Fundstelle
LGBl Nr 7/2005 2. StückLandesgesetzblatt Nr 7 aus 2005, 2. Stück
Kurztitel
Gesetz, mit dem das Berufsjägergesetz geändert wird
Text
Gesetz vom 15. Dezember 2004, mit dem das Berufsjägergesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Berufsjägergesetz, LGBl Nr 101/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 75/2001, wird geändert wie folgt:Das Berufsjägergesetz, Landesgesetzblatt Nr 101 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 75 aus 2001,, wird geändert wie folgt:
1. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:1. Im Paragraph 2, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 1 lauten die lit g und h:1.1. Im Absatz eins, lauten die Litera g und h:
der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung an einer nach dem Forstgesetz 1975 errichteten Forstfachschule oder einer zumindest gleichwertigen forstlichen Ausbildung (zB Forstfacharbeiterprüfung);
eine dreijährige Verwendung in einem von der Salzburger Jägerschaft anerkannten Jagdbetrieb und die Führung eines vom Betriebsführer bestätigten Tagebuches über die Art der Beschäftigung während dieser Verwendung (Ausbildungszeit); wenn der Dienstgeber zustimmt oder das Dienstverhältnis vor Ablauf der Ausbildungszeit endet, genügt eine zweijährige Verwendung;"
1.2. Nach Abs 3 wird angefügt:1.2. Nach Absatz 3, wird angefügt:
"(4) Ein Prüfungswerber kann auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 lit g und h zur Prüfung zugelassen werden, wenn er sich durch eine mindestens zehnjährige hauptberufliche Tätigkeit als Dienstnehmer in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gleichwertige forstliche Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat. Dieser Nachweis ist durch Vorlage eines forstlichen Themenbuches zu erbringen, das zumindest die Themen ‚Methoden der Erkennung und Verhütung von Wildschäden’, ‚Beurteilung und Berechnung des Einflusses von Schalenwild auf die Waldvegetation’ sowie ‚Maßnahmen zur Lebensraumverbesserung für heimische Wildtiere’ beinhaltet. Zur Frage der Gleichwertigkeit der forstlichen Kenntnisse hat der Vorsitzende der Prüfungskommission die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Salzburger Landarbeiterkammer und die Salzburger Jägerschaft zu hören.""(4) Ein Prüfungswerber kann auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Litera g und h zur Prüfung zugelassen werden, wenn er sich durch eine mindestens zehnjährige hauptberufliche Tätigkeit als Dienstnehmer in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gleichwertige forstliche Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat. Dieser Nachweis ist durch Vorlage eines forstlichen Themenbuches zu erbringen, das zumindest die Themen ‚Methoden der Erkennung und Verhütung von Wildschäden’, ‚Beurteilung und Berechnung des Einflusses von Schalenwild auf die Waldvegetation’ sowie ‚Maßnahmen zur Lebensraumverbesserung für heimische Wildtiere’ beinhaltet. Zur Frage der Gleichwertigkeit der forstlichen Kenntnisse hat der Vorsitzende der Prüfungskommission die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Salzburger Landarbeiterkammer und die Salzburger Jägerschaft zu hören."
2. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:2. Im Paragraph 3, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Die Abs 1 und 2 lauten:2.1. Die Absatz eins und 2 lauten:
"(1) Die Berufsjägerprüfung ist vor einer bei der Salzburger Jägerschaft eingerichteten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind schriftlich im Weg der Salzburger Jägerschaft an den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richten. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat den Prüfungswerbern den Zeitpunkt der Prüfung und den Termin für die Einreichung der Beilagen gemäß Abs 3 mitzuteilen. Der Einreichungstermin muss mindestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin liegen. Jährlich soll mindestens ein Prüfungstermin festgelegt werden."(2) Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind schriftlich im Weg der Salzburger Jägerschaft an den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richten. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat den Prüfungswerbern den Zeitpunkt der Prüfung und den Termin für die Einreichung der Beilagen gemäß Absatz 3, mitzuteilen. Der Einreichungstermin muss mindestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin liegen. Jährlich soll mindestens ein Prüfungstermin festgelegt werden."
2.2. Im Abs 3 lautet der Einleitungssatz: "Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist bis zum Einreichungstermin (Abs 2) mit folgenden Beilagen zu ergänzen:"2.2. Im Absatz 3, lautet der Einleitungssatz: "Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist bis zum Einreichungstermin (Absatz 2,) mit folgenden Beilagen zu ergänzen:"
2.3. Im Abs 3 lauten die lit g und h:2.3. Im Absatz 3, lauten die Litera g und h:
1. ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Forstfachschule oder
ein Zeugnis über die Absolvierung einer zumindest gleichwertigen forstlichen Ausbildung oder
der Nachweis gleichwertiger Kenntnisse gemäß § 2 Abs 4;der Nachweis gleichwertiger Kenntnisse gemäß Paragraph 2, Absatz 4 ;,
1. ein von der Salzburger Jägerschaft beglaubigtes Zeugnis über die Verwendung gemäß § 2 Abs 1 lit h und das Tagebuch sowie allenfalls Unterlagen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vorzeitiges Antreten gemäß § 2 Abs 1 lit h hervorgeht, oder1. ein von der Salzburger Jägerschaft beglaubigtes Zeugnis über die Verwendung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera h und das Tagebuch sowie allenfalls Unterlagen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vorzeitiges Antreten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera h, hervorgeht, oder
ein Verwendungszeugnis gemäß § 2 Abs 3 oderein Verwendungszeugnis gemäß Paragraph 2, Absatz 3, oder
der Nachweis gleichwertiger Kenntnisse gemäß § 2 Abs 4;"der Nachweis gleichwertiger Kenntnisse gemäß Paragraph 2, Absatz 4 ;, ",
2.4. Abs 5 lautet:2.4. Absatz 5, lautet:
"(5) Die Höhe der Prüfungsgebühr ist von der Salzburger Jägerschaft durch Verordnung festzulegen; sie darf die Höhe des mit der Prüfung verbundenen Aufwandes nicht überschreiten. Die Prüfungsgebühr muss bis zum Beginn der Prüfung entrichtet sein."
3. Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:3. Im Paragraph 7, werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs 1 werden im ersten Satz die Worte "Die Landesregierung" durch die Worte "Die Salzburger Jägerschaft" und im letzten Satz die Wortfolge "sind die Salzburger Jägerschaft und die Landarbeiterkammer für Salzburg" durch die Wortfolge "ist die Salzburger Landarbeiterkammer" ersetzt.3.1. Im Absatz eins, werden im ersten Satz die Worte "Die Landesregierung" durch die Worte "Die Salzburger Jägerschaft" und im letzten Satz die Wortfolge "sind die Salzburger Jägerschaft und die Landarbeiterkammer für Salzburg" durch die Wortfolge "ist die Salzburger Landarbeiterkammer" ersetzt.
3.2. Im Abs 4 wird nach dem Richtlinienzitat "92/51/EWG" der Ausdruck "in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG" eingefügt.3.2. Im Absatz 4, wird nach dem Richtlinienzitat "92/51/EWG" der Ausdruck "in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG" eingefügt.
4. Im § 9 wird angefügt:4. Im Paragraph 9, wird angefügt:
"(6) Die §§ 2 Abs 1 und 4, 3 Abs 1, 2, 3 und 5 sowie 7 Abs 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2005 treten mit 1. März 2005 in Kraft.""(6) Die Paragraphen 2, Absatz eins und 4, 3 Absatz eins,, 2, 3 und 5 sowie 7 Absatz eins und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2005, treten mit 1. März 2005 in Kraft."
Holztrattner
Burgstaller