Datum der Kundmachung

10.09.2004

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2004, 16. Stück

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Änderung der Gesetze Baupolizei, Raumordnung, Bebauungsgrundlagen, Bautechnik, Altstadterhaltung, Ortsbildschutz, Gassicherheit

Text

Gesetz vom 7. Juli 2004, mit dem das Baupolizeigesetz 1997, das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, das Bebauungsgrundlagengesetz, das Bautechnikgesetz, das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, das Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 und das Gassicherheitsgesetz geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2004,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, wird bei der Begriffsbestimmung "bauliche Maßnahme" die Wortfolge "bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Maßnahme" durch die Wortfolge "bewilligungspflichtigen Maßnahme" ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 2, Absatz eins, entfällt im Einleitungssatz der Ausdruck "sowie Paragraph 3 ",

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 2, Absatz 2, lautet die Ziffer 17 :,
  2. "17
    nachträgliche Wärmedämmungen bis zu 20 cm Stärke, von Außenwänden allenfalls auch unter Unterschreitung von Abstandsbestimmungen bis zum genannten Ausmaß, wenn die Unterschreitung der Baubehörde schriftlich mitgeteilt worden ist;"

  1. Ziffer 4
    Paragraph 3, entfällt.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 4, Absatz eins, entfällt in der Litera d, die Wortfolge "oder der Bauanzeige".

  1. Ziffer 6
    Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

"(2) Einer mündlichen Verhandlung sind beizuziehen:

  1. Ziffer eins
    die Parteien, ausgenommen jene, die gemäß Paragraph 7, Absatz 9, der baulichen Maßnahme zugestimmt haben. Zusätzlich oder bei benachbarten Wohnungseigentumsobjekten anstelle der persönlichen Verständigung der Nachbarn kann die mündliche Verhandlung in der im Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG vorgesehenen Weise und durch Anschlag in den der baulichen Maßnahme unmittelbar benachbarten Bauten an gut sichtbarer Stelle (Hausflur) kundgemacht werden. Zu diesem Zweck ist die Kundmachung dem Verwalter (Paragraph 19, WEG 2002), wenn ein solcher bestellt ist, nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, die Kundmachung den Wohnungseigentümern unverzüglich durch gut sichtbaren Anschlag im Haus bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Bauten haben derartige Anschläge in ihren Bauten zu dulden;
  2. Ziffer 2
    ein bautechnischer Sachverständiger sowie nach Bedarf weitere Sachverständige (zB elektrotechnische, maschinenbautechnische, ärztliche Sachverständige, der zuständige Rauchfangkehrer);
  3. Ziffer 3
    der Verfasser der Pläne und technischen Beschreibung und
  4. Ziffer 4
    der Bauführer, wenn er der Behörde bereits bekannt gegeben wurde."

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 9, Absatz eins, wird in der Ziffer eins, nach dem Wort "Widmung" die Wortfolge "oder der jeweiligen Kennzeichnung" eingefügt.

  1. Ziffer 7 a
    Im Paragraph 9, wird nach Absatz eins a, eingefügt:

"(1b) Für Wohnbauten, deren LEK-Wert gemäß der ÖNORM B 8110-1, Wärmeschutz im Hochbau – Anforderungen an den Wärmeschutz und Nachweisverfahren, Ausgabe 1. September 2000, unter 18 liegt, kann auf Antrag eine Überschreitung der höchstzulässigen baulichen Ausnutzbarkeit der Grundfläche bewilligt werden, höchstens aber bis zu 5 %. In der technischen Beschreibung ist der niedrigere LEK-Wert nachzuweisen."

8. Paragraph 10, lautet:

"Vereinfachtes Verfahren

Paragraph 10,

(1) Die in den Absatz 3 bis 9 getroffenen Sonderbestimmungen gelten vorbehaltlich Absatz 2, für das Verfahren über folgende bauliche Maßnahmen:

  1. Ziffer eins
    die Errichtung von Bauten mit einem umbauten Raum von nicht mehr als 4.000 m³ und höchstens drei oberirdischen Geschoßen einschließlich solcher Zu- und Aufbauten, durch die diese Größe und Höhe nicht überschritten wird, sowie die Errichtung von technischen Einrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, von solchen Bauten;
  2. Ziffer 2
    die erhebliche Änderung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 von unter Ziffer eins, fallenden Bauten und technischen Einrichtungen;
  3. Ziffer 3
    die Änderung der Art des Verwendungszweckes im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, von unter Ziffer eins, fallenden Bauten oder Teilen davon, wenn die Bewilligung der Errichtung des Baues oder Teils davon mit der neuen Art des Verwendungszweckes im vereinfachten Verfahren zulässig wäre;
  4. Ziffer 4
    die Errichtung und erhebliche Änderung von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen;
  5. Ziffer 5
    die Errichtung und erhebliche Änderung von Jauche- und Güllegruben;
  6. Ziffer 6
    die Errichtung und erhebliche Änderung von Ein- und Ausfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen oder Garagen von bzw in Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn sie in Verbindung mit einer nur im vereinfachten Verfahren zu behandelnden Maßnahme steht und nicht die Zustimmung des Straßenerhalters oder ein im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 a, genannter Bescheid vorliegt;
  7. Ziffer 7
    die Errichtung oder erhebliche Änderung von Zu- und Abfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Stellplätzen sowie von dazu gehörigen Wendeplätzen, die in Verbindung mit einer nur im vereinfachten Verfahren zu behandelnden Maßnahme steht.

(2) Die im Folgenden getroffenen Sonderbestimmungen gelten nicht für die Errichtung einschließlich Zu- und Aufbauten oder erhebliche Änderung folgender Bauten:

  1. Ziffer eins
    Versammlungs- und Veranstaltungsbauten;
  2. Ziffer 2
    Geschäftshäuser, Handelsgroßbetriebe (Paragraph 17, Absatz 9, ROG 1998);
  3. Ziffer 3
    gastgewerblich genutzte Bauten einschließlich Jugend- und Ferienheime;
  4. Ziffer 4
    Pensionisten- und Seniorenheime;
  5. Ziffer 5
    Kranken- und Kuranstalten;
  6. Ziffer 6
    Kindergärten, Horte, Kinderheime;
  7. Ziffer 7
    Schulen, Schüler- und Studentenheime.

(3) Der Bewilligungswerber hat im Bauansuchen das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren zu erklären.

(4) Abweichend von Paragraph 5, Absatz 9, zweiter und dritter Satz müssen die Unterlagen jedenfalls von einer dazu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugten Person verfasst und von dieser unterfertigt sein. Dies gilt nicht bei zu Wohnbauten gehörigen und dem Bedarf der Bewohner dienenden eingeschossigen Nebenanlagen (Garagen, überdachte Kraftfahrzeug-Stellplätze, Garten- und Gerätehütten, Holzlagen, Glas- und Gewächshäuser udgl) mit einer überdachten Fläche von nicht mehr als 20 m². Der Verfasser der Unterlagen hat ausdrücklich zu bestätigen, dass alle im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen Anforderungen eingehalten werden, soweit nicht gleichzeitig um eine Ausnahme davon angesucht wird.

(5) Für die Errichtung oder erhebliche Änderung von Aufzügen ist eine von einem Aufzugsprüfer auf Grund einer Vorprüfung gemäß Paragraph 17, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl Nr 780, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 117 aus 2004,, ausgestellte Bestätigung über die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Paragraph 6, ASV 1996) vorzulegen; die für diese Vorprüfung maßgeblichen Unterlagen sind vom Aufzugsprüfer mit einem Kontrollvermerk zu versehen.

(6) Im vereinfachten Verfahren hat sich die bautechnische Prüfung durch die Baubehörde nur auf folgende Punkte zu beziehen:

  1. Ziffer eins
    die Gestaltung der Bauten und sonstigen baulichen Anlagen;
  2. Ziffer 2
    die Erfüllung der Erfordernisse der ausreichenden Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser und der einwandfreien Abwasserbeseitigung;
  3. Ziffer 3
    die Einhaltung der Bestimmungen, die subjektiv-öffentliche Rechte begründen;
  4. Ziffer 4
    die Voraussetzungen für die Gewährung einer angesuchten Ausnahme.
Die Baubehörde ist befugt, von ihr ohne nähere Prüfung festgestellte, offensichtliche Abweichungen von bautechnischen Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen. Die danach erfolgte Einbeziehung bautechnischer Vorschriften in die bautechnische Beurteilung ist in die Baubewilligung aufzunehmen.

(7) Paragraph 8 b, ist nicht anzuwenden.

(8) Die Baubehörde hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Einlangen des Bauansuchens zu entscheiden. Fehlen zur Beurteilung notwendige Unterlagen, beginnt die Entscheidungsfrist nach Aufforderung zur Behebung dieses Mangels innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Bauansuchens erst nach Vorliegen aller verlangten Unterlagen zu laufen.

(9) Die Baubewilligung erfasst die bauliche Maßnahme nur so weit, als die Baubehörde zur Prüfung verpflichtet war und sich eine Einbeziehung bautechnischer Vorschriften in die bautechnische Beurteilung gemäß Absatz 6, letzter Satz aus dem Bescheid ergibt (Baukonsens)."

9. Im Paragraph 11, werden folgende Änderungen vorgenommen:

9.1. Im Absatz eins, entfallen die Wortfolge "oder des Bescheides über die Kenntnisnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 5 " und der Ausdruck "bzw Paragraph 3, Absatz eins " und wird die Wortfolge "eingeschossige Nebenanlagen im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mit einer überdachten Fläche von nicht mehr als 20 m²" durch die Wortfolge "Nebenanlagen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, zweiter Satz" ersetzt.

9.2. Im Absatz 2, entfällt der Ausdruck "bzw Paragraph 3, Absatz eins " und wird die Wortfolge "Nebenanlagen im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 ", durch die Wortfolge "zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende Nebenanlagen" ersetzt.

9.3. In den Absatz 3 und 4 entfällt jeweils der Ausdruck "bzw der zur Kenntnis genommenen Bauanzeige".

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 12, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "bzw vor Kenntnisnahme der Bauanzeige".

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 15, Absatz eins, entfällt im ersten Satz die Wortfolge "oder der Kenntnisnahme der Bauanzeige".

  1. Ziffer 12
    Paragraph 16, Absatz 7, lautet:

"(7) Dem Abweichen vom Baukonsens ist das Abweichen von im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen Vorschriften gleichzuhalten, soweit es nicht vom Baukonsens erfasst ist. Für derartige, geringfügige Abweichungen genügt die Angabe in der Bestätigung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins Punkt ",

13. Im Paragraph 17, werden folgende Änderungen vorgenommen:

13.1. Im Absatz 2, Ziffer eins und 2 entfällt jeweils die Wortfolge "bzw Kenntnisnahme der Bauanzeige".

13.2. Im Absatz 2, Ziffer 2, entfällt außerdem im Klammerausdruck die Verweisung "bzw Paragraph 10, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4 ",

13.2a. Im Paragraph 17, Absatz 2, wird in der Ziffer 2, Litera e, angefügt: "oder im Fall einer Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz eins b, des dafür maßgeblichen niedrigeren LEK-Wertes;"

13.3. Im Absatz 3, wird die Wortfolge "Nebenanlagen im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mit einer überdachten Fläche von nicht mehr als 20 m²" durch die Wortfolge "Nebenanlagen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, zweiter Satz" ersetzt.

13.4. Im Absatz 4, erster Satz lautet der Nebensatz: "für die eine Baubewilligung im nicht vereinfachten (gewöhnlichen) Verfahren erteilt worden ist,".

13.5. Im Absatz 9, entfällt die Wortfolge "oder Kenntnisnahme der Bauanzeige".

  1. Ziffer 13 a
    Im Paragraph 17 a, Absatz 2, wird angefügt: "Im Fall einer Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz eins b, haben sich die Angaben gemäß Ziffer 2 und 3 auf den dafür maßgeblichen niedrigeren LEK-Wert zu beziehen."

  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 19, werden folgende Änderungen vorgenommen:

14.1. In den Absatz eins und 5 entfällt jeweils die Wortfolge "oder Kenntnisnahme der Bauanzeige".

14.2. Im Absatz 6, entfällt im vorletzten Satz das Zitat ", Landesgesetzblatt Nr 71 aus 1994,,".

14.3. Im Absatz 9, wird in der Litera b, das Wort "oder" angefügt; in der Litera c, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt das nachfolgende Wort "oder".

14.4. Im Absatz 9, wird die Litera d, durch folgende Bestimmung ersetzt:

"Die praktische Verwendung im Aufzugsbau hat die Gebiete Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile, Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise udgl) und Einbau von Aufzügen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich zu umfassen;"

  1. Ziffer 15
    Im Paragraph 20, entfallen im Absatz 2, erster Satz die Wortfolge "oder Kenntnisnahme der Bauanzeige" und im Absatz 6, erster Satz die Wortfolge "oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige".

  1. Ziffer 16
    Im Paragraph 23, werden folgende Änderungen vorgenommen:

16.1. Im Absatz eins :,

16.1.1. In der Ziffer eins, entfällt die Wortfolge "oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige".

16.1.2. In der Ziffer 6, entfällt die Wortfolge "entsprechend der Kenntnisnahme der Bauanzeige und".

16.1.3. In der Ziffer 9, entfällt die Wortfolge "bzw zur Kenntnis genommenen Bauanzeige".

16.2. Im Absatz 3, entfällt die Wortfolge "bzw des Bescheides über die Kenntnisnahme der Bauanzeige".

17. Im Paragraph 24 a, werden folgende Änderungen vorgenommen:

17.1. Im Absatz 5, wird das Wort "Es" durch die Wortfolge "In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2004" ersetzt.

17.2. Nach Absatz 5, wird angefügt:

"(6) Die Paragraphen eins,, 2 Absatz eins und 2, 4 Absatz eins,, 8 Absatz 2,, 9 Absatz eins und 1b, (§) 10, 11, 12 Absatz eins,, 15 Absatz eins,, 16 Absatz 7,, 17 Absatz 2 bis 4 und 9, 17a Absatz 2,, 19 Absatz eins,, 5, 6 und 9, 20 Absatz 2 und 6 sowie 23 Absatz eins und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 3, außer Kraft. Paragraph 24 a, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2004, tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(7) Auf Bauanzeigen, die bis zum 31. August 2004 zur Kenntnis genommen worden sind, sowie auf Anzeigeverfahren, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind, finden die Paragraphen 3,, 10, 11, 16 Absatz 7 und 17 Absatz 3, in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31. Oktober 2004 weiterhin Anwendung. Über solche Bauanzeigen ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber bis zum 31. Oktober 2004 zu entscheiden.

(8) Bis zum 31. Oktober 2004 erlassene Bescheide, mit welchen Bauanzeigen zur Kenntnis genommen worden sind, gelten im Umfang der Kenntnisnahme der Bauanzeige ab 1. November 2004 als Baubewilligung weiter. Paragraph 3, Absatz 4, zweiter bis fünfter Satz findet auf solche Baubewilligungen sinngemäß Anwendung.

(9) Bauanzeigen, die ab dem 1. September bis zum 31. Oktober 2004 gestellt werden oder über die bis zum 31. Oktober 2004 nicht rechtskräftig entschieden worden ist, gelten als Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung.

(10) Bis zum 31. August 2004 eingeleitete Baubewilligungsverfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen."

Artikel II

Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2004,, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Nach Paragraph 11, wird eingefügt:

"§ 11a Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe"

1.2. Der Text zu Paragraph 14, lautet: "Ermächtigung zu privatwirtschaftlichen Maßnahmen"

1.3. Nach Paragraph 17, wird eingefügt:

"§ 17a Allgemeine Voraussetzung und Ausmaß der Baulandausweisung"

  1. Ziffer eins a
    Im Paragraph 24, Absatz eins, entfällt im dritten Satz die Wortfolge "bzw die Kenntnisnahme von Bauanzeigen".

  1. Ziffer eins b
    Im Paragraph 24, Absatz 2, entfällt im fünften Satz die Wortfolge "gemäß dem Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz".

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 28, Absatz 7, entfällt im vierten Satz die Wortfolge "oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige".

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 32, Absatz 4, Litera b, Ziffer 3, entfällt im letzten Satz die Wortfolge "oder die Bauanzeige rechtskräftig zur Kenntnis genommen ist".

  1. Ziffer 3 a
    Im Paragraph 33, Absatz 3, wird die Wortfolge "und sonstige Aufbauten" durch die Wortfolge "und sonstige, höchstens eingeschoßige Aufbauten" ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 38, Absatz 6, entfällt im fünften Satz die Wortfolge "oder Kenntnisnahme der Bauanzeige".

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 45, Absatz 16, entfällt im ersten Satz die Wortfolge "bzw der Kenntnisnahme von Bauanzeigen".

  1. Ziffer 6
    Paragraph 49, Absatz 7, entfällt.

  1. Ziffer 7
    Paragraph 53, Absatz 4, entfällt.

  1. Ziffer 8
    Nach Paragraph 54, wird angefügt:

"§ 55

(1) Die Paragraphen 16, Absatz 2,, 17 Absatz 5 und 32 Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2004, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Die Paragraphen 24, Absatz eins und 2, 28 Absatz 7,, 32 Absatz 4,, 33 Absatz 3,, 38 Absatz 6 und 45 Absatz 16, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 49, Absatz 7 und 53 Absatz 4, außer Kraft."

Artikel III

Das Bebauungsgrundlagengesetz, Landesgesetzblatt Nr 69 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2004,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 12, Absatz eins, entfällt im ersten Satz die Wortfolge "und Bauanzeigen hiefür nur zur Kenntnis genommen".

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 12 a, werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. In der Überschrift entfällt die Wortfolge "oder Kenntnisnahme der Bauanzeige".

2.2. Im Absatz eins, entfällt in der Litera b, die Wortfolge "oder Kenntnisnahme der Bauanzeige".

2.3. Im Absatz 3, entfallen im ersten Satz die Wortfolgen "oder die Bauanzeige" und "bzw erstattet", im zweiten Satz die Wortfolge "bzw der Bauanzeige", der vorletzte Satz und im letzten Satz die Wortfolge "bzw Kenntnisnahme der Bauanzeige".

2.4. Im Absatz 4, entfällt die Wortfolge "bzw Kenntnisnahme der Bauanzeige".

  1. Ziffer 3
    Nach Paragraph 28, wird angefügt:

"VII. Inkrafttreten ab Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2004,

novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

Paragraph 29,

Die Paragraphen 12, Absatz eins und 12a Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft."

Artikel IV

Das Bautechnikgesetz, Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2004,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 27, Absatz 3, wird die Wortfolge "im Baubewilligungs- bzw Anzeigeverfahren" durch die Worte "im Bewilligungsverfahren" ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 39 b, werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Absatz 7, entfällt im vorletzten Satz die Wortfolge "bzw Kenntnisnahme der Bauanzeige".

2.2. Im Absatz 8, wird die Wortfolge "bewilligungs- oder anzeigepflichtiger Anlagen" durch die Worte "bewilligungspflichtiger Anlagen" ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 39 c, Absatz 3, entfallen im ersten Satz die Wortfolge "bzw der Kenntnisnahme der Bauanzeige", im vorletzten Satz die Wortfolge "bzw die Kenntnisnahme der Bauanzeige" und im letzten Satz die Wortfolge "bzw der Kenntnisnahme der Bauanzeige".

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 64, wird in der Litera f, die Wortfolge "bewilligungs- oder anzeigepflichtige Anlagen" durch die Worte "bewilligungspflichtige Anlagen" ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Nach Paragraph 66, wird eingefügt:

"Inkrafttreten ab Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2004,

novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

Paragraph 67,

Die Paragraphen 27, Absatz 3,, 39b Absatz 7 und 8, 39c Absatz 3 und 64 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft."

Artikel V

Das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl Nr 50, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Paragraph eins, Absatz 6, lautet:

"(6) Im Schutzgebiet findet Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 15, 17 bis 24, 26 und 27 des Baupolizeigesetzes – BauPolG keine, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 16, BauPolG nur für Aufzüge, Fahrsteige und Fahrtreppen Anwendung. Außer den im Paragraph 2, Absatz eins, BauPolG genannten Maßnahmen bedarf die Errichtung und erhebliche Änderung von sichtbaren Stütz- und Futtermauern einer Bewilligung der Baubehörde. Ein vereinfachtes Verfahren (Paragraph 10, BauPolG) kommt nur in den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 BauPolG in Betracht, soweit es sich nicht um charakteristische Bauten handelt."

  1. Ziffer 2
    Nach Paragraph 24, wird eingefügt:

"Inkrafttreten ab Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2004,

novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

Paragraph 25,

Paragraph eins, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2004, tritt mit 1. September 2004 in Kraft."

Artikel VI

Das Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999, LGBl Nr 74, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2002,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 11, Absatz 3, lautet:

"(3) In Ortsbildschutzgebieten findet Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 15, 17 bis 24, 26 und 27 BauPolG keine, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 16, BauPolG nur für Aufzüge, Fahrsteige und Fahrtreppen Anwendung. Außer den im Paragraph 2, Absatz eins, BauPolG genannten Maßnahmen bedarf auch die Errichtung und erhebliche Änderung von Stütz- und Futtermauern von mehr als 1 m Höhe einer Bewilligung der Baubehörde. Ein vereinfachtes Verfahren (Paragraph 10, BauPolG) kommt nur in den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 BauPolG in Betracht, ausgenommen jene Änderungen, die nach Paragraph 12, Absatz 2, einer Bewilligung bedürfen."

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 32, Absatz 2, entfällt die Wortfolge "oder eine Bauanzeige nur zur Kenntnis genommen".

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 33, entfällt im zweiten Satz die Wortfolge "bzw Kenntnisnahme von Bauanzeigen".

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 40, wird angefügt:

(3) Die Paragraphen 11, Absatz 3,, 32 Absatz 2 und 33 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft."

Artikel VII

Das Gassicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2000,, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2001,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 7, Absatz 3, entfällt die Wortfolge "oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige".

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 17, wird angefügt:

"(6) Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2004, tritt mit 1. September 2004 in Kraft."

Holztrattner

Burgstaller