Datum der Kundmachung

30.12.2003

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 119 aus 2003, 28. Stück

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Gesetz, mit dem ein Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz erlassen wird und zwei Gesetze geändert werden

Text

Gesetz vom 5. November 2003, mit dem ein Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz erlassen wird und das Salzburger Objektivierungsgesetz sowie das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz

Zuweisung

Paragraph eins,

(1) Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in

  1. Ziffer eins
    der Holding der Landeskliniken Salzburg oder
  2. Ziffer 2
    in einem der Holding zugeordneten Bereich (St Johanns-Spital – Landeskrankenhaus, Christian-Doppler-Klinik – Landesnervenklinik, Landeskrankenhaus St Veit im Pongau, Institut für Sportmedizin, Zentral- und Servicebereiche, Bildungszentrum)
beschäftigt waren, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden kurz "Betriebsgesellschaft") zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(2) Soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, sind Landesbedienstete im Sinn dieses Gesetzes Beamte (Paragraph eins, L-BG) und Vertragsbedienstete (Paragraph eins, L-VBG) des Landes Salzburg.

Dienstbehörde, Vertretung des Dienstgebers

Paragraph 2,

(1) Die Diensthoheit über die der Betriebsgesellschaft nach Paragraph eins, Absatz eins, zugewiesenen oder gemäß Paragraph 3, neu aufgenommenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. Der Geschäftsführer ist bei der Besorgung der Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung hat in den mit der Betriebsgesellschaft abzuschließenden Verträgen Sanktionsmöglichkeiten für den Fall der Nichtbefolgung einer solchen Weisung vorzusehen.

(2) Der Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft ist Dienstbehörde erster Instanz für alle der Betriebsgesellschaft zugewiesenen Landesbeamten. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz umfasst alle Personalangelegenheiten, die der Landesregierung oder dem Amt der Landesregierung als Dienst- bzw Disziplinarbehörde obliegen, mit Ausnahme

  1. Ziffer eins
    der Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,
  2. Ziffer 2
    der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis,
  3. Ziffer 3
    der Dienstzuteilungen und Versetzungen, die über den Bereich der Betriebsgesellschaft hinausgehen.
Über Berufungen gegen Bescheide der Dienstbehörde erster Instanz entscheidet in Leistungsfeststellungsangelegenheiten die Leistungsfeststellungskommission (Paragraph 22, L-BG), in Disziplinarangelegenheiten die Disziplinarkommission (Paragraph 39, L-BG) und in sonstigen Angelegenheiten die Landesregierung.

(3) Der Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft ist mit der Vertretung des Landes Salzburg als Dienstgeber gegenüber allen der Betriebsgesellschaft zugewiesenen oder gemäß Paragraph 3, neu aufgenommenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamte sind, betraut.

(4) Der Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft kann andere Personen, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in seinem Namen die ihm übertragenen Aufgaben der Dienst- oder Disziplinarbehörde oder des Dienstgebers wahrzunehmen.

(5) Die im Sinn des Absatz 4, ermächtigten Personen sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen sowie in den Geschäftsräumen der Betriebsgesellschaft an allgemein einsichtiger Stelle bekannt zu machen.

Neuaufnahme von Bediensteten

Paragraph 3,

(1) Der Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft ist ermächtigt, das zur Besorgung der Aufgaben der Betriebsgesellschaft nach Maßgabe des Dienstpostenplans (Paragraph 4, L-VBG) erforderliche Personal für das Land Salzburg und im Namen des Landes Salzburg unter Anwendung des Salzburger Objektivierungsgesetzes aufzunehmen.

Paragraph 2, Absatz 4 und 5 ist auch für Neuaufnahmen anzuwenden.

(2) Personen, die gemäß Absatz eins, aufgenommen wurden, sind Vertragsbedienstete des Landes Salzburg nach Maßgabe des Paragraph eins, L-VBG und gelten als der Betriebsgesellschaft zugewiesen.

Kostentragung

Paragraph 4,

Die Landesregierung hat in die mit der Betriebsgesellschaft abzuschließenden Verträge insbesondere folgende Punkte aufzunehmen:

  1. Ziffer eins
    Die Betriebsgesellschaft hat den Personal- und Pensionsaufwand (Ruhe- und Versorgungsgenüsse) für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen bzw von ihr aufgenommenen Landesbediensteten zu tragen.
  2. Ziffer 2
    Die Betriebsgesellschaft hat den Pensionsaufwand (Ruhe- und Versorgungsgenüsse) für die als Bedienstete in einer Landeskrankenanstalt oder der Holding der Landeskliniken Salzburg bzw einem der ihr zugeordneten Bereiche (Paragraph eins,) bereits pensionierten Landesbeamten bzw deren Hinterbliebene zu tragen.
  3. Ziffer 3
    Die Betriebsgesellschaft erhält dafür die Pensionsbeiträge und die Beiträge gemäß Paragraph 47, des Landesbeamten-Pensionsgesetzes jener Personen, für die die Betriebsgesellschaft den Personal- oder Pensionsaufwand zu tragen hat.

Inkrafttreten

Paragraph 5,

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

Artikel II

Das Salzburger Objektivierungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2001,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 3, Absatz 3, werden die Ziffer 4 bis 6 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
  2. "4
    Leiterin oder Leiter der Zentral- und Servicebereiche der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden kurz "Betriebsgesellschaft"),
  3. Ziffer 5
    Führungskräfte gemäß Paragraph 52, Absatz eins, des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 und Pflege- und Wirtschaftsdirektorinnen oder -direktoren in den Krankenanstalten der Betriebsgesellschaft."

  1. Ziffer 2
    Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

"(2) Für die Bestellung von Führungskräften gemäß Paragraph 52, Absatz eins, des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 gelten abweichend zu Paragraph 4, Absatz eins und ergänzend zu Paragraph 5, Absatz 2 und 4 folgende Sonderbestimmungen: Die Vorschlagskommission besteht aus

  1. Ziffer eins
    der Prokuristin oder dem Prokuristen der Betriebsgesellschaft als Vorsitzende bzw Vorsitzendem;
  2. Ziffer 2
    der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft;
  3. Ziffer 3
    der ärztlichen Direktorin oder dem ärztlichen Direktor der betroffenen Krankenanstalt (soweit nicht diese Funktion zu besetzen ist);
  4. Ziffer 4
    einer Vertreterin oder einem Vertreter des ärztlichen Mittelbaus der Betriebsgesellschaft, die bzw der von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren bestellt wird;
  5. Ziffer 5
    der Wirtschaftsdirektorin oder dem Wirtschaftsdirektor der betroffenen Krankenanstalt;
  6. Ziffer 6
    der Pflegedirektorin oder dem Pflegedirektor der betroffenen Krankenanstalt;
  7. Ziffer 7
    der Leiterin oder dem Leiter der Personalabteilung des Amtes der Landesregierung sowie
  8. Ziffer 8
    einer Vertreterin oder einem Vertreter der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes aus dem Stand der Ärztinnen und Ärzte der Betriebsgesellschaft.
Die Vorschlagskommission kann sich durch weitere Expertinnen und Experten beraten lassen. Sie hat das Gutachten des Landessanitätsrates gemäß Paragraph 52, Absatz 4, des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 in ihre Beurteilung mit einzubeziehen. Dem Bestellungsvorschlag ist das Gutachten anzuschließen."

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 13, Absatz eins, lautet die Ziffer 2 :,
  2. "2
    im Bereich der Betriebsgesellschaft der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer."

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 18, werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Absatz 2, wird nach den Worten "Vor dem" das Wort "Inkrafttreten" eingefügt.

4.2. Nach Absatz 2, wird angefügt:

"(3) Die Paragraphen 3, Absatz 3,, 8 Absatz 2 und 13 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 119 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft."

Artikel III

Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 69 aus 2003,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 64, Absatz 5, wird der erste Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln, wie für jene Bedienstete öffentlicher Krankenanstalten, die in einem Dienstverhältnis zum Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, die Aufteilung der gemäß Paragraph 61, Absatz 2 und 3 anfallenden Sondergebühren zu erfolgen hat. In der Verordnung ist die Aufteilung auf den Rechtsträger der Krankenanstalt (Anstaltsgebühr), auf die Abteilungsleiter (Instituts- und Laboratoriumsvorstände), deren Stellvertreter sowie auf die anderen Ärzte des ärztlichen Dienstes (Arzthonorar) vorzusehen."

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 96, wird angefügt:

"(8) Paragraph 64, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 119 aus 2003, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft."

Griessner

Schausberger