Text
Gesetz vom 24. September 2003, mit dem das Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz 2001 und das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz 2001, LGBl Nr 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2002 und der Kundmachung LGBl Nr 99/2001 wird geändert wie folgt:Das Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz 2001, LGBl Nr 63, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2002, und der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2001, wird geändert wie folgt:
Im § 8 entfällt die Z 4.Im Paragraph 8, entfällt die Ziffer 4,
§ 9 Abs 2 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Höhe der jährlichen Abgeltung für die stationäre Versorgung von Sozialhilfebeziehern in Krankenanstalten beträgt 2.545.303 €. Der Betrag ist wertgesichert und jährlich, erstmals für das Jahr 2002, mit der sich aus § 7 Abs 3 ergebenden Prozentzahl zu erhöhen. Der Pauschalbetrag ist jährlich in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 25. April, 25. Juli und 25. Oktober des Anspruchsjahres sowie zum 25. Jänner des Folgejahres zu überweisen."„(2) Die Höhe der jährlichen Abgeltung für die stationäre Versorgung von Sozialhilfebeziehern in Krankenanstalten beträgt 2.545.303 €. Der Betrag ist wertgesichert und jährlich, erstmals für das Jahr 2002, mit der sich aus Paragraph 7, Absatz 3, ergebenden Prozentzahl zu erhöhen. Der Pauschalbetrag ist jährlich in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 25. April, 25. Juli und 25. Oktober des Anspruchsjahres sowie zum 25. Jänner des Folgejahres zu überweisen."
3. § 13 Abs 1 lautet:3. Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1) Für Investitionszuschüsse ist jährlich ein Betrag von 13.788.900 € vorzusehen. Dieser Betrag enthält einen wertgesicherten Anteil von 8.701.900 € und einen nicht wertgesicherten Anteil von 5.087.000 €. Für den erstgenannten Anteil sind in erster Linie die dem Fonds quartalsweise oder jährlich zufließenden Mittel zu verwenden. Der wertgesicherte Anteil ist ab dem Jahr 2003 jeweils im Ausmaß der Änderung des Verbraucherpreisindex 1996 (oder eines an seine Stelle tretenden vergleichbaren Index) anzupassen. Maßgeblich ist dabei die Veränderung des Indexwertes für den Mai des vorangegangenen Jahres gegenüber jenem für den Mai des zweitvorangegangenen Jahres."
Im § 22 Abs 4 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die Berechnung (§ 17 Abs 5) ist jeweils nur nach dem Einlangen der Mittel vorzunehmen. Ihr sind alle bereits vorliegenden Entlassungsdiagnosemeldungen und alle zu vergebenden Mittel zugrunde zu legen. Zum laufenden Jahr zählen abweichend von § 17 Abs 6 nur Entlassungsdiagnosemeldungen, die bis zum 15. November des laufenden Jahres einlangen."Im Paragraph 22, Absatz 4, wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die Berechnung (Paragraph 17, Absatz 5,) ist jeweils nur nach dem Einlangen der Mittel vorzunehmen. Ihr sind alle bereits vorliegenden Entlassungsdiagnosemeldungen und alle zu vergebenden Mittel zugrunde zu legen. Zum laufenden Jahr zählen abweichend von Paragraph 17, Absatz 6, nur Entlassungsdiagnosemeldungen, die bis zum 15. November des laufenden Jahres einlangen."
Im § 24 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 24, werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.1. Im Abs 1 entfällt die Z 4.5.1. Im Absatz eins, entfällt die Ziffer 4,
5.2. Im Abs 10 wird die Verweisung „gemäß § 8 Z 2 bis 4" durch die Verweisung „gemäß § 8 Z 2 und 3" ersetzt.5.2. Im Absatz 10, wird die Verweisung „gemäß Paragraph 8, Ziffer 2 bis 4 durch die Verweisung „gemäß Paragraph 8, Ziffer 2 und 3 ersetzt.
5.3. Abs 11 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:5.3. Absatz 11, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(11) Nach erfolgter Ausgleichsleistung verbleibende Mittel gemäß § 8 Z 1 sind jeweils für Ausgleichsleistungen des Folgejahres zu verwenden. Allfällige auch im Folgejahr verbleibende Ausgleichsmittel des vergangenen Jahres sind dem 6. Teilbetrag (für Stationärleistungen) zuzuführen.„(11) Nach erfolgter Ausgleichsleistung verbleibende Mittel gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, sind jeweils für Ausgleichsleistungen des Folgejahres zu verwenden. Allfällige auch im Folgejahr verbleibende Ausgleichsmittel des vergangenen Jahres sind dem 6. Teilbetrag (für Stationärleistungen) zuzuführen.
(12) Die Landeskommission kann im Rahmen von Budgetvorgaben (§ 32 Abs 1 Z 18) auch Vorgaben über die Höhe der Ausgleichsmittel für einzelne oder alle Krankenanstalten beschließen. In diesem Fall werden abweichend von den Abs 1 bis 11 die Ausgleichsmittel wie folgt verteilt:(12) Die Landeskommission kann im Rahmen von Budgetvorgaben (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 18,) auch Vorgaben über die Höhe der Ausgleichsmittel für einzelne oder alle Krankenanstalten beschließen. In diesem Fall werden abweichend von den Absatz eins bis 11 die Ausgleichsmittel wie folgt verteilt:
Zunächst sind die Mittel nach Maßgabe deren Verfügbarkeit bis zu jenem Ausmaß zu verteilen, das der Empfehlung der Landeskommission entspricht (1. Verteilungsschritt).
Die nach dem 1. Verteilungsschritt verbleibenden Mittel werden unter sinngemäßer Anwendung der Absätze 4 bis 10 auf jene Rechtsträger aufgeteilt, deren restlicher Finanzierungsanteil nach dem 1. Verteilungsschritt höher ist als der valorisierte Finanzierungsanteil des vorangegangenen Jahres. In die Berechnung fließt dabei nur jener Betrag ein, um den der restliche Finanzierungsanteil des laufenden Jahres nach dem 1. Verteilungsschritt den valorisierten Finanzierungsanteil des vorangegangenen Jahres überschreitet (2. Verteilungsschritt). Die Valorisierung des Finanzierungsanteils des vorangegangenen Jahres erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs 3.Die nach dem 1. Verteilungsschritt verbleibenden Mittel werden unter sinngemäßer Anwendung der Absätze 4 bis 10 auf jene Rechtsträger aufgeteilt, deren restlicher Finanzierungsanteil nach dem 1. Verteilungsschritt höher ist als der valorisierte Finanzierungsanteil des vorangegangenen Jahres. In die Berechnung fließt dabei nur jener Betrag ein, um den der restliche Finanzierungsanteil des laufenden Jahres nach dem 1. Verteilungsschritt den valorisierten Finanzierungsanteil des vorangegangenen Jahres überschreitet (2. Verteilungsschritt). Die Valorisierung des Finanzierungsanteils des vorangegangenen Jahres erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7, Absatz 3,
Die nach dem 2. Verteilungsschritt verbleibenden Mittel werden unter sinngemäßer Anwendung der Absätze 4 bis 10 auf jene Rechtsträger aufgeteilt, deren restlicher Finanzierungsanteil nach dem 2. Verteilungsschritt höher ist als der valorisierte Finanzierungsanteil des Jahres 1995. In die Berechnung fließt dabei nur jener Betrag ein, um den der restliche Finanzierungsanteil des laufenden Jahres nach dem 2. Verteilungsschritt den valorisierten Finanzierungsanteil des Jahres 1995 überschreitet (3. Verteilungsschritt).
Für die nach dem 3. Verteilungsschritt verbleibenden Mittel gilt Abs 11 sinngemäß.Für die nach dem 3. Verteilungsschritt verbleibenden Mittel gilt Absatz 11, sinngemäß.
Diese Budgetvorgaben bleiben bei der Beurteilung, ob zusätzliche Beiträge des Landes und der Gemeinden gemäß Abs 9 einzuheben sind, außer Betracht. Vorauszahlungen (Abs 7) dürfen 50 % des vorgegebenen Betrages nicht übersteigen."Diese Budgetvorgaben bleiben bei der Beurteilung, ob zusätzliche Beiträge des Landes und der Gemeinden gemäß Absatz 9, einzuheben sind, außer Betracht. Vorauszahlungen (Absatz 7,) dürfen 50 % des vorgegebenen Betrages nicht übersteigen."
§ 26 Abs 1 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Mittel der 4. Sektion werden entsprechend der Verfügbarkeit nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:
Krankenhaus
Prozents
atz
Krankenhaus der Halleiner Krankenanstalten
BetriebsgesmbH
1,30804
Krankenhaus der Marktgemeinde Mittersill
0,67260
Krankenhaus der Stadtgemeinde Oberndorf bei
Salzburg
0,59493
Landeskrankenanstalten Salzburg
43,61864
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg
0,27759
Landesnervenklinik Salzburg
44,64324
Landeskrankenhaus St Veit im Pongau
0,20612
Kardinal Schwarzenberg'sches Krankenhaus in Schwarzach im Pongau
4,41465
Krankenhaus der Marktgemeinde Tamsweg
0,30820
Krankenhaus der Stadtgemeinde Zell am See
3,95599
Die Überweisung der Mittel erfolgt vierteljährlich nach Erhalt
gemäß § 9 Abs 2."gemäß Paragraph 9, Absatz 2,
Im § 30 Abs 1 lautet der erste Satz: „Die Landeskommission besteht aus elf Mitgliedern."Im Paragraph 30, Absatz eins, lautet der erste Satz: „Die Landeskommission besteht aus elf Mitgliedern."
Im § 40 entfällt Abs 4 und erhält Abs 5 die Bezeichnung „(4)".Im Paragraph 40, entfällt Absatz 4 und erhält Absatz 5, die Bezeichnung „(4)".
Im § 41 wird angefügt:Im Paragraph 41, wird angefügt:
„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 110/2003 treten in Kraft:„(5) In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 110 aus 2003, treten in Kraft:
die §§ 9 Abs 2, 26 Abs 1 und 40 mit 1. Jänner 2001;die Paragraphen 9, Absatz 2, 26, Absatz eins und 40 mit 1. Jänner 2001;
die §§ 8, 13 Abs 1, 24 Abs 1, 10, 11 und 12 und 30 Abs 1 mit 1. Jänner 2002; die §§ 8, 13 Abs 1 und 24 Abs 1, 10, 11 und 12 sind in dieser Fassung erstmals auf die Verteilung der Ausgleichsmittel und Investitionszuschüsse für das Jahr 2002 anzuwenden;die Paragraphen 8, 13, Absatz eins, 24, Absatz eins, 10, 11 und 12 und 30 Absatz eins, mit 1. Jänner 2002; die Paragraphen 8, 13, Absatz eins und 24 Absatz eins, 10, 11 und 12 sind in dieser Fassung erstmals auf die Verteilung der Ausgleichsmittel und Investitionszuschüsse für das Jahr 2002 anzuwenden;
§ 22 Abs 4 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag."Paragraph 22, Absatz 4, mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag."
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 69/2003, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 69 aus 2003,, wird geändert wie folgt:
Im § 37 wird nach Abs 2 eingefügt:Im Paragraph 37, wird nach Absatz 2, eingefügt:
„(2a) Der SAKRAF hat bei der Genehmigung der Voranschläge und Voranschlagsentwürfe gemäß Abs 2 Z 3 die Rechtsträger auch auf die für ihre Fondskrankenanstalten allenfalls bestehenden Budgetvorgaben der Landeskommission (§ 32 Abs 1 Z 18 SAKRAF-Gesetz 2001) hinzuweisen."„(2a) Der SAKRAF hat bei der Genehmigung der Voranschläge und Voranschlagsentwürfe gemäß Absatz 2, Ziffer 3, die Rechtsträger auch auf die für ihre Fondskrankenanstalten allenfalls bestehenden Budgetvorgaben der Landeskommission (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 18, SAKRAF-Gesetz 2001) hinzuweisen."
2. Im § 96 wird angefügt:2. Im Paragraph 96, wird angefügt:
„(8) § 37 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 110/2003 tritt mit dem 1. Jänner 2004 in Kraft."„(8) Paragraph 37, Absatz 2 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 110 aus 2003, tritt mit dem 1. Jänner 2004 in Kraft."
Griessner
Schausberger