Datum der Kundmachung

18.08.2003

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 69 aus 2003, 19. Stück

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Gesetz vom 21. Mai 2003, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird

Text

Gesetz vom 21. Mai 2003, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2002,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 51, betreffenden
Zeile eingefügt:
"§ 51a Arzneimittelkommission"

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 30, werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Absatz eins, wird das Zitat "Abs 2 Ziffer 6 und 8" durch das Zitat "Abs 2 Ziffer 6 und 10" ersetzt.

2.2. Absatz 2, lautet:

(2) Die Ethikkommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. Ziffer eins
    einem fachlich geeigneten Juristen;
  2. Ziffer 2
    einem Arzt, der im Inland zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt und weder ärztlicher Leiter der Krankenanstalt noch Prüfer bzw Klinischer Prüfer ist;
  3. Ziffer 3
    einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;
  4. Ziffer 4
    einem Vertreter des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes;
  5. Ziffer 5
    einem Pharmazeuten mit klinischer Erfahrung;
  6. Ziffer 6
    dem Salzburger Patientenvertreter;
  7. Ziffer 7
    einem Vertreter der organisierten Behinderten;
  8. Ziffer 8
    einer mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in einer Krankenanstalt betrauten Person oder dem Inhaber des Lehrstuhls für Ethik an der Theologischen Fakultät der Universität Salzburg;
  9. Ziffer 9
    einem Psychologen oder Psychotherapeuten; und
  10. Ziffer 10
    einem Facharzt, in dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung oder neue medizinische Methode fällt. Dieses Mitglied ist für das jeweilige Projekt von der Ethikkommission in der Zusammensetzung gemäß Ziffer eins bis 9 beizuziehen.
Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen; das Ersatzmitglied für den Salzburger Patientenvertreter ist von diesem namhaft zu machen. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

  1. Ziffer 3
    Nach Paragraph 51, wird eingefügt:

Arzneimittelkommission

Paragraph 51 a,

(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben zu ihrer Beratung in Fragen der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden. Sie muss ihren Sitz nicht im Land Salzburg haben.

(2) Jeder Arzneimittelkommission gehören folgende Personen an:

  1. Ziffer eins
    ein Pharmazeut mit klinischer Erfahrung;
  2. Ziffer 2
    die Leiter des ärztlichen Dienstes aller betreuten Krankenanstalten;
  3. Ziffer 3
    die wirtschaftlichen Leiter aller betreuten Krankenanstalten;
    und
  4. Ziffer 4
    die Krankenhaushygieniker oder die Hygienebeauftragten aller betreuten Krankenanstalten.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder haben bei der konstituierenden Sitzung der Kommission aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.

(3) Zusätzlich ist der Leiter der Abteilung, des Departments, des Fachschwerpunktes, des Ambulatoriums oder des Institutes, in dessen Sonderfach die zu beurteilenden Arzneimittel verwendet werden, den diesbezüglichen Beratungen der Arzneimittelkommission beizuziehen. Der Leiter kann sich dabei durch einen Facharzt des entsprechenden Sonderfachs vertreten lassen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

(5) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Erstellen einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste);
  2. Ziffer 2
    Anpassung der Arzneimittelliste;
  3. Ziffer 3
    Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln.
Die Beurteilung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln (Paragraph 30, Absatz eins,) ist keine Aufgabe der Arzneimittelkommission.

(6) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben muss die Arzneimittelkommission insbesondere folgende Grundsätze berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich.
  2. Ziffer 2
    Die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und der pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen.
  3. Ziffer 3
    Die Erstellung der Arzneimittelliste muss unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln sichergestellt ist.
  4. Ziffer 4
    Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät dienen, muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können.

(7) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln muss neben den Grundsätzen des Absatz 6, auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht genommen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass

  1. Ziffer eins
    von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;
  2. Ziffer 2
    gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher wären, ergriffen werden;
  3. Ziffer 3
    bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Fall einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt wird und dass, wenn dies medizinisch vertretbar ist, das vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebene Heilmittelverzeichnis und die darin enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden.

(8) Zur konstituierenden Sitzung hat das im Absatz 2, Ziffer eins, genannte Mitglied einzuladen. Zu den weiteren Sitzungen ist die Arzneimittelkommission vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.

(9) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der nähere Regelungen über den Geschäftsgang, insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung und die Protokollführung, getroffen werden. Die Mitglieder der Kommission und die Leiter der fachlich in Betracht kommenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte, Ambulatorien oder Institute können die Aufnahme weiterer Arzneimittel in die Arzneimittelliste beantragen. Diese Anträge sind nach Möglichkeit bei der nächstfolgenden Sitzung der Kommission zu behandeln.

(10) Die Rechtsträger von Krankenanstalten müssen dafür Sorge tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden. Ein Abweichen von der Arzneimittelliste ist im Einzelfall bei medizinischer Notwendigkeit zulässig. Jede Abweichung muss vom Rechtsträger der Krankenanstalt der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis gebracht und begründet werden.

(11) Die Arzneimittelkommission oder ein von ihr beauftragtes Mitglied muss in regelmäßigen Abständen, zumindest einmal jährlich, die Einhaltung der Arzneimittelliste und der Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln in den von ihr betreuten Krankenanstalten kontrollieren. Werden dabei nicht gemäß Absatz 10, zur Kenntnis gebrachte Abweichungen von der Arzneimittelliste oder den Richtlinien festgestellt, muss der Rechtsträger der Krankenanstalt diese Abweichungen nach Aufforderung durch die Arzneimittelkommission begründen."

4. Paragraph 58, Absatz eins, lautet:

"(1) Hat ein Dienst habender Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt auf Grund straßenpolizeilicher Vorschriften eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes oder der Feststellung der Suchtgifteinnahme vorzunehmen, ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt verpflichtet, dem Arzt die zur Blutabnahme erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen."

5. Im Paragraph 62, werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Im Absatz eins, wird im ersten Satz der Betrag "50 S" durch den Betrag "3,63 €" ersetzt.

5.2. Im Absatz 3, wird der Betrag "20 S" durch den Betrag "1,45 €" ersetzt

5.3. Absatz 4, lautet:

"(4) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Absatz eins und zum Beitrag gemäß Absatz 3, ist von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse und von Patienten der Sonderklasse für jeden Verpflegstag, für den ein Kostenbeitrag gemäß Absatz eins, eingehoben wird, ein Betrag von 0,73 € einzuheben. Dieser Betrag darf pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Pflicht zur Entrichtung des Betrages sind folgende Patienten ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    Personen, für die, abgesehen von der Sonderklassegebühr gemäß Paragraph 61, Absatz 2,, bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen geleistet wird;
  2. Ziffer 2
    Frauen, die die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft in Anspruch nehmen;
  3. Ziffer 3
    Frauen, die die Anstaltspflege im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen;
  4. Ziffer 4
    Personen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind.
Dieser Betrag wird von den Rechtsträgern der Krankenanstalten eingehoben und dem Salzburger PatientInnenentschädigungsfonds zur Entschädigung nach Schäden, die durch die Behandlung in Krankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, zur Verfügung gestellt."

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 68, lautet die Ziffer 5 :,
  2. "5
    Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind."

  1. Ziffer 7
    Paragraph 80, Absatz eins und 2 lautet:

"(1) Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes (Paragraphen eins bis 39); von den Bestimmungen des 3. Abschnittes gelten die Paragraphen 42,, 47 Absatz 3,, 50, 51a, ausgenommen Absatz 7,, 52 Absatz 2 bis 4, 56 Absatz 2 bis 4, 60 Absatz eins,, 2 und 4, 61, 63 Absatz 2,, 64 Absatz 4,, 65 sowie 67 Absatz eins und 4 sinngemäß.

(2) Für gemeinnützige private Krankenanstalten (Paragraph 42,) finden darüber hinaus auch die Paragraphen 51 a, Absatz 7,, 62 und 64 Absatz 3, sinngemäß Anwendung. Für die Feststellung der Gemeinnützigkeit, Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit der Einrichtung einer privaten Krankenanstalt ist die Landesregierung zuständig."

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 88, Absatz eins, lautet die Ziffer 2 :,
  2. "2
    Entscheidung über Streitigkeiten zwischen den Trägern der Fondskrankenanstalten (Paragraph 10, Absatz eins, SAKRAF-Gesetz 2001) und dem Hauptverband, einem Träger der sozialen Krankenversicherung oder dem SAKRAF einschließlich der Entscheidung über Ansprüche der Fondskrankenanstalten gegenüber Trägern der sozialen Krankenversicherung oder gegenüber dem SAKRAF;"

  1. Ziffer 9
    Dem Paragraph 96, wird angefügt:

"(7) Für das Inkrafttreten der durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 69 aus 2003, neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen und für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Es treten in Kraft:
    1. Litera a
      Paragraph 62, Absatz eins und 3 mit 1. Jänner 2002;
    2. Litera b
      die Paragraphen 30, Absatz eins und 2, 51a, 58 Absatz eins,, 62 Absatz 4,, 68 Ziffer 5,, 80 Absatz eins und 2 und 88 Absatz eins, mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
  2. Ziffer 2
    Die erfolgten Valorisierungen des im bisher geltenden Paragraph 62, Absatz eins, enthaltenen Betrags - zuletzt durch die Verlautbarung Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2002, - bleiben unberührt.
  3. Ziffer 3
    Beurteilungen gemäß der klinischen Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, die zu dem in Ziffer eins, Litera b, festgelegten Zeitpunkt bereits bei der Ethikkommission anhängig sind, sind von der Ethikkommission in der bisher geltenden Zusammensetzung zu Ende zu führen."

Griessner

Schausberger