Datum der Kundmachung

31.03.2003

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2003, 10. Stück

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. März 2003, mit der die Pilzeschutzverordnung geändert wird

Text

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. März 2003, mit der die Pilzeschutzverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 30, Absatz 2, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, Landesgesetzblatt Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Pilzeschutzverordnung, Landesgesetzblatt Nr 47 aus 1994,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, wird angefügt:
  2. Ziffer 4
    Sammelgebiet: Gebiet in der freien Landschaft, in dem auf Grund der naturräumlichen Gegebenheiten mit dem Vorkommen von zum Verzehr geeigneten Pilzarten gerechnet werden kann.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 2, Absatz eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Nach der Ziffer eins, wird eingefügt:

1a. das Sammeln von mehr als 2 kg Pilzen pro Person und Tag sowie das Befördern oder der Besitz von mehr als 2 kg Pilzen in einem Sammelgebiet oder im Nahbereich eines Sammelgebietes. Bei Personengruppen, die Pilze gemeinsam besitzen oder verwahren, so dass eine Zuordnung der gesammelten Mengen zu einzelnen Personen nicht mehr möglich ist, beträgt die zulässige Menge das der Personenanzahl entsprechende Vielfache von 2 kg, höchstens jedoch 8 kg je Gruppe;

2.2. Die Ziffer 5, lautet:

5. die Organisation, das Ankündigen, das Bewerben oder das Durchführen von Veranstaltungen zum Sammeln von Pilzen sowie die Teilnahme an solchen Veranstaltungen;

2.3. Nach der Ziffer 5, wird eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    das Bearbeiten oder Verwerten der Pilze in einem Sammelgebiet oder im Nahbereich eines Sammelgebietes;

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 2, wird nach Absatz eins, eingefügt:

"(1a) Personen, die in der freien Landschaft im Besitz von mehr als 2 kg Pilzen angetroffen werden oder die mehr als 2 kg Pilze verwahren, haben den mit den Aufgaben des Naturschutzes, des Jagd- und des Forstschutzes betrauten Organen auf Verlangen die Rechtmäßigkeit von Besitz bzw Verwahrung nachzuweisen. Mitglieder von Personengruppen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, trifft diese Verpflichtung ab einer Menge von 8 kg Pilzen."

4. Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

"(2) Von den Verboten der Absatz eins und 1a sind ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    von der mengenmäßigen (Absatz eins, Ziffer eins a,) und der tageszeitlichen Beschränkung (Absatz eins, Ziffer 7,) und von der Nachweispflicht (Absatz eins a,): das Sammeln durch den Grundeigentümer und dessen nahe Angehörige;
  2. Ziffer 2
    von der mengenmäßigen Beschränkung (Absatz eins, Ziffer eins a,): das Sammeln im Rahmen einer Bewilligung nach Paragraph 3 ;,
  3. Ziffer 3
    von den Verboten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3: die Entnahme einzelner Pilzfruchtkörper zu Bestimmungszwecken;
  4. Ziffer 4
    vom Werkzeugverbot (Absatz eins, Ziffer 4,) und vom Verarbeitungsverbot (Absatz eins, Ziffer 5 a,): die Verwendung eines Messers zum Abschneiden des Pilzstieles und zum Putzen der Pilze."

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 5, wird die Verweisung "gemäß Paragraph 58, NSchG 1993" durch die Verweisung "gemäß Paragraph 61, NSchG 1999" ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 6, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)"
und wird angefügt:

"(2) Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, 1a und 2 und Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2003, treten mit 1. Juni 2003 in Kraft."

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger