24.09.2002
Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2002, 25. Stück
Salzburg
Fischereigesetz 2002
Gesetz vom 3. Juli 2002 über die Regelung der Fischerei im Land Salzburg (Fischereigesetz 2002)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Ziele des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Fischereirecht
§ 4 Verpachtung des Fischereirechtes
§ 5 Auflösung des Pachtverhältnisses
2. Abschnitt
Bewirtschaftung von Fischwässern
§ 6 Natürliche und künstliche Fischwässer
§ 7 Fischteiche
§ 8 Bewirtschafter
§ 9 Ordnungsgemäße Bewirtschaftung
§ 10 Fangverzeichnis
§ 11 Einsetzen von Wassertieren
§ 12 Fisch-, Krebs- und Qualitätszuchtbetriebe
§ 13 Benutzung von Grundstücken
§ 14 Wasserwirtschaftliche und andere Maßnahmen
3. Abschnitt
Fischen, Fischerprüfung und Fischerkarten
§ 15 Fischen
§ 16 Fischerkarten
§ 17 Fischereifachliche Eignung
§ 18 Fischerprüfung
§ 19 Verlängerung der Jahresfischerkarte
§ 20 Entziehung und Ungültigwerden der Jahresfischerkarte
4. Abschnitt
Schutz der Wassertiere und ihrer Lebensräume
1. Unterabschnitt
Schutz der Wassertiere
§ 21 Schonvorschriften
§ 22 Besonderer Schutz bestimmter Wassertiere
§ 23 Gebote und Verbote bei der Ausübung des Fischfanges
§ 24 Elektrobefischung
§ 25 Schutz der Wassertiere vor frei lebenden Tieren
§ 26 Meldepflicht
2. Unterabschnitt
Schutz der Lebensräume
§ 27 Beschränkung und Ruhen der Bewirtschaftung von
Fischwässern
§ 28 Laichschonstätten, Winterlager, Aufzuchtsgewässer,
Schongebiete
5. Abschnitt
Fischereischutz
§ 29 Fischereischutzorgane
§ 30 Befugnisse der Fischereischutzorgane
§ 31 Prüfungskommission für den Fischereischutzdienst
§ 32 Zulassung zur Fischereischutzdienstprüfung
§ 33 Durchführung der Fischereischutzdienstprüfung
6. Abschnitt
Landesfischereiverband Salzburg
1. Unterabschnitt
Organisation und Aufgaben
§ 34 Einrichtung
§ 35 Eigener und übertragener Wirkungsbereich
§ 36 Organe des Landesfischereiverbandes
§ 37 Landesfischertag
§ 38 Landesfischereirat
§ 39 Landesfischermeister
§ 40 Bezirksorgane
§ 41 Gemeinsame Bestimmungen für die Landes- und Bezirksorgane
§ 42 Fischereibuch
§ 43 Gebarung
§ 44 Verfahren
§ 45 Aufsicht
2. Unterabschnitt
Ehrengericht
§ 46 Ahndung von Verletzungen der Fischerehre
§ 47 Ehrengericht
§ 48 Ehrengerichtsverfahren
7. Abschnitt
Behörden; Fischereiabgabe
§ 49 Behörden und Verfahren
§ 50 Fischereiabgabe
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 51 Strafbestimmungen
§ 52 Verfall und Einziehung
§ 53 Formulare
§ 54 Verweisungen
§ 55 In- und Außerkrafttreten sowie Übergangsbestimmungen
§ 56 Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
1. Abschnitt
Allgemeines
Ziele des Gesetzes
§ 1
Ziele dieses Gesetzes sind:
Begriffsbestimmungen
Paragraph 2,
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
Fischereirecht
Paragraph 3,
(1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Befugnis, in jenem Fischwasser, auf das es sich erstreckt, Wassertiere zu züchten, zu hegen, zu fangen, sich anzueignen sowie deren Fang und Aneignung durch Dritte zu gestatten. Mit der Befugnis ist die Verpflichtung verbunden, das Fischwasser ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
(2) Das Fischereirecht ist ein selbstständiges, nicht mit Grund und Boden oder mit dem Eigentum am Gewässer verbundenes dingliches Recht. Das Fischereirecht wird entsprechend den zivilrechtlichen Bestimmungen erworben und übertragen.
(3) Fischereirechte dürfen ohne Bewilligung der Landesregierung nicht geteilt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Teilung ohne Beeinträchtigung der Fischereiwirtschaft möglich ist.
(4) Das Fischereirecht ist vom Landesfischereiverband aus dem Fischereibuch zu löschen, wenn
Verpachtung des Fischereirechtes
Paragraph 4,
(1) Das Fischereirecht kann verpachtet werden. Die Verpachtung hat unter Bedingungen zu erfolgen, die eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers gewährleisten.
(2) Das Fischereirecht darf nur verpachtet werden:
(3) Der Pachtvertrag bedarf der Schriftform und ist auf mindestens neun Kalenderjahre abzuschließen. Eine Ausfertigung des Pachtvertrages ist binnen vier Wochen ab Unterfertigung durch Verpächter und Pächter dem Landesfischereiverband zu übermitteln. Gleichzeitig ist die gemäß Absatz 2, Litera b, erforderliche Bestellung des Bewirtschafters bekannt zu geben.
(4) Der Landesfischereiverband hat den Pachtvertrag daraufhin zu überprüfen, ob dieser den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht. Ist dies nicht der Fall oder wurde im Fall des Absatz 2, Litera b, kein Bewirtschafter bekannt gegeben, hat der Fischereiverband den Vertragsparteien aufzutragen, binnen drei Monaten einen in den gleichzeitig mitgeteilten Punkten entsprechend geänderten Pachtvertrag vorzulegen bzw die Bestellung eines Bewirtschafters bekannt zu geben. Nach Ablauf von sechs Wochen ab Vorlage des Pachtvertrages gemäß Absatz 3, kann ein solcher Auftrag nicht mehr ergehen; der Pachtvertrag gilt als endgültig zur Kenntnis genommen. Wird einem dieser Aufträge nicht fristgerecht entsprochen, ist der Pachtvertrag mit Bescheid zur Gänze für unwirksam zu erklären. Gegen diesen Bescheid kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Bis zur Entscheidung über die Berufung hat der Fischereiberechtigte das Fischwasser zu bewirtschaften.
(5) Auf die Unterverpachtung des Fischereirechtes finden die Absatz eins bis 4 sinngemäß Anwendung.
(6) Mit der wirksamen Verpachtung des Fischereirechtes tritt der Pächter in die Rechte und Pflichten des Fischereiberechtigten nach diesem Gesetz ein.
Auflösung des Pachtverhältnisses
Paragraph 5,
(1) Der Pachtvertrag kann vom Landesfischereiverband aufgelöst werden, wenn der Pächter
(2) Die aus Paragraph 23, der Konkursordnung sich ergebenden Kündigungsmöglichkeiten bleiben unberührt. Die Kündigung ist vom Masseverwalter dem Landesfischereiverband unverzüglich mitzuteilen.
(3) Im Fall der Auflösung des Pachtverhältnisses durch den Landesfischereiverband haftet der frühere Pächter für einen allfälligen Ausfall an Pachtschilling.
2. Abschnitt
Bewirtschaftung von Fischwässern
Natürliche und künstliche Fischwässer
Paragraph 6,
(1) Fischwässer sind natürliche oder künstliche Gerinne und Wasseransammlungen, die ihrer Beschaffenheit nach für die dauernde Ausübung der Fischerei geeignet sind. Künstliche Wasseransammlungen und Gerinne sind keine Fischwässer, wenn sie für andere Nutzungen, die eine fischereiwirtschaftliche Nutzung ausschließen, gewidmet sind (zB als Gartenteich, Schwimmbecken oder -teich, Feuerlöschbecken, Absetz- und Klärbecken) und solange sie nicht fischereiwirtschaftlich genutzt werden.
(2) Zum Fischwasser gehören alle, insbesondere auch neu geschaffenen Stauseen, Abzweigungen, Gerinne, Zuflüsse, Wassergräben, Überflutungen und Altarme, wenn sie mit den im Absatz eins, genannten Gewässern zusammenhängen oder durch diese gebildet wurden. Bei Fließgewässern reicht das Fischwasser vom Ursprung bis zur Mündung.
(3) Ergeben sich Zweifel über die Eigenschaft und den räumlichen Umfang eines Fischwassers, hat darüber von Amts wegen oder auf Antrag eines davon berührten Fischereiberechtigten die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden.
Fischteiche
Paragraph 7,
(1) Künstliche Fischwässer, die mit einem anderen Fischwasser nicht in offener Verbindung stehen (Fischteiche), dürfen nur - neben den sonst dafür erforderlichen Bewilligungen - mit Bewilligung der Behörde errichtet oder geändert werden. Ein Fischteich kann aus einem oder mehreren räumlich zusammengehörigen Teichen bestehen.
(2) Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für einen gesunden Wassertierbestand gegeben sind. Der Landesfischereiverband ist befugt, durch Fischereischutzorgane gemäß Paragraph 29, Absatz 4, die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Fischteichen zu überwachen.
(3) Bei Missständen können von der Behörde nachträglich Auflagen vorgeschrieben werden, wenn dadurch ein gesetzmäßiger Betrieb des Fischteiches sichergestellt werden kann. Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist von der Behörde zu entziehen, wenn die Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn Seuchen auftreten oder die vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden.
Bewirtschafter
Paragraph 8,
(1) Das Fischwasser darf nur durch eine eigenberechtigte Person bewirtschaftet werden, die im Besitz einer gültigen Jahresfischerkarte ist (Bewirtschafter).
(2) Entspricht der Fischereiberechtigte oder im Fall der Verpachtung der Pächter den Voraussetzungen des Absatz eins, nicht oder will er das Fischwasser nicht selbst bewirtschaften, hat er eine Person, die die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt und Gewähr für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung bietet, zum Bewirtschafter zu bestellen. Die Bestellung eines Bewirtschafters durch den Pächter bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Verpächters. Bis zur wirksamen Bestellung treffen die für den Bewirtschafter geltenden Pflichten den Fischereiberechtigten oder im Fall der Verpachtung den Pächter.
(3) Die Bestellung eines Bewirtschafters ist vom Fischereiberechtigten bzw Pächter dem Landesfischereiverband unverzüglich anzuzeigen. Dieser hat die Bestellung auf Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins und 2 zu prüfen und mit Bescheid für unwirksam zu erklären, wenn sie diesen Voraussetzungen nicht entspricht. Nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige kann eine Unwirksamerklärung nicht mehr erfolgen; die Bestellung gilt als endgültig zur Kenntnis genommen.
(4) Mit der wirksamen Bestellung eines Bewirtschafters tritt der Bewirtschafter in die Rechte und Pflichten des Fischereiberechtigten nach diesem Gesetz ein.
Ordnungsgemäße Bewirtschaftung
Paragraph 9,
(1) Natürliche Fischwässer sind so nachhaltig zu bewirtschaften, dass ein nach Art, Altersstruktur und Dichte gewässertypspezifischer, gesunder und seuchenhygienisch unbedenklicher Wassertierbestand gewährleistet ist und keine Gefährdungen und nachhaltigen Beeinträchtigungen seiner Lebensgrundlage und des Naturhaushaltes entstehen. Künstliche oder stark veränderte Fischwässer sind so zu bewirtschaften, dass ein nach Art und Bewirtschaftungsform entsprechender Wassertierbestand gewährleistet ist.
(2) Kommt ein Bewirtschafter der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht nach, hat der Landesfischereiverband entsprechend den Zielen des Paragraph eins, geeignete Maßnahmen, wie zB den Besatz mit Wassertieren von einwandfreier Güte oder Beschränkungen der Ausgabe von Gastfischerkarten oder der Ausübung des Fischfangs, mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibungen sind auf Antrag des Bewirtschafters aufzuheben, wenn ein entsprechender Wassertierbestand wiederhergestellt ist.
(3) Der Bewirtschafter hat für jedes Kalenderjahr über den Besatz eine Besatzmeldung bis spätestens 1. März des folgenden Jahres dem Landesfischereiverband vorzulegen. Diese Besatzmeldung hat außer der Bezeichnung des Fischwassers Art, Menge, Alter, Herkunft und Kosten des Besatzes zu enthalten.
Fangverzeichnis
Paragraph 10,
(1) Die Besitzer von Jahresfischerkarten haben für jedes von ihnen befischte Fischwasser über die in einem Kalenderjahr daraus gefangenen Fische und Krebse ein Fangverzeichnis zu führen und dem Bewirtschafter des Fischwassers bis spätestens 31. Jänner des folgenden Jahres zu übermitteln. Die Besitzer von Gastfischerkarten haben ihren Ausfang dem Bewirtschafter nach Beendigung des Fischfanges mitzuteilen.
(2) Jeder Bewirtschafter eines Fischwassers hat auf Grund der gemäß Absatz eins, mitgeteilten Fangergebnisse und unter Einrechnung des eigenen Ausfanges ein Gesamtverzeichnis
über die in einem Kalenderjahr aus seinem Fischwasser gefangenen Fische und Krebse zu erstellen und bis spätestens 1. März des folgenden Jahres dem Landesfischereiverband vorzulegen.
Einsetzen von Wassertieren
Paragraph 11,
(1) In ein Fischwasser dürfen nur heimische oder eingebürgerte und seuchenhygienisch unbedenkliche Wassertiere durch den Bewirtschafter eingesetzt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Wassertiere zu bestimmen, die im Land Salzburg als heimisch oder eingebürgert gelten.
(2) Der Besatz eines Fischwassers mit landesfremden Wassertieren bedarf der Bewilligung der Landesregierung, soweit er nicht durch Verordnung der Landesregierung allgemein zugelassen ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch das Einsetzen keine wesentliche Beeinträchtigung der fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse und auch sonst keine abträglichen Folgen zu erwarten sind und den Zielen gemäß Paragraph eins, nicht widersprochen wird. Unter diesen Voraussetzungen kann die Landesregierung den Besatz genau bezeichneter Fischteiche mit bestimmten landesfremden Wassertieren auch allgemein zulassen.
(3) Das Einsetzen von gentechnisch veränderten Wassertieren ist verboten.
(4) Das Verbot des Einsetzens gentechnisch veränderter Wassertiere gilt nicht, wenn diese Freisetzung außerhalb von geschützten Landschaftsteilen, Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Europaschutzgebieten (Paragraphen 12,, 19, 22 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999) unter Einhaltung der Bestimmungen des Gentechnikgesetzes erfolgt. Die Freisetzung bedarf jedoch einer Ausnahmebewilligung der Landesregierung, wenn eine Beeinträchtigung heimischer wild lebender Tier- oder Pflanzenarten oder des Naturhaushaltes nicht auszuschließen ist. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme weder der Bestand wild lebender Tiere oder Pflanzen noch der Naturhaushalt beeinträchtigt wird. Vor einer solchen Entscheidung, die dem Ansuchen nicht voll Rechnung trägt, ist das Verfahren nach Artikel 23 und Artikel 30, der Richtlinie 2001/18/EG (Paragraph 56, Ziffer eins,) durchzuführen. Die Entscheidung ist der Europäischen Kommission mitzuteilen. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn es sich bei den gentechnisch veränderten Wassertieren um landesfremde Wassertiere handelt und die Bewilligung für deren Einsetzen gemäß Absatz 2, zu versagen ist.
Fisch-, Krebs- und Qualitätszuchtbetriebe
Paragraph 12,
(1) Fisch- und Krebszucht dürfen nur betrieben werden, wenn die erforderlichen Einrichtungen wie Teiche und Becken, Absatzbecken oder sonstige Einrichtungen zur Reinigung des Ablaufwassers und die erforderlichen Betriebsmittel vorhanden sind, die Wasserversorgung nach fischereiwirtschaftlichen Erkenntnissen ausreichend ist und keine Beeinträchtigungen von anderen Fischwässern zu erwarten ist. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Mindesterfordernisse der Einrichtungen erlassen.
(2) Der Landesfischereiverband kann auf Vorschlag der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg Zuchtbetriebe, die heimische Fische und Krebse produzieren, mit Bescheid als Qualitätszuchtbetriebe anerkennen, wenn der Betrieb auf die Zucht heimischer Fisch- und Krebsarten spezialisiert ist und hochwertiges Besatzmaterial produziert. Anerkannte Fisch- und Krebszuchtbetriebe haben das Recht, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Anerkannter Qualitätszuchtbetrieb für Fische und Krebse" zu führen.
(3) Der Landesfischereiverband hat die Anerkennung mit Bescheid zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht mehr vorliegen oder eine Auflage auch innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht erfüllt wird.
Benutzung von Grundstücken
Paragraph 13,
Zur sachgemäßen Ausübung der Fischerei, des Fischens, zur Abwehr von Fischereischäden und im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen nach Artikel 5 und 8 oder eines Maßnahmenprogramms nach Artikel 11, der Wasserrahmenrichtlinie sind der Bewirtschafter eines Fischwassers, dessen Mitarbeiter, die Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereischutzorgane sowie die Organe der Gewässeraufsicht und deren Beauftragte berechtigt, fremde Grundstücke im unvermeidlichen Ausmaß unter Einhaltung der zur Vermeidung von Beschädigungen angemessenen Vorsicht zu benutzen. Für die Zu- und Abfahrt mit den erforderlichen Transportmitteln bei der Einbringung des Besatzes, der Ausübung der Elektrofischerei oder der Untersuchung von Gewässern gilt dies nur, wenn der Grundeigentümer vorher verständigt wurde. Die Eigentümer und sonstigen Berechtigten von bzw an Grundstücken haben diese Benutzung zu dulden. Der Bewirtschafter eines Fischwassers haftet für den dabei in Ausübung des Fischereirechtes entstandenen Schaden. Über Streitigkeiten über Art und Ausmaß des Betretungsrechtes entscheidet die Behörde.
Wasserwirtschaftliche und andere Maßnahmen
Paragraph 14,
(1) Bei Trockenlegung oder Räumung von Fischwässern, insbesondere von Werkskanälen und Mühlgerinnen, sowie Spülungen und Räumungen von Stauräumen und Speichern udgl hat der Betreiber den Bewirtschafter des Fischwassers zeitgerecht, mindestens aber drei Wochen vor der Ausführung der beabsichtigten Maßnahme oder in Notstandsfällen unverzüglich zu verständigen.
(2) Der Fischereiberechtigte hat zu dulden, dass Anrainer seines Fischwassers ihr Wassergeflügel in das Fischwasser an den von ihm bezeichneten Stellen in einem fischereiwirtschaftlich tragbaren Ausmaß einlassen. Im Streitfall entscheidet die Behörde unter Abwägung der beiderseitigen Interessen. In Aufzuchtsgewässern darf Wassergeflügel nicht eingelassen werden.
(3) Die Fischereiberechtigten haben das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen nach Artikel 5 und 8 oder eines Maßnahmenprogramms nach Artikel 11, der Wasserrahmenrichtlinie durch Organe der Gewässeraufsicht und deren Beauftragte zu dulden. Der Landesfischereiverband und der Bewirtschafter sind von derartigen Maßnahmen rechtzeitig zu informieren und vom Ergebnis der Untersuchungen in Kenntnis zu setzen. Bei solchen Maßnahmen entnommene oder getötete Fische sind angemessen zu ersetzen.
3. Abschnitt
Fischen, Fischerprüfung und Fischerkarten
Fischen
Paragraph 15,
(1) Soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, dürfen nur Fischereiausübungsberechtigte (Paragraph 2, Ziffer 4,) fischen.
(2) Die privatrechtliche Erlaubnis des Bewirtschafters zum Fischen darf nur nach Maßgabe der Bestimmungen über die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und, abgesehen von Absatz 3,, an Personen, die im Besitz einer gültigen Fischerkarte sind, erteilt werden.
(3) Minderjährigen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr kann der Bewirtschafter das Fischen ohne gültige Fischerkarte gestatten, wenn sie sich in Begleitung eines volljährigen Fischereiausübungsberechtigten befinden.
(4) Der Fischereiausübungsberechtigte hat beim Fischen die gültige Fischerkarte und, ausgenommen der Bewirtschafter selbst, zusätzlich zu einer Fischerkarte auch den Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis zum Fischen mit sich zu führen und auf Verlangen dem Bewirtschafter und den Organen der öffentlichen Aufsicht vorzuweisen.
Fischerkarten
Paragraph 16,
(1) Fischerkarten sind:
(2) Die Ausstellung der Jahresfischerkarten obliegt dem Landesfischereiverband.
(3) Eine Jahresfischerkarte darf nur für Personen ausgestellt werden, die
(4) Jahresfischerkarten für das folgende Kalenderjahr dürfen frühestens ab 1. September ausgestellt werden.
(5) Gastfischerkarten werden vom Bewirtschafter oder von durch den Landesfischereiverband dazu ermächtigten Ausgabestellen ausgegeben. Gastfischerkarten dürfen im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers nur für Personen ausgegeben werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Für Gastfischerkarten sind Formulare zu verwenden, die vom Landesfischereiverband ausgegeben werden.
Fischereifachliche Eignung
Paragraph 17,
(1) Bei der erstmaligen Bewerbung um eine Jahresfischerkarte hat der Bewerber den Nachweis der fischereifachlichen Eignung durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung zu erbringen. Erstmals bewirbt sich auch eine Person, die nicht den Besitz einer gültigen Jahresfischerkarte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nachweisen kann.
(2) Der Nachweis der fischereifachlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber in einem anderen Bundesland oder Staat eine der Fischerprüfung gleichwertige Eignungsprüfung abgelegt hat oder eine mindestens einjährige, ununterbrochene einschlägige Berufserfahrung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der keine Eignungsprüfung vorsieht, aufweist. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfolgt durch die Landesregierung im Einzelfall oder durch Verordnung allgemein. Über einen vollständigen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit hat die Behörde innerhalb von vier Monaten zu entscheiden. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit setzt bei Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder sonst Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, Gegenseitigkeit voraus.
(3) Der Bewerber um Ausstellung einer Jahresfischerkarte hat Urkunden zum Nachweis der fischereifachlichen Eignung gemäß Absatz 2,, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
Fischerprüfung
Paragraph 18,
(1) Die Fischerprüfung ist vor einer vom Landesfischereiverband eingerichteten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Der Landesfischereiverband hat eine oder mehrere Prüfungskommissionen einzurichten. Jede Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(3) Gegenstände der Fischerprüfung sind:
(4) Die Prüfung kann ab Vollendung des 11. Lebensjahres abgelegt werden.
(5) Die Durchführung und der nähere Inhalt der Fischerprüfung sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
Verlängerung der Jahresfischerkarte
Paragraph 19,
(1) Die Geltungsdauer der Jahresfischerkarte verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr oder dessen restliche Dauer, wenn deren Besitzer die Fischereiumlage für das betreffende Jahr an den Landesfischereiverband einzahlt. Bei der Ausübung der Fischerei ist die vom Landesfischereiverband über den Zahlungseingang ausgestellte Bestätigung zusammen mit der Jahresfischerkarte mitzuführen.
(2) Der Landesfischereiverband hat der Landesregierung und den Behörden jederzeit Auskunft darüber zu geben, ob eine bestimmte Person eine gültige Jahresfischerkarte besitzt.
Entziehung und Ungültigwerden der Jahresfischerkarte
Paragraph 20,
(1) Die Jahresfischerkarte ist von der Behörde, in deren Amtsbereich der Karteninhaber seinen Hauptwohnsitz hat, auf Antrag des Landesfischereiverbandes, eines Fischereiberechtigten oder Bewirtschafters oder von Amts wegen zu entziehen, wenn ihr Besitzer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges mehr bietet. Hat der Jahreskarteninhaber keinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg, fällt die Entziehung in die Zuständigkeit der Landesregierung. Die Dauer der Entziehung ist so festzusetzen, dass im Hinblick auf das bisherige Verhalten keine Bedenken gegen die neuerliche Ausstellung einer Jahresfischerkarte bestehen; dabei darf eine Dauer von zwei Kalenderjahren nicht unterschritten werden. Personen, denen die Jahresfischerkarte entzogen worden ist, können für die Dauer der Entziehung keine gültige Fischerkarte erwerben. Die Entziehung der Jahresfischerkarte ist dem Landesfischereiverband zur Bekanntmachung mitzuteilen.
(2) Die Jahresfischerkarte wird ungültig:
4. Abschnitt
Schutz der Wassertiere und ihrer Lebensräume
1. Unterabschnitt
Schutz der Wassertiere
Schonvorschriften
Paragraph 21,
(1) Die Landesregierung kann zur Sicherung eines gewässertypspezifischen, artenreichen und gesunden Bestandes für bestimmte Wassertierarten unter Bedachtnahme auf deren natürliche Fortpflanzung Schonzeiten und Mindestlängen (Brittelmaße) durch Verordnung festsetzen. Für Wassertierarten, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete (Europaschutzgebiete) auszuweisen sind, oder die unter Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie fallen, sind die dafür erforderlichen Schonzeiten und Mindestlängen festzusetzen. Der Beginn der Schonzeit ist mindestens vier Wochen vor Beginn der Laichzeit anzusetzen. Bei Fischwässern, durch die die Landesgrenze verläuft, ist bei der Festsetzung der Schonzeiten und Mindestlängen auf die diesbezüglichen fischereirechtlichen Bestimmungen des Nachbarlandes Bedacht zu nehmen.
(2) Auf Antrag des Bewirtschafters kann die Landesregierung für ein bestimmtes Fischwasser oder für bestimmte Teile davon mit Bescheid niedrigere als die allgemein geltenden Mindestlängen festsetzen, wenn dies wegen der besonderen fischereilichen Verhältnisse in diesem Gewässer (Hochgebirgssee udgl) erforderlich erscheint. Wenn sich eine solche Festsetzung allgemein auf bestimmte Gewässerarten beziehen soll, hat sie durch Verordnung zu erfolgen.
(3) Während der Schonzeit dürfen die geschonten Wassertierarten nicht gefangen werden. Auf Antrag kann Bewirtschaftern, die die Fischzucht mit Laich beliefern, vom Landesfischereiverband der Fang bestimmter Fischarten während der Laichzeit zur Laichgewinnung unter Beachtung der Zielbestimmungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 4 bewilligt werden. Die Bewirtschafter haben den Bewilligungsbescheid bei deren Ausübung mit sich zu führen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Gefangene Fische, die die festgesetzte Mindestlänge nicht aufweisen, müssen sofort und schonend in das Fischwasser zurückversetzt werden.
(5) Die Absatz 3 und 4 sind auf Fischteiche, Zuchtbetriebe, Aufzuchtsgewässer, auf wissenschaftliche Untersuchungen und auf notwendige wiederkehrende Fischbestandsuntersuchungen nach Artikel 5 und 8 oder im Rahmen eines Maßnahmenprogramms nach Artikel 11, der Wasserrahmenrichtlinie nicht anzuwenden.
(6) Bei der Anwendung der Absatz 2 und 3 auf Wassertierarten, für die gemäß Absatz eins, zweiter Satz Schonzeiten und Mindestlängen festgesetzt sind, ist Paragraph 3 a, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 anzuwenden.
Besonderer Schutz bestimmter Wassertiere
Paragraph 22,
(1) Die Dicke Flussmuschel (Unio crassus) ist vollkommen geschützt (Anhang römisch IV Litera a, der FFH-Richtlinie). Dies gilt auch für alle ihre Entwicklungsformen, Teile oder Laichstätten.
(2) Es gelten folgende Verbote:
(3) Wenn es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Voraussetzung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können, kann die Landesregierung Ausnahmebewilligungen von den Verboten gemäß Absatz 2, erteilen.
Solche Ausnahmen dürfen nur für folgende Zwecke erteilt werden:
Gebote und Verbote bei der Ausübung des Fischfanges
Paragraph 23,
(1) Der Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt werden.
(2) Sachgemäß ist die Ausübung des Fischfanges, wenn sie der Erhaltung des natürlichen, gewässertypspezifischen, artenreichen und gesunden Wassertierbestandes nicht abträglich ist und keine Gefährdungen oder sonstigen nachteiligen Auswirkungen auf andere Tierarten, Pflanzen oder Menschen zur Folge hat.
(3) Weidgerecht ist die Ausübung des Fischfanges, wenn sie den herkömmlichen Gebräuchen und den fischereikundlichen Erkenntnissen entspricht und mit den allgemein als geeignet angesehenen Fanggeräten und unter Anwendung zulässiger Fangmethoden ausgeübt wird. Der Fischfang wird nicht weidgerecht ausgeübt:
(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Verwendung von bestimmten Fanggeräten, Fangvorrichtungen oder Fangmitteln oder die Anwendung bestimmter Fangmethoden gänzlich verbieten oder örtlich, zeitlich oder für den Fang bestimmter Arten von Wassertieren beschränken, soweit dies zum Zweck einer weidgerechten Ausübung der Fischerei oder zur Erfüllung der nach der FFH-Richtlinie geltenden Bestimmungen erforderlich ist.
(5) Verboten ist:
(6) Fischereigerät, ausgenommen Reusen und Kiemennetze, das ohne Beisein des Fischers ausliegt, ist mit Kennzeichen zu versehen, die vom Landesfischereiverband gegen Kostenersatz zur Verfügung zu stellen sind und mit deren Hilfe die Person des Fischers ermittelt werden kann.
Elektrobefischung
Paragraph 24,
(1) Die Verwendung von Elektrogeräten oder elektrischen Einrichtungen zum Fischfang bedarf der Bewilligung des Landesfischereiverbandes.
(2) Die Bewilligung gemäß Absatz eins, darf nur für ein bestimmtes Fischwasser und für eine bestimmte Zeit erteilt werden und setzt voraus, dass
(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ist die Zustimmung des Bewirtschafters anzuschließen, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist. Parteien im Bewilligungsverfahren sind:
(4) Der Bewilligungsinhaber, der nicht Bewirtschafter ist, hat dem Bewirtschafter den genauen Zeitpunkt der Elektrobefischung rechtzeitig mitzuteilen. Jeder Bewilligungsinhaber hat bei der Elektrobefischung den Bewilligungsbescheid und einen gültigen Nachweis über das ordnungsgemäße Funktionieren des verwendeten Elektrogerätes bzw der anderen elektrischen Einrichtung mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht vorzuweisen.
(5) Im Fall des gänzlichen Ausfangs mit Elektrogeräten oder anderen elektrischen Einrichtungen ist das Fischwasser mit Wassertieren von einwandfreier Güte zu besetzen.
(6) Keiner Bewilligung gemäß Absatz eins, bedürfen Elektrobefischungen für notwendige wiederkehrende Fischbestandsuntersuchungen nach Artikel 5 und 8 oder im Rahmen eines Maßnahmenprogramms nach Artikel 11, der Wasserrahmenrichtlinie. Die Absatz 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden. Von derartigen Maßnahmen ist auch der Landesfischereiverband rechtzeitig zu informieren.
Schutz der Wassertiere vor frei lebenden Tieren
Paragraph 25,
(1) Der Bewirtschafter darf zur Hintanhaltung von erheblichen Schäden am Wassertierbestand in seinem Fischwasser, die durch frei lebende Tiere verursacht werden, diese unter Beachtung der nach den sonstigen Vorschriften geltenden Verbote und Beschränkungen durch geeignete Maßnahmen von Fischwässern fernhalten oder vertreiben, jedoch nicht fangen oder töten. Dabei dürfen Schusswaffen, Fangvorrichtungen und Spreng- oder Giftstoffe keinesfalls verwendet werden.
(2) Der Bewirtschafter eines Fischwassers kann zum Schutz der Fischereiwirtschaft Anträge auf Gestattung von Ausnahmen von den Schonvorschriften oder auf Abschuss schadensverursachender Wildtiere gemäß den Paragraphen 56, Absatz 2 und 90 Absatz eins, des Jagdgesetzes 1993 sowie auf Bewilligung von Ausnahmen gemäß Paragraph 34, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 stellen.
Meldepflicht
Paragraph 26,
Bewirtschafter, Fischereiausübungsberechtigte und Fischereischutzorgane haben erhebliche Missstände, fischereischädliche Verunreinigungen der Fischwässer, Wassertierkrankheiten und plötzlich auftretendes Wassertiersterben unverzüglich dem Landesfischereiverband und der Behörde zu melden.
2. Unterabschnitt
Schutz der Lebensräume
Beschränkung und Ruhen der Bewirtschaftung von Fischwässern
Paragraph 27,
(1) In Fischaufstiegshilfen, die ausschließlich der Wanderung der Wassertiere oder als Ersatzlaichplätze dienen, ist die fischereiwirtschaftliche Nutzung auf die Entnahme nicht heimischer, kranker oder seuchenverdächtiger Wassertiere beschränkt.
(2) In stehenden Gewässern oberhalb einer Seehöhe von 1.800 m ist eine fischereiwirtschaftliche Nutzung unzulässig, wenn nicht bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Fischereibuch ein Fischereirecht eingetragen ist. Die Landesregierung darf eine ausnahmsweise Bewirtschaftung nur bewilligen, wenn dies im Interesse der Fischereiwirtschaft liegt und sichergestellt ist, dass durch die Ausübung der Fischerei das Ziel der nachhaltigen Sicherung des gewässertypspezifischen Tier- und Pflanzenbestandes einschließlich seines Lebensraumes (Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2,) nicht gefährdet wird.
(3) Über Antrag des Bewirtschafters kann nach Einstellung der fischereiwirtschaftlichen Nutzung das Fischereirecht an Fischteichen (Paragraph 7,) vom Landesfischereiverband ruhend erklärt werden. Für die Dauer des Ruhens ist jede fischereiwirtschaftliche Nutzung unzulässig. Die Erklärung ist zu widerrufen, wenn es beantragt wird oder während der Dauer des Ruhens eine fischereiwirtschaftliche Nutzung erfolgt ist.
Laichschonstätten, Winterlager,
Aufzuchtsgewässer, Schongebiete
Paragraph 28,
(1) Die Erklärung von Wasserflächen oder Wasserstrecken zu Laichschonstätten oder Winterlagern richtet sich nach Paragraph 15, WRG.
(2) Über Antrag des Bewirtschafters eines Fischwassers hat die Behörde Wasserflächen bzw -strecken oder Teile davon, wenn sie sich wegen ihrer Beschaffenheit, ihrer Wasserführung, ihres Nahrungsangebotes und ihrer Größe zur Aufzucht von Wassertieren eignen, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 15, WRG zu Aufzuchtsgewässern zu erklären. Die Erklärung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn dies der Bewirtschafter beantragt oder die Voraussetzungen für die Erklärung als Aufzuchtsgewässer nicht mehr gegeben sind.
(3) Die Behörde kann kleinräumige Gewässerflächen oder - strecken, die unmittelbar an erklärte Laichschonstätten, Winterlager oder Aufzuchtsgewässer angrenzen und den Lebensraum der geschützten Wassertiere darstellen, unbefristet mit Verordnung als Schongebiet ausweisen und darin die Einschränkungen für Eingriffe in die Natur anordnen, soweit es sich um autochthone Wassertiere handelt und dies für den Schutzzweck der Laichschonstätte, des Winterlagers bzw des Aufzuchtsgewässers erforderlich ist und nicht Rücksichten von überwiegender Bedeutung entgegenstehen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind der Fischereiberechtigte, der Pächter, die betroffenen Wasserberechtigten, die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg sowie die Gemeinden der Ufergrundstücke zu hören. Die Behörde hat eine solche Verordnung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr gegeben sind.
(4) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulässt, können an Stelle des Anschlags durch Auflage zur Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) kundgemacht werden. In diesem Fall ist an der Amtstafel durch zwei Wochen ein Hinweis auf die Auflage anzuschlagen. Die geschützten Gewässerflächen und - strecken sind durch die Anbringung von Schildern entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Maßnahmen nach den Absatz eins bis 3 sind dem Landesfischereiverband zur Kenntnis zu bringen.
5. Abschnitt
Fischereischutz
Fischereischutzorgane
Paragraph 29,
(1) Der Fischereischutz umfasst den Schutz des Fischwassers vor unbefugter Ausübung des Fischfanges und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der sonstigen Vorschriften zum Schutz von Wassertieren.
(2) Der Bewirtschafter hat für die ausreichende Beaufsichtigung seines Fischwassers und zum Schutz der Fischerei in demselben geeignete Personen in einer der Größe des Fischwassers entsprechenden Anzahl zu verpflichten und von der Behörde als Fischereischutzorgan bestellen und beeiden zu lassen. Wenn er die Voraussetzungen erfüllt, kann der Bewirtschafter sich selbst als Fischereischutzorgan bestellen lassen; er wird jedoch auf die Anzahl der gemäß dem ersten Satz zu verpflichtenden Fischereischutzorgane nur dann angerechnet, wenn er Gewähr dafür bietet, dass er den Fischereischutzdienst regelmäßig und ausreichend versieht. Für Fischwässer, die der ausschließlich teichwirtschaftlichen Nutzung dienen, besteht keine Verpflichtung zur Bestellung von Fischereischutzorganen.
(3) Die organisationsrechtliche Stellung der Fischereischutzorgane ergibt sich aus dem Salzburger Landes-Wacheorganegesetz und folgenden besonderen Bestimmungen:
(4) Auf Antrag des Landesfischereiverbandes können weiters Verbandsmitglieder als Fischereischutzorgane bestellt und vereidigt werden:
Befugnisse der Fischereischutzorgane
Paragraph 30,
Die Fischereischutzorgane sind unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften (zB dem VStG) zustehenden weiteren Befugnisse innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt:
Prüfungskommission für den Fischereischutzdienst
Paragraph 31,
(1) Die Prüfung für den Fischereischutzdienst ist vor einer beim Landesfischereiverband einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus einem rechtskundigen Bediensteten des Landes Salzburg als Vorsitzendem und aus zwei weiteren, vom Landesfischereiverband vorzuschlagenden Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder haben Experten auf dem Gebiet des Fischereiwesens zu sein. Sie sind von der Landesregierung zu bestellen.
(2) Die Amtsdauer der Prüfungskommission beträgt fünf Jahre, im Fall der Nachbestellung jedoch nur den Rest der ursprünglichen Amtsdauer. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mitglieder (Ersatzmitglieder), die nicht Beamte sind, haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden (seines Stellvertreters) das Gelöbnis gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vor Ablauf ihrer Amtsdauer abzuberufen, wenn sie es verlangen, die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind, sie ihren Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder ihre Namhaftmachung durch den Landesfischereiverband zurückgezogen wird.
(3) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(4) Sämtlichen Mitgliedern gebührt der Ersatz ihrer notwendigen Reiseauslagen sowie je Prüfungswerber eine Entschädigung, die aus der Prüfungsgebühr zu decken ist und deren Höhe unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Prüfungsdauer durch Verordnung des Landesfischereiverbandes festzusetzen ist.
(5) Der Kommission werden die nötigen Hilfskräfte und Hilfsmittel vom Landesfischereiverband zur Verfügung gestellt.
Zulassung zur Fischereischutzdienstprüfung
Paragraph 32,
Zur Fischereischutzdienstprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, wenigstens dreimal im Besitz einer Jahresfischerkarte waren und eine ausreichende praktische Betätigung in der Fischereiwirtschaft nachweisen. Über die Zulassung entscheidet der Landesfischereiverband.
Durchführung der Fischereischutzdienstprüfung
Paragraph 33,
(1) Die Fischereischutzdienstprüfung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem öffentlich abzuhaltenden mündlichen Teil.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung hat die Abfassung fischereidienstlicher Meldungen oder Anzeigen sowie die Behandlung von Fragen des Fischereibetriebes zum Gegenstand, für deren Ausarbeitung dem Prüfungswerber vier Stunden zur Verfügung stehen.
(3) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, dass er die für den Fischereischutzdienst erforderlichen besonderen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen besitzt:
(4) Lautet das Prüfungsergebnis auf "bestanden" oder "mit sehr gutem Erfolg bestanden", ist dem Prüfungswerber ein vom Vorsitzenden und den sonstigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigendes Zeugnis auszustellen. Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, ist ein Nachprüfungstermin innerhalb von sechs Wochen anzusetzen. Über den Umfang der Wiederholungsprüfung entscheidet die Prüfungskommission. Die Wiederholung ist nur zweimal zulässig.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Durchführung der Prüfung zu erlassen. Die Verordnung hat auch Bestimmungen darüber zu enthalten, welche Vorkenntnisse diese Prüfung zur Gänze oder zum Teil ersetzen.
6. Abschnitt
Landesfischereiverband Salzburg
1. Unterabschnitt
Organisation und Aufgaben
Einrichtung
Paragraph 34,
(1) Der Landesfischereiverband Salzburg - in diesem Gesetz kurz als Landesfischereiverband bezeichnet - ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit Sitz in Salzburg und hat das Recht auf Selbstverwaltung. Er ist berechtigt, das Salzburger Landeswappen zu führen.
(2) Der Landesfischereiverband ist berufen, neben der Erfüllung der ihm in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben das allgemeine Interesse an einer sachgerechten Fischereiwirtschaft im Land sowie unter Bedachtnahme darauf die Interessen der in diesem Wirtschaftszweig tätigen Personen wahrzunehmen. Insbesondere obliegen ihm:
(3) Mitglieder des Landesfischereiverbandes sind die Fischereiberechtigten an einem im Land Salzburg gelegenen Fischwasser und die Inhaber von gültigen Jahresfischerkarten.
Eigener und übertragener Wirkungsbereich
Paragraph 35,
(1) Der Wirkungsbereich des Landesfischereiverbandes ist ein eigener und ein vom Land übertragener.
(2) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Landesfischereiverbandes sind:
(3) Der Landesfischereiverband hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen.
(4) Soweit gesetzliche oder durch Verordnung übertragene Aufgaben nicht ausdrücklich dem Landesfischereiverband zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen werden, sind sie im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen. Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches sind im Auftrag und nach Weisungen der Organe des Landes zu besorgen.
Organe des Landesfischereiverbandes
Paragraph 36,
(1) Organe des Landesfischereiverbandes sind:
(2) Hilfsorgan des Landesfischereiverbandes ist das Sekretariat unter Leitung eines Geschäftsführers.
Landesfischertag
Paragraph 37,
(1) Dem Landesfischertag gehören an:
(2) Dem Landesfischertag obliegt im eigenen Wirkungsbereich des Landesfischereiverbandes die Besorgung folgender Aufgaben:
Landesfischereirat
Paragraph 38,
(1) Der Landesfischereirat besteht aus:
(2) Dem Landesfischereirat obliegt die Vorbereitung der Beschlüsse für den Landesfischertag sowie die Geschäftsführung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Landesfischereiverbandes, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.
Landesfischermeister
Paragraph 39,
(1) Dem Landesfischermeister obliegen:
(2) Schriftstücke, durch die der Landesfischereiverband verpflichtet werden soll, sind vom Landesfischermeister und einem weiteren Mitglied des Landesfischereirates zu unterfertigen.
(3) Im Fall der Verhinderung wird der Landesfischermeister in allen ihm als Organ des Landesfischereiverbandes obliegenden Angelegenheiten durch den Landesfischermeister-Stellvertreter vertreten.
Bezirksorgane
Paragraph 40,
(1) Dem Bezirksfischertag gehören an:
(2) Dem Bezirksfischertag obliegt im eigenen Wirkungsbereich des Landesfischereiverbandes:
(3) Dem Bezirksfischereirat, dem Bezirksfischermeister und dem Bezirksfischermeister-Stellvertreter obliegen im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches des Landesfischereiverbandes die ihnen durch den Landesfischereiverband zugewiesenen Aufgaben. Der Bezirksfischermeister ist Vorsitzender des Bezirksfischertages und des Bezirksfischereirates. Ihm obliegt die Vollziehung der Beschlüsse dieser Organe. Im Fall der Verhinderung wird der Bezirksfischermeister in allen ihm als Organ des Landesfischereiverbandes obliegenden Angelegenheiten vom Bezirksfischermeister-Stellvertreter vertreten.
Gemeinsame Bestimmungen für die Landes- und Bezirksorgane
Paragraph 41,
(1) Die Funktionsperiode der gewählten Landes- und Bezirksorgane des Landesfischereiverbandes beträgt fünf Jahre. Sie dauert jeweils bis zum Zusammentreten bzw zur Funktionsaufnahme durch das neu gewählte Organ. Neuwahlen einzelner Organe während einer Funktionsperiode gelten für den Rest derselben.
(2) Vor Ablauf der Funktionsperiode endet die Funktion eines nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, gewählten Organs durch Verzicht, durch Enthebung durch den Landesfischereirat oder durch Abberufung durch das Ehrengericht, wenn der Funktionsträger seinen mit der Funktion verbundenen Pflichten nicht nachkommt. Die erforderliche Neuwahl ist anlässlich des folgenden Landes- oder Bezirksfischertages vorzunehmen.
(3) Die Kollegialorgane sind bei ordnungsgemäßer Einberufung der Mitglieder und Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, beim Beschwerdesenat aber von fünf Mitgliedern, darunter jeweils des Vorsitzenden (Stellvertreters), beschlussfähig. Ergibt sich zu Beginn einer Sitzung eines Kollegialorgans, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, ist vom Vorsitzenden eine neue Sitzung des Kollegialorgans mit Beginn um eine halbe Stunde später durch mündliche Verkündung anzusetzen; bei dieser Sitzung ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder gegeben. Zu einem gültigen Beschluss oder zu einer Wahl ist die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich, eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der Landesfischereiverband hat sich zur näheren Regelung der Geschäftsführung Statuten zu geben. Diese haben insbesondere Bestimmungen über das Verfahren bei der Wahl der Organe des Landesfischereiverbandes, die Geschäftsführung, den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss, die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und dem Landesfischereiverband aus der Verbandsmitgliedschaft entstandenen Streitigkeiten zu enthalten.
Fischereibuch
Paragraph 42,
(1) Die Fischereirechte sind in einem vom Landesfischereiverband zu führenden Fischereibuch zu verzeichnen. Das Fischereibuch besteht aus den einzelnen Fischereibucheinlagen und aus der Urkundensammlung. Für jedes Fischereirecht ist eine Fischereibucheinlage zu führen.
(2) Jede Fischereibucheinlage hat folgende Teile zu enthalten, in welchen zu verzeichnen sind:
(3) Der Fischereirechtseigentümer oder sein Rechtsnachfolger hat Änderungen im Fischereirecht, die im Fischereibuch einzutragen sind, dem Landesfischereiverband anzuzeigen. Die Anzeige ist binnen dreier Monate ab Kenntnis unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen zu erstatten. Von einer Eintragung im Fischereibuch, die eine Änderung im Fischereirecht zum Anlass hat, sind alle Personen zu verständigen, die von der Änderung im Fischereirecht betroffen sind.
(4) Das Fischereibuch ist öffentlich. Jede Person ist berechtigt, in das Fischereibuch Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und auf ihre Kosten Kopien herstellen zu lassen.
Gebarung
Paragraph 43,
(1) Die Gebarung des Landesfischereiverbandes hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
(2) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Landesfischereiverbandes erforderlichen Mittel werden aufgebracht:
(3) Die Fischereiumlage setzt sich zusammen aus:
(4) Die Fischereiumlage ist zu entrichten:
(5) Dem Landesfischereiverband ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Fischereiumlagen gemäß Absatz 4, Litera a und b die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, VVG). Dazu hat der Landesfischereiverband nach Einmahnung des aushaftenden Betrages einen Rückstandsausweis auszufertigen. Der Rückstandsausweis hat den Namen und die Anschrift des Umlagepflichtigen, den Zeitraum, auf den die rückständigen Umlagen entfallen, die rückständigen Umlagen samt einem pauschalierten Kostenersatz und den Gesamtbetrag sowie den Vermerk des Landesfischereiverbandes zu enthalten, dass der rückständige Betrag eingemahnt wurde und der Rückstandsausweis keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt.
(6) Der pauschalierte Kostenersatz beträgt 10 % des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 8 €. Der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird dadurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden.
(7) Für die Anspruchsverjährung und die Einbringungsverjährung gelten die Paragraphen 151, Absatz 2, erster Satz, 152 Litera a und 153 Absatz eins bis 3 der Salzburger Landesabgabenordnung sinngemäß.
Verfahren
Paragraph 44,
(1) Der Landesfischereiverband hat bei der Besorgung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden.
(2) Gegen Bescheide des Landesfischermeisters im übertragenen Wirkungsbereich kann Berufung erhoben werden, über die, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Landesregierung entscheidet. Die Landesregierung ist in Ansehung der Besorgung der behördlichen Aufgaben des Landesfischereiverbandes auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Gegen Bescheide des Landesfischermeisters im eigenen Wirkungsbereich kann Berufung an den Landesfischereirat erhoben werden, der endgültig entscheidet.
(3) Verordnungen des Landesfischereiverbandes sind im offiziellen Presseorgan des Landesfischereiverbandes "Salzburgs Fischerei" kundzumachen. Sie treten, wenn darin nicht anderes festgelegt ist, mit dem Tag in Kraft, der dem Tag der Herausgabe und Versendung der Nummer, welche die Verlautbarung enthält, folgt.
Aufsicht
Paragraph 45,
(1) Bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches untersteht der Landesfischereiverband der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Statuten des Landesfischereiverbandes bedürfen der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit.
(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes ist die Landesregierung berechtigt, zu allen Sitzungen und Veranstaltungen der Organe des Landesfischereiverbandes Vertreter zu entsenden. Zu diesem Zweck haben die Organe des Landesfischereiverbandes dem Amt der Landesregierung den Zeitpunkt der Sitzungen oder Veranstaltungen zeitgerecht vor der Abhaltung unter Beifügen einer Tagesordnung bzw des Programms mitzuteilen.
(4) Der Landesfischereiverband hat allen von der Landesregierung in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes getroffenen Anordnungen zu entsprechen. Insbesondere dürfen auf Verlangen der Landesregierung Beschlüsse nicht vollzogen werden, durch welche die Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder der Statuten verletzt werden.
2. Unterabschnitt
Ehrengericht
Ahndung von Verletzungen der Fischerehre
Paragraph 46,
(1) Eine von einem Mitglied des Landesfischereiverbandes begangene Verletzung der Fischerehre wird unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung, durch das Ehrengericht des Landesfischereiverbandes geahndet.
(2) Die Fischerehre wird verletzt:
(3) Die vom Ehrengericht zu verhängenden Strafen sind:
(4) Sind seit dem Zeitpunkt, in dem das missbilligte Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen, darf kein Straferkenntnis mehr gefällt werden. Bei der Bemessung der Strafe ist von der Schuld des Täters auszugehen und auf die Art und Schwere der Verletzung, auf die damit verbundene Gefährdung oder Schädigung fischereilicher Interessen und auf allgemeine Erschwerungs- und Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Bemessung des Bußgeldes sind andere, für dieselbe Tat verhängte gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafen zu berücksichtigen.
Ehrengericht
Paragraph 47,
(1) Das Ehrengericht entscheidet in erster Instanz durch den Ehrensenat und in zweiter Instanz durch den Beschwerdesenat.
(2) Der Ehrensenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Beschwerdesenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden, dem Landesfischermeister und den Vorsitzenden der Bezirksfischereiräte. Für den Fall der Verhinderung ist für jedes Mitglied des Ehrensenats sowie für den Vorsitzenden des Beschwerdesenats ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die sonstigen Mitglieder des Beschwerdesenats werden durch ihre Stellvertreter vertreten. Bei Antritt ihres Amtes haben die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter in die Hand des Landesfischermeisters, die Beisitzer, Ersatzmitglieder und Stellvertreter in die Hand des jeweiligen Vorsitzenden das Gelöbnis gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Ehrensenats ist vor Ablauf der Funktionsperiode durch den Landesfischereirat abzuberufen, wenn es seine Abberufung verlangt oder seinen Aufgaben trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt.
(3) Rechtskräftige Erkenntnisse sind der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Lautet das Erkenntnis auf Aberkennung einer Funktion im Landesfischereiverband, der Wählbarkeit in Funktionen des Landesfischereiverbandes oder des Rechtes auf Ausstellung einer Fischerkarte, ist dies außerdem im Mitteilungsblatt des Landesfischereiverbandes zu verlautbaren.
(4) Die Vertretung der Anklage vor dem Ehrengericht obliegt dem Ehrenanwalt, im Fall seiner Verhinderung seinem Stellvertreter. Der Ehrenanwalt hat bei Durchführung des Ehrengerichtsverfahrens für die Wahrung der Fischerehre einzutreten.
Ehrengerichtsverfahren
Paragraph 48,
(1) Der Ehrenanwalt hat jede Anzeige einer Verletzung der Fischerehre in zweckdienlicher Weise auf die Voraussetzungen für ein Ehrengerichtsverfahren zu prüfen und sodann mit seinen Anträgen dem Ehrengericht zu übermitteln.
(2) Der Vorsitzende des Ehrensenats hat über jede übermittelte Anzeige das Verfahren zu eröffnen, den Sachverhalt zu ermitteln und den Beschuldigten zu eigenen Handen aufzufordern, sich zu dem angelasteten Sachverhalt innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu äußern und die seiner Verteidigung dienenden Beweismittel vorzubringen, widrigenfalls das Ermittlungsverfahren ohne seine weitere Anhörung durchgeführt wird.
(3) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens beschließt der Ehrensenat, ob das Verfahren einzustellen ist oder ob eine mündliche Verhandlung, die nicht öffentlich ist, anberaumt wird, zu der der Ehrenanwalt und der Beschuldigte sowie allfällige Zeugen und Sachverständige mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu laden sind.
(4) Nach Beendigung der Beweisaufnahme hat der anwesende Beschuldigte das Recht auf das Schlusswort. Das Ehrengericht entscheidet in geheimer Beratung und Abstimmung.
(5) Das Erkenntnis ist im Namen des Landesfischereiverbandes vom Vorsitzenden sogleich zu verkünden und hat entweder auf Freispruch oder auf Schuldspruch zu lauten.
(6) Zur Abfassung der Niederschrift kann als Hilfsmittel ein Schallträger verwendet werden. Die Aufnahme darf erst nach Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft des Erkenntnisses, wenn jedoch dagegen Beschwerde beim Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof erhoben wird, erst nach Beendigung dieser Verfahren gelöscht werden.
(7) Gegen den Schuldspruch und das Strafausmaß können - ausgenommen im Fall eines Verweises - der Beschuldigte und der Ehrenanwalt, gegen die auferlegten Verfahrenskosten der Beschuldigte und gegen die Einstellung des Verfahrens und einen Freispruch der Ehrenanwalt Berufung an den Beschwerdesenat erheben, gegen dessen Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(8) Die Verfahrenskosten hat im Fall eines Schuldspruches der Beschuldigte, im Fall der Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruches der Landesfischereiverband zu tragen.
(9) Die Bußgelder und Verfahrenskosten sind im Verwaltungsweg (Paragraph 43, Absatz 5,) einzubringen.
(10) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren vor dem Ehrengericht das VStG Anwendung.
7. Abschnitt
Behörden; Fischereiabgabe
Behörden und Verfahren
Paragraph 49,
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nicht anderes bestimmt ist.
(2) Vor der Erlassung von Verordnungen der Landesregierung oder der Behörden ist der Landesfischereiverband zu hören.
(3) Bescheide nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen können entsprechend den Zielen des Paragraph eins, auch unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt werden, wenn dadurch eine diesen Zielen entsprechende Ausübung der Berechtigung erreicht werden kann. Vor der Erlassung von Bescheiden der Behörde und der Landesregierung, in denen eine Berechtigung verliehen wird, ist der Landesfischereiverband zu hören. Solche Bescheide sind dem Landesfischereiverband zur Kenntnis zu bringen.
(4) Gegen Bescheide gemäß den Paragraphen 13,, 14 Absatz 2 und 52 Absatz 2, kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
Fischereiabgabe
Paragraph 50,
(1) Das Land erhebt auf die fischereiwirtschaftliche Nutzung von Gewässern im Land Salzburg eine ausschließliche Landesabgabe (Fischereiabgabe).
(2) Der Landesfischereiverband hat die Fischereiabgabe von den abgabepflichtigen Bewirtschaftern und Fischereiausübungsberechtigten einzuheben und an das Land abzuführen. Der Landesfischereiverband haftet für die Abgabenschuldigkeit (Paragraph 4, der Salzburger Landesabgabenordnung).
(3) Bemessungsgrundlage der Fischereiabgabe ist die von den Abgabepflichtigen jährlich zu entrichtende Fischereiumlage. Die Fischereiabgabe beträgt 10 % dieses Betrages.
(4) Der Landesfischereiverband hat dem Landesabgabenamt für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Juli des folgenden Jahres eine Abgabenerklärung einzureichen und die Fischereiabgabe in einem Gesamtbetrag bis zu diesem Zeitpunkt an das Land abzuführen.
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
Paragraph 51,
(1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € zu bestrafen, wer
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
Verfall und Einziehung
Paragraph 52,
(1) Gegenstände, insbesondere Fanggeräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können für verfallen erklärt werden.
(2) Verbotene Fanggeräte (Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3, Absatz 5, Ziffer eins,) sind von der Behörde einzuziehen, wenn deren Inhaber keine Gewähr dafür bietet, dass die Fanggeräte nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden, und von der Behörde dem Landesfischereiverband zu übergeben.
Formulare
Paragraph 53,
Die Pachtverträge, Prüfungszeugnisse, Fischerkarten, Fangverzeichnisse, Besatzmeldungen und Einlagen des Fischereibuches sind unter Verwendung von Formularen auszufertigen bzw zu führen, die durch den Landesfischereiverband festzusetzen und herzustellen sind.
Verweisungen
Paragraph 54,
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
In- und Außerkrafttreten sowie Übergangsbestimmungen
Paragraph 55,
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Fischereigesetz 1969, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1970,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr 89 aus 1975,, 68/1977, 79/1980, 1/1985, 81/1989 und 46/2001 außer Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Pachtverträge gelten als Pachtverträge im Sinn dieses Gesetzes. Die darin vereinbarte Pachtdauer bleibt von diesem Gesetz unberührt. Solche Pachtverträge dürfen nur verlängert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
(4) Prüfungszeugnisse des Landesfischereiverbandes, die dieser über die erfolgreiche Ablegung von Fischerprüfungen bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt hat, gelten als Prüfungsnachweis gemäß Paragraph 17, dieses Gesetzes.
(5) Die auf Grund des Salzburger Fischereigesetzes 1969 bestehende Prüfungskommission gilt als Prüfungskommission im Sinn dieses Gesetzes. Ihre Amtsdauer endet mit 30. Juni 2006.
(6) Auf Grund des Salzburger Fischereigesetzes 1969 bestellte Fischereischutzorgane gelten für die laufende Pachtdauer als bestellte Fischereischutzorgane im Sinn dieses Gesetzes. Eine auf Grund des bisherigen Gesetzes abgelegte Prüfung für den Fischereischutzdienst gilt als solche Prüfung im Sinn dieses Gesetzes. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits zu Fischereischutzorganen bestellte Personen können abweichend von Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer eins, auch ohne Ablegung einer Zusatzprüfung neuerlich bestellt werden.
(7) Der auf Grund des Salzburger Fischereigesetzes 1969 bestehende Landesfischereiverband und die auf seiner Grundlage bestellten Organe des Landesfischereiverbandes gelten als Landesfischereiverband und dessen Organe im Sinn dieses Gesetzes.
(8) Für Personen, die am 1. Juli 2002 bereits Mitglieder des Landesfischereiverbandes sind, bleibt die bis dahin geltende Zuordnung zu einem Bezirksfischertag weiterhin aufrecht, solange sie nicht eine Erklärung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, abgeben.
(9) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
Paragraph 56,
(1) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
(2) Die Kundmachung des Gesetzes erfolgt nach Durchführung des Verfahrens auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Notifikationsnummer 2001/485/A).
Griessner
Schausberger