Datum der Kundmachung

29.06.2001

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2001, 23. Stück

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Änderung - Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen, Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 sowie Baupolizeigesetz 1997

Text

Gesetz vom 21. März 2001, mit dem das Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen, die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 sowie das Baupolizeigesetz 1997 geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen, Landesgesetzblatt Nr 71 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 2, lautet:

"Verordnungen

Paragraph 2

Zur Erreichung der im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Ziele kann die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung Bestimmungen erlassen:

  1. Ziffer eins
    über die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Feuerungsanlagen insbesondere in Verbindung mit der Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Wirkungsgraden;
  2. Ziffer 2
    über die erforderliche Ausstattung und den Betrieb von Feuerungsanlagen, insbesondere durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten, Grenzwerten für die Abgastemperatur sowie die Abgasverluste;
  3. Ziffer 3
    über das Verbot des Verbrennens bestimmter Brennstoffe einschließlich der Festlegung des höchstzulässigen Schwefel- oder Wassergehaltes von Brennstoffen;
  4. Ziffer 4
    über Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen aus Heizungsanlagen im Sinn des Paragraph 27, des Immissionsschutzgesetzes - Luft, insbesondere unter Anwendung dessen Paragraph 11,
Vor der Erlassung solcher Verordnungen ist, allenfalls durch Abschluss von Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG, die Übereinstimmung der Bestimmungen mit den Vorschriften des Bundes und der anderen Länder auf dem Gebiet der Luftreinhaltung anzustreben."

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 3, werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Absatz eins, lautet:

"(1) Die Verfügungsberechtigten von Feuerungsanlagen, für deren Betrieb auf Grund des Paragraph 2, Ziffer 2, Vorschriften erlassen worden sind, haben die Einhaltung dieser Vorschriften, insbesondere der darin festgelegten Grenzwerte, jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 30. Juni sowie in den aus besonderen Gründen (zB bei erstmaliger Inbetriebnahme, Änderungen der Feuerungsanlage, Anzeichen für Störungen der Feuerungsanlage) notwendigen Fällen, die durch Verordnung bestimmt werden, durch eine gemäß Absatz 2, berechtigte Person überprüfen zu lassen. Die Landesregierung kann bestimmte Feuerungsanlagen von dieser Überprüfungsverpflichtung durch Verordnung ausnehmen, wenn die Interessen der Luftreinhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und die Überprüfung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde."

2.2. Absatz 2, lautet:

"(2) Zur Vornahme der Überprüfungen sind im Rahmen ihrer Befugnisse berechtigt:

  1. Ziffer eins
    Rauchfangkehrer;
  2. Ziffer 2
    Personen, die nach der Gewerbeordnung 1994 zur Errichtung, Änderung und Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen an den Feuerungsanlagen befugt sind;
  3. Ziffer 3
    Ziviltechniker mit der Befugnis für Gas- und Feuerungstechnik, für technische Chemie und für Maschinenbau;
  4. Ziffer 4
    einschlägige staatliche oder staatlich autorisierte oder akkreditierte Prüfanstalten.
Diese Berechtigung verlieren Personen, die wenigstens dreimal gemäß Paragraph 8, Ziffer 6, rechtskräftig bestraft worden sind."

2.3. Absatz 3, entfällt. Die Absatz 4 bis 8 erhalten die Bezeichnungen "(3)" bis "(7)".

2.4. Absatz 3, (neu) lautet:

"(3) Die zur Überprüfung berechtigten Personen haben die für die Überprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten stets auf dem Laufenden zu halten, sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und die Geräte regelmäßig überprüfen zu lassen. Die Überprüfungen sind sorgfältig und gewissenhaft vorzunehmen. Betriebsangehörige berechtigter Personen dürfen die Überprüfungen nur vornehmen, wenn ihre Eignung auf Grund unbedenklicher Ausbildungsnachweise feststeht."

2.5. In den Absatz 4, 6 und 7 (neu) wird jeweils das Wort "Messungen" durch das Wort

"Überprüfungen" ersetzt.

2.6. Absatz 5, (neu) lautet:

"(5) Die Ergebnisse der gemäß Absatz eins, vorgenommenen Überprüfungen und sonstigen von einem nach Absatz 2, oder 3 letzter Satz Berechtigten vorgenommenen Kontrollen sind in ein von der Landesregierung aufgelegtes Kontrollheft des Verfügungsberechtigten der Feuerungsanlage, versehen mit der Angabe des Berechtigten, Datum und Unterschrift des Überprüfenden bzw Kontrollierenden, einzutragen und der Gemeinde sowie der Landesregierung monatlich gesammelt mitzuteilen. Mit der Mitteilung der Überprüfungsergebnisse sind erstmalig auch Angaben über die technische Ausstattung der Feuerungsanlage und den verwendeten Brennstoff sowie in weiterer Folge deren wesentliche Änderungen bekannt zu geben."

3. Im Paragraph 4, werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Absatz eins, lautet:

"(1) Bei Feuerungsanlagen bis 1.000 kW sind die Überprüfungen von einem Rauchfangkehrer vorzunehmen, der für das auf Grund des Paragraph 106, der Gewerbeordnung 1994 festgelegte Kehrgebiet beauftragt ist. Von der Durchführung ist der über die Feuerungsanlage Verfügungsberechtigte rechtzeitig zu verständigen. Eine Überprüfung durch den Rauchfangkehrer ist nicht vorzunehmen, wenn der Verfügungsberechtigte dem Rauchfangkehrer spätestens bis 31. Oktober schriftlich mitteilt, dass eine andere berechtigte Person die Überprüfung vornehmen wird, und zwar

  1. Litera a
    bis spätestens 31. Jänner oder
  2. Litera b
    auf Grund eines bestehenden Wartungsvertrages bis spätestens 30. Juni.
Wird im Fall der Litera a, die Überprüfung nicht vorgenommen, ist die Überprüfung vom Rauchfangkehrer durchzuführen. Im Fall der Litera b, ist keine jährlich wiederkehrende schriftliche Mitteilung erforderlich; eine Auflösung des Vertragsverhältnisses ist dem Rauchfangkehrer spätestens innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Vertragsauflösung schriftlich mitzuteilen."

3.2. Die Absatz 2 bis 4 entfallen. Die Absatz 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen "(2)" bzw "(3)".

3.3. Absatz 2, (neu) lautet:

"(2) Bei Feuerungsanlagen, die nicht vom Rauchfangkehrer zu überprüfen sind, hat dieser durch Einsicht in das Kontrollheft festzustellen, ob die Überprüfungen durch einen Berechtigten vorgenommen worden sind. Sind keine Überprüfungen vorgenommen worden, hat der Rauchfangkehrer dies der Gemeinde mitzuteilen, die die erforderlichen Anordnungen zu treffen hat."

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 5, Absatz 2, dritter und vierter Satz wird jeweils der Ausdruck "auf Grund des Paragraph 2, lit a" durch den Ausdruck "auf Grund des Paragraph 2, Ziffer 3, ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Nach Paragraph 5, wird eingefügt:

"Datenverwaltung

Paragraph 5 a

Personen, die nach Paragraph 3, Absatz 2, zur Überprüfung von Feuerungsanlagen berechtigt sind, dürfen die zum Zweck der Überprüfungstätigkeit erforderlichen Daten auch automationsunterstützt erfassen und verarbeiten. Die Daten dürfen ausschließlich an die jeweilige Gemeinde und die Landesregierung übermittelt werden. Die Gemeinden und die Landesregierung dürfen die übermittelten Daten ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erfassen und verarbeiten. Ebenso ist die Übermittlung von Daten zwischen den Gemeinden, der Landesregierung und den Überprüfungsberechtigten nur zu diesem Zweck zulässig. Die Übermittlung von erfassten und verarbeiteten Daten an andere als Überprüfungsbefugte, die Gemeinde oder die Landesregierung ist unzulässig. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung solcher Daten erlassen."

  1. Ziffer 6
    Paragraph 8, lautet:

"Strafbestimmungen

Paragraph 8

Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    entgegen den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, erlassenen Vorschriften Feuerungsanlagen oder wesentliche Bauteile davon in Verkehr bringt;
  2. Ziffer 2
    den gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, erlassenen Vorschriften betreffend die Ausstattung und den Betrieb von Feuerungsanlagen zuwiderhandelt;
  3. Ziffer 3
    entgegen den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, erlassenen Verboten bestimmte Stoffe verbrennt;
  4. Ziffer 4
    den gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, erlassenen Vorschriften betreffend Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen aus Heizungsanlagen zuwiderhandelt;
  5. Ziffer 5
    die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vorgeschriebene Überprüfung nicht durchführen lässt oder Anordnungen der Behörde zur Behebung festgestellter Mängel an Feuerungsanlagen nicht nachkommt (Paragraph 3, Absatz 6, letzter Satz und Absatz 7,) oder seiner Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 6, vorletzter Satz nicht gehörig nachkommt und die Feuerungsanlage weiterbetreibt oder die Einsicht in das Kontrollheft gemäß Paragraph 4, Absatz 2, nicht zulässt;
  6. Ziffer 6
    die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vorgeschriebenen Überprüfungen ohne Befähigung nach Paragraph 3, Absatz 2 und 3 erster und dritter Satz vornimmt oder ohne die gebotene Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit durchführt (Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz) oder seinen Eintragungs- oder Mitteilungspflichten gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 4, Absatz 2, nicht gehörig nachkommt;
  7. Ziffer 7
    den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, zuwiderhandelt."

  1. Ziffer 6 a
    Nach Paragraph 8, wird eingefügt:

"Verweisungen auf Bundesgesetze

Paragraph 8 a

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

  1. Ziffer eins
    Immissionsschutzgesetz - Luft (IGL), Bundesgesetzblatt Nr 115 aus 1997,;
  2. Ziffer 2
    Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 88 aus 2000,."

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 10, erhält der bisherige Absatz eins, die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:

(2) Die Paragraphen 2 bis 4, 5 Absatz 2, 5 a, 8 und 8 a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft, bis zu diesem Zeitpunkt ist auf Verstöße gegen die Paragraphen 3 und 4 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 71 aus 1994, Paragraph 8, Litera c und d in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 71 aus 1994, anzuwenden.

(3) Verordnungen auf Grund des Paragraph 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2001, können bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes mit Wirksamkeit frühestens ab dem im Absatz eins, erster Satz bezeichneten Zeitpunkt erlassen werden."

Artikel römisch zwei

Die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl Nr 118, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001,, wird geändert wie folgt:

1. Im Paragraph 6, werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Absatz 2, wird die Wortfolge "den zuständigen Rauchfangkehrer" durch die Wortfolge "einen für das auf Grund des Paragraph 106, der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 88 aus 2000,, festgelegte Kehrgebiet beauftragten Rauchfangkehrer" ersetzt.

1.2. Im Absatz 4, wird als erster Satz eingefügt: "Die Errichtung bzw Aufstellung einer Feuerstätte ist vom Verfügungsberechtigten dem Rauchfangkehrer unter Bekanntgabe der Art der Feuerstätte (Brennstoff, Leistung, Type, Baujahr, Hersteller) mitzuteilen."

2. Im Paragraph 7, werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Absatz eins, lautet:

"(1) Die dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Reinigung von Kehrgegenständen, die auch nur zeitweise benutzt werden, hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen:

A. bei Gasfeuerstätten:

  1. Ziffer eins
    einmal jährlich bei feuchtigkeitsunempfindlichem Abgasfang;
  2. Ziffer 2
    viermal jährlich bei feuchtigkeitsempfindlichem Abgasfang;
    B. bei Ölfeuerstätten:
  3. Ziffer eins
    zweimal jährlich:
    1. Litera a
      bei Einzelöfen für Heizöl Extra leicht, wenn sie nach den luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht wurden;
    2. Litera b
      bei Feuerstätten für Heizöl Extra leicht bis zu einer Nennwärmeleistung von 120 kW;
  4. Ziffer 2
    dreimal jährlich:

bei Feuerstätten für Heizöl Extra leicht mit einer Nennwärmeleistung über 120 kW;

  1. Ziffer 3
    viermal jährlich:
    1. Litera a
      bei Einzelöfen für Heizöl Extra leicht, die nicht unter Ziffer eins, fallen;
    2. Litera b
      bei Feuerstätten für Heizöl Leicht, Mittel oder Schwer, wenn sie nur in der Zeit vom 1. September bis 30. Juni betrieben werden;
    3. Litera c
      bei Feuerstätten für Heizöl Leicht, Mittel oder Schwer, wenn sie zwar ganzjährig,
aber nicht regelmäßig betrieben werden;
  1. Ziffer 4
    sechsmal jährlich: bei Feuerstätten für Heizöl Leicht, Mittel oder Schwer, wenn sie ganzjährig regelmäßig betrieben werden;
C. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe:
  1. Ziffer eins
    viermal jährlich:
    1. Litera a
      wenn sie nur in der Zeit vom 1. September bis 30. Juni betrieben werden;
    2. Litera b
      wenn sie zwar ganzjährig, aber nicht regelmäßig betrieben werden;
  2. Ziffer 2
    sechsmal jährlich, wenn sie ganzjährig regelmäßig betrieben werden."

2.2. Im Absatz 2, wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Bei Feuerstätten für feste Brennstoffe hat der Rauchfangkehrer jährlich einmal ebenso eine Beschau des Rauchfanges im Hinblick auf Versottung sowie auf einen unzureichenden Ausbrand (Rußablagerung etc) durchzuführen. Die Hauptkehrung ist anlässlich einer Kehrung gemäß Absatz eins, vorzunehmen."

2.3. Im Absatz 3, wird der zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die Feuerpolizeibehörde kann die Zahl der Kehrtermine nach Anhörung des Rauchfangkehrers für einzelne Fälle vermindern, wenn aus Gründen der Brandsicherheit keine Bedenken dagegen bestehen; eine solche Verminderung der Zahl der Kehrtermine kommt zB bei Feuerstätten für Holzbrennstoffe in Betracht, die auf Grund einer sonstigen Wärmeversorgung nur in untergeordnetem Ausmaß betrieben werden."

  1. Ziffer 3
    Nach Paragraph 7, wird eingefügt:

"Koordination mit Aufgaben des Rauchfangkehrers

nach dem Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen

Paragraph 7 a

Mit den Kehrungen gemäß Paragraph 7, sind die nach dem Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen vom Rauchfangkehrer vorzunehmenden Überprüfungen zu verbinden. Dies gilt insbesondere für die Überprüfung der Feuerungsanlagen gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins und 4 Absatz eins, des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen."

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 10, werden die Absatz 3 und 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"(3) Folgende bauliche Anlagen oder Teile davon sind in allen Gemeinden wenigstens alle fünf Jahre einer Feuerbeschau zu unterziehen:

  1. Ziffer eins
    Handelsgroßbetriebe (Paragraph 17, Absatz 9, ROG 1998);
  2. Ziffer 2
    Gastgewerbebetriebe, die der Beherbergung von Gästen oder bei mehr als 100 Sitzplätzen der Verabreichung von Speisen oder dem Ausschank von Getränken dienen, sowie Diskotheken oder Gastgewerbebetriebe ähnlicher Betriebsarten (zB Tanzbar, Tanzlokal);
  3. Ziffer 3
    Bauten mit erhöhter Brandgefahr (zB bei chemischen oder Holz verarbeitenden Betrieben oder Betrieben, bei denen erfahrungsgemäß größere Mengen brennbarer Stoffe gelagert werden oder mit solchen Stoffen in größerem Umfang manipuliert wird);
  4. Ziffer 4
    landwirtschaftliche Bauten;
  5. Ziffer 5
    Vereinslokale mit erhöhter Brandgefahr;
  6. Ziffer 6
    Heime aller Art (Kinder-, Schüler- und Studentenheime;
    Jugend- und Ferienheime; Altenheime und Pflegeheime;
    Asylantenheime usw);
  7. Ziffer 7
    Krankenanstalten und Kuranstalten;
  8. Ziffer 8
    Schulen mit Lehrwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen (Labors, Lehrküchen udgl).
Handelt es sich bei den unter Ziffer eins, 2, oder 3 fallenden Betrieben um gefahrengeneigte Anlagen im Sinn des Paragraph 82 a, der Gewerbeordnung 1994, ist die Feuerbeschau binnen angemessener, drei Jahre nicht übersteigender Frist vorzunehmen. Die Feuerbeschau ist möglichst mit der periodischen Überprüfung von Anlagen durch andere Behörden zu verbinden.

(3a) Folgende bauliche Anlagen oder Teile davon sind auch in Gemeinden, die über eine Berufsfeuerwehr verfügen, wenigstens alle zehn Jahre einer Feuerbeschau zu unterziehen:

  1. Ziffer eins
    Veranstaltungsstätten;
  2. Ziffer 2
    Hochhäuser (Paragraph 41, Bautechnikgesetz);
  3. Ziffer 3
    Kindergärten, nicht unter Absatz 3, fallende Schulen sowie Horte;
  4. Ziffer 4
    Burgen, Schlösser und ähnliche Prunkbauten.

(4) Der Feuerbeschau sind beizuziehen:

  1. Ziffer eins
    der Ortsfeuerwehrkommandant oder ein von ihm entsendetes Mitglied der Feuerwehr in leitender Stellung;
  2. Ziffer 2
    ein Sachverständiger auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes, wenn nicht der Leiter der Feuerbeschau diese Funktion selbst ausübt;
  3. Ziffer 3
    die aus besonderen Gründen erforderlichen weiteren Sachverständigen.
Soweit nicht Amtssachverständige beigezogen werden können, hat sich die Feuerpolizeibehörde anderer Sachverständiger, insbesondere gewerblicher oder der bei der Landesstelle für Brandverhütung oder beim Salzburger Landesfeuerwehrverband zur Verfügung stehenden Sachverständigen zu bedienen. Die beigezogenen Personen gelten in Bezug auf die Vorschreibung der für die Feuerbeschau zu entrichtenden Verwaltungsabgabe als Amtsorgan der Gemeinde."

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 16, Absatz 2, lautet der erste Satz: "Abs 1 gilt sinngemäß für die im Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, 6, mit Ausnahme der Jugend- und Ferienheime, 7 und 8 sowie Absatz 3 a, angeführten Bauten."

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 26, wird angefügt:

"(7) Die Paragraphen 6, Absatz 2 und 4, 7 Absatz eins, 2 und 3, 7 a, 10 Absatz 3, 3 a und 4 sowie 16 Absatz 2, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft."

Artikel römisch drei

Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2001,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 2, Absatz 2, lautet die Ziffer 15 :
  2. Ziffer 15
    Einzelöfen;"

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 24, wird angefügt:

"(8) Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2001, tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft."

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