Text
Gesetz vom 7. Februar 2001, mit dem Bestimmungen über das Ersetzen von Schillingbeträgen durch Eurobeträge getroffen werden (2. Landes-Euro-Begleitgesetz)
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Salzburger Landtagswahlordnung 1998
Artikel 2 Landtags-Geschäftsordnungsgesetz
Artikel 3 Salzburger Bezügegesetz 1998
Artikel 4 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993
Artikel 5 Stadtwappengesetz
Artikel 6 Salzburger Gemeindeordnung 1994
Artikel 7 Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
Artikel 8 Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane
Artikel 9 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
Artikel 10 Landes-Gleichbehandlungsgesetz
Artikel 11 Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981
Artikel 12 Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz
Artikel 13 Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz
Artikel 14 Salzburger Landesabgabenordnung
Artikel 15 Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz
Artikel 16 Jagdrechtsabgabegesetz
Artikel 17 Kurtaxengesetz 1993
Artikel 18 Salzburger Gemeinde-Parkgebührengesetz
Artikel 19 Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg
Artikel 20 Ortstaxengesetz 1992
Artikel 21 Vergnügungssteuergesetz 1998
Artikel 22 Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969
Artikel 23 Salzburger Landes-Wacheorganegesetz
Artikel 24 Salzburger Feuerwehrgesetz
Artikel 25 Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
Artikel 26 Waldbrandbekämpfungsgesetz
Artikel 27 Katastrophenhilfegesetz
Artikel 28 Salzburger Jugendgesetz
Artikel 29 Salzburger Sammlungsgesetz
Artikel 30 Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz
Artikel 31 Salzburger Kindergartengesetz
Artikel 32 Salzburger Hortgesetz
Artikel 33 Salzburger Tagesbetreuungsgesetz
Artikel 34 Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000
Artikel 35 Landmaschinenfondsgesetz 1993
Artikel 36 Tierzuchtgesetz
Artikel 37 Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz
Artikel 38 Nutztierschutzgesetz
Artikel 39 Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz
Artikel 40 Salzburger landwirtschaftliches
Pflanzenschutzmittelgesetz
Artikel 41 Gesetz, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden
Artikel 42 Gesetz betreffend Beschränkungen der Umwandlung von
landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland
Artikel 43 Salzburger Land- und Fortwirtschaftliche
Berufsausbildungsordnung
Artikel 44 Salzburger Landarbeitsordnung 1995
Artikel 45 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
Artikel 46 Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970
Artikel 47 Salzburger Landwirtschafts-Materialseilbahngesetz
Artikel 48 Salzburger Einforstungsrechtegesetz
Artikel 49 Jagdgesetz 1993
Artikel 50 Salzburger Fischereigesetz 1969
Artikel 51 Landeselektrizitätsgesetz 1999
Artikel 52 Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz
Artikel 53 Salzburger Bergführergesetz
Artikel 54 Salzburger Tanzschulgesetz
Artikel 55 Gesetz über die Buchmacher und Totalisateure
Artikel 56 Fiakergesetz
Artikel 57 Gesetz über den Betrieb von Motorschlitten
Artikel 58 Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz
Artikel 59 Salzburger Campingplatzgesetz
Artikel 60 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997
Artikel 61 Salzburger Fremdenverkehrsgesetz
Artikel 62 Gesetz über die Wegefreiheit im Bergland 1970
Artikel 63 Landesvergabegesetz
Artikel 64 Salzburger Raumordnungsgesetz 1998
Artikel 65 Garagenordnung
Artikel 66 Salzburger Bauproduktegesetz
Artikel 67 Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
Artikel 68 Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
Artikel 69 Salzburger Gemeindewasserleitungsgesetz
Artikel 70 Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Artikel 71 Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998
Artikel 72 Salzburger Naturschutzgesetz 1999
Artikel 73 Gesetz über die Errichtung des Nationalparkes Hohe
Tauern im Land Salzburg
Artikel 74 Salzburger Höhlengesetz
Artikel 75 Salzburger Tierschutzgesetz
Artikel 76 Landesumweltanwaltschafts-Gesetz
Artikel 77 Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997
Artikel 78 Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967
Artikel 79 Salzburger Rettungsgesetz
Artikel 80 Salzburger Krankensanstaltengesetz 2000
Artikel 81 Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986
Artikel 82 Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992
Artikel 83 Salzburger Sozialhilfegesetz
Artikel 84 Art II des Gesetzes LGBl Nr 28/1995Artikel 84 Art römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 28 aus 1995,
Artikel 85 Salzburger Pflegegeldgesetz
Artikel 86 2. Sonder-Wohnhaussanierungsgesetz
Artikel 87 Salzburger Hausstandgründungs-Förderungsgesetz 1985
Artikel 88 Inkrafttreten
Artikel 1
Die Salzburger Landtagswahlordnung 1998, LGBl Nr 116, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/1999 wird geändert wie folgt:Die Salzburger Landtagswahlordnung 1998, LGBl Nr 116, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 7 aus 1999, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 111 eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 111, eingefügt:
"§ 112 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen"
In den §§ 53 Abs 3, 56 Abs 3, 58 Abs 2, 60 Abs 4 und 70 Abs 2 wird jeweils der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.In den Paragraphen 53, Absatz 3,, 56 Absatz 3,, 58 Absatz 2,, 60 Absatz 4 und 70 Absatz 2, wird jeweils der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.
Nach § 111 wird angefügt:Nach Paragraph 111, wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
§ 112Paragraph 112,
(1) Die §§ 35 Abs 1, 38 Abs 4, 92 Abs 3 und 100 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/1999 treten mit 12. Februar 1999 in Kraft.(1) Die Paragraphen 35, Absatz eins,, 38 Absatz 4,, 92 Absatz 3 und 100 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 7 aus 1999, treten mit 12. Februar 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 53 Abs 3, 56 Abs 3, 58 Abs 2, 60 Abs 4 und 70 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."(2) Die Paragraphen 53, Absatz 3,, 56 Absatz 3,, 58 Absatz 2,, 60 Absatz 4 und 70 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 2
Das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz, LGBl Nr 26/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 84/1999 und berichtigt durch die Kundmachungen LGBl Nr 44/1999 und 96/1999, wird geändert wie folgt:Das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 84 aus 1999, und berichtigt durch die Kundmachungen Landesgesetzblatt Nr 44 aus 1999, und 96/1999, wird geändert wie folgt:
Im § 19 Abs 4 wird der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.535 €" ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz 4, wird der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.535 €" ersetzt.
Im § 94 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:Im Paragraph 94, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:
"(2) § 19 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(2) Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 3
Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 98/2000, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2000,, wird geändert wie folgt:
Im § 4 Abs 6 werden der zweite und dritte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage der Beträge, die sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ungerundet ergeben haben, und werden jeweils mit dem auf die Kundmachung des Anpassungsfaktors folgenden 1. Juli wirksam. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Bezüge, gerundet auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Bei der Rundung sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."Im Paragraph 4, Absatz 6, werden der zweite und dritte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage der Beträge, die sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ungerundet ergeben haben, und werden jeweils mit dem auf die Kundmachung des Anpassungsfaktors folgenden 1. Juli wirksam. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Bezüge, gerundet auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Bei der Rundung sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."
Im § 10 Abs 2 wird der Betrag "7.000 S" durch den Betrag "510 €" ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 2, wird der Betrag "7.000 S" durch den Betrag "510 €" ersetzt.
Im § 18 wird angefügt:Im Paragraph 18, wird angefügt:
"(3) Die §§ 4 Abs 6 und 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(3) Die Paragraphen 4, Absatz 6 und 10 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 4
Das Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993, LGBl Nr 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 5/1998, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993, LGBl Nr 35, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 5 aus 1998,, wird geändert wie folgt:
Im § 6 Abs 2 wird der Betrag "1 Mio S" durch den Betrag "73.000 €" ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz 2, wird der Betrag "1 Mio S" durch den Betrag "73.000 €" ersetzt.
Im § 12 wird angefügt:Im Paragraph 12, wird angefügt:
"(4) § 6 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(4) Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 5
Das Stadtwappengesetz, LGBl Nr 36/1980, wird geändert wie folgt:Das Stadtwappengesetz, Landesgesetzblatt Nr 36 aus 1980,, wird geändert wie folgt:
Im § 4 Abs 1 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
Nach § 6 wird angefügt:Nach Paragraph 6, wird angefügt:
"§ 7
§ 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 6
Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 8/2000, wird geändert wie folgt:Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 8 aus 2000,, wird geändert wie folgt:
Im § 24a Abs 2 lauten der zweite und dritte Satz: "Der Sockelbetrag beträgt je Fraktion:Im Paragraph 24 a, Absatz 2, lauten der zweite und dritte Satz: "Der Sockelbetrag beträgt je Fraktion:
in Gemeinden mit 9 oder 13 Gemeindevertretern 218 €;
in Gemeinden mit 17 oder 19 Gemeindevertretern 363 €;
in Gemeinden mit mehr als 19 Gemeindevertretern 509 €. Der Steigerungsbetrag beträgt 36 €."
Im § 33 Abs 1 wird der Betrag "100 Mio S" durch den Betrag "7,3 Mio €" ersetzt.Im Paragraph 33, Absatz eins, wird der Betrag "100 Mio S" durch den Betrag "7,3 Mio €" ersetzt.
Im § 34 Abs 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 34, Absatz 6, werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. In der Z 3 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" und der Betrag "2.000.000 S" durch den Betrag "145.500 €" ersetzt.3.1. In der Ziffer 3, wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" und der Betrag "2.000.000 S" durch den Betrag "145.500 €" ersetzt.
3.2. In der Z 5 wird der Betrag "300.000 S" durch den Betrag "22.000 €" ersetzt.3.2. In der Ziffer 5, wird der Betrag "300.000 S" durch den Betrag "22.000 €" ersetzt.
3.3. In der Z 6 wird der Betrag "2.000.000 S" durch den Betrag "145.500 €" ersetzt.3.3. In der Ziffer 6, wird der Betrag "2.000.000 S" durch den Betrag "145.500 €" ersetzt.
4. Im § 40 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:4. Im Paragraph 40, Absatz eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. In der lit c wird der Betrag "500.000 S" durch den Betrag "36.500 €" ersetzt.4.1. In der Litera c, wird der Betrag "500.000 S" durch den Betrag "36.500 €" ersetzt.
4.2. In der lit d wird der Betrag "300.000 S" durch den Betrag "22.000 €" ersetzt.4.2. In der Litera d, wird der Betrag "300.000 S" durch den Betrag "22.000 €" ersetzt.
Im § 43 Abs 1 wird in der Z 1 der Betrag "2.000.000 S" durch den Betrag "145.500 €" ersetzt.Im Paragraph 43, Absatz eins, wird in der Ziffer eins, der Betrag "2.000.000 S" durch den Betrag "145.500 €" ersetzt.
Im § 88 Abs 1 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.Im Paragraph 88, Absatz eins, wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
Im § 97 wird angefügt:Im Paragraph 97, wird angefügt:
"(7) Die §§ 24a Abs 2, 33 Abs 1, 34 Abs 6, 40 Abs 1, 43 Abs 1 und 88 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(7) Die Paragraphen 24 a, Absatz 2,, 33 Absatz eins,, 34 Absatz 6,, 40 Absatz eins,, 43 Absatz eins und 88 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 7
Die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, LGBl Nr 117, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/1999 wird geändert wie folgt:Die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, LGBl Nr 117, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 7 aus 1999, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 120 eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 120, eingefügt:
"IV. Hauptstück
§ 121 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen"Paragraph 121, Inkrafttreten novellierter Bestimmungen"
In den §§ 27 Abs 4, 50 Abs 3, 53 Abs 3 und 55 Abs 2 wird jeweils der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.In den Paragraphen 27, Absatz 4,, 50 Absatz 3,, 53 Absatz 3 und 55 Absatz 2, wird jeweils der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.
Im § 65 Abs 6 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.Im Paragraph 65, Absatz 6, wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
Nach § 120 wird eingefügt:Nach Paragraph 120, wird eingefügt:
"IV. Hauptstück
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
§ 121Paragraph 121,
(1) Die §§ 34 Abs 1 und 114 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/1999 treten mit 12. Februar 1999, der § 118 Abs 2 und 3 in der Fassung desselben Gesetzes tritt mit 27. April 1999 in Kraft.(1) Die Paragraphen 34, Absatz eins und 114 Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 7 aus 1999, treten mit 12. Februar 1999, der Paragraph 118, Absatz 2 und 3 in der Fassung desselben Gesetzes tritt mit 27. April 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 27 Abs 4, 50 Abs 3, 53 Abs 3, 55 Abs 2 und 65 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."(2) Die Paragraphen 27, Absatz 4,, 50 Absatz 3,, 53 Absatz 3,, 55 Absatz 2 und 65 Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 8
Das Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, LGBl Nr 39/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/1999, wird dahingehend geändert, dass im § 8 Abs 4 der BetragDas Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 29 aus 1999,, wird dahingehend geändert, dass im Paragraph 8, Absatz 4, der Betrag
"1.500 S" durch den Betrag "109 €" ersetzt wird.
Artikel 9
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 17/2001, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2001,, wird geändert wie folgt:
Im § 79 Abs 1 wird der Betrag "200 S" durch den Betrag "14,54 €" ersetzt.Im Paragraph 79, Absatz eins, wird der Betrag "200 S" durch den Betrag "14,54 €" ersetzt.
Im § 97 Abs 3 lautet die Z 3:Im Paragraph 97, Absatz 3, lautet die Ziffer 3 :,
Die übrigen Nebengebühren sind in einem Eurobetrag festzusetzen."
Im § 110 Abs 4 lautet der zweite Satz: "Der AuszahlungsbetragIm Paragraph 110, Absatz 4, lautet der zweite Satz: "Der Auszahlungsbetrag
ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."
Im § 112 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 112, werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. In der Z 5 wird der Betrag "360 S" durch den Betrag "26,16 €" und der Betrag "196 S" durch den Betrag "14,24 €" ersetzt.4.1. In der Ziffer 5, wird der Betrag "360 S" durch den Betrag "26,16 €" und der Betrag "196 S" durch den Betrag "14,24 €" ersetzt.
4.2. In der Z 7 lautet die Tabelle:4.2. In der Ziffer 7, lautet die Tabelle:
"Mindestdauer der Dienstreise
(durchgehende Ausbleibezeit) Teilbetrag der Tagesgebühr
5 Stunden 10,90 €
6 Stunden 13,08 €
7 Stunden 15,26 €
8 Stunden 17,44 €
9 Stunden 19,62 €
10 Stunden 21,80 €
11 Stunden 23,98 €
12 bis 24 Stunden 26,16 €"
4.3. In der Z 8 wird der Betrag "157 S" durch den Betrag "11,41 €" ersetzt.4.3. In der Ziffer 8, wird der Betrag "157 S" durch den Betrag "11,41 €" ersetzt.
4.4. In der Z 9 wird der Betrag "100 S" durch den Betrag "7,27 €" ersetzt.4.4. In der Ziffer 9, wird der Betrag "100 S" durch den Betrag "7,27 €" ersetzt.
4.5. In der Z 10 wird der Betrag "135 S" durch den Betrag "9,81 €" ersetzt.4.5. In der Ziffer 10, wird der Betrag "135 S" durch den Betrag "9,81 €" ersetzt.
Im § 115 Abs 4 lauten die letzten beiden Sätze: "Der neu zu ermittelnde Betrag ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden. Die jeweils neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten."Im Paragraph 115, Absatz 4, lauten die letzten beiden Sätze: "Der neu zu ermittelnde Betrag ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden. Die jeweils neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten."
Artikel 10
Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl Nr 30/1996, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 89/1996, wird geändert wie folgt:Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 30 aus 1996,, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 89 aus 1996,, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:
"§ 39 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
Im § 19 Abs 3 wird der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "364 €" ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz 3, wird der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "364 €" ersetzt.
Nach § 38 wird angefügt:Nach Paragraph 38, wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 39Paragraph 39,
§ 19 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."Paragraph 19, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 11
Das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, LGBl Nr 42, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 7/2000, wird dahingehend geändert, dass § 2 Abs 4 Z 8 lautet:Das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, LGBl Nr 42, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2000,, wird dahingehend geändert, dass Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, lautet:
Der im § 30b Abs 2 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 unter lit a vorgesehene Betrag gilt für die Dienstklassen I und II sowie der unter der lit b vorgesehene Betrag ab der Dienstklasse III."Der im Paragraph 30 b, Absatz 2, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 unter Litera a, vorgesehene Betrag gilt für die Dienstklassen römisch eins und römisch II sowie der unter der Litera b, vorgesehene Betrag ab der Dienstklasse römisch III."
Artikel 12
Das Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl Nr 7/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2000 wird geändert wie folgt:Das Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 7 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2000, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:
"§ 42 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
Im § 19 Abs 3 wird der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "364Im Paragraph 19, Absatz 3, wird der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "364
€" ersetzt.
Nach § 41 wird angefügt:Nach Paragraph 41, wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 42Paragraph 42,
§ 19 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."Paragraph 19, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 13
Das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz, LGBl Nr 40/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 5/1998 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 43/1998, wird geändert wie folgt:Das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 5 aus 1998, und berichtigt durch die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 43 aus 1998,, wird geändert wie folgt:
§ 2 Abs 4 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, lautet:
"(4) Das Sitzungsgeld ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."
2. Im § 6 wird angefügt:2. Im Paragraph 6, wird angefügt:
"(8) § 2 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(8) Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 14
Die Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl Nr 58/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 112/1999, wird geändert wie folgt:Die Salzburger Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 1963,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 112 aus 1999,, wird geändert wie folgt:
Im § 86 Abs 3 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.Im Paragraph 86, Absatz 3, wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
Im § 87 Abs 2 wird der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "73 €" ersetzt.Im Paragraph 87, Absatz 2, wird der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "73 €" ersetzt.
Im § 149a wird der Betrag "100 S" durch den Betrag "7,50 €" ersetzt.Im Paragraph 149 a, wird der Betrag "100 S" durch den Betrag "7,50 €" ersetzt.
Im § 150 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 150, Absatz eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. Im ersten und zweiten Satz wird jeweils die Wortfolge "auf einen vollen Schillingbetrag" durch die Wortfolge "auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag" ersetzt.
4.2. Der letzte Satz lautet: "Dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."
Im § 156 Abs 2 wird der Betrag "15.000 S" durch den Betrag "1.100 €" ersetzt.Im Paragraph 156, Absatz 2, wird der Betrag "15.000 S" durch den Betrag "1.100 €" ersetzt.
Im § 156a Abs 9 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.Im Paragraph 156 a, Absatz 9, wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
Im § 164 Abs 2 wird der Betrag "1.500 S durch den Betrag "110 €" ersetzt.Im Paragraph 164, Absatz 2, wird der Betrag "1.500 S durch den Betrag "110 €" ersetzt.
Im § 171 Abs 1 wird der Betrag "35 S" durch den Betrag "2,50 €" und der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "73 €" ersetzt.Im Paragraph 171, Absatz eins, wird der Betrag "35 S" durch den Betrag "2,50 €" und der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "73 €" ersetzt.
Im § 183 wird zweimal der Betrag "100 S" durch den Betrag "7,50 €" ersetzt.Im Paragraph 183, wird zweimal der Betrag "100 S" durch den Betrag "7,50 €" ersetzt.
Im § 235 Abs 2 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" und der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.Im Paragraph 235, Absatz 2, wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" und der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.
Artikel 15
Das Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz, LGBl Nr 90/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2001 wird geändert wie folgt:Das Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr 90 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2001, wird geändert wie folgt:
Im § 9 Abs 2 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz 2, wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
Nach § 10 wird angefügt:Nach Paragraph 10, wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 11Paragraph 11,
§ 9 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 16
Das Jagdrechtsabgabegesetz, LGBl Nr 77/1997, wird geändert wie folgt:Das Jagdrechtsabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr 77 aus 1997,, wird geändert wie folgt:
§ 2 Abs 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
"(2) Die Jagdrechtsabgabe beträgt jährlich
für ein Jagdgebiet bis zu 300 ha Fläche 145 €;
je weitere, auch nur angefangene 300 ha 73 €."
Im § 7 Abs 3 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz 3, wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
Nach § 8 wird angefügt:Nach Paragraph 8, wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 9Paragraph 9,
Die §§ 2 Abs 2 und 7 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."Die Paragraphen 2, Absatz 2 und 7 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 17
Das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 78/1997 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 99/1997, wird geändert wie folgt:Das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 78 aus 1997, und berichtigt durch die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 99 aus 1997,, wird geändert wie folgt:
Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 3, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 1 wird der Betrag "2 S" durch den Betrag "15 Cent" und der Betrag "25 S" durch den Betrag "2 €" ersetzt.1.1. Im Absatz eins, wird der Betrag "2 S" durch den Betrag "15 Cent" und der Betrag "25 S" durch den Betrag "2 €" ersetzt.
1.2. Im Abs 5 wird der Betrag "15 S" durch den Betrag "1,10 €" ersetzt.1.2. Im Absatz 5, wird der Betrag "15 S" durch den Betrag "1,10 €" ersetzt.
Im § 8 Abs 3 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" und der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz 3, wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" und der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.
Im § 9 wird angefügt:Im Paragraph 9, wird angefügt:
"(7) Die §§ 3 Abs 1 und 5 und 8 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(7) Die Paragraphen 3, Absatz eins und 5 und 8 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 18
Das Salzburger Gemeinde-Parkgebührengesetz, LGBl Nr 48/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 20/1998, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Gemeinde-Parkgebührengesetz, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 20 aus 1998,, wird geändert wie folgt:
Im § 1 Abs 3 wird der Betrag "10 S" durch den Betrag "0,70 €", der Betrag "500 S durch den Betrag "36 €" und der Betrag "300 S" durch den Betrag "22 €" ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 3, wird der Betrag "10 S" durch den Betrag "0,70 €", der Betrag "500 S durch den Betrag "36 €" und der Betrag "300 S" durch den Betrag "22 €" ersetzt.
Im § 3 Abs 2 wird zweimal die Wortfolge "nächsten vollen Schillingbetrag" jeweils durch die Wortfolge "nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag" ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 2, wird zweimal die Wortfolge "nächsten vollen Schillingbetrag" jeweils durch die Wortfolge "nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag" ersetzt.
Im § 12 Abs 4 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" und der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz 4, wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" und der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
Im § 13 wird angefügt:Im Paragraph 13, wird angefügt:
"(7) Die §§ 1 Abs 3, 3 Abs 2 und 12 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(7) Die Paragraphen eins, Absatz 3,, 3 Absatz 2 und 12 Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 19
Das Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg, LGBl Nr 28/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 9/2000, wird geändert wie folgt:Das Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2000,, wird geändert wie folgt:
Im § 1 Abs 3 wird der Betrag "10 S" durch den Betrag "0,70 €" ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 3, wird der Betrag "10 S" durch den Betrag "0,70 €" ersetzt.
§ 3 Abs 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
"(2) Die Parkgebühr ist in einem durch 10 teilbaren Centbetrag entsprechend der Parkdauer zu entrichten."
3. Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:3. Im Paragraph 7, werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs 1 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.3.1. Im Absatz eins, wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
3.2. Im Abs 2 wird der Betrag "300 S" durch den Betrag "22 €" ersetzt.3.2. Im Absatz 2, wird der Betrag "300 S" durch den Betrag "22 €" ersetzt.
3.3. Im Abs 5 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.3.3. Im Absatz 5, wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
3.4. Im Abs 6 wird der Betrag "3000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.3.4. Im Absatz 6, wird der Betrag "3000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.
4. Im § 9 wird angefügt:4. Im Paragraph 9, wird angefügt:
"(4) Die §§ 1 Abs 3, 3 Abs 2 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(4) Die Paragraphen eins, Absatz 3,, 3 Absatz 2 und 7 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 20
Das Ortstaxengesetz 1992, LGBl Nr 62, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 78/1997, wird geändert wie folgt:Das Ortstaxengesetz 1992, LGBl Nr 62, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 78 aus 1997,, wird geändert wie folgt:
Im § 4 Abs 1 werden die lit a und b durch den Ausdruck "mit 1,10 €." ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz eins, werden die Litera a und b durch den Ausdruck "mit 1,10 €." ersetzt.
Im § 6 Abs 3 wird der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "73 €" ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz 3, wird der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "73 €" ersetzt.
Im § 10 Abs 3 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" und der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 3, wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" und der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.
Im § 11 wird angefügt:Im Paragraph 11, wird angefügt:
"(9) Die §§ 4 Abs 1, 6 Abs 3 und 10 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(9) Die Paragraphen 4, Absatz eins,, 6 Absatz 3 und 10 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 21
Das Vergnügungssteuergesetz 1998, LGBl Nr 2/1999, wird geändert wie folgt:Das Vergnügungssteuergesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr 2 aus 1999,, wird geändert wie folgt:
1. § 7 Abs 4 lautet:1. Paragraph 7, Absatz 4, lautet:
"(4) Die Abgabensumme ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."
2. Im § 17 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:2. Im Paragraph 17, Absatz eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. In der Z 1 wird der Betrag "400 S" durch den Betrag "29 €" ersetzt.2.1. In der Ziffer eins, wird der Betrag "400 S" durch den Betrag "29 €" ersetzt.
2.2. In der Z 2 wird der Betrag "20.000 S" durch den Betrag "1.456 €" ersetzt.2.2. In der Ziffer 2, wird der Betrag "20.000 S" durch den Betrag "1.456 €" ersetzt.
2.3. In der Z 3 wird der Betrag "60 S" durch den Betrag "4,40 €" ersetzt.2.3. In der Ziffer 3, wird der Betrag "60 S" durch den Betrag "4,40 €" ersetzt.
2.4. In der Z 4 wird der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "73 €" ersetzt.2.4. In der Ziffer 4, wird der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "73 €" ersetzt.
Im § 18 Abs 1 wird der Betrag "10 S" durch den Betrag "0,70 €" ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz eins, wird der Betrag "10 S" durch den Betrag "0,70 €" ersetzt.
Im § 20 Abs 2 wird der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.600 €" und der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz 2, wird der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.600 €" und der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.
Im § 22 wird angefügt:Im Paragraph 22, wird angefügt:
"(4) Die §§ 7 Abs 4, 17 Abs 1, 18 Abs 1 und 20 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(4) Die Paragraphen 7, Absatz 4,, 17 Absatz eins,, 18 Absatz eins und 20 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 22
Das Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969, LGBl Nr 77, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 72/1990, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969, LGBl Nr 77, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 72 aus 1990,, wird geändert wie folgt:
Im § 3 Abs 1 wird der Betrag "15.000 S" durch den Betrag "1.090 €" ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz eins, wird der Betrag "15.000 S" durch den Betrag "1.090 €" ersetzt.
Im § 6a Abs 2 wird der Betrag "35 S" durch den Betrag "2,50 €" ersetzt.Im Paragraph 6 a, Absatz 2, wird der Betrag "35 S" durch den Betrag "2,50 €" ersetzt.
Artikel 23
Das Salzburger Landes-Wacheorganegesetz, LGBl Nr 66/1977, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Landes-Wacheorganegesetz, Landesgesetzblatt Nr 66 aus 1977,, wird geändert wie folgt:
Die Bezeichnung "Artikel I" entfällt.
Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 10, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.2.1. Im Absatz eins, wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
2.2. Im Abs 3 wird der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.2.2. Im Absatz 3, wird der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.
Der Artikel II erhält die neue Bezeichnung "In- und Außerkrafttreten § 11".Der Artikel römisch II erhält die neue Bezeichnung "In- und Außerkrafttreten Paragraph 11 ",
Der Artikel III erhält die neue Bezeichnung "Übergangsbestimmungen § 12".Der Artikel römisch III erhält die neue Bezeichnung "Übergangsbestimmungen Paragraph 12 ",
Im § 12 (neu) entfällt der Abs 3 und werden im Abs 2 der Ausdruck "Art I § 4 Abs 1" durch den Ausdruck "§ 4 Abs 1", der Ausdruck "Art II Abs 1 und 2" durch den Ausdruck "§ 11 Abs 1 und 2" und der Ausdruck "Art I Z 4 Abs 1" durch den Ausdruck "§ 4 Abs 1" ersetzt.Im Paragraph 12, (neu) entfällt der Absatz 3 und werden im Absatz 2, der Ausdruck "Art römisch eins Paragraph 4, Absatz eins ", durch den Ausdruck "§ 4 Absatz eins ",, der Ausdruck "Art römisch II Absatz eins und 2" durch den Ausdruck "§ 11 Absatz eins und 2" und der Ausdruck "Art römisch eins Ziffer 4, Absatz eins ", durch den Ausdruck "§ 4 Absatz eins ", ersetzt.
Nach § 12 (neu) wird eingefügt:Nach Paragraph 12, (neu) wird eingefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 13Paragraph 13,
§ 10 Abs 1 und 3 sowie § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Derselbe Zeitpunkt gilt für das Entfallen der Artikel-Bezeichnungen und deren teilweises Ersetzen durch §§-Bezeichnungen samt Überschriften."Paragraph 10, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 12, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Derselbe Zeitpunkt gilt für das Entfallen der Artikel-Bezeichnungen und deren teilweises Ersetzen durch §§-Bezeichnungen samt Überschriften."
Artikel 24
Das Salzburger Feuerwehrgesetz, LGBl Nr 59/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 63/1996, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Feuerwehrgesetz, Landesgesetzblatt Nr 59 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 63 aus 1996,, wird geändert wie folgt:
Im § 45 Abs 1 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.Im Paragraph 45, Absatz eins, wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.
Im § 47 wird angefügt:Im Paragraph 47, wird angefügt:
"(6) § 45 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(6) Paragraph 45, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 25
Die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl Nr 118, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 62/1996, wird geändert wie folgt:Die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl Nr 118, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 62 aus 1996,, wird geändert wie folgt:
Im § 23 Abs 2 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.Im Paragraph 23, Absatz 2, wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.
Im § 26 wird angefügt:Im Paragraph 26, wird angefügt:
"(6) § 23 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(6) Paragraph 23, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 26
Das Waldbrandbekämpfungsgesetz, LGBl Nr 77/1992, wird geändert wie folgt:Das Waldbrandbekämpfungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 77 aus 1992,, wird geändert wie folgt:
Im § 11 Abs 1 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz eins, wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.
Nach § 11 wird angefügt:Nach Paragraph 11, wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 12Paragraph 12,
§ 11 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 27
Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl Nr 3/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 64/1996 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 89/1996, wird geändert wie folgt:Das Katastrophenhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr 3 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 64 aus 1996, und berichtigt durch die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 89 aus 1996,, wird geändert wie folgt:
Im § 25 Abs 2 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.Im Paragraph 25, Absatz 2, wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.
Im § 27 wird angefügt:Im Paragraph 27, wird angefügt:
"(3) § 23 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(3) Paragraph 23, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 28
Das Salzburger Jugendgesetz, LGBl Nr 24/1999, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 96/1999 wird geändert wie folgt:Das Salzburger Jugendgesetz, Landesgesetzblatt Nr 24 aus 1999,, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 96 aus 1999, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem § 44 angefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Paragraph 44, angefügt:
"§ 45 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
Im § 4 Abs 3 wird der Betrag "100 S" durch den Betrag "7,27 €" und der Betrag "150 S" durch den Betrag "10,90 €" ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 3, wird der Betrag "100 S" durch den Betrag "7,27 €" und der Betrag "150 S" durch den Betrag "10,90 €" ersetzt.
Im § 40 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 40, werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs 2 wird der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.3.1. Im Absatz 2, wird der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.
3.2. Im Abs 3 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €", der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" und der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.600 €" ersetzt.3.2. Im Absatz 3, wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €", der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" und der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.600 €" ersetzt.
Nach § 44 wird angefügt:Nach Paragraph 44, wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 45Paragraph 45,
Die §§ 4 Abs 3 und 40 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."Die Paragraphen 4, Absatz 3 und 40 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 29
Das Salzburger Sammlungsgesetz 1969, LGBl Nr 107, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 13/1979 und 16/1999 wird geändert wie folgt:Das Salzburger Sammlungsgesetz 1969, LGBl Nr 107, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1979, und 16/1999 wird geändert wie folgt:
Im § 10 Abs 1 wird der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz eins, wird der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.
Nach § 10 wird angefügt:Nach Paragraph 10, wird angefügt:
"Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1969
novellierter Bestimmungen
§ 11Paragraph 11,
(1) § 11 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/1979 tritt mit 1. April 1979 in Kraft.(1) Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1979, tritt mit 1. April 1979 in Kraft.
(2) § 3 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/1999 tritt mit 27. Februar 1999 in Kraft.(2) Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 16 aus 1999, tritt mit 27. Februar 1999 in Kraft.
(3) § 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."(3) Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 30
Das Salzburger Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl Nr 57/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 11/1996 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 89/1996 wird geändert wie folgt:Das Salzburger Landwirtschaftliche Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 11 aus 1996, und berichtigt durch die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 89 aus 1996, wird geändert wie folgt:
1. Im § 113 werden folgende Änderungen vorgenommen:1. Im Paragraph 113, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 1 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.1.1. Im Absatz eins, wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
1.2. Im Abs 2 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.1.2. Im Absatz 2, wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
2. Im § 116 wird angefügt:2. Im Paragraph 116, wird angefügt:
"(6) § 113 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(6) Paragraph 113, Absatz eins und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 31
Das Salzburger Kindergartengesetz, LGBl Nr 81/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 17/1998, wird dahingehend geändert, dass im § 30 der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt wird.Das Salzburger Kindergartengesetz, Landesgesetzblatt Nr 81 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 17 aus 1998,, wird dahingehend geändert, dass im Paragraph 30, der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt wird.
Artikel 32
Das Salzburger Hortgesetz, LGBl Nr 42/1976, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Hortgesetz, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1976,, wird geändert wie folgt:
Im § 19 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.Im Paragraph 19, wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
Nach § 20 wird angefügt:Nach Paragraph 20, wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangbestimmungen dazu
§ 21Paragraph 21,
§ 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."Paragraph 19, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 33
Das Salzburger Tagesbetreuungsgesetz, LGBl Nr 84/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 27/2001, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Tagesbetreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 84 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2001,, wird geändert wie folgt:
Im § 6 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.Im Paragraph 6, wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
Im § 7 wird angefügt:Im Paragraph 7, wird angefügt:
"(6) § 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(6) Paragraph 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 34
Das Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000, LGBl Nr 1, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000, Landesgesetzblatt Nr 1, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 55 angefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 55, angefügt:
"§ 56 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
Im § 4 Z 1 wird der Betrag "12 S" durch den Betrag "87 Cent" ersetzt.Im Paragraph 4, Ziffer eins, wird der Betrag "12 S" durch den Betrag "87 Cent" ersetzt.
Im § 39 Abs 4 wird der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.535 €" und der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "73 €" ersetzt.Im Paragraph 39, Absatz 4, wird der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.535 €" und der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "73 €" ersetzt.
Im § 40 Abs 5 wird der Betrag "35 S" durch den Betrag "2,50 €" ersetzt.Im Paragraph 40, Absatz 5, wird der Betrag "35 S" durch den Betrag "2,50 €" ersetzt.
Im § 54 Abs 1 wird im vorletzten Satz der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" und der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.Im Paragraph 54, Absatz eins, wird im vorletzten Satz der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" und der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.
Nach § 55 wird angefügt:Nach Paragraph 55, wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 56Paragraph 56,
Die §§ 4, 39 Abs 4, 40 Abs 5 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."Die Paragraphen 4,, 39 Absatz 4,, 40 Absatz 5 und 54 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 35
Das Landmaschinenfondsgesetz 1993, LGBl Nr 2, wird geändert wie folgt:Das Landmaschinenfondsgesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr 2, wird geändert wie folgt:
Im § 4 Abs 1 wird der Betrag "250.000 S" durch den Betrag "18.170 €" ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der Betrag "250.000 S" durch den Betrag "18.170 €" ersetzt.
Nach § 9 wird angefügt:Nach Paragraph 9, wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 10Paragraph 10,
§ 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 36
Das Tierzuchtgesetz, LGBl Nr 15/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2000 wird geändert wie folgt:Das Tierzuchtgesetz, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1995,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 69 aus 2000, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:
"§ 27 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
Im § 24 Abs 1 wird im letzten Satz der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.Im Paragraph 24, Absatz eins, wird im letzten Satz der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
§ 26 Abs 3 entfällt.Paragraph 26, Absatz 3, entfällt.
Nach § 26 wird angefügt:Nach Paragraph 26, wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 27Paragraph 27,
(1) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2000 tritt mit 1. März 2000 in Kraft.(1) Paragraph 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 69 aus 2000, tritt mit 1. März 2000 in Kraft.
(2) Die §§ 24 Abs 1 und 26 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."(2) Die Paragraphen 24, Absatz eins und 26 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 37
Das Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz, LGBl Nr 11/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/1996 wird geändert wie folgt:Das Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 11 aus 1968,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 100 aus 1996, wird geändert wie folgt:
Im § 11a wird der Betrag "20.000 S" durch den Betrag "1.500 €" ersetzt.Im Paragraph 11 a, wird der Betrag "20.000 S" durch den Betrag "1.500 €" ersetzt.
§ 12 Abs 4 entfällt.Paragraph 12, Absatz 4, entfällt.
Nach § 12 wird angefügt:Nach Paragraph 12, wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 13Paragraph 13,
(1) Die §§ 4 Abs 2, 8 Abs 2 bis 7, 9, 10, 11 und 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/1996 treten mit 1. April 1997 in Kraft.(1) Die Paragraphen 4, Absatz 2,, 8 Absatz 2 bis 7, 9, 10, 11 und 11a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 100 aus 1996, treten mit 1. April 1997 in Kraft.
(2) § 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."(2) Paragraph 11 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 38
Das Nutztierschutzgesetz, LGBl Nr 76/1997, wird geändert wie folgt:Das Nutztierschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr 76 aus 1997,, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 32 angefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 32, angefügt:
"§ 33 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
Im § 29 Abs 1 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €", der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" und der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.Im Paragraph 29, Absatz eins, wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €", der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" und der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.
Nach § 32 wird angefügt:Nach Paragraph 32, wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 33Paragraph 33,
§ 29 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."Paragraph 29, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 39
Das Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl Nr 43/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/1954 wird dahingehend geändert, dass im § 20 der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "75 €" und der Betrag "2.000 S" durch den Betrag "150 €" ersetzt wird.Das Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 1949,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 1954, wird dahingehend geändert, dass im Paragraph 20, der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "75 €" und der Betrag "2.000 S" durch den Betrag "150 €" ersetzt wird.
Artikel 40
Das Salzburger landwirtschaftliche Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl Nr 79/1991, wird geändert wie folgt:Das Salzburger landwirtschaftliche Pflanzenschutzmittelgesetz, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 1991,, wird geändert wie folgt:
Im § 10 Abs 1 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz eins, wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
Im § 11 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:Im Paragraph 11, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:
"(2) § 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(2) Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 41
Das Gesetz, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden, LGBl Nr 80/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 61/1979, wird geändert wie folgt:Das Gesetz, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden, Landesgesetzblatt Nr 80 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1979,, wird geändert wie folgt:
Die Bezeichnung "Artikel I" entfällt.
Im § 13 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.Im Paragraph 13, wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
Art II erhält die neue Bezeichnung "In- und Außerkrafttreten § 14".Art römisch II erhält die neue Bezeichnung "In- und Außerkrafttreten Paragraph 14 ",
Im § 14 (neu) Abs 2 entfällt der zweimalige Ausdruck "Art I".Im Paragraph 14, (neu) Absatz 2, entfällt der zweimalige Ausdruck "Art I".
Nach § 14 (neu) wird angefügt:Nach Paragraph 14, (neu) wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 15Paragraph 15,
(1) § 3 in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 36/1979 tritt mit 22. März 1979 in Kraft.(1) Paragraph 3, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 1979, tritt mit 22. März 1979 in Kraft.
(2) § 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/1979 tritt mit 11. September 1979 in Kraft.(2) Paragraph 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1979, tritt mit 11. September 1979 in Kraft.
(3) Die §§ 13 und 14 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Der selbe Zeitpunkt gilt für den Entfall der Bezeichnung des Art I und das Ersetzen der Bezeichnung des Art II durch eine §-Bezeichnung samt Überschrift."(3) Die Paragraphen 13 und 14 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Der selbe Zeitpunkt gilt für den Entfall der Bezeichnung des Art römisch eins und das Ersetzen der Bezeichnung des Art römisch II durch eine §-Bezeichnung samt Überschrift."
Artikel 42
Das Gesetz betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland, LGBl Nr 19/1932, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/1994 und der Kundmachung LGBl Nr 68/1997, wird geändert wie folgt:Das Gesetz betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1932,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 65 aus 1994, und der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 68 aus 1997,, wird geändert wie folgt:
Im § 7 wird der Betrag "15.000 S" durch den Betrag "1.100 €" ersetzt.Im Paragraph 7, wird der Betrag "15.000 S" durch den Betrag "1.100 €" ersetzt.
Im § 9 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:Im Paragraph 9, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:
"(2) § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(2) Paragraph 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 43
Die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl Nr 69, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 126/2000, wird geändert wie folgt:Die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl Nr 69, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 126 aus 2000,, wird geändert wie folgt:
Im § 27 wird der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.Im Paragraph 27, wird der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.
Im § 30 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:Im Paragraph 30, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:
"(2) § 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(2) Paragraph 27, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 44
Die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 126/2000 sowie der Kundmachung LGBl Nr 89/1996 wird geändert wie folgt:Die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr 7 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 126 aus 2000, sowie der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 89 aus 1996, wird geändert wie folgt:
Im § 7 Abs 3 lautet die Z 2:Im Paragraph 7, Absatz 3, lautet die Ziffer 2 :,
die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist, wenn es nicht in Euro auszuzahlen ist;"
Im § 17 Abs 9 wird der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "364 €" ersetzt.Im Paragraph 17, Absatz 9, wird der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "364 €" ersetzt.
Im § 267 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 267, werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs 1 und 3 wird jeweils der Betrag "15.000 S" durch den Betrag "1.100 €" ersetzt.3.1. Im Absatz eins und 3 wird jeweils der Betrag "15.000 S" durch den Betrag "1.100 €" ersetzt.
3.2. Im Abs 2 wird der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.3.2. Im Absatz 2, wird der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.
3.3. Im Abs 4 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.3.3. Im Absatz 4, wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
4. Im § 272 wird angefügt:4. Im Paragraph 272, wird angefügt:
(4) Die §§ 7 Abs 3, 17 Abs 9 und 267 Abs 1, 2, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."(4) Die Paragraphen 7, Absatz 3,, 17 Absatz 9 und 267 Absatz eins,, 2, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 45
Das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 16/1995, wird dahingehend geändert, dass im § 119 Abs 1 und 2 jeweils der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt wird.Das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 16 aus 1995,, wird dahingehend geändert, dass im Paragraph 119, Absatz eins und 2 jeweils der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt wird.
Artikel 46
Das Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 23/1989, wird dahingehend geändert, dass im § 22 Abs 1 der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" und der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt wird.Das Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 23 aus 1989,, wird dahingehend geändert, dass im Paragraph 22, Absatz eins, der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" und der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt wird.
Artikel 47
Das Salzburger Landwirtschafts-Materialseilbahngesetz, LGBl Nr 162/1962, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Landwirtschafts-Materialseilbahngesetz, Landesgesetzblatt Nr 162 aus 1962,, wird geändert wie folgt:
Im § 9 wird der Betrag "30.000 Schilling" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.Im Paragraph 9, wird der Betrag "30.000 Schilling" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
Nach § 10 wird angefügt:Nach Paragraph 10, wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 11Paragraph 11,
§ 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."Paragraph 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 48
Das Salzburger Einforstungsrechtegesetz, LGBl Nr 74/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/1991 sowie der Kundmachung LGBl Nr 22/1994 wird geändert wie folgt:Das Salzburger Einforstungsrechtegesetz, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1986,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 80 aus 1991, sowie der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1994, wird geändert wie folgt:
Im § 10 wird der Betrag "85 Groschen" durch den Betrag "6,2 Cent" ersetzt.Im Paragraph 10, wird der Betrag "85 Groschen" durch den Betrag "6,2 Cent" ersetzt.
Im § 34 Abs 2 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "727 €" ersetzt.Im Paragraph 34, Absatz 2, wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "727 €" ersetzt.
Im § 54 Abs 1 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.Im Paragraph 54, Absatz eins, wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
Nach § 55 wird angefügt:Nach Paragraph 55, wird angefügt:
"IX. Abschnitt
Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1986
novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 56Paragraph 56,
(1) Die §§ 6 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/1991 treten mit 21. November 1991 in Kraft.(1) Die Paragraphen 6 und 10 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 80 aus 1991, treten mit 21. November 1991 in Kraft.
(2) § 10 in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 22/1994 ist mit 9. März 1994 in Kraft getreten.(2) Paragraph 10, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1994, ist mit 9. März 1994 in Kraft getreten.
(3) Die §§ 10, 34 Abs 2 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."(3) Die Paragraphen 10,, 34 Absatz 2 und 54 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 49
Das Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 69/1998 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 17/2000, wird geändert wie folgt:Das Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 69 aus 1998, und berichtigt durch die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2000,, wird geändert wie folgt:
Im § 138 Abs 3 lit b wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.Im Paragraph 138, Absatz 3, Litera b, wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
Im § 158 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 158, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.2.1. Im Absatz eins, wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
2.2. Im Abs 2 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.2.2. Im Absatz 2, wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
3. Im § 162 wird angefügt:3. Im Paragraph 162, wird angefügt:
"(3) Die §§ 138 Abs 3 und 158 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(3) Die Paragraphen 138, Absatz 3 und 158 Absatz eins und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 50
Das Salzburger Fischereigesetz 1969, LGBl Nr 15/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 81/1989, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Fischereigesetz 1969, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 81 aus 1989,, wird geändert wie folgt:
Im § 17a Abs 3 lit b wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.Im Paragraph 17 a, Absatz 3, Litera b, wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
Im § 20 Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 20, Absatz 2, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. In der lit a sublit aa wird der Betrag "6.000 S" durch den Betrag "436 €" ersetzt.2.1. In der Litera a, Sub-Litera, a, a, wird der Betrag "6.000 S" durch den Betrag "436 €" ersetzt.
2.2. In der lit a sublit bb wird der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "73 €", der Betrag "1.500 S" durch den Betrag "109 €" und der Betrag "2.000 S" durch den Betrag "145 €" ersetzt.2.2. In der Litera a, Sub-Litera, b, b, wird der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "73 €", der Betrag "1.500 S" durch den Betrag "109 €" und der Betrag "2.000 S" durch den Betrag "145 €" ersetzt.
2.3. In der lit a sublit cc wird der Betrag "100 S" durch den Betrag "7,30 €" und der Betrag "50 S" durch den Betrag "3,70 €" ersetzt.2.3. In der Litera a, Sub-Litera, c, c, wird der Betrag "100 S" durch den Betrag "7,30 €" und der Betrag "50 S" durch den Betrag "3,70 €" ersetzt.
2.4. In der lit b wird der Betrag "300 S" durch den Betrag "22 €" ersetzt.2.4. In der Litera b, wird der Betrag "300 S" durch den Betrag "22 €" ersetzt.
Im § 23 Abs 1 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.Im Paragraph 23, Absatz eins, wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
Artikel 51
Das Landeselektrizitätsgesetz 1999, LGBl Nr 75, wird geändert wie folgt:Das Landeselektrizitätsgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr 75, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:
"§ 63 Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1999
novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
Im § 60 Abs 1 wird der Betrag "300.000 S" durch den Betrag "22.000 €" und der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.Im Paragraph 60, Absatz eins, wird der Betrag "300.000 S" durch den Betrag "22.000 €" und der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
Im § 62 Abs 2 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.630 €" ersetzt.Im Paragraph 62, Absatz 2, wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.630 €" ersetzt.
Nach § 62 wird angefügt:Nach Paragraph 62, wird angefügt:
"Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1999
novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 63Paragraph 63,
Die §§ 60 Abs 1 und 62 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."Die Paragraphen 60, Absatz eins und 62 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 52
Das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBl Nr 83/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 127/2000, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, Landesgesetzblatt Nr 83 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 127 aus 2000,, wird geändert wie folgt:
Im § 33 Abs 1 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.Im Paragraph 33, Absatz eins, wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
Im § 37 wird angefügt:Im Paragraph 37, wird angefügt:
"(3) § 33 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(3) Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 53
Das Salzburger Bergführergesetz, LGBl Nr 76/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 55/1993, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Bergführergesetz, Landesgesetzblatt Nr 76 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 55 aus 1993,, wird geändert wie folgt:
Im § 22 Abs 1 wird der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.Im Paragraph 22, Absatz eins, wird der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.
Im § 24 Abs 1 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.Im Paragraph 24, Absatz eins, wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
Dem § 26 wird die Überschrift "Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu" vorangestellt.Dem Paragraph 26, wird die Überschrift "Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu" vorangestellt.
Nach § 27 wird angefügt:Nach Paragraph 27, wird angefügt:
"§ 28
Die §§ 22 Abs 1 und 24 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."Die Paragraphen 22, Absatz eins und 24 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 54
Das Salzburger Tanzschulgesetz, LGBl Nr 12/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 56/1993, wird dahingehend geändert, dass im § 17 der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt wird.Das Salzburger Tanzschulgesetz, Landesgesetzblatt Nr 12 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 56 aus 1993,, wird dahingehend geändert, dass im Paragraph 17, der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt wird.
Artikel 55
Das Gesetz über die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, LGBl Nr 17/1995, wird geändert wie folgt:Das Gesetz über die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, Landesgesetzblatt Nr 17 aus 1995,, wird geändert wie folgt:
Im § 3 Abs 1 Z 3 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.267 €", der Betrag "1 Mio S" durch den Betrag "72.670 €" und der Betrag "3 Mio S" durch den Betrag "218.010 €" ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.267 €", der Betrag "1 Mio S" durch den Betrag "72.670 €" und der Betrag "3 Mio S" durch den Betrag "218.010 €" ersetzt.
Im § 7 Abs 1 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz eins, wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
Nach § 8 wird angefügt:Nach Paragraph 8, wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 9Paragraph 9,
Die §§ 3 Abs 1 und 7 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."Die Paragraphen 3, Absatz eins und 7 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 56
Das Fiakergesetz, LGBl Nr 68/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/1996 sowie der Kundmachung LGBl Nr 89/1996 wird geändert wie folgt:Das Fiakergesetz, Landesgesetzblatt Nr 68 aus 1995,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 65 aus 1996, sowie der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 89 aus 1996, wird geändert wie folgt:
Im § 12 Abs 2 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz 2, wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.
Im § 15 wird angefügt:Im Paragraph 15, wird angefügt:
"(3) § 12 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(3) Paragraph 12, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 57
Das Gesetz über den Betrieb von Motorschlitten, LGBl Nr 90/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 3/2001, wird geändert wie folgt:Das Gesetz über den Betrieb von Motorschlitten, Landesgesetzblatt Nr 90 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2001,, wird geändert wie folgt:
Im § 8 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.Im Paragraph 8, wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
Im § 10, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(2)" erhält, wird vorangesetellt bzw angefügt:Im Paragraph 10,, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(2)" erhält, wird vorangesetellt bzw angefügt:
(1) Die §§ 4 Abs 2 bis 5, 5 Abs 1 und 2, 6 Abs 3, 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/1994 treten mit 30. März 1994 in Kraft.(1) Die Paragraphen 4, Absatz 2 bis 5, 5 Absatz eins und 2, 6 Absatz 3,, 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 29 aus 1994, treten mit 30. März 1994 in Kraft.
(3) § 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."(3) Paragraph 8, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 58
Das Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz 1966, LGBl Nr 22, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 102/1988, wird dahingehend geändert, dass im § 13 Abs 1 der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt wird.Das Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz 1966, LGBl Nr 22, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 102 aus 1988,, wird dahingehend geändert, dass im Paragraph 13, Absatz eins, der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt wird.
Artikel 59
Das Salzburger Campingplatzgesetz, LGBl Nr 66/1966, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 60/1991 sowie der Kundmachung LGBl Nr 83/1991 wird geändert wie folgt:Das Salzburger Campingplatzgesetz, Landesgesetzblatt Nr 66 aus 1966,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1991, sowie der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 83 aus 1991, wird geändert wie folgt:
Im § 15 Abs 1 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" und der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz eins, wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" und der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.
Nach § 16 wird angefügt:Nach Paragraph 16, wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 17Paragraph 17,
(1) Die §§ 14a und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 60/1991 treten mit 26. Juli 1991 in Kraft.(1) Die Paragraphen 14 a und 15 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1991, treten mit 26. Juli 1991 in Kraft.
(2) § 15 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."(2) Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 60
Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 54/2000, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2000,, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile "§ 34 Schlußbestimmung" durch die Zeile "§ 34 Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1997 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu" ersetzt.
Im § 32 Abs 2 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €", der Betrag "20.000 S" durch den Betrag "1.500 €" und der Betrag "300.000 S" durch den Betrag "22.000 €" ersetzt.Im Paragraph 32, Absatz 2, wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €", der Betrag "20.000 S" durch den Betrag "1.500 €" und der Betrag "300.000 S" durch den Betrag "22.000 €" ersetzt.
Im § 34, dessen Überschrift "Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1997 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu" lautet und dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:Im Paragraph 34,, dessen Überschrift "Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1997 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu" lautet und dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) § 32 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft." "(2) Paragraph 32, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 61
Das Salzburger Fremdenverkehrsgesetz, LGBl Nr 94/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2000, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Fremdenverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 94 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2000,, wird geändert wie folgt:
Im § 39 Abs 2 wird der Betrag "300 S" durch den Betrag "22 €" ersetzt.Im Paragraph 39, Absatz 2, wird der Betrag "300 S" durch den Betrag "22 €" ersetzt.
Im § 40 Abs 5 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.180 €" ersetzt.Im Paragraph 40, Absatz 5, wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.180 €" ersetzt.
Im § 43 Abs 1 wird der Betrag "100 S" durch den Betrag "7,30 €" ersetzt.Im Paragraph 43, Absatz eins, wird der Betrag "100 S" durch den Betrag "7,30 €" ersetzt.
Im § 49 Abs 1 wird der Betrag "6 Mill S" durch den Betrag "436.050 €" ersetzt.Im Paragraph 49, Absatz eins, wird der Betrag "6 Mill S" durch den Betrag "436.050 €" ersetzt.
Im § 50 lit a wird der Betrag "12 S" durch den Betrag "87 Cent" ersetzt.Im Paragraph 50, Litera a, wird der Betrag "12 S" durch den Betrag "87 Cent" ersetzt.
Im § 51 lit b wird der Betrag "0,20 S" durch den Betrag "1,5 Cent" ersetzt.Im Paragraph 51, Litera b, wird der Betrag "0,20 S" durch den Betrag "1,5 Cent" ersetzt.
Im § 58 Abs 3 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" und der Betrag "20.000 S" durch den Betrag "1.460 €" ersetzt.Im Paragraph 58, Absatz 3, wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" und der Betrag "20.000 S" durch den Betrag "1.460 €" ersetzt.
Im § 64 wird angefügt:Im Paragraph 64, wird angefügt:
"(3) Die §§ 39 Abs 2, 40 Abs 5, 43 Abs 1, 49 Abs 1, 50 lit a, 51 lit b und 58 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(3) Die Paragraphen 39, Absatz 2,, 40 Absatz 5,, 43 Absatz eins,, 49 Absatz eins,, 50 Litera a,, 51 Litera b und 58 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 62
Das Gesetz über die Wegefreiheit im Bergland 1970, LGBl Nr 31, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 87/1977, wird geändert wie folgt:Das Gesetz über die Wegefreiheit im Bergland 1970, LGBl Nr 31, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 87 aus 1977,, wird geändert wie folgt:
Im § 8 Abs 1 wird der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz eins, wird der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.
Nach § 10 wird angefügt:Nach Paragraph 10, wird angefügt:
"Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1970
novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 11Paragraph 11,
(1) § 8 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 87/1977 tritt mit 1. Juli 1978 in Kraft.(1) Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 87 aus 1977, tritt mit 1. Juli 1978 in Kraft.
(2) § 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."(2) Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 63
Das Landesvergabegesetz, LGBl Nr 1/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2000 wird geändert wie folgt:Das Landesvergabegesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2000, wird geändert wie folgt:
Im § 6 Abs 3 wird der Betrag "500.000 S" durch den Betrag "36.500 €" ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz 3, wird der Betrag "500.000 S" durch den Betrag "36.500 €" ersetzt.
Im § 20 Z 2 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.Im Paragraph 20, Ziffer 2, wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.
Im § 23 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:Im Paragraph 23, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:
"(2) Die §§ 6 Abs 3 und 20 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(2) Die Paragraphen 6, Absatz 3 und 20 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 64
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 68/2000, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2000,, wird geändert wie folgt:
Im § 44 wird der Betrag "20.000 S" durch den Betrag "1.500 €" und der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.600 €" ersetzt.Im Paragraph 44, wird der Betrag "20.000 S" durch den Betrag "1.500 €" und der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.600 €" ersetzt.
Nach § 51 wird angefügt:Nach Paragraph 51, wird angefügt:
"§ 52
§ 44 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."Paragraph 44, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 65
Die Garagenordnung, GBlfdLÖ Nr 1447/1939, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 59/1997, wird geändert wie folgt:Die Garagenordnung, GBlfdLÖ Nr 1447/1939, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 59 aus 1997,, wird geändert wie folgt:
Im § 3 Abs 2 wird der Betrag "2.000 S" durch den Betrag "145 €" und der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.530 €" ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 2, wird der Betrag "2.000 S" durch den Betrag "145 €" und der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.530 €" ersetzt.
Im § 64 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.Im Paragraph 64, wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
Artikel 66
Das Salzburger Bauproduktegesetz, LGBl Nr 11/1995, in der Fassung der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 wird geändert wie folgt:Das Salzburger Bauproduktegesetz, Landesgesetzblatt Nr 11 aus 1995,, in der Fassung der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:
"§ 33 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu".
Im § 31 wird der Betrag "500.000 S" durch den Betrag "36.500 €" ersetzt.Im Paragraph 31, wird der Betrag "500.000 S" durch den Betrag "36.500 €" ersetzt.
Nach § 32 wird angefügt:Nach Paragraph 32, wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 33Paragraph 33,
§ 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."Paragraph 31, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 67
Das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl Nr 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 39/1997, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl Nr 50, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1997,, wird geändert wie folgt:
Im § 24 Abs 1 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.Im Paragraph 24, Absatz eins, wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.
Im § 24 Abs 2 wird der Betrag "6.000 S" durch den Betrag "440 €" ersetzt.Im Paragraph 24, Absatz 2, wird der Betrag "6.000 S" durch den Betrag "440 €" ersetzt.
Artikel 68
Das Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999, LGBl Nr 74, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr 74, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:
"§ 40 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu".
Im § 37 Abs 1 wird der Betrag "300.000 S" durch den Betrag "22.000 €" und der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.Im Paragraph 37, Absatz eins, wird der Betrag "300.000 S" durch den Betrag "22.000 €" und der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.
Nach § 39 wird angefügt:Nach Paragraph 39, wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 40Paragraph 40,
§ 37 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."Paragraph 37, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 69
Das Salzburger Gemeindewasserleitungsgesetz, LGBl Nr 78/1976, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Gemeindewasserleitungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 78 aus 1976,, wird geändert wie folgt:
Im § 6 wird der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.Im Paragraph 6, wird der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.
Nach § 8 wird angefügt:Nach Paragraph 8, wird angefügt:
"§ 9
§ 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."Paragraph 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 70
Das Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen, LGBl Nr 71/1994, wird geändert wie folgt:Das Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen, Landesgesetzblatt Nr 71 aus 1994,, wird geändert wie folgt:
Im § 8 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.Im Paragraph 8, wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.
Nach § 9 wird angefügt:Nach Paragraph 9, wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 10Paragraph 10,
§ 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."Paragraph 8, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 71
Das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998, LGBl Nr 35/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 27/2000 wird geändert wie folgt:Das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr 35 aus 1999,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2000, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:
"§ 41 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu".
Im § 37 Abs 1 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" und der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.600 €" ersetzt.Im Paragraph 37, Absatz eins, wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" und der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.600 €" ersetzt.
Im § 41 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:Im Paragraph 41, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:
"(2) § 37 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(2) Paragraph 37, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 72
Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 96/1999, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 96 aus 1999,, wird geändert wie folgt:
1. Im § 59 werden folgende Änderungen vorgenommen:1. Im Paragraph 59, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 2 wird im letzten Satz der Betrag "500 S" durch den Betrag "36 €" ersetzt.1.1. Im Absatz 2, wird im letzten Satz der Betrag "500 S" durch den Betrag "36 €" ersetzt.
1.2. In der Tabelle des Abs 3 wird der Betrag "2 S" zweimal durch den Betrag "14,6 Cent" und der Betrag "4 S" durch den Betrag "29,1 Cent" ersetzt.1.2. In der Tabelle des Absatz 3, wird der Betrag "2 S" zweimal durch den Betrag "14,6 Cent" und der Betrag "4 S" durch den Betrag "29,1 Cent" ersetzt.
1.3. Im Abs 3 entfällt der letzte Satz.1.3. Im Absatz 3, entfällt der letzte Satz.
2. Im § 61 werden folgende Änderungen vorgenommen:2. Im Paragraph 61, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 wird der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.600 €" ersetzt.2.1. Im Absatz eins, wird der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.600 €" ersetzt.
2.2. Im Abs 2 wird der Betrag "500.000 S" durch den Betrag "36.500 €" ersetzt.2.2. Im Absatz 2, wird der Betrag "500.000 S" durch den Betrag "36.500 €" ersetzt.
Im § 62 Abs 3 wird der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.600 €" und der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.Im Paragraph 62, Absatz 3, wird der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.600 €" und der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.
Im § 66 wird angefügt:Im Paragraph 66, wird angefügt:
"(6) Die §§ 59 Abs 2 und 3, 61 Abs 1 und 2 und 62 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(6) Die Paragraphen 59, Absatz 2 und 3, 61 Absatz eins und 2 und 62 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 73
Das Gesetz über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg, LGBl Nr 106/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 97/1990, wird geändert wie folgt:Das Gesetz über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg, Landesgesetzblatt Nr 106 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 97 aus 1990,, wird geändert wie folgt:
Im § 27 Abs 1 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.Im Paragraph 27, Absatz eins, wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
Nach § 29 wird angefügt:Nach Paragraph 29, wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 30Paragraph 30,
(1) § 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 89/1989 tritt mit 6. Oktober 1989 in Kraft.(1) Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 89 aus 1989, tritt mit 6. Oktober 1989 in Kraft.
(2) Die §§ 4 Abs 2 bis 4, 5 Abs 3, 8 Abs 5, 11 Abs 1, 14 Abs 3, 22 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/1990 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft.(2) Die Paragraphen 4, Absatz 2 bis 4, 5 Absatz 3,, 8 Absatz 5,, 11 Absatz eins,, 14 Absatz 3,, 22 und 28 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 97 aus 1990, treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(3) § 27 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."(3) Paragraph 27, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 74
Das Salzburger Höhlengesetz, LGBl Nr 63/1985, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Höhlengesetz, Landesgesetzblatt Nr 63 aus 1985,, wird geändert wie folgt:
Im § 27 Abs 1 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.Im Paragraph 27, Absatz eins, wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
Nach § 30 wird angefügt:Nach Paragraph 30, wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 31Paragraph 31,
§ 27 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."Paragraph 27, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 75
Das Salzburger Tierschutzgesetz 1999, LGBl Nr 86, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Tierschutzgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr 86, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:
"§ 29 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
Im § 24 Abs 4 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €", der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" und der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.Im Paragraph 24, Absatz 4, wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €", der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" und der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
Nach § 28 wird angefügt:Nach Paragraph 28, wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu
§ 29Paragraph 29,
§ 24 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."Paragraph 24, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 76
Das Landesumweltanwaltschafts-Gesetz, LGBl Nr 67/1998, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 125/1998 wird geändert wie folgt:Das Landesumweltanwaltschafts-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr 67 aus 1998,, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 125 aus 1998, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:
"§ 12 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
Im § 3 Abs 5 wird in der Z 1 und 2 jeweils der Betrag "fünf Mio S" durch den Betrag "363.000 €" ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 5, wird in der Ziffer eins und 2 jeweils der Betrag "fünf Mio S" durch den Betrag "363.000 €" ersetzt.
Nach § 11 wird angefügt:Nach Paragraph 11, wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 12Paragraph 12,
§ 3 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."Paragraph 3, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 77
Das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997, LGBl Nr 101, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 43/1998 wird geändert wie folgt:Das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997, LGBl Nr 101, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 43 aus 1998, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 33 eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 33, eingefügt:
"§ 34 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
Im § 31 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 31, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.2.1. Im Absatz eins, wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
2.2. Im Abs 2 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.2.2. Im Absatz 2, wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
Nach § 33 wird angefügt:Nach Paragraph 33, wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 34Paragraph 34,
§ 31 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."Paragraph 31, Absatz eins und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 78
Das Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967, LGBl Nr 11, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 38/1991, wird dahingehend geändert, dass im § 5 Abs 2 der letzte Satz lautet:Das Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967, LGBl Nr 11, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 38 aus 1991,, wird dahingehend geändert, dass im Paragraph 5, Absatz 2, der letzte Satz lautet:
"Grundvergütung und Steigerungsbetrag sind auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."
Artikel 79
Das Salzburger Rettungsgesetz, LGBl Nr 78/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 15/1999, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Rettungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 78 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1999,, wird geändert wie folgt:
Im § 4 Abs 5 wird angefügt: "In den Folgejahren sind die errechneten Landesbeiträge auf den nächsten ganzen Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden. Die Wertanpassungen ab 2002 haben auf der Grundlage der ungerundeten Beträge für das Vorjahr zu erfolgen."Im Paragraph 4, Absatz 5, wird angefügt: "In den Folgejahren sind die errechneten Landesbeiträge auf den nächsten ganzen Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden. Die Wertanpassungen ab 2002 haben auf der Grundlage der ungerundeten Beträge für das Vorjahr zu erfolgen."
Im § 11 Abs 2 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" und der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz 2, wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" und der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
Artikel 80
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, Landesgesetzblatt Nr 24, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 95 angefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 95, angefügt:
"§ 96 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
Im § 62 Abs 2 wird die Wortfolge "auf volle Schillingbeträge" durch die Wortfolge "auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag" ersetzt.Im Paragraph 62, Absatz 2, wird die Wortfolge "auf volle Schillingbeträge" durch die Wortfolge "auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag" ersetzt.
Im § 93 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 93, werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs 1 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.3.1. Im Absatz eins, wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
3.2. Im Abs 2 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.3.2. Im Absatz 2, wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
Nach § 95 wird angefügt:Nach Paragraph 95, wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 96Paragraph 96,
Die §§ 62 Abs 2 und 93 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."Die Paragraphen 62, Absatz 2 und 93 Absatz eins und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 81
Das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, LGBl Nr 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 28/1994 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 110/1994, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, LGBl Nr 84, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 28 aus 1994, und berichtigt durch die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 110 aus 1994,, wird geändert wie folgt:
Im § 46 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.Im Paragraph 46, wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
Im § 48 wird angefügt:Im Paragraph 48, wird angefügt:
"(3) § 46 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(3) Paragraph 46, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 82
Die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 6/2000, wird geändert wie folgt:Die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2000,, wird geändert wie folgt:
Im § 47 Abs 1 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.Im Paragraph 47, Absatz eins, wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
Im § 50 wird angefügt:Im Paragraph 50, wird angefügt:
"(6) § 47 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(6) Paragraph 47, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 83
Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 52/2000, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2000,, wird geändert wie folgt:
Im § 12 Abs 8 wird die Wortfolge "auf einen durch fünf teilbaren Schillingbetrag" durch die Wortfolge "auf einen durch 50 teilbaren Centbetrag" ersetzt und angefügt:Im Paragraph 12, Absatz 8, wird die Wortfolge "auf einen durch fünf teilbaren Schillingbetrag" durch die Wortfolge "auf einen durch 50 teilbaren Centbetrag" ersetzt und angefügt:
"Die Anpassungen haben auf der Grundlage der ungerundeten Beträge für das Vorjahr zu erfolgen."
Im § 48 Abs 3 wird die Wortfolge "mit Geld bis zu 3.000 S oder Arrest bis zu zwei Wochen" durch die Wortfolge "mit einer Geldstrafe bis zu 220 €" ersetzt.Im Paragraph 48, Absatz 3, wird die Wortfolge "mit Geld bis zu 3.000 S oder Arrest bis zu zwei Wochen" durch die Wortfolge "mit einer Geldstrafe bis zu 220 €" ersetzt.
Im § 50 Abs 5 wird die Wortfolge "mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten" durch die Wortfolge "mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 € oder Freiheitsstrafe bis zwei Wochen" ersetzt.Im Paragraph 50, Absatz 5, wird die Wortfolge "mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten" durch die Wortfolge "mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 € oder Freiheitsstrafe bis zwei Wochen" ersetzt.
Artikel 84
Art II des Gesetzes LGBl Nr 28/1995 wird dahingehend geändert, dass im Abs 5 der letzte Satz lautet: "Dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."Art römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 28 aus 1995, wird dahingehend geändert, dass im Absatz 5, der letzte Satz lautet: "Dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."
Artikel 85
Das Salzburger Pflegegeldgesetz, LGBl Nr 99/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 6/2000, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Pflegegeldgesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2000,, wird geändert wie folgt:
§ 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
"Höhe des Pflegegeldes
§ 5Paragraph 5,
Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich
in der
Stufe 1 145,40 €
Stufe 2 268,-- €
Stufe 3 413,50 €
Stufe 4 620,30 €
Stufe 5 842,40 €
Stufe 6 1.148,70 €
Stufe 7 1.531,50 €.
Im § 6 wird der Betrag "825 S" durch den Betrag "60 €" ersetzt.Im Paragraph 6, wird der Betrag "825 S" durch den Betrag "60 €" ersetzt.
Im § 7 Abs 1 wird der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "75 €" ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz eins, wird der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "75 €" ersetzt.
§ 14 Abs 4 lautet:Paragraph 14, Absatz 4, lautet:
"(4) Das Pflegegeld ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."
Im § 33 Abs 2 wird der Betrag "2.635 S" durch den Betrag "191,50 €" ersetzt.Im Paragraph 33, Absatz 2, wird der Betrag "2.635 S" durch den Betrag "191,50 €" ersetzt.
Im § 35 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:Im Paragraph 35, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:
"(2) Die §§ 5, 6, 7 Abs 1, 14 Abs 4 und 33 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(2) Die Paragraphen 5,, 6, 7 Absatz eins,, 14 Absatz 4 und 33 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 86
Das 2. Sonder-Wohnhaussanierungsgesetz, LGBl Nr 72/1997, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 97/1998 und 111/1999 wird geändert wie folgt:Das 2. Sonder-Wohnhaussanierungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 72 aus 1997,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr 97 aus 1998, und 111/1999 wird geändert wie folgt:
Im § 3 Abs 4 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.630 €" ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 4, wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.630 €" ersetzt.
Im § 3a Abs 3 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.630 €" ersetzt.Im Paragraph 3 a, Absatz 3, wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.630 €" ersetzt.
§ 4 Abs 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
"(2) Die Höhe des Förderungsdarlehens bestimmt sich nach den Kosten der Maßnahmen entsprechend den vorgelegten saldierten Rechnungen (§ 3a Abs 4), abgerundet auf den nächsten durch 100 teilbaren Eurobetrag. Das Förderungsdarlehen ist bei Sanierungsmaßnahmen mit höchstens 7.300 € je Wohnung oder 5.100 € je Heimplatz begrenzt, auch wenn mehrere Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Bei Baumaßnahmen zur Nutzflächenvergrößerung ist das Förderungsdarlehen mit höchstens 7.300 € je Wohnung begrenzt, auch wenn mehrere zusätzliche Wohnräume gleichzeitig errichtet werden.""(2) Die Höhe des Förderungsdarlehens bestimmt sich nach den Kosten der Maßnahmen entsprechend den vorgelegten saldierten Rechnungen (Paragraph 3 a, Absatz 4,), abgerundet auf den nächsten durch 100 teilbaren Eurobetrag. Das Förderungsdarlehen ist bei Sanierungsmaßnahmen mit höchstens 7.300 € je Wohnung oder 5.100 € je Heimplatz begrenzt, auch wenn mehrere Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Bei Baumaßnahmen zur Nutzflächenvergrößerung ist das Förderungsdarlehen mit höchstens 7.300 € je Wohnung begrenzt, auch wenn mehrere zusätzliche Wohnräume gleichzeitig errichtet werden."
4. Im § 11 wird angefügt:4. Im Paragraph 11, wird angefügt:
"(3) Die §§ 3 Abs 4, 3a Abs 3 und 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(3) Die Paragraphen 3, Absatz 4,, 3a Absatz 3 und 4 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 87
Das Salzburger Hausstandgründungs-Förderungsgesetz 1985, LGBl Nr 83, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 75/1990 und 64/1993 wird geändert wie folgt:Das Salzburger Hausstandgründungs-Förderungsgesetz 1985, LGBl Nr 83, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1990, und 64/1993 wird geändert wie folgt:
Im § 4 Abs 2 lit a wird der Betrag "70.000 S" durch den Betrag "5.100 €", der Betrag "80.000 S" durch den Betrag "5.900 €" und der Betrag "90.000 S" durch den Betrag "6.600 €" ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, wird der Betrag "70.000 S" durch den Betrag "5.100 €", der Betrag "80.000 S" durch den Betrag "5.900 €" und der Betrag "90.000 S" durch den Betrag "6.600 €" ersetzt.
Im § 6, der die Überschrift "Inkrafttreten novellierter Bestimmungen" erhält, wird angefügt:Im Paragraph 6,, der die Überschrift "Inkrafttreten novellierter Bestimmungen" erhält, wird angefügt:
"(4) § 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(4) Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 88
(1) Soweit in den vorstehenden Artikeln keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, tritt dieses Gesetz mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Anpassungen von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen, aber mit Wirksamkeit frühestens zu diesem Zeitpunkt vorgenommen werden.
Schreiner
Schausberger