31.12.2014
Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2014,
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung des Abschnitts der Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße - Ausästung Ost, als Landesstraße
Nr. 126
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung des Abschnitts der Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße - Ausästung Ost, als Landesstraße
Auf Grund des Paragraph 11, Absatz eins und 5 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, des Oö. Straßengesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird verordnet:
Paragraph eins,
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße - Ausästung Ost (blau ge-färbt im Verordnungsplan), vom Absprungpunkt der Gemeindestraße "Sternerstraße" bis zum Einmündungsbereich in die neue Trasse der Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße, als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Weng im Innkreis über die Einreihung des im Absatz eins, bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße - Ausästung Ost (Absatz eins,), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
Paragraph 2,
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (Paragraph eins, Absatz 3,) wird gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundma-chungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Weng im Innkreis sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter