Text
Nr. 125
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der Wasserversorgungsanlage "Scharlinz" der Linz Service GmbH (Grundwasserschongebietsverordnung Scharlinz)
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, (WRG 1959) BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2014, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 34, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959, (WRG 1959) Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Bezeichnung als Grundwasserschongebiet
Zum Schutz der Wasserversorgungsanlage "Scharlinz" der Linz Service GmbH für Infrastruktur und Kommunale Dienste wird in den Gemeinden Linz, Leonding, Pasching und Traun das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet "Scharlinz", im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.Zum Schutz der Wasserversorgungsanlage "Scharlinz" der Linz Service GmbH für Infrastruktur und Kommunale Dienste wird in den Gemeinden Linz, Leonding, Pasching und Traun das im Paragraph 2, umschriebene Grundwasserschongebiet "Scharlinz", im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
§ 2Paragraph 2,
Grenzen
In der Anlage 1 sind die Außengrenzen sowie die Abgrenzung der Kernzone und der Randzone des Schongebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 10.000 dargestellt. In den Anlagen 2/1 - 2/6 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch Detailpläne im Maßstab 1 : 3.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
§ 3Paragraph 3,
Wasserschutzgebiete
Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
§ 4Paragraph 4,
Bewilligungspflichtige Maßnahmen im gesamten Schongebiet
(1) Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvor-schriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und sofern sie nicht nach § 5 oder § 8 grundsätzlich verboten sind, vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung:(1) Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvor-schriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und sofern sie nicht nach Paragraph 5, oder Paragraph 8, grundsätzlich verboten sind, vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung:
die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe im Sinn des § 31a WRG 1959 mit einem Lagervolumen von insgesamt mehr als 200 l, wobeidie Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe im Sinn des Paragraph 31 a, WRG 1959 mit einem Lagervolumen von insgesamt mehr als 200 l, wobei
die Lagerung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen nach dem Stand der Technik bis zu einem Lagervolumen von insgesamt 5.000 l und
Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, nach denen die gewässerschutzrelevanten Kriterien berücksichtigt werden, von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
Aufgrabungen und Bohrungen aller Art tiefer als 3 m über dem mittleren Grundwasserspiegel (MGW), wobei:
Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder Sanierung von rechtmäßig bestehenden Anlagen,
Maßnahmen für bewilligungsfreie Grundwasserentnahmen im Sinn des § 10 Abs. 1 WRG 1959,Maßnahmen für bewilligungsfreie Grundwasserentnahmen im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959,
die Errichtung von dem Stand der Technik entsprechenden Anlagen zur Versickerung gering verunreinigter Dachwässer,
Maßnahmen zur Grundwassererkundung oder zur Verbesserung der Grundwasserqualität
von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
die Errichtung oder Erweiterung von befestigten und unbefestigten Flächen, die als Stellplätze für Kfz, Verkehrs-, Lager- oder Manipulationsflächen genutzt werden, sowie die Versickerung der auf diesen Flächen anfallenden Oberflächenwässern und die Errichtung der dazu dienenden Anlagen, sofern ein Gesamtausmaß der Einzugsfläche von 250 m² überschritten wird, wobei Rad-, Geh- und Feldwege, Forststraßen und sonstige Waldwege, Hofzufahrten inklusive Rangierflächen und Zufahrten zu einzelnen Objekten von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
die Versickerung von Dachwässern von unbeschichteten Metalldächern ab einem Gesamtausmaß von 50 m²;
die Errichtung oder Erweiterung von Betrieben gemäß Einstufung "M" und "B" nach der Oö. Betriebstypen-verordnung 1997 (Oö. BTypVO 1997), auf abgesenkten in den Anlagen 2/1 - 2/6 dargestellten Trocken-baggerungsflächen - bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 5 maßgeblich;
die Errichtung von militärischen Übungsplätzen sowie von Feldtankstellen und Versorgungspunkten für Betriebsmittel im Rahmen von militärischen Übungen.
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
§ 5Paragraph 5,
Verbote im gesamten Schongebiet
(1) Im gesamten Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen verboten:
die Errichtung von Deponien für Reststoffe und Massenabfälle gemäß der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2014;die Errichtung von Deponien für Reststoffe und Massenabfälle gemäß der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 104/2014;
die Ablagerung offener radioaktiver Abfälle;
die Ablagerung oder der Einbau von mineralischem
Recyclingmaterial; ausgenommen davon sind qualitätsgesicherte Recyclingbaustoffe der Qualitätsstufen A und A+ nach der "Richtlinie für Recycling-Baustoffe" des österreichischen Baustoff-Recycling Verbands, 8. Auflage, September 2009;
die Ablagerung oder der Einbau von Aushubmaterial (Bodenaushub und Erdaushub), ausgenommen jenes Material, welches nach Vorgaben des jeweils geltenden Bundes-Abfallwirtschaftsplans zulässigerweise im Zuge von Tiefbaumaßnahmen verwendet oder sonstig zulässigerweise verwertet werden darf (zB für Geländekorrekturen);
die Ablagerung von Aschen und Verbrennungsrückständen, wobei der zulässige Einsatz von Holzasche (Abfallschlüsselnummer 31306) zur Bodenverbesserung im Sinn des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 oder entsprechend der "Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen" des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 1. Auflage 2011 sowie die Verwendung im Zuge einer ordnungsgemäßen zulässigen Eigenkompostierung nach dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl. Nr. 71/2009, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, und die nachfolgende Verwendung des daraus gewonnenen Kompostes vom Verbot ausgenommen sind;die Ablagerung von Aschen und Verbrennungsrückständen, wobei der zulässige Einsatz von Holzasche (Abfallschlüsselnummer 31306) zur Bodenverbesserung im Sinn des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 oder entsprechend der "Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen" des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 1. Auflage 2011 sowie die Verwendung im Zuge einer ordnungsgemäßen zulässigen Eigenkompostierung nach dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2009,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, und die nachfolgende Verwendung des daraus gewonnenen Kompostes vom Verbot ausgenommen sind;
die Errichtung oder Erweiterung von Nassbaggerungen zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen;
die Einbringung von kommunalem und betrieblichem Abwasser in das Grundwasser, wobei die Versicke-rung von thermisch verändertem, stofflich unverschmutztem Grundwasser vom Verbot ausgenommen ist;
die Errichtung von Anlagen zur direkten (ohne Bodenpassage) vorgenommenen Einbringung von Oberflächenwässern in das Grundwasser (zB Sickerschächte), wobei Anlagen zur Versickerung von Dachwässern vom Verbot ausgenommen sind;
die Errichtung von Betrieben gemäß Einstufung "I" nach der Oö. BTypVO 1997 und von thermischen oder chemischen Abfallbehandlungs- bzw. -verwertungsanlagen nach § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 193/2013;die Errichtung von Betrieben gemäß Einstufung "I" nach der Oö. BTypVO 1997 und von thermischen oder chemischen Abfallbehandlungs- bzw. -verwertungsanlagen nach Paragraph 37, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 193/2013;
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die die Wirkstoffe Chloridazon oder Bentazon enthalten.
(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.(2) Von den Verboten gemäß Absatz eins, sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
§ 6Paragraph 6,
Gebot
Im gesamten Schongebiet hat die Bemessung der bedarfsgerechten Stickstoffdüngung sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht unter Anwendung der "Richtlinien für die sachgerechte Düngung" des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 6. Auflage 2006, zu erfolgen.
§ 7Paragraph 7,
Bewilligungspflichtige Maßnahmen in der Kernzone
(1) Über die im § 4 als bewilligungspflichtig verordneten Maßnahmen hinaus bedürfen in der Kernzone folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und sofern sie nicht nach § 5 oder § 8 grundsätzlich verboten sind, vor ihrer Durchführung der Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde:(1) Über die im Paragraph 4, als bewilligungspflichtig verordneten Maßnahmen hinaus bedürfen in der Kernzone folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und sofern sie nicht nach Paragraph 5, oder Paragraph 8, grundsätzlich verboten sind, vor ihrer Durchführung der Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde:
die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen zur Lagerung und Leitung von mehr als 1.000 l wassergefährdender Kraft-, Brenn- und Schmierstoffe, wobei Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, nach denen die gewässerschutzrelevanten Kriterien berücksichtigt werden, von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen oder Einrichtungen zur Freizeitnutzung, wobei Anlagen, von denen keine Grundwassergefährdung ausgeht (zB Volleyballplätze im Gegensatz zu etwa Golfplätzen und Motorsportanlagen), von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
die Errichtung und die Erweiterung von Autobahnen, Schnellstraßen, Landesstraßen B und Schienenwe-gen;
die Errichtung oder Erweiterung von befestigten und unbefestigten Flächen, die als Stellplätze für Kfz, Verkehrs-, Lager- oder Manipulationsflächen genutzt werden, sowie die Versickerung der auf diesen Flächen anfallenden Oberflächenwässern und die Errichtung der dazu dienenden Anlagen, sofern ein Gesamtausmaß der Einzugsfläche von 100 m² überschritten wird, wobei Rad-, Geh- und Feldwege, Forststraßen und sonstige Waldwege, Hofzufahrten inklusive Rangierflächen und Zufahrten zu einzelnen Objekten von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
Aufgrabungen und Bohrungen aller Art tiefer als 2 m unter Geländeoberkante, wobei
Aufgrabungen mit einer Fläche kleiner als 250 m²,
Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder Sanierung von
rechtmäßig bestehenden Anlagen bis zu einer Tiefe von 3 m über dem mittleren Grundwasserspiegel,
Maßnahmen für bewilligungsfreie Grundwasserentnahmen im Sinn des § 10 Abs. 1 WRG 1959,Maßnahmen für bewilligungsfreie Grundwasserentnahmen im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959,
die Errichtung von dem Stand der Technik entsprechenden Anlagen zur Versickerung geringfügig verunreinigter Dachwässer von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind.
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
§ 8Paragraph 8,
Verbote in der Kernzone
(1) Zusätzlich zu den im § 5 angeführten Maßnahmen sind in der Kernzone folgende Maßnahmen verboten:(1) Zusätzlich zu den im Paragraph 5, angeführten Maßnahmen sind in der Kernzone folgende Maßnahmen verboten:
die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Aufbereitung, Behandlung oder Lagerung von Abfällen gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002;die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Aufbereitung, Behandlung oder Lagerung von Abfällen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002;
die Errichtung und Erweiterung von Trockenbaggerungen zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen;
Aufgrabungen, Bohrungen und Sprengungen aller Art tiefer als 3 m über dem mittleren Grundwasserspiegel, wobei
Maßnahmen im Interesse des Betriebs der Wasserversorgungsanlage "Scharlinz",
Maßnahmen für nach dem WRG. 1959 bewilligungspflichtige Grundwasserentnahmen und bewilligungsfreie Grundwasserentnahmen im Sinn des § 10 Abs. 1 WRG 1959,Maßnahmen für nach dem WRG. 1959 bewilligungspflichtige Grundwasserentnahmen und bewilligungsfreie Grundwasserentnahmen im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959,
Maßnahmen zur Grundwassererkundung oder zur Verbesserung der Grundwasserqualität,
Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung von Infrastruktureinrichtungen wie für Wasser, Abwasser, Gas, Fernwärme, Telekommunikation, Elektrizitätsversorgung oder für den Straßen- oder Schienenver-kehr im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 3 und 4 usw.,Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung von Infrastruktureinrichtungen wie für Wasser, Abwasser, Gas, Fernwärme, Telekommunikation, Elektrizitätsversorgung oder für den Straßen- oder Schienenver-kehr im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 usw.,
Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder Sanierung von rechtmäßig bestehenden Anlagen,
Maßnahmen zur Errichtung von Bauwerken oder flächenmäßigen Befestigungen, deren Fußbodenoberkante des untersten oder einzigen Geschosses jedoch nicht tiefer als 3 m über den mittleren Grundwasserspiegel reicht,
Maßnahmen zur Errichtung von Bauwerken oder flächenmäßigen Befestigungen auf den in der Kernzone ausgewiesenen abgesenkten Trockenbaggerungsflächen (A bis E dargestellt in den Anlagen 4/1 - 4/5), deren Gelände zum Verordnungszeitpunkt bereits tiefer als 3 m über dem mittleren Grundwasserspiegel liegt, wenn die Fußbodenoberkante des untersten oder einzigen Geschosses bzw. die Oberkante der flächenmäßigen Befestigung das Niveau des Geländes zum Verordnungszeitpunkt nicht unterschreitet,
vom Verbot ausgenommen sind;
die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Einleitung oder Versickerung von thermisch ver-ändertem Grundwasser mit relevanten thermischen Einwirkungen in die Zone II des Schutzgebiets der Wasserversorgungsanlage "Scharlinz";die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Einleitung oder Versickerung von thermisch ver-ändertem Grundwasser mit relevanten thermischen Einwirkungen in die Zone römisch II des Schutzgebiets der Wasserversorgungsanlage "Scharlinz";
die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen mit Erdbestattung;
die Ausbringung von Klärschlamm, Klärschlamm- oder Müllkompost sowie von Senkgrubeninhalten, wobei die Ausbringung von betriebseigenen häuslichen Senkgrubeninhalten vom Verbot ausgenommen ist;
die Errichtung von Feldmieten und unbefestigten Gärfuttermieten, wobei die Zwischenlagerung von auf den abgeernteten Flächen angefallenen Ernterückständen aus der Gemüseproduktion vom Verbot ausgenommen ist.
(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.(2) Von den Verboten gemäß Absatz eins, sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
§ 9Paragraph 9,
Gebote in der Kernzone
Zusätzlich zu den Geboten in § 6 gelten in der Kernzone folgendeZusätzlich zu den Geboten in Paragraph 6, gelten in der Kernzone folgende
Gebote:
Öffentliche Kanalisationsanlagen sind längstens innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung und in weiterer Folge in Abhängigkeit des Kanalzustands und des Kanalalters regelmäßig, jedoch zumindest alle zehn Jahre sowie nach Durchführung von Baumaßnahmen, die den ordnungs-gemäßen Zustand der Kanalanlagen beeinträchtigen können, von einer fachkundigen Person auf ordnungsgemäßen Zustand (zB visuelle Überprüfung, Kamerabefahrung, Druckprüfung) zu prüfen. Die Aufzeichnungen sind bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Bei Forstgärten, Christbaumkulturen und im Wald ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Ausnahme: Schutzmittel vor Wildschäden) und die Stickstoffdüngung unter Angabe von Datum, Menge, Handelsbezeichnung und betroffener Fläche aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind zumindest zehn Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Betrieben mit landwirtschaftlicher Nutzfläche haben schlagbezogene Aufzeichnungen mit Angaben zu Kulturführung, Düngung und Pflanzenschutz zu führen. Folgende Angaben müssen enthalten sein
Grundstücksnummer, KG-Nummer und Schlagbezeichnung
Kultur mit Anbau- und Erntezeitpunkt
ausgebrachte Stickstoff-Düngemittel mit
Handelsbezeichnung, Menge pro ha und Ausbringungszeit
ausgebrachte Pflanzenschutzmittel mit Handelsbezeichnung, Menge pro ha und Ausbringungs-zeitpunkt
Die Aufzeichnungen sind zumindest zehn Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Führung dieser Aufzeichnungen sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer an freiwilligen Förderprogrammen, soweit sie die in dieser Bestimmung aufgezählten Aufzeichnungen auf Grund der Teilnahme an Fördermaßnahmen führen.
§ 10Paragraph 10,
Strafbestimmung
Übertretungen der §§ 4 bis 9 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG 1959 bestraft.Übertretungen der Paragraphen 4 bis 9 werden gemäß Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15 und Absatz 3, Ziffer 4, WRG 1959 bestraft.
§ 11Paragraph 11,
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2015 in Kraft.
(2) Die im § 2 und § 4 Abs. 1 Z 5 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht(2) Die im Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Anlagen werden gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
(3) Die im § 5 angeführte "Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen" und die im § 6 angeführten "Richtlinien für die sachgerechte Düngung" können beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, bezogen werden. Die Richtlinien werden zusätzlich in der sich aus den §§ 5 und 6 dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.(3) Die im Paragraph 5, angeführte "Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen" und die im Paragraph 6, angeführten "Richtlinien für die sachgerechte Düngung" können beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, bezogen werden. Die Richtlinien werden zusätzlich in der sich aus den Paragraphen 5 und 6 dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(4) Die im § 5 angeführte "Richtlinie für Recycling-Baustoffe" kann beim österreichischen Baustoff-Recycling Verband, 1040 Wien, Karlsgasse 5, bezogen werden. Die Richtlinie wird zusätzlich in der sich aus § 5 dieser Ver-ordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.(4) Die im Paragraph 5, angeführte "Richtlinie für Recycling-Baustoffe" kann beim österreichischen Baustoff-Recycling Verband, 1040 Wien, Karlsgasse 5, bezogen werden. Die Richtlinie wird zusätzlich in der sich aus Paragraph 5, dieser Ver-ordnung ergebenden Fassung gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für den Landeshauptmann:
Anschober
Landesrat