Text
Nr. 123
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) geändert wird
Auf Grund § 9 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und Abs. 3a Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl. Nr. 74/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2014, wird verordnet:Auf Grund Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 3 a, Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2014,, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV), LGBl. Nr. 75/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 107/2013, wird wie folgt geändert:Die Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV), Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt geändert:Im Paragraph eins, Absatz eins, werden die Beträge wie folgt geändert:
in Z 1 von 888,10 Euro auf 903,20 Euroin Ziffer eins, von 888,10 Euro auf 903,20 Euro
in Z 2 von 658,10 Euro auf 669,30 Euroin Ziffer 2, von 658,10 Euro auf 669,30 Euro
in Z 3 lit. a von 625,70 Euro auf 636,30 Euroin Ziffer 3, Litera a, von 625,70 Euro auf 636,30 Euro
in Z 3 lit. b von 434,40 Euro auf 441,80 Euroin Ziffer 3, Litera b, von 434,40 Euro auf 441,80 Euro
in Z 3 lit. c von 204,30 Euro auf 207,80 Euroin Ziffer 3, Litera c, von 204,30 Euro auf 207,80 Euro
in Z 4 lit. a von 395,70 Euro auf 402,40 Euroin Ziffer 4, Litera a, von 395,70 Euro auf 402,40 Euro
in Z 4 lit. b von 204,30 Euro auf 207,80 Euroin Ziffer 4, Litera b, von 204,30 Euro auf 207,80 Euro
in Z 5 lit. a von 204,30 Euro auf 207,80 Euroin Ziffer 5, Litera a, von 204,30 Euro auf 207,80 Euro
in Z 5 lit. c von 434,40 Euro auf 441,80 Euroin Ziffer 5, Litera c, von 434,40 Euro auf 441,80 Euro
in Z 7 von 151,00 Euro auf 153,60 Euroin Ziffer 7, von 151,00 Euro auf 153,60 Euro
Im § 1 entfällt der Abs. 4.Im Paragraph eins, entfällt der Absatz 4,
Im § 1 Abs. 5 Z 1 wird der Betrag "146,40 Euro" durch den Betrag "149 Euro" ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Betrag "146,40 Euro" durch den Betrag "149 Euro" ersetzt.
Im § 1 Abs. 5 Z 2 wird der Betrag "73,20 Euro" durch den Betrag "74,50 Euro" ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, wird der Betrag "73,20 Euro" durch den Betrag "74,50 Euro" ersetzt.
Im § 2 Z 2 und Z 3 wird jeweils der Betrag "2.316 Euro" durch den Betrag "2.355 Euro" ersetzt.Im Paragraph 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, wird jeweils der Betrag "2.316 Euro" durch den Betrag "2.355 Euro" ersetzt.
Im § 2 Z 4 und Z 6 wird jeweils der Betrag "421 Euro" durch den Betrag "428 Euro" ersetzt.Im Paragraph 2, Ziffer 4 und Ziffer 6, wird jeweils der Betrag "421 Euro" durch den Betrag "428 Euro" ersetzt.
Im § 4 Z 2 werden die Beträge wie folgt geändert:Im Paragraph 4, Ziffer 2, werden die Beträge wie folgt geändert:
in Z 2 lit. a von 169,60 Euro auf 174,20 Euroin Ziffer 2, Litera a, von 169,60 Euro auf 174,20 Euro
in Z 2 lit. b von 184,50 Euro auf 189,50 Euroin Ziffer 2, Litera b, von 184,50 Euro auf 189,50 Euro
in Z 2 lit. c von 199,50 Euro auf 204,90 Euroin Ziffer 2, Litera c, von 199,50 Euro auf 204,90 Euro
Der bisherige § 4 erhält die Absatzbezeichnung "(1)", der Punkt am Ende der Z 5 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 6 und 7 angefügt:Der bisherige Paragraph 4, erhält die Absatzbezeichnung "(1)", der Punkt am Ende der Ziffer 5, wird durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Ziffer 6 und 7 angefügt:
bei Einkünften aus einer Tätigkeit durch eine Maßnahme der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 Oö. ChG ein Freibetrag im Ausmaß von monatlich 13 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, je-doch höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Einkünfte;bei Einkünften aus einer Tätigkeit durch eine Maßnahme der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 Oö. ChG ein Freibetrag im Ausmaß von monatlich 13 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, je-doch höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Einkünfte;
bei volljährigen Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die als Kind Unterhalt beziehen, weil sie auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sind und mit keinem Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben, ein Freibetrag im Ausmaß der Hälfte des Freibetrags nach Z 6, jedoch höchstens bis zur Höhe des tatsächlichen Unterhalts."bei volljährigen Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die als Kind Unterhalt beziehen, weil sie auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sind und mit keinem Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben, ein Freibetrag im Ausmaß der Hälfte des Freibetrags nach Ziffer 6,, jedoch höchstens bis zur Höhe des tatsächlichen Unterhalts."
Dem § 4 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 2, angefügt:
"(2) Freibeträge nach Abs. 1 Z 6 und 7 können monatlich höchstens in dem Ausmaß zuerkannt werden, als sie in Summe 17 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht übersteigen.""(2) Freibeträge nach Absatz eins, Ziffer 6 und 7 können monatlich höchstens in dem Ausmaß zuerkannt werden, als sie in Summe 17 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht übersteigen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2015 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Jahn
Landesrätin