Datum der Kundmachung

31.12.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2014,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) geändert wird

Text

Nr. 123

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) geändert wird

Auf Grund Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 3 a, Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2014,, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV), Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, Absatz eins, werden die Beträge wie folgt geändert:
    in Ziffer eins, von 888,10 Euro auf 903,20 Euro
in Ziffer 2, von 658,10 Euro auf 669,30 Euro
in Ziffer 3, Litera a, von 625,70 Euro auf 636,30 Euro
in Ziffer 3, Litera b, von 434,40 Euro auf 441,80 Euro
in Ziffer 3, Litera c, von 204,30 Euro auf 207,80 Euro
in Ziffer 4, Litera a, von 395,70 Euro auf 402,40 Euro
in Ziffer 4, Litera b, von 204,30 Euro auf 207,80 Euro
in Ziffer 5, Litera a, von 204,30 Euro auf 207,80 Euro
in Ziffer 5, Litera c, von 434,40 Euro auf 441,80 Euro
in Ziffer 7, von 151,00 Euro auf 153,60 Euro
  1. Ziffer 2
    Im Paragraph eins, entfällt der Absatz 4,
  2. Ziffer 3
    Im Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Betrag "146,40 Euro" durch den Betrag "149 Euro" ersetzt.
  3. Ziffer 4
    Im Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, wird der Betrag "73,20 Euro" durch den Betrag "74,50 Euro" ersetzt.
  4. Ziffer 5
    Im Paragraph 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, wird jeweils der Betrag "2.316 Euro" durch den Betrag "2.355 Euro" ersetzt.
  5. Ziffer 6
    Im Paragraph 2, Ziffer 4 und Ziffer 6, wird jeweils der Betrag "421 Euro" durch den Betrag "428 Euro" ersetzt.
  6. Ziffer 7
    Im Paragraph 4, Ziffer 2, werden die Beträge wie folgt geändert:
in Ziffer 2, Litera a, von 169,60 Euro auf 174,20 Euro
in Ziffer 2, Litera b, von 184,50 Euro auf 189,50 Euro
in Ziffer 2, Litera c, von 199,50 Euro auf 204,90 Euro
  1. Ziffer 8
    Der bisherige Paragraph 4, erhält die Absatzbezeichnung "(1)", der Punkt am Ende der Ziffer 5, wird durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Ziffer 6 und 7 angefügt:
  2. "6
    bei Einkünften aus einer Tätigkeit durch eine Maßnahme der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 Oö. ChG ein Freibetrag im Ausmaß von monatlich 13 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, je-doch höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Einkünfte;
  3. Ziffer 7
    bei volljährigen Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die als Kind Unterhalt beziehen, weil sie auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sind und mit keinem Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben, ein Freibetrag im Ausmaß der Hälfte des Freibetrags nach Ziffer 6,, jedoch höchstens bis zur Höhe des tatsächlichen Unterhalts."
  4. Ziffer 9
    Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 2, angefügt:

"(2) Freibeträge nach Absatz eins, Ziffer 6 und 7 können monatlich höchstens in dem Ausmaß zuerkannt werden, als sie in Summe 17 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht übersteigen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2015 ereignet haben.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Jahn

Landesrätin