Text
Nr. 121
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz,
das Oö. Gehaltsgesetz 2001, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz,
das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998, die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift,
das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Pensionsgesetz 2006, das Oö. Bezügegesetz 1995,
das Oö. Landes-Bezügegesetz 1998, das Oö. Objektivierungsgesetz 1994,
das 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011, die Oö. Bezügerechtsnovelle 2003, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz,
das Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999, das Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz,
das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 und
die Oö. Gemeindeordnung 1990 geändert werden
(Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015 - Oö. DRÄG 2015)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel I Oö. Landesbeamtengesetz 1993Artikel römisch eins Oö. Landesbeamtengesetz 1993
Artikel II Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
Artikel III Oö. Gehaltsgesetz 2001
Artikel IV Oö. Landes-Gehaltsgesetz
Artikel V Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete
Artikel VI Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz
Artikel VII Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998
Artikel VIII Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift
Artikel IX Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz
Artikel X Oö. Pensionsgesetz 2006
Artikel XI Oö. Bezügegesetz 1995
Artikel XII Oö. Landes-Bezügegesetz 1998
Artikel XIII Oö. Objektivierungsgesetz 1994
Artikel XIV 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011
Artikel XV Oö. Bezügerechtsnovelle 2003
Artikel XVI Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002
Artikel XVII Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001
Artikel XVIII Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002
Artikel XIX Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz
Artikel XX Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999
Artikel XXI Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz
Artikel XXII Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz
Artikel XXIII Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992
Artikel XXIV Oö. Gemeindeordnung 1990
Artikel XXV Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
Artikel I
Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu §§ 19, 21, 25c und 157 entfallen.Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu Paragraphen 19,, 21, 25c und 157 entfallen.
Im Inhaltsverzeichnis lauten die Überschriften bzw. Eintragungen zu den nachstehenden Bestimmungen:
"§ 14 Auflösung des Dienstverhältnisses; Folgebeschäftigungen
§ 15a Dienstzeugnis
3. ABSCHNITT
DIENSTAUSBILDUNG UND AUS- UND FORTBILDUNG
§ 16 Ziel und Arten der Dienstausbildung und der Aus- und
Fortbildung
§ 54a Schutz vor Benachteiligung
§ 164 Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-
Dienstrechtsänderungs-gesetz 2015"
Im § 5 Abs. 2 wird nach dem Wort "Integration" die Wortfolge "und davon abgeleitetem Recht" eingefügt.Im Paragraph 5, Absatz 2, wird nach dem Wort "Integration" die Wortfolge "und davon abgeleitetem Recht" eingefügt.
Die Überschrift zu § 14 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 14, lautet:
"Auflösung des Dienstverhältnisses; Folgebeschäftigungen"
Nach § 14 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:Nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht
ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2015 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,"ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2015 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92,, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,"
Nach § 14 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 14, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
"(1a) In den Fällen des Abs. 1 Z 4a gilt § 150 sinngemäß.""(1a) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4 a, gilt Paragraph 150, sinngemäß."
7. Nach § 14 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:7. Nach Paragraph 14, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a und 4b eingefügt:
"(4a) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstver-hältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt und
auf dessen Rechtsposition ihre bzw. seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer bzw. seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die Beamtin bzw. der Beamte dem Land Oberösterreich den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(4b) Abs. 4a ist nicht anzuwenden, wenn(4b) Absatz 4 a, ist nicht anzuwenden, wenn
dadurch das Fortkommen der Beamtin bzw. des Beamten unbillig erschwert wird,
der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 40 Oö. GG 2001 nicht übersteigt oderder für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach Paragraph 40, Oö. GG 2001 nicht übersteigt oder
der Dienstgeber der Beamtin bzw. dem Beamten durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat."
Im § 14 Abs. 5 Z 4 lit. a wird die Wortfolge ", Modul 2 (§ 18 Oö. LBG), Modul 3 (§ 19 Oö. LBG) und Modul 4 (§ 21 Oö. LBG)" durch die Wortfolge "und Modul 2 (§ 18 Oö. LBG)" ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 4, Litera a, wird die Wortfolge ", Modul 2 (Paragraph 18, Oö. LBG), Modul 3 (Paragraph 19, Oö. LBG) und Modul 4 (Paragraph 21, Oö. LBG)" durch die Wortfolge "und Modul 2 (Paragraph 18, Oö. LBG)" ersetzt.
Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 15, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
"Das Schriftlichkeitsgebot wird auch durch die Verwendung von Telefax oder E-Mail erfüllt."
Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15 a, samt Überschrift eingefügt:
"§ 15a
Dienstzeugnis
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Beamtin bzw. dem Beamten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer bzw. seiner Dienstleistung auszustellen."
Die Überschrift zu § 16 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 16, lautet:
"Ziel und Arten der Dienstausbildung und der Aus- und Fortbildung"
Im § 16 Abs. 1 wird das Wort "Fortbildung" durch die Wortfolge "Aus- und Fortbildung" ersetzt.Im Paragraph 16, Absatz eins, wird das Wort "Fortbildung" durch die Wortfolge "Aus- und Fortbildung" ersetzt.
§ 16 Abs. 2 Z 3 und 4 entfallen.Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 entfallen.
Im § 16 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge "an Maßnahmen der Fortbildung teilzunehmen" durch die Wortfolge "Aus- und Fortbildungen zu absolvieren und allfällige Qualifikationsnachweise zu erbringen" ersetzt. Nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt: "Dies gilt insbesondere für durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene verwendungsspezifische Aus- und Fortbildungen." Im bisherigen zweiten Satz wird das Wort "Fortbildung" durch die Wortfolge "Aus- und Fortbildung" ersetzt.Im Paragraph 16, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge "an Maßnahmen der Fortbildung teilzunehmen" durch die Wortfolge "Aus- und Fortbildungen zu absolvieren und allfällige Qualifikationsnachweise zu erbringen" ersetzt. Nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt: "Dies gilt insbesondere für durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene verwendungsspezifische Aus- und Fortbildungen." Im bisherigen zweiten Satz wird das Wort "Fortbildung" durch die Wortfolge "Aus- und Fortbildung" ersetzt.
Im § 16 Abs. 3 Z 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort "Fortbildung" durch die Wortfolge "Aus- und Fortbildung" ersetzt.Im Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 3 wird jeweils das Wort "Fortbildung" durch die Wortfolge "Aus- und Fortbildung" ersetzt.
§ 18 Abs. 4 lautet:Paragraph 18, Absatz 4, lautet:
"(4) Modul 2 ist spätestens innerhalb von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt einer nicht nur vorübergehenden Ausübung einer Verwendung abzulegen, für die Modul 2 nach der Oö. Dienstausbildungsverordnung gemäß § 24 vorgeschrieben wird. Wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, kann mit Zustimmung der bzw. des Bediensteten für die Ablegung von Modul 2 vom Erfordernis der nicht nur vorübergehenden Verwendung abgesehen werden. Wurde Modul 2 bereits abgelegt, ist auch im Fall einer Änderung der Verwendung Modul 2 nicht neuerlich abzulegen, sofern nicht in der Oö. Dienstausbildungsverordnung gemäß § 24 für bestimmte Verwendungen auf Grund besonderer dienstlicher Erfordernisse Abweichendes geregelt wird.""(4) Modul 2 ist spätestens innerhalb von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt einer nicht nur vorübergehenden Ausübung einer Verwendung abzulegen, für die Modul 2 nach der Oö. Dienstausbildungsverordnung gemäß Paragraph 24, vorgeschrieben wird. Wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, kann mit Zustimmung der bzw. des Bediensteten für die Ablegung von Modul 2 vom Erfordernis der nicht nur vorübergehenden Verwendung abgesehen werden. Wurde Modul 2 bereits abgelegt, ist auch im Fall einer Änderung der Verwendung Modul 2 nicht neuerlich abzulegen, sofern nicht in der Oö. Dienstausbildungsverordnung gemäß Paragraph 24, für bestimmte Verwendungen auf Grund besonderer dienstlicher Erfordernisse Abweichendes geregelt wird."
Im § 18 Abs. 6 wird die Zahl "40" durch die Zahl "60" ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz 6, wird die Zahl "40" durch die Zahl "60" ersetzt.
§§ 19, 21, 25c und 157 entfallen.Paragraphen 19,, 21, 25c und 157 entfallen.
Im § 20 Abs. 1 wird nach dem Wort "Prüfer" die Wortfolge "für Modul 2" eingefügt.Im Paragraph 20, Absatz eins, wird nach dem Wort "Prüfer" die Wortfolge "für Modul 2" eingefügt.
§ 20 Abs. 6 und 7 entfallen.Paragraph 20, Absatz 6 und 7 entfallen.
Im § 20 Abs. 9 (Verfassungsbestimmung) wird die Wortfolge "Die Mitglieder der Prüfungskommissionen" durch die Wortfolge "Die Prüferinnen und Prüfer" ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz 9, (Verfassungsbestimmung) wird die Wortfolge "Die Mitglieder der Prüfungskommissionen" durch die Wortfolge "Die Prüferinnen und Prüfer" ersetzt.
Im § 20 Abs. 10 erster Satz wird die Wortfolge "Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommissionen" durch das Wort "Prüfungsangelegenheiten" ersetzt. Im zweiten Satz wird das Wort "Prüfungskommissionen" durch die Wortfolge "Prüferinnen und Prüfer" ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz 10, erster Satz wird die Wortfolge "Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommissionen" durch das Wort "Prüfungsangelegenheiten" ersetzt. Im zweiten Satz wird das Wort "Prüfungskommissionen" durch die Wortfolge "Prüferinnen und Prüfer" ersetzt.
Im Einleitungssatz des § 22 entfällt die Wortfolge "und Modul 3"; in dessen Z 2 entfällt die Wortfolge "oder Mo-dul 3".Im Einleitungssatz des Paragraph 22, entfällt die Wortfolge "und Modul 3"; in dessen Ziffer 2, entfällt die Wortfolge "oder Mo-dul 3".
Im § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge "bestimmte Module oder Teile von Modulen" durch die Wortfolge "Modul 2" ersetzt.Im Paragraph 23, Absatz eins, wird die Wortfolge "bestimmte Module oder Teile von Modulen" durch die Wortfolge "Modul 2" ersetzt.
Im § 23 Abs. 2 wird die Wortfolge "ein Modul oder ein entsprechender Teil eines Moduls" durch die Wortfolge "Modul 2" ersetzt.Im Paragraph 23, Absatz 2, wird die Wortfolge "ein Modul oder ein entsprechender Teil eines Moduls" durch die Wortfolge "Modul 2" ersetzt.
Im § 24 Abs. 1 lautet die Aufzählung:Im Paragraph 24, Absatz eins, lautet die Aufzählung:
für welche Verwendungen Modul 2 abzulegen ist;
Inhalt und Umfang von Modul 2 entsprechend den Erfordernissen für die einzelnen Verwendungen;
den zeitlichen Rahmen für die Ablegung der Module 1 und 2;
berufs- und verwendungsspezifische Qualifikationen;
die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für eine
freiwillige Absolvierung von Modul 2 gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz."freiwillige Absolvierung von Modul 2 gemäß Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz."
Im § 25 Abs. 2 werden der Halbsatz und der Satz "Modul 3 ist nach Maßgabe der Dienstausbildungsverordnung nach den Erfordernissen der höheren Verwendung zu absolvieren. Wenn die bereits absolvierte Dienstprüfung nicht den Anforderungen des Moduls 2, das nach der Dienstausbildungsverordnung für die höhere Verwendungsgruppe oder Verwendung vorgesehen ist, entspricht, ist Modul 3 von der Dienstbehörde hinsichtlich des Prüfungsinhalts und -umfangs entsprechend zu ergänzen." durch den Halbsatz "dies gilt nicht im Fall des § 18 Abs. 4 letzter Satz." ersetzt.Im Paragraph 25, Absatz 2, werden der Halbsatz und der Satz "Modul 3 ist nach Maßgabe der Dienstausbildungsverordnung nach den Erfordernissen der höheren Verwendung zu absolvieren. Wenn die bereits absolvierte Dienstprüfung nicht den Anforderungen des Moduls 2, das nach der Dienstausbildungsverordnung für die höhere Verwendungsgruppe oder Verwendung vorgesehen ist, entspricht, ist Modul 3 von der Dienstbehörde hinsichtlich des Prüfungsinhalts und -umfangs entsprechend zu ergänzen." durch den Halbsatz "dies gilt nicht im Fall des Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz." ersetzt.
§ 25 Abs. 4 entfällt.Paragraph 25, Absatz 4, entfällt.
Im § 25a Abs. 2 erster Halbsatz wird nach der Wortfolge "nach Abs. 1" die Wortfolge "mit Zustimmung des Dienstgebers mit Aufgaben, die einer höheren Entlohnungsgruppe entsprechen, betraut oder" eingefügt. Der Halbsatz und der Satz "Modul 3 ist nach Maßgabe der Dienstausbildungsverordnung nach den Erfordernissen der höheren Entlohnungsgruppe zu absolvieren. Wenn die bereits absolvierte Dienstprüfung nicht den Anforderungen des Moduls 2, das nach der Dienstausbildungsverordnung für die höhere Entlohnungsgruppe vorgesehen ist, entspricht, ist Modul 3 von der Dienstbehörde hinsichtlich des Prüfungsinhalts und -umfangs entsprechend zu ergänzen." werden durch den Halbsatz "dies gilt nicht im Fall des § 18 Abs. 4 letzter Satz." ersetzt.Im Paragraph 25 a, Absatz 2, erster Halbsatz wird nach der Wortfolge "nach Absatz eins ", die Wortfolge "mit Zustimmung des Dienstgebers mit Aufgaben, die einer höheren Entlohnungsgruppe entsprechen, betraut oder" eingefügt. Der Halbsatz und der Satz "Modul 3 ist nach Maßgabe der Dienstausbildungsverordnung nach den Erfordernissen der höheren Entlohnungsgruppe zu absolvieren. Wenn die bereits absolvierte Dienstprüfung nicht den Anforderungen des Moduls 2, das nach der Dienstausbildungsverordnung für die höhere Entlohnungsgruppe vorgesehen ist, entspricht, ist Modul 3 von der Dienstbehörde hinsichtlich des Prüfungsinhalts und -umfangs entsprechend zu ergänzen." werden durch den Halbsatz "dies gilt nicht im Fall des Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz." ersetzt.
§ 25a Abs. 4 entfällt.Paragraph 25 a, Absatz 4, entfällt.
Im § 25b Abs. 1 wird die Wortfolge "in den Fällen des Abs. 2 und 3" durch die Wortfolge "im Fall des Abs. 3" ersetzt.Im Paragraph 25 b, Absatz eins, wird die Wortfolge "in den Fällen des Absatz 2 und 3" durch die Wortfolge "im Fall des Absatz 3 ", ersetzt.
Im § 25b Abs. 2 werden der Halbsatz und der Satz "Modul 3 ist nach Maßgabe der Dienstausbildungsverord-nung nach den Erfordernissen der numerisch niedrigeren Funktionslaufbahn zu absolvieren. Wenn die bereits absolvierte Dienstprüfung nicht den Anforderungen des Moduls 2, das nach der Dienstausbildungsverordnung für die numerisch niedrigere Funktionslaufbahn vorgesehen ist, entspricht, ist Modul 3 von der Dienstbehörde hinsichtlich des Prüfungsinhalts und -umfangs entsprechend zu ergänzen." durch den Halbsatz "dies gilt nicht im Fall des § 18 Abs. 4 letzter Satz."Im Paragraph 25 b, Absatz 2, werden der Halbsatz und der Satz "Modul 3 ist nach Maßgabe der Dienstausbildungsverord-nung nach den Erfordernissen der numerisch niedrigeren Funktionslaufbahn zu absolvieren. Wenn die bereits absolvierte Dienstprüfung nicht den Anforderungen des Moduls 2, das nach der Dienstausbildungsverordnung für die numerisch niedrigere Funktionslaufbahn vorgesehen ist, entspricht, ist Modul 3 von der Dienstbehörde hinsichtlich des Prüfungsinhalts und -umfangs entsprechend zu ergänzen." durch den Halbsatz "dies gilt nicht im Fall des Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz."
ersetzt.
Im § 25b Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge "sind nach Maßgabe der Dienstausbildungsverordnung Modul 2 und Modul 3" durch die Wortfolge "ist nach Maßgabe der Oö. Dienstausbildungsverordnung gemäß § 24 Modul 2" ersetzt.Im Paragraph 25 b, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge "sind nach Maßgabe der Dienstausbildungsverordnung Modul 2 und Modul 3" durch die Wortfolge "ist nach Maßgabe der Oö. Dienstausbildungsverordnung gemäß Paragraph 24, Modul 2" ersetzt.
§ 25b Abs. 3 zweiter Satz sowie Abs. 4 entfallen.Paragraph 25 b, Absatz 3, zweiter Satz sowie Absatz 4, entfallen.
Dem § 48 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 48, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
"Weiters hat sie bzw. er darauf hinzuwirken, dass ihre bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch nach Vereinbarung in Anspruch nehmen."
Im § 48 Abs. 3 entfällt die Wortfolge "bzw. des § 6 Abs. 8 Oö. LVBG".Im Paragraph 48, Absatz 3, entfällt die Wortfolge "bzw. des Paragraph 6, Absatz 8, Oö. LVBG".
§ 54 lautet:Paragraph 54, lautet:
"§ 54
Meldung strafbarer Handlungen
(1) Wird der Beamtin bzw. dem Beamten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie bzw. er angehört, so hat sie bzw. er dies unverzüglich der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle (§ 101 Abs. 3) zu melden.(1) Wird der Beamtin bzw. dem Beamten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie bzw. er angehört, so hat sie bzw. er dies unverzüglich der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle (Paragraph 101, Absatz 3,) zu melden.
(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
(3) Die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle (§ 101 Abs. 3) kann aus(3) Die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle (Paragraph 101, Absatz 3,) kann aus
in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
in der amtlichen Tätigkeit selbst
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.gelegenen Gründen abweichend von Absatz 2, eine Meldepflicht verfügen.
(4) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten einschließlich der Dienstverhältnisse nach § 2 Abs. 8 Oö. LVBG des Landes Oberöster-reich jedenfalls gerechtfertigt."(4) Das Absehen von einer Anzeige nach Paragraph 78, StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten einschließlich der Dienstverhältnisse nach Paragraph 2, Absatz 8, Oö. LVBG des Landes Oberöster-reich jedenfalls gerechtfertigt."
38. Nach § 54 wird folgender § 54a samt Überschrift eingefügt:38. Nach Paragraph 54, wird folgender Paragraph 54 a, samt Überschrift eingefügt:
"§ 54a
Schutz vor Benachteiligung
(1) § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für oö. Landesbeamtinnen und Landesbeamte sinngemäß.(1) Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für oö. Landesbeamtinnen und Landesbeamte sinngemäß.
(2) Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der gemäß § 54 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Ver-dacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte von ihrem bzw. seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht."(2) Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der gemäß Paragraph 54, Absatz eins, im guten Glauben den begründeten Ver-dacht einer im Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte von ihrem bzw. seinem Melderecht gemäß Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht."
Im § 55 Z 7 wird die Wortfolge "Zivildienst oder Präsenzdienst" durch die Wortfolge "Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst" ersetzt.Im Paragraph 55, Ziffer 7, wird die Wortfolge "Zivildienst oder Präsenzdienst" durch die Wortfolge "Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst" ersetzt.
Dem § 58 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 58, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
"Keine Nebenbeschäftigungen sind politische Funktionen, organschaftliche Tätigkeiten in gesetzlich eingerichteten beruflichen Interessenvertretungen sowie die Tätigkeit in der eigenen Land- und Forstwirtschaft."
Im § 58 Abs. 4 wird die Zahl "291" durch die Zahl "400" ersetzt.Im Paragraph 58, Absatz 4, wird die Zahl "291" durch die Zahl "400" ersetzt.
§ 61 lautet:Paragraph 61, lautet:
"§ 61
Geschenkannahme
(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre bzw. seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil
anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, es sei denn, es
handelt sich um Aufmerksamkeiten im Sinn des Abs. 2.handelt sich um Aufmerksamkeiten im Sinn des Absatz 2,
(2) Die Annahme oder das sich Versprechen lassen von orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten oder Vorteilen von geringem Wert ist zulässig, wenn keine Beeinträchtigung der Unbefangenheit der Beamtin bzw. des Beamten im Dienst vorliegt und keine sonstigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.
(3) Die Beamtin bzw. der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie bzw. er hat die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzen umgehend davon zu informieren. Untersagt die bzw. der Vorgesetzte die Annahme innerhalb eines Monats, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben."
43. Der bisherige Text des § 63 erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:43. Der bisherige Text des Paragraph 63, erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; es werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
"(2) Der Beamtin bzw. dem Beamten des Ruhestands ist es - unbeschadet der Bestimmungen des § 58 - jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,"(2) Der Beamtin bzw. dem Beamten des Ruhestands ist es - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 58, - jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
auf dessen Rechtsposition ihre bzw. seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten, tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer bzw. seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
(3) Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 40 Oö. GG 2001 überschritten hat."(3) Absatz 2, ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach Paragraph 40, Oö. GG 2001 überschritten hat."
Im § 67 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "bis zur Hälfte".Im Paragraph 67, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "bis zur Hälfte".
§ 67 Abs. 1a entfällt.Paragraph 67, Absatz eins a, entfällt.
§ 67 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.Paragraph 67, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.
Im bisherigen vierten Satz des § 67 Abs. 3 entfällt die Wortfolge "1a und".Im bisherigen vierten Satz des Paragraph 67, Absatz 3, entfällt die Wortfolge "1a und".
Im § 67 Abs. 5 erster Satz wird das Wort "Länge" durch das Wort "Lage" ersetzt.Im Paragraph 67, Absatz 5, erster Satz wird das Wort "Länge" durch das Wort "Lage" ersetzt.
Im § 70 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 70, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
"Die vorzeitige Beendigung oder Änderung kann auch befristet erfolgen."
Im § 70a Abs. 1 entfällt die Wortfolge ", der zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden ist,".Im Paragraph 70 a, Absatz eins, entfällt die Wortfolge ", der zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden ist,".
§ 70a Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:Paragraph 70 a, Absatz 2, erster und zweiter Satz lauten:
"Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens drei Monaten und höchstens 72 Monaten beträgt die Dauer der Freistellung mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. Die Freistellung darf, wenn nicht aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen von der Dienstbehörde davon abgesehen wird, frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden."
§ 70a Abs. 8 lautet:Paragraph 70 a, Absatz 8, lautet:
"(8) Die Freistellung bildet keinen Versetzungsgrund, sofern keine organisatorischen Gründe dafür vorliegen."
Dem § 70b Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 70 b, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
"Das Erfordernis der Erklärung oder des Antrags nach § 108a entfällt bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß § 107a.""Das Erfordernis der Erklärung oder des Antrags nach Paragraph 108 a, entfällt bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß Paragraph 107 a, Punkt ",
Im § 70d Abs. 2 wird die Wortfolge "zur Hälfte" durch die Wortfolge "zu einem Viertel" ersetzt.Im Paragraph 70 d, Absatz 2, wird die Wortfolge "zur Hälfte" durch die Wortfolge "zu einem Viertel" ersetzt.
Nach § 70d Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 70 d, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
"(2a) Beamtinnen und Beamte können anstelle, aber auch neben der Einbringung von eigenen Bezugsanteilen nach Abs. 2 mit einem Antrag, auf den Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist, die Dienstgeberbeiträge zur Pensionskasse teilweise (mindestens ein Prozent) oder zur Gänze in ihr Zeitwertkonto einbringen.""(2a) Beamtinnen und Beamte können anstelle, aber auch neben der Einbringung von eigenen Bezugsanteilen nach Absatz 2, mit einem Antrag, auf den Absatz 2, sinngemäß anzuwenden ist, die Dienstgeberbeiträge zur Pensionskasse teilweise (mindestens ein Prozent) oder zur Gänze in ihr Zeitwertkonto einbringen."
Im § 70d Abs. 3 wird nach der Wortfolge "Bezugsanteile nach Abs. 2" die Wortfolge "sowie Dienstgeberbeiträge nach Abs. 2a" eingefügt.Im Paragraph 70 d, Absatz 3, wird nach der Wortfolge "Bezugsanteile nach Absatz 2 ", die Wortfolge "sowie Dienstgeberbeiträge nach Absatz 2 a, ", eingefügt.
Im § 70d Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 70 d, Absatz 4, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
"Wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann auch einer teilweisen Konsumation des Gesamtguthabens mit anschließender Fortsetzung der Ansparphase zugestimmt werden."
Nach § 70d Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:Nach Paragraph 70 d, Absatz 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:
"(11) Abweichend von Abs. 8, 9 und 10 können Beamtinnen und Beamte im zeitlichen Zusammenhang mit dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand auch beantragen, das Gesamtguthaben als Einmalzahlung in die Pensionskasse zu überführen.""(11) Abweichend von Absatz 8,, 9 und 10 können Beamtinnen und Beamte im zeitlichen Zusammenhang mit dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand auch beantragen, das Gesamtguthaben als Einmalzahlung in die Pensionskasse zu überführen."
§ 72 Abs. 1 lautet:Paragraph 72, Absatz eins, lautet:
"(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
200 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 30 Werktagen bzw. 25 Arbeitstagen) bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren;
240 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 36 Werktagen bzw. 30 Arbeitstagen);
bei einem Dienstalter von 25 Jahren,
für die Beamtin bzw. den Beamten, die bzw. der das 51. Lebensjahr vollendet und mindestens zehn Jahre im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegt hat,
für die Beamtin bzw. den Beamten, auf die bzw. den das Oö. LGG anzuwenden ist, deren bzw. dessen Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen und der einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründenden Zulagen in der Verwendungsgruppe C oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, in der Verwendungsgruppe B oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse V, in der Verwendungsgruppe A oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse V, erreicht hat oder um höchstens 2 Euro unter diesem Betrag liegt."für die Beamtin bzw. den Beamten, auf die bzw. den das Oö. LGG anzuwenden ist, deren bzw. dessen Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen und der einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründenden Zulagen in der Verwendungsgruppe C oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf, in der Verwendungsgruppe B oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse römisch fünf, in der Verwendungsgruppe A oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse römisch fünf, erreicht hat oder um höchstens 2 Euro unter diesem Betrag liegt."
§ 72 Abs. 2 entfällt.Paragraph 72, Absatz 2, entfällt.
Nach dem § 72 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach dem Paragraph 72, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
"(4a) Kommt es nach Anwendung des Abs. 4 infolge einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes zu einer Verkürzung des umgerechneten Urlaubsausmaßes unter vier Wochen (bei wochenweiser Betrachtung) für das jeweilige Kalenderjahr, so kann die Dienstbehörde zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Verträge zur europäischen Integration von Amts wegen eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes verfügen. Dies jedoch nur dann, wenn die Verkürzung des Urlaubsausmaßes (infolge des noch nicht im aliquoten Ausmaß konsumierten Urlaubs) auf überwiegend dienstliche oder wichtige persönliche Umstände zurückzuführen ist. Für die Dauer der Konsumation des erhöhten Urlaubsausmaßes ist das Entgelt jedoch entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Kalenderjahres zu bemessen, in dem die Verkürzung stattgefunden hat. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann die Entgeltdifferenz auch bereits vor Urlaubsantritt in einem von den laufenden Bezügen in Abzug gebracht werden oder wegen Geringfügigkeit auch nachgesehen werden.""(4a) Kommt es nach Anwendung des Absatz 4, infolge einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes zu einer Verkürzung des umgerechneten Urlaubsausmaßes unter vier Wochen (bei wochenweiser Betrachtung) für das jeweilige Kalenderjahr, so kann die Dienstbehörde zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Verträge zur europäischen Integration von Amts wegen eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes verfügen. Dies jedoch nur dann, wenn die Verkürzung des Urlaubsausmaßes (infolge des noch nicht im aliquoten Ausmaß konsumierten Urlaubs) auf überwiegend dienstliche oder wichtige persönliche Umstände zurückzuführen ist. Für die Dauer der Konsumation des erhöhten Urlaubsausmaßes ist das Entgelt jedoch entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Kalenderjahres zu bemessen, in dem die Verkürzung stattgefunden hat. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann die Entgeltdifferenz auch bereits vor Urlaubsantritt in einem von den laufenden Bezügen in Abzug gebracht werden oder wegen Geringfügigkeit auch nachgesehen werden."
60. § 73 Abs. 1 lautet:60. Paragraph 73, Absatz eins, lautet:
"(1) Die Dienstbehörde kann das Urlaubsausmaß in Stunden bzw., wenn erforderlich, in Bruchteilen davon,
oder auch in Werktagen oder Arbeitstagen ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten ist."
§ 73 Abs. 2 erster Satz und Abs. 5 entfallen.Paragraph 73, Absatz 2, erster Satz und Absatz 5, entfallen.
§ 79 Abs. 1 lautet:Paragraph 79, Absatz eins, lautet:
"(1) Erkrankt eine Beamtin bzw. ein Beamter während des Erholungsurlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so findet bei einer länger als drei Kalendertage dauernden Erkrankung keine Anrechnung auf das Urlaubsausmaß statt."
Im § 80 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "um zwei Werktage".Im Paragraph 80, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "um zwei Werktage".
Nach § 80 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:Nach Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
Besitz eines Bescheids des Sozialministeriumservice nach dem Bundesbehindertengesetz bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von bis zu maximal 49 %;"
§ 80 Abs. 2 lautet:Paragraph 80, Absatz 2, lautet:
"(2) Das Urlaubsausmaß bei Vollbeschäftigung erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von mindestens
10 % um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)
20 % um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)
30 % um 24 Stunden (entspricht 3 Werktagen bzw. 3 Arbeitstagen)
40 % um 32 Stunden (entspricht 4 Werktagen bzw. 4 Arbeitstagen)
50 % um 40 Stunden (entspricht 5 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen)."
Im § 80 Abs. 3 wird die Wortfolge "sechs Werktage" durch die Wortfolge "40 Stunden" ersetzt.Im Paragraph 80, Absatz 3, wird die Wortfolge "sechs Werktage" durch die Wortfolge "40 Stunden" ersetzt.
§ 81b Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 81 b, Absatz eins und 2 lauten:
"(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines (Wahl- oder Pflege-)Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter nach dem (Oö.) MSchG eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von vier Wochen zu gewähren. Die Dienstfreistellung ist über vier Wochen hinaus bis zum Ende des Beschäftigungsverbots zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen.
(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen."
§ 81b Abs. 3 entfällt.Paragraph 81 b, Absatz 3, entfällt.
Nach § 82 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:Nach Paragraph 82, Absatz 2 a, wird folgender Absatz 2 b, eingefügt:
"(2b) Wird der Karenzurlaub unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 für maximal vier Wochen in einem Kalenderjahr gewährt, so treten die Folgen gemäß Abs. 2 nicht ein, wenn der Karenzurlaub aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen gewährt wird.""(2b) Wird der Karenzurlaub unter den Voraussetzungen nach Absatz eins, für maximal vier Wochen in einem Kalenderjahr gewährt, so treten die Folgen gemäß Absatz 2, nicht ein, wenn der Karenzurlaub aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen gewährt wird."
Im § 107 Abs. 3 wird der erste Satz durch folgende zwei Sätze ersetzt:Im Paragraph 107, Absatz 3, wird der erste Satz durch folgende zwei Sätze ersetzt:
"Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der sich im Dienststand befindet und deren bzw. dessen Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt, ist auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie bzw. er das 720. Lebensmonat vollendet hat und eine Verbesserung der Behinderung ausgeschlossen ist. Der Nachweis des Grads der Behinderung ist durch einen entsprechenden Bescheid der zuständigen Behörde (Sozialministeriumservice) zu erbringen."
Im § 108a Abs. 1 tritt anstelle der Wortfolge "180 Schwerarbeitsmonate," die Wortfolge "120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der vergangenen 240 Kalendermonate oder spätestens mit der Antragstellung selbst beigebrachte Nachweise über 180 Schwerarbeitsmonate,".Im Paragraph 108 a, Absatz eins, tritt anstelle der Wortfolge "180 Schwerarbeitsmonate," die Wortfolge "120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der vergangenen 240 Kalendermonate oder spätestens mit der Antragstellung selbst beigebrachte Nachweise über 180 Schwerarbeitsmonate,".
§ 108a Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 108 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
"Die Versetzung in den Ruhestand kann nicht vor Vollendung des 720. Lebensmonats erfolgen."
§ 131 Abs. 1 lautet:Paragraph 131, Absatz eins, lautet:
"(1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin bzw. eines Beamten zu verfügen, wenn
gegen sie bzw. ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
gegen sie bzw. ihn eine rechtskräftige Anklage wegen eines
der im § 14 Abs. 1 Z 4a angeführten Delikts vorliegt oderder im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4 a, angeführten Delikts vorliegt oder
durch ihre bzw. seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr bzw. ihm zur Last gelegten Dienstpflicht-verletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Staatsanwaltschaft hat die Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen die Beamtin bzw. den Beamten wegen eines im § 14 Abs. 1 Z 4a angeführten Delikts zu verständigen."durch ihre bzw. seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr bzw. ihm zur Last gelegten Dienstpflicht-verletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Staatsanwaltschaft hat die Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen die Beamtin bzw. den Beamten wegen eines im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4 a, angeführten Delikts zu verständigen."
Im § 151 Abs. 2 wird nach der Wortfolge "- Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011;" die Wortfolge " Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung - BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2013;" eingefügt.Im Paragraph 151, Absatz 2, wird nach der Wortfolge "- Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 32/2011;" die Wortfolge " Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung - BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 65/2013;" eingefügt.
§ 154 Abs. 4 lautet:Paragraph 154, Absatz 4, lautet:
"(4) Das Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 27/1954, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/1993, tritt außer Kraft.""(4) Das Landesbeamtengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1954,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1993,, tritt außer Kraft."
75. Nach § 163 wird folgender § 164 samt Überschrift eingefügt:75. Nach Paragraph 163, wird folgender Paragraph 164, samt Überschrift eingefügt:
"§ 164
Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015
(1) Die Rechtsfolge des § 14 Abs. 1 Z 4a tritt nur bei jenen Delikten ein, die nach dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 verwirklicht werden.(1) Die Rechtsfolge des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4 a, tritt nur bei jenen Delikten ein, die nach dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 verwirklicht werden.
(2) Bedienstete, die ab dem 1. Juli 2001 bis zum Inkrafttreten des Oö. DRÄG 2005 (Art. XIII Abs. 1 Z 7) in ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich aufgenommen wurden, sind verpflichtet, die Dienstausbildung zu absolvieren.(2) Bedienstete, die ab dem 1. Juli 2001 bis zum Inkrafttreten des Oö. DRÄG 2005 (Art. römisch XIII Absatz eins, Ziffer 7,) in ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich aufgenommen wurden, sind verpflichtet, die Dienstausbildung zu absolvieren.
(3) Die Meldepflicht gemäß § 54 Abs. 1 besteht für jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die nach Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden. § 54 Abs. 4 gilt für alle gerichtlich strafbaren Handlungen seit Inkrafttreten des Oö. LBG.(3) Die Meldepflicht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, besteht für jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die nach Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden. Paragraph 54, Absatz 4, gilt für alle gerichtlich strafbaren Handlungen seit Inkrafttreten des Oö. LBG.
(4) § 70d Abs. 2a ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden.(4) Paragraph 70 d, Absatz 2 a, ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden.
(5) Die Rechtsfolge des § 131 Abs. 1 Z 2 tritt nur ein, wenn sich die Anklage auf eine Tatbegehung ab Inkraft-treten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 bezieht."(5) Die Rechtsfolge des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, tritt nur ein, wenn sich die Anklage auf eine Tatbegehung ab Inkraft-treten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 bezieht."
Artikel II
Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG), LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesge-setzes LBGl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG), Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1994,, in der Fassung des Landesge-setzes LBGl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu § 36 entfällt.Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 36, entfällt.
Im Inhaltsverzeichnis lauten die Überschriften bzw. Eintragungen zu den nachstehenden Bestimmungen:
"§ 6 Allgemeine und besondere Dienstpflichten
§ 9 Meldung strafbarer Handlungen; Schutz vor Benachteiligung
§ 9a Geschenkannahme
§ 51a Folgebeschäftigungen
§ 84 Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-
Dienstrechtsänderungs-gesetz 2015"
Dem § 2 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:
"Sofern und soweit dies der Eigenart des jeweiligen Dienst- bzw. Vertragsverhältnisses oder zwingenden rechtlichen Vorschriften nicht entgegensteht, sind auf Dienstverhältnisse nach Abs. 2 Z 2, 4 und 5 auch Vereinbarungen bzw. Verordnungen über flexible Dienstzeitregelungen bzw. Dienstzeitregelungen bei Schicht- oder Wechseldienst nach § 23 Abs. 3 und 6 bzw. in Ermangelung solcher die §§ 23 und 24 sinngemäß anzuwenden. Für Ferialarbeitskräfte nach Abs. 2 Z 6 sind hingegen lediglich die administrativen und technischen Bestimmungen solcher Vereinbarungen oder Verordnungen sinngemäß anzuwenden.""Sofern und soweit dies der Eigenart des jeweiligen Dienst- bzw. Vertragsverhältnisses oder zwingenden rechtlichen Vorschriften nicht entgegensteht, sind auf Dienstverhältnisse nach Absatz 2, Ziffer 2,, 4 und 5 auch Vereinbarungen bzw. Verordnungen über flexible Dienstzeitregelungen bzw. Dienstzeitregelungen bei Schicht- oder Wechseldienst nach Paragraph 23, Absatz 3 und 6 bzw. in Ermangelung solcher die Paragraphen 23 und 24 sinngemäß anzuwenden. Für Ferialarbeitskräfte nach Absatz 2, Ziffer 6, sind hingegen lediglich die administrativen und technischen Bestimmungen solcher Vereinbarungen oder Verordnungen sinngemäß anzuwenden."
Im § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort "Integration" die Wortfolge "und davon abgeleitetem Recht" eingefügt.Im Paragraph 3, Absatz 2, wird nach dem Wort "Integration" die Wortfolge "und davon abgeleitetem Recht" eingefügt.
§ 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
"§ 6
Allgemeine und besondere Dienstpflichten
(1) Die bzw. der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, ihre bzw. seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr bzw. ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Sie bzw. er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2) Die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Dienstpflichten gemäß § 49 Abs. 1 bis 3 und §§ 50, 51, 53, 56, 57, 59, 60 und 62 Oö. LBG sowie die Meldepflichten gemäß § 55 Oö. LBG gelten sinngemäß.(2) Die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Dienstpflichten gemäß Paragraph 49, Absatz eins bis 3 und Paragraphen 50,, 51, 53, 56, 57, 59, 60 und 62 Oö. LBG sowie die Meldepflichten gemäß Paragraph 55, Oö. LBG gelten sinngemäß.
(3) Die bzw. der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, dem Dienstgeber den Bezug einer Leistung aus den Versicherungsfällen in der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie den Bezug von Rehabilitationsgeld zu melden.
(4) Die bzw. der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber den Besitz eines Bescheids nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu melden, sofern der Grad der Behinderung mit 50 % oder mehr festgestellt wurde und eine Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach § 10 Abs. 7 ASVG vorliegt.(4) Die bzw. der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber den Besitz eines Bescheids nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu melden, sofern der Grad der Behinderung mit 50 % oder mehr festgestellt wurde und eine Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach Paragraph 10, Absatz 7, ASVG vorliegt.
(5) Die bzw. der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze des Bundes und des Landes Oberösterreich zu befolgen und alle mit ihrem bzw. seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen."
Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 8, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
"Weiters hat sie bzw. er darauf hinzuwirken, dass ihre bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch nach Vereinbarung in Anspruch nehmen."
§ 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
"(3) Gelangt der bzw. dem Vorgesetzten ein Grund für eine Dienstunfähigkeit einer bzw. eines Bediensteten im Sinn des § 55 Z 8 Oö. LBG zur Kenntnis und kommt die bzw. der Bedienstete ihrer bzw. seiner im § 55 Z 8 Oö. LBG normierten Meldepflicht nicht nach, so trifft die Verpflichtung des § 55 Z 8 Oö. LBG die bzw. den Vorgesetzten.""(3) Gelangt der bzw. dem Vorgesetzten ein Grund für eine Dienstunfähigkeit einer bzw. eines Bediensteten im Sinn des Paragraph 55, Ziffer 8, Oö. LBG zur Kenntnis und kommt die bzw. der Bedienstete ihrer bzw. seiner im Paragraph 55, Ziffer 8, Oö. LBG normierten Meldepflicht nicht nach, so trifft die Verpflichtung des Paragraph 55, Ziffer 8, Oö. LBG die bzw. den Vorgesetzten."
8. § 9 samt Überschrift lautet:8. Paragraph 9, samt Überschrift lautet:
"§ 9
Meldung strafbarer Handlungen; Schutz vor Benachteiligung
(1) Wird der bzw. dem Vertragsbediensteten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der eigenen Dienststelle betrifft, hat sie bzw. er dies unverzüglich der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle (§ 60e Abs. 3) zu melden.(1) Wird der bzw. dem Vertragsbediensteten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der eigenen Dienststelle betrifft, hat sie bzw. er dies unverzüglich der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle (Paragraph 60 e, Absatz 3,) zu melden.
(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
(3) Die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle (§ 60e Abs. 3) kann abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht aus Gründen verfügen, die(3) Die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle (Paragraph 60 e, Absatz 3,) kann abweichend von Absatz 2, eine Meldepflicht aus Gründen verfügen, die
in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
in der amtlichen Tätigkeit selbst
liegen.
(4) § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für Vertragsbedienstete sinngemäß.(4) Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für Vertragsbedienstete sinngemäß.
(5) Vertragsbedienstete, die gemäß Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die bzw. der Bedienstete von ihrem bzw. seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.(5) Vertragsbedienstete, die gemäß Absatz eins, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die bzw. der Bedienstete von ihrem bzw. seinem Melderecht gemäß Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.
(6) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten einschließlich der Dienstverhältnisse nach § 2 Abs. 8 des Landes Oberösterreich jedenfalls gerechtfertigt."(6) Das Absehen von einer Anzeige nach Paragraph 78, StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten einschließlich der Dienstverhältnisse nach Paragraph 2, Absatz 8, des Landes Oberösterreich jedenfalls gerechtfertigt."
9. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:9. Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:
"§ 9a
Geschenkannahme
(1) Der bzw. dem Vertragsbediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre bzw. seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil
anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, es sei denn, es
handelt sich um Aufmerksamkeiten im Sinn des Abs. 2.handelt sich um Aufmerksamkeiten im Sinn des Absatz 2,
(2) Die Annahme oder das sich Versprechen lassen von orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten oder Vorteilen von geringem Wert ist zulässig, wenn keine Beeinträchtigung der Unbefangenheit der bzw. des Bediensteten im Dienst vorliegt und keine sonstigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.
(3) Die bzw. der Bedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie bzw. er hat den Vorgesetzen umgehend davon zu informieren. Untersagt der Vorgesetzte die Annahme innerhalb eines Monats, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben."
Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 14, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
"Keine Nebenbeschäftigungen sind politische Funktionen, organschaftliche Tätigkeiten in gesetzlich eingerichteten beruflichen Interessenvertretungen sowie die Tätigkeit in der eigenen Land- und Forstwirtschaft."
Im § 14 Abs. 4 wird die Zahl "291" durch die Zahl "400" ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz 4, wird die Zahl "291" durch die Zahl "400" ersetzt.
Im § 25b Abs. 1 wird die Wortfolge "der zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes Oberösterreich gestanden ist" durch die Wortfolge "der in einem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich steht" ersetzt.Im Paragraph 25 b, Absatz eins, wird die Wortfolge "der zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes Oberösterreich gestanden ist" durch die Wortfolge "der in einem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich steht" ersetzt.
§ 25b Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:Paragraph 25 b, Absatz 2, erster und zweiter Satz lauten:
"Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens drei Monaten und höchstens 72 Monaten beträgt die Dauer der Freistellung mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. Die Freistellung darf, wenn nicht aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen vom Dienstgeber davon abgesehen wird, frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden."
§ 25b Abs. 9 entfällt.Paragraph 25 b, Absatz 9, entfällt.
Im § 25c Abs. 2 wird die Wortfolge "zur Hälfte" durch die Wortfolge "zu einem Viertel" ersetzt.Im Paragraph 25 c, Absatz 2, wird die Wortfolge "zur Hälfte" durch die Wortfolge "zu einem Viertel" ersetzt.
Nach § 25c Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 25 c, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
"(2a) Vertragsbedienstete, die bereits der Pensionskasse beigetreten sind, oder dies gleichzeitig mit dem Ansuchen um Abschluss eines Zeitwertkontos tun oder gleichzeitig mit Genehmigung des Zeitwertkontos auf die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung nach § 28 Abs. 3 oder § 47 Abs. 6 Oö. GG 2001 verzichten, können anstelle, aber auch neben der Einbringung von eigenen Bezugsanteilen nach Abs. 2 mit einem Ansuchen, auf das Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist, die Dienstgeberbeiträge zur Pensionskasse teilweise (mindestens ein Prozent) oder zur Gänze in ihr Zeitwertkonto einbringen.""(2a) Vertragsbedienstete, die bereits der Pensionskasse beigetreten sind, oder dies gleichzeitig mit dem Ansuchen um Abschluss eines Zeitwertkontos tun oder gleichzeitig mit Genehmigung des Zeitwertkontos auf die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung nach Paragraph 28, Absatz 3, oder Paragraph 47, Absatz 6, Oö. GG 2001 verzichten, können anstelle, aber auch neben der Einbringung von eigenen Bezugsanteilen nach Absatz 2, mit einem Ansuchen, auf das Absatz 2, sinngemäß anzuwenden ist, die Dienstgeberbeiträge zur Pensionskasse teilweise (mindestens ein Prozent) oder zur Gänze in ihr Zeitwertkonto einbringen."
Im § 25c Abs. 3 wird nach der Wortfolge "Bezugsanteile nach Abs. 2" die Wortfolge "sowie Dienstgeberbeiträge nach Abs. 2a" eingefügt.Im Paragraph 25 c, Absatz 3, wird nach der Wortfolge "Bezugsanteile nach Absatz 2 ", die Wortfolge "sowie Dienstgeberbeiträge nach Absatz 2 a, ", eingefügt.
Im § 25c Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 25 c, Absatz 4, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
"Wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann auch einer teilweisen Konsumation des Gesamtguthabens mit anschließender Fortsetzung der Ansparphase zugestimmt werden."
Dem § 25c Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 25 c, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:
"(10) Abweichend von Abs. 8 und 9 können Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis wegen Zuerkennung einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beendet wird, auch beantragen, das Gesamtguthaben als Einmalzahlung in die Pensionskasse zu überführen, wenn eine solche abgeschlossen wurde.""(10) Abweichend von Absatz 8 und 9 können Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis wegen Zuerkennung einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beendet wird, auch beantragen, das Gesamtguthaben als Einmalzahlung in die Pensionskasse zu überführen, wenn eine solche abgeschlossen wurde."
Im § 28 Abs. 3 wird nach der Wortfolge "vereinbart wurde," die Wortfolge "oder die von der bzw. dem Vertrags-bediensteten verfügte Einbringung der Dienstgeberbeiträge in das Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2" eingefügt.Im Paragraph 28, Absatz 3, wird nach der Wortfolge "vereinbart wurde," die Wortfolge "oder die von der bzw. dem Vertrags-bediensteten verfügte Einbringung der Dienstgeberbeiträge in das Zeitwertkonto nach Paragraph 25 c, Absatz 2 ", eingefügt.
§ 29 Abs. 6 lautet:Paragraph 29, Absatz 6, lautet:
"(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls, die die bzw. der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, hat der Dienstgeber Leistungen gemäß Abs. 1 und 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume hinaus zu leisten.""(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls, die die bzw. der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, hat der Dienstgeber Leistungen gemäß Absatz eins und 3 über die in den Absatz eins bis 3 angegebenen Zeiträume hinaus zu leisten."
§ 32 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die Zeit, die in einer Beschäftigung entweder in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskör-perschaft oder in einem Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität, Hochschule oder der Akademie der Bildenden Künste oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist;"
§ 34 Abs. 1 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, lautet:
"(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
200 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 30 Werktagen bzw. 25 Arbeitstagen) bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren;
240 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 36 Werktagen bzw. 30 Arbeitstagen)
bei einem Dienstalter von 25 Jahren;
für die Vertragsbediensteten, die das 51. Lebensjahr
vollendet und mindestens zehn Jahre im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegt haben."
Nach § 34 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 34, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
"(3a) Kommt es nach Anwendung des Abs. 3 infolge einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes zu einer Verkürzung des umgerechneten Urlaubsausmaßes unter vier Wochen (bei wochenweiser Betrachtung) für das jeweilige Kalenderjahr, so kann der Dienstgeber zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Verträge zur europäischen Integration eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes verfügen. Dies jedoch nur dann, wenn die Verkürzung des Urlaubsausmaßes (infolge des noch nicht im aliquoten Ausmaß konsumierten Urlaubs) auf überwiegend dienstliche oder wichtige persönliche Umstände zurückzuführen ist. Für die Dauer der Konsumation des erhöhten Urlaubsausmaßes ist das Entgelt jedoch entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Kalenderjahres zu bemessen, in dem die Verkürzung stattgefunden hat. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann die Entgeltdifferenz auch bereits vor Urlaubsantritt in einem von den laufenden Bezügen in Abzug gebracht werden oder wegen Geringfügigkeit auch nachgesehen werden.""(3a) Kommt es nach Anwendung des Absatz 3, infolge einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes zu einer Verkürzung des umgerechneten Urlaubsausmaßes unter vier Wochen (bei wochenweiser Betrachtung) für das jeweilige Kalenderjahr, so kann der Dienstgeber zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Verträge zur europäischen Integration eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes verfügen. Dies jedoch nur dann, wenn die Verkürzung des Urlaubsausmaßes (infolge des noch nicht im aliquoten Ausmaß konsumierten Urlaubs) auf überwiegend dienstliche oder wichtige persönliche Umstände zurückzuführen ist. Für die Dauer der Konsumation des erhöhten Urlaubsausmaßes ist das Entgelt jedoch entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Kalenderjahres zu bemessen, in dem die Verkürzung stattgefunden hat. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann die Entgeltdifferenz auch bereits vor Urlaubsantritt in einem von den laufenden Bezügen in Abzug gebracht werden oder wegen Geringfügigkeit auch nachgesehen werden."
Im § 35 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "um zwei Werktage".Im Paragraph 35, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "um zwei Werktage".
Nach § 35 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:Nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
Besitz eines Bescheids des Sozialministeriumservice nach dem Bundesbehindertengesetz bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von bis zu maximal 49 %;"
§ 35 Abs. 2 lautet:Paragraph 35, Absatz 2, lautet:
"(2) Das Urlaubsausmaß bei Vollbeschäftigung erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von mindestens
10 % um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)
20 % um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)
30 % um 24 Stunden (entspricht 3 Werktagen bzw. 3 Arbeitstagen)
40 % um 32 Stunden (entspricht 4 Werktagen bzw. 4 Arbeitstagen)
50 % um 40 Stunden (entspricht 5 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen)."
Im § 35 Abs. 3 wird die Wortfolge "sechs Werktage" durch die Wortfolge "40 Stunden" ersetzt.Im Paragraph 35, Absatz 3, wird die Wortfolge "sechs Werktage" durch die Wortfolge "40 Stunden" ersetzt.
§ 36 entfällt.Paragraph 36, entfällt.
§ 37 Abs. 1 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, lautet:
"(1) Das Urlaubsausmaß, das sich aus den §§ 34 und 35 ergibt, wird grundsätzlich in Stunden bzw. erforderli-chenfalls in Bruchteilen davon ausgedrückt, kann jedoch auch in Werktagen oder Arbeitstagen ausgedrückt werden, wenn dies im Interesse des Dienstes liegt.""(1) Das Urlaubsausmaß, das sich aus den Paragraphen 34 und 35 ergibt, wird grundsätzlich in Stunden bzw. erforderli-chenfalls in Bruchteilen davon ausgedrückt, kann jedoch auch in Werktagen oder Arbeitstagen ausgedrückt werden, wenn dies im Interesse des Dienstes liegt."
§ 37 Abs. 2 erster Satz entfällt.Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz entfällt.
§ 37 Abs. 5 entfällt.Paragraph 37, Absatz 5, entfällt.
§ 41 Abs. 1 lautet:Paragraph 41, Absatz eins, lautet:
"(1) Erkranken Vertragsbedienstete während des Erholungsurlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so findet bei einer länger als drei Kalendertage dauernden Erkrankung keine Anrechnung auf das Urlaubsausmaß statt."
Im § 45 Abs. 7 wird die Wortfolge "den Erben" durch die Wortfolge "dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erben zur ungeteilten Hand" ersetzt.Im Paragraph 45, Absatz 7, wird die Wortfolge "den Erben" durch die Wortfolge "dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erben zur ungeteilten Hand" ersetzt.
§ 47b Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 47 b, Absatz eins und 2 lauten:
"(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines (Wahl- oder Pflege-)Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter nach dem (Oö.) MSchG eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von vier Wochen zu gewähren. Die Dienstfreistellung ist über vier Wochen hinaus bis zum Ende des Beschäftigungsverbots zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen.
(2) Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen."
§ 47b Abs. 3 entfällt:Paragraph 47 b, Absatz 3, entfällt:
Nach § 48 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 48, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
"(2a) Wird der Karenzurlaub unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 für maximal vier Wochen in einem Kalenderjahr gewährt, so treten die Folgen gemäß Abs. 2 nicht ein, wenn der Karenzurlaub aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen gewährt wird.""(2a) Wird der Karenzurlaub unter den Voraussetzungen nach Absatz eins, für maximal vier Wochen in einem Kalenderjahr gewährt, so treten die Folgen gemäß Absatz 2, nicht ein, wenn der Karenzurlaub aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen gewährt wird."
Dem § 51 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 51, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
"Die Sechsmonatsfrist gilt auch für den Fall der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Rückversetzung in ein kündbares Dienstverhältnis."
Nach § 51 wird folgender § 51a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 51, wird folgender Paragraph 51 a, samt Überschrift eingefügt:
"§ 51a
Folgebeschäftigungen
(1) Der bzw. dem Vertragsbediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Dienst-verhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
auf dessen Rechtsposition ihre bzw. seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer bzw. seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die bzw. der Vertragsbedienstete dem Land den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn(2) Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn
dadurch das Fortkommen der bzw. des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird,
das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt siebzehn Dreißigstel der Höchstbeitragsgrundlage nach § 40 Oö. GG 2001 nicht übersteigt, oderdas für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt siebzehn Dreißigstel der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 40, Oö. GG 2001 nicht übersteigt, oder
der Dienstgeber der bzw. dem Vertragsbediensteten einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben hat, oder
der Dienstgeber das Dienstverhältnis durch Kündigung wegen § 53 Abs. 2 Z 2, 5, 7 oder 8 beendet,der Dienstgeber das Dienstverhältnis durch Kündigung wegen Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2,, 5, 7 oder 8 beendet,
das auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, endet."
Nach § 54 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 54, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
"(1a) Für Vertragsbedienstete, die ihr Dienstverhältnis mit Wirksamkeit unmittelbar im Anschluss an die Inan-spruchnahme einer Karenz nach dem (Oö.) MSchG bzw. (Oö.) VKG oder einer Karenz gemäß § 48 Abs. 4 Z 1 kündigen, gelten die im Abs. 1 genannten Kündigungsfristen nicht, sofern sie dem Dienstgeber die Kündigung zwei Monate vor Ablauf der Karenz erklären. Der Dienstgeber kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichten.""(1a) Für Vertragsbedienstete, die ihr Dienstverhältnis mit Wirksamkeit unmittelbar im Anschluss an die Inan-spruchnahme einer Karenz nach dem (Oö.) MSchG bzw. (Oö.) VKG oder einer Karenz gemäß Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer eins, kündigen, gelten die im Absatz eins, genannten Kündigungsfristen nicht, sofern sie dem Dienstgeber die Kündigung zwei Monate vor Ablauf der Karenz erklären. Der Dienstgeber kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichten."
39. § 55 Abs. 3 lautet:39. Paragraph 55, Absatz 3, lautet:
"(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine Vertragsbedienstete bzw. einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einer Beamtin bzw. einem Beamten
den Amtsverlust gemäß § 27 StGB zur Folge hätte oderden Amtsverlust gemäß Paragraph 27, StGB zur Folge hätte oder
gemäß § 14 Abs. 1 Z 4a Oö. LBG zur Auflösung des Beamtendienstverhältnisses führen würde,gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4 a, Oö. LBG zur Auflösung des Beamtendienstverhältnisses führen würde,
so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufge-löst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde. Jeder Anspruch der bzw. des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag gilt als erloschen. § 14 Abs. 1a Oö. LBG iVm. § 150 Oö. LBG gilt sinngemäß, wobei an die Stelle der Landesregierung das zuständige Organ des Dienstgebers tritt. Die Staatsanwaltschaft hat den Dienstgeber umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Vertragsbedienstete bzw. einen Vertragsbediensteten wegen eines im § 14 Abs. 1 Z 4a Oö. LBG angeführten Delikts zu verständigen."so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufge-löst, sofern es nicht bereits nach Absatz 2, vorzeitig aufgelöst wurde. Jeder Anspruch der bzw. des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag gilt als erloschen. Paragraph 14, Absatz eins a, Oö. LBG in Verbindung mit Paragraph 150, Oö. LBG gilt sinngemäß, wobei an die Stelle der Landesregierung das zuständige Organ des Dienstgebers tritt. Die Staatsanwaltschaft hat den Dienstgeber umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Vertragsbedienstete bzw. einen Vertragsbediensteten wegen eines im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4 a, Oö. LBG angeführten Delikts zu verständigen."
Im § 55a Abs. 5 wird die Wortfolge "oder § 5b Abs. 1" durch die Wortfolge ", § 5b Abs. 1, § 5c Abs. 1 oder § 24a Abs. 1 und 2" ersetzt.Im Paragraph 55 a, Absatz 5, wird die Wortfolge "oder Paragraph 5 b, Absatz eins ", durch die Wortfolge ", Paragraph 5 b, Absatz eins,, Paragraph 5 c, Absatz eins, oder Paragraph 24 a, Absatz eins und 2" ersetzt.
§ 56 Abs. 6, 7 und 8 entfallen.Paragraph 56, Absatz 6,, 7 und 8 entfallen.
Im § 56 Abs. 13 vierter Satz wird nach dem Wort "Erben" die Wortfolge "zur ungeteilten Hand" eingefügt. Der fünfte Satz lautet:Im Paragraph 56, Absatz 13, vierter Satz wird nach dem Wort "Erben" die Wortfolge "zur ungeteilten Hand" eingefügt. Der fünfte Satz lautet:
"Sind solche gesetzlichen Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil jenen Personen zur ungeteilten Hand gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten haben und dies unter Vorlage sämtlicher anspruchsrelevanter Urkunden und Nachweise beantragt haben."
Im § 59 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge ", Modul 2 (§ 18 Oö. LBG), Modul 3 (§ 19 Oö. LBG) und Modul 4 (§ 21 Oö. LBG)" durch die Wortfolge "und Modul 2 (§ 18 Oö. LBG)" ersetzt.Im Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer eins, wird die Wortfolge ", Modul 2 (Paragraph 18, Oö. LBG), Modul 3 (Paragraph 19, Oö. LBG) und Modul 4 (Paragraph 21, Oö. LBG)" durch die Wortfolge "und Modul 2 (Paragraph 18, Oö. LBG)" ersetzt.
Im § 62 Abs. 5 zweiter Gedankenstrich wird die Wortfolge "am Bruckner-Konservatorium" durch die Wortfolge "an der Anton Bruckner Privatuniversität" ersetzt.Im Paragraph 62, Absatz 5, zweiter Gedankenstrich wird die Wortfolge "am Bruckner-Konservatorium" durch die Wortfolge "an der Anton Bruckner Privatuniversität" ersetzt.
Im § 73 Abs. 2 wird nach dem Wort "Vertragsbedienstete" die Wortfolge "und auf Personen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6" eingefügt.Im Paragraph 73, Absatz 2, wird nach dem Wort "Vertragsbedienstete" die Wortfolge "und auf Personen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, 4, 5 und 6" eingefügt.
Im § 81 Abs. 3 wird das Zitat "§ 6 Abs. 3a" durch das Zitat "§ 51 Abs. 3 Oö. LBG" ersetzt.Im Paragraph 81, Absatz 3, wird das Zitat "§ 6 Absatz 3 a, ", durch das Zitat "§ 51 Absatz 3, Oö. LBG" ersetzt.
Nach § 83 wird folgender § 84 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 83, wird folgender Paragraph 84, samt Überschrift eingefügt:
"§ 84
Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015
(1) Die Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 1 und 3 besteht für jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die nach In-krafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden.(1) Die Meldepflicht gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 3 besteht für jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die nach In-krafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden.
(2) Bei Vertragsbediensteten, die bis zum Zeitpunkt des der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 folgenden Monatsersten bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, berechnet sich der Vorrückungsstichtag weiterhin unter Berücksichtigung der bis dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 folgenden Monatsersten im jeweiligen Dienstvertrag angerechneten Vordienstzeiten.
(3) Die Rechtsfolge des § 55 Abs. 3 Z 2 tritt nur ein, wenn sich das Urteil auf eine Tatbegehung, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 liegt, bezieht.(3) Die Rechtsfolge des Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer 2, tritt nur ein, wenn sich das Urteil auf eine Tatbegehung, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 liegt, bezieht.
(4) § 25c Abs. 2a ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden.(4) Paragraph 25 c, Absatz 2 a, ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden.
(5) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 21a anzurechnen."(5) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 21 a, anzurechnen."
Artikel III
Änderung des Oö. Gehaltsgesetzes 2001
Das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001), LGBl. Nr. 28/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu nachstehenden Bestimmungen:
"§ 18a Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)
§ 63 Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015"Paragraph 63 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, Ü, b, e, r, g, a, n, g, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015"
Dem § 8 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 8, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
"Für Karenzurlaube, für die gemäß § 82 Abs. 3 Oö. LBG oder § 48 Abs. 3 Oö. LVBG die Vorrückung gehemmt wird, ist mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes die Zeit in dem von der Dienstbehörde oder des Dienstgebers verfügten Ausmaß für die Vorrückung wirksam.""Für Karenzurlaube, für die gemäß Paragraph 82, Absatz 3, Oö. LBG oder Paragraph 48, Absatz 3, Oö. LVBG die Vorrückung gehemmt wird, ist mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes die Zeit in dem von der Dienstbehörde oder des Dienstgebers verfügten Ausmaß für die Vorrückung wirksam."
§ 9 Abs. 2 Z 5 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für
eine Landesbedienstete oder einen Landesbe-diensteten als spezifische Verwendungsvoraussetzung vorgeschrieben ist, die über die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten einer bestimmten Entlohnungs-, Verwendungs- oder Funktionsgruppe hinaus für die Verwendung vorgeschrieben ist, in die die bzw. der Landesbedienstete aufgenommen wird;"
Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt:
"§18a
Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)
(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie bzw. er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Land übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin bzw. der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2) Die Beamtin bzw. der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie bzw. er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch
Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Z 2, 4a, 5 oder 6 Oö. LBG oderAuflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,, 4a, 5 oder 6 Oö. LBG oder
Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 4 Abs. 1) der Beamtin bzw. des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (Paragraph 4, Absatz eins,) der Beamtin bzw. des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33-fache Anzahl der Wochenstunden zu ermitteln.
(7) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 18 einzurechnen."(7) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 18, einzurechnen."
5. § 40 Abs. 5 lautet:5. Paragraph 40, Absatz 5, lautet:
"(5) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen einzubehalten. Gebühren während des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine Bezüge, sind Pensionsbeiträge vorzuschreiben, wenn die Beamtin bzw. der Beamte dem nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht. Bescheide über die Vorschreibung sind nach dem VVG zu vollstrecken. Die durch Gesetz, Verordnung und generelle Regelungen vorgesehenen Änderungen der Bemessungsgrundlage bedürfen keines gesonderten Bescheids, sondern sind der Beamtin bzw. dem Beamten mitzuteilen. Der Pensionsbeitrag beträgt für Zeiträume, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen beitragsfrei anzurechnen oder speziell geregelt sind, 22,8 % der Bemessungsgrundlage, wenn nicht wichtige dienstliche Gründe gegen die Berücksichtigung eines rechnerischen Dienstgeberanteils sprechen."
Nach § 62 wird folgender § 63 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 62, wird folgender Paragraph 63, samt Überschrift angefügt:
"§ 63
Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015
Für entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 18 anzurechnen."Für entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 18, anzurechnen."
Artikel IV
Änderung des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes
Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG), LGBl. Nr. 8/1956, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG), Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1956,, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:
Im § 6 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgender Halbsatz angefügt: "im Fall des Austritts gemäß § 15 Oö. LBG mit Beendigung des Dienstverhältnisses."Im Paragraph 6, Absatz 2, wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgender Halbsatz angefügt: "im Fall des Austritts gemäß Paragraph 15, Oö. LBG mit Beendigung des Dienstverhältnisses."
Nach § 10 Abs. 3 Z 3 wird folgender Satz angefügt:Nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, wird folgender Satz angefügt:
"Für die im § 82 Abs. 3 Oö. LBG genannten Karenzurlaube wird der im Abs. 1 Z 1 angeführte Hemmungszeitraum mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes in dem von der Dienstbehörde verfügten Ausmaß für die Vorrückung wirksam.""Für die im Paragraph 82, Absatz 3, Oö. LBG genannten Karenzurlaube wird der im Absatz eins, Ziffer eins, angeführte Hemmungszeitraum mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes in dem von der Dienstbehörde verfügten Ausmaß für die Vorrückung wirksam."
Nach § 13b wird folgender § 13c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 13 b, wird folgender Paragraph 13 c, samt Überschrift eingefügt:
"§13c
Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)
(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie bzw. er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Land übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin bzw. der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2) Die Beamtin bzw. der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie bzw. er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch
Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Z 2, 4a, 5 oder 6 Oö. LBG oderAuflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,, 4a, 5 oder 6 Oö. LBG oder
Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) der Beamtin bzw. des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (Paragraph 3, Absatz 2,) der Beamtin bzw. des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33-fache Anzahl der Wochenstunden zu ermitteln.
(7) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 13b einzurechnen."(7) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 13 b, einzurechnen."
Im § 21 Abs. 14 wird nach dem Wort "Auslandsverwendungsvergütung," die Wortfolge "der Ehegattenzuschlag, der Kinderzuschlag" eingefügt.Im Paragraph 21, Absatz 14, wird nach dem Wort "Auslandsverwendungsvergütung," die Wortfolge "der Ehegattenzuschlag, der Kinderzuschlag" eingefügt.
§ 22 Abs. 3 lautet:Paragraph 22, Absatz 3, lautet:
"(3) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen einzubehalten. Gebühren während des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine Bezüge, sind Pensionsbeiträge vorzuschreiben, wenn die Beamtin bzw. der Beamte dem nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht. Bescheide über die Vorschreibung sind nach dem VVG zu vollstrecken. Die durch Gesetz, Verordnung und generelle Regelungen vorgesehenen Änderungen der Bemessungsgrundlage bedürfen keines gesonderten Bescheids, sondern sind der Beamtin bzw. dem Beamten mitzuteilen. Der Pensionsbeitrag beträgt für Zeiträume, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen beitragsfrei anzurechnen oder speziell geregelt sind, 22,8 % der Bemessungsgrundlage, wenn nicht wichtige dienstliche Gründe gegen die Berücksichtigung eines rechnerischen Dienstgeberanteils sprechen.
Im ersten Satz des § 26 Abs. 3 entfällt das Wort "außerdem".Im ersten Satz des Paragraph 26, Absatz 3, entfällt das Wort "außerdem".
Im § 30d Abs. 3 wird die Wortfolge "Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 1 oder 1a im Ausmaß von zwei oder vier Vorrückungsbeträgen besitzen" durch die Wortfolge "Gehaltszulage nach § 30e Abs. 1a haben" ersetzt.Im Paragraph 30 d, Absatz 3, wird die Wortfolge "Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a im Ausmaß von zwei oder vier Vorrückungsbeträgen besitzen" durch die Wortfolge "Gehaltszulage nach Paragraph 30 e, Absatz eins a, haben" ersetzt.
Im § 30e Abs. 1a wird nach dem Wort "Gehalt" die Wortfolge "einschließlich der Zulagen mit Ausnahme der Verwaltungsdienstzulage" eingefügt.Im Paragraph 30 e, Absatz eins a, wird nach dem Wort "Gehalt" die Wortfolge "einschließlich der Zulagen mit Ausnahme der Verwaltungsdienstzulage" eingefügt.
§ 30e Abs. 5 lautet:Paragraph 30 e, Absatz 5, lautet:
"(5) Die Gehaltszulage ist neu zu bemessen, wenn die Beamtin bzw. der Beamte befördert, überstellt, auf einen anderen Dienstposten versetzt wird oder wenn die mit der Gewährung verbundene Zielsetzung sich ändert oder wegfällt oder im Fall des Abs. 1a, wenn eine Vorrückung stattfindet.""(5) Die Gehaltszulage ist neu zu bemessen, wenn die Beamtin bzw. der Beamte befördert, überstellt, auf einen anderen Dienstposten versetzt wird oder wenn die mit der Gewährung verbundene Zielsetzung sich ändert oder wegfällt oder im Fall des Absatz eins a,, wenn eine Vorrückung stattfindet."
10. Anstelle des § 113e in der Fassung des 2. Oö. DRÄG 2011, LGBl. Nr. 100/2011, tritt folgender § 113e:10. Anstelle des Paragraph 113 e, in der Fassung des 2. Oö. DRÄG 2011, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2011,, tritt folgender Paragraph 113 e, :,
"§ 113e
Übergangsbestimmung zum 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011
(1) Für Personen, die am 1. Jänner 2012 eine Erschwernisabgeltung für Tätigkeiten mit elektronischen Datenverarbeitungsgeräten sowie mit elektronischen Ein- und Ausgabegeräten beziehen, entfällt diese Erschwernisabgeltung ab 1. Jänner 2012.
(2) Personen nach Abs. 1 erhalten ab diesem Zeitpunkt eine Dienstvergütung in Höhe der zuletzt bezogenen Erschwernisabgeltung, solange die Voraussetzungen für die Zuerkennung der bis zum 31. Dezember 2011 bezogenen Erschwernisabgeltung zutreffen.(2) Personen nach Absatz eins, erhalten ab diesem Zeitpunkt eine Dienstvergütung in Höhe der zuletzt bezogenen Erschwernisabgeltung, solange die Voraussetzungen für die Zuerkennung der bis zum 31. Dezember 2011 bezogenen Erschwernisabgeltung zutreffen.
(3) Bei der Festsetzung der Monatsbezüge einschließlich aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) ist im Kalenderjahr 2012 von der prozentuellen Erhöhung nach § 30f Abs. 1 bereits in der Verordnung über die Betragsanpassung ein ganzer Prozentpunkt (staffelwirksam) in Abzug zu bringen. Beträgt eine Erhöhung nach § 30f Abs. 1 für das Kalenderjahr 2012 allerdings weniger als einen Prozentpunkt, so erfolgt keine Betragsanpassung. Erfolgt eine Betragsanpassung mittels Fixbetrag, so ist die prozentuelle Änderung des Betrags nach § 15 Abs. 3 Z 2 maßgeblich."(3) Bei der Festsetzung der Monatsbezüge einschließlich aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) ist im Kalenderjahr 2012 von der prozentuellen Erhöhung nach Paragraph 30 f, Absatz eins, bereits in der Verordnung über die Betragsanpassung ein ganzer Prozentpunkt (staffelwirksam) in Abzug zu bringen. Beträgt eine Erhöhung nach Paragraph 30 f, Absatz eins, für das Kalenderjahr 2012 allerdings weniger als einen Prozentpunkt, so erfolgt keine Betragsanpassung. Erfolgt eine Betragsanpassung mittels Fixbetrag, so ist die prozentuelle Änderung des Betrags nach Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, maßgeblich."
Nach § 113e wird folgender § 113f samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 113 e, wird folgender Paragraph 113 f, samt Überschrift angefügt:
"§ 113f
Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015
Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b oder gemäß § 40 Oö. L-PG anzurechnen."Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 13 b, oder gemäß Paragraph 40, Oö. L-PG anzurechnen."
Artikel V
Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für
Landesbedienstete
Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete (Oö. KFLG), LGBl. Nr. 57/2000, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl.Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete (Oö. KFLG), Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2000,, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl.
Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu § 31 entfällt.Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 31, entfällt.
Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 18h, 53a und 56a lauten:Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 18 h,, 53a und 56a lauten:
"§ 18h Beiträge in der Krankenfürsorge von mit inländischen
Pensionsleistungen (Ruhe- und Versorgungsbezüge) vergleichbaren
ausländischen Renten
§ 53a Elektronischer Datenaustausch
§ 56a Haftungsbeschränkung des Dienstgebers gegenüber der
Dienstnehmerin bzw. dem Dienst-nehmer bei Dienstunfällen und
Berufskrankheiten"
3. § 2 Z 6 lautet:
"6. die Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und
a) eine Pension nach dem ASVG beziehen oder
b) Übergangsgeld nach § 306 ASVG beziehen, ohne dass die
Pension nach § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, Mitglieder der KFL nach Z 4 oder 5 waren."Pension nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG versichert sind, wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, Mitglieder der KFL nach Ziffer 4, oder 5 waren."
Nach § 5 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
bei den im § 2 Z 4 und 5 genannten Personen, wenn die Beitragsgrundlage auf den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag absinkt oder diesen unterschreitet;"bei den im Paragraph 2, Ziffer 4 und 5 genannten Personen, wenn die Beitragsgrundlage auf den im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG genannten Betrag absinkt oder diesen unterschreitet;"
§ 8 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
die Kinder und die Wahlkinder;"
§ 8 Abs. 1 Z 3 und 4 entfallen.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 entfallen.
Im § 8 Abs. 5 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 8, Absatz 5, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
"Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen."
Nach dem § 8 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach dem Paragraph 8, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
"(5a) Als Angehörige gelten auch Personen, die ein Mitglied mit Anspruch auf Pflegegeld, zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 BPGG oder nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen, unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft, nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte nach Abs. 5.""(5a) Als Angehörige gelten auch Personen, die ein Mitglied mit Anspruch auf Pflegegeld, zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, BPGG oder nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen, unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft, nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte nach Absatz 5 Punkt ",
Im § 8 Abs. 8 wird nach dem Wort "begründet" der Halbsatz "; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und dem Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung" angefügt.Im Paragraph 8, Absatz 8, wird nach dem Wort "begründet" der Halbsatz "; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und dem Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung" angefügt.
Im § 16a entfällt die Wortfolge "hauptberuflich im Sinn des § 2 Abs. 3 und 4 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998".Im Paragraph 16 a, entfällt die Wortfolge "hauptberuflich im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3 und 4 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998".
Nach § 16a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 16 a, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
"(2a) Beitragsgrundlage sind die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte im Sinn des EStG 1988."
12. § 16a Abs. 3 lautet:12. Paragraph 16 a, Absatz 3, lautet:
"(3) Die monatliche vorläufige Beitragsgrundlage ist ein Zwölftel der Einkünfte des Einkommensteuerbescheids für das zweitvorangegangene Kalenderjahr. Legt das Mitglied den jeweiligen Einkommensteuerbescheid trotz schriftlicher Aufforderung durch die KFL nicht binnen sechs Wochen nach Zustellung der Aufforderung vor, gilt als Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nach § 18a Abs. 2 des laufenden Kalenderjahres.""(3) Die monatliche vorläufige Beitragsgrundlage ist ein Zwölftel der Einkünfte des Einkommensteuerbescheids für das zweitvorangegangene Kalenderjahr. Legt das Mitglied den jeweiligen Einkommensteuerbescheid trotz schriftlicher Aufforderung durch die KFL nicht binnen sechs Wochen nach Zustellung der Aufforderung vor, gilt als Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 18 a, Absatz 2, des laufenden Kalenderjahres."
13. Nach § 16a Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:13. Nach Paragraph 16 a, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
"(3a) Die endgültige Beitragsgrundlage nach Abs. 2a tritt an Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Abs. 3, sobald die dafür notwendigen Nachweise, insbesondere der Einkommensteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr, vorliegen. Beitragsdifferenzen sind dem Mitglied zu erstatten oder vom Mitglied zu leisten; Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.""(3a) Die endgültige Beitragsgrundlage nach Absatz 2 a, tritt an Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Absatz 3,, sobald die dafür notwendigen Nachweise, insbesondere der Einkommensteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr, vorliegen. Beitragsdifferenzen sind dem Mitglied zu erstatten oder vom Mitglied zu leisten; Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß."
14. Nach § 18a Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:14. Nach Paragraph 18 a, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
"(4) Sind bei einem Mitglied mehrere Tatbestände des § 2 verwirklicht, so sind die Beitragsgrundlagen zusammenzurechnen. Für diese kommt die höchste der in Frage kommenden Höchstbeitragsgrundlagen nach Abs. 2 und 3 zur Anwendung.""(4) Sind bei einem Mitglied mehrere Tatbestände des Paragraph 2, verwirklicht, so sind die Beitragsgrundlagen zusammenzurechnen. Für diese kommt die höchste der in Frage kommenden Höchstbeitragsgrundlagen nach Absatz 2 und 3 zur Anwendung."
15. Nach § 18g wird folgender § 18h samt Überschrift eingefügt:15. Nach Paragraph 18 g, wird folgender Paragraph 18 h, samt Überschrift eingefügt:
"§ 18h
Beiträge in der Krankenfürsorge von mit inländischen Pensionsleistungen (Ruhe- und Versorgungsbezüge) vergleichbaren ausländischen Renten
(1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich
der Verordnung (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) 883/2004
oder
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der der sozialen Sicherheit auf Arbeit-nehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder
eines auch Regelungen über die Krankenfürsorge
beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch der Bezieherin bzw. des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenfürsorge besteht, auch von dieser ausländischen Rente der Dienstnehmeranteil des zu leistenden Krankenfürsorgebeitrags zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.
(2) Die KFL hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Sie hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen, sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind und dies der pensionsauszahlenden Stelle zwecks Einbehalt mitzuteilen.(2) Die KFL hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Absatz eins, bezogen wird. Sie hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen, sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind und dies der pensionsauszahlenden Stelle zwecks Einbehalt mitzuteilen.
(3) Abs. 2 gilt nicht im Fall eines Mitglieds, das Bezieher einer Pension nach dem ASVG ist.(3) Absatz 2, gilt nicht im Fall eines Mitglieds, das Bezieher einer Pension nach dem ASVG ist.
(4) Wird die ausländische Rente gleichzeitig in einem Ruhe- oder Versorgungsbezug oder einer inländischen Pension bezogen, hat die die inländische Pensionsleistung auszahlende Stelle den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenfürsorgebeitrag nach Abs. 1 und 2 vom Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an die KFL abzuführen.(4) Wird die ausländische Rente gleichzeitig in einem Ruhe- oder Versorgungsbezug oder einer inländischen Pension bezogen, hat die die inländische Pensionsleistung auszahlende Stelle den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenfürsorgebeitrag nach Absatz eins und 2 vom Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an die KFL abzuführen.
(5) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenfürsorgebeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pensionsleistung, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 erfasst, dem Mitglied der Restbetrag von der KFL vorzuschreiben.(5) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenfürsorgebeitrag nach Absatz eins, die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pensionsleistung, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 erfasst, dem Mitglied der Restbetrag von der KFL vorzuschreiben.
(6) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pensionsleistung bezogen, so ist die KFL zur Vor-schreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenfürsorgebeitrags nach Abs. 1 und zur Erhebung vom Mitglied verpflichtet. Die KFL ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibungen in längeren Abständen, mindestens jedoch 1 x jährlich, vorzunehmen. Alle für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenfürsorgebeiträge nach Abs. 1 anzuwenden.(6) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pensionsleistung bezogen, so ist die KFL zur Vor-schreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenfürsorgebeitrags nach Absatz eins und zur Erhebung vom Mitglied verpflichtet. Die KFL ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibungen in längeren Abständen, mindestens jedoch 1 x jährlich, vorzunehmen. Alle für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenfürsorgebeiträge nach Absatz eins, anzuwenden.
(7) Bezieherinnen bzw. Bezieher einer beitragspflichtigen ausländischen Rente schulden die von dieser Rente nach Abs. 5 und 6 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten einzuzahlen."(7) Bezieherinnen bzw. Bezieher einer beitragspflichtigen ausländischen Rente schulden die von dieser Rente nach Absatz 5 und 6 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten einzuzahlen."
Im § 20 Abs. 2 Z 8 wird die Zahl "3" durch die Zahl "4" ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 8, wird die Zahl "3" durch die Zahl "4" ersetzt.
§ 20 Abs. 2 Z 9 lautet:Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:
auf einem Weg des Mitglieds zur oder von der Dienststelle mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihr bzw. ihm für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt."
§ 23 Abs. 1 Z 8 entfällt.Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, entfällt.
§ 31 entfällt.Paragraph 31, entfällt.
Nach § 38 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 38, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
"(2a) Die Leistung ist ferner ganz oder teilweise einzustellen, wenn die bzw. der Anspruchsberechtigte
eine die Unfallheilbehandlung betreffende Anordnung nicht erfüllt oder
eine zumutbare Heilbehandlung trotz schriftlicher Aufforderung nicht in Anspruch nimmt
und dadurch ihre bzw. seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst wird."
Im § 49 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Strichpunkt folgende Wortfolge angefügt: "Gleiches gilt bei Untersuchungshaft in Bezug auf Leistungen in der Krankenfürsorge;"Im Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Strichpunkt folgende Wortfolge angefügt: "Gleiches gilt bei Untersuchungshaft in Bezug auf Leistungen in der Krankenfürsorge;"
Nach § 49 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 49, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
"(2a) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht ein, wenn die Frei-heitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem 5. Abschnitt des StVG oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der StPO vollzogen wird.""(2a) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, nicht ein, wenn die Frei-heitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem 5. Abschnitt des StVG oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der StPO vollzogen wird."
23. Nach § 49 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:23. Nach Paragraph 49, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a und 3b eingefügt:
"(3a) Ansprüche auf Barleistungen ruhen überdies, solange sich der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält.
(3b) Abs. 3a gilt nicht, wenn(3b) Absatz 3 a, gilt nicht, wenn
der Auslandsaufenthalt auf dienstlichem Auftrag beruht, oder
der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr zwei Monate nicht überschreitet, oder
wenn die KFL dem Mitglied die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Auslandsaufenthalt auf Grund einer Bescheinigung des Dienstgebers im öffentlichen Interesse gelegen ist, oder
dem Anspruchsberechtigten auf Grund des § 31 Oö. L-PG oder gleichartiger Bestimmungen ein Ruhe- oder Versorgungsbezug ins Ausland überwiesen wird, oderdem Anspruchsberechtigten auf Grund des Paragraph 31, Oö. L-PG oder gleichartiger Bestimmungen ein Ruhe- oder Versorgungsbezug ins Ausland überwiesen wird, oder
der Aufenthalt in Grenzorten erfolgt; als Grenzort gilt ein im Ausland gelegener Ort, wenn die Ortsgrenze von der österreichischen Staatsgrenze nicht mehr als 10 km in der Luftlinie entfernt ist, oder
wenn europarechtliche Vorschriften oder zwischenstaatliche Übereinkommen anderes vorsehen."
§ 51 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 51, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
Nach § 53 wird folgender § 53a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 53, wird folgender Paragraph 53 a, samt Überschrift eingefügt:
"§ 53a
Elektronischer Datenaustausch
Hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustausches im Bereich der Systeme der sozialen Si-cherheit, insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/229 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) 883/2004 gelten die Bestimmungen des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes - SV-EG sinngemäß."
Nach § 56 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:Nach Paragraph 56, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a und 4b eingefügt:
"(4a) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für den Dienstgeber, Dienstgebervertreter, Vorgesetzte und jene Dienst-nehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in derselben Dienststelle wie die bzw. der Verletzte oder Getötete beschäftigt waren."(4a) Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß für den Dienstgeber, Dienstgebervertreter, Vorgesetzte und jene Dienst-nehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in derselben Dienststelle wie die bzw. der Verletzte oder Getötete beschäftigt waren.
(4b) Wurde der Dienstunfall oder die Berufskrankheit von den im Abs. 3 und 4a genannten Verursachern nicht vorsätzlich herbeigeführt, so kann die KFL auf den Ersatz ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der bzw. des Verpflichteten dies begründen."(4b) Wurde der Dienstunfall oder die Berufskrankheit von den im Absatz 3 und 4a genannten Verursachern nicht vorsätzlich herbeigeführt, so kann die KFL auf den Ersatz ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der bzw. des Verpflichteten dies begründen."
27. Nach § 56 wird folgender § 56a samt Überschrift eingefügt:27. Nach Paragraph 56, wird folgender Paragraph 56 a, samt Überschrift eingefügt:
"§ 56a
Haftungsbeschränkung des Dienstgebers gegenüber der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer bei Dienstunfällen und Berufskrankheiten
(1) Der Dienstgeber ist dem Mitglied nach § 2 Z 1, 4 und 5 zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Dienstunfalls oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Dienstunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Diese Einschränkung gilt auch gegenüber den Hinterbliebenen des Mitglieds, wenn dessen Tod auf die körperliche Verletzung infolge des Dienstunfalls oder auf die Berufskrankheit zurückzuführen ist.(1) Der Dienstgeber ist dem Mitglied nach Paragraph 2, Ziffer eins,, 4 und 5 zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Dienstunfalls oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Dienstunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Diese Einschränkung gilt auch gegenüber den Hinterbliebenen des Mitglieds, wenn dessen Tod auf die körperliche Verletzung infolge des Dienstunfalls oder auf die Berufskrankheit zurückzuführen ist.
(2) Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Dienstunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine erhöhte Haftpflicht besteht. Der Dienstgeber haftet nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme, es sei denn, dass der Versicherungsfall vorsätzlich verursacht wurde."
§ 63 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 63, Absatz 2, erster Satz lautet:
"Das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich sowie die Versetzung oder der Übertritt in den Ruhestand bei Personen nach § 2 Z 1 hat das Ausscheiden aus der Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats oder Verwaltungsrats oder aus der Funktion der Direktorin bzw. des Direktors zur Folge.""Das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich sowie die Versetzung oder der Übertritt in den Ruhestand bei Personen nach Paragraph 2, Ziffer eins, hat das Ausscheiden aus der Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats oder Verwaltungsrats oder aus der Funktion der Direktorin bzw. des Direktors zur Folge."
Artikel VI
Änderung des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz (Oö. L-GBG), LGBl. Nr. 8/1995, in der Fassung des Landesgeset-zes LBGl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz (Oö. L-GBG), Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1995,, in der Fassung des Landesgeset-zes LBGl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lauten die Überschriften bzw. Eintragungen zu den nachstehenden Bestimmungen:
"2. ABSCHNITT
GLEICHSTELLUNGSGEBOT
§ 3 Gleichstellung
3. ABSCHNITT
RECHTSFOLGEN DER VERLETZUNG DES GLEICHSTELLUNGSGEBOTS
§ 19b Beweislast
4. ABSCHNITT
MIT DER GLEICHSTELLUNG UND FRAUENFÖRDERUNG BEFASSTE PERSONEN UND
INSTITUTIONEN
§ 21 Gleichstellungskommission
§ 22 Aufgaben der Gleichstellungskommission
§ 23 Gutachten der Gleichstellungskommission
§ 24 Geschäftsführung der Gleichstellungskommission
§ 25 Verfahren vor der Gleichstellungskommission
§ 26 Gleichstellungsbeauftragte
§ 27 Aufgaben der (des) Gleichstellungsbeauftragten
§ 28 Rechtsstellung der (des) Gleichstellungsbeauftragten
§ 33 Gleichstellungsprogramm"
Nach § 1 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:Nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
"Dieses Landesgesetz gilt weiters für alle Bediensteten, die anderen Rechtsträgern zur Dienstleistung zugewiesen sind."
In den Überschriften zu § 3 und zum 4. Abschnitt sowie im § 20, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 7 Z 1, § 27 Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 6, § 28 Abs. 4 und § 29 Abs. 3 und 6 wird jeweils das Wort "Gleichbehandlung" durch das Wort "Gleichstellung" ersetzt.In den Überschriften zu Paragraph 3 und zum 4. Abschnitt sowie im Paragraph 20,, Paragraph 22, Absatz eins und 2, Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer eins,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5 und 6, Paragraph 28, Absatz 4 und Paragraph 29, Absatz 3 und 6 wird jeweils das Wort "Gleichbehandlung" durch das Wort "Gleichstellung" ersetzt.
In den Überschriften zum 2. und zum 3. Abschnitt sowie in den §§ 10 bis 16, § 19 Abs. 7 und 8 und § 23 Abs. 1 Z 1 und Abs. 7 wird jeweils das Wort "Gleichbehandlungsgebot" in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form durch das Wort "Gleichstellungsgebot" in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.In den Überschriften zum 2. und zum 3. Abschnitt sowie in den Paragraphen 10 bis 16, Paragraph 19, Absatz 7 und 8 und Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 7, wird jeweils das Wort "Gleichbehandlungsgebot" in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form durch das Wort "Gleichstellungsgebot" in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
In den Überschriften zu den §§ 21 bis 25 sowie im § 19 Abs. 8, § 20 Z 1, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Z 3, § 24 Abs. 1, 7, 8 (Verfassungsbestimmung) und 9 erster und zweiter Satz, § 27 Abs. 1 Z 5, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 wird jeweils das Wort "Gleichbehandlungskommission" durch das Wort "Gleichstellungskommission" ersetzt.In den Überschriften zu den Paragraphen 21 bis 25 sowie im Paragraph 19, Absatz 8,, Paragraph 20, Ziffer eins,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 24, Absatz eins,, 7, 8 (Verfassungsbestimmung) und 9 erster und zweiter Satz, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz eins, wird jeweils das Wort "Gleichbehandlungskommission" durch das Wort "Gleichstellungskommission" ersetzt.
In den Überschriften zu den §§ 26 bis 28 sowie im § 9 Abs. 4, § 20 Z 2, § 21 Abs. 2 Z 1, § 26 Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 (Verfassungsbestimmung), 1a erster und zweiter Satz, 2, 3 und 4, § 29 Abs. 6, § 30 Abs. 1 und 3 und § 31 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort "Gleichbehandlungsbeauftragte" oder "Gleichbehandlungsbeauftragter" in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form durch das Wort "Gleichstellungsbeauftragte" oder "Gleichstellungsbeauftragter" in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.In den Überschriften zu den Paragraphen 26 bis 28 sowie im Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 20, Ziffer 2,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz eins, erster und zweiter Satz und Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und 2, Paragraph 28, Absatz eins, (Verfassungsbestimmung), 1a erster und zweiter Satz, 2, 3 und 4, Paragraph 29, Absatz 6,, Paragraph 30, Absatz eins und 3 und Paragraph 31, Absatz eins und 3 wird jeweils das Wort "Gleichbehandlungsbeauftragte" oder "Gleichbehandlungsbeauftragter" in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form durch das Wort "Gleichstellungsbeauftragte" oder "Gleichstellungsbeauftragter" in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
§ 9 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 9, Absatz eins und 2 lauten:
"(1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entschei-dung in Personalangelegenheiten ist ein ausgewogenes Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern anzustreben.
(2) Solange in einer solchen zur Vorbereitung von Entscheidungen eingerichteten Kommission eine Geschlechtergruppe unterrepräsentiert ist, kann die (der) Gleichstellungsbeauftragte eine Person aus dem Kreis der Gleichstellungskommission nominieren, die im Rahmen der der bzw. dem Gleichstellungsbeauftragten eingeräumten Befugnisse mit beratender Stimme teilnehmen kann."
§ 17 lautet:Paragraph 17, lautet:
"§ 17
Beendigung des Dienstverhältnisses
Ist das Dienst- oder ein Probedienstverhältnis wegen des Geschlechts der (des) Bediensteten gekündigt, vor-zeitig beendet oder aufgelöst worden (§ 3 Z 7) oder ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes, Dienstverhältnis wegen des Geschlechts der (des) Bediensteten, durch Zeitablauf beendet worden, ist entwederIst das Dienst- oder ein Probedienstverhältnis wegen des Geschlechts der (des) Bediensteten gekündigt, vor-zeitig beendet oder aufgelöst worden (Paragraph 3, Ziffer 7,) oder ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes, Dienstverhältnis wegen des Geschlechts der (des) Bediensteten, durch Zeitablauf beendet worden, ist entweder
die Kündigung, Entlassung oder Auflösung auf Grund eines Antrags oder einer Klage der (des) betroffenen Bediensteten nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären bzw. ist auf Grund einer Klage der (des) betroffenen Bediensteten das unbefristete Bestehen des Dienstverhältnisses festzustellen oder
seitens des Landes Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten."
Im § 18 Abs. 3 wird die Zahl "360" durch die Zahl "720" ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz 3, wird die Zahl "360" durch die Zahl "720" ersetzt.
Im § 19 Abs. 1 erster Satz wird die im Klammerausdruck enthaltene Wortfolge "sechs Monaten" durch die Wort-folge "drei Jahren" ersetzt; im zweiten Satz wird vor der Wortfolge "Beendigung des Dienstverhältnisses" der Klam-merausdruck "(vorzeitigen)" eingefügt.Im Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz wird die im Klammerausdruck enthaltene Wortfolge "sechs Monaten" durch die Wort-folge "drei Jahren" ersetzt; im zweiten Satz wird vor der Wortfolge "Beendigung des Dienstverhältnisses" der Klam-merausdruck "(vorzeitigen)" eingefügt.
§ 19 Abs. 1 vierter Satz lautet:Paragraph 19, Absatz eins, vierter Satz lautet:
"Die Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung eines Probedienstverhältnisses sowie die Einbringung einer Feststellungsklage der bzw. des vertraglichen Bediensteten oder Lehrlings nach § 17 Z 1 hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht zu erfolgen.""Die Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung eines Probedienstverhältnisses sowie die Einbringung einer Feststellungsklage der bzw. des vertraglichen Bediensteten oder Lehrlings nach Paragraph 17, Ziffer eins, hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht zu erfolgen."
Im § 19 Abs. 4 wird die Wortfolge "sechs Monaten" durch die Wortfolge "drei Jahren" ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz 4, wird die Wortfolge "sechs Monaten" durch die Wortfolge "drei Jahren" ersetzt.
§ 19 Abs. 6 entfällt.Paragraph 19, Absatz 6, entfällt.
Im § 19a Abs. 1 wird das Wort "Gleichbehandlungsgrundsatzes" durch das Wort "Gleichstellungsgrundsatzes" ersetzt.Im Paragraph 19 a, Absatz eins, wird das Wort "Gleichbehandlungsgrundsatzes" durch das Wort "Gleichstellungsgrundsatzes" ersetzt.
Nach § 19a wird folgender § 19b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 19 a, wird folgender Paragraph 19 b, samt Überschrift eingefügt:
"§ 19b
Beweislast
Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinn dieses Landesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Unter Beachtung des Art. 6 EMRK obliegt es der bzw. dem Beklagten zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegt."Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinn dieses Landesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Unter Beachtung des Artikel 6, EMRK obliegt es der bzw. dem Beklagten zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegt."
Im § 26 Abs. 3 wird das Wort "gleichbehandlungs-" durch das Wort "gleichstellungs-" ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz 3, wird das Wort "gleichbehandlungs-" durch das Wort "gleichstellungs-" ersetzt.
Im § 27 Abs. 1 Z 5 wird der Klammerausdruck "(Gleichbehandlungsbericht)" durch den Klammerausdruck "(Gleichstellungsbericht)" ersetzt.Im Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Klammerausdruck "(Gleichbehandlungsbericht)" durch den Klammerausdruck "(Gleichstellungsbericht)" ersetzt.
Dem § 29 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 29, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
"Den Kontaktfrauen steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die für die Ausübung der Funktion notwendige freie Zeit zu."
§ 31 Abs. 1 Z 2 lit. c lautet:Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, lautet:
eines Urlaubs bzw. einer Karenz von jeweils mehr als drei Monaten oder eines Beschäftigungsverbots und"
In der Überschrift zu § 33 sowie im § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1, 2 und 3, § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 wird jeweils das Wort "Frauenförderprogramm" in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form durch das Wort "Gleichstel-lungsprogramm" in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 33, sowie im Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 34, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz eins, wird jeweils das Wort "Frauenförderprogramm" in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form durch das Wort "Gleichstel-lungsprogramm" in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Artikel VII
Änderung des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998
Das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 13/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1998,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu § 26 entfällt.Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 26, entfällt.
Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu §§ 45 bis 48 und 54b:Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu Paragraphen 45 bis 48 und 54b:
"§ 45 Dienststellenleitung
§ 46 Bedienstetenschutzkommission
§ 47 Geschäftsführung der Bedienstetenschutzkommission
§ 48 Überprüfung durch die Bedienstetenschutzkommission und sonstige
Kontrollorgane
§ 54b Rechtsakte der Europäischen Union"
Im § 4 Abs. 4 Z 6, § 13 Abs. 1 Z 6, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 1, 7, 9 und 10 und §§ 47 bis 50 wird jeweils das Wort "Kommission" durch das Wort "Bedienstetenschutzkommission" ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 6,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz 3 und 4, Paragraph 46, Absatz eins,, 7, 9 und 10 und Paragraphen 47 bis 50 wird jeweils das Wort "Kommission" durch das Wort "Bedienstetenschutzkommission" ersetzt.
§ 26 entfällt.Paragraph 26, entfällt.
§ 27 zweiter Satz entfällt.Paragraph 27, zweiter Satz entfällt.
§ 29 lautet:Paragraph 29, lautet:
"§ 29
Verordnungen über Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe
Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnitts durch
Verordnung näher zu regeln:
die Aufstellung von Arbeitsmitteln;
die Benützung von Arbeitsmitteln;
gefährliche Arbeitsmittel;
die Prüfung von Arbeitsmitteln;
die Wartung von Arbeitsmitteln;
die Ermittlung, Beurteilung und Einstufung von gefährlichen
Arbeitsmitteln;
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung;
Maßnahmen bei erhöhter Exposition;
die Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung von gefährlichen
Arbeitsstoffen;
die Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener
Personen, die Messungen durchführen dürfen, die Messverfahren, Verfahren der Probennahme, Auswahl der Messorte, Auswertung der Messungen, Bewertung der Messergebnisse und die Zeitabstände der Messungen;
Regelungen bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe;
Regelungen bei der Verwendung krebserzeugender
Arbeitsstoffe;
das Verzeichnis der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind."
Im § 32 Abs. 4 wird die Wortfolge "Kommission gemäß § 46" durch das Wort "Bedienstetenschutzkommission" ersetzt.Im Paragraph 32, Absatz 4, wird die Wortfolge "Kommission gemäß Paragraph 46 ", durch das Wort "Bedienstetenschutzkommission" ersetzt.
Im § 35 entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" sowie Abs. 2.Im Paragraph 35, entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" sowie Absatz 2,
Im § 40 entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" sowie Abs. 2.Im Paragraph 40, entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" sowie Absatz 2,
Die Überschrift zu § 45 lautet: "Dienststellenleitung". Im § 45 Abs. 1 bis 4 wird jeweils das Wort "Dienststellenleiter" in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form durch das Wort "Dienststellenleitung" in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.Die Überschrift zu Paragraph 45, lautet: "Dienststellenleitung". Im Paragraph 45, Absatz eins bis 4 wird jeweils das Wort "Dienststellenleiter" in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form durch das Wort "Dienststellenleitung" in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Die Überschrift zu § 46 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 46, lautet:
"Bedienstetenschutzkommission"
§ 46 Abs. 2 lautet:Paragraph 46, Absatz 2, lautet:
"(2) Der Bedienstetenschutzkommission gehören als Mitglieder an:
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Personalvertretung und
drei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Dienstgebers.
Die Mitglieder nach Z 2 sind von den für Gesundheit, Gebäude- und Beschaffungsmanagement sowie für präsidiale Angelegenheiten zuständigen Organisationseinheiten des Amtes der Oö. Landesregierung vorzuschlagen."Die Mitglieder nach Ziffer 2, sind von den für Gesundheit, Gebäude- und Beschaffungsmanagement sowie für präsidiale Angelegenheiten zuständigen Organisationseinheiten des Amtes der Oö. Landesregierung vorzuschlagen."
§ 46 Abs. 3 lautet und Abs. 3a wird eingefügt:Paragraph 46, Absatz 3, lautet und Absatz 3 a, wird eingefügt:
"(3) Die Bedienstetenschutzkommission ist von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Gleichzeitig hat die Landesregierung jeweils - bei Bedarf auch in alternierender Reihenfolge - ein Mitglied als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden sowie ein weiteres Mitglied als Vertretung zu bestimmen. Für jedes Mitglied ist, unter Anwendung des Abs. 2, ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 Z 1 sowie deren Ersatzmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Landespersonalausschusses. Die vorgeschlagenen Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen selbst aber nicht der Personalvertretung angehören. Wird innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregierung kein Vorschlag erstattet, bestellt die Landesregierung die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ohne Vorschlag. Ist eines der Mitglieder verhindert oder ruht ihre bzw. seine Mitgliedschaft, tritt das Ersatzmitglied an ihre bzw. seine Stelle. Dasselbe gilt bei Ausscheiden eines der Mitglieder, solange kein anderes Mitglied bestellt ist. An die Stelle der bzw. des Vorsitzenden tritt jeweils die bestimmte Vertretung. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds."(3) Die Bedienstetenschutzkommission ist von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Gleichzeitig hat die Landesregierung jeweils - bei Bedarf auch in alternierender Reihenfolge - ein Mitglied als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden sowie ein weiteres Mitglied als Vertretung zu bestimmen. Für jedes Mitglied ist, unter Anwendung des Absatz 2,, ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung der Mitglieder nach Absatz 2, Ziffer eins, sowie deren Ersatzmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Landespersonalausschusses. Die vorgeschlagenen Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen selbst aber nicht der Personalvertretung angehören. Wird innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregierung kein Vorschlag erstattet, bestellt die Landesregierung die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ohne Vorschlag. Ist eines der Mitglieder verhindert oder ruht ihre bzw. seine Mitgliedschaft, tritt das Ersatzmitglied an ihre bzw. seine Stelle. Dasselbe gilt bei Ausscheiden eines der Mitglieder, solange kein anderes Mitglied bestellt ist. An die Stelle der bzw. des Vorsitzenden tritt jeweils die bestimmte Vertretung. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.
(3a) Zur Wahrnehmung der Koordinierungsfunktion kann an den Sitzungen der Bedienstetenschutzkommission eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheit mit beratender Stimme teilnehmen."
Im § 46 Abs. 4 entfällt die Wortfolge "der gemäß Abs. 3 bestellten Mitglieder".Im Paragraph 46, Absatz 4, entfällt die Wortfolge "der gemäß Absatz 3, bestellten Mitglieder".
Im § 46 Abs. 5 wird nach dem Wort "Mitglieder" der Klammerausdruck "(Ersatzmitglieder)" eingefügt; der letzte Satz entfällt.Im Paragraph 46, Absatz 5, wird nach dem Wort "Mitglieder" der Klammerausdruck "(Ersatzmitglieder)" eingefügt; der letzte Satz entfällt.
Im § 46 Abs. 6 wird nach dem Wort "Mitgliedschaft" der Klammerausdruck "(Ersatzmitgliedschaft)" sowie nach dem Wort "Mitglieder" der Klammerausdruck "(Ersatzmitglieder)" eingefügt. Im § 46 Abs. 6 Z 1 und 2 sowie im Abs. 7 wird jeweils nach dem Wort "Mitglied" der Klammerausdruck "(Ersatzmitglied)" eingefügt.Im Paragraph 46, Absatz 6, wird nach dem Wort "Mitgliedschaft" der Klammerausdruck "(Ersatzmitgliedschaft)" sowie nach dem Wort "Mitglieder" der Klammerausdruck "(Ersatzmitglieder)" eingefügt. Im Paragraph 46, Absatz 6, Ziffer eins und 2 sowie im Absatz 7, wird jeweils nach dem Wort "Mitglied" der Klammerausdruck "(Ersatzmitglied)" eingefügt.
§ 46 Abs. 8 entfällt.Paragraph 46, Absatz 8, entfällt.
Die Überschrift zu § 47 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 47, lautet:
"Geschäftsführung der Bedienstetenschutzkommission"
§ 47 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 47, Absatz 2 und 3 lauten:
"(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, an den Sitzungen der Bedienstetenschutzkommission teilzunehmen. Ein Mitglied der Bedienstetenschutzkommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch ihr bzw. sein Ersatzmitglied zu vertreten. Die Bedienstetenschutzkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Bedienstetenschutzkommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für welche die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat. Die bzw. der Vorsitzende hat ihre bzw. seine Stimme zuletzt abzugeben."
Die Überschrift zu § 48 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 48, lautet:
"Überprüfung durch die Bedienstetenschutzkommission und sonstige Kontrollorgane"
§ 48 Abs. 2 lautet:Paragraph 48, Absatz 2, lautet:
"(2) Die Leitung oder vorinformierte Vertretung der überprüften Dienststelle hat die Bedienstetenschutzkommission bei der Überprüfung zu begleiten. Einer Vertretung der für die Verwaltung des betroffenen Gebäudes zuständigen Stelle sowie einer Vertretung des zuständigen Organs der Personalvertretung steht es frei, die Bedienstetenschutzkommission zu begleiten; auf Verlangen der Bedienstetenschutzkommission sind sie dazu verpflichtet. Falls es die Bedienstetenschutzkommission als erforderlich erachtet, kann sie eine Präventivfachkraft zur Überprüfung beratend hinzuziehen. Die Bedienstetenschutzkommission hat die genannten Organe so rechtzeitig zu verständigen, dass diese ihre Verpflichtung erfüllen bzw. von ihrem Recht Gebrauch machen können."
Nach § 54a wird folgender § 54b eingefügt:Nach Paragraph 54 a, wird folgender Paragraph 54 b, eingefügt:
"§ 54b
Rechtsakte der Europäischen Union
In den Verordnungen nach den §§ 27, 29, 35 und 40 sind insbesondereIn den Verordnungen nach den Paragraphen 27,, 29, 35 und 40 sind insbesondere
zu berücksichtigen:
Anhänge I und II der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Ab-satz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21;Anhänge römisch eins und römisch II der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Ab-satz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21;
Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989, S 18, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21;
Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinn von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 156 vom 21.6.1990, S 9, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21;
Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinn von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 156 vom 21.6.1990, S 14, berichtigt durch ABl. Nr. L 171 vom 4.7.1990, S 30, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21;
Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefähr-dung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 177 vom 5.7.1991, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006, ABl. Nr. L 38 vom 9.2.2006, S 36;
Anhang IV der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26.8.1992, S 6, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21;Anhang römisch IV der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26.8.1992, S 6, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21;
Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeit-nehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 131 vom 5.5.1998, S 11, in der Fas-sung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21;
Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinn von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 23 vom 28.1.2000, S 57, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 7.6.2000, S 36, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21;
Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 142 vom 16.6.2000, S 47, in der Fassung der Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006, ABl. Nr. L 38 vom 9.2.2006, S 36, und der Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009, ABl. Nr. 338 vom 19.12.2009, S 87;
Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinn von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 262 vom 17.10.2000, S 21;
Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvor-schriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (Sechzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 177 vom 6.7.2002, S 13, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21 und der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008, S 1;
Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (Siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 42 vom 15.2.2003, S 38, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21 und der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008, S 1;
Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinn von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates), ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004, S 23;
Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Ar-beitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG, ABl. Nr. L 38 vom 9.2.2006, S 36;
Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvor-schriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (Neunzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006, S 38, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21, und der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008, S 1;
Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Min-destvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitneh-mer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 260 vom 3.10.2009, S 5;
Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009, S 28;
Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. Nr. L 338 vom 19.12.2009, S 87.
Richtlinie 2010/32/EU des Rates vom 10. Mai 2010 zur Durchführung von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus und Gesundheitssektor, ABl. Nr. L 134 vom 1.6.2010, S 15-16.
Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (Zwanzigste Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom 29.6.2013, S 1-21."
§ 56 Abs. 5 lautet:Paragraph 56, Absatz 5, lautet:
"(5) Die Bedienstetenschutzkommission führt die Geschäfte in ihrer bisherigen Zusammensetzung bis zu einer der nunmehrigen Rechtslage entsprechenden Besetzung weiter. Bis zu diesem Zeitpunkt sind hinsichtlich der Abberufung oder Vertretung der bzw. des Vorsitzenden bzw. hinsichtlich dem Ruhen oder Erlöschen ihrer bzw. seiner Funktion § 46 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des gegenständlichen Landesgesetzes anzuwenden.""(5) Die Bedienstetenschutzkommission führt die Geschäfte in ihrer bisherigen Zusammensetzung bis zu einer der nunmehrigen Rechtslage entsprechenden Besetzung weiter. Bis zu diesem Zeitpunkt sind hinsichtlich der Abberufung oder Vertretung der bzw. des Vorsitzenden bzw. hinsichtlich dem Ruhen oder Erlöschen ihrer bzw. seiner Funktion Paragraph 46, Absatz 5, letzter Satz und Absatz 8, in der Fassung vor Inkrafttreten des gegenständlichen Landesgesetzes anzuwenden."
Artikel VIII
Änderung der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift
Die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift (Oö. LRGV), LGBl. Nr. 47/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:Die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift (Oö. LRGV), Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 4 Z 4 entfällt das Wort "volle".Im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 4, entfällt das Wort "volle".
§ 3a Abs. 5 und 6 lauten:Paragraph 3 a, Absatz 5 und 6 lauten:
"(5) Hinsichtlich des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss gilt § 32 Abs. 5 Oö. GG 2001 bzw. § 15 Abs. 5 Oö. LGG sinngemäß."(5) Hinsichtlich des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss gilt Paragraph 32, Absatz 5, Oö. GG 2001 bzw. Paragraph 15, Absatz 5, Oö. LGG sinngemäß.
(6) Die bzw. der Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen vier Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Auf eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch."
3. § 8 Abs. 5 lautet:3. Paragraph 8, Absatz 5, lautet:
"(5) Die Vergütung von 0,11 Euro je Kilometer gemäß § 43 Abs. 4 gilt sinngemäß.""(5) Die Vergütung von 0,11 Euro je Kilometer gemäß Paragraph 43, Absatz 4, gilt sinngemäß."
Im § 10 Abs. 2 wird die Zahl "600%" durch die Zahl "1.000 %" ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 2, wird die Zahl "600%" durch die Zahl "1.000 %" ersetzt.
§ 11 Abs. 3 lautet:Paragraph 11, Absatz 3, lautet:
"(3) Stirbt die bzw. der Bedienstete während der Dienstreise, so werden die Kosten der Überführung ihrer bzw. seiner Leiche bzw. Urne vom Land getragen, wenn die Überführung in einen Ort innerhalb des Bundesgebiets erfolgt."
§ 15 Abs. 2 entfällt.Paragraph 15, Absatz 2, entfällt.
Im § 17a Abs. 1 Z 2 und Abs. 1 Z 6 entfällt jeweils die Wortfolge "von der Wohnung" und es wird dem § 17a Abs. 1 Z 2 folgender Satz angefügt: "Die Zuteilungsgebühren können gemäß § 18 pauschaliert werden."Im Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz eins, Ziffer 6, entfällt jeweils die Wortfolge "von der Wohnung" und es wird dem Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 2, folgender Satz angefügt: "Die Zuteilungsgebühren können gemäß Paragraph 18, pauschaliert werden."
§ 18 Abs. 4 lautet:Paragraph 18, Absatz 4, lautet:
"(4) Hinsichtlich des Anspruchs auf Pauschalvergütung gilt § 32 Abs. 5 Oö. GG 2001 bzw. § 15 Abs. 5 Oö. LGG sinngemäß.""(4) Hinsichtlich des Anspruchs auf Pauschalvergütung gilt Paragraph 32, Absatz 5, Oö. GG 2001 bzw. Paragraph 15, Absatz 5, Oö. LGG sinngemäß."
Im § 19 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge "Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zutei-lungsort" durch die Wortfolge "Abfahrt im Wohnort und endet mit der Ankunft im Wohnort" ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz wird die Wortfolge "Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zutei-lungsort" durch die Wortfolge "Abfahrt im Wohnort und endet mit der Ankunft im Wohnort" ersetzt.
Im § 19 Abs. 3 Z 2 wird der Satz "Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort." durch folgenden Satz "Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Abfahrt im Wohnort und endet mit der Ankunft im Wohnort." ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Satz "Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort." durch folgenden Satz "Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Abfahrt im Wohnort und endet mit der Ankunft im Wohnort." ersetzt.
§ 21 Abs. 3 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, lautet:
"(3) Der bzw. dem Bediensteten gebührt anstelle der Reisekostenvergütung für Heimfahrten, wenn sie bzw. er von einer Person gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 iVm. § 40a besucht wird, der Ersatz der Reisekosten für diese Besuchsfahrten, höchstens jedoch bis zur Höhe der der bzw. dem Bediensteten gebührenden Reisekostenvergütung. Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.""(3) Der bzw. dem Bediensteten gebührt anstelle der Reisekostenvergütung für Heimfahrten, wenn sie bzw. er von einer Person gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 40 a, besucht wird, der Ersatz der Reisekosten für diese Besuchsfahrten, höchstens jedoch bis zur Höhe der der bzw. dem Bediensteten gebührenden Reisekostenvergütung. Absatz eins und 2 gelten sinngemäß."
§ 32 Abs. 1 Z 1 und 2 entfallen und es wird nach dem Wort "Übersiedlungsgutes" die Wortfolge "8.000 kg oder 16 Lademeter nicht übersteigt." angefügt.Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 2 entfallen und es wird nach dem Wort "Übersiedlungsgutes" die Wortfolge "8.000 kg oder 16 Lademeter nicht übersteigt." angefügt.
§ 32 Abs. 2 entfällt.Paragraph 32, Absatz 2, entfällt.
§ 34 Abs. 2 lautet:Paragraph 34, Absatz 2, lautet:
"(2) Die Umzugsvergütung beträgt
für Bedienstete, wenn ihnen oder der Person, mit der die
bzw. der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, eine Kinderbeihilfe für ein Kind gebührt, 75 %,
für Bedienstete, wenn ihnen oder der Person, mit der die bzw. der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, eine Kinderbeihilfe für zwei oder mehr Kinder gebührt, 100 %
des Monatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet."
Im § 34 Abs. 3 erster und zweiter Satz wird jeweils die Wortfolge "bis 4" durch die Wortfolge "oder 3" ersetzt. Im ersten Satz wird die Zahl "25" durch die Zahl "50" ersetzt.Im Paragraph 34, Absatz 3, erster und zweiter Satz wird jeweils die Wortfolge "bis 4" durch die Wortfolge "oder 3" ersetzt. Im ersten Satz wird die Zahl "25" durch die Zahl "50" ersetzt.
§ 36 Abs. 2 entfällt.Paragraph 36, Absatz 2, entfällt.
§ 43 Abs. 4 letzter Satz entfällt.Paragraph 43, Absatz 4, letzter Satz entfällt.
Artikel IX
Änderung des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes
Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz (Oö. L-PG), LGBl. Nr. 22/1966, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz (Oö. L-PG), Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1966,, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 2, § 14 Abs. 5 und § 17 Abs. 7 entfällt jeweils die Wortfolge "das Pflegegeld und".Im Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 17, Absatz 7, entfällt jeweils die Wortfolge "das Pflegegeld und".
Im § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
"Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden."
§ 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
"(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 108a Oö. LBG (Schwerarbeitspension) beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte für jeden Monat.""(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 108 a, Oö. LBG (Schwerarbeitspension) beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,12 Prozentpunkte für jeden Monat."
§ 5 Abs. 5 Z 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, lautet:
wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf
einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin bzw. dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung zuerkannt wurde."
§ 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
"(2) Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Z 2 vor, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.""(2) Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, vor, so besteht der Anspruch nach Absatz eins, ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit."
6. § 9 Abs. 2 lautet:6. Paragraph 9, Absatz 2, lautet:
"(2) Beträgt das Ausmaß des Ruhegenusses trotz Zurechnung unter 100 % der Ruhegenussbemessungs-grundlage, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jedes Jahr, das zur Erreichung der vollen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit erforderlich ist, um 0,5 Prozentpunkte zu erhöhen, wobei 80 Prozent nicht überschritten werden dürfen. Bruchteile von Jahren, die sechs Monate übersteigen, werden dabei wie ein volles Jahr gerechnet."
§ 11 lit. a, § 15b Abs. 2, § 20 Abs. 3 und 4, §§ 27, 49 bis 52 und § 62d Abs. 2 entfallen.Paragraph 11, Litera a,, Paragraph 15 b, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 3 und 4, Paragraphen 27,, 49 bis 52 und Paragraph 62 d, Absatz 2, entfallen.
Im § 13a Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 13 a, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
"Der zu leistende Beitrag erhöht sich für jenen Teil der Bemessungsgrundlage, der 150 % der Höchstbemessungsgrundlage nach § 40 Abs. 4 Oö. GG 2001 übersteigt, auf 10 %, für jenen Teil, der 200 % der Höchstbemessungsgrundlage übersteigt, auf 20 % und für jenen Teil, der 300 % der Höchstbemessungsgrundlage übersteigt, auf 25 %.""Der zu leistende Beitrag erhöht sich für jenen Teil der Bemessungsgrundlage, der 150 % der Höchstbemessungsgrundlage nach Paragraph 40, Absatz 4, Oö. GG 2001 übersteigt, auf 10 %, für jenen Teil, der 200 % der Höchstbemessungsgrundlage übersteigt, auf 20 % und für jenen Teil, der 300 % der Höchstbemessungsgrundlage übersteigt, auf 25 %."
Im § 13a Abs. 5 entfällt die Wortfolge ", vom Pflegegeld".Im Paragraph 13 a, Absatz 5, entfällt die Wortfolge ", vom Pflegegeld".
Im § 17 Abs. 2f wird nach dem Zitat "§ 6 Abs. 2 lit. a" das Zitat "des Familienlastenausgleichsgesetzes" einge-fügt.Im Paragraph 17, Absatz 2 f, wird nach dem Zitat "§ 6 Absatz 2, Litera a, ", das Zitat "des Familienlastenausgleichsgesetzes" einge-fügt.
Im § 17 Abs. 4 tritt anstelle des Verweises auf "den Abs. 2 und 3" der Verweis auf "Abs. 3".Im Paragraph 17, Absatz 4, tritt anstelle des Verweises auf "den Absatz 2 und 3" der Verweis auf "Abs. 3".
Im § 26 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge "und des Pflegegeldes".Im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge "und des Pflegegeldes".
Nach § 33 wird folgender § 34 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 34, samt Überschrift eingefügt:
"§ 34
Ruhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegen Strafhaft
(1) Die wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz ruhen für die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat dauert.
(2) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem 5. Abschnitt des StVG oder die Untersuchungshaft durch Hausar-rest nach § 173a der StPO vollzogen wird.(2) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem 5. Abschnitt des StVG oder die Untersuchungshaft durch Hausar-rest nach Paragraph 173 a, der StPO vollzogen wird.
(3) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer inhaftierten Beamtin bzw. eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß § 26 Abs. 5, wenn sie im Fall ihres bzw. seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen, erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der bzw. des Angehörigen. Eine Geldleistung gebührt Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung der bzw. des Beamten verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichts oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteils entfällt, wenn ein solches wegen der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann."(3) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer inhaftierten Beamtin bzw. eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß Paragraph 26, Absatz 5,, wenn sie im Fall ihres bzw. seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen, erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der bzw. des Angehörigen. Eine Geldleistung gebührt Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung der bzw. des Beamten verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichts oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteils entfällt, wenn ein solches wegen der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann."
Die Überschrift zu § 38 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 38, lautet:
"Meldepflicht und elektronischer Datenaustausch"
Nach § 38 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 38, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
"(4) Hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustauschs im Bereich der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/229 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) 883/2004 gelten die Bestimmungen des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes - SV-EG sinngemäß."
§ 41 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 41, Absatz 2, erster Satz lautet:
"Die nach diesem Landesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 25 und 26 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind grundsätzlich im selben prozentuellen Ausmaß und mit gleicher Wirkung anzupassen, wie sich der Betrag nach § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 ändert und die prozentuelle Änderung ist auf zwei Nachkommastellen zu runden.""Die nach diesem Landesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß Paragraphen 25 und 26 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind grundsätzlich im selben prozentuellen Ausmaß und mit gleicher Wirkung anzupassen, wie sich der Betrag nach Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. GG 2001 ändert und die prozentuelle Änderung ist auf zwei Nachkommastellen zu runden."
Der bisherige zweite Satz des Abs. 2 wird zum Abs. 2a und der bisherige letzte Satz des Abs. 2 entfällt.Der bisherige zweite Satz des Absatz 2, wird zum Absatz 2 a und der bisherige letzte Satz des Absatz 2, entfällt.
Im § 41 Abs. 3 wird das Wort "erst" durch das Wort "frühestens" ersetzt.Im Paragraph 41, Absatz 3, wird das Wort "erst" durch das Wort "frühestens" ersetzt.
§ 53 Abs. 6 entfällt.Paragraph 53, Absatz 6, entfällt.
Dem § 54 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 6, angefügt:
"(6) Die Beamtin bzw. der Beamte sowie deren Hinterbliebene können Zeiten nach Abs. 3 auch nachträglich bis zur Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand beantragen.""(6) Die Beamtin bzw. der Beamte sowie deren Hinterbliebene können Zeiten nach Absatz 3, auch nachträglich bis zur Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand beantragen."
Dem § 56 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 56, Absatz 3 a, wird folgender Satz angefügt:
"Im Fall des § 54 Abs. 6 ist der besondere Pensionsbeitrag ebenfalls nach dem ersten vollen Monat der Dienstleistung jedoch auf Basis der Bezugsansätze des Jahres der Entrichtung zu leisten.""Im Fall des Paragraph 54, Absatz 6, ist der besondere Pensionsbeitrag ebenfalls nach dem ersten vollen Monat der Dienstleistung jedoch auf Basis der Bezugsansätze des Jahres der Entrichtung zu leisten."
Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:Nach Paragraph 56, wird folgender Paragraph 56 a, eingefügt:
"§ 56a
Freiwillige Erhöhung des Ruhegenusses
(1) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können schriftlich und unwiderruflich eine Erhöhung des Ruhegenusses durch freiwillige Beitragsleistung beantragen. Dabei können frei wählbare Beitragsleistungen in der Höhe von maximal der doppelten gemäß § 40 Abs. 4 Oö. GG 2001 Höchstbemessungsgrundlage pro Kalenderjahr geleistet werden. Die Bestimmung des § 56 gilt für die Hereinbringung beantragter und genehmigter Beitragsleistungen sinngemäß.(1) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können schriftlich und unwiderruflich eine Erhöhung des Ruhegenusses durch freiwillige Beitragsleistung beantragen. Dabei können frei wählbare Beitragsleistungen in der Höhe von maximal der doppelten gemäß Paragraph 40, Absatz 4, Oö. GG 2001 Höchstbemessungsgrundlage pro Kalenderjahr geleistet werden. Die Bestimmung des Paragraph 56, gilt für die Hereinbringung beantragter und genehmigter Beitragsleistungen sinngemäß.
(2) Für die Bemessung der freiwilligen Erhöhung des Ruhegenusses sind die einzelnen Beitragsleistungen im Jahr der Inanspruchnahme der freiwilligen Erhöhung des Ruhegenusses mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 aufzuwerten und mit dem nachstehenden Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor beträgt in Abhängigkeit vom vollendeten Lebensjahr im Kalenderjahr der Beitragsleistung sowie dem vollendeten Lebensjahr im Kalenderjahr der erstmaligen Inanspruchnahme der freiwilligen Erhöhung des Ruhegenusses jenen Wert, der sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt:(2) Für die Bemessung der freiwilligen Erhöhung des Ruhegenusses sind die einzelnen Beitragsleistungen im Jahr der Inanspruchnahme der freiwilligen Erhöhung des Ruhegenusses mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, aufzuwerten und mit dem nachstehenden Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor beträgt in Abhängigkeit vom vollendeten Lebensjahr im Kalenderjahr der Beitragsleistung sowie dem vollendeten Lebensjahr im Kalenderjahr der erstmaligen Inanspruchnahme der freiwilligen Erhöhung des Ruhegenusses jenen Wert, der sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt:
Vollendetes Lebensjahr bei der Bei-tragsleistung Vollendetes Lebensjahr bei Inanspruchnahme
60 und
jünger 61 62 63 64 65 und älter
24 0,01261 0,01383 0,01515 0,01660 0,01814 0,01980
25 0,01225 0,01343 0,01472 0,01612 0,01762 0,01923
26 0,01190 0,01305 0,01430 0,01567 0,01712 0,01868
27 0,01156 0,01268 0,01390 0,01522 0,01663 0,01815
28 0,01124 0,01232 0,01351 0,01479 0,01617 0,01764
29 0,01092 0,01198 0,01313 0,01438 0,01571 0,01715
30 0,01062 0,01164 0,01276 0,01398 0,01527 0,01667
31 0,01033 0,01132 0,01241 0,01359 0,01485 0,01621
32 0,01004 0,01101 0,01207 0,01322 0,01444 0,01576
33 0,00977 0,01071 0,01174 0,01285 0,01405 0,01533
34 0,00950 0,01042 0,01142 0,01250 0,01366 0,01491
35 0,00924 0,01013 0,01110 0,01216 0,01329 0,01451
36 0,00899 0,00986 0,01080 0,01183 0,01293 0,01411
37 0,00875 0,00959 0,01051 0,01151 0,01258 0,01373
38 0,00851 0,00933 0,01023 0,01120 0,01224 0,01336
39 0,00828 0,00908 0,00995 0,01090 0,01191 0,01300
40 0,00805 0,00883 0,00968 0,01060 0,01158 0,01264
41 0,00783 0,00859 0,00941 0,01031 0,01127 0,01230
42 0,00762 0,00835 0,00916 0,01003 0,01096 0,01196
43 0,00741 0,00813 0,00891 0,00975 0,01066 0,01163
44 0,00721 0,00790 0,00866 0,00949 0,01037 0,01132
45 0,00701 0,00769 0,00843 0,00923 0,01009 0,01101
46 0,00682 0,00748 0,00820 0,00898 0,00981 0,01071
47 0,00664 0,00728 0,00798 0,00874 0,00955 0,01042
48 0,00646 0,00709 0,00777 0,00851 0,00930 0,01015
49 0,00629 0,00690 0,00757 0,00829 0,00905 0,00988
50 0,00613 0,00672 0,00737 0,00807 0,00882 0,00962
51 0,00597 0,00655 0,00718 0,00786 0,00859 0,00937
52 0,00582 0,00638 0,00699 0,00766 0,00837 0,00913
53 0,00567 0,00621 0,00681 0,00746 0,00815 0,00890
54 0,00553 0,00606 0,00664 0,00727 0,00795 0,00867
55 0,00539 0,00591 0,00648 0,00709 0,00775 0,00846
56 0,00525 0,00576 0,00631 0,00692 0,00756 0,00825
57 0,00511 0,00561 0,00614 0,00673 0,00735 0,00803
58 0,00496 0,00544 0,00596 0,00652 0,00713 0,00778
59 0,00478 0,00524 0,00575 0,00629 0,00688 0,00751
60 0,00458 0,00502 0,00551 0,00603 0,00659 0,00719
61 0,00472 0,00518 0,00567 0,00619 0,00676
62 0,00487 0,00534 0,00583 0,00636
63 0,00503 0,00550 0,00600
64 0,00520 0,00568
65 0,00539
(3) Die Summe der nach Abs. 2 ermittelten Teilbeträge bildet die monatlich gebührende freiwillige Erhöhung des Ruhegenusses.(3) Die Summe der nach Absatz 2, ermittelten Teilbeträge bildet die monatlich gebührende freiwillige Erhöhung des Ruhegenusses.
(4) Die freiwillige Erhöhung des Ruhegenusses ist eine Zulage nach § 3 Abs. 2 sowie § 28 und Teil des Versorgungsbezuges nach den §§ 14 ff im dort vorgesehenen prozentuellen Ausmaß."(4) Die freiwillige Erhöhung des Ruhegenusses ist eine Zulage nach Paragraph 3, Absatz 2, sowie Paragraph 28 und Teil des Versorgungsbezuges nach den Paragraphen 14, ff im dort vorgesehenen prozentuellen Ausmaß."
Im § 62d Abs. 4 wird die Wortfolge "erstmals in den Jahren 2003 bis 2033" durch die Wortfolge "der vor 1974 geboren wurde, ab dem Jahr 2003" ersetzt.Im Paragraph 62 d, Absatz 4, wird die Wortfolge "erstmals in den Jahren 2003 bis 2033" durch die Wortfolge "der vor 1974 geboren wurde, ab dem Jahr 2003" ersetzt.
Im § 62d Abs. 7 wird die Wortfolge "erstmals in den Jahren 2003 bis 2019" durch die Wortfolge "der vor 1960 geboren wurde, ab dem Jahr 2003" ersetzt.Im Paragraph 62 d, Absatz 7, wird die Wortfolge "erstmals in den Jahren 2003 bis 2019" durch die Wortfolge "der vor 1960 geboren wurde, ab dem Jahr 2003" ersetzt.
§ 62d Abs. 10 entfällt.Paragraph 62 d, Absatz 10, entfällt.
§ 62h Abs. 2 lautet:Paragraph 62 h, Absatz 2, lautet:
"(2) Beamtinnen bzw. Beamte, die nach dem 31. Dezember 1999 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichi-schen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden und seither ununterbrochen in einem solchen stehen, sowie deren Hinterbliebene haben keinen Beitrag nach § 13a iVm. § 62d Abs. 6 zu entrichten.""(2) Beamtinnen bzw. Beamte, die nach dem 31. Dezember 1999 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichi-schen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden und seither ununterbrochen in einem solchen stehen, sowie deren Hinterbliebene haben keinen Beitrag nach Paragraph 13 a, in Verbindung mit Paragraph 62 d, Absatz 6, zu entrichten."
22. Nach § 62j wird folgender § 62k samt Überschrift eingefügt:22. Nach Paragraph 62 j, wird folgender Paragraph 62 k, samt Überschrift eingefügt:
"§ 62k
Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015
(1) § 17d Abs. 4 ist erst auf Versorgungsgenüsse anzuwenden, die ab Inkrafttreten des Oö. Landes- und Ge-meinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 erstmals gebühren.(1) Paragraph 17 d, Absatz 4, ist erst auf Versorgungsgenüsse anzuwenden, die ab Inkrafttreten des Oö. Landes- und Ge-meinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 erstmals gebühren.
(2) Die §§ 49 bis 52 sind auf Beamtinnen und Beamte sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden, wenn bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 bereits eine Leistung nach diesen Bestimmungen bezogen wurde und kein Überweisungsverfahren stattgefunden hat."(2) Die Paragraphen 49 bis 52 sind auf Beamtinnen und Beamte sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden, wenn bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 bereits eine Leistung nach diesen Bestimmungen bezogen wurde und kein Überweisungsverfahren stattgefunden hat."
Artikel X
Änderung des Oö. Pensionsgesetzes 2006
Das Oö. Pensionsgesetz 2006 (Oö. PG 2006), LGBl. Nr. 143/2005, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Pensionsgesetz 2006 (Oö. PG 2006), Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2005,, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu § 30 entfällt.Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 30, entfällt.
Im Inhaltsverzeichnis lauten die Überschriften bzw. Eintragungen zu den nachstehenden Bestimmungen:
"§ 5 Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
§ 6 Beitragsmonate
§ 7 Pensionskonto, Kontoprozentsatz und Aufwertung
§ 8 Ruhegenuss
§ 9 Kontomitteilung
§ 10 Dienstunfähigkeit
§ 11 Zurechnung
§ 24 Begünstigungen für den Fall des Todes der Beamtin bzw. des
Beamten
§ 36a Ruhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegen Strafhaft
§ 40 Meldepflicht und elektronischer Datenaustausch
§ 57 Übertragung in das Pensionskonto, Ruhegenussvortrag und
Wirksamkeit der Anrechnung
§ 68 Verweise
§ 69 Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-
Dienstrechtsänderungsgesetz 2015"
§ 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
"(2) Dieses Landesgesetz ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn die Beamtin bzw. der Beamte bereits seit dem 31. Jänner 2006 ununterbrochen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis nach dem Oö. LVBG oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gestanden ist und noch vor dem 1. Jänner 2013 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich übernommen wurde."
Im § 4 Abs. 2, § 14 Abs. 5 und § 21 Abs. 13 entfällt jeweils die Wortfolge "das Pflegegeld und".Im Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 21, Absatz 13, entfällt jeweils die Wortfolge "das Pflegegeld und".
Die §§ 5 bis 11 samt jeweiliger Überschrift lauten:Die Paragraphen 5 bis 11 samt jeweiliger Überschrift lauten:
"§ 5
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit,
den im Rahmen des Pensionskontos angerechneten
Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten (Ruhegenussvortrag),
den angerechneten Ruhestandszeiten,
den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund
solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die die Beamtin bzw. der Beamte im bestehenden öf-fentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom Tag des Dienstantritts bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienst-stand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst und
eines Karenzurlaubs, sofern nicht landesgesetzlich anderes bestimmt ist oder Pensionsbeiträge geleistet werden.
(3) Eine im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenz nach MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG sowie Kindererziehungszeiten im Ausmaß des § 6 Abs. 3 gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.(3) Eine im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenz nach MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG sowie Kindererziehungszeiten im Ausmaß des Paragraph 6, Absatz 3, gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit und einzelne Teile (Abs. 1) davon sind in vollen Monaten auszu-drücken; Bruchteile eines Monats sind unter Bedachtnahme auf das ASVG für jeden Teil (Abs. 1) zu runden.(4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit und einzelne Teile (Absatz eins,) davon sind in vollen Monaten auszu-drücken; Bruchteile eines Monats sind unter Bedachtnahme auf das ASVG für jeden Teil (Absatz eins,) zu runden.
§ 6Paragraph 6,
Beitragsmonate
(1) Für jeden Monat der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (§ 5), für den ein Pensions- oder Überweisungsbetrag geleistet wurde oder der beitragsfrei anzurechnen war (Beitragsmonat), ist(1) Für jeden Monat der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (Paragraph 5,), für den ein Pensions- oder Überweisungsbetrag geleistet wurde oder der beitragsfrei anzurechnen war (Beitragsmonat), ist
die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 40 Oö. GG 2001 oder § 22 Oö. LGG oderdie Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach Paragraph 40, Oö. GG 2001 oder Paragraph 22, Oö. LGG oder
die nach den sozialversicherungs- sowie pensionsrechtlichen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften maßgebliche Beitragsgrundlage, sofern diese nach den §§ 55 ff. als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeit angerechnet wurde, als Beitragsgrundlage zu ermitteln. Sonderzahlungen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Wurde nach § 57 ein Ruhegenussvortrag ermittelt, so tritt für die davon erfassten Beitragsgrundlagen anstelle der Ermittlung der einzelnen Beitragsmonate das aufgewertete Gesamtguthaben.die nach den sozialversicherungs- sowie pensionsrechtlichen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften maßgebliche Beitragsgrundlage, sofern diese nach den Paragraphen 55, ff. als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeit angerechnet wurde, als Beitragsgrundlage zu ermitteln. Sonderzahlungen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Wurde nach Paragraph 57, ein Ruhegenussvortrag ermittelt, so tritt für die davon erfassten Beitragsgrundlagen anstelle der Ermittlung der einzelnen Beitragsmonate das aufgewertete Gesamtguthaben.
(2) Als Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 Z 1 gilt auch die Zeit eines Karenzurlaubs oder eine Karenz im Sinn des § 40 Abs. 6 Z 1 Oö. GG 2001 oder § 22 Abs. 4 Z 1 Oö. LGG. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrund-lage ist der letzte volle Monatsbezug heranzuziehen. Übt die Beamtin bzw. der Beamte während dieses Zeitraums eine Teilzeitbeschäftigung aus, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung.(2) Als Beitragsgrundlage im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, gilt auch die Zeit eines Karenzurlaubs oder eine Karenz im Sinn des Paragraph 40, Absatz 6, Ziffer eins, Oö. GG 2001 oder Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer eins, Oö. LGG. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrund-lage ist der letzte volle Monatsbezug heranzuziehen. Übt die Beamtin bzw. der Beamte während dieses Zeitraums eine Teilzeitbeschäftigung aus, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung.
(3) Als Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 Z 1 gelten, zusätzlich zu den Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 1 Z 1 jedoch höchstens bis zum Erreichen der jeweiligen monatlichen Höchstbemessungsgrundlage, auch Kindererziehungszeiten (§ 1 Abs. 7) sowie Zeiten der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes. Dabei ist eine fiktive Beitragsgrundlage von 1.350 Euro pro Monat für das Jahr 2005 anzurechnen und zwar pro Kind maximal 48 Monate, im Fall einer Mehrlingsgeburt 60 Monate. Überschneiden sich Kindererziehungszeiten, so ist für den jeweiligen Monat nur einmal die fiktive Beitragsgrundlage heranzuziehen. Der Betrag ist jeweils durch Multiplikation mit der Aufwertungszahl (§ 7 Abs. 2) des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen und auf volle Euro zu runden.(3) Als Beitragsgrundlage im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, gelten, zusätzlich zu den Beitragsgrundlagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, jedoch höchstens bis zum Erreichen der jeweiligen monatlichen Höchstbemessungsgrundlage, auch Kindererziehungszeiten (Paragraph eins, Absatz 7,) sowie Zeiten der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes. Dabei ist eine fiktive Beitragsgrundlage von 1.350 Euro pro Monat für das Jahr 2005 anzurechnen und zwar pro Kind maximal 48 Monate, im Fall einer Mehrlingsgeburt 60 Monate. Überschneiden sich Kindererziehungszeiten, so ist für den jeweiligen Monat nur einmal die fiktive Beitragsgrundlage heranzuziehen. Der Betrag ist jeweils durch Multiplikation mit der Aufwertungszahl (Paragraph 7, Absatz 2,) des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen und auf volle Euro zu runden.
(4) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 81a Abs. 1 Z 3 Oö. LBG entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil davon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochenarbeitszeit nach § 81a Abs. 1 Z 2 Oö. LBG herabgesetzt ist, hat mindestens dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz zu entsprechen, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.(4) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. LBG entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem Betrag nach Absatz 3, letzter Satz und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil davon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochenarbeitszeit nach Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. LBG herabgesetzt ist, hat mindestens dem Betrag nach Absatz 3, letzter Satz zu entsprechen, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(5) Als Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 Z 1 gilt für Schul- und Studienzeiten im Sinn des § 55 Abs. 2 lit. g und h, für die ein besonderer Pensionsbeitrag entrichtet wurde (§§ 58 und 59), die jeweilige Bemessungsgrundlage nach § 58 Abs. 3 sowie § 59.(5) Als Beitragsgrundlage im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, gilt für Schul- und Studienzeiten im Sinn des Paragraph 55, Absatz 2, Litera g und h, für die ein besonderer Pensionsbeitrag entrichtet wurde (Paragraphen 58 und 59), die jeweilige Bemessungsgrundlage nach Paragraph 58, Absatz 3, sowie Paragraph 59,
§ 7Paragraph 7,
Pensionskonto, Kontoprozentsatz und Aufwertung
(1) Die Beitragsgrundlagen sind für jedes Kalenderjahr im Ausmaß von 1,78 % im Pensionskonto gutzuschreiben. Dieser Betrag ist gemeinsam mit dem anrechenbaren Ruhegenussvortrag bzw. der laufenden Gesamtgutschrift aus den Vorjahren mit der Aufwertungszahl des nachfolgenden Kalenderjahres aufzuwerten. Im Kalenderjahr des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand erfolgt keine Aufwertung mehr.
(2) Die Landesregierung hat unter Anwendung des § 108 Abs. 2 und § 108a ASVG die Aufwertungszahl durch Verordnung jährlich festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.(2) Die Landesregierung hat unter Anwendung des Paragraph 108, Absatz 2 und Paragraph 108 a, ASVG die Aufwertungszahl durch Verordnung jährlich festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 8Paragraph 8,
Ruhegenuss
(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ergibt sich aus der aufgewerteten Gesamtgutschrift zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung geteilt durch 14. Der Ruhegenuss beträgt beim Übertritt in den Ruhestand mit Vollendung des 780. Lebensmonats 100 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin bzw. der Beamte ihren bzw. seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, ist der Ruhegenuss um 0,425 Prozentpunkte, im Fall der §§ 107 oder 107a Oö. LBG jedoch um 0,35 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus der jeweiligen Kürzung ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Nachkommastellen zu runden.(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin bzw. der Beamte ihren bzw. seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, ist der Ruhegenuss um 0,425 Prozentpunkte, im Fall der Paragraphen 107, oder 107a Oö. LBG jedoch um 0,35 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus der jeweiligen Kürzung ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Nachkommastellen zu runden.
(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 108a Oö. LBG (Schwerarbeitspension) beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,15 Prozentpunkte für jeden Monat.(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 108 a, Oö. LBG (Schwerarbeitspension) beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,15 Prozentpunkte für jeden Monat.
(4) Bleibt die Beamtin bzw. der Beamte nach Vollendung ihres bzw. seines 780. Lebensmonats im Dienststand, so ist der Ruhegenuss für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,35 Prozentpunkte zu erhöhen, höchstens jedoch um 12,6 Prozentpunkte.
(5) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt(5) Eine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt
im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes der Beamtin bzw. des Beamten,
wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin bzw. dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung zuerkannt wurde.
§ 9Paragraph 9,
Kontomitteilung
(1) Die Dienstbehörde hat für jede Beamtin und für jeden Beamten ein Pensionskonto zu führen, das Folgendes beinhaltet:
die jeweils maßgeblichen Beitragsgrundlagen des vergangen Jahres;
die Summe aller davor erworbenen und aufgewerteten Beitragsgrundlagen.
(2) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist auf Verlangen frühestens ab dem Jahr 2020 eine Kontomitteilung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Kontomitteilung hat längstens bis zum Ablauf des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres für Personen zu erfolgen, die das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben.
§ 10Paragraph 10,
Dienstunfähigkeit
(1) Erfolgt eine Versetzung in den Ruhestand infolge dauernder Dienstunfähigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres, so bestimmt sich der Ruhegenuss nach § 8, wobei das Höchstausmaß der Verminderung 13,8 Prozentpunkte beträgt.(1) Erfolgt eine Versetzung in den Ruhestand infolge dauernder Dienstunfähigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres, so bestimmt sich der Ruhegenuss nach Paragraph 8,, wobei das Höchstausmaß der Verminderung 13,8 Prozentpunkte beträgt.
(2) Erfolgt eine Versetzung in den Ruhestand infolge dauernder Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres, ist ebenfalls der Ruhegenuss im Sinn des Abs. 1 unter Beachtung des Höchstausmaßes der Kürzung zu ermitteln, wenn mehr als 476 Beitragsmonate vorliegen.(2) Erfolgt eine Versetzung in den Ruhestand infolge dauernder Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres, ist ebenfalls der Ruhegenuss im Sinn des Absatz eins, unter Beachtung des Höchstausmaßes der Kürzung zu ermitteln, wenn mehr als 476 Beitragsmonate vorliegen.
§ 11Paragraph 11,
Zurechnung
(1) Liegen bei einer Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit jedoch weniger als 476 Bei-tragsmonate vor, so erfolgt zunächst eine Zurechnung von Monaten (Zurechnungsmonate) und zwar für jene Kalendermonate, die zwischen der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit und dem ersten Kalendermonat nach der Vollendung des 60. Lebensjahres liegen.
(2) Der Ruhegenuss ergibt sich dann durch Vervielfachung des Betrags nach § 10 Abs. 1 mit der Summe aus den Beitrags- und den Zurechnungsmonaten, höchstens jedoch 476 Monaten, geteilt durch die Zahl der Beitrags-monate."(2) Der Ruhegenuss ergibt sich dann durch Vervielfachung des Betrags nach Paragraph 10, Absatz eins, mit der Summe aus den Beitrags- und den Zurechnungsmonaten, höchstens jedoch 476 Monaten, geteilt durch die Zahl der Beitrags-monate."
§ 12 Z 1 entfällt.Paragraph 12, Ziffer eins, entfällt.
Im § 21 Abs. 8 wird nach dem Zitat "§ 6 Abs. 2 lit. a" das Zitat "des Familienlastenausgleichsgesetzes" eingefügt.Im Paragraph 21, Absatz 8, wird nach dem Zitat "§ 6 Absatz 2, Litera a, ", das Zitat "des Familienlastenausgleichsgesetzes" eingefügt.
Im § 21 Abs. 10 tritt anstelle des Verweises auf "den Abs. 2 und 9" der Verweis auf "Abs. 9".Im Paragraph 21, Absatz 10, tritt anstelle des Verweises auf "den Absatz 2 und 9" der Verweis auf "Abs. 9".
§ 24 samt Überschrift lautet:Paragraph 24, samt Überschrift lautet:
"§ 24
Begünstigungen für den Fall des Todes der Beamtin bzw. des Beamten Ist eine Beamtin bzw. ein Beamter des Dienststands gestorben, dann sind ihre bzw. seine Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob die Beamtin bzw. der Beamte zum Zeitpunkt des Todes wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Versorgungsbezüge sind anhand des Ruhegenusses infolge dauernder Dienstunfähigkeit zu ermitteln."
Im § 29 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge "und des Pflegegeldes".Im Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge "und des Pflegegeldes".
§ 30 entfällt.Paragraph 30, entfällt.
Im § 36 Abs. 2 wird das Wort "auszuzahlen" durch das Wort "fällig" ersetzt.Im Paragraph 36, Absatz 2, wird das Wort "auszuzahlen" durch das Wort "fällig" ersetzt.
Nach § 36 wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 36, wird folgender Paragraph 36 a, samt Überschrift eingefügt:
"§ 36a
Ruhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegen Strafhaft
(1) Die wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz ruhen für die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat dauert.
(2) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem 5. Abschnitt des StVG oder die Untersuchungshaft durch Hausar-rest nach § 173a der StPO vollzogen wird.(2) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem 5. Abschnitt des StVG oder die Untersuchungshaft durch Hausar-rest nach Paragraph 173 a, der StPO vollzogen wird.
(3) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer inhaftierten Beamtin bzw. eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß § 29 Abs. 5, wenn sie im Fall ihres bzw. seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen, erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der bzw. des Angehörigen. Eine Geldleistung gebührt Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung der bzw. des Beamten verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichts oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteils entfällt, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann."(3) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer inhaftierten Beamtin bzw. eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß Paragraph 29, Absatz 5,, wenn sie im Fall ihres bzw. seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen, erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der bzw. des Angehörigen. Eine Geldleistung gebührt Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung der bzw. des Beamten verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichts oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteils entfällt, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann."
Die Überschrift zu § 40 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 40, lautet:
"Meldepflicht und elektronischer Datenaustausch"
Nach § 40 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 40, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
"(4) Hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustausches im Bereich der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/229 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) 883/2004 gelten die Bestimmungen des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes - SV-EG sinngemäß."
16. § 43 Abs. 1 lautet:16. Paragraph 43, Absatz eins, lautet:
"(1) Die nach diesem Landesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 28 und 29 sind grundsätzlich im selben prozentuellen Ausmaß und mit gleicher Wirkung anzupassen, wie sich der Betrag nach § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 ändert und die prozentuelle Änderung ist auf zwei Nachkommastellen zu runden.""(1) Die nach diesem Landesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß Paragraphen 28 und 29 sind grundsätzlich im selben prozentuellen Ausmaß und mit gleicher Wirkung anzupassen, wie sich der Betrag nach Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. GG 2001 ändert und die prozentuelle Änderung ist auf zwei Nachkommastellen zu runden."
Im § 43 Abs. 2 wird das Wort "erst" durch das Wort "frühestens" ersetzt.Im Paragraph 43, Absatz 2, wird das Wort "erst" durch das Wort "frühestens" ersetzt.
§ 55 Abs. 2 Z 7 lautet:Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:
Schul- und Studienzeiten nach Maßgabe der Höchstdauer und Lage sozial- bzw. pensionsversicherungs-rechtlicher Bestimmungen, insbesondere des § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG;"Schul- und Studienzeiten nach Maßgabe der Höchstdauer und Lage sozial- bzw. pensionsversicherungs-rechtlicher Bestimmungen, insbesondere des Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG;"
§ 55 Abs. 6 entfällt.Paragraph 55, Absatz 6, entfällt.
§ 57 samt Überschrift lautet:Paragraph 57, samt Überschrift lautet:
"§ 57
Übertragung in das Pensionskonto, Ruhegenussvortrag und Wirksamkeit der Anrechnung
(1) Im Zuge der Anrechnung der Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten ist auch die Höhe der aufgewerteten Gesamtgutschrift des bisher für die Beamtin bzw. den Beamten geführten Pensionskontos ohne weiteres Ermittlungsverfahren als Ruhegenussvortrag festzustellen, wenn die Gesamtgutschrift nach dem APG oder vergleichbaren bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ermittelt wurde und die darin enthaltenen Versicherungszeiten durch einen Überweisungsbetrag oder einen besonderen Pensionsbeitrag, unter Berücksichtigung des § 58 Abs. 2, beitragsgedeckt sind, wenn davon nicht aus dienstlichen Gründen insbesondere wegen Geringfügigkeit abgesehen wird.(1) Im Zuge der Anrechnung der Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten ist auch die Höhe der aufgewerteten Gesamtgutschrift des bisher für die Beamtin bzw. den Beamten geführten Pensionskontos ohne weiteres Ermittlungsverfahren als Ruhegenussvortrag festzustellen, wenn die Gesamtgutschrift nach dem APG oder vergleichbaren bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ermittelt wurde und die darin enthaltenen Versicherungszeiten durch einen Überweisungsbetrag oder einen besonderen Pensionsbeitrag, unter Berücksichtigung des Paragraph 58, Absatz 2,, beitragsgedeckt sind, wenn davon nicht aus dienstlichen Gründen insbesondere wegen Geringfügigkeit abgesehen wird.
(2) Wurde für die Beamtin bzw. den Beamten bisher noch kein Pensionskonto im Sinn des Abs. 1 geführt, so hat die Dienstbehörde anhand der anrechenbaren Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten den Ruhegenussvortrag zu ermitteln und festzustellen. Dabei sind bei der Ermittlung des Ruhegenussvortrags die pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG sowie des APG insbesondere auch die Anlage 2 zum APG sinngemäß anzuwenden."(2) Wurde für die Beamtin bzw. den Beamten bisher noch kein Pensionskonto im Sinn des Absatz eins, geführt, so hat die Dienstbehörde anhand der anrechenbaren Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten den Ruhegenussvortrag zu ermitteln und festzustellen. Dabei sind bei der Ermittlung des Ruhegenussvortrags die pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG sowie des APG insbesondere auch die Anlage 2 zum APG sinngemäß anzuwenden."
20. § 58 Abs. 3 lautet:20. Paragraph 58, Absatz 3, lautet:
"(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrags bildet die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 40 Oö. GG 2001 bzw. § 22 Oö. LGG für den ersten vollen Monat ihrer bzw. seiner Dienst-leistung. Bei Ruhegenusszwischendienstzeiten ist die Bemessungsgrundlage für den ersten vollen Monat ab der Wiederaufnahme des Dienstes heranzuziehen.""(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrags bildet die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach Paragraph 40, Oö. GG 2001 bzw. Paragraph 22, Oö. LGG für den ersten vollen Monat ihrer bzw. seiner Dienst-leistung. Bei Ruhegenusszwischendienstzeiten ist die Bemessungsgrundlage für den ersten vollen Monat ab der Wiederaufnahme des Dienstes heranzuziehen."
20a. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:20a. Nach Paragraph 58, wird folgender Paragraph 58 a, eingefügt:
"§ 58a
Freiwillige Erhöhung des Ruhegenusses
(1) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können schriftlich und unwiderruflich eine Erhöhung des Ruhegenusses durch freiwillige Beitragsleistung beantragen. Dabei können frei wählbare Beitragsleistungen in der Höhe von maximal der doppelten Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 40 Abs. 4 Oö. GG 2001 pro Kalenderjahr geleistet werden. Die Bestimmung des § 58 gilt für die Hereinbringung beantragter und genehmigter Beitragsleistungen sinngemäß.(1) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können schriftlich und unwiderruflich eine Erhöhung des Ruhegenusses durch freiwillige Beitragsleistung beantragen. Dabei können frei wählbare Beitragsleistungen in der Höhe von maximal der doppelten Höchstbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 40, Absatz 4, Oö. GG 2001 pro Kalenderjahr geleistet werden. Die Bestimmung des Paragraph 58, gilt für die Hereinbringung beantragter und genehmigter Beitragsleistungen sinngemäß.
(2) Für die Bemessung der freiwilligen Erhöhung des Ruhegenusses sind die einzelnen Beitragsleistungen im Jahr der Inanspruchnahme der freiwilligen Erhöhung des Ruhegenusses mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 Oö. L-PG aufzuwerten und mit dem nachstehenden Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor beträgt in Abhängigkeit vom vollendeten Lebensjahr im Kalenderjahr der Beitragsleistung sowie dem vollendeten Lebensjahr im Kalenderjahr der erstmaligen Inanspruchnahme der freiwilligen Erhöhung des Ruhegenusses jenen Wert, der sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt:(2) Für die Bemessung der freiwilligen Erhöhung des Ruhegenusses sind die einzelnen Beitragsleistungen im Jahr der Inanspruchnahme der freiwilligen Erhöhung des Ruhegenusses mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. L-PG aufzuwerten und mit dem nachstehenden Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor beträgt in Abhängigkeit vom vollendeten Lebensjahr im Kalenderjahr der Beitragsleistung sowie dem vollendeten Lebensjahr im Kalenderjahr der erstmaligen Inanspruchnahme der freiwilligen Erhöhung des Ruhegenusses jenen Wert, der sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt:
Vollendetes Lebensjahr
bei der Bei-tragsleistung Vollendetes Lebensjahr bei
Inanspruchnahme
60 und
jünger 61 62 63 64 65 und älter
24 0,01261 0,01383 0,01515 0,01660 0,01814 0,01980
25 0,01225 0,01343 0,01472 0,01612 0,01762 0,01923
26 0,01190 0,01305 0,01430 0,01567 0,01712 0,01868
27 0,01156 0,01268 0,01390 0,01522 0,01663 0,01815
28 0,01124 0,01232 0,01351 0,01479 0,01617 0,01764
29 0,01092 0,01198 0,01313 0,01438 0,01571 0,01715
30 0,01062 0,01164 0,01276 0,01398 0,01527 0,01667
31 0,01033 0,01132 0,01241 0,01359 0,01485 0,01621
32 0,01004 0,01101 0,01207 0,01322 0,01444 0,01576
33 0,00977 0,01071 0,01174 0,01285 0,01405 0,01533
34 0,00950 0,01042 0,01142 0,01250 0,01366 0,01491
35 0,00924 0,01013 0,01110 0,01216 0,01329 0,01451
36 0,00899 0,00986 0,01080 0,01183 0,01293 0,01411
37 0,00875 0,00959 0,01051 0,01151 0,01258 0,01373
38 0,00851 0,00933 0,01023 0,01120 0,01224 0,01336
39 0,00828 0,00908 0,00995 0,01090 0,01191 0,01300
40 0,00805 0,00883 0,00968 0,01060 0,01158 0,01264
41 0,00783 0,00859 0,00941 0,01031 0,01127 0,01230
42 0,00762 0,00835 0,00916 0,01003 0,01096 0,01196
43 0,00741 0,00813 0,00891 0,00975 0,01066 0,01163
44 0,00721 0,00790 0,00866 0,00949 0,01037 0,01132
45 0,00701 0,00769 0,00843 0,00923 0,01009 0,01101
46 0,00682 0,00748 0,00820 0,00898 0,00981 0,01071
47 0,00664 0,00728 0,00798 0,00874 0,00955 0,01042
48 0,00646 0,00709 0,00777 0,00851 0,00930 0,01015
49 0,00629 0,00690 0,00757 0,00829 0,00905 0,00988
50 0,00613 0,00672 0,00737 0,00807 0,00882 0,00962
51 0,00597 0,00655 0,00718 0,00786 0,00859 0,00937
52 0,00582 0,00638 0,00699 0,00766 0,00837 0,00913
53 0,00567 0,00621 0,00681 0,00746 0,00815 0,00890
54 0,00553 0,00606 0,00664 0,00727 0,00795 0,00867
55 0,00539 0,00591 0,00648 0,00709 0,00775 0,00846
56 0,00525 0,00576 0,00631 0,00692 0,00756 0,00825
57 0,00511 0,00561 0,00614 0,00673 0,00735 0,00803
58 0,00496 0,00544 0,00596 0,00652 0,00713 0,00778
59 0,00478 0,00524 0,00575 0,00629 0,00688 0,00751
60 0,00458 0,00502 0,00551 0,00603 0,00659 0,00719
61 0,00472 0,00518 0,00567 0,00619 0,00676
62 0,00487 0,00534 0,00583 0,00636
63 0,00503 0,00550 0,00600
64 0,00520 0,00568
65 0,00539
(3) Die Summe der nach Abs. 2 ermittelten Teilbeträge bildet die monatlich gebührende freiwillige Erhöhung des Ruhegenusses.(3) Die Summe der nach Absatz 2, ermittelten Teilbeträge bildet die monatlich gebührende freiwillige Erhöhung des Ruhegenusses.
(4) Die freiwillige Erhöhung des Ruhegenusses ist eine Zulage nach § 4 Abs. 2 sowie § 31 und Teil des Versorgungsbezugs nach den §§ 14 ff im dort vorgesehenen prozentuellen Ausmaß."(4) Die freiwillige Erhöhung des Ruhegenusses ist eine Zulage nach Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 31 und Teil des Versorgungsbezugs nach den Paragraphen 14, ff im dort vorgesehenen prozentuellen Ausmaß."
21. § 68 samt Überschrift lautet:21. Paragraph 68, samt Überschrift lautet:
"§ 68
Verweise
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden."(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im Paragraph 151, Absatz 2, Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden."
Artikel XI
Änderung des Oö. Bezügegesetzes 1995
Das Oö. Bezügegesetz 1995, LGBl. Nr. 76/1995, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 45/2005, wird wie folgt geändert:Das Oö. Bezügegesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1995,, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 45/2005, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift bzw. Eintragung zu § 43:Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift bzw. Eintragung zu Paragraph 43 :,
"§ 43 Pensionsregelungen für Landes- und Gemeindeunternehmungen und institute, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen"
Im § 13 Abs. 2 tritt an Stelle des Verweises auf "Abs. 4 Z 1 und 2" der Verweis auf "Abs. 5".Im Paragraph 13, Absatz 2, tritt an Stelle des Verweises auf "Abs. 4 Ziffer eins und 2" der Verweis auf "Abs. 5".
Nach § 19 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 19, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
"(4) Der Versorgungsbezug nach Abs. 1 bis 3 gebührt auch einer hinterbliebenen eingetragenen Partnerin bzw. einem hinterbliebenen eingetragenen Partner.""(4) Der Versorgungsbezug nach Absatz eins bis 3 gebührt auch einer hinterbliebenen eingetragenen Partnerin bzw. einem hinterbliebenen eingetragenen Partner."
4. § 23 Abs. 1 lautet:4. Paragraph 23, Absatz eins, lautet:
"(1) §§ 11, 13, 15, 15a und 15d, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 2, 5 und 6, §§ 21, 23, 28 und 32 bis 42 des Oö. L-PG sind sinngemäß anzuwenden.""(1) Paragraphen 11,, 13, 15, 15a und 15d, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 2,, 5 und 6, Paragraphen 21,, 23, 28 und 32 bis 42 des Oö. L-PG sind sinngemäß anzuwenden."
Im § 31 Abs. 3 tritt an Stelle des Verweises auf "Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 5" der Verweis auf "Abs. 5 und 6".Im Paragraph 31, Absatz 3, tritt an Stelle des Verweises auf "Abs. 4 Ziffer eins und 2 und Absatz 5 ", der Verweis auf "Abs. 5 und 6".
Im § 33 Abs. 2 wird das Paragraphenzitat "§ 17 Abs. 1 bis 6, § 18 Abs. 2 bis 5" durch das Paragraphenzitat "§ 17, § 18 Abs. 2 bis 4" ersetzt.Im Paragraph 33, Absatz 2, wird das Paragraphenzitat "§ 17 Absatz eins bis 6, Paragraph 18, Absatz 2 bis 5" durch das Paragraphenzitat "§ 17, Paragraph 18, Absatz 2 bis 4" ersetzt.
Nach § 33 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 33, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
"(4) Der Versorgungsbezug nach Abs. 1 bis 3 gebührt auch einer hinterbliebenen eingetragenen Partnerin bzw. einem hinterbliebenen eingetragenen Partner.""(4) Der Versorgungsbezug nach Absatz eins bis 3 gebührt auch einer hinterbliebenen eingetragenen Partnerin bzw. einem hinterbliebenen eingetragenen Partner."
8. § 38 Abs. 1 lautet:8. Paragraph 38, Absatz eins, lautet:
"(1) §§ 11, 13, 15, 15a, 15d und 16 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 2, 5 und 6, §§ 21, 23, 28 und 32 bis 42 des Oö. L-PG sind sinngemäß anzuwenden.""(1) Paragraphen 11,, 13, 15, 15a, 15d und 16 Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins,, 2, 5 und 6, Paragraphen 21,, 23, 28 und 32 bis 42 des Oö. L-PG sind sinngemäß anzuwenden."
9. Nach § 42 wird folgender § 43 samt Überschrift angefügt:9. Nach Paragraph 42, wird folgender Paragraph 43, samt Überschrift angefügt:
"§ 43
Pensionsregelungen für Landes- und Gemeindeunternehmungen und - institute, die der Kontrolle des Rech-nungshofs unterliegen
(1) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen von Landes- und Gemeindeunternehmungen und - instituten und deren Tochterunternehmen, die auf Grund einer Mehrheitsbeteili-gung des Landes und/oder einer bzw. mehrerer Gemeinden oder einer tatsächlichen Beherrschung durch die genannten Gebietskörperschaften auf Grund von finanziellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Maßnahmen der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Pension die Höhe der jeweiligen monatlichen Höchstbemessungsgrundlage nach § 40 Abs. 2 Oö. GG 2001 überschreitet, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jenes Unternehmen oder Institut zu leisten, von dem sie die Bezüge oder Leistungen beziehen. Dies gilt auch für Sonderzahlungen.(1) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen von Landes- und Gemeindeunternehmungen und - instituten und deren Tochterunternehmen, die auf Grund einer Mehrheitsbeteili-gung des Landes und/oder einer bzw. mehrerer Gemeinden oder einer tatsächlichen Beherrschung durch die genannten Gebietskörperschaften auf Grund von finanziellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Maßnahmen der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Pension die Höhe der jeweiligen monatlichen Höchstbemessungsgrundlage nach Paragraph 40, Absatz 2, Oö. GG 2001 überschreitet, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jenes Unternehmen oder Institut zu leisten, von dem sie die Bezüge oder Leistungen beziehen. Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt:
5 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt."
Artikel XII
Änderung des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998
Das Oö. Landes-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 102/2003, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landes-Bezügegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 102/2003, wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
"(1) Das Land hat für Organe, die Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz haben, an den Pensionsversicherungsträger, der für die betreffende Person auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten."
Im § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge "bis zu dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt" durch die Wortfolge "bislang" ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge "bis zu dem im Absatz eins, angeführten Zeitpunkt" durch die Wortfolge "bislang" ersetzt.
§ 8 Abs. 4 lautet:Paragraph 8, Absatz 4, lautet:
"(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Landesgesetz, so ist der Anrechnungsbetrag innerhalb eines Monats nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten."
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, eingefügt:
"§ 11a
Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015
Abweichend von § 8 Abs. 4 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsge-setzes 2015 ist der für Zeiträume bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 zu leistende Anrechnungsbetrag in fünf gleich hohen Jahresraten beginnend ab dem Jahr 2015 jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres zu entrichten, wenn für diese Zeiträume Pensionsversicherungsbeiträge nach § 7 Abs. 1 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 8 Abs. 3 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 geleistet wurde. Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz vor der Überweisung der letzten Rate, ist der gesamte noch ausständige Betrag binnen sechs Monaten nach dem Enden des Anspruchs auf Bezüge nach diesem Landesgesetz zu entrichten."Abweichend von Paragraph 8, Absatz 4, in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsge-setzes 2015 ist der für Zeiträume bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 zu leistende Anrechnungsbetrag in fünf gleich hohen Jahresraten beginnend ab dem Jahr 2015 jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres zu entrichten, wenn für diese Zeiträume Pensionsversicherungsbeiträge nach Paragraph 7, Absatz eins, Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 8, Absatz 3, Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 geleistet wurde. Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz vor der Überweisung der letzten Rate, ist der gesamte noch ausständige Betrag binnen sechs Monaten nach dem Enden des Anspruchs auf Bezüge nach diesem Landesgesetz zu entrichten."
Artikel XIII
Änderung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994
Das Oö. Objektivierungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 102/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Objektivierungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort "Staatsbürgern" die Wortfolge "sowie Staatsangehörigen eines Staates, denen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration und davon abgeleitetem Recht dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern" eingefügt.Im Paragraph eins, Absatz 2, wird nach dem Wort "Staatsbürgern" die Wortfolge "sowie Staatsangehörigen eines Staates, denen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration und davon abgeleitetem Recht dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern" eingefügt.
Im § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge "in der Amtlichen Linzer Zeitung" durch die Wortfolge "auf der Homepage des Landes Oberösterreich" ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge "in der Amtlichen Linzer Zeitung" durch die Wortfolge "auf der Homepage des Landes Oberösterreich" ersetzt.
Im § 4 Abs. 5 dritter Satz wird die Wortfolge "des Personalwesens" durch die Wortfolge "der Personaleinstellun-gen" ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 5, dritter Satz wird die Wortfolge "des Personalwesens" durch die Wortfolge "der Personaleinstellun-gen" ersetzt.
Im § 6 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort "Zehnten" durch die Wortfolge "letzten Tag" ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz eins und 3 wird jeweils das Wort "Zehnten" durch die Wortfolge "letzten Tag" ersetzt.
Dem § 8 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 8, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
"§ 12 Abs. 8 gilt sinngemäß.""§ 12 Absatz 8, gilt sinngemäß."
Nach § 12 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 eingefügt:Nach Paragraph 12, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, eingefügt:
"(8) Wird die Direktorin bzw. der Direktor einer Abteilungsgruppe nicht weiterbestellt oder vorzeitig abberufen, ist die Funktion unter den übrigen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern dieser Abteilungsgruppe auszuschreiben. Wird die bzw. der Bedienstete auch von der Leitung der Abteilung vorzeitig abberufen oder nicht weiterbestellt, so ist zunächst die Leitung der Abteilung auszuschreiben und dann nach dem ersten Satz vorzugehen. Mit Ende der Funktion als Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiter endet jedenfalls auch die Funktion als Direktorin bzw. Direktor. Ist nach den Organisationsvorschriften mit der Leitung einer Abteilung zwingend auch die Leitung einer Abteilungsgruppe verbunden, erfolgt die Bestellung, Weiterbestellung sowie eine vorzeitige Abberufung immer für beide Funktionen zur gleichen Zeit."
§ 18 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
Im § 20 Abs. 2 wird jeweils das Zitat "§ 13" durch das Zitat "§ 14" ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz 2, wird jeweils das Zitat "§ 13" durch das Zitat "§ 14" ersetzt.
§ 20 Abs. 5 zweiter Satz lautet:Paragraph 20, Absatz 5, zweiter Satz lautet:
"Hinsichtlich der Geschäftsordnung gilt § 42 Abs. 1 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, § 42 Abs. 1 Statut für die Stadt Steyr 1992 und § 42 Abs. 1 Statut für die Stadt Wels 1992 sinngemäß.""Hinsichtlich der Geschäftsordnung gilt Paragraph 42, Absatz eins, Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Paragraph 42, Absatz eins, Statut für die Stadt Steyr 1992 und Paragraph 42, Absatz eins, Statut für die Stadt Wels 1992 sinngemäß."
Im § 35 Abs. 1 letzter Satz entfällt das Wort "unbefristeten".Im Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz entfällt das Wort "unbefristeten".
Artikel XIV
Änderung des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011
Das 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 100/2011, wird wie folgt geändert:Das 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Nach Artikel XVII Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:Nach Artikel römisch XVII Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
Artikel IV Z 7 (§ 19 Abs. 1 Oö. LGG), Artikel VI Z 4, 5 und 6 (§ 15a Abs. 2 und 3, § 15b Abs. 1 Oö. L-PG) und Artikel V Z 9 und 10 (§ 16 Abs. 2 und 3 Oö. PG 2006) mit 1. Jänner 2012;"Artikel römisch IV Ziffer 7, (Paragraph 19, Absatz eins, Oö. LGG), Artikel römisch VI Ziffer 4,, 5 und 6 (Paragraph 15 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 15 b, Absatz eins, Oö. L-PG) und Artikel römisch fünf Ziffer 9 und 10 (Paragraph 16, Absatz 2 und 3 Oö. PG 2006) mit 1. Jänner 2012;"
Artikel XV
Änderung der Oö. Bezügerechtsnovelle 2003
Die Oö. Bezügerechtsnovelle 2003, LGBl. Nr. 102/2003, wird wie folgtDie Oö. Bezügerechtsnovelle 2003, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2003,, wird wie folgt
geändert:
Der Punkt am Ende von Artikel VIII Abs. 2 Z 2 wird durch ein "und" ersetzt und folgende zwei Ziffern angefügt:Der Punkt am Ende von Artikel römisch VIII Absatz 2, Ziffer 2, wird durch ein "und" ersetzt und folgende zwei Ziffern angefügt:
20 % für die Teile, die über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegen und
25 % für die Teile, die über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegen."
Artikel XVI
Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz (Oö. GDG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lauten die Überschriften bzw. Eintragungen zu den nachstehenden Bestimmungen:
"§ 37 Auflösung des Dienstverhältnisses; Folgebeschäftigungen
§ 38a Dienstzeugnis
§ 81 Allgemeine und besondere Dienstpflichten
§ 92a Schutz vor Benachteiligung
§ 121 Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst
(Urlaubsersatzleistung)
§ 230 Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-
Dienstrechtsänderungs-gesetz 2015"
2. § 1 Abs. 3 Z 4 lautet:
"4. Pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen."
§ 14 Abs. 7 letzter Satz lautet:Paragraph 14, Absatz 7, letzter Satz lautet:
"Ein Ersatzmitglied (der gleichen Fraktion) tritt im Fall der Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle."
§ 15 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz lautet:
"Die Sitzungen des Personalbeirats sind nicht öffentlich; der Bürgermeister (die Bürgermeisterin) und die Leiterin bzw. der Leiter des Gemeindeamts oder des Geschäftsapparats eines Gemeindeverbands sind - soweit diese nicht in eigener Sache betroffen sind - berechtigt, an den Sitzungen des Personalbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen."
§ 16 lautet:Paragraph 16, lautet:
"§ 16
Anwendungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmen, auf Bedienstete anzu-wenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen.(1) Dieses Landesgesetz ist, soweit nicht die Absatz 2 und 3 etwas anderes bestimmen, auf Bedienstete anzu-wenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen.
(2) Dieses Landesgesetz ist, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird, nicht anzuwenden auf:
Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirt-schaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Gehaltskassengesetz 2002, das Theaterarbeitsgesetz oder das Hausbesorgergesetz geregelt ist;
Bedienstete, für deren Dienstverhältnis die Geltung eines Kollektivvertrags vereinbart wird;
Bedienstete, die auf Grund ihrer besonderen Funktion, etwa im Rahmen von Kooperationen oder Projekten mit anderen Rechtsträgern (insbesondere auch im Rahmen der europäischen Integration) beschäftigt werden;
Lehrlinge, Ferialarbeitskräfte, Praktikantinnen bzw. Praktikanten und Voluntäre;
Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen;
Bedienstete, mit denen auf Grund ihrer besonderen Funktion, wegen des Umfangs des Beschäftigungs-ausmaßes oder der Dauer des Dienstverhältnisses die Nichtanwendung dieses Landesgesetzes vereinbart wird mit Ausnahme des § 205a Abs. 2.Bedienstete, mit denen auf Grund ihrer besonderen Funktion, wegen des Umfangs des Beschäftigungs-ausmaßes oder der Dauer des Dienstverhältnisses die Nichtanwendung dieses Landesgesetzes vereinbart wird mit Ausnahme des Paragraph 205 a, Absatz 2,
(3) Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Gruppen von Bediensteten einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands von der Anwendung dieses Landesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Landesgesetzes unterstellt werden, wenn dies bei einer Durch-schnittsbetrachtung für diese Gruppen von Bediensteten auf Grund ihrer besonderen Funktion erforderlich ist.
(4) Werden von der Anwendung ausgenommene Gruppen von Bediensteten durch Verordnung der Landesregierung nach Abs. 3 der Anwendung dieses Landesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrags, einer für sie geltenden Satzung oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Landesgesetzes wirksam werden.(4) Werden von der Anwendung ausgenommene Gruppen von Bediensteten durch Verordnung der Landesregierung nach Absatz 3, der Anwendung dieses Landesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach Paragraph 13, des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrags, einer für sie geltenden Satzung oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Landesgesetzes wirksam werden.
(5) Werden Gruppen von Bediensteten durch Verordnung der Landesregierung nach Abs. 3 von der Anwen-dung dieses Landesgesetzes ausgenommen, so bleiben die Bestimmungen dieses Landesgesetzes bis zu dem Tag rechtsverbindlich, an dem für sie ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes rechtswirksam wird.(5) Werden Gruppen von Bediensteten durch Verordnung der Landesregierung nach Absatz 3, von der Anwen-dung dieses Landesgesetzes ausgenommen, so bleiben die Bestimmungen dieses Landesgesetzes bis zu dem Tag rechtsverbindlich, an dem für sie ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes rechtswirksam wird.
(6) Personen, die bereits in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, können aus dienstlichen Gründen auch mit Tätigkeiten im Sinn des Abs. 2 betraut werden.(6) Personen, die bereits in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, können aus dienstlichen Gründen auch mit Tätigkeiten im Sinn des Absatz 2, betraut werden.
(7) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
(8) Auf Dienstverhältnisse nach Abs. 2 Z 3, 4 und 5 sind die Bestimmungen der §§ 126a, 128 und 129 sinngemäß anzuwenden. Sofern und soweit dies der Eigenart des jeweiligen Dienst- bzw. Vertragsverhältnisses oder zwingenden rechtlichen Vorschriften nicht entgegensteht, sind auf Dienstverhältnisse nach Abs. 2 Z 3 und 5 auch Vereinbarungen bzw. Verordnungen über flexible Dienstzeitregelungen bzw. Dienstzeitregelungen bei Schicht- oder Wechseldienst nach § 96 Abs. 3 und 6 bzw. in Ermangelung solcher die §§ 96 und 97 sinngemäß anzuwenden. Für Ferialarbeitskräfte nach Z 5 sind hingegen lediglich die administrativen und technischen Bestimmungen solcher Vereinbarungen oder Verordnungen sinngemäß anzuwenden.(8) Auf Dienstverhältnisse nach Absatz 2, Ziffer 3,, 4 und 5 sind die Bestimmungen der Paragraphen 126 a,, 128 und 129 sinngemäß anzuwenden. Sofern und soweit dies der Eigenart des jeweiligen Dienst- bzw. Vertragsverhältnisses oder zwingenden rechtlichen Vorschriften nicht entgegensteht, sind auf Dienstverhältnisse nach Absatz 2, Ziffer 3 und 5 auch Vereinbarungen bzw. Verordnungen über flexible Dienstzeitregelungen bzw. Dienstzeitregelungen bei Schicht- oder Wechseldienst nach Paragraph 96, Absatz 3 und 6 bzw. in Ermangelung solcher die Paragraphen 96 und 97 sinngemäß anzuwenden. Für Ferialarbeitskräfte nach Ziffer 5, sind hingegen lediglich die administrativen und technischen Bestimmungen solcher Vereinbarungen oder Verordnungen sinngemäß anzuwenden.
(9) Auf die Vertragsbediensteten ist die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift unbeschadet der reisegebührenrechtlichen Sonderbestimmungen (7. Abschnitt des 5. Hauptstücks) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbediensteten in folgende Gebührenstufen eingereiht werden:
Gebührenstufe 1: Gemeindebedienstete, die nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als Arbeiter eingestuft sind;
Gebührenstufe 2: die übrigen Gemeindebediensteten.
(10) Das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Im § 3 Z 5 sind die Worte "Beförderung und" nicht anzuwenden.Im Paragraph 3, Ziffer 5, sind die Worte "Beförderung und" nicht anzuwenden.
Im § 5 tritt an die Stelle der Worte "Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen" das Wort "Funktionslaufbahnen".Im Paragraph 5, tritt an die Stelle der Worte "Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen" das Wort "Funktionslaufbahnen".
Im § 7 Abs. 2 Z 3 lit. b ist das Wort "Beförderung" nicht anzuwenden.Im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, ist das Wort "Beförderung" nicht anzuwenden.
Im § 34 Abs. 3 tritt an Stelle des Ausdrucks "Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe" das Wort "Funktionslaufbahn".Im Paragraph 34, Absatz 3, tritt an Stelle des Ausdrucks "Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe" das Wort "Funktionslaufbahn".
Im § 35 ist der letzte Satz nicht anzuwenden und es tritt an Stelle des Wortes "Verwendungsgruppe" das Wort "Funktionslaufbahn".Im Paragraph 35, ist der letzte Satz nicht anzuwenden und es tritt an Stelle des Wortes "Verwendungsgruppe" das Wort "Funktionslaufbahn".
Im § 36 tritt an Stelle des Ausdrucks "Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe" das Wort "Funktions-laufbahn"."Im Paragraph 36, tritt an Stelle des Ausdrucks "Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe" das Wort "Funktions-laufbahn"."
Im § 17 Abs. 2 wird nach dem Wort "Integration" die Wortfolge "und davon abgeleitetem Recht" eingefügt.Im Paragraph 17, Absatz 2, wird nach dem Wort "Integration" die Wortfolge "und davon abgeleitetem Recht" eingefügt.
§ 17 Abs. 10 lautet:Paragraph 17, Absatz 10, lautet:
"(10) Der Beschluss des Gemeinderats über die Aufnahme oder Bestellung einer Person als Leiter(in) des Gemeindeamts ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen."
§ 17 Abs. 11 entfällt.Paragraph 17, Absatz 11, entfällt.
Nach § 22 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:Nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
durch rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches
Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2015 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB oder"Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2015 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92,, 201 bis 217, 312 und 312a StGB oder"
Im § 22 wird folgender Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 22, wird folgender Absatz 7, angefügt:
"(7) § 37 Abs. 4a und 4b sind sinngemäß anzuwenden.""(7) Paragraph 37, Absatz 4 a und 4b sind sinngemäß anzuwenden."
11. Nach § 25 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:11. Nach Paragraph 25, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
"(1a) Für Vertragsbedienstete, die ihr Dienstverhältnis mit Wirksamkeit unmittelbar im Anschluss an die Inan-spruchnahme einer Karenz nach dem (Oö.) MSchG bzw. (Oö.) VKG oder einer Karenz gemäß § 127 Abs. 5 Z 1 kündigen, gelten die im Abs. 1 genannten Kündigungsfristen nicht, sofern sie dem Dienstgeber die Kündigung zwei Monate vor Ablauf der Karenz erklären. Der Dienstgeber kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichten.""(1a) Für Vertragsbedienstete, die ihr Dienstverhältnis mit Wirksamkeit unmittelbar im Anschluss an die Inan-spruchnahme einer Karenz nach dem (Oö.) MSchG bzw. (Oö.) VKG oder einer Karenz gemäß Paragraph 127, Absatz 5, Ziffer eins, kündigen, gelten die im Absatz eins, genannten Kündigungsfristen nicht, sofern sie dem Dienstgeber die Kündigung zwei Monate vor Ablauf der Karenz erklären. Der Dienstgeber kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichten."
12. § 26 Abs. 3 lautet:12. Paragraph 26, Absatz 3, lautet:
"(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine Vertragsbedienstete bzw. einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einer Beamtin bzw. einem Beamten
den Amtsverlust gemäß § 27 StGB zur Folge hätte oderden Amtsverlust gemäß Paragraph 27, StGB zur Folge hätte oder
gemäß § 37 Abs. 1 Z 4a zur Auflösung des Beamtendienstverhältnisses führen würde, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde. Jeder Anspruch der bzw. des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag gilt als erloschen. § 37 Abs. 1a gilt sinngemäß.gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4 a, zur Auflösung des Beamtendienstverhältnisses führen würde, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Absatz 2, vorzeitig aufgelöst wurde. Jeder Anspruch der bzw. des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag gilt als erloschen. Paragraph 37, Absatz eins a, gilt sinngemäß.
Die Staatsanwaltschaft hat den Dienstgeber umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Vertragsbedienstete bzw. einen Vertragsbediensteten wegen eines im § 37 Abs. 1 Z 4a angeführten Delikts zu verständigen."Die Staatsanwaltschaft hat den Dienstgeber umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Vertragsbedienstete bzw. einen Vertragsbediensteten wegen eines im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4 a, angeführten Delikts zu verständigen."
§ 29 Abs. 5 lautet:Paragraph 29, Absatz 5, lautet:
"(5) Der Beschluss des Gemeinderats über die Bestellung des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Dessen (deren) Pragmatisierung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Einlangen des Beschlusses bei der Landesregierung versagt wird. Sie darf nur versagt werden, wenn der Beschluss die gesetzlichen Bestimmungen über die Pragmatisierung oder sonstige Rechtsvorschriften verletzt."
Im § 30 Abs. 2 wird nach dem Wort "Integration" die Wortfolge "und davon abgeleitetem Recht" eingefügt.Im Paragraph 30, Absatz 2, wird nach dem Wort "Integration" die Wortfolge "und davon abgeleitetem Recht" eingefügt.
Die Überschrift zu § 37 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 37, lautet:
"Auflösung des Dienstverhältnisses; Folgebeschäftigungen"
Nach § 37 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:Nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2015 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB;"rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2015 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92,, 201 bis 217, 312 und 312a StGB;"
Nach § 37 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 37, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
"(1a) In den Fällen des Abs. 1 Z 4a gilt § 72 sinngemäß.""(1a) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4 a, gilt Paragraph 72, sinngemäß."
18. Nach § 37 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:18. Nach Paragraph 37, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a und 4b eingefügt:
"(4a) Der Bediensteten bzw. dem Bediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt und
auf dessen Rechtsposition ihre bzw. seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer bzw. seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die Bedienstete bzw. der Bedienstete der Gemeinde den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs bzw. Monatsentgelts zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(4b) Abs. 4a ist nicht anzuwenden, wenn(4b) Absatz 4 a, ist nicht anzuwenden, wenn
dadurch das Fortkommen der Bediensteten bzw. des Bediensteten unbillig erschwert wird,
der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 162 nicht übersteigt oderder für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach Paragraph 162, nicht übersteigt oder
der Dienstgeber der Beamtin bzw. dem Beamten durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat, oder
der Dienstgeber der bzw. dem Vertragsbediensteten einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben hat, oder
der Dienstgeber das Dienstverhältnis der bzw. des Vertragsbediensteten durch Kündigung wegen § 24 Abs. 2 Z 2, 5, 7 oder 8 beendet, oderder Dienstgeber das Dienstverhältnis der bzw. des Vertragsbediensteten durch Kündigung wegen Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2,, 5, 7 oder 8 beendet, oder
das auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, endet."
Nach § 38 wird folgender § 38a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 38, wird folgender Paragraph 38 a, samt Überschrift eingefügt:
"§ 38a
Dienstzeugnis
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Beamtin bzw. dem Beamten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art ihrer bzw. seiner Dienstleistung auszustellen."
Im § 41 Abs. 3 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Paragraph 41, Absatz 3, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
"Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der sich im Dienststand befindet und deren bzw. dessen Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt, ist auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie bzw. er das 720. Lebensmonat vollendet hat und eine Verbesserung der Behinderung ausgeschlossen ist. Der Nachweis des Grads der Behinderung ist durch einen entsprechenden Bescheid der zuständigen Behörde (Sozialministeriumservice) zu erbringen."
Im § 42a Abs. 1 tritt anstelle der Wortfolge "180 Schwerarbeitsmonate," die Wortfolge "120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der vergangenen 240 Kalendermonate oder spätestens mit der Antragstellung selbst beigebrachte Nachweise über 180 Schwerarbeitsmonate,".Im Paragraph 42 a, Absatz eins, tritt anstelle der Wortfolge "180 Schwerarbeitsmonate," die Wortfolge "120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der vergangenen 240 Kalendermonate oder spätestens mit der Antragstellung selbst beigebrachte Nachweise über 180 Schwerarbeitsmonate,".
§ 42a Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 42 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
"Die Versetzung in den Ruhestand kann nicht vor Vollendung des 720. Lebensmonats erfolgen."
Dem § 43 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 43, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
"(3) Der Beamtin bzw. dem Beamten des Ruhestands ist es - unbeschadet der Bestimmungen des § 88 - jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,"(3) Der Beamtin bzw. dem Beamten des Ruhestands ist es - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 88, - jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
auf dessen Rechtsposition ihre bzw. seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten, tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer bzw. seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 162 überschritten hat."(4) Absatz 3, ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach Paragraph 162, überschritten hat."
24. § 51 Abs. 1 lautet:24. Paragraph 51, Absatz eins, lautet:
"(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin bzw. eines Beamten zu verfügen, wenn
gegen sie bzw. ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
gegen sie bzw. ihn eine rechtskräftige Anklage wegen eines
der im § 37 Abs. 1 Z 4a angeführten Delikts vorliegt oderder im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4 a, angeführten Delikts vorliegt oder
durch ihre bzw. seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr bzw. ihm zur Last gelegten Dienstpflicht-verletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Gegen die vorläufige Suspendierung ist keine Berufung zulässig. Die Staatsanwaltschaft hat die Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen die Beamtin bzw. den Beamten wegen eines im § 37 Abs. 1 Z 4a angeführten Delikts zu verständigen."durch ihre bzw. seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr bzw. ihm zur Last gelegten Dienstpflicht-verletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Gegen die vorläufige Suspendierung ist keine Berufung zulässig. Die Staatsanwaltschaft hat die Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen die Beamtin bzw. den Beamten wegen eines im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4 a, angeführten Delikts zu verständigen."
Die Überschrift zu § 81 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 81, lautet:
"Allgemeine und besondere Dienstpflichten"
Nach § 81 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph 81, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
"(5) Die bzw. der Bedienstete hat beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze des Bundes und des Landes Oberösterreich zu befolgen und alle mit ihrem bzw. seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen."
Dem § 83 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 83, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
"Weiters hat sie bzw. er darauf hinzuwirken, dass ihre bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch nach Vereinbarung in Anspruch nehmen."
§ 83 Abs. 3 lautet:Paragraph 83, Absatz 3, lautet:
"(3) Gelangt der bzw. dem zuständigen Vorgesetzten ein Grund für eine Dienstunfähigkeit einer bzw. eines Bediensteten im Sinn des § 93 Z 9 zur Kenntnis und kommt die bzw. der Bedienstete ihrer bzw. seiner im § 93 Z 9 normierten Meldepflicht nicht nach, so trifft die Verpflichtung des § 93 Z 9 die bzw. den zuständigen Vorgesetzten.""(3) Gelangt der bzw. dem zuständigen Vorgesetzten ein Grund für eine Dienstunfähigkeit einer bzw. eines Bediensteten im Sinn des Paragraph 93, Ziffer 9, zur Kenntnis und kommt die bzw. der Bedienstete ihrer bzw. seiner im Paragraph 93, Ziffer 9, normierten Meldepflicht nicht nach, so trifft die Verpflichtung des Paragraph 93, Ziffer 9, die bzw. den zuständigen Vorgesetzten."
29. § 85 lautet:29. Paragraph 85, lautet:
"§ 85
Geschenkannahme
(1) Der bzw. dem Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre bzw. seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil
anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, es sei denn, es
handelt sich um Aufmerksamkeiten im Sinn des Abs. 2.handelt sich um Aufmerksamkeiten im Sinn des Absatz 2,
(2) Die Annahme oder das sich Versprechen lassen von orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten oder Vorteilen von geringem Wert ist zulässig, wenn keine Beeinträchtigung der Unbefangenheit der Beamtin bzw. des Beamten im Dienst vorliegt und keine sonstigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.
(3) Die bzw. der Bedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie bzw. er hat die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzen umgehend davon zu informieren. Untersagt die bzw. der Vorgesetzte die Annahme innerhalb eines Monats, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben."
Dem § 88 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 88, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
"Keine Nebenbeschäftigungen sind politische Funktionen, organschaftliche Tätigkeiten in gesetzlich eingerichteten beruflichen Interessenvertretungen sowie die Tätigkeit in der eigenen Land- und Forstwirtschaft."
Im § 88 Abs. 4 wird die Zahl "291" durch die Zahl "400" ersetzt.Im Paragraph 88, Absatz 4, wird die Zahl "291" durch die Zahl "400" ersetzt.
§ 92 lautet:Paragraph 92, lautet:
"§ 92
Meldung strafbarer Handlungen
(1) Wird der bzw. dem Bediensteten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie bzw. er angehört, so hat sie bzw. er dies unverzüglich der bzw. dem zuständigen Vorgesetzten (§ 2 Abs. 10) zu melden.(1) Wird der bzw. dem Bediensteten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie bzw. er angehört, so hat sie bzw. er dies unverzüglich der bzw. dem zuständigen Vorgesetzten (Paragraph 2, Absatz 10,) zu melden.
(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen
(3) Die bzw. der zuständige Vorgesetzte (§ 2 Abs. 10) kann aus(3) Die bzw. der zuständige Vorgesetzte (Paragraph 2, Absatz 10,) kann aus
in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
in der amtlichen Tätigkeit selbst
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.gelegenen Gründen abweichend von Absatz 2, eine Meldepflicht verfügen.
(4) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten einschließlich der Dienstverhältnisse nach § 16 Abs. 2 Z 7 einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands jedenfalls gerechtfertigt."(4) Das Absehen von einer Anzeige nach Paragraph 78, StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten einschließlich der Dienstverhältnisse nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 7, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands jedenfalls gerechtfertigt."
33. Nach § 92 wird folgender § 92a samt Überschrift eingefügt:33. Nach Paragraph 92, wird folgender Paragraph 92 a, samt Überschrift eingefügt:
"§ 92a
Schutz vor Benachteiligung
(1) § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für Bedienstete von Gemeinden und Gemeindeverbänden sinngemäß.(1) Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für Bedienstete von Gemeinden und Gemeindeverbänden sinngemäß.
(2) Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der gemäß § 92 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die bzw. der Bedienstete von ihrem bzw. seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht."(2) Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der gemäß Paragraph 92, Absatz eins, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die bzw. der Bedienstete von ihrem bzw. seinem Melderecht gemäß Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht."
§ 93 Z 8 lautet:Paragraph 93, Ziffer 8, lautet:
die Vertragsbediensteten den Bezug einer Leistung aus den Versicherungsfällen in der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie den Bezug von Rehabilitationsgeld;"
Im § 107 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "bis zur Hälfte".Im Paragraph 107, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "bis zur Hälfte".
§ 107 Abs. 1a entfällt.Paragraph 107, Absatz eins a, entfällt.
§ 107 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.Paragraph 107, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.
Im bisherigen vierten Satz des § 107 Abs. 3 entfällt die Wortfolge "1a und".Im bisherigen vierten Satz des Paragraph 107, Absatz 3, entfällt die Wortfolge "1a und".
Im § 111 Abs. 1 wird die Wortfolge "der (die) zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst der Gemeinde gestanden ist," durch die Wortfolge "der (die) in einem unbefristeten Dienstverhältnis zur Gemeinde oder zum Gemeindeverband steht," ersetzt.Im Paragraph 111, Absatz eins, wird die Wortfolge "der (die) zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst der Gemeinde gestanden ist," durch die Wortfolge "der (die) in einem unbefristeten Dienstverhältnis zur Gemeinde oder zum Gemeindeverband steht," ersetzt.
§ 111 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:Paragraph 111, Absatz 2, erster und zweiter Satz lauten:
"Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens drei Monaten und höchstens 72 Monaten beträgt die Dauer der Freistellung mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. Die Freistellung darf, wenn nicht aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen vom Dienstgeber davon abgesehen wird, frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden."
§ 111 Abs. 8 entfällt.Paragraph 111, Absatz 8, entfällt.
Dem § 112 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 112, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
"Das Erfordernis der Erklärung oder des Antrags nach § 42a entfällt bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhe-stand von Amts wegen gemäß § 41a.""Das Erfordernis der Erklärung oder des Antrags nach Paragraph 42 a, entfällt bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhe-stand von Amts wegen gemäß Paragraph 41 a, Punkt ",
Im § 112b Abs. 2 wird die Wortfolge "zur Hälfte" durch die Wortfolge "zu einem Viertel" ersetzt.Im Paragraph 112 b, Absatz 2, wird die Wortfolge "zur Hälfte" durch die Wortfolge "zu einem Viertel" ersetzt.
Nach § 112b Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:Nach Paragraph 112 b, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und 2b eingefügt:
"(2a) Beamtinnen und Beamte können anstelle, aber auch neben der Einbringung von eigenen Bezugsanteilen nach Abs. 2 mit einem Antrag, auf den Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist, die Dienstgeberbeiträge zur Pensionskasse teilweise (mindestens ein Prozent) oder zur Gänze in ihr Zeitwertkonto einbringen."(2a) Beamtinnen und Beamte können anstelle, aber auch neben der Einbringung von eigenen Bezugsanteilen nach Absatz 2, mit einem Antrag, auf den Absatz 2, sinngemäß anzuwenden ist, die Dienstgeberbeiträge zur Pensionskasse teilweise (mindestens ein Prozent) oder zur Gänze in ihr Zeitwertkonto einbringen.
(2b) Vertragsbedienstete, die bereits der Pensionskasse beigetreten sind, oder dies gleichzeitig mit dem Ansuchen um Abschluss eines Zeitwertkontos tun oder gleichzeitig mit Genehmigung des Zeitwertkontos auf die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung nach § 208 Abs. 6 verzichten, können anstelle aber auch neben der Einbringung von eigenen Bezugsanteilen nach Abs. 2 mit einem Ansuchen, auf das Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist, die Dienstgeberbeiträge zur Pensionskasse teilweise (mindestens ein Prozent) oder zur Gänze in ihr Zeitwertkonto einbringen."(2b) Vertragsbedienstete, die bereits der Pensionskasse beigetreten sind, oder dies gleichzeitig mit dem Ansuchen um Abschluss eines Zeitwertkontos tun oder gleichzeitig mit Genehmigung des Zeitwertkontos auf die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung nach Paragraph 208, Absatz 6, verzichten, können anstelle aber auch neben der Einbringung von eigenen Bezugsanteilen nach Absatz 2, mit einem Ansuchen, auf das Absatz 2, sinngemäß anzuwenden ist, die Dienstgeberbeiträge zur Pensionskasse teilweise (mindestens ein Prozent) oder zur Gänze in ihr Zeitwertkonto einbringen."
Im § 112b Abs. 3 wird nach der Wortfolge "Bezugsanteile nach Abs. 2" die Wortfolge "sowie Dienstgeberbeiträge nach Abs. 2a oder 2b" eingefügt.Im Paragraph 112 b, Absatz 3, wird nach der Wortfolge "Bezugsanteile nach Absatz 2 ", die Wortfolge "sowie Dienstgeberbeiträge nach Absatz 2 a, oder 2b" eingefügt.
Im § 112b Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 112 b, Absatz 4, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
"Wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann auch einer teilweisen Konsumation des Gesamtguthabens mit anschließender Fortsetzung der Ansparphase zugestimmt werden."
Nach § 112b Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:Nach Paragraph 112 b, Absatz 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:
"(11) Abweichend von Abs. 8, 9 und 10 können Bedienstete im zeitlichen Zusammenhang mit dem Übertritt"(11) Abweichend von Absatz 8,, 9 und 10 können Bedienstete im zeitlichen Zusammenhang mit dem Übertritt
oder der Versetzung in den Ruhestand auch beantragen, das Gesamtguthaben als Einmalzahlung in die Pensionskasse zu überführen."
§ 114 Abs. 1 lautet:Paragraph 114, Absatz eins, lautet:
"(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
200 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 30 Werktagen bzw. 25 Arbeitstagen) bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren;
240 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 36 Werktagen bzw. 30 Arbeitstagen)
bei einem Dienstalter von 25 Jahren;
für den Bediensteten, der das 51. Lebensjahr vollendet und
mindestens zehn Jahre im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegt hat."
§ 114 Abs. 2 erster Satz und Abs. 5 entfallen.Paragraph 114, Absatz 2, erster Satz und Absatz 5, entfallen.
Nach dem § 114 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach dem Paragraph 114, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
"(4a) Kommt es nach Anwendung des Abs. 4 infolge einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes zu einer Verkürzung des umgerechneten Urlaubsausmaßes unter vier Wochen (bei wochenweiser Betrachtung) für das jeweilige Kalenderjahr, so kann die Dienstbehörde zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Verträge zur europäischen Integration von Amts wegen eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes verfügen. Dies jedoch nur dann, wenn die Verkürzung des Urlaubsausmaßes (infolge des noch nicht im aliquoten Ausmaß konsumierten Urlaubs) auf überwiegend dienstliche oder wichtige persönliche Umstände zurückzuführen ist. Für die Dauer der Konsumation des erhöhten Urlaubsausmaßes ist das Entgelt jedoch entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Kalenderjahres zu bemessen, in dem die Verkürzung stattgefunden hat. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann die Entgeltdifferenz auch bereits vor Urlaubsantritt in einem von den laufenden Bezügen in Abzug gebracht werden oder wegen Geringfügigkeit auch nachgesehen werden.""(4a) Kommt es nach Anwendung des Absatz 4, infolge einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes zu einer Verkürzung des umgerechneten Urlaubsausmaßes unter vier Wochen (bei wochenweiser Betrachtung) für das jeweilige Kalenderjahr, so kann die Dienstbehörde zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Verträge zur europäischen Integration von Amts wegen eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes verfügen. Dies jedoch nur dann, wenn die Verkürzung des Urlaubsausmaßes (infolge des noch nicht im aliquoten Ausmaß konsumierten Urlaubs) auf überwiegend dienstliche oder wichtige persönliche Umstände zurückzuführen ist. Für die Dauer der Konsumation des erhöhten Urlaubsausmaßes ist das Entgelt jedoch entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Kalenderjahres zu bemessen, in dem die Verkürzung stattgefunden hat. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann die Entgeltdifferenz auch bereits vor Urlaubsantritt in einem von den laufenden Bezügen in Abzug gebracht werden oder wegen Geringfügigkeit auch nachgesehen werden."
51. § 115 Abs. 1 lautet:51. Paragraph 115, Absatz eins, lautet:
"(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister legt grundsätzlich das Urlaubsausmaß in Stunden bzw., wenn erforderlich, in Bruchteilen davon fest, kann dieses jedoch auch in Werktagen oder Arbeitstagen ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten ist."
§ 115 Abs. 2 erster Satz entfällt.Paragraph 115, Absatz 2, erster Satz entfällt.
Im § 120 Abs. 7 wird die Wortfolge "den Erben" durch die Wortfolge "dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erben zur ungeteilten Hand" ersetzt.Im Paragraph 120, Absatz 7, wird die Wortfolge "den Erben" durch die Wortfolge "dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erben zur ungeteilten Hand" ersetzt.
Nach § 120 wird folgender § 121 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 120, wird folgender Paragraph 121, samt Überschrift eingefügt:
"§ 121
Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)
(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie bzw. er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur selben Gemeinde bzw. zum selben Gemeindeverband übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin bzw. der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2) Die Beamtin bzw. der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie bzw. er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch
Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 37 Abs. 1 Z 3, 4a, 5 oder 6 oderAuflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3,, 4a, 5 oder 6 oder
Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 165 Abs. 1) der Beamtin bzw. des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (Paragraph 165, Absatz eins,) der Beamtin bzw. des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33-fache Anzahl der Wochenstunden zu ermitteln.
(7) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 49 einzurechnen."(7) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 49, einzurechnen."
§ 122 Abs. 3 entfällt.Paragraph 122, Absatz 3, entfällt.
§ 124 Abs. 1 lautet:Paragraph 124, Absatz eins, lautet:
"(1) Erkranken Bedienstete während des Erholungsurlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so findet bei einer länger als drei Kalendertage dauernden Erkrankung keine Anrechnung auf das Urlaubsausmaß statt."
Im § 125 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "um zwei Werktage".Im Paragraph 125, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "um zwei Werktage".
Nach dem § 125 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:Nach dem Paragraph 125, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
Besitz eines Bescheids des Sozialministeriumservice nach dem Bundesbehindertengesetz bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von bis zu maximal 49 %;"
§ 125 Abs. 2 lautet:Paragraph 125, Absatz 2, lautet:
"(2) Das Urlaubsausmaß bei Vollbeschäftigung erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von mindestens
10 % um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)
20 % um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)
30 % um 24 Stunden (entspricht 3 Werktagen bzw. 3 Arbeitstagen)
40 % um 32 Stunden (entspricht 4 Werktagen bzw. 4 Arbeitstagen)
50 % um 40 Stunden (entspricht 5 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen)."
Im § 125 Abs. 3 wird die Wortfolge "sechs Werktage" durch die Wortfolge "40 Stunden" ersetzt.Im Paragraph 125, Absatz 3, wird die Wortfolge "sechs Werktage" durch die Wortfolge "40 Stunden" ersetzt.
§ 126b Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 126 b, Absatz eins und 2 lauten:
"(1) Dem Bediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines (Wahl- oder Pflege-)Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter nach dem (Oö.) MSchG eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von vier Wochen zu gewähren. Die Dienstfreistellung ist über vier Wochen hinaus bis zum Ende des Beschäftigungsverbots zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen.
(2) Der Bedienstete hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen."
§ 126b Abs. 3 entfällt.Paragraph 126 b, Absatz 3, entfällt.
Nach § 127 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 127, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
"(3a) Wird der Karenzurlaub unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 für maximal vier Wochen in einem Kalenderjahr gewährt, so treten die Folgen gemäß Abs. 2 nicht ein, wenn der Karenzurlaub aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen gewährt wird.""(3a) Wird der Karenzurlaub unter den Voraussetzungen nach Absatz eins, für maximal vier Wochen in einem Kalenderjahr gewährt, so treten die Folgen gemäß Absatz 2, nicht ein, wenn der Karenzurlaub aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen gewährt wird."
§ 152 lautet:Paragraph 152, lautet:
"§ 152
Beurteilungskommission
"Beurteilungskommission im Sinn des 7. Abschnitts ist die Disziplinarkommission gemäß § 52. Die Beurtei-lungskommission hat festzustellen, ob die Beamtin bzw. der Beamte im Beurteilungszeitraum das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht hat oder nicht. Bei Beamtinnen und Beamten hat die Beurteilungskommission festzustellen, ob die Beamtin bzw. der Beamte im Beurteilungszeitraum seinen Dienst entsprechend oder nicht entsprechend verrichtet hat. Die Beamtin bzw. der Beamte und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören.""Beurteilungskommission im Sinn des 7. Abschnitts ist die Disziplinarkommission gemäß Paragraph 52, Die Beurtei-lungskommission hat festzustellen, ob die Beamtin bzw. der Beamte im Beurteilungszeitraum das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht hat oder nicht. Bei Beamtinnen und Beamten hat die Beurteilungskommission festzustellen, ob die Beamtin bzw. der Beamte im Beurteilungszeitraum seinen Dienst entsprechend oder nicht entsprechend verrichtet hat. Die Beamtin bzw. der Beamte und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören."
§ 162 Abs. 5 lautet:Paragraph 162, Absatz 5, lautet:
"(5) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen einzubehalten. Gebühren während des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine Bezüge, sind Pensionsbeiträge vorzuschreiben, wenn die Beamtin bzw. der Beamte dem nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht. Bescheide über die Vorschreibung sind nach dem VVG zu vollstrecken. Die durch Gesetz, Verordnung und generelle Regelungen vorgesehenen Änderungen der Bemessungsgrundlage bedürfen keines gesonderten Bescheids, sondern sind der Beamtin bzw. dem Beamten mitzuteilen. Der Pensionsbeitrag beträgt für Zeiträume, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen beitragsfrei anzurechnen oder speziell geregelt sind, 22,8 % der Bemessungsgrundlage, wenn nicht wichtige dienstliche Gründe gegen die Berücksichtigung eines rechnerischen Dienstgeberanteils sprechen.
Im § 162 Abs. 8 wird die Wortfolge "Der (Die) nach § 155 Abs. 1 oder 3, § 157 oder § 158 Abs. 1 freigestellte", durch die Wortfolge "Der (Die) nach § 155 Abs. 1 oder 3, § 157 oder § 158 Abs. 1 oder § 159 freigestellte" ersetzt.Im Paragraph 162, Absatz 8, wird die Wortfolge "Der (Die) nach Paragraph 155, Absatz eins, oder 3, Paragraph 157, oder Paragraph 158, Absatz eins, freigestellte", durch die Wortfolge "Der (Die) nach Paragraph 155, Absatz eins, oder 3, Paragraph 157, oder Paragraph 158, Absatz eins, oder Paragraph 159, freigestellte" ersetzt.
Im § 169 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 169, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
"Für die in § 127 Abs. 4 genannten Karenzurlaube wird der im Abs. 1 Z 2 angeführte Hemmungszeitraum mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes in dem von der Dienstbehörde verfügten Ausmaß für die Vorrückung wirksam.""Für die in Paragraph 127, Absatz 4, genannten Karenzurlaube wird der im Absatz eins, Ziffer 2, angeführte Hemmungszeitraum mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes in dem von der Dienstbehörde verfügten Ausmaß für die Vorrückung wirksam."
§ 170 Abs. 2 Z 5 lautet:Paragraph 170, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten als spezifische Verwendungsvoraussetzung vorgeschrieben ist, die über die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten einer bestimmten Funktionsgruppe hinaus für die Verwendung vorgeschrieben ist, in die die bzw. der Gemeindebedienstete aufgenommen wird;"
§ 181 Abs. 6 lautet:Paragraph 181, Absatz 6, lautet:
"(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls, die die bzw. der Bedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, hat der Dienstgeber Leistungen gemäß Abs. 1 und 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume hinaus zu leisten.""(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls, die die bzw. der Bedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, hat der Dienstgeber Leistungen gemäß Absatz eins und 3 über die in den Absatz eins bis 3 angegebenen Zeiträume hinaus zu leisten."
§ 205 Abs. 6, 7 und 8 entfallen.Paragraph 205, Absatz 6,, 7 und 8 entfallen.
Im § 205 Abs. 13 vierter Satz wird nach dem Wort "Erben" die Wortfolge "zur ungeteilten Hand" eingefügt. Der fünfte Satz lautet:Im Paragraph 205, Absatz 13, vierter Satz wird nach dem Wort "Erben" die Wortfolge "zur ungeteilten Hand" eingefügt. Der fünfte Satz lautet:
"Sind solche gesetzlichen Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil jenen Personen zur ungeteilten Hand gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten haben und dies unter Vorlage sämtlicher anspruchsrelevanter Urkunden und Nachweise beantragt haben."
Im § 205a Abs. 4 wird die Wortfolge "§ 24a" durch die Wortfolge "§ 24a Abs. 1 und 2" ersetzt.Im Paragraph 205 a, Absatz 4, wird die Wortfolge "§ 24a" durch die Wortfolge "§ 24a Absatz eins und 2" ersetzt.
Im Einleitungssatzteil des § 206 Abs. 3 entfällt das Wort "außerdem".Im Einleitungssatzteil des Paragraph 206, Absatz 3, entfällt das Wort "außerdem".
§ 212 Abs. 7 lautet:Paragraph 212, Absatz 7, lautet:
"(7) Die bzw. der Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen vier Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Auf eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch."
Der Satzteil des § 214 Abs. 6 "- abweichend vom § 15 Abs. 2 Oö. LRGV -" entfällt.Der Satzteil des Paragraph 214, Absatz 6, "- abweichend vom Paragraph 15, Absatz 2, Oö. LRGV -" entfällt.
§ 222 Abs. 3 entfällt.Paragraph 222, Absatz 3, entfällt.
§ 224 entfällt.Paragraph 224, entfällt.
§ 228 Abs. 1 entfällt.Paragraph 228, Absatz eins, entfällt.
Nach § 229 wird folgender § 230 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 229, wird folgender Paragraph 230, samt Überschrift eingefügt:
"§ 230
Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015
(1) Die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 Z 4a tritt nur bei jenen Delikten ein, die nach dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 verwirklicht wurden.(1) Die Rechtsfolge des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4 a, tritt nur bei jenen Delikten ein, die nach dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 verwirklicht wurden.
(2) Die Meldepflicht gemäß § 92 Abs. 1 und 3 besteht für jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die nach In-krafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden. § 92 Abs. 4 gilt für alle gerichtlich strafbaren Handlungen seit Inkrafttreten des Oö. GDG 2002.(2) Die Meldepflicht gemäß Paragraph 92, Absatz eins und 3 besteht für jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die nach In-krafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden. Paragraph 92, Absatz 4, gilt für alle gerichtlich strafbaren Handlungen seit Inkrafttreten des Oö. GDG 2002.
(3) Die Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Z 2 tritt nur ein, wenn sich die Anklage auf eine Tatbegehung ab Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 bezieht.(3) Die Rechtsfolge des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, tritt nur ein, wenn sich die Anklage auf eine Tatbegehung ab Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 bezieht.
(4) Bei Vertragsbediensteten, die bis zum Zeitpunkt des der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 folgenden Monatsersten bereits in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, berechnet sich der Vorrückungsstichtag weiterhin unter Berücksichtigung der bis dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 folgenden Monatsersten im jeweiligen Dienstvertrag angerechneten Vordienstzeiten.
(5) § 112b Abs. 2a und 2b ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden.(5) Paragraph 112 b, Absatz 2 a und 2b ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden.
(6) Bei der Beurteilungskommission gemäß § 152 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 anhängige Verfahren sind von diesen abzuschließen, dazu bleiben die entsprechenden Bestimmungen des 7. Abschnitts in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 auf diese Verfahren weiterhin anzuwenden.(6) Bei der Beurteilungskommission gemäß Paragraph 152, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 anhängige Verfahren sind von diesen abzuschließen, dazu bleiben die entsprechenden Bestimmungen des 7. Abschnitts in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 auf diese Verfahren weiterhin anzuwenden.
(7) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 179 Oö. GDG 2002 und § 13b oder 40(7) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 179, Oö. GDG 2002 und Paragraph 13 b, oder 40
Oö. L-PG anzurechnen."
Artikel XVII
Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001), LGBl. Nr. 48/2001, in der Fassung des Landes-gesetzes LBGl. Nr. 19/2014, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2001,, in der Fassung des Landes-gesetzes LBGl. Nr. 19/2014, wird wie folgt geändert:
Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu § 165c entfällt.Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 165 c, entfällt.
Im Inhaltsverzeichnis lauten die Überschriften bzw. Eintragungen zu den nachstehenden Bestimmungen:
"§ 26 Auflösung des Dienstverhältnisses; Folgebeschäftigungen
§ 27a Dienstzeugnis
§ 46a Schutz vor Benachteiligung
§ 71a Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst
(Urlaubsersatzleistung für Beamte)
§ 169 Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-
Dienstrechtsänderungsgesetz 2015"
3. § 3 Abs. 3 Z 15 lautet:
"15. Zeitwertkonto gemäß § 25c Oö. LVBG;"
§ 13 Abs. 7 letzter Satz lautet:Paragraph 13, Absatz 7, letzter Satz lautet:
"Ein Ersatzmitglied (der gleichen Fraktion) tritt im Fall der Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle."
§ 14 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 14, Absatz 4, erster Satz lautet:
"Die Sitzungen des Personalbeirats sind nicht öffentlich; der Bürgermeister (die Bürgermeisterin) und die Leiterin bzw. der Leiter des Gemeindeamts oder des Geschäftsapparats eines Gemeindeverbands sind - soweit diese nicht in eigener Sache betroffen sind - berechtigt, an den Sitzungen des Personalbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen."
§ 15 Abs. 5 lautet:Paragraph 15, Absatz 5, lautet:
"(5) Der Beschluss des Gemeinderats über die Bestellung des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Dessen (deren) Pragmatisierung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Einlangen des Beschlusses bei der Landesregierung versagt wird. Sie darf nur versagt werden, wenn der Beschluss die gesetzlichen Bestimmungen über die Pragmatisierung oder sonstige Rechtsvorschriften verletzt."
§ 15 Abs. 5a entfällt.Paragraph 15, Absatz 5 a, entfällt.
Im § 16 Abs. 2 wird nach dem Wort "Integration" die Wortfolge "und davon abgeleitetem Recht" eingefügt.Im Paragraph 16, Absatz 2, wird nach dem Wort "Integration" die Wortfolge "und davon abgeleitetem Recht" eingefügt.
Die Überschrift zu § 26 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 26, lautet:
"§ 26
Auflösung des Dienstverhältnisses; Folgebeschäftigungen"
Nach § 26 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:Nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2015 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB;"rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2015 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92,, 201 bis 217, 312 und 312a StGB;"
Nach § 26 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 26, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
"(1a) In den Fällen des Abs. 1 Z 4a gilt § 162 sinngemäß.""(1a) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4 a, gilt Paragraph 162, sinngemäß."
12. Nach § 26 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:12. Nach Paragraph 26, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a und 4b eingefügt:
"(4a) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstver-hältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt und
auf dessen Rechtsposition ihre bzw. seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer bzw. seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die Beamtin bzw. der Beamte der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(4b) Abs. 4a ist nicht anzuwenden, wenn(4b) Absatz 4 a, ist nicht anzuwenden, wenn
dadurch das Fortkommen der Beamtin bzw. des Beamten unbillig erschwert wird,
der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 22 Oö. LGG nicht übersteigt oderder für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach Paragraph 22, Oö. LGG nicht übersteigt oder
der Dienstgeber der Beamtin bzw. dem Beamten durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat."
Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, samt Überschrift eingefügt:
"§ 27a
Dienstzeugnis
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Beamtin bzw. dem Beamten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer bzw. seiner Dienstleistung auszustellen."
Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 37, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
"Weiters hat sie bzw. er darauf hinzuwirken, dass ihre bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und nach Vereinbarung auch in Anspruch nehmen."
Im § 37 Abs. 3 entfällt die Wortfolge "bzw. des § 6 Abs. 8 Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz".Im Paragraph 37, Absatz 3, entfällt die Wortfolge "bzw. des Paragraph 6, Absatz 8, Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz".
§ 39 lautet:Paragraph 39, lautet:
"§ 39
Geschenkannahme
(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre bzw. seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil
anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, es sei denn, es
handelt sich um Aufmerksamkeiten im Sinn des Abs. 2.handelt sich um Aufmerksamkeiten im Sinn des Absatz 2,
(2) Die Annahme oder das sich Versprechen lassen von orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten oder Vorteilen von geringem Wert ist zulässig, wenn keine Beeinträchtigung der Unbefangenheit der Beamtin bzw. des Beamten im Dienst vorliegt und keine sonstigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.
(3) Die Beamtin bzw. der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie bzw. er hat die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzen umgehend davon zu informieren. Untersagt die bzw. der Vorgesetzte die Annahme innerhalb eines Monats, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben."
Dem § 42 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 42, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
"Keine Nebenbeschäftigungen sind politische Funktionen, organschaftliche Tätigkeiten in gesetzlich eingerichteten beruflichen Interessenvertretungen sowie die Tätigkeit in der eigenen Land- und Forstwirtschaft."
Im § 42 Abs. 4 wird die Zahl "291" durch die Zahl "400" ersetzt.Im Paragraph 42, Absatz 4, wird die Zahl "291" durch die Zahl "400" ersetzt.
§ 46 lautet:Paragraph 46, lautet:
"§ 46
Meldung strafbarer Handlungen
(1) Wird der Beamtin bzw. dem Beamten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Gemeinde oder des Gemeindeverbands betrifft, der sie bzw. er angehört, so hat sie bzw. er dies unverzüglich der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle zu melden.
(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
(3) Die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle kann aus
in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
in der amtlichen Tätigkeit selbst
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.gelegenen Gründen abweichend von Absatz 2, eine Meldepflicht verfügen.
(4) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbands einschließlich der Dienstverhältnisse nach § 16 Abs. 2 Z 7 Oö. GDG 2002 jedenfalls gerechtfertigt."(4) Das Absehen von einer Anzeige nach Paragraph 78, StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbands einschließlich der Dienstverhältnisse nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 7, Oö. GDG 2002 jedenfalls gerechtfertigt."
20. Nach § 46 wird folgender § 46a samt Überschrift eingefügt:20. Nach Paragraph 46, wird folgender Paragraph 46 a, samt Überschrift eingefügt:
"§ 46a
Schutz vor Benachteiligung
(1) § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für Beamtinnen und Beamte sinngemäß.(1) Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für Beamtinnen und Beamte sinngemäß.
(2) Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der gemäß § 46 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Ver-dacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte von ihrem bzw. seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht."(2) Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der gemäß Paragraph 46, Absatz eins, im guten Glauben den begründeten Ver-dacht einer im Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte von ihrem bzw. seinem Melderecht gemäß Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht."
Im § 60 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "bis zur Hälfte".Im Paragraph 60, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "bis zur Hälfte".
§ 60 Abs. 1a entfällt.Paragraph 60, Absatz eins a, entfällt.
§ 60 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.Paragraph 60, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.
Im bisherigen vierten Satz des § 60 Abs. 3 entfällt die Wortfolge "1a und".Im bisherigen vierten Satz des Paragraph 60, Absatz 3, entfällt die Wortfolge "1a und".
Im § 64 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ", der zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst der Gemeinde (des Gemeindeverbands) gestanden ist,".Im Paragraph 64, Absatz eins, entfällt die Wortfolge ", der zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst der Gemeinde (des Gemeindeverbands) gestanden ist,".
§ 64 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:Paragraph 64, Absatz 2, erster und zweiter Satz lauten:
"Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens drei Monaten und höchstens 72 Monaten beträgt die Dauer der Freistellung mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. Die Freistellung darf, wenn nicht aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen von der Dienstbehörde davon abgesehen wird, frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden."
§ 64 Abs. 8 entfällt.Paragraph 64, Absatz 8, entfällt.
Dem § 65 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 65, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
"Das Erfordernis der Erklärung oder des Antrags nach § 105a entfällt bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß § 104.""Das Erfordernis der Erklärung oder des Antrags nach Paragraph 105 a, entfällt bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß Paragraph 104 Punkt ",
Im § 65b Abs. 2 wird die Wortfolge "zur Hälfte" durch die Wortfolge "zu einem Viertel" ersetzt.Im Paragraph 65 b, Absatz 2, wird die Wortfolge "zur Hälfte" durch die Wortfolge "zu einem Viertel" ersetzt.
Nach § 65b Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 65 b, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
"(2a) Beamtinnen und Beamte können anstelle, aber auch neben der Einbringung von eigenen Bezugsanteilen nach Abs. 2 mit einem Antrag, auf den Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist, die Dienstgeberbeiträge zur Pensionskasse teilweise (mindestens ein Prozent) oder zur Gänze in ihr Zeitwertkonto einbringen.""(2a) Beamtinnen und Beamte können anstelle, aber auch neben der Einbringung von eigenen Bezugsanteilen nach Absatz 2, mit einem Antrag, auf den Absatz 2, sinngemäß anzuwenden ist, die Dienstgeberbeiträge zur Pensionskasse teilweise (mindestens ein Prozent) oder zur Gänze in ihr Zeitwertkonto einbringen."
Im § 65b Abs. 3 wird nach der Wortfolge "Bezugsanteile nach Abs. 2" die Wortfolge "sowie Dienstgeberbeiträge nach Abs. 2a" eingefügt.Im Paragraph 65 b, Absatz 3, wird nach der Wortfolge "Bezugsanteile nach Absatz 2 ", die Wortfolge "sowie Dienstgeberbeiträge nach Absatz 2 a, ", eingefügt.
Im § 65b Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 65 b, Absatz 4, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
"Wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann auch einer teilweisen Konsumation des Gesamtguthabens mit anschließender Fortsetzung der Ansparphase zugestimmt werden."
Nach § 65b Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:Nach Paragraph 65 b, Absatz 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:
"(11) Abweichend von Abs. 8, 9 und 10 können Beamtinnen und Beamte im zeitlichen Zusammenhang mit dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand auch beantragen, das Gesamtguthaben als Einmalzahlung in die Pensionskasse zu überführen.""(11) Abweichend von Absatz 8,, 9 und 10 können Beamtinnen und Beamte im zeitlichen Zusammenhang mit dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand auch beantragen, das Gesamtguthaben als Einmalzahlung in die Pensionskasse zu überführen."
§ 67 Abs. 1 lautet:Paragraph 67, Absatz eins, lautet:
"(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
200 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 30 Werktagen bzw. 25 Arbeitstagen) bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren;
240 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 36 Werktagen bzw. 30 Arbeitstagen);
bei einem Dienstalter von 25 Jahren,
für die Beamtin oder den Beamten, die oder der das 51. Lebensjahr vollendet und mindestens zehn Jahre im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegt hat,
für die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen und der einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründenden Zulagen in der Verwendungsgruppe
C oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, in der Verwendungsgruppe B oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse V, in der Verwendungsgruppe A oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse V, erreicht hat oder um höchstens zwei Euro unter diesem Betrag liegt."C oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf, in der Verwendungsgruppe B oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse römisch fünf, in der Verwendungsgruppe A oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse römisch fünf, erreicht hat oder um höchstens zwei Euro unter diesem Betrag liegt."
§ 67 Abs. 2 entfällt.Paragraph 67, Absatz 2, entfällt.
Nach dem § 67 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach dem Paragraph 67, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
"(4a) Kommt es nach Anwendung des Abs. 4 infolge einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes zu einer Verkürzung des umgerechneten Urlaubsausmaßes unter vier Wochen (bei wochenweiser Betrachtung) für das jeweilige Kalenderjahr, so kann die Dienstbehörde zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Verträge zur europäischen Integration von Amts wegen eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes verfügen. Dies jedoch nur dann, wenn die Verkürzung des Urlaubsausmaßes (infolge des noch nicht im aliquoten Ausmaß konsumierten Urlaubs) auf überwiegend dienstliche oder wichtige persönliche Umstände zurückzuführen ist. Für die Dauer der Konsumation des erhöhten Urlaubsausmaßes ist das Entgelt jedoch entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Kalenderjahres zu bemessen, in dem die Verkürzung stattgefunden hat. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann die Entgeltdifferenz auch bereits vor Urlaubsantritt in einem von den laufenden Bezügen in Abzug gebracht werden oder wegen Geringfügigkeit auch nachgesehen werden.""(4a) Kommt es nach Anwendung des Absatz 4, infolge einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes zu einer Verkürzung des umgerechneten Urlaubsausmaßes unter vier Wochen (bei wochenweiser Betrachtung) für das jeweilige Kalenderjahr, so kann die Dienstbehörde zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Verträge zur europäischen Integration von Amts wegen eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes verfügen. Dies jedoch nur dann, wenn die Verkürzung des Urlaubsausmaßes (infolge des noch nicht im aliquoten Ausmaß konsumierten Urlaubs) auf überwiegend dienstliche oder wichtige persönliche Umstände zurückzuführen ist. Für die Dauer der Konsumation des erhöhten Urlaubsausmaßes ist das Entgelt jedoch entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Kalenderjahres zu bemessen, in dem die Verkürzung stattgefunden hat. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann die Entgeltdifferenz auch bereits vor Urlaubsantritt in einem von den laufenden Bezügen in Abzug gebracht werden oder wegen Geringfügigkeit auch nachgesehen werden."
§ 67 Abs. 8 lautet:Paragraph 67, Absatz 8, lautet:
"(8) Der Erholungsurlaub der pädagogischen Fachkräfte umfasst
den jeweiligen Erholungsurlaub nach Abs. 1, der nach Möglichkeit während der Hauptferien (§ 8 Abs. 2 Oö. Kinderbetreuungsgesetz) undden jeweiligen Erholungsurlaub nach Absatz eins,, der nach Möglichkeit während der Hauptferien (Paragraph 8, Absatz 2, Oö. Kinderbetreuungsgesetz) und
80 Stunden, die unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse nach Möglichkeit während der Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien zu verbrauchen sind."
§ 68 Abs. 1 lautet:Paragraph 68, Absatz eins, lautet:
"(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann das Urlaubsausmaß in Stunden bzw., wenn erforderlich, in Bruchteilen davon, oder auch in Werktagen oder Arbeitstagen ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten ist."
§ 68 Abs. 2 erster Satz und Abs. 5 entfallen.Paragraph 68, Absatz 2, erster Satz und Absatz 5, entfallen.
Nach § 71 wird folgender § 71a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 71, wird folgender Paragraph 71 a, samt Überschrift eingefügt:
"§ 71a
Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)
(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie bzw. er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur selben Gemeinde bzw. zum selben Gemeindeverband übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin bzw. der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2) Die Beamtin bzw. der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie bzw. er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch
Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 26 Abs. 1 Z 3, 4a, 5 oder 6 oderAuflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3,, 4a, 5 oder 6 oder
Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 3 Abs. 2 Oö. LGG) der Beamtin bzw. des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (Paragraph 3, Absatz 2, Oö. LGG) der Beamtin bzw. des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33-fache Anzahl der Wochenstunden zu ermitteln.
(7) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist einzurechnen."
§ 72 Abs. 3 entfällt.Paragraph 72, Absatz 3, entfällt.
§ 74 Abs. 1 lautet:Paragraph 74, Absatz eins, lautet:
"(1) Erkrankt eine Beamtin bzw. ein Beamter während des Erholungsurlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so findet bei einer länger als drei Kalendertage dauernden Erkrankung keine Anrechnung auf das Urlaubsausmaß statt."
Im § 75 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "um zwei Werktage".Im Paragraph 75, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "um zwei Werktage".
Nach dem § 75 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:Nach dem Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
Besitz eines Bescheids des Sozialministeriumservice nach dem Bundesbehindertengesetz bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von bis zu maximal 49 %;"
§ 75 Abs. 2 lautet:Paragraph 75, Absatz 2, lautet:
"(2) Das Urlaubsausmaß bei Vollbeschäftigung erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von mindestens
10 % um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)
20 % um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)
30 % um 24 Stunden (entspricht 3 Werktagen bzw. 3 Arbeitstagen)
40 % um 32 Stunden (entspricht 4 Werktagen bzw. 4 Arbeitstagen)
50 % um 40 Stunden (entspricht 5 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen)."
Im § 75 Abs. 3 wird die Wortfolge "sechs Werktage" durch die Wortfolge "40 Stunden" ersetzt.Im Paragraph 75, Absatz 3, wird die Wortfolge "sechs Werktage" durch die Wortfolge "40 Stunden" ersetzt.
§ 76b Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 76 b, Absatz eins und 2 lauten:
"(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter nach dem (Oö.) MSchG eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Dienstfreistellung ist über vier Wochen hinaus bis zum Ende des Beschäftigungsverbots zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen.
(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen."
§ 76b Abs. 3 entfällt.Paragraph 76 b, Absatz 3, entfällt.
Nach § 77 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 77, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
"(3a) Wird der Karenzurlaub unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 für maximal vier Wochen in einem Kalenderjahr gewährt, so treten die Folgen gemäß Abs. 2 nicht ein, wenn der Karenzurlaub aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen gewährt wird.""(3a) Wird der Karenzurlaub unter den Voraussetzungen nach Absatz eins, für maximal vier Wochen in einem Kalenderjahr gewährt, so treten die Folgen gemäß Absatz 2, nicht ein, wenn der Karenzurlaub aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen gewährt wird."
§ 99 lautet:Paragraph 99, lautet:
"§ 99
Beurteilungskommission
Beurteilungskommission im Sinn des 8. Abschnitts ist die Disziplinarkommission gemäß § 142. Die Beurtei-lungskommission hat festzustellen, ob die Beamtin bzw. der Beamte im Beurteilungszeitraum das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht hat oder nicht. Bei Beamtinnen und Beamten hat die Beurteilungskommission festzustellen, ob die Beamtin bzw. der Beamte im Beurteilungszeitraum ihren/seinen Dienst sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend verrichtet hat. Die Beamtin bzw. der Beamte und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören."Beurteilungskommission im Sinn des 8. Abschnitts ist die Disziplinarkommission gemäß Paragraph 142, Die Beurtei-lungskommission hat festzustellen, ob die Beamtin bzw. der Beamte im Beurteilungszeitraum das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht hat oder nicht. Bei Beamtinnen und Beamten hat die Beurteilungskommission festzustellen, ob die Beamtin bzw. der Beamte im Beurteilungszeitraum ihren/seinen Dienst sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend verrichtet hat. Die Beamtin bzw. der Beamte und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören."
Im § 103 Abs. 3 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Paragraph 103, Absatz 3, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
"Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der sich im Dienststand befindet und deren bzw. dessen Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt, ist auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie bzw. er das 720. Lebensmonat vollendet hat und eine Verbesserung der Behinderung ausgeschlossen ist. Der Nachweis des Grads der Behinderung ist durch einen entsprechenden Bescheid der zuständigen Behörde (Sozialministeriumservice) zu erbringen."
Im § 105a Abs. 1 tritt anstelle der Wortfolge "180 Schwerarbeitsmonate," die Wortfolge "120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der vergangenen 240 Kalendermonate oder spätestens mit der Antragstellung selbst beigebrachte Nachweise über 180 Schwerarbeitsmonate,".Im Paragraph 105 a, Absatz eins, tritt anstelle der Wortfolge "180 Schwerarbeitsmonate," die Wortfolge "120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der vergangenen 240 Kalendermonate oder spätestens mit der Antragstellung selbst beigebrachte Nachweise über 180 Schwerarbeitsmonate,".
§ 105a Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 105 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
"Die Versetzung in den Ruhestand kann nicht vor Vollendung des 720. Lebensmonats erfolgen."
Nach § 106 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 eingefügt:Nach Paragraph 106, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 und 4 eingefügt:
"(3) Der Beamtin bzw. dem Beamten des Ruhestands ist es - unbeschadet der Bestimmungen des § 42 - jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,"(3) Der Beamtin bzw. dem Beamten des Ruhestands ist es - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 42, - jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
auf dessen Rechtsposition ihre bzw. seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten, tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer bzw. seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 22 Oö. LGG überschritten hat."(4) Absatz 3, ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach Paragraph 22, Oö. LGG überschritten hat."
54. § 113 Abs. 7 lautet:54. Paragraph 113, Absatz 7, lautet:
"(7) Die Beamtin bzw. der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen vier Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Auf eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch."
Der Satzteil des § 115 Abs. 6 "- abweichend vom § 15 Abs. 2 Oö. LRGV -" entfällt.Der Satzteil des Paragraph 115, Absatz 6, "- abweichend vom Paragraph 15, Absatz 2, Oö. LRGV -" entfällt.
Im § 134c Abs. 1 wird nach dem Wort "Leitungszulage" der Klammerausdruck "(Dienstzulage)" eingefügt.Im Paragraph 134 c, Absatz eins, wird nach dem Wort "Leitungszulage" der Klammerausdruck "(Dienstzulage)" eingefügt.
Im § 134c Abs. 5 entfällt der Satz "Bei sechs und mehr Gruppen in der Kinderbetreuungseinrichtung erhöht sich die Leitungszulage um 16,30 Euro je Gruppe."Im Paragraph 134 c, Absatz 5, entfällt der Satz "Bei sechs und mehr Gruppen in der Kinderbetreuungseinrichtung erhöht sich die Leitungszulage um 16,30 Euro je Gruppe."
Nach § 134c Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:Nach Paragraph 134 c, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, eingefügt:
"(6) Bei sechs und mehr Gruppen in der Kinderbetreuungseinrichtung erhöht sich die Leitungszulage um 16,30 Euro je Gruppe."
59. § 141 Abs. 1 lautet:59. Paragraph 141, Absatz eins, lautet:
"(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin bzw. eines Beamten zu verfügen, wenn
gegen sie bzw. ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
gegen sie bzw. ihn eine rechtskräftige Anklage wegen eines
der im § 26 Abs. 1 Z 4a angeführten Delikts vorliegt oderder im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4 a, angeführten Delikts vorliegt oder
durch ihre bzw. seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr bzw. ihm zur Last gelegten Dienstpflicht-verletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Gegen die vorläufige Suspendierung ist keine Berufung zulässig. Die Staatsanwaltschaft hat die Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen die Beamtin bzw. den Beamten wegen eines im § 26 Abs. 1 Z 4a angeführten Delikts zu verständigen."durch ihre bzw. seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr bzw. ihm zur Last gelegten Dienstpflicht-verletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Gegen die vorläufige Suspendierung ist keine Berufung zulässig. Die Staatsanwaltschaft hat die Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen die Beamtin bzw. den Beamten wegen eines im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4 a, angeführten Delikts zu verständigen."
§ 165 Abs. 3, 3a, 4, 4a und 5 entfallen.Paragraph 165, Absatz 3,, 3a, 4, 4a und 5 entfallen.
§ 165c entfällt.Paragraph 165 c, entfällt.
Nach § 168 wird folgender § 169 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 168, wird folgender Paragraph 169, samt Überschrift eingefügt:
"§ 169
Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015
(1) Die Rechtsfolge des § 26 Abs. 1 Z 4a tritt nur bei jenen Delikten ein, die nach dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 verwirklicht wurden.(1) Die Rechtsfolge des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4 a, tritt nur bei jenen Delikten ein, die nach dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 verwirklicht wurden.
(2) Die Meldepflicht gemäß § 46 Abs. 1 besteht für jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die nach Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden. § 46 Abs. 4 gilt für alle gerichtlich strafbaren Handlungen seit Inkrafttreten des Oö. GBG 2001.(2) Die Meldepflicht gemäß Paragraph 46, Absatz eins, besteht für jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die nach Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden. Paragraph 46, Absatz 4, gilt für alle gerichtlich strafbaren Handlungen seit Inkrafttreten des Oö. GBG 2001.
(3) § 70b Abs. 2a ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden.(3) Paragraph 70 b, Absatz 2 a, ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden.
(4) Die Rechtsfolge des § 141 Abs. 1 Z 2 tritt nur ein, wenn sich die Anklage auf eine Tatbegehung ab Inkraft-treten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 bezieht.(4) Die Rechtsfolge des Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 2, tritt nur ein, wenn sich die Anklage auf eine Tatbegehung ab Inkraft-treten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 bezieht.
(5) Bei der Beurteilungskommission gemäß § 99 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 anhängige Verfahren sind von diesen abzuschließen, dazu bleiben die entsprechenden Bestimmungen des 8. Abschnitts in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 auf diese Verfahren weiterhin anzuwenden."(5) Bei der Beurteilungskommission gemäß Paragraph 99, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 anhängige Verfahren sind von diesen abzuschließen, dazu bleiben die entsprechenden Bestimmungen des 8. Abschnitts in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 auf diese Verfahren weiterhin anzuwenden."
Artikel XVIII
Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002
Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 19/2014, wird wie folgt geändert:Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 19/2014, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lauten die Überschriften bzw. Eintragungen zu den nachstehenden Bestimmungen:
"§ 44a Schutz vor Benachteiligung
§ 76a Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst
(Urlaubsersatzleistung)
§ 99 Auflösung des Dienstverhältnisses; Folgebeschäftigungen
§ 100a Dienstzeugnis
§ 145 Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-
Dienstrechtsänderungsgesetz 2015"
Im § 7 Abs. 2 wird nach dem Wort "Integration" die Wortfolge "und davon abgeleitetem Recht" eingefügt.Im Paragraph 7, Absatz 2, wird nach dem Wort "Integration" die Wortfolge "und davon abgeleitetem Recht" eingefügt.
Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 37, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
"Weiters hat sie bzw. er darauf hinzuwirken, dass ihre bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch nach Vereinbarung in Anspruch nehmen."
§ 44 lautet:Paragraph 44, lautet:
"§ 44
Meldung strafbarer Handlungen
(1) Wird der Beamtin bzw. dem Beamten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie bzw. er angehört, so hat sie bzw. er dies unverzüglich der bzw. dem zuständigen Vorgesetzten zu melden.
(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
(3) Die bzw. der zuständige Vorgesetzte kann aus
in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
in der amtlichen Tätigkeit selbst
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2 eine Meldepflichtgelegenen Gründen abweichend von Absatz 2, eine Meldepflicht
verfügen.
(4) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten der Statutargemeinde jedenfalls gerechtfertigt."(4) Das Absehen von einer Anzeige nach Paragraph 78, StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten der Statutargemeinde jedenfalls gerechtfertigt."
5. Nach § 44 wird folgender § 44a samt Überschrift eingefügt:5. Nach Paragraph 44, wird folgender Paragraph 44 a, samt Überschrift eingefügt:
"§ 44a
Schutz vor Benachteiligung
(1) § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für Beamtinnen und Beamte einer Statutargemeinde sinngemäß.(1) Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für Beamtinnen und Beamte einer Statutargemeinde sinngemäß.
(2) Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der gemäß § 44 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Ver-dacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte von ihrem bzw. seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht."(2) Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der gemäß Paragraph 44, Absatz eins, im guten Glauben den begründeten Ver-dacht einer im Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte von ihrem bzw. seinem Melderecht gemäß Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht."
Dem § 48 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 48, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
"Keine Nebenbeschäftigungen sind politische Funktionen, organschaftliche Tätigkeiten in gesetzlich eingerichteten beruflichen Interessenvertretungen sowie die Tätigkeit in der eigenen Land- und Forstwirtschaft."
Im § 48 Abs. 4 wird die Zahl "291" durch die Zahl "400" ersetzt.Im Paragraph 48, Absatz 4, wird die Zahl "291" durch die Zahl "400" ersetzt.
§ 51 lautet:Paragraph 51, lautet:
"§ 51
Geschenkannahme
(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre bzw. seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil
anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, es sei denn, es
handelt sich um Aufmerksamkeiten im Sinn des Abs. 2.handelt sich um Aufmerksamkeiten im Sinn des Absatz 2,
(2) Die Annahme oder das sich Versprechen lassen von orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten oder Vorteilen von geringem Wert ist zulässig, wenn keine Beeinträchtigung der Unbefangenheit der Beamtin bzw. des Beamten im Dienst vorliegt und keine sonstigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.
(3) Die Beamtin bzw. der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie bzw. er hat die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzen umgehend davon zu informieren. Untersagt die bzw. der Vorgesetzte die Annahme innerhalb eines Monats, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben."
9. Der bisherige Text des § 53 erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:9. Der bisherige Text des Paragraph 53, erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; es werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
"(2) Der Beamtin bzw. dem Beamten des Ruhestands ist es - unbeschadet der Bestimmungen des § 48 - jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,"(2) Der Beamtin bzw. dem Beamten des Ruhestands ist es - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 48, - jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
auf dessen Rechtsposition ihre bzw. seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten, tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer bzw. seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
(3) Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 22 Oö. LGG überschritten hat."(3) Absatz 2, ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach Paragraph 22, Oö. LGG überschritten hat."
Im § 65 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "bis zur Hälfte".Im Paragraph 65, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "bis zur Hälfte".
§ 65 Abs. 1a entfällt.Paragraph 65, Absatz eins a, entfällt.
§ 65 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.Paragraph 65, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.
Im bisherigen vierten Satz des § 65 Abs. 3 entfällt die Wortfolge "1a und".Im bisherigen vierten Satz des Paragraph 65, Absatz 3, entfällt die Wortfolge "1a und".
Im § 69 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ", der (die) zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst der Stadt ge-standen ist,".Im Paragraph 69, Absatz eins, entfällt die Wortfolge ", der (die) zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst der Stadt ge-standen ist,".
§ 69 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:Paragraph 69, Absatz 2, erster und zweiter Satz lauten:
"Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens drei Monaten und höchstens 72 Monaten beträgt die Dauer der Freistellung mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. Die Freistellung darf, wenn nicht aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen von der Dienstbehörde davon abgesehen wird, frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden."
§ 69 Abs. 8 entfällt.Paragraph 69, Absatz 8, entfällt.
Dem § 70 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 70, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
"Das Erfordernis der Erklärung oder des Antrags nach § 93a entfällt bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhe-stand von Amts wegen gemäß § 92a.""Das Erfordernis der Erklärung oder des Antrags nach Paragraph 93 a, entfällt bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhe-stand von Amts wegen gemäß Paragraph 92 a, Punkt ",
Im § 70b Abs. 2 wird die Wortfolge "zur Hälfte" durch die Wortfolge "zu einem Viertel" ersetzt.Im Paragraph 70 b, Absatz 2, wird die Wortfolge "zur Hälfte" durch die Wortfolge "zu einem Viertel" ersetzt.
Nach § 70b Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 70 b, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
"(2a) Beamtinnen und Beamte können anstelle, aber auch neben der Einbringung von eigenen Bezugsanteilen nach Abs. 2 mit einem Antrag, auf den Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist, die Dienstgeberbeiträge zur Pensionskasse teilweise (mindestens ein Prozent) oder zur Gänze in ihr Zeitwertkonto einbringen.""(2a) Beamtinnen und Beamte können anstelle, aber auch neben der Einbringung von eigenen Bezugsanteilen nach Absatz 2, mit einem Antrag, auf den Absatz 2, sinngemäß anzuwenden ist, die Dienstgeberbeiträge zur Pensionskasse teilweise (mindestens ein Prozent) oder zur Gänze in ihr Zeitwertkonto einbringen."
Im § 70b Abs. 3 wird nach der Wortfolge "Bezugsanteile nach Abs. 2" die Wortfolge "sowie Dienstgeberbeiträge nach Abs. 2a" eingefügt.Im Paragraph 70 b, Absatz 3, wird nach der Wortfolge "Bezugsanteile nach Absatz 2 ", die Wortfolge "sowie Dienstgeberbeiträge nach Absatz 2 a, ", eingefügt.
Im § 70b Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 70 b, Absatz 4, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
"Wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann auch einer teilweisen Konsumation des Gesamtguthabens mit anschließender Fortsetzung der Ansparphase zugestimmt werden."
Nach § 70b Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:Nach Paragraph 70 b, Absatz 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:
"(11) Abweichend von Abs. 8, 9 und 10 können Beamtinnen und Beamte im zeitlichen Zusammenhang mit dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand auch beantragen, das Gesamtguthaben als Einmalzahlung in die Pensionskasse zu überführen.""(11) Abweichend von Absatz 8,, 9 und 10 können Beamtinnen und Beamte im zeitlichen Zusammenhang mit dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand auch beantragen, das Gesamtguthaben als Einmalzahlung in die Pensionskasse zu überführen."
§ 72 Abs. 1 lautet:Paragraph 72, Absatz eins, lautet:
"(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
200 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 30 Werktagen bzw. 25 Arbeitstagen) bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren;
240 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 36 Werktagen bzw. 30 Arbeitstagen);
bei einem Dienstalter von 25 Jahren,
für die Beamtin oder den Beamten, die oder der das 51. Lebensjahr vollendet und mindestens zehn Jahre im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegt hat,
für die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen und der einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründenden Zulagen in der Verwendungsgruppe
C oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, in der Verwendungsgruppe B oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse V, in der Verwendungsgruppe A oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse V, erreicht hat oder um höchstens zwei Euro unter diesem Betrag liegt."C oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf, in der Verwendungsgruppe B oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse römisch fünf, in der Verwendungsgruppe A oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse römisch fünf, erreicht hat oder um höchstens zwei Euro unter diesem Betrag liegt."
§ 72 Abs. 2 entfällt.Paragraph 72, Absatz 2, entfällt.
Nach § 72 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 72, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
"(4a) Kommt es nach Anwendung des Abs. 4 infolge einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes zu einer Verkürzung des umgerechneten Urlaubsausmaßes unter vier Wochen (bei wochenweiser Betrachtung) für das jeweilige Kalenderjahr, so kann die Dienstbehörde zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Verträge zur europäischen Integration von Amts wegen eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes verfügen. Dies jedoch nur dann, wenn die Verkürzung des Urlaubsausmaßes (infolge des noch nicht im aliquoten Ausmaß konsumierten Urlaubs) auf überwiegend dienstliche oder wichtige persönliche Umstände zurückzuführen ist. Für die Dauer der Konsumation des erhöhten Urlaubsausmaßes ist das Entgelt jedoch entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Kalenderjahres zu bemessen, in dem die Verkürzung stattgefunden hat. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann die Entgeltdifferenz auch bereits vor Urlaubsantritt in einem von den laufenden Bezügen in Abzug gebracht werden oder wegen Geringfügigkeit auch nachgesehen werden.""(4a) Kommt es nach Anwendung des Absatz 4, infolge einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes zu einer Verkürzung des umgerechneten Urlaubsausmaßes unter vier Wochen (bei wochenweiser Betrachtung) für das jeweilige Kalenderjahr, so kann die Dienstbehörde zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Verträge zur europäischen Integration von Amts wegen eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes verfügen. Dies jedoch nur dann, wenn die Verkürzung des Urlaubsausmaßes (infolge des noch nicht im aliquoten Ausmaß konsumierten Urlaubs) auf überwiegend dienstliche oder wichtige persönliche Umstände zurückzuführen ist. Für die Dauer der Konsumation des erhöhten Urlaubsausmaßes ist das Entgelt jedoch entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Kalenderjahres zu bemessen, in dem die Verkürzung stattgefunden hat. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann die Entgeltdifferenz auch bereits vor Urlaubsantritt in einem von den laufenden Bezügen in Abzug gebracht werden oder wegen Geringfügigkeit auch nachgesehen werden."
§ 72 Abs. 8 lautet:Paragraph 72, Absatz 8, lautet:
"(8) Der Erholungsurlaub der pädagogischen Fachkräfte umfasst
den jeweiligen Erholungsurlaub nach Abs. 1, der nach Möglichkeit während der Hauptferien (§ 8 Abs. 2 Oö. Kinderbetreuungsgesetz) undden jeweiligen Erholungsurlaub nach Absatz eins,, der nach Möglichkeit während der Hauptferien (Paragraph 8, Absatz 2, Oö. Kinderbetreuungsgesetz) und
80 Stunden, die unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse nach Möglichkeit während der Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien zu verbrauchen sind."
§ 73 Abs. 1 lautet:Paragraph 73, Absatz eins, lautet:
"(1) Die Dienstbehörde kann das Urlaubsausmaß in Stunden bzw., wenn erforderlich, in Bruchteilen davon,
oder auch in Werktagen oder Arbeitstagen ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten ist."
§ 73 Abs. 2 erster Satz und Abs. 5 entfallen.Paragraph 73, Absatz 2, erster Satz und Absatz 5, entfallen.
Nach § 76 wird folgender § 76a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 76, wird folgender Paragraph 76 a, samt Überschrift eingefügt:
"§ 76a
Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)
(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie bzw. er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur selben Statutargemeinde übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin bzw. der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2) Die Beamtin bzw. der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie bzw. er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch
Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 99 Abs. 1 Z 2, 3, 4, 4a oder 5 oderAuflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 4, 4a oder 5 oder
Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 3 Abs. 2 Oö. LGG) der Beamtin bzw. des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (Paragraph 3, Absatz 2, Oö. LGG) der Beamtin bzw. des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33-fache Anzahl der Wochenstunden zu ermitteln.
(7) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist einzurechnen."
§ 77 Abs. 3 entfällt.Paragraph 77, Absatz 3, entfällt.
§ 79 Abs. 1 lautet:Paragraph 79, Absatz eins, lautet:
"(1) Erkrankt eine Beamtin bzw. ein Beamter während des Erholungsurlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so findet bei einer länger als drei Kalendertage dauernden Erkrankung keine Anrechnung auf das Urlaubsausmaß statt."
Im § 80 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "um zwei Werktage".Im Paragraph 80, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "um zwei Werktage".
Nach dem § 80 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:Nach dem Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
Besitz eines Bescheids des Sozialministeriumservice nach dem Bundesbehindertengesetz bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von bis zu maximal 49 %;"
§ 80 Abs. 2 lautet:Paragraph 80, Absatz 2, lautet:
"(2) Das Urlaubsausmaß bei Vollbeschäftigung erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von mindestens
10 % um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)
20 % um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)
30 % um 24 Stunden (entspricht 3 Werktagen bzw. 3 Arbeitstagen)
40 % um 32 Stunden (entspricht 4 Werktagen bzw. 4 Arbeitstagen)
50 % um 40 Stunden (entspricht 5 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen)."
Im § 80 Abs. 3 wird die Wortfolge "sechs Werktage" durch die Wortfolge "40 Stunden" ersetzt.Im Paragraph 80, Absatz 3, wird die Wortfolge "sechs Werktage" durch die Wortfolge "40 Stunden" ersetzt.
§ 81b Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 81 b, Absatz eins und 2 lauten:
"(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines (Wahl- oder Pflege-)Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter nach dem (Oö.) MSchG eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von vier Wochen zu gewähren. Die Dienstfreistellung ist über vier Wochen hinaus bis zum Ende des Beschäftigungsverbots zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen.
(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen."
§ 81b Abs. 3 entfällt.Paragraph 81 b, Absatz 3, entfällt.
Nach § 82 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 82, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
"(2a) Wird der Karenzurlaub unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 für maximal vier Wochen in einem Kalenderjahr gewährt, so treten die Folgen gemäß Abs. 2 nicht ein, wenn der Karenzurlaub aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen gewährt wird.""(2a) Wird der Karenzurlaub unter den Voraussetzungen nach Absatz eins, für maximal vier Wochen in einem Kalenderjahr gewährt, so treten die Folgen gemäß Absatz 2, nicht ein, wenn der Karenzurlaub aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen gewährt wird."
Im § 84 Abs. 4 Z 2 wird nach dem Wort "Lebensgemeinschaft" das Wort "lebt" eingefügt.Im Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer 2, wird nach dem Wort "Lebensgemeinschaft" das Wort "lebt" eingefügt.
Im § 92 Abs. 3 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Paragraph 92, Absatz 3, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
"Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der sich im Dienststand befindet und deren bzw. dessen Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt, ist auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie bzw. er das 720. Lebensmonat vollendet hat und eine Verbesserung der Behinderung ausgeschlossen ist. Der Nachweis des Grads der Behinderung ist durch einen entsprechenden Bescheid der zuständigen Behörde (Sozialministeriumservice) zu erbringen."
Im § 93a Abs. 1 tritt anstelle der Wortfolge "180 Schwerarbeitsmonate," die Wortfolge "120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der vergangenen 240 Kalendermonate oder spätestens mit der Antragstellung selbst beigebrachte Nachweise über 180 Schwerarbeitsmonate,".Im Paragraph 93 a, Absatz eins, tritt anstelle der Wortfolge "180 Schwerarbeitsmonate," die Wortfolge "120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der vergangenen 240 Kalendermonate oder spätestens mit der Antragstellung selbst beigebrachte Nachweise über 180 Schwerarbeitsmonate,".
§ 93a Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 93 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
"Die Versetzung in den Ruhestand kann nicht vor Vollendung des 720. Lebensmonats erfolgen."
Die Überschrift zu § 99 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 99, lautet:
"§ 99
Auflösung des Dienstverhältnisses; Folgebeschäftigungen"
Nach § 99 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:Nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2015 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,"rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2015 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92,, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,"
Nach § 99 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 99, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
"(1a) In den Fällen des Abs. 1 Z 4a gilt § 136 sinngemäß.""(1a) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4 a, gilt Paragraph 136, sinngemäß."
44. Nach § 99 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:44. Nach Paragraph 99, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a und 4b eingefügt:
"(4a) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstver-hältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt und
auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer bzw. seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die Beamtin bzw. der Beamte der Statutargemeinde den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(4b) Abs. 4a ist nicht anzuwenden, wenn(4b) Absatz 4 a, ist nicht anzuwenden, wenn
dadurch das Fortkommen der Beamtin bzw. des Beamten unbillig erschwert wird,
der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 22 Oö. LGG nicht übersteigt oderder für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach Paragraph 22, Oö. LGG nicht übersteigt oder
der Dienstgeber der Beamtin bzw. dem Beamten durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat."
Nach § 100 wird folgender § 100a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 100, wird folgender Paragraph 100 a, samt Überschrift eingefügt:
"§ 100a
Dienstzeugnis
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Beamtin bzw. dem Beamten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer bzw. seiner Dienstleistung auszustellen."
§ 117 Abs. 1 lautet:Paragraph 117, Absatz eins, lautet:
"(1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin bzw. eines Beamten zu verfügen, wenn
gegen sie bzw. ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
gegen sie bzw. ihn eine rechtskräftige Anklage wegen eines
der im § 99 Abs. 1 Z 4a angeführten Delikts vorliegt oderder im Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 4 a, angeführten Delikts vorliegt oder
durch ihre bzw. seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr bzw. ihm zur Last gelegten Dienstpflicht-verletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Gegen die vorläufige Suspendierung ist keine Berufung zulässig. Die Staatsanwaltschaft hat die Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen die Beamtin bzw. den Beamten wegen eines im § 99 Abs. 1 Z 4a angeführten Delikts zu verständigen."durch ihre bzw. seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr bzw. ihm zur Last gelegten Dienstpflicht-verletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Gegen die vorläufige Suspendierung ist keine Berufung zulässig. Die Staatsanwaltschaft hat die Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen die Beamtin bzw. den Beamten wegen eines im Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 4 a, angeführten Delikts zu verständigen."
Im § 142 Abs. 3 wird das Zitat "§ 6 Abs. 2 Oö. PG 2006" durch das Zitat "§ 8 Abs. 2 Oö. PG 2006" ersetzt.Im Paragraph 142, Absatz 3, wird das Zitat "§ 6 Absatz 2, Oö. PG 2006" durch das Zitat "§ 8 Absatz 2, Oö. PG 2006" ersetzt.
§ 144 Abs. 5 entfällt.Paragraph 144, Absatz 5, entfällt.
Nach § 144 wird folgender § 145 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 144, wird folgender Paragraph 145, samt Überschrift eingefügt:
"§ 145
Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015
(1) Die Rechtsfolge des § 99 Abs. 1 Z 4a tritt nur bei jenen Delikten ein, die nach dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 verwirklicht wurden.(1) Die Rechtsfolge des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 4 a, tritt nur bei jenen Delikten ein, die nach dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 verwirklicht wurden.
(2) Die Meldepflicht gemäß § 44 Abs. 1 besteht für jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die nach Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden. § 44 Abs. 4 gilt für alle gerichtlich strafbaren Handlungen seit Inkrafttreten des Oö. StGBG 2002.(2) Die Meldepflicht gemäß Paragraph 44, Absatz eins, besteht für jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die nach Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden. Paragraph 44, Absatz 4, gilt für alle gerichtlich strafbaren Handlungen seit Inkrafttreten des Oö. StGBG 2002.
(3) § 70b Abs. 2a ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden.(3) Paragraph 70 b, Absatz 2 a, ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden.
(4) Die Rechtsfolge des § 117 Abs. 1 Z 2 tritt nur ein, wenn sich die Anklage auf eine Tatbegehung ab Inkraft-treten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 bezieht.(4) Die Rechtsfolge des Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 2, tritt nur ein, wenn sich die Anklage auf eine Tatbegehung ab Inkraft-treten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 bezieht.
(5) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen
einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 21a Oö. LVBG und § 13b oder § 40 Oö. LPG anzurechnen."einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 21 a, Oö. LVBG und Paragraph 13 b, oder Paragraph 40, Oö. LPG anzurechnen."
Artikel XIX
Änderung des Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz (Oö. G-GBG), LGBl. Nr. 63/1999, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz (Oö. G-GBG), Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1999,, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift bzw. Eintragung zur nachstehenden Bestimmung:
"3. ABSCHNITT
RECHTSFOLGEN DER VERLETZUNG DES GLEICHSTELLUNGSGEBOTS
§ 19b Beweislast"Paragraph 19 b, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, B, e, w, e, i, s, l, a, s, t, ",
§ 9 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 9, Absatz eins und 2 lauten:
"(1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entschei-dung in Personalangelegenheiten ist ein ausgewogenes Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern anzustreben.
(2) Solange in einer solchen zur Vorbereitung von Entscheidungen eingerichteten Kommission eine Geschlechtergruppe unterrepräsentiert ist, kann die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte eine Person aus dem Kreis der Gleichbehandlungskommission nominieren, die im Rahmen der der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten eingeräumten Befugnisse mit beratender Stimme teilnehmen kann."
§ 17 lautet:Paragraph 17, lautet:
"§ 17
Beendigung des Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses Ist das Dienst-, ein Probedienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis wegen des Geschlechts der (des) Bediensteten gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden (§ 3 Abs. 2 Z 7) oder ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes, Dienstverhältnis wegen des Geschlechts der (des) Bediensteten, durch Zeitablauf beendet worden, ist entwederBeendigung des Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses Ist das Dienst-, ein Probedienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis wegen des Geschlechts der (des) Bediensteten gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7,) oder ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes, Dienstverhältnis wegen des Geschlechts der (des) Bediensteten, durch Zeitablauf beendet worden, ist entweder
die Kündigung, Entlassung oder Auflösung auf Grund eines Antrags oder einer Klage der (des) betroffenen Bediensteten nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären bzw. ist auf Grund einer Klage der (des) betroffenen Bediensteten das unbefristete Bestehen des Dienstverhältnisses festzustellen oder
seitens der betroffenen Gemeinde (des betroffenen Gemeindeverbands) Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten."
Im § 18 Abs. 3 wird die Zahl "360" durch die Zahl "720" ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz 3, wird die Zahl "360" durch die Zahl "720" ersetzt.
Im § 19 Abs. 1 Z 2 erster Satz wird die im Klammerausdruck enthaltene Wortfolge "sechs Monaten" durch die Wortfolge "drei Jahren" ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, erster Satz wird die im Klammerausdruck enthaltene Wortfolge "sechs Monaten" durch die Wortfolge "drei Jahren" ersetzt.
Im § 19 Abs. 2 wird die Wortfolge "sechs Monaten" durch die Wortfolge "drei Jahren" ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz 2, wird die Wortfolge "sechs Monaten" durch die Wortfolge "drei Jahren" ersetzt.
§ 19 Abs. 3 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, lautet:
"(3) Die Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung eines Probedienstverhältnisses sowie die Einbringung einer Feststellungsklage der bzw. des vertraglichen Bediensteten oder Lehrlings nach § 17 Z 1 hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht zu erfolgen.""(3) Die Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung eines Probedienstverhältnisses sowie die Einbringung einer Feststellungsklage der bzw. des vertraglichen Bediensteten oder Lehrlings nach Paragraph 17, Ziffer eins, hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht zu erfolgen."
§ 19 Abs. 5 entfällt.Paragraph 19, Absatz 5, entfällt.
Nach § 19a wird folgender § 19b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 19 a, wird folgender Paragraph 19 b, samt Überschrift eingefügt:
"§ 19b
Beweislast
Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinn dieses Landesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Unter Beachtung des Art. 6 EMRK obliegt es der bzw. dem Beklagten zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegt."Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinn dieses Landesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Unter Beachtung des Artikel 6, EMRK obliegt es der bzw. dem Beklagten zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegt."
§ 32 Abs. 1 Z 2 lit. c lautet:Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, lautet:
eines Urlaubs bzw. einer Karenz von jeweils mehr als drei Monaten oder eines Beschäftigungsverbots und"
Artikel XX
Änderung des Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes 1999
Das Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999, LGBl. Nr. 15/2000, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 2/2011, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2000,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu § 26 entfällt.Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 26, entfällt.
Im Inhaltsverzeichnis wird folgende Eintragung zu § 59b eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird folgende Eintragung zu Paragraph 59 b, eingefügt:
"§ 59b Rechtsakte der Europäischen Union"
§ 26 entfällt.Paragraph 26, entfällt.
Im § 27 entfällt Abs. 2. Die bisherige Absatzbezeichnung des Abs. 1 entfällt.Im Paragraph 27, entfällt Absatz 2, Die bisherige Absatzbezeichnung des Absatz eins, entfällt.
§ 31 Abs. 1 lautet:Paragraph 31, Absatz eins, lautet:
"(1) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnitts durch Verordnung näher zu regeln:
die Aufstellung von Arbeitsmitteln;
die Benützung von Arbeitsmitteln;
gefährliche Arbeitsmittel;
die Prüfung von Arbeitsmitteln;
die Wartung von Arbeitsmitteln;
die Ermittlung, Beurteilung und Einstufung von gefährlichen
Arbeitsmitteln;
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung;
Maßnahmen bei erhöhter Exposition;
die Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung von gefährlichen
Arbeitsstoffen;
die Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener
Personen, die Messungen durchführen dürfen, die Messverfahren, Verfahren der Probennahme, Auswahl der Messorte, Auswertung der Messungen; Bewertung der Messergebnisse und die Zeitabstände der Messungen;
Regelungen bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe;
Regelungen bei der Verwendung krebserzeugender
Arbeitsstoffe;
das Verzeichnis der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind."
Nach § 59a wird folgender § 59b eingefügt:Nach Paragraph 59 a, wird folgender Paragraph 59 b, eingefügt:
"§ 59b
Rechtsakte der Europäischen Union
In den Verordnungen nach den §§ 27, 31, 37 und 44 sind insbesondereIn den Verordnungen nach den Paragraphen 27,, 31, 37 und 44 sind insbesondere
zu berücksichtigen:
Anhänge I und II der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Ab-satz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21;Anhänge römisch eins und römisch II der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Ab-satz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21;
Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989, S 18, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21;
Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinn von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 156 vom 21.6.1990, S 9, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21;
Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinn von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 156 vom 21.6.1990, S 14, berichtigt durch ABl. Nr. L 171 vom 4.7.1990, S 30, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21;
Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefähr-dung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 177 vom 5.7.1991, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006, ABl. Nr. L 38 vom 9.2.2006, S 36;
Anhang IV der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26.8.1992, S 6, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21;Anhang römisch IV der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26.8.1992, S 6, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21;
Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeit-nehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 131 vom 5.5.1998, S 11, in der Fas-sung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21;
Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinn von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 23 vom 28.1.2000, S 57, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 7.6.2000, S 36, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21;
Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 142 vom 16.6.2000, S 47, in der Fassung der Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006, ABl. Nr. L 38 vom 9.2.2006, S 36, und der Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009, ABl. Nr. 338 vom 19.12.2009, S 87;
Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinn von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 262 vom 17.10.2000, S 21;
Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvor-schriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (Sechzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 177 vom 6.7.2002, S 13, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21, und der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008, S 1;
Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (Siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 42 vom 15.2.2003, S 38, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21, und der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008, S 1;
Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinn von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates), ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004, S 23;
Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Ar-beitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG, ABl. Nr. L 38 vom 9.2.2006, S 36;
Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvor-schriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (Neunzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006, S 38, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21, und der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008, S 1;
Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Min-destvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitneh-mer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 260 vom 3.10.2009, S 5;
Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009, S 28;
Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. Nr. L 338 vom 19.12.2009, S 87;
Richtlinie 2010/32/EU des Rates vom 10. Mai 2010 zur Durchführung von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus und Gesundheitssektor, ABl. Nr. L 134 vom 1.6.2010, S 15-16;
Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (Zwanzigste Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom 29.6.2013, S 1-21."
Artikel XXI
Änderung des Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetzes
Das Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 119/2005, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 3 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 3 angefügt:Im Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Ziffer 3, angefügt:
Eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Unter-nehmensrechts, die nicht im Eigentum einer oder mehrerer zuweisenden Gemeinden oder Gemeindeverbände anderer Gebietskörperschaften steht und die die zugewiesenen Bediensteten zur Dienstleistung einsetzt."
Im § 3 Abs. 1 tritt anstelle der Wortfolge "in ihrem bestehenden Dienstort" die Wortfolge "in ihrem bestehenden Dienstort oder dem Wirkungsbereich des Gemeindeverbands".Im Paragraph 3, Absatz eins, tritt anstelle der Wortfolge "in ihrem bestehenden Dienstort" die Wortfolge "in ihrem bestehenden Dienstort oder dem Wirkungsbereich des Gemeindeverbands".
Nach dem § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:Nach dem Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:
"(3) Insofern eine Zuweisung an einen Beschäftiger iSd. § 2 Abs. 2 Z 3 erfolgt, besteht ergänzend zu einer Zuweisung nach Abs. 1 und 2 die Verpflichtung vorab eine aufsichtsbehördliche Genehmigung gemäß § 69b Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung 1990 einzuholen.""(3) Insofern eine Zuweisung an einen Beschäftiger iSd. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, erfolgt, besteht ergänzend zu einer Zuweisung nach Absatz eins und 2 die Verpflichtung vorab eine aufsichtsbehördliche Genehmigung gemäß Paragraph 69 b, Absatz 2, Oö. Gemeindeordnung 1990 einzuholen."
Artikel XXII
Änderung des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes
Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/1969, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1969,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im Klammerausdruck nach dem Titel des Gesetzes werden nach dem Wort "Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz" ein Bindestrich und die Abkürzung "- Oö. GUFG" eingefügt.
§ 2 Abs. 2 Z 9 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:
auf einem Weg der bzw. des Bediensteten zur oder von der Dienststelle mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihr bzw. ihm für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt."
§ 6 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
die Kinder und die Wahlkinder;"
§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4 entfallen.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 entfallen.
§ 6 Abs. 5 entfällt.Paragraph 6, Absatz 5, entfällt.
Nach § 16 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 16, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
"(1a) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht ein, wenn die Frei-heitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem 5. Abschnitt des StVG oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der StPO vollzogen wird.""(1a) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, nicht ein, wenn die Frei-heitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem 5. Abschnitt des StVG oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der StPO vollzogen wird."
7. Nach § 16 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und Abs. 2b eingefügt:7. Nach Paragraph 16, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und Absatz 2 b, eingefügt:
"(2a) Ansprüche auf Barleistungen ruhen überdies, solange sich die oder der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält.
(2b) Abs. 2a gilt nicht, wenn(2b) Absatz 2 a, gilt nicht, wenn
der Auslandsaufenthalt auf dienstlichem Auftrag beruht oder
der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr zwei Monate
nicht überschreitet oder
wenn die Unfallfürsorge dem Mitglied die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Auslandsaufenthalt auf Grund einer Bescheinigung des Dienstgebers im öffentlichen Interesse gelegen ist oder
dem Anspruchsberechtigten auf Grund des § 31 Oö. L-PG oder gleichartiger Bestimmungen ein Ruhe- oder Versorgungsbezug ins Ausland überwiesen wird oderdem Anspruchsberechtigten auf Grund des Paragraph 31, Oö. L-PG oder gleichartiger Bestimmungen ein Ruhe- oder Versorgungsbezug ins Ausland überwiesen wird oder
der Aufenthalt in Grenzorten erfolgt; als Grenzort gilt ein im Ausland gelegener Ort, wenn die Ortsgrenze von der österreichischen Staatsgrenze nicht mehr als 10 km in der Luftlinie entfernt ist oder
wenn europarechtliche Vorschriften oder zwischenstaatliche Übereinkommen anderes vorsehen."
Nach § 18 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 18, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
"(2a) Die Leistung ist ferner ganz oder teilweise einzustellen, wenn die bzw. der Anspruchsberechtigte
eine die Unfallheilbehandlung betreffende Anordnung nicht erfüllt oder
eine zumutbare Heilbehandlung trotz schriftlicher Aufforderung nicht in Anspruch nimmt
und dadurch ihre bzw. seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst wird."
§ 22 Abs. 1 Z 7 entfällt.Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt.
§ 32 entfällt.Paragraph 32, entfällt.
Artikel XXIII
Änderung des Oö. Bürgermeisterbezügegesetzes 1992
Das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, LGBl. Nr. 89/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 58/2012, wird wie folgtDas Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2012,, wird wie folgt
geändert:
Nach § 17 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph 17, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
"(5) Der Versorgungsbezug nach Abs. 1 bis 4 gebührt auch einer hinterbliebenen eingetragenen Partnerin bzw. einem hinterbliebenen eingetragenen Partner.""(5) Der Versorgungsbezug nach Absatz eins bis 4 gebührt auch einer hinterbliebenen eingetragenen Partnerin bzw. einem hinterbliebenen eingetragenen Partner."
Artikel XXIV
Änderung der Oö. Gemeindeordnung 1990
Die Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2014, wird wie folgt geändert:Die Oö. Gemeindeordnung 1990, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1990,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
Nach § 69a wird folgender § 69b eingefügt:Nach Paragraph 69 a, wird folgender Paragraph 69 b, eingefügt:
"§ 69b
Übertragung von Verwaltungsbereichen
(1) Die Gemeinde darf Verwaltungsbereiche der Gemeinde an
juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder an Personengesellschaften des Handelsrechts, die nicht zumindest im 75 %-Eigentum einer oder mehrerer zuweisenden Gemeinden oder Gemeindeverbände oder anderer Gebietskörperschaften stehen,
Tochtergesellschaften, die nicht zumindest im 75 %-Eigentum dieser Personen stehen,
die die von der Gemeinde zugewiesenen Bediensteten zur Dienstleistung einsetzt, nur übertragen, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und wenn diese Übertragung nach Art und Umfang unter Beachtung der Grund-sätze und der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Bedarf und zur voraussichtlichen dauernden Leistungsfähigkeit steht.
(2) Die Übertragung von Verwaltungsbereichen der Gemeinde an Personen gemäß Abs. 1 bedarf der auf-sichtsbehördlichen Genehmigung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Übertra-gung gemäß Abs. 1 nicht gegeben sind.(2) Die Übertragung von Verwaltungsbereichen der Gemeinde an Personen gemäß Absatz eins, bedarf der auf-sichtsbehördlichen Genehmigung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Übertra-gung gemäß Absatz eins, nicht gegeben sind.
(3) Die Übertragung von Verwaltungsbereichen der Gemeinde gemäß Abs. 1 ist nur auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses zulässig."(3) Die Übertragung von Verwaltungsbereichen der Gemeinde gemäß Absatz eins, ist nur auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses zulässig."
Artikel XXV
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
Es treten in Kraft:
Artikel I Z 44 bis 47, Artikel XVI Z 35 bis 38 und 75, Artikel XVII Z 21 bis 24 und 61 und Artikel XVIII Z 10 bis 13 und 48 (§ 67 Abs. 1, 1a und 3 Oö. LBG; § 107 Abs. 1, 1a und 3 und § 222 Abs. 3 Oö. GDG 2002; § 60 Abs. 1, 1a und 3 und § 165c Oö. GBG 2001;Artikel römisch eins Ziffer 44 bis 47, Artikel römisch XVI Ziffer 35 bis 38 und 75, Artikel römisch XVII Ziffer 21 bis 24 und 61 und Artikel römisch XVIII Ziffer 10 bis 13 und 48 (Paragraph 67, Absatz eins,, 1a und 3 Oö. LBG; Paragraph 107, Absatz eins,, 1a und 3 und Paragraph 222, Absatz 3, Oö. GDG 2002; Paragraph 60, Absatz eins,, 1a und 3 und Paragraph 165 c, Oö. GBG 2001;
§ 65 Abs. 1, 1a und 3 und § 144 Abs. 5 Oö. StGBG 2002) rückwirkend mit 1. Jänner 2014;Paragraph 65, Absatz eins,, 1a und 3 und Paragraph 144, Absatz 5, Oö. StGBG 2002) rückwirkend mit 1. Jänner 2014;
Artikel II Z 47 (§ 84 Abs. 5 Oö. LVBG), Artikel III Z 6 (§ 63 Oö. GG 2001), Artikel IV Z 11 (§113f Oö. LGG), Art. XVI Z 78 (§ 230 Abs. 7 Oö. GDG 2002) und Art. XVIII Z 49 (§ 145 Abs. 5 Oö. StGBG 2002) rückwirkend mit 11. November 2014;Artikel römisch II Ziffer 47, (Paragraph 84, Absatz 5, Oö. LVBG), Artikel römisch III Ziffer 6, (Paragraph 63, Oö. GG 2001), Artikel römisch IV Ziffer 11, (§113f Oö. LGG), Art. römisch XVI Ziffer 78, (Paragraph 230, Absatz 7, Oö. GDG 2002) und Art. römisch XVIII Ziffer 49, (Paragraph 145, Absatz 5, Oö. StGBG 2002) rückwirkend mit 11. November 2014;
Artikel V Z 3 (§ 2 Z 6 Oö. KFLG) rückwirkend mit 1. Juli 2013;Artikel römisch fünf Ziffer 3, (Paragraph 2, Ziffer 6, Oö. KFLG) rückwirkend mit 1. Juli 2013;
alle übrigen Bestimmungen mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags: Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl Dr. Pühringer