31.12.2014
Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2014,
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs (Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2015)
Nr. 116
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Anstaltsgebühr für die
öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs
(Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2015)
Auf Grund des Paragraph 53, Absatz 5 und Paragraph 58, des Oö. Krankenanstaltengesetzes
1997, Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 1997,, in der Fas-sung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2014,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten, sofern in den Paragraphen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, wie folgt festgesetzt:
Krankenanstalten Einbettzimmer Mehrbettzimmer
Salzkammergut-Klinikum
Landeskrankenhaus Steyr
Landes- Frauen- und Kinderklinik Linz
Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg, Behandlungsfälle
Krankenhaus der Stadt Linz
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul
Linz
Krankenhaus der Elisabethinen Linz
Klinikum Wels-Grieskirchen
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul
Ried im Innkreis
168,80 Euro 116,40 Euro
Landeskrankenhaus Freistadt
Landeskrankenhaus Rohrbach
Landeskrankenhaus Schärding
Landeskrankenhaus Kirchdorf an der Krems
Krankenhaus St. Josef Braunau
149,10 Euro 104,20 Euro
Paragraph 2,
Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für Abteilungen und Organisationseinheiten für Akutgeriatrie/Remobilisation und für Palliativmedizin in allen öffentlichen Krankenanstalten mit 73,40 Euro festgesetzt.
Paragraph 3,
(1) Die Anstaltsgebühr (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird in öffentlichen Krankenanstalten bei der Durchführung folgender Eingriffe, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, als pauschalierte Anstaltsgebühr festgesetzt. Die Höhe der pauschalierten Anstaltsgebühr ergibt sich durch Multiplikation des im Paragraph eins, für die jeweilige Krankenanstalt für Ein- bzw. Mehrbettzimmer festgesetzten Betrags mit dem für den jeweiligen Eingriff angeführten Multiplikator:
Operation / Eingriff Multiplikator
Operation von Varizen mit Crossektomie oder Stripping der römisch fünf.saphena magna pro Extremität 2,8
Operation von Varizen mit Crossektomie oder Stripping der Vena saphena parva pro Extremität 2,8
Radikaloperation von Varizen mit Crossektomie, Stripping und Ligatur insuffizienter Perforansvenen der Vena saphena magna pro Extremität
2,8
Radikaloperation von Varizen mit Crossektomie, Stripping und Ligatur insuffizienter Perforansvenen der Vena saphena parva pro Extremität
2,8
VNUS Closure-Thearpie (Radiowellen-Koagulation der Gefäßwand) bzw. endovenöse Lasertherapie mit Crossektomie inkl. Phlebektomie der Seitenastvarizen und/oder Perforansligatur 1,7 Excision/Exstirpation eines Ganglions der Sehnenscheide oder
Ganglions an Finger und Zehen 1,6
Osteotomie eines kleinen Knochens 1,9
Ganglienexstirpation an großen Gelenken 1,6
Operation eines schnellenden Fingers 1,3
Operation bei Dupuytren'scher Kontraktur (ein Strahl, partielle Fasciektomie) 2,6
Operation bei Dupuytren'scher Kontraktur - totale Fasciektomie 2,6
Kartilaginäre Exostosenabmeißelung 2,6
Operation des Carpaltunnelsyndroms inclusive Neurolysen und Tendolysen 1,8
Gelenk, Resektion einer Plica (als Zusatzeingriff siehe Gruppe römisch III)
2,6
Gelenk, Resektion eines Bandanteils (als Zusatzeingriff siehe Gruppe römisch III) 2,6
Gelenk, Resektion eines freien Körpers oder ähnlichem (als Zusatzeingriff siehe Gruppe römisch III) 2,6
Gelenk, Knorpelchirurgie(als Zusatzeingriff siehe Gruppe römisch III) 2,6
Gelenk, Teilsynovektomie (als Zusatzeingriff siehe Gruppe römisch III) 2,6
Gelenk, Pridie-Bohrung (als Zusatzeingriff siehe Gruppe römisch III) 2,6
Gelenk, Meniskusresektion oder Teilresektion eines Meniskus (als Zusatzeingriff siehe Gruppe römisch III) 2,6
Circumcision 1,4
Hydrocelenoperation 3,2
Ultraschallgezielte Mehrfachbiopsie der Prostata 2,1
Operation des Kryptorchismus 2,6
Konisation oder Portioamputation 2,1
Uterus, Curettage mit/ohne Polypabtragung, mit/ohne
Elektrokoagulation nach jeder Methode 1,8
Exstirpation eines kleinen Lymphknotenpaketes und/oder des Sentinel
bei separatem Zugang 3,3
Plastische Operation der Ptose 1,4
Augenlid, plastische Operation ein- oder beidseits: Entropium,
Ektropium, Blephparochalasis, Trichiasis 1,4
Stiel- oder Schwenklappenplastik (bis 40 mm) 2,6
Stiel- oder Schwenklappenplastik (über 40 mm) 2,6
Plastischer Ober- oder Unterlidersatz 2,1
Adenotomie 1,8
Tonsillotomie ein- oder beidseitig bei Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben 3
Tonsillotomie ein- oder beidseitig bei Personen, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 3
Retrograde Rekonstruktion der Tränenwege 2,1
Rhinoplastik (Knorpel- und Weichteilkorrektur) 3,1
Septumplastik funktionell 3,1
Endoskopische oder mikroskopische Infundibulotomie mit
Siebbeinausräumung 3,4
Totale Rhinoplastik (Osteotomie, Knorpel und Weichteile) 3,7
Paracentese mit Paukenabsaugung 2,1
Paracentese mit Paukenabsaugung und Legen eines Paukenröhrchens 2,1
Ohranlegeplastik 2,1
Myringoplastik 3,8
Mikrochirurgische Operation am Larynx, Hypopharynx oder der Trachea
3,7
Incision eines periproctitischen Abszesses 2,8
Fissurektomie (ohne Sphinkterbeteiligung) 2,8
Hämorrhoidenoperation nach HAL-Methode 2,9
Diagnostische Laparoskopie (Inspektion) 3
Fissurektomie mit Sphinkterbeteiligung 2,8
Incision, Lavage und Drainage eines ischiorectalen Abszesses 2,8
Operation einer äußeren Hernie 3,7
Hämorrhoidektomie nach Milligan-Morgan, Parks, Longo 2,9
kombinierte Verfahren bei Hämorrhoiden (RAR, RAR+HAL, RAR+HAL+resez. Verfahren,
RAR+resez. Verfahren, HAL+resez. Verfahren) 2,9
Verschluß einer Analfistel mit Verschiebelappenplastik 3,3
Entfernung von Kleinfragmentschrauben pro Zugang 2,1
Entfernung großer Schrauben und/oder Cerclagen pro Zugang 2,1
Plattenentfernung 2,1
(2) Werden bei einer Operation mehrere der im Absatz eins, genannten Eingriffe durchgeführt, ist die pauschalierte Anstaltsgebühr des durchgeführten Eingriffs mit dem höchsten Multiplikator einzuheben.
(3) Wird der Patient während des stationären Aufenthalts zur Durchführung eines im Absatz eins, angeführten Ein-griffs aus einem Grund anstaltsbedürftig, der keinen oder einen im Absatz eins, nicht angeführten Eingriff erfordert, sind anstelle der pauschalierten Anstaltsgebühr Anstaltsgebühren gemäß Paragraph eins, einzuheben.
Paragraph 4,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2013,, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2015 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann