Datum der Kundmachung

31.12.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2014,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997 geändert wird

Text

Nr. 113

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der

die Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 25, Absatz 4, des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014,, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 3, lautet:
    "§ 3
Wählbarkeit
Wählbar sind gemäß Paragraph 26, Absatz 2, des Gesetzes ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am Stichtag das 18. Lebensjahr vollenden und
  1. Ziffer eins
    Mitglieder der Landarbeiterkammer sind,
  2. Ziffer 2
    abgesehen vom Erfordernis der österreichischen
Staatsbürgerschaft von der Wählbarkeit zum Oö. Landtag nicht ausgeschlossen sind und
  1. Ziffer 3
    in den letzten zwei Jahren insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit be-gründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen."
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
  3. Ziffer 3
    Im Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz entfällt die Wortfolge "und an den Amtstafeln der Gemeinden kundzumachen".
  4. Ziffer 4
    Paragraph 4, Absatz 3, letzter Satz entfällt.
  5. Ziffer 5
    Nach Paragraph 4, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

"(4) Das Wahlbüro kann die Ausschreibung der Wahlen, den Wahlkalender sowie die Auflageorte und Auflagezeiten des Gesamtwählerverzeichnisses und des Briefwählerverzeichnisses auf einer Internetseite bzw. in gedruckten Aussendungen (zB Kammerzeitung) zusätzlich kundmachen."

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 12, Absatz eins, wird nach dem Wort "Landarbeiterkammer" die Wortfolge "sowie im Internet" eingefügt.
  2. Ziffer 7
    Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz entfällt.
  3. Ziffer 8
    Paragraph 14, Absatz eins, lautet:

"(1) Das Gesamtwählerverzeichnis und das Briefwählerverzeichnis sind bei der Hauptwahlbehörde und beim Wahlbüro am 20. Tag nach dem Stichtag während der Amtsstunden für eine Dauer von 10 Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Während dieser Zeit hat das Wahlbüro das Gesamtwählerverzeichnis und das Briefwählerverzeichnis auch im Internet zu veröffentlichen."

9. Paragraph 14, Absatz 3, lautet:

"(3) Gleichzeitig mit der Auflage der Wählerverzeichnisse ist eine Information aufzulegen und vom Wahlbüro im Internet zu veröffentlichen, die die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins und 2 wiedergibt und die Adresse des Wahlbüros enthält; bei den Betriebswahlbehörden außerdem die Namen der Mitglieder der Behörde."

  1. Ziffer 10
    Paragraph 14, Absatz 4, letzter Satz lautet:
    "Dies gilt sinngemäß auch für das Wahlbüro und die Hauptwahlbehörde."
  2. Ziffer 11
    Im Paragraph 15, Absatz 2, entfällt der Beistrich und die Wortfolge "bei den Außenstellen der Landarbeiterkammer".
  3. Ziffer 12
    Im Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge "mittels eingeschriebenen Briefes" durch die Wortfolge "im Post-weg" ersetzt.
  4. Ziffer 13
    Paragraph 19, Absatz 5, erster Satz lautet:
    "Die Wahlzeit ist an einem der Wahltage oder an zwei oder allen drei Wahltagen festzulegen."
  5. Ziffer 14
    Im Paragraph 19, Absatz 6, wird das Wort "zweiten" durch das Wort "dritten" ersetzt.
  6. Ziffer 15
    Im Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz wird das Wort "beiden" durch das Wort "mehreren" ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat