Fundstelle
LGBl. Nr. 113/2014Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2014,
Kurztitel
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997 geändert wird
Text
Nr. 113
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der
die Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997 geändert wird
Auf Grund des § 25 Abs. 4 des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1996, LGBl. Nr. 13/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 76/2014, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 25, Absatz 4, des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014,, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997, LGBl. Nr. 37/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2009, wird wie folgt geändert:Die Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
§ 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
"§ 3
Wählbarkeit
Wählbar sind gemäß § 26 Abs. 2 des Gesetzes ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am Stichtag das 18. Lebensjahr vollenden undWählbar sind gemäß Paragraph 26, Absatz 2, des Gesetzes ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am Stichtag das 18. Lebensjahr vollenden und
Mitglieder der Landarbeiterkammer sind,
abgesehen vom Erfordernis der österreichischen
Staatsbürgerschaft von der Wählbarkeit zum Oö. Landtag nicht ausgeschlossen sind und
in den letzten zwei Jahren insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit be-gründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen."
Im § 4 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
Im § 4 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge "und an den Amtstafeln der Gemeinden kundzumachen".Im Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz entfällt die Wortfolge "und an den Amtstafeln der Gemeinden kundzumachen".
§ 4 Abs. 3 letzter Satz entfällt.Paragraph 4, Absatz 3, letzter Satz entfällt.
Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 4, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
"(4) Das Wahlbüro kann die Ausschreibung der Wahlen, den Wahlkalender sowie die Auflageorte und Auflagezeiten des Gesamtwählerverzeichnisses und des Briefwählerverzeichnisses auf einer Internetseite bzw. in gedruckten Aussendungen (zB Kammerzeitung) zusätzlich kundmachen."
Im § 12 Abs. 1 wird nach dem Wort "Landarbeiterkammer" die Wortfolge "sowie im Internet" eingefügt.Im Paragraph 12, Absatz eins, wird nach dem Wort "Landarbeiterkammer" die Wortfolge "sowie im Internet" eingefügt.
§ 12 Abs. 4 letzter Satz entfällt.Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz entfällt.
§ 14 Abs. 1 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, lautet:
"(1) Das Gesamtwählerverzeichnis und das Briefwählerverzeichnis sind bei der Hauptwahlbehörde und beim Wahlbüro am 20. Tag nach dem Stichtag während der Amtsstunden für eine Dauer von 10 Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Während dieser Zeit hat das Wahlbüro das Gesamtwählerverzeichnis und das Briefwählerverzeichnis auch im Internet zu veröffentlichen."
9. § 14 Abs. 3 lautet:9. Paragraph 14, Absatz 3, lautet:
"(3) Gleichzeitig mit der Auflage der Wählerverzeichnisse ist eine Information aufzulegen und vom Wahlbüro im Internet zu veröffentlichen, die die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 2 wiedergibt und die Adresse des Wahlbüros enthält; bei den Betriebswahlbehörden außerdem die Namen der Mitglieder der Behörde.""(3) Gleichzeitig mit der Auflage der Wählerverzeichnisse ist eine Information aufzulegen und vom Wahlbüro im Internet zu veröffentlichen, die die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins und 2 wiedergibt und die Adresse des Wahlbüros enthält; bei den Betriebswahlbehörden außerdem die Namen der Mitglieder der Behörde."
§ 14 Abs. 4 letzter Satz lautet:Paragraph 14, Absatz 4, letzter Satz lautet:
"Dies gilt sinngemäß auch für das Wahlbüro und die Hauptwahlbehörde."
Im § 15 Abs. 2 entfällt der Beistrich und die Wortfolge "bei den Außenstellen der Landarbeiterkammer".Im Paragraph 15, Absatz 2, entfällt der Beistrich und die Wortfolge "bei den Außenstellen der Landarbeiterkammer".
Im § 18 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge "mittels eingeschriebenen Briefes" durch die Wortfolge "im Post-weg" ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge "mittels eingeschriebenen Briefes" durch die Wortfolge "im Post-weg" ersetzt.
§ 19 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 19, Absatz 5, erster Satz lautet:
"Die Wahlzeit ist an einem der Wahltage oder an zwei oder allen drei Wahltagen festzulegen."
Im § 19 Abs. 6 wird das Wort "zweiten" durch das Wort "dritten" ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz 6, wird das Wort "zweiten" durch das Wort "dritten" ersetzt.
Im § 31 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort "beiden" durch das Wort "mehreren" ersetzt.Im Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz wird das Wort "beiden" durch das Wort "mehreren" ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat