Datum der Kundmachung

31.12.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2014,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten

Text

Nr. 111

Raumordnungsprogramm

der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für

Geschäftsbauten

Auf Grund des Paragraph 11, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 24, Absatz 2, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

(1) Der Raum der NUTS römisch III Region Linz-Wels (Paragraph 6, Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung von Teilen der Grundstücke Nr. 522/1 und 524/1 sowie von Grundstück Nr. .548, alle KG Eferding, Stadtgemeinde Eferding, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 10.460 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (Paragraph 23, Absatz 3, Oö. ROG 1994) zulässig ist.

(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (Paragraph 23, Absatz 3, Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Absatz 2, bezeichneten Grundstücke nur zur Errichtung von Handelsbetrieben im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2, Oö. ROG 1994 mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 3.000 m² und der Einschränkung als Bau-, Garten- und Heimwerkerfachmarkt verwendet werden dürfen. Innerhalb dieses Gesamtrahmens ist die Verkaufsfläche für Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung auf ein Ausmaß von max. 300 m² zu beschränken.

(4) Die Anlage zu dieser Verordnung (Lageplan), in der die betroffenen Grundstücke dargestellt sind, wird gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Stadtamt Eferding sowie bei der für die Vollziehung des Oö. ROG 1994 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Strugl

Landesrat