31.12.2014
Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2014,
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Feldinger Moos" in der Gemeinde Mondsee als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Nr. 110
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der das
"Feldinger Moos" in der Gemeinde Mondsee
als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund des Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001
(Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2014,, wird verordnet:
Paragraph eins,
(1) Das "Feldinger Moos" in der Gemeinde Mondsee, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinn des Paragraph 25, Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
Paragraph 2,
Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
Paragraph 3,
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Anlagen werden gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat