Datum der Kundmachung

31.12.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2014,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Feldinger Moos" in der Gemeinde Mondsee als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Text

Nr. 110

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der das

"Feldinger Moos" in der Gemeinde Mondsee

als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Auf Grund des Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001

(Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2014,, wird verordnet:

Paragraph eins,

(1) Das "Feldinger Moos" in der Gemeinde Mondsee, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinn des Paragraph 25, Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Paragraph 2,

Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

  1. Ziffer eins
    das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen im Rahmen der gestatteten Nutzungen;
  2. Ziffer 2
    das Befahren durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen im Rahmen der erlaubten Nutzungen;
  3. Ziffer 3
    das Betreten durch Jagdausübungsberechtigte oder durch deren Beauftragte im Rahmen der jagdlichen Nachsuche;
  4. Ziffer 4
    das Betreten sowie die Probenentnahme zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
  5. Ziffer 5
    die Mahd der Streuwiesenfläche ab dem 1. August jeden Jahres;
  6. Ziffer 6
    die Instandhaltung randlicher Entwässerungsgräben im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.

Paragraph 3,

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Anlagen werden gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landesrat