Datum der Kundmachung

17.12.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2014,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegekindergeldes und der Bekleidungsbeihilfe (Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2015)

Text

Nr. 108

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegekindergeldes und der Bekleidungsbeihilfe

(Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2015)

Auf Grund des Paragraph 30, Absatz 2, Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 -

Oö. KJHG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2014,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Pflegekindergeld

(1) Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Oö. KJHG 2014 betragen:

  1. Litera a
    für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr              465,53 Euro,
  2. Litera b
    ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden
Monatsersten               488,50 Euro,
  1. Litera c
    ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden
Monatsersten               510,10 Euro,
  1. Litera d
    ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden
Monatsersten               558,28 Euro,
wobei in den Monaten Februar, Mai, August und November eine Sonderzahlung in der halben Höhe des zuerkannten Pflegekindergeldes auszuzahlen ist.

(2) Die Richtsätze über die Höhe des Pflegekindergeldes im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß Paragraph 35, Oö. KJHG 2014 betragen:

  1. Litera a
    für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr               349,15 Euro,
  2. Litera b
    ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden
Monatsersten               366,38 Euro,
  1. Litera c
    ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden
Monatsersten               382,58 Euro,
  1. Litera d
    ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden
Monatsersten               418,71 Euro,
wobei in den Monaten Februar, Mai, August und November eine Sonderzahlung in der halben Höhe des zuerkannten Pflegekindergeldes auszuzahlen ist.
Paragraph 2,
Bekleidungsbeihilfe

(1) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Oö. KJHG 2014 wird mit 722,57 Euro pro Jahr festgesetzt.

(2) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß Paragraph 35, Oö. KJHG 2014 beträgt 541,93 Euro pro Jahr.

Paragraph 3,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. JWG-Richtsatzverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2015 ereignet haben.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Jahn

Landesrätin