Fundstelle
LGBl. Nr. 108/2014Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2014,
Kurztitel
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegekindergeldes und der Bekleidungsbeihilfe (Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2015)
Text
Nr. 108
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegekindergeldes und der Bekleidungsbeihilfe
(Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2015)
Auf Grund des § 30 Abs. 2 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 -Auf Grund des Paragraph 30, Absatz 2, Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 -
Oö. KJHG 2014, LGBl. Nr. 30/2014, wird verordnet:Oö. KJHG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2014,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Pflegekindergeld
(1) Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 betragen:(1) Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Oö. KJHG 2014 betragen:
für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 465,53 Euro,
ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden
Monatsersten 488,50 Euro,
ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden
Monatsersten 510,10 Euro,
ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden
Monatsersten 558,28 Euro,
wobei in den Monaten Februar, Mai, August und November eine Sonderzahlung in der halben Höhe des zuerkannten Pflegekindergeldes auszuzahlen ist.
(2) Die Richtsätze über die Höhe des Pflegekindergeldes im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 betragen:(2) Die Richtsätze über die Höhe des Pflegekindergeldes im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß Paragraph 35, Oö. KJHG 2014 betragen:
für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 349,15 Euro,
ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden
Monatsersten 366,38 Euro,
ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden
Monatsersten 382,58 Euro,
ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden
Monatsersten 418,71 Euro,
wobei in den Monaten Februar, Mai, August und November eine Sonderzahlung in der halben Höhe des zuerkannten Pflegekindergeldes auszuzahlen ist.
§ 2Paragraph 2,
Bekleidungsbeihilfe
(1) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 wird mit 722,57 Euro pro Jahr festgesetzt.(1) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Oö. KJHG 2014 wird mit 722,57 Euro pro Jahr festgesetzt.
(2) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 beträgt 541,93 Euro pro Jahr.(2) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß Paragraph 35, Oö. KJHG 2014 beträgt 541,93 Euro pro Jahr.
§ 3Paragraph 3,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. JWG-Richtsatzverordnung 2014, LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2015 ereignet haben.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. JWG-Richtsatzverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2015 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Jahn
Landesrätin