Datum der Kundmachung

17.12.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2014,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben für bestimmte Leistungen und Verfahren nach dem Oö. Bautechnikgesetz 2013

Text

Nr. 105

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben für bestimmte Leistungen und Verfahren nach dem Oö. Bautechnikgesetz 2013

Auf Grund des Paragraph 84, des Oö. Bautechnikgesetzes 2013, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2014,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Verwaltungsabgabe für europäische technische Bewertungen

(1) Die Verwaltungsabgabe für eine europäische technische Bewertung gemäß Paragraph 56, Oö. BauTG 2013 wird mit einer Grundgebühr (Absatz 2,) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (Absatz 3,) festgelegt.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei

  1. Ziffer eins
    Erteilung einer europäischen technischen Bewertung
650 Euro
  1. Ziffer 2
    Abänderung einer europäischen technischen Bewertung
390 Euro.

(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 130 Euro je angefangener Stunde Bearbeitungszeit.

(4) Die mit dem Verfahren verbundenen Barauslagen, wie die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige, sind darüber hinaus zu entrichten.

Paragraph 2,

Verwaltungsabgabe für bautechnische Zulassungen

(1) Die Verwaltungsabgabe für eine bautechnische Zulassung gemäß Paragraph 68, Oö. BauTG 2013 wird mit einer Grundgebühr (Absatz 2,) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (Absatz 3,) festgelegt.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei

  1. Ziffer eins
    Erteilung einer bautechnischen Zulassung                            650 Euro
  2. Ziffer 2
    Verlängerung einer bautechnischen Zulassung                            390 Euro.

(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 130 Euro je angefangener Stunde Bearbeitungszeit.

(4) Die mit dem Verfahren verbundenen Barauslagen, wie die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige, sind darüber hinaus zu entrichten.

Paragraph 3,

Verwaltungsabgabe für die Kontrolle von Bauprodukten

im Rahmen der Marktüberwachung

(1) Die Verwaltungsabgabe für die Kontrolle von Bauprodukten im Rahmen der Marktüberwachung gemäß Paragraph 82, Absatz 2, Oö. BauTG 2013 wird mit einer Grundgebühr (Absatz 2,) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (Absatz 3,) festgelegt.

(2) Die Grundgebühr beträgt              390 Euro.

(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 130 Euro je angefangener Stunde Bearbeitungszeit.

(4) Die mit dem Verfahren verbundenen Barauslagen, wie die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige, sind darüber hinaus zu entrichten.

Paragraph 4,

Verwaltungsabgaben für Registrierungen

(1) Die Verwaltungsabgabe für Registrierungen gemäß Paragraphen 61 und 62 Oö. BauTG 2013 wird mit einer Grundgebühr (Absatz 2,) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (Absatz 3,) festgelegt.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei

  1. Ziffer eins
    Registrierungen mit einer Laufzeit von fünf Jahren
470 Euro
  1. Ziffer 2
    Registrierungen mit einer Laufzeit von vier oder weniger
Jahren                             350 Euro.

(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 130 Euro je angefangener Stunde Bearbeitungszeit.

Paragraph 5,

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die Pflicht zur Leistung der Verwaltungsabgaben trifft die antragstellende Partei des jeweiligen Verfahrens, im Fall des Paragraph 3, die betroffene Wirtschaftsakteurin oder den betroffenen Wirtschaftsakteur.

(2) Die Verwaltungsabgaben sind zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die jeweils zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.

(3) Die Verwaltungsabgaben sind, ausgenommen im Fall des Paragraph 3,, unabhängig vom Ausgang des jeweils zu-grunde liegenden Verfahrens zu entrichten und enthalten keine allenfalls nach der jeweiligen Gesetzeslage abzuführenden Steuern oder sonstigen Abgaben.

(4) Soweit eine Abgabenschuld nicht besteht oder nachträglich wegfällt, sind bereits entrichtete Beträge zu-rückzuerstatten.

(5) Wenn es auf Grund des zu erwartenden Aufwands zweckmäßig ist, kann die jeweilige Behörde von der antragstellenden Partei den Erlag eines entsprechenden Vorschusses für die Verwaltungsabgabe verlangen.

(6) Die in den Paragraphen eins bis 3 genannten Verwaltungsabgaben fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu.

(7) Die im Paragraph 4, genannten Verwaltungsabgaben fließen der von der Oö. Landesregierung mit der Registrierung von Bauprodukten gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Oö. BauTG 2013 betrauten Stelle zu.

(8) Für das Verfahren in Angelegenheiten dieser besonderen Verwaltungsabgaben gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.

Paragraph 6,

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben für bestimmte Leistungen und Verfahren nach dem Oö. Bautechnikgesetz 2013, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2013,, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Amtshandlungen anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2015 ereignet haben.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter