Datum der Kundmachung

17.12.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2014,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Landesgesetz, mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 geändert wird (Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz-Novelle 2014 - Oö. ElWOG-Novelle 2014)

Text

Nr. 103

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

2006 geändert wird

(Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz-Novelle 2014 - Oö. ElWOG-Novelle 2014)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
    • Strichaufzählung
      Die Eintragung "§ 11 Vereinfachtes Verfahren" wird durch die Eintragung "§ 11 Entfallen" ersetzt.
    • Strichaufzählung
      Die Eintragung "§ 62a Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK" wird durch die Eintragung "§ 62a Besondere Be-stimmungen über Nachweise für Strom aus hocheffizienter KWK" ersetzt.
    • Strichaufzählung
      Die Eintragung "§ 62b Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK" wird durch die Eintragung "§ 62b Benennung von KWK-Anlagen" ersetzt.
    • Strichaufzählung
      Die Eintragung "§ 62c Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten" wird durch die Eintragung "§ 62c Anerkennung von Nachweisen aus anderen Staaten" ersetzt.
  2. Ziffer 2
    Dem Paragraph 2, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, angefügt:
  3. "2a
    Ausfallsreserve: Jener Anteil der Sekundärregelung, der
automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient;"
  1. Ziffer 3
    Dem Paragraph 2, Ziffer 47, wird folgende Ziffer 47 a, angefügt:
  2. "47a
    Nachweis: Eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Nachweise für Strom aus fossilen Energie-quellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 10, ÖSG 2012;"
  3. Ziffer 4
    Paragraph 2, Ziffer 63, lautet:
  4. "63
    Reserveversorgung: Vorübergehende Versorgung, wenn ein
laufend durch Eigenerzeugung oder Fremdbezug gedeckter Bedarf bei Ausfall dieser Bezugsquelle kurzfristig durch eine andere Bezugsquelle gedeckt wird;"
  1. Ziffer 5
    Paragraph 2, Ziffer 64, lautet:
  2. "64
    Sekundärregelung: Die automatisch wirksam werdende und
erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach Störung des Gleichgewichts zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Einrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallsreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;"
  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 3, Ziffer 7,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 50, Ziffer 14,, Paragraph 53, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3,
Litera c,, Paragraph 54, Absatz 4,, Paragraph 60, Absatz 6 und 7 und Paragraph 62 a, Absatz eins, wird die Bezeichnung "ElWOG" jeweils durch die Bezeichnung "ElWOG 2010" ersetzt; im Paragraph 47, Absatz 4, wird die Wortfolge "des Energielenkungsgesetzes 1982" durch die Wortfolge "des Energielenkungsgesetzes 2012" ersetzt.
  1. Ziffer 7
    Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
  2. "1
    Wasserkraftanlagen mit einer installierten Engpassleistung
bis 400 kW und Photovoltaikanlagen mit einer installierten Engpassleistung bis 200 kW;"
  1. Ziffer 8
    Dem Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, angefügt:
  2. "2a
    Stromerzeugungsanlagen, die ausschließlich zur Reserveversorgung bestimmt sind, mit einer installierten Engpassleistung bis 200 kW;"
  3. Ziffer 9
    Im Paragraph 6, Absatz 3, wird die Wortfolge "gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2" durch
die Wortfolge "gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 2a" ersetzt.
  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge "gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2" durch
die Wortfolge "gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 2a" ersetzt und nach der Wortfolge "das Einvernehmen herzustellen." der Satz "Weiters sind vor Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage die Einhaltung der netzschutztechnischen Anforderungen und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme mit dem Netzbetreiber abzustimmen." eingefügt.
  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 6, Absatz 5, wird die Wortfolge "erhebliche Gefährdungen oder
Belästigungen" durch die Wortfolge "Gefähr-dungen oder erhebliche Belästigungen" ersetzt.
  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge "die Namen und Anschriften der Eigentümer" die Wortfolge "und der dinglich Berechtigten, ausgenommen Hypothekargläubiger," eingefügt und die Wortfolge "der an diese Grundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücke" durch die Wortfolge "jener Grundstücke, die von den Erzeugungseinheiten der Stromerzeugungsanlage bzw. von ihren Hilfsbetrieben oder Nebeneinrichtungen, sofern von diesen Hilfsbetrieben oder Nebeneinrichtungen Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen ausgehen können, höchstens 50 m entfernt sind" ersetzt.
  2. Ziffer 13
    Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz lautet:
"Bei Wasserkraftanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 400 kW und sonstigen Stromerzeu-gungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 200 kW ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen."
  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge "die an das Grundstück,
auf dem die Stromerzeugungsanlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, unmittelbar angrenzen" durch die Wortfolge "die von den Erzeugungseinheiten der Stromerzeugungsanlage bzw. von ihren Hilfsbetrieben oder Nebeneinrichtungen, sofern von diesen Hilfsbetrieben oder Nebeneinrichtungen Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen ausgehen können, höchstens 50 m entfernt sind" ersetzt.
  1. Ziffer 15
    Paragraph 11, entfällt.
  2. Ziffer 16
    Im Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wortfolge "nach den Paragraphen 10, oder 11" durch
die Wortfolge "gemäß Paragraph 10 ", ersetzt.
  1. Ziffer 17
    Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz lautet:
"Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung anordnen, dass die Anlage oder Teile der Anlage erst auf Grund einer eigenen Bewilligung (Betriebsbewilligung) in Betrieb genommen werden dürfen, wenn dies mit Rücksicht auf die Art oder Größe der Anlage geboten ist, um eine konsensgemäße Ausführung und die Hintanhaltung unzulässiger Auswirkungen auf die Umgebung und das Verteilernetz sicherzustellen."
  1. Ziffer 18
    Im Paragraph 19, Absatz 3, wird die Wortfolge "gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 2"
durch die Wortfolge "gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 2a" ersetzt.
  1. Ziffer 19
    Im Paragraph 51 a, Absatz eins, wird die Wortfolge "Versorgung in letzter
Instanz" durch das Wort "Grundversorgung" ersetzt.
  1. Ziffer 20
    Paragraph 51 a, Absatz 3, entfällt.
  2. Ziffer 21
    Im Paragraph 51 a, erhalten die Absatz 4 und 5 die Bezeichnungen "(3)" und
"(4)".
  1. Ziffer 22
    Dem Paragraph 51 a, Absatz 4, (neu) werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

"(5) Bei Berufung von Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Absatz 4, gilt sinngemäß. Im Fall eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzugs sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, die Kundin bzw. der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010 gilt im Fall des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.

(6) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn die Endverbraucherin bzw. der Endverbraucher ihre oder seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist."

  1. Ziffer 23
    Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz lautet:
    "Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten kann beim Amt der Landesregierung ein Landeselektrizitätsbeirat eingerichtet werden."
  2. Ziffer 24
    Im Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 62 und Paragraph 62 d, Absatz eins und 2 wird die Wortfolge "Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit" jeweils durch die Wortfolge "Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft" ersetzt.
  3. Ziffer 25
    Die Überschriften der Paragraphen 62 a,, 62b und 62c lauten:
    • Strichaufzählung
      "§ 62a Besondere Bestimmungen über Nachweise für Strom aus hocheffizienter KWK"
    • Strichaufzählung
      "§ 62b Benennung von KWK-Anlagen"
    • Strichaufzählung
      "§ 62c Anerkennung von Nachweisen aus anderen Staaten"
  4. Ziffer 26
    Im Paragraph 62 b, entfällt im Absatz eins, die Bezeichnung "(1)", die Absatz 2 bis 5 entfallen.
  5. Ziffer 27
    Im bisherigen Paragraph 62 b, Absatz eins und im Paragraph 62 c, Absatz eins, wird das Wort "Herkunftsnachweise" jeweils durch das Wort "Nachweise" ersetzt.
  6. Ziffer 28
    Im bisherigen Paragraph 62 b, Absatz eins, wird nach der Wortfolge "für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung" die Wortfolge ", entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage römisch III zum ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß Paragraph 72, Absatz 2, ElWOG 2010" eingefügt.
  7. Ziffer 29
    Paragraph 62 d, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
  8. "1
    eine im Einklang mit der in Anlage römisch III zum ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäi-schen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und"
  9. Ziffer 30
    Im Paragraph 62 d, Absatz 2, wird die Wortfolge "Überwachungstätigkeit gemäß Paragraph 62 b, Absatz 3 ", durch die Wortfolge "Tätigkeit gemäß Paragraph 62 a und Paragraph 62 b, ", ersetzt.
  10. Ziffer 31
    Dem Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, angefügt:
  11. "1a
    Auflagen oder Bedingungen, die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder Paragraph 14, vorgeschrieben wurden, nicht einhält,"
  12. Ziffer 32
    Paragraph 64, Absatz eins, lautet:

"(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung an-zuwenden:

Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:              Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl              Dr. Pühringer