Kurztitel
Landesgesetz, mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 geändert wird (Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz-Novelle 2014 - Oö. ElWOG-Novelle 2014)
Text
Nr. 103
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
2006 geändert wird
(Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz-Novelle 2014 - Oö. ElWOG-Novelle 2014)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 20/2014, wird wie folgt geändert:Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
Die Eintragung "§ 11 Vereinfachtes Verfahren" wird durch die Eintragung "§ 11 Entfallen" ersetzt.
Die Eintragung "§ 62a Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK" wird durch die Eintragung "§ 62a Besondere Be-stimmungen über Nachweise für Strom aus hocheffizienter KWK" ersetzt.
Die Eintragung "§ 62b Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK" wird durch die Eintragung "§ 62b Benennung von KWK-Anlagen" ersetzt.
Die Eintragung "§ 62c Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten" wird durch die Eintragung "§ 62c Anerkennung von Nachweisen aus anderen Staaten" ersetzt.
Dem § 2 Z 2 wird folgende Z 2a angefügt:Dem Paragraph 2, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, angefügt:
Ausfallsreserve: Jener Anteil der Sekundärregelung, der
automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient;"
Dem § 2 Z 47 wird folgende Z 47a angefügt:Dem Paragraph 2, Ziffer 47, wird folgende Ziffer 47 a, angefügt:
Nachweis: Eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Nachweise für Strom aus fossilen Energie-quellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012;"Nachweis: Eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Nachweise für Strom aus fossilen Energie-quellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 10, ÖSG 2012;"
§ 2 Z 63 lautet:Paragraph 2, Ziffer 63, lautet:
Reserveversorgung: Vorübergehende Versorgung, wenn ein
laufend durch Eigenerzeugung oder Fremdbezug gedeckter Bedarf bei Ausfall dieser Bezugsquelle kurzfristig durch eine andere Bezugsquelle gedeckt wird;"
§ 2 Z 64 lautet:Paragraph 2, Ziffer 64, lautet:
Sekundärregelung: Die automatisch wirksam werdende und
erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach Störung des Gleichgewichts zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Einrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallsreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;"
Im § 3 Z 7, § 27 Abs. 3, § 50 Z 14, § 53 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Z 3Im Paragraph 3, Ziffer 7,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 50, Ziffer 14,, Paragraph 53, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3,
lit. c, § 54 Abs. 4, § 60 Abs. 6 und 7 und § 62a Abs. 1 wird die Bezeichnung "ElWOG" jeweils durch die Bezeichnung "ElWOG 2010" ersetzt; im § 47 Abs. 4 wird die Wortfolge "des Energielenkungsgesetzes 1982" durch die Wortfolge "des Energielenkungsgesetzes 2012" ersetzt.Litera c,, Paragraph 54, Absatz 4,, Paragraph 60, Absatz 6 und 7 und Paragraph 62 a, Absatz eins, wird die Bezeichnung "ElWOG" jeweils durch die Bezeichnung "ElWOG 2010" ersetzt; im Paragraph 47, Absatz 4, wird die Wortfolge "des Energielenkungsgesetzes 1982" durch die Wortfolge "des Energielenkungsgesetzes 2012" ersetzt.
§ 6 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Wasserkraftanlagen mit einer installierten Engpassleistung
bis 400 kW und Photovoltaikanlagen mit einer installierten Engpassleistung bis 200 kW;"
Dem § 6 Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 2a angefügt:Dem Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, angefügt:
Stromerzeugungsanlagen, die ausschließlich zur Reserveversorgung bestimmt sind, mit einer installierten Engpassleistung bis 200 kW;"
Im § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge "gemäß Abs. 2 Z 1 und 2" durchIm Paragraph 6, Absatz 3, wird die Wortfolge "gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2" durch
die Wortfolge "gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 2a" ersetzt.die Wortfolge "gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 2a" ersetzt.
Im § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge "gemäß Abs. 2 Z 1 und 2" durchIm Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge "gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2" durch
die Wortfolge "gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 2a" ersetzt und nach der Wortfolge "das Einvernehmen herzustellen." der Satz "Weiters sind vor Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage die Einhaltung der netzschutztechnischen Anforderungen und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme mit dem Netzbetreiber abzustimmen." eingefügt.die Wortfolge "gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 2a" ersetzt und nach der Wortfolge "das Einvernehmen herzustellen." der Satz "Weiters sind vor Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage die Einhaltung der netzschutztechnischen Anforderungen und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme mit dem Netzbetreiber abzustimmen." eingefügt.
Im § 6 Abs. 5 wird die Wortfolge "erhebliche Gefährdungen oderIm Paragraph 6, Absatz 5, wird die Wortfolge "erhebliche Gefährdungen oder
Belästigungen" durch die Wortfolge "Gefähr-dungen oder erhebliche Belästigungen" ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 5 wird nach der Wortfolge "die Namen und Anschriften der Eigentümer" die Wortfolge "und der dinglich Berechtigten, ausgenommen Hypothekargläubiger," eingefügt und die Wortfolge "der an diese Grundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücke" durch die Wortfolge "jener Grundstücke, die von den Erzeugungseinheiten der Stromerzeugungsanlage bzw. von ihren Hilfsbetrieben oder Nebeneinrichtungen, sofern von diesen Hilfsbetrieben oder Nebeneinrichtungen Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen ausgehen können, höchstens 50 m entfernt sind" ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge "die Namen und Anschriften der Eigentümer" die Wortfolge "und der dinglich Berechtigten, ausgenommen Hypothekargläubiger," eingefügt und die Wortfolge "der an diese Grundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücke" durch die Wortfolge "jener Grundstücke, die von den Erzeugungseinheiten der Stromerzeugungsanlage bzw. von ihren Hilfsbetrieben oder Nebeneinrichtungen, sofern von diesen Hilfsbetrieben oder Nebeneinrichtungen Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen ausgehen können, höchstens 50 m entfernt sind" ersetzt.
§ 10 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz lautet:
"Bei Wasserkraftanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 400 kW und sonstigen Stromerzeu-gungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 200 kW ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen."
Im § 10 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge "die an das Grundstück,Im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge "die an das Grundstück,
auf dem die Stromerzeugungsanlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, unmittelbar angrenzen" durch die Wortfolge "die von den Erzeugungseinheiten der Stromerzeugungsanlage bzw. von ihren Hilfsbetrieben oder Nebeneinrichtungen, sofern von diesen Hilfsbetrieben oder Nebeneinrichtungen Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen ausgehen können, höchstens 50 m entfernt sind" ersetzt.
§ 11 entfällt.Paragraph 11, entfällt.
Im § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge "nach den §§ 10 oder 11" durchIm Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wortfolge "nach den Paragraphen 10, oder 11" durch
die Wortfolge "gemäß § 10" ersetzt.die Wortfolge "gemäß Paragraph 10 ", ersetzt.
§ 18 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz lautet:
"Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung anordnen, dass die Anlage oder Teile der Anlage erst auf Grund einer eigenen Bewilligung (Betriebsbewilligung) in Betrieb genommen werden dürfen, wenn dies mit Rücksicht auf die Art oder Größe der Anlage geboten ist, um eine konsensgemäße Ausführung und die Hintanhaltung unzulässiger Auswirkungen auf die Umgebung und das Verteilernetz sicherzustellen."
Im § 19 Abs. 3 wird die Wortfolge "gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 und 2"Im Paragraph 19, Absatz 3, wird die Wortfolge "gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 2"
durch die Wortfolge "gemäß § 6 Abs. 2 Z 1, 2 und 2a" ersetzt.durch die Wortfolge "gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 2a" ersetzt.
Im § 51a Abs. 1 wird die Wortfolge "Versorgung in letzterIm Paragraph 51 a, Absatz eins, wird die Wortfolge "Versorgung in letzter
Instanz" durch das Wort "Grundversorgung" ersetzt.
§ 51a Abs. 3 entfällt.Paragraph 51 a, Absatz 3, entfällt.
Im § 51a erhalten die Abs. 4 und 5 die Bezeichnungen "(3)" undIm Paragraph 51 a, erhalten die Absatz 4 und 5 die Bezeichnungen "(3)" und
"(4)".
Dem § 51a Abs. 4 (neu) werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 51 a, Absatz 4, (neu) werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
"(5) Bei Berufung von Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs. 4 gilt sinngemäß. Im Fall eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzugs sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, die Kundin bzw. der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 gilt im Fall des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler."(5) Bei Berufung von Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Absatz 4, gilt sinngemäß. Im Fall eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzugs sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, die Kundin bzw. der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010 gilt im Fall des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.
(6) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn die Endverbraucherin bzw. der Endverbraucher ihre oder seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist."
§ 59 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz lautet:
"Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten kann beim Amt der Landesregierung ein Landeselektrizitätsbeirat eingerichtet werden."
Im § 61 Abs. 2 Z 5, § 62 und § 62d Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge "Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit" jeweils durch die Wortfolge "Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft" ersetzt.Im Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 62 und Paragraph 62 d, Absatz eins und 2 wird die Wortfolge "Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit" jeweils durch die Wortfolge "Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft" ersetzt.
Die Überschriften der §§ 62a, 62b und 62c lauten:Die Überschriften der Paragraphen 62 a,, 62b und 62c lauten:
"§ 62a Besondere Bestimmungen über Nachweise für Strom aus hocheffizienter KWK"
"§ 62b Benennung von KWK-Anlagen"
"§ 62c Anerkennung von Nachweisen aus anderen Staaten"
Im § 62b entfällt im Abs. 1 die Bezeichnung "(1)", die Abs. 2 bis 5 entfallen.Im Paragraph 62 b, entfällt im Absatz eins, die Bezeichnung "(1)", die Absatz 2 bis 5 entfallen.
Im bisherigen § 62b Abs. 1 und im § 62c Abs. 1 wird das Wort "Herkunftsnachweise" jeweils durch das Wort "Nachweise" ersetzt.Im bisherigen Paragraph 62 b, Absatz eins und im Paragraph 62 c, Absatz eins, wird das Wort "Herkunftsnachweise" jeweils durch das Wort "Nachweise" ersetzt.
Im bisherigen § 62b Abs. 1 wird nach der Wortfolge "für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung" die Wortfolge ", entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III zum ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 72 Abs. 2 ElWOG 2010" eingefügt.Im bisherigen Paragraph 62 b, Absatz eins, wird nach der Wortfolge "für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung" die Wortfolge ", entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage römisch III zum ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß Paragraph 72, Absatz 2, ElWOG 2010" eingefügt.
§ 62d Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 62 d, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
eine im Einklang mit der in Anlage III zum ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäi-schen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und"eine im Einklang mit der in Anlage römisch III zum ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäi-schen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und"
Im § 62d Abs. 2 wird die Wortfolge "Überwachungstätigkeit gemäß § 62b Abs. 3" durch die Wortfolge "Tätigkeit gemäß § 62a und § 62b" ersetzt.Im Paragraph 62 d, Absatz 2, wird die Wortfolge "Überwachungstätigkeit gemäß Paragraph 62 b, Absatz 3 ", durch die Wortfolge "Tätigkeit gemäß Paragraph 62 a und Paragraph 62 b, ", ersetzt.
Dem § 63 Abs. 3 Z 1 wird folgende Z 1a angefügt:Dem Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, angefügt:
Auflagen oder Bedingungen, die gemäß § 12 Abs. 1 oder § 14 vorgeschrieben wurden, nicht einhält,"Auflagen oder Bedingungen, die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder Paragraph 14, vorgeschrieben wurden, nicht einhält,"
§ 64 Abs. 1 lautet:Paragraph 64, Absatz eins, lautet:
"(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung an-zuwenden:
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013;Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 174/2013;
Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013;Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. römisch eins Nr. 41/2013;
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 und der Kundmachungen BGBl. I Nr. 202/2013, BGBl. I Nr. 212/2013 und BGBl. I Nr. 60/2014;Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2013, und der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2013,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 212 aus 2013, und BGBl. römisch eins Nr. 60/2014;
Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2014;Konsumentenschutzgesetz (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 33/2014;
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014;Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 40/2014;
Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2012;Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung der Kundmachung BGBl. römisch eins Nr. 11/2012;
Umgründungssteuergesetz (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014;Umgründungssteuergesetz (UmgrStG), Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 13/2014;
Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2013;Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 50/2013;
"Verrechnungsstellengesetz": Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufga-ben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 25/2004.""Verrechnungsstellengesetz": Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufga-ben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2004,."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags: Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl Dr. Pühringer