28.11.2014
Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2014,
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Attersee-Bojenverordnung, die Traunsee-Bojenverordnung und die Mondsee-Bojenverordnung geändert werden
Nr. 99
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der
die Attersee-Bojenverordnung, die Traunsee-Bojenverordnung und
die Mondsee-Bojenverordnung geändert werden
Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 5 und des Paragraph 15, Absatz 3, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2014,, wird verordnet:
Artikel I
Die Attersee-Bojenverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1984,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
(1) Für jede Boje ist von der Seeeigentümerin bzw. vom Seeeigentümer ein Kennzeichen zuzuweisen.
(2) Die bzw. der Verfügungsberechtigte über die Boje hat am Bojenhals ein von der Seeeigentümerin bzw. vom Seeeigentümer zugeteiltes Metallschild anzubringen."
4. Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, hinzugefügt:
"(4) Die Seeeigentümerin bzw. der Seeeigentümer hat der Behörde unaufgefordert einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über die vergebenen Bojen zu übermitteln."
(1) Für jede Boje ist von der Seeeigentümerin bzw. vom Seeeigentümer ein Kennzeichen zuzuweisen.
(2) Die bzw. der Verfügungsberechtigte über die Boje hat am Bojenhals ein von der Seeeigentümerin bzw. vom Seeeigentümer zugeteiltes Metallschild anzubringen."
4. Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, angefügt:
"(4) Die Seeeigentümerin bzw. der Seeeigentümer hat der Behörde unaufgefordert einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über die vergebenen Bojen zu übermitteln."
Artikel III
Die Mondsee-Bojenverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1988,, wird wie folgt
geändert:
(1) Für jede Boje ist von der Seeeigentümerin bzw. vom Seeeigentümer ein Kennzeichen zuzuweisen.
(2) Das Kennzeichen besteht entsprechend der jeweiligen Zone für Einzelbojen (Paragraph 7, Absatz 2,) aus einer arabi-schen Ziffer oder entsprechend dem jeweiligen Bojenfeld (Paragraph 8, Absatz 2,) aus einem lateinischen Großbuchstaben und jeweils aus einer mit einem Bindestrich nachgestellten Ordnungszahl in ararbischen Ziffern, die sich durch fortlaufende Nummerierung der Bojen nach Maßgabe der im Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz 2, festgesetzten Höchstanzahl ergibt.
(3) Das Kennzeichen ist auf dem aus dem Wasser ragenden Teil des Bojenkörpers in dauerhafter, wasser- und witterungsbeständiger Ausführung anzubringen.
(4) Die Anbringung des Kennzeichens und die Erhaltung in einem Zustand, der ein einwandfreies Ablesen bei Tag und klarem Wetter aus einer Entfernung von mindestens 20 Metern gewährleistet, obliegt der über die Boje verfügungsberechtigten Person."
4. Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, angefügt:
"(4) Die Seeeigentümerin bzw. der Seeeigentümer hat der Behörde unaufgefordert einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über die vergebenen Bojen zu übermitteln."
Artikel IV
(1) Bojen, hinsichtlich derer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits rechtskräftig bescheidmäßig festgestellt worden ist, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, gelten weiterhin als rechtmäßig bestehende Bojen, sofern mit der Seeeigentümerin bzw. dem Seeeigentümer darüber eine vertragliche Regelung besteht.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat