28.11.2014
Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des Paragraph 10, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 im Bereich der Donau in der Gemeinde Aschach an der Donau festgelegt werden (Donauuferschutz-Ausnahmeverordnung)
Nr. 98
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des Paragraph 10, Absatz 2, Oö. NSchG 2001
im Bereich der Donau in der Gemeinde Aschach an der Donau festgelegt
werden
(Donauuferschutz-Ausnahmeverordnung)
Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 3, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2014,, wird verordnet:
Paragraph eins,
(1) Für bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet von Aschach an der Donau werden nach Maßgabe des Absatz 2, Ausnahmen vom Eingriffsverbot des Paragraph 10, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 im Bereich der Donau (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifen festgelegt.
(2) Das Eingriffsverbot gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 gilt innerhalb der in der Anlage 1 (Plan im Maßstab 1:1.000) gekennzeichneten Bereiche für folgende Eingriffe nicht:
(3) Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der in der Anlage 1 gekennzeichneten Bereiche, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
Paragraph 2,
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im Paragraph eins, Absatz 2 und 3 genannten Anlagen werden gemäß Paragraph 11, Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat