Datum der Kundmachung

28.11.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des Paragraph 10, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 im Bereich der Donau in der Gemeinde Aschach an der Donau festgelegt werden (Donauuferschutz-Ausnahmeverordnung)

Text

Nr. 98

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des Paragraph 10, Absatz 2, Oö. NSchG 2001

im Bereich der Donau in der Gemeinde Aschach an der Donau festgelegt

werden

(Donauuferschutz-Ausnahmeverordnung)

Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 3, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2014,, wird verordnet:

Paragraph eins,

(1) Für bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet von Aschach an der Donau werden nach Maßgabe des Absatz 2, Ausnahmen vom Eingriffsverbot des Paragraph 10, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 im Bereich der Donau (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifen festgelegt.

(2) Das Eingriffsverbot gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 gilt innerhalb der in der Anlage 1 (Plan im Maßstab 1:1.000) gekennzeichneten Bereiche für folgende Eingriffe nicht:

  1. Ziffer eins
    für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 50 m² und einer Gebäudehöhe von höchstens 4 m;
  2. Ziffer 2
    für die Anlage von Gastgärten sowie deren Ausstattung mit Tischen, Sitzbänken, Sesseln, Fahrradständern, Sonnenschirmen und ähnlichen Gegenständen;
  3. Ziffer 3
    für die Versiegelung von als Gastgärten genutzten Flächen, ausgenommen deren Asphaltierung oder Betonierung;
  4. Ziffer 4
    für die Errichtung oder Änderung von Einfriedungen in Form von blickdurchlässigen Holzlattenzäunen, Maschendrahtzäunen und lebenden Hecken bis zu einer Höhe von 1,5 m, nicht aber für Lärmschutzwände und geschlossene Sichtschutzwände.

(3) Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der in der Anlage 1 gekennzeichneten Bereiche, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Paragraph 2,

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im Paragraph eins, Absatz 2 und 3 genannten Anlagen werden gemäß Paragraph 11, Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landesrat