Datum der Kundmachung

28.11.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Landesgesetz, mit dem das Oö. Feuerpolizeigesetz geändert wird (Oö. Feuerpolizeigesetz-Novelle 2014)

Text

Nr. 94

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Feuerpolizeigesetz geändert wird

(Oö. Feuerpolizeigesetz-Novelle 2014)

Artikel I

Das Oö. Feuerpolizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Der Gesetzestitel lautet:
    "Landesgesetz, mit dem feuer- und gefahrenpolizeiliche Vorschriften erlassen werden (Oö. Feuer- und Ge-fahrenpolizeigesetz - Oö. FGPG)"
  2. Ziffer 2
    Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
    1. Litera a
      Die Eintragung zu Paragraph eins, lautet:
      "§ 1              Begriffe; Abgrenzung"
    2. Litera b
      Die Eintragung zu Paragraph 4, lautet:
      "§ 4              Hilfeleistungs- und Duldungspflichten im Brandfall"
    3. Litera c
      Nach der Eintragung zu Paragraph 4, wird folgende Eintragung
eingefügt:
"§ 4a              Technische Hilfeleistung"
  1. Ziffer 3
    Die Paragrafenüberschrift zu Paragraph eins, lautet:
"Begriffe; Abgrenzung"
  1. Ziffer 4
    Im Paragraph eins, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

"(1a) Die Aufgaben der Gefahrenpolizei umfassen die technische Hilfeleistung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. Feuerwehrgesetz 2015."

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph eins, Absatz 5, werden das Zitat "Katastrophenhilfsdienstgesetz" durch das Zitat "Oö. Katastrophenschutzgesetz" und das Wort "Kleinhausbauten" durch das Wort "Nebengebäude" ersetzt.
  2. Ziffer 6
    Im Paragraph 3, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

"(4) Bei Gefahr im Verzug hat die Leiterin bzw. der Leiter der Brandbekämpfungsaktion die zur Brandbekämpfung erforderlichen Maßnahmen im Namen der Gemeinde selbstständig zu treffen und diese ohne unnötigen Aufschub über die getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Ansonsten hat sie bzw. er an die Gemeinde heranzutreten, damit die erforderlichen behördlichen Anordnungen getroffen werden."

7. Paragraph 4, lautet:

"§ 4

Hilfeleistungs- und Duldungspflichten im Brandfall

(1) Soweit die zur Brandbekämpfung benötigten Hilfsorgane oder Hilfsmittel sonst nicht zeitgerecht verfügbar sind, ist die Gemeinde berechtigt,

  1. Ziffer eins
    jede Person nach Möglichkeit und Zumutbarkeit zur erforderlichen Hilfeleistung zu verpflichten und
  2. Ziffer 2
    die Bereitstellung von Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Personen, Einsatzmitteln und -geräten sowie von Sachen, die für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, anzuordnen.

(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Hilfeleistung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind Personen,

  1. Ziffer eins
    die während des Brandes behördliche Aufgaben zu vollziehen haben oder die auf Grund eines zu verse-henden Bereitschaftsdienstes (Rufbereitschaft) jederzeit dazu einberufen werden können,
  2. Ziffer 2
    deren Dienstleistung während des Brandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist.

(3) Das im Zuge der Brandbekämpfung erforderliche Betreten und Benützen von Gebäuden und Grundstücken sowie die Inanspruchnahme privater Einsatz- und Löschmittel ist zu dulden. Weiters sind Maßnahmen, die zur Abwehr oder Verringerung von Brandschäden unbedingt erforderlich sind, insbesondere die Entfernung oder das Anbringen von Einrichtungen und Hindernissen, zu dulden.

(4) Verpflichtungen, Anordnungen und Maßnahmen nach Absatz eins und 3 haben nur für die unbedingt erforderliche Dauer und bei möglichster Schonung der in Anspruch genommenen Sachen zu erfolgen. Vermögensrechtliche Nachteile, die daraus entstanden sind, sind nach den Grundsätzen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) von der Gemeinde zu ersetzen, sofern nicht eine Entschädigungs- oder Leistungspflicht Dritter besteht.

(5) Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur Hilfeleistung verpflichteten Personen sind Hilfsorgane der Gemeinde.

(6) Von Verpflichtungen, Anordnungen und Maßnahmen nach Absatz eins und 3 jedenfalls ausgenommen sind Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung sowie Gerät, welches der militärischen Landesverteidigung gewidmet ist, und militärische Liegenschaften."

  1. Ziffer 8
    Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:
    "§ 4a
Technische Hilfeleistung
Für die technische Hilfeleistung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. Feuerwehrgesetz 2015 sind die Paragraphen 3 und 4 sinnge-mäß anzuwenden."
  1. Ziffer 9
    Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

"(1) Die Gemeinde hat die Brandsicherheit von Gebäuden, Anlagen und den jeweils dazugehörenden Grund-stücken (im Folgenden kurz: Objekte) zu überprüfen, und zwar:

  1. Ziffer eins
    bei Objekten oder Objektsteilen, die der Risikogruppe (Absatz 2,) angehören, in einem Intervall von drei Jahren, bei Vorliegen einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung jedoch in einem Intervall von fünf Jahren;
  2. Ziffer 2
    bei Objekten oder Objektsteilen, die nicht der Risikogruppe (Absatz 2,) angehören, in einem Intervall von zehn Jahren;
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      bei ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäuden - auch in verdichteter Flachbauweise - mit
höchstens drei Wohnungen und deren Nebengebäuden sowie
  1. Litera b
    bei diesen vergleichbaren Gebäuden und Nebengebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, mit Büros, Kanzleien oder sonstigen Nutzungen mit gleichartiger Gefährdung aus Sicht des Brandschutzes in einem Intervall von 20 Jahren;
  1. Ziffer 4
    bei offenkundiger Brandgefahr oder bei Vorliegen von Hinweisen auf Lagerungen oder bei sonstigen Umständen, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind und noch nicht Gegenstand einer feuerpolizeilichen Überprüfung waren, jederzeit."
  2. Ziffer 10
    Im Paragraph 10, Absatz 3, wird das Zitat "Abs. 1 Ziffer eins und 2" durch das Zitat "Abs. 1 Ziffer eins bis 3" ersetzt.
  3. Ziffer 11
    Paragraph 11, Absatz 5, lautet:

"(5) Unbeschadet der Regelungen nach Absatz 2, Ziffer 2, ist die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbe-reichskommandant oder ein von ihr bzw. ihm entsandtes, geeignetes und besonders ausgebildetes Feuerwehrmitglied berechtigt, an der feuerpolizeilichen Überprüfung teilzunehmen."

12. Paragraph 16, Absatz 2, lautet:

"(2) Werden Einsatzfahrzeuge im Einsatz oder bei Übungen durch Gegenstände (zB Fahrzeuge, Schutt, Bau-material, Hausrat und dgl.) auf den im Absatz eins, bezeichneten Wegen und Flächen behindert, hat die Gemeinde der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände aufzutragen; Paragraphen 13 und 14 gelten sinngemäß."

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 19, Absatz eins, wird nach dem Wort "Brandverhütungsmaßnahmen" die Wortfolge "und Maßnahmen zur Scha-densprävention bei Naturkatastrophen" eingefügt.
  2. Ziffer 14
    Im Paragraph 20, Absatz 2, wird nach dem fünften Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:
    1. "-
      durch Beratung und sonstige Maßnahmen die Schadensprävention im Bereich von Naturkatastro-phen zu fördern bzw. diese vorzunehmen;"
  3. Ziffer 15
    Paragraph 20, Absatz 2, vorletzter Spiegelstrich lautet:
    1. "-
      durch geeignete Maßnahmen die Durchführung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brandverhütung, des vorbeugenden Brandschutzes und der Schadensprävention im Bereich von Naturkatastrophen zu fördern bzw. diese vorzunehmen;"
  4. Ziffer 16
    Im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, wird der Klammerausdruck "(Paragraph 12, Absatz 4 und Paragraph 13,)" durch den Klammerausdruck "(Paragraph 12, Absatz 4 und Paragraph 14,)" ersetzt.
  5. Ziffer 17
    Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c lauten:
    1. Litera b
      den Verpflichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4 a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, nicht nachkommt;
    2. Litera c
      den Hilfeleistungs- und Duldungspflichten gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 4 a, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins bis 3 nicht nachkommt;"
  6. Ziffer 18
    Im Paragraph 23, Absatz 3, wird das Zitat "BGBl. Nr. 566/1991" durch das Zitat "BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2014, und der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014, und BGBl. römisch eins Nr. 73/2014" ersetzt.
  7. Ziffer 19
    Im Paragraph 24, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

"(1a) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel II

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:              Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl              Dr. Pühringer