Fundstelle
LGBl. Nr. 93/2014Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2014,
Kurztitel
Landesgesetz, mit dem das Oö. Sportgesetz geändert wird (Oö. Sportgesetz-Novelle 2014)
Text
Nr. 93
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Sportgesetz geändert wird
(Oö. Sportgesetz-Novelle 2014)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Sportgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 3. Abschnitts:
"Schiunterricht, Führen und Begleiten in Bergsportarten, Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in einer Sportart"
§ 1 Z 6 lautet:Paragraph eins, Ziffer 6, lautet:
die Sicherung einer qualifizierten Berg- und Schiführertätigkeit, Canyoningführertätigkeit, Wander- und Schneeschuhführertätigkeit und Sportkletterführertätigkeit;"
Die Überschrift des 3. Abschnitts lautet:
"Schiunterricht, Führen und Begleiten in Bergsportarten, Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in einer Sportart"
Nach § 12 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a, 2b und 2c eingefügt:Nach Paragraph 12, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a,, 2b und 2c eingefügt:
"(2a) Die Tätigkeit der Canyoningführerin bzw. des Canyoningführers umfasst folgende Tätigkeiten:
das Führen und Begleiten bei Canyoningtouren;
die Vermittlung von theoretischen und praktischen
Kenntnissen und Fertigkeiten im Canyoning.
(2b) Die Tätigkeit einer Wander- und Schneeschuhführerin bzw. eines Wander- und Schneeschuhführers umfasst das Führen und Begleiten bei Wanderungen auf mittelschwierigen markierten Wegen und im höchstens mittelschwierigen weglosen Gelände ohne Absturzgefahr auch unter Zuhilfenahme von Schneeschuhen, wobei im Winter höchstens mittelschwierige Wege unterhalb der Waldgrenze begangen werden dürfen, die offenkundig nicht von Lawinen bedroht sind.
(2c) Die Tätigkeit einer Sportkletterführerin bzw. eines Sportkletterführers umfasst folgende Tätigkeiten:
das Führen und Begleiten auf Sportkletterkursen und -touren an künstlich errichteten Indoor- und Outdoor-Kletter- und Boulderwänden sowie an Kletterfelsen, die einfach über Wanderwege oder Steige ohne Absturzgefahr zu erreichen sind und über eine fixe Ausstattung mit Sicherungspunkten verfügen, wobei die Kletterhöhe auf eine Seillänge mit maximal 40 Meter über Bodenniveau beschränkt ist;
die Vermittlung von theoretischen und praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten im Sportklettern und Sonderformen des Sportkletterns an künstlich errichteten Indoor- und Outdoor-Kletter- und Boulderwänden sowie an Kletterfelsen."
Nach § 13 Abs. 3 Z 2 werden folgende Z 3, 4 und 5 eingefügt:Nach Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, werden folgende Ziffer 3,, 4 und 5 eingefügt:
für die Tätigkeit als Canyoningführerin bzw. Canyoningführer (§ 12 Abs. 2a) ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung "Canyoningführerin" bzw. "Canyoningführer",für die Tätigkeit als Canyoningführerin bzw. Canyoningführer (Paragraph 12, Absatz 2 a,) ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung "Canyoningführerin" bzw. "Canyoningführer",
für die Tätigkeit als Wander- und Schneeschuhführerin bzw. Wander- und Schneeschuhführer (§ 12 Abs. 2b) ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung "Wander- und Schneeschuhführerin" bzw. "Wander- und Schneeschuhführer",für die Tätigkeit als Wander- und Schneeschuhführerin bzw. Wander- und Schneeschuhführer (Paragraph 12, Absatz 2 b,) ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung "Wander- und Schneeschuhführerin" bzw. "Wander- und Schneeschuhführer",
für die Tätigkeit als Sportkletterführerin bzw. Sportkletterführer (§ 12 Abs. 2c) ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung "Sportkletterführerin" bzw. "Sportkletterführer","für die Tätigkeit als Sportkletterführerin bzw. Sportkletterführer (Paragraph 12, Absatz 2 c,) ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung "Sportkletterführerin" bzw. "Sportkletterführer","
Im § 13 Abs. 3 erhält die bisherige Z 3 die Bezeichnung "6.".Im Paragraph 13, Absatz 3, erhält die bisherige Ziffer 3, die Bezeichnung "6.".
Im § 14 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat "BGBl. Nr. 68, in der FassungIm Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Zitat "BGBl. Nr. 68, in der Fassung
BGBl. Nr. 29/1993" durch das Zitat "BGBl. Nr. 68/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2012" ersetzt.BGBl. Nr. 29/1993" durch das Zitat "BGBl. Nr. 68/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 29/2012" ersetzt.
Im § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 1 Z 2 und 3 wird jeweils das Zitat "BGBl. II Nr. 307/2006" durch das Zitat "BGBl. II Nr. 362/2011" ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz eins, Ziffer 2 und 3 wird jeweils das Zitat "BGBl. römisch II Nr. 307/2006" durch das Zitat "BGBl. römisch II Nr. 362/2011" ersetzt.
Nach § 15 Abs. 1 Z 2 werden folgende Z 3, 4 und 5 eingefügt:Nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, werden folgende Ziffer 3,, 4 und 5 eingefügt:
für die Tätigkeit als Canyoningführerin bzw. Canyoningführer durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung des vom Oö. Berg- und Schiführerverband durchzuführenden Ausbildungslehrgangs zur Canyoningführerin bzw. zum Canyoningführer;
für die Tätigkeit als Wander- und Schneeschuhführerin bzw. Wander- und Schneeschuhführer durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung des vom Oö. Berg- und Schiführerverband durchzuführenden Ausbildungslehrgangs zur Wander- und Schneeschuhführerin bzw. zum Wander- und Schneeschuhführer;
für die Tätigkeit als Sportkletterführerin bzw. Sportkletterführer durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zu Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern/Breitensport gemäß § 1 Z 35 oder für Sportklettern/Leistungssport gemäß § 1 Z 36 der Verordnung BGBl. Nr. 529/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2011;"für die Tätigkeit als Sportkletterführerin bzw. Sportkletterführer durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zu Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern/Breitensport gemäß Paragraph eins, Ziffer 35, oder für Sportklettern/Leistungssport gemäß Paragraph eins, Ziffer 36, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1992,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 362/2011;"
Im § 15 Abs. 1 erhält die bisherige Z 3 die Bezeichnung "6.".Im Paragraph 15, Absatz eins, erhält die bisherige Ziffer 3, die Bezeichnung "6.".
§ 15 Abs. 7 Z 2 lautet:Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer 2, lautet:
für den Bereich des Berg- und Schiführerwesens (Berg- und Schiführerinnen bzw. Berg- und Schiführer, Canyoningführerinnen bzw. Canyoningführer, Wander- und Schneeschuhführerinnen bzw. Wander- und Schneeschuhführer, Sportkletterführerinnen bzw. Sportkletterführer):
der Oö. Berg- und Schiführerverband (§ 21);"der Oö. Berg- und Schiführerverband (Paragraph 21,);"
§ 17 Abs. 3 lautet:Paragraph 17, Absatz 3, lautet:
"(3) Wer die Tätigkeit der Berg- und Schiführerin bzw. des Berg- und Schiführers (§ 12 Abs. 2) entgeltlich aus-übt, ist insbesondere verpflichtet,"(3) Wer die Tätigkeit der Berg- und Schiführerin bzw. des Berg- und Schiführers (Paragraph 12, Absatz 2,) entgeltlich aus-übt, ist insbesondere verpflichtet,
sich vor dem Antritt einer Berg- oder Schitour davon zu überzeugen, dass die Teilnehmer ausreichend ausgerüstet sind;
die Führung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet sind oder den Schwierigkeiten der geplanten Berg- oder Schitour offensichtlich nicht gewachsen sind;
die Höchstzahl der zu führenden Personen unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Schwierigkeit der geplanten Berg- oder Schitour so festzusetzen, dass die körperliche Sicherheit der Geführten gewährleistet ist;
das für die Leistung Erster Hilfe erforderliche Material mitzuführen;
jeden eingetretenen oder mit Grund vermuteten alpinen Unfall unverzüglich der nächsten alpinen Rettungsstelle sowie der nächsten Sicherheitsdienststelle anzuzeigen oder die Anzeige durch eine verlässliche Person zu veranlassen;
die Geführten ohne Aufforderung auf drohende Gefahren aufmerksam zu machen und den Geführten ohne zusätzliches Entgelt die zur Abwehr der Gefahren geeigneten Ratschläge zu geben;
Wahrnehmungen über grobe und gefährliche Missstände an Wegen (im Gelände), an Sicherungen oder in Unterkünften unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem nächsten Gemeindeamt sowie dem Oö. Berg- und Schiführerverband anzuzeigen;
jedem Fehlverhalten von Mitgliedern der von ihm geführten Gruppe, wie der Übertretung von Naturschutzvorschriften, der Zerstörung von Weg- und Steiganlagen, Weg- oder Steigbezeichnungen oder Einfriedungen, dem Ablassen von Steinen, Hetzen von Wild, der Erregung von Lärm, dem Anzünden von Feuer, dem Wegwerfen störender oder schädlicher Abfälle in geeigneter Weise entgegenzutreten."
Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 4, angefügt:
"(4) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 gelten sinngemäß für die Ausübung der Tätigkeit der Canyoningführerin bzw. des Canyoningführers (§ 12 Abs. 2a), der Wander- und Schneeschuhführerin bzw. des Wander- und Schneeschuhführers (§ 12 Abs. 2b) sowie der Sportkletterführerin bzw. des Sportkletterführers (§ 12 Abs. 2c). Die Sportkletterführerin bzw. der Sportkletterführer ist bei der Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit darüber hinaus verpflichtet, den Boden nicht zu verlassen, wenn dies zur Sicherung oder Aufsicht erforderlich ist.""(4) Die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 3, gelten sinngemäß für die Ausübung der Tätigkeit der Canyoningführerin bzw. des Canyoningführers (Paragraph 12, Absatz 2 a,), der Wander- und Schneeschuhführerin bzw. des Wander- und Schneeschuhführers (Paragraph 12, Absatz 2 b,) sowie der Sportkletterführerin bzw. des Sportkletterführers (Paragraph 12, Absatz 2 c,). Die Sportkletterführerin bzw. der Sportkletterführer ist bei der Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit darüber hinaus verpflichtet, den Boden nicht zu verlassen, wenn dies zur Sicherung oder Aufsicht erforderlich ist."
Im § 21 Abs. 1 und 2 Z 1 wird jeweils die Wortfolge "für die Tätigkeit eines Berg- und Schiführers" durch die Wortfolge "für eine Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 2 bis 2c" ersetzt.Im Paragraph 21, Absatz eins und 2 Ziffer eins, wird jeweils die Wortfolge "für die Tätigkeit eines Berg- und Schiführers" durch die Wortfolge "für eine Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 2 bis 2c" ersetzt.
Im § 21 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge "zum Berg- und Schiführer" durch die Wortfolge "für eine Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 2 bis 2c" ersetzt.Im Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge "zum Berg- und Schiführer" durch die Wortfolge "für eine Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 2 bis 2c" ersetzt.
Im § 21 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat "§ 15 Abs. 1 Z 2" durch das Zitat "§ 15 Abs. 1 Z 2 bis 5" ersetzt.Im Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Zitat "§ 15 Absatz eins, Ziffer 2 ", durch das Zitat "§ 15 Absatz eins, Ziffer 2 bis 5" ersetzt.
Artikel II
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster-reich in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes nach dem Oö. Sportgesetz erteilten Berechti-gungen für die Tätigkeit als Berg- und Schiführerin bzw. Berg- und Schiführer, jeweils eingeschränkt auf die Tätigkeit als Canyoningführerin bzw. Canyoningführer, Wander- und Schneeschuhführerin bzw. Wander- und Schneeschuhführer sowie Sportkletterführerin bzw. Sportkletterführer, bleiben aufrecht; sie sind über Antrag durch entsprechende Berechtigungsscheine gemäß § 13 zu ersetzen.(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes nach dem Oö. Sportgesetz erteilten Berechti-gungen für die Tätigkeit als Berg- und Schiführerin bzw. Berg- und Schiführer, jeweils eingeschränkt auf die Tätigkeit als Canyoningführerin bzw. Canyoningführer, Wander- und Schneeschuhführerin bzw. Wander- und Schneeschuhführer sowie Sportkletterführerin bzw. Sportkletterführer, bleiben aufrecht; sie sind über Antrag durch entsprechende Berechtigungsscheine gemäß Paragraph 13, zu ersetzen.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags: Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl Dr. Pühringer