Datum der Kundmachung

28.11.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2014,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Landesgesetz über Verlautbarungen im Land Oberösterreich (Oö. Verlautbarungsgesetz 2015 - Oö. VlbG 2015)

Text

Nr. 91

Landesgesetz

über Verlautbarungen im Land Oberösterreich

(Oö. Verlautbarungsgesetz 2015 - Oö. VlbG 2015)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1              Geltungsbereich

§ 2              Begriffsbestimmungen

2. ABSCHNITT

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

§ 3              Herausgabe des Landesgesetzblatts

§ 4              Kundmachung im Landesgesetzblatt

§ 5              Elektronische Kundmachung

§ 6              Zugang zum Landesgesetzblatt

§ 7              Sicherung der Authentizität und Integrität

§ 8              Verlautbarungsberichtigung

3. ABSCHNITT

AMTLICHE LINZER ZEITUNG

§ 9              Herausgabe der Amtlichen Linzer Zeitung

§ 10              Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung

§ 11              Verlautbarungsberichtigung

4. ABSCHNITT

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

§ 12              Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Kundmachungen

§ 13              Hinweise anlässlich von Kundmachungen (Verlautbarungshinweise)

5. ABSCHNITT

BESONDERE FORMEN DER VERLAUTBARUNG; KUNDMACHUNGEN

ANDERER LANDESBEHÖRDEN

§ 14              Öffentliche Auflage, ÖNORMEN und andere Richtlinien

§ 15              Verlautbarung bei außerordentlichen Verhältnissen

§ 16              Verlautbarungen anderer Landesbehörden

6. ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 17              Übergangsbestimmung

§ 18              Inkrafttreten

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Geltungsbereich

Dieses Landesgesetz gilt für die Kundmachung von Landesgesetzen und

für Verlautbarungen von Landesbehörden. Besondere

Verlautbarungsvorschriften in anderen Landesgesetzen und in

Bundesgesetzen bleiben unberührt.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

              1.              Kundmachung: die Verlautbarung (Z 2) bestimmter Rechtsakte

durch deren vollständige inhaltliche Wie-dergabe;

              2.              Verlautbarung: die für die Allgemeinheit bestimmte

Veröffentlichung bestimmter Rechtsakte (Kundma-chung im Sinn der Ziffer eins,) einschließlich verschiedener rechtserheblicher Hinweise (Verlautbarungshinweise).

2. ABSCHNITT

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

Paragraph 3,

Herausgabe des Landesgesetzblatts

Die Landesregierung gibt das "Landesgesetzblatt für Oberösterreich"

heraus.

Paragraph 4,

Kundmachung im Landesgesetzblatt

(1) Im Landesgesetzblatt sind kundzumachen:

  1. Ziffer eins
    durch den Landeshauptmann:
    1. Litera a
      die Landesgesetze;
    2. Litera b
      die Sprüche aus Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs
über die Aufhebung verfassungswidriger Landesgesetze und den Ausspruch, dass ein Landesgesetz verfassungswidrig war;
  1. Litera c
    die Vereinbarungen des Landes mit dem Bund und/oder mit anderen Ländern im Sinn des Artikel 15 a,
B-VG, die der Genehmigung des Landtags gemäß Artikel 56, Absatz 4, Oö. L-VG bedürfen, und die Vereinba-rungen zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden im Sinn des Artikel eins, des Bundesverfas-sungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. römisch eins Nr. 61/1998;
  1. Litera d
    die Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs, ob eine Vereinbarung im Sinn der Litera c, vorliegt und ob die aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind;
  1. Ziffer 2
    durch die Landesregierung:
    1. Litera a
      die Verordnungen der Landesregierung, soweit dafür nicht
eine Kundmachung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in Betracht kommt;
  1. Litera b
    die Sprüche aus Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen und den Ausspruch, dass eine Verordnung verfassungswidrig war;
  2. Litera c
    die Wiederverlautbarungen von Landesgesetzen;
  3. Litera d
    die Sprüche aus Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs
über die Gesetzwidrigkeit von Wiederver-lautbarungen von Landesgesetzen.

(2) Der Text eines Landesgesetzes ist unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landtags und mit Wiedergabe des den Gesetzesbeschluss beurkundenden und des gegenzeichnenden Organs kundzumachen.

(3) Bei der Kundmachung von Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG und sonstigen Vereinbarungen im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ist die Wiedergabe der Namen oder der Unterschriften der Vertreterinnen und Vertreter der Vereinbarungsparteien, der Fertigungsklauseln sowie das Datum der Unterzeichnung nicht notwendig, soweit die Vereinbarungsparteien aus der Vereinbarung selbst ersichtlich sind. Werden Vereinbarungen im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, im Bundesgesetzblatt kundgemacht, so kann auf die Wiedergabe des Textes dieser Rechtsakte verzichtet werden; es genügt eine Mitteilung über die erfolgte Kundmachung im Bundesgesetzblatt unter Angabe der Fundstelle.

(4) Im Landesgesetzblatt können kundgemacht werden:

  1. Ziffer eins
    durch den Landeshauptmann:
    1. Litera a
      die Verordnungen des Landeshauptmanns in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung;
    2. Litera b
      die Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG, die nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, kundzumachen sind;
    3. Litera c
      die Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs gemäß Artikel 138 a, B-VG betreffend Vereinbarungen im Sinn der Litera b, ;,
  2. Ziffer 2
    sonstige generelle Rechtsakte, deren Kundmachung mit rechtsverbindlicher Wirkung durch den Landes-hauptmann oder die Landesregierung zu erfolgen hat.

(5) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt sind nach dem Jahr ihres Erscheinens fortlaufend zu nummerieren. Jede Nummer hat den Tag ihrer Herausgabe, das ist der Tag der Freigabe zur Abfrage im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins,, zu enthalten.

Paragraph 5,

Elektronische Kundmachung

(1) Die Kundmachung von Rechtsakten gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 4 samt allfälliger Hinweise gemäß Paragraph 13, hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die zu verlautbarenden Texte sind an den Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse "www.ris.bka.gv.at" durch Freigabe zur Abfrage zu veröffentlichen.

(2) Wenn und solange die Veröffentlichung der im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsakte samt der dazugehörigen Verlautbarungshinweise im Internet unter der Adresse "www.ris.bka.gv.at" nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Veröffentlichung durch Herausgabe des Landesgesetzblatts in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen. Die solcherart kundgemachten Rechtsakte und verlautbarten Hinweise sind sobald wie möglich im Internet unter der Adresse "www.ris.bka.gv.at" wiederzugeben; diese Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung bzw. Verlautbarung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.

Paragraph 6,

Zugang zum Landesgesetzblatt

(1) Die kundgemachten Rechtsakte samt der dazugehörigen Verlautbarungshinweise sind vom Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin auf Dauer im Internet unter der Adresse "www.ris.bka.gv.at" zur Abfrage bereit zu halten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, so dass jede Person vom Inhalt der kundgemachten Rechtsakte samt der dazugehörigen Verlautbarungshinweise Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.

(2) Bei allen Behörden des Landes und der Gemeinden kann während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht in das elektronisch verfügbare Landesgesetzblatt genommen werden. Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass jede Person gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausdrucke der Veröffentlichungen im Landesgesetzblatt sowie Ausdrucke oder Vervielfältigungen der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erschienenen Landesgesetzblätter beim Amt der Landesregierung erhalten kann.

(3) Wenn und solange die Bereithaltung der Veröffentlichungen im Landesgesetzblatt zur Abfrage im Internet unter der Adresse "www.ris.bka.gv.at" nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Bereithaltung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen.

Paragraph 7,

Sicherung der Authentizität und Integrität

(1) Dokumente, die elektronisch zu veröffentlichende Texte enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.

(2) Dokumente gemäß Absatz eins, dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(3) Die Landesregierung hat von jedem zur Abfrage freigegebenen Dokument mindestens zwei Sicherungskopien und zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind jeweils ohne unnötigen Aufschub, spätestens zu Beginn des Folgejahres, an das Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren.

Paragraph 8,

Verlautbarungsberichtigung

(1) Die Landesregierung kann durch Kundmachung einer Verlautbarungsberichtigung

  1. Ziffer eins
    Abweichungen eines kundgemachten Rechtsakts von seinem Original sowie Redaktionsversehen, die bereits bei der Erstellung der Originalurkunde unterlaufen sind (Kundmachungsfehler),
  2. Ziffer 2
    fehlerhafte Hinweise im Sinn des Paragraph 13, sowie
  3. Ziffer 3
    Verstöße gegen die innere Einrichtung des Landesgesetzblatts (Nummerierung der einzelnen Verlautba-rungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Herausgabe und dgl.) richtig stellen.

(2) Eine Berichtigung von Kundmachungsfehlern im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt einer kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde. Ebenfalls unzulässig ist die Berichtigung von Redaktionsversehen, die bei Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG und sonstigen Vereinbarungen im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, unterlaufen sind.

3. ABSCHNITT

AMTLICHE LINZER ZEITUNG

Paragraph 9,

Herausgabe der Amtlichen Linzer Zeitung

Die Landesregierung gibt als Amts- und Informationsblatt für

Oberösterreich die "Amtliche Linzer Zeitung" heraus.

Paragraph 10,

Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung

(1) In der Amtlichen Linzer Zeitung können kundgemacht werden:

  1. Ziffer eins
    alle in Rechtsvorschriften vorgesehenen öffentlich kundzumachende Rechtsakte;
  2. Ziffer 2
    Verordnungen des Landeshauptmanns und der Landesregierung, deren Kundmachung im Landesgesetzblatt wegen ihres begrenzten räumlichen oder zeitlichen Wirkungsbereichs oder wegen des beschränkten Kreises von Normadressaten nicht zweckmäßig scheint, sowie Verordnungen anderer Behörden;
  3. Ziffer 3
    Richtlinien, Erlässe und Dienstanweisungen des Landeshauptmanns, der Landesregierung und anderer Behörden;
  4. Ziffer 4
    Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG, die nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera , kundzumachen sind;
  5. Ziffer 5
    Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs gemäß Artikel 138 a, B-VG betreffend Vereinbarungen im Sinn der Ziffer 4,

(2) Die Amtliche Linzer Zeitung steht weiters für redaktionelle Informationen zur Verfügung, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jeder Folge der Amtli-chen Linzer Zeitung anzugeben.

(4) Der Preis der Amtlichen Linzer Zeitung ist möglichst günstig, jedoch kostendeckend festzusetzen. Bei allen Behörden des Landes und der Gemeinden kann während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht in die Amtliche Linzer Zeitung - allenfalls auch nur in elektronischer Form - genommen werden.

Paragraph 11,

Verlautbarungsberichtigung

Für die Berichtigung von Verlautbarungen in der Amtlichen Linzer

Zeitung ist Paragraph 8, sinngemäß anzuwenden.

4. ABSCHNITT

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Paragraph 12,

Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Kundmachungen

(1) Alle im Landesgesetzblatt und in der Amtlichen Linzer Zeitung enthaltenen Rechtsakte gelten, wenn sie nicht anderes bestimmen, für das gesamte Landesgebiet.

(2) Soweit den Rechtsakten im Landesgesetzblatt und in der Amtlichen Linzer Zeitung ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen oder verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag der Freigabe zur Abfrage im Landesgesetzblatt bzw. der Tag der Herausgabe der Amtlichen Linzer Zeitung.

Paragraph 13,

Hinweise anlässlich von Kundmachungen (Verlautbarungshinweise)

(1) Bei Rechtsvorschriften, deren Entwurf einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18, unterzogen wurde, hat - soweit dies nicht in der Rechtsvorschrift selbst bereits geschieht - anlässlich der Kundmachung ein Hinweis auf diese Tatsache zu erfolgen.

(2) Anlässlich der Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen des Landtags und von Vereinbarungen im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, hat ein Hinweis auf die den Beschlüssen des Landtags zugrunde liegenden parlamentarischen Materialien zu erfolgen.

(3) Anlässlich der Kundmachung sind vom Landeshauptmann das Datum des Inkrafttretens und Hinweise auf allfällige von einer Vereinbarungspartei abgegebene Vorbehalte sowie auf sonstige den Bestand solcher Vereinbarungen betreffende Rechtsakte anzufügen. Werden solche Rechtsakte erst nachträglich bekannt, wie Kündigungen oder Beitritte, ist dies im Rahmen einer gesonderten Mitteilung bekannt zu machen.

5. ABSCHNITT

BESONDERE FORMEN DER VERLAUTBARUNG; KUNDMACHUNGEN ANDERER

LANDESBEHÖRDEN

Paragraph 14,

Öffentliche Auflage, ÖNORMEN und andere Richtlinien

(1) Wenn Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG, Verordnungen und sonstige generelle Rechtsakte der Landes-regierung Pläne oder andere Teile enthalten, die im Hinblick auf ihren Umfang oder ihre technische Gestaltung im Fall ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würden, können diese Rechtsvorschriften oder einzelne Teile in anderer zweckentsprechender Weise, insbesondere durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung kundgemacht werden.

(2) Die gemäß Absatz eins, kundgemachten Rechtsvorschriften können ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch bei anderen geeigneten Dienststellen der Landes- oder Gemeindeverwaltung zur Information bereitgehalten werden und sind überdies im Internet auf der Homepage des Landes Oberösterreich abrufbar zu halten. Gegen Ersatz der Erstellungskosten können Kopien dieser Rechtsvorschriften verlangt werden.

(3) Die im Absatz eins, vorgesehene Kundmachungsform ist,

  1. Ziffer eins
    soweit sie nur auf Teile eines Rechtsaktes angewendet werden soll, unter genauer Bezeichnung der von ihr betroffenen Teile in der Vereinbarung, in der Verordnung oder im Rechtsakt selbst festzulegen;
  2. Ziffer 2
    soweit sie auf einen Rechtsakt zur Gänze angewendet werden soll, in einer gesonderten Verordnung der Landesregierung festzulegen.
Die Vereinbarung, die Verordnung und der Rechtsakt im Sinn der Ziffer eins und 2 haben die Dauer dieser Kundmachung festzulegen, die sich jedenfalls auf die Dauer der Wirksamkeit der kundzumachenden Vorschriften zu erstrecken hat.

(4) Wenn Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG, Verordnungen der Landesregierung und sonstige generelle Rechtsakte der Landesregierung ÖNORMEN für verbindlich erklären, genügt anstelle einer Wiedergabe dieser Vorschriften ihre Zitierung im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung in der üblichen Form (Fundstelle, Normnummer, Titel und Ausgabedatum). Werden diese Richtlinien nur teilweise oder mit Abweichungen von der kundgemachten Form für verbindlich erklärt, sind die verbindlich zu erklärenden Teile von den übrigen Teilen eindeutig abzugrenzen und die Abweichungen eindeutig erkennbar zu machen.

(5) Wenn Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG, Verordnungen der Landesregierung und sonstige generelle Rechtsakte der Landesregierung andere technische Normen oder Richtlinien für verbindlich erklären, gilt Absatz 4, sinngemäß. Voraussetzung hiefür ist, dass diese Normen oder Richtlinien in deutscher Sprache abgefasst sind, von einer fachlich hiezu berufenen Stelle in Österreich herausgegeben oder vertrieben werden und von jedermann bezogen werden können. Die Bezugsadresse ist in der Vereinbarung, in der Verordnung oder im sonstigen generellen Rechtsakt genau zu bezeichnen.

(6) Verbindlich erklärte ÖNORMEN, andere technische Normen und Richtlinien sind zusätzlich beim Amt der Landesregierung zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen.

(7) Die Absatz eins bis 6 gelten für Verordnungen und sonstige generelle Rechtsakte des Landeshauptmanns in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Verordnung nach Absatz 3, Ziffer 2, vom Landeshauptmann zu erlassen ist.

Paragraph 15,

Verlautbarung bei außerordentlichen Verhältnissen

(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung nicht oder nicht rasch genug möglich ist, kann die Landesregierung - in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der Landeshauptmann - Rechtsvorschriften oder Mitteilungen von allgemeinem Interesse statt im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung in anderer geeigneter Weise (zB durch Rundfunk, Fernsehen oder andere elektronische Medien, sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichung in einer oder mehreren Tageszeitungen, durch Plakatierung) verlautbaren und Gleiches auch für die Verlautbarungen anderer Behörden anordnen.

(2) Kundmachungen gemäß Absatz eins, treten, wenn in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt ihrer ersten Kundmachung in Kraft. Sie sind sobald wie möglich auch im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen. Dabei ist neben einem Hinweis auf den bloßen Mitteilungscharakter dieser Veröffentlichung anzugeben:

  1. Ziffer eins
    die Art der Kundmachung gemäß Absatz eins ;,
  2. Ziffer 2
    der Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls der Zeitpunkt des Außerkrafttretens, soweit sich dieser nicht schon aus dem wiedergegebenen Wortlaut ergibt.
Paragraph 16,
Verlautbarungen anderer Landesbehörden

(1) Soweit die Gesetze nicht anderes oder ausschließlich die ortsübliche Kundmachung anordnen, sind Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden und anderer Landesbehörden jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen. Ihre Rechtswirksamkeit beginnt frühestens mit dem auf den Ablauf dieses Kundmachungszeitraums folgenden Tag. Bei Gefahr im Verzug kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeitpunkt beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des ersten Kundmachungstags. Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen erstreckt sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auf den gesamten Zuständigkeitsbereich der Behörde.

(2) Paragraph 14, Absatz eins bis 6 und Paragraph 15, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die verbindlich erklärten ÖNORMEN, anderen technischen Normen und Richtlinien bei der Behörde aufzulegen (Paragraph 14, Absatz 6,) und die nach Paragraph 15, Absatz eins, kundgemachten Verordnungen sobald wie möglich an der Amtstafel anzubringen (Paragraph 15, Absatz 2,) sind.

(3) Der Text geltender Verordnungen ist bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden bereitzuhalten.

(4) Für die Berichtigung von Verlautbarungen ist Paragraph 8, sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Absatz eins bis 4 gelten nicht für die Organe der Gemeinden und der Städte mit eigenem Statut.

6. ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 17,

Übergangsbestimmung

Die im Titel, im Kurztitel und im Text der im Landesgesetzblatt und in der Amtlichen Linzer Zeitung kundge-machten Rechtsvorschriften verwendete Abkürzung "O.ö." und "o.ö." darf auch ohne Abkürzungspunkt zwischen den Buchstaben gebraucht werden.

Paragraph 18,

Inkrafttreten

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Kundmachungsgesetz (Oö. KMG), Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1998,, außer Kraft.

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:              Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl              Dr. Pühringer