Text
Nr. 89
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Bautechnikgesetz 2013 geändert wird
(Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2014)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Bautechnikgesetz 2013, LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Bautechnikgesetz 2013, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
Die Überschrift des 6. Hauptstücks lautet:
"6. HAUPTSTÜCK
UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE
ZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN
AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS
ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN"
b. Die Eintragungen zu den §§ 54 bis 69 samt
Abschnittsbezeichnungen lauten:
"1. ABSCHNITT
BEGRIFFSBESTIMMUNG
§ 54 Begriffsbestimmung
2. ABSCHNITT
BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT
§ 55 Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt
3. ABSCHNITT
TECHNISCHE BEWERTUNGSSTELLE UND PRODUKTINFORMATIONSSTELLE
§ 56 Technische Bewertungsstelle
§ 57 Produktinformationsstelle
4. ABSCHNITT
BAUPRODUKTE, FÜR DIE HARMONISIERTE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN NICHT
VORLIEGEN
§ 58 Anwendungsbereich
§ 59 Anforderungen an die Verwendung
§ 60 Baustoffliste ÖA
§ 61 Produktregistrierung
§ 62 Verfahren der Registrierung
§ 63 Registrierungsstelle und registerführende Stelle
§ 64 Einbauzeichen ÜA
5. ABSCHNITT
BAUPRODUKTE, FÜR DIE HARMONISIERTE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN
VORLIEGEN
§ 65 Anforderungen an die Verwendung
§ 66 Baustoffliste ÖE
6. ABSCHNITT
SONSTIGE BAUPRODUKTE
§ 67 Anforderungen an die Verwendung
7. ABSCHNITT
BAUTECHNISCHE ZULASSUNG
§ 68 Bautechnische Zulassung
§ 69 Zulassungsstelle"
c. Die Eintragungen zu den bisherigen §§ 70 bis 74 lauten:
"Entfallen".
d. Die bisherigen Abschnittsbezeichnungen "4." und "5." des 6.
Hauptstücks erhalten die Abschnittsbezeich-nungen "8." und "9.".
e. Nach § 84 wird folgende Eintragung eingefügt:
"§ 84a Aufsicht"
Im § 47 Abs. 4 Z 4 und Abs. 5 Z 1 lit. a wird jeweils der Ausdruck "20 cm" durch den Ausdruck "50 cm" ersetzt.Im Paragraph 47, Absatz 4, Ziffer 4 und Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, wird jeweils der Ausdruck "20 cm" durch den Ausdruck "50 cm" ersetzt.
§ 47 Abs. 4 Z 5 lautet:Paragraph 47, Absatz 4, Ziffer 5, lautet:
bei Räumen, die zur Lagerung wassergefährdender Stoffe
bestimmt sind, die Fußbodenoberkanten mindestens 50 cm über dem Niveau des Hochwasserabflussbereichs (Abs. 1) liegen oder solche Räume jedenfalls so ausgeführt werden, dass ein Austritt der gelagerten Stoffe verhindert wird."bestimmt sind, die Fußbodenoberkanten mindestens 50 cm über dem Niveau des Hochwasserabflussbereichs (Absatz eins,) liegen oder solche Räume jedenfalls so ausgeführt werden, dass ein Austritt der gelagerten Stoffe verhindert wird."
§ 47 Abs. 5 Z 3 lautet:Paragraph 47, Absatz 5, Ziffer 3, lautet:
bei Räumen, die zur Lagerung wassergefährdender Stoffe
bestimmt sind, die Fußbodenoberkanten mindestens 50 cm über dem Niveau des Hochwasserabflussbereichs (Abs. 1) liegen oder solche Räume jedenfalls so ausgeführt werden, dass ein Austritt der gelagerten Stoffe verhindert wird."bestimmt sind, die Fußbodenoberkanten mindestens 50 cm über dem Niveau des Hochwasserabflussbereichs (Absatz eins,) liegen oder solche Räume jedenfalls so ausgeführt werden, dass ein Austritt der gelagerten Stoffe verhindert wird."
Die Überschrift des 6. Hauptstücks lautet:
"6. HAUPTSTÜCK
UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE
ZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN
AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS
ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN"
Die §§ 54 bis 69 samt Abschnittsbezeichnungen lauten:Die Paragraphen 54 bis 69 samt Abschnittsbezeichnungen lauten:
"1. ABSCHNITT
BEGRIFFSBESTIMMUNG
§ 54Paragraph 54,
Begriffsbestimmung
Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, sowie nationale technische Bestimmungen der Vertrags-parteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 60) oder ÖE (§ 66) angeführt sind.Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, sowie nationale technische Bestimmungen der Vertrags-parteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 60,) oder ÖE (Paragraph 66,) angeführt sind.
2. ABSCHNITT
BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT
§ 55Paragraph 55,
Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt
(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE (§ 66) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 66,) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.
(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 60) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 68) besteht.(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 60,) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung (Paragraph 68,) besteht.
(3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung (§ 68) besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.(3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung (Paragraph 68,) besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.
3. ABSCHNITT
TECHNISCHE BEWERTUNGSSTELLE UND PRODUKTINFORMATIONSSTELLE
§ 56Paragraph 56,
Technische Bewertungsstelle
Technische Bewertungsstelle für Bauprodukte im Sinn von Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, ist das Österreichische Institut für Bautechnik.Technische Bewertungsstelle für Bauprodukte im Sinn von Artikel 29, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
§ 57Paragraph 57,
Produktinformationsstelle
Produktinformationsstelle für Bauprodukte im Sinn von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festle-gung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, ist das Österreichische Institut für Bautechnik.Produktinformationsstelle für Bauprodukte im Sinn von Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festle-gung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
4. ABSCHNITT
BAUPRODUKTE, FÜR DIE HARMONISIERTE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN NICHT
VORLIEGEN
§ 58Paragraph 58,
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder
serienähnlich hergestellt werden.
§ 59Paragraph 59,
Anforderungen an die Verwendung
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 60) angeführt sind,Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 60,) angeführt sind,
dürfen nur verwendet werden, wenn
sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt
und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 64) tragen.und sie das Einbauzeichen ÜA (Paragraph 64,) tragen.
§ 60Paragraph 60,
Baustoffliste ÖA
(1) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:
die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder
das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung (§ 68),das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung (Paragraph 68,),
sofern dies auf Grund der Bedeutung eines Bau-produkts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.
(2) Weiters können erforderlichenfalls bezogen auf die einzelnen Bauprodukte festgelegt werden:
die Geltungsdauer der Produktregistrierung (§ 61);die Geltungsdauer der Produktregistrierung (Paragraph 61,);
Maßnahmen nach Abs. 3.Maßnahmen nach Absatz 3,
(3) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regel-werks unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:
die Erstprüfung des Bauprodukts durch eine hiefür akkreditierte Stelle;
die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.
(4) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauprodukts sichergestellt sein.
(5) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Baustoffliste ÖA ist in den "Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik" kundzumachen. Sie ist beim genannten Institut sowie beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf die Kundmachung sowie die Auflage der Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung hinzuweisen.
§ 61Paragraph 61,
Produktregistrierung
(1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 durch eine Registrierung des Bauprodukts nachzuweisen.(1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 durch eine Registrierung des Bauprodukts nachzuweisen.
(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und
das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht, oder
das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung (§ 68) vorliegt.das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung (Paragraph 68,) vorliegt.
(3) Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle (§ 63 Abs. 1).(3) Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle (Paragraph 63, Absatz eins,).
(4) Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Landes auf Grund der Vereinbarung ge-mäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung erfolgen, sind anzuerkennen.(4) Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Landes auf Grund der Vereinbarung ge-mäß Artikel 15 a, B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung erfolgen, sind anzuerkennen.
§ 62Paragraph 62,
Verfahren der Registrierung
(1) Die Registrierungsstelle (§ 63 Abs. 1) hat auf Grund eines schriftlichen Antrags und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse und Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieses Landesgesetzes sowie die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA (§ 60) zu prüfen.(1) Die Registrierungsstelle (Paragraph 63, Absatz eins,) hat auf Grund eines schriftlichen Antrags und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse und Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieses Landesgesetzes sowie die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA (Paragraph 60,) zu prüfen.
(2) Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle (§ 63 Abs. 2) zu übermitteln.(2) Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 61, Absatz 2, hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle (Paragraph 63, Absatz 2,) zu übermitteln.
(3) Liegen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 nicht vor, ist dies der antragstellenden Partei formlos mitzuteilen. Auf ihr Verlangen ist der Antrag auf Registrierung mit Bescheid abzuweisen.(3) Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 61, Absatz 2, nicht vor, ist dies der antragstellenden Partei formlos mitzuteilen. Auf ihr Verlangen ist der Antrag auf Registrierung mit Bescheid abzuweisen.
§ 63Paragraph 63,
Registrierungsstelle und registerführende Stelle
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Stelle mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, mit der Registrierung von Bauprodukten gemäß § 61 betrauen (Registrierungsstelle). Diese ist beim Amt der Landesregierung oder bei einer sonstigen Stelle, die mehrheitlich im Eigentum des Landes oder des Landes und anderer Länder steht, einzurichten; § 84a gilt sinngemäß.(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Stelle mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, mit der Registrierung von Bauprodukten gemäß Paragraph 61, betrauen (Registrierungsstelle). Diese ist beim Amt der Landesregierung oder bei einer sonstigen Stelle, die mehrheitlich im Eigentum des Landes oder des Landes und anderer Länder steht, einzurichten; Paragraph 84 a, gilt sinngemäß.
(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
(3) Wird eine Registrierungsstelle eingerichtet, ist diese der registerführenden Stelle bekannt zu geben.
§ 64Paragraph 64,
Einbauzeichen ÜA
(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung gemäß § 61 vor, so ist die Herstellerin oder der Hersteller be-rechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauprodukts das Einbauzeichen ÜA am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpa-ckung oder in den Begleitpapieren anzubringen.(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung gemäß Paragraph 61, vor, so ist die Herstellerin oder der Hersteller be-rechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauprodukts das Einbauzeichen ÜA am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpa-ckung oder in den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes verwendbar ist.
(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen werden in der Anlage 2 geregelt.
5. ABSCHNITT
BAUPRODUKTE, FÜR DIE HARMONISIERTE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN
VORLIEGEN
§ 65Paragraph 65,
Anforderungen an die Verwendung
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE (§ 66) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und das CE-Kennzeichen tragen.Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 66,) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und das CE-Kennzeichen tragen.
§ 66Paragraph 66,
Baustoffliste ÖE
(1) In der Baustoffliste ÖE sind für einzelne Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für die Verwendung festgelegt. Dabei können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden:
die anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument);
die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben ist;
die zu erfüllende Leistung des Bauprodukts nach Stufen, Klassen oder in einer Beschreibung;
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen im Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, liegen;
das Erfordernis der Erlangung einer Bautechnischen Zulassung (§ 68) mit den darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, sofern dies auf Grund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.das Erfordernis der Erlangung einer Bautechnischen Zulassung (Paragraph 68,) mit den darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, sofern dies auf Grund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Baustoffliste ÖE ist in den "Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik" kundzumachen. Sie ist beim genannten Institut sowie beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf die Kundmachung sowie die Auflage der Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung hinzuweisen.
6. ABSCHNITT
SONSTIGE BAUPRODUKTE
§ 67Paragraph 67,
Anforderungen an die Verwendung
Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA (§ 60) noch in der Baustoffliste ÖE (§ 66) angeführt sind und für die keine Bautechnische Zulassung (§ 68) vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen steht.Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 60,) noch in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 66,) angeführt sind und für die keine Bautechnische Zulassung (Paragraph 68,) vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen steht.
7. ABSCHNITT
BAUTECHNISCHE ZULASSUNG
§ 68Paragraph 68,
Bautechnische Zulassung
(1) Die Herstellerin oder der Hersteller eines Bauprodukts oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Zulassungsstelle (§ 69) eine Bautechnische Zulassung beantragen:(1) Die Herstellerin oder der Hersteller eines Bauprodukts oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Zulassungsstelle (Paragraph 69,) eine Bautechnische Zulassung beantragen:
das Bauprodukt weicht von einer harmonisierten Norm ab;
für das Bauprodukt liegt keine harmonisierte Norm vor und
das Bauprodukt ist nicht in der Baustoffliste ÖA (§ 60) erfasst;das Bauprodukt ist nicht in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 60,) erfasst;
das Bauprodukt weicht von dem in der Baustoffliste ÖA (§ 60) angeführten Regelwerk mehr als nur unwe-sentlich ab;das Bauprodukt weicht von dem in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 60,) angeführten Regelwerk mehr als nur unwe-sentlich ab;
für das Bauprodukt ist in der Baustoffliste ÖA (§ 60) oder in der Baustoffliste ÖE (§ 66) eine Bautechnische Zulassung vorgesehen;für das Bauprodukt ist in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 60,) oder in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 66,) eine Bautechnische Zulassung vorgesehen;
es handelt sich um ein sonstiges Bauprodukt, für das es nach dem Stand der technischen Wissenschaften erforderlich ist, Verwendungsbestimmungen und mögliche Verwendungszwecke entsprechend den bautechnischen Anforderungen festzulegen.
Über den Antrag ist mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Die zur Beurteilung des Bauprodukts erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produkts, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produkts, sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist ergänzt, ist der Antrag mit Bescheid zurückzuweisen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauprodukts erforderlich sind, sind von der Herstellerin oder vom Hersteller, von ihrer oder seiner Vertreterin oder ihrem oder seinem Vertreter über Aufforderung vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.
(3) Der Antrag ist weiters mit Bescheid zurückzuweisen, wenn die Zulassungsstelle feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauprodukts ist die Bautechnische Zulassung zu erteilen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauprodukts festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre ist möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muss.
(5) Die Bautechnische Zulassung umfasst jedenfalls folgende Inhalte:
eine technische Beschreibung des Bauprodukts einschließlich der Leistungsmerkmale;
Regelungen über die Eigen- und Fremdüberwachung des Bauprodukts und der Produktion;
Bestimmungen über die Verwendung sowie erforderlichenfalls über den Einbau und die Anwendung des Bauprodukts.
Im Fall von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt (§§ 65 und 66), gilt dies nur soweit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.Im Fall von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt (Paragraphen 65 und 66), gilt dies nur soweit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.
(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.
(7) Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der Bautechnischen Zulassung sind von der antragstellenden Partei zu tragen.
(8) Bautechnische Zulassungen, die auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Landes erteilt werden, sind anzuerkennen.(8) Bautechnische Zulassungen, die auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Landes erteilt werden, sind anzuerkennen.
§ 69Paragraph 69,
Zulassungsstelle
(1) Zulassungsstelle für Bautechnische Zulassungen ist das Österreichische Institut für Bautechnik. Es ent-scheidet über Anträge auf Erteilung Bautechnischer Zulassungen als Behörde.
(2) Die Zulassungsstelle hat jährlich auf geeignete Weise, zB im Internet, eine Liste der erteilten Bautechni-schen Zulassungen zu veröffentlichen."
Die §§ 70 bis 74 entfallen.Die Paragraphen 70 bis 74 entfallen.
Die bisherigen Abschnittsbezeichnungen "4." und "5." des 6. Hauptstücks erhalten die Abschnittsbezeichnungen "8." und "9.".
Im § 76 entfallen der dritte, vierte und fünfte Satz.Im Paragraph 76, entfallen der dritte, vierte und fünfte Satz.
§ 78 Abs. 2 entfällt.Paragraph 78, Absatz 2, entfällt.
Im § 78 Abs. 4 wird der Verweis "Abs. 1 bis 3" durch den Verweis "Abs. 1 und 3" ersetzt.Im Paragraph 78, Absatz 4, wird der Verweis "Abs. 1 bis 3" durch den Verweis "Abs. 1 und 3" ersetzt.
Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:Nach Paragraph 84, wird folgender Paragraph 84 a, eingefügt:
"§ 84a
Aufsicht
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Besorgung der ihm nach diesem Hauptstück übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung und ist an ihre Weisungen gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist berechtigt, im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Hauptstück das Landeswappen zu führen."
13. § 85 lautet:13. Paragraph 85, lautet:
"§ 85
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des § 55 auf dem Markt bereitstellt;ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des Paragraph 55, auf dem Markt bereitstellt;
ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen der §§ 59, 65 oder 67 verwendet;ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 59,, 65 oder 67 verwendet;
eine Registrierungsbescheinigung gemäß § 61 ohne Befugnis gemäß § 63 Abs. 1 ausstellt;eine Registrierungsbescheinigung gemäß Paragraph 61, ohne Befugnis gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ausstellt;
eine Registrierungsbescheinigung entgegen den Bestimmungen des § 61 Abs. 2 ausstellt;eine Registrierungsbescheinigung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 2, ausstellt;
das Einbauzeichen ÜA entgegen den Bestimmungen des § 64 Abs. 1 und 3 verwendet;das Einbauzeichen ÜA entgegen den Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz eins und 3 verwendet;
ein Bauprodukt ohne die erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;
ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt;
ein Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung oder dem Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;
ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;
ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;
ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;
sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;
es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten.
(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 6 bis 12 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Absatz eins, Ziffer 6 bis 12 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.
(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 6 bis 13 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis zu 36.000 Euro zu bestrafen.(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer 6 bis 13 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, sonstige Übertretungen nach Absatz eins, sind mit Geldstrafe bis zu 36.000 Euro zu bestrafen.
(4) Übertretungen nach Abs. 1 Z 6 bis 12 sind Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.(4) Übertretungen nach Absatz eins, Ziffer 6 bis 12 sind Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.
(5) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 6 bis 13 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.(5) Geldstrafen nach Absatz eins, Ziffer 6 bis 13 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.
(6) Die Strafe des Verfalls von Bauprodukten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 6 bis 13 im Zusammenhang stehen und die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden."(6) Die Strafe des Verfalls von Bauprodukten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer 6 bis 13 im Zusammenhang stehen und die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden."
§ 86 Abs. 2 Z 7 entfällt.Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer 7, entfällt.
Die Anlage 2 lautet:
"Anlage 2
I. Einbauzeichen:römisch eins. Einbauzeichen:
Das Einbauzeichen nach § 64 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben "Ü" und "A" als Abkürzun-gen für die Worte "Übereinstimmung" und "Austria" gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:Das Einbauzeichen nach Paragraph 64, besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben "Ü" und "A" als Abkürzun-gen für die Worte "Übereinstimmung" und "Austria" gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:
Registrierungsnummer in Form einer Buchstabenzahlenkombination bestehend aus dem Buchstaben R gefolgt von
der Identifikationsnummer des Bauprodukts, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA (§ 60) vorgesehenen Nummer entspricht,der Identifikationsnummer des Bauprodukts, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 60,) vorgesehenen Nummer entspricht,
den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Produktregistrierung beantragt wurde, und
der vom Österreichischen Institut für Bautechnik vergebenen laufenden Nummer im Kalenderjahr der Beantragung der Produktregistrierung.
Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des
nachstehenden Beispiels darzustellen:
R-1.3.1-00-0001
Die Nummer der Registrierungsbescheinigung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu sein.
Die Bezeichnung der Stelle, die die Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat.
II. Gestaltung des Bildzeichens "ÜA" sowie der zusätzlichen Angaben:römisch II. Gestaltung des Bildzeichens "ÜA" sowie der zusätzlichen Angaben:
Für die Gestaltung der Großbuchstaben "ÜA" ist der im Folgenden dargestellte Raster anzuwenden. Das Verhältnis der Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu entsprechen, wobei die mit "R" gekennzeichneten Balken auch in roter Farbe ausgeführt werden können. Das Bildzeichen darf größenmäßig variiert werden, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen.
Die zusätzlichen Angaben nach Punkt I. sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen nach-stehender Abbildung entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss.Die zusätzlichen Angaben nach Punkt römisch eins. sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen nach-stehender Abbildung entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss.
III. Anbringung des Einbauzeichens:römisch III. Anbringung des Einbauzeichens:
Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im § 64 Abs. 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen. Das Einbauzeichen ist an der hierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im Paragraph 64, Absatz eins, angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen. Das Einbauzeichen ist an der hierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.
IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:römisch IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:
Das Einbauzeichen ist von der Herstellerin oder vom Hersteller nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 vor dem Inverkehrbringen des Bauprodukts anzubringen.Das Einbauzeichen ist von der Herstellerin oder vom Hersteller nach Maßgabe des Paragraph 64, Absatz eins, vor dem Inverkehrbringen des Bauprodukts anzubringen.
V. Sonstige Bestimmungen:römisch fünf. Sonstige Bestimmungen:
Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten nur angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18, unterzogen.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags: Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl Dr. Pühringer