Datum der Kundmachung

28.11.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2014,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Landesgesetz, mit dem das Oö. Bautechnikgesetz 2013 geändert wird (Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2014)

Text

Nr. 89

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Bautechnikgesetz 2013 geändert wird

(Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2014)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Bautechnikgesetz 2013, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
    1. Litera a
      Die Überschrift des 6. Hauptstücks lautet:

"6. HAUPTSTÜCK

UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE

ZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN

AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS

ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN"

              b.              Die Eintragungen zu den §§ 54 bis 69 samt

Abschnittsbezeichnungen lauten:

"1. ABSCHNITT

BEGRIFFSBESTIMMUNG

§ 54              Begriffsbestimmung

2. ABSCHNITT

BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT

§ 55              Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

3. ABSCHNITT

TECHNISCHE BEWERTUNGSSTELLE UND PRODUKTINFORMATIONSSTELLE

§ 56              Technische Bewertungsstelle

§ 57              Produktinformationsstelle

4. ABSCHNITT

BAUPRODUKTE, FÜR DIE HARMONISIERTE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN NICHT

VORLIEGEN

§ 58              Anwendungsbereich

§ 59              Anforderungen an die Verwendung

§ 60              Baustoffliste ÖA

§ 61              Produktregistrierung

§ 62              Verfahren der Registrierung

§ 63              Registrierungsstelle und registerführende Stelle

§ 64              Einbauzeichen ÜA

5. ABSCHNITT

BAUPRODUKTE, FÜR DIE HARMONISIERTE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN

VORLIEGEN

§ 65              Anforderungen an die Verwendung

§ 66              Baustoffliste ÖE

6. ABSCHNITT

SONSTIGE BAUPRODUKTE

§ 67              Anforderungen an die Verwendung

7. ABSCHNITT

BAUTECHNISCHE ZULASSUNG

§ 68              Bautechnische Zulassung

§ 69              Zulassungsstelle"

              c.              Die Eintragungen zu den bisherigen §§ 70 bis 74 lauten:

"Entfallen".

              d.              Die bisherigen Abschnittsbezeichnungen "4." und "5." des 6.

Hauptstücks erhalten die Abschnittsbezeich-nungen "8." und "9.".

              e.              Nach § 84 wird folgende Eintragung eingefügt:

"§ 84a              Aufsicht"

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 47, Absatz 4, Ziffer 4 und Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, wird jeweils der Ausdruck "20 cm" durch den Ausdruck "50 cm" ersetzt.
  2. Ziffer 3
    Paragraph 47, Absatz 4, Ziffer 5, lautet:
  3. "5
    bei Räumen, die zur Lagerung wassergefährdender Stoffe
bestimmt sind, die Fußbodenoberkanten mindestens 50 cm über dem Niveau des Hochwasserabflussbereichs (Absatz eins,) liegen oder solche Räume jedenfalls so ausgeführt werden, dass ein Austritt der gelagerten Stoffe verhindert wird."
  1. Ziffer 4
    Paragraph 47, Absatz 5, Ziffer 3, lautet:
  2. "3
    bei Räumen, die zur Lagerung wassergefährdender Stoffe
bestimmt sind, die Fußbodenoberkanten mindestens 50 cm über dem Niveau des Hochwasserabflussbereichs (Absatz eins,) liegen oder solche Räume jedenfalls so ausgeführt werden, dass ein Austritt der gelagerten Stoffe verhindert wird."
  1. Ziffer 5
    Die Überschrift des 6. Hauptstücks lautet:
"6. HAUPTSTÜCK
UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE
ZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN
AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS
ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN"
  1. Ziffer 6
    Die Paragraphen 54 bis 69 samt Abschnittsbezeichnungen lauten:
"1. ABSCHNITT
BEGRIFFSBESTIMMUNG
Paragraph 54,
Begriffsbestimmung
Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, sowie nationale technische Bestimmungen der Vertrags-parteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 60,) oder ÖE (Paragraph 66,) angeführt sind.
2. ABSCHNITT
BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT
Paragraph 55,
Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 66,) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.

(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 60,) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung (Paragraph 68,) besteht.

(3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung (Paragraph 68,) besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.

3. ABSCHNITT

TECHNISCHE BEWERTUNGSSTELLE UND PRODUKTINFORMATIONSSTELLE

Paragraph 56,

Technische Bewertungsstelle

Technische Bewertungsstelle für Bauprodukte im Sinn von Artikel 29, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, ist das Österreichische Institut für Bautechnik.

Paragraph 57,

Produktinformationsstelle

Produktinformationsstelle für Bauprodukte im Sinn von Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festle-gung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, ist das Österreichische Institut für Bautechnik.

4. ABSCHNITT

BAUPRODUKTE, FÜR DIE HARMONISIERTE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN NICHT

VORLIEGEN

Paragraph 58,

Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder

serienähnlich hergestellt werden.

Paragraph 59,

Anforderungen an die Verwendung

Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 60,) angeführt sind,

dürfen nur verwendet werden, wenn

  1. Ziffer eins
    sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
  2. Ziffer 2
    für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt
und sie das Einbauzeichen ÜA (Paragraph 64,) tragen.
Paragraph 60,
Baustoffliste ÖA

(1) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:

  1. Ziffer eins
    die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder
  2. Ziffer 2
    das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung (Paragraph 68,),
sofern dies auf Grund der Bedeutung eines Bau-produkts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.

(2) Weiters können erforderlichenfalls bezogen auf die einzelnen Bauprodukte festgelegt werden:

  1. Ziffer eins
    der Verwendungszweck;
  2. Ziffer 2
    Klassen und Stufen;
  3. Ziffer 3
    die Geltungsdauer der Produktregistrierung (Paragraph 61,);
  4. Ziffer 4
    Maßnahmen nach Absatz 3,

(3) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regel-werks unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:

  1. Ziffer eins
    die Erstprüfung des Bauprodukts durch eine hiefür akkreditierte Stelle;
  2. Ziffer 2
    die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.

(4) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauprodukts sichergestellt sein.

(5) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Baustoffliste ÖA ist in den "Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik" kundzumachen. Sie ist beim genannten Institut sowie beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf die Kundmachung sowie die Auflage der Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung hinzuweisen.

Paragraph 61,

Produktregistrierung

(1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 durch eine Registrierung des Bauprodukts nachzuweisen.

(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und

  1. Ziffer eins
    das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht, oder
  2. Ziffer 2
    das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung (Paragraph 68,) vorliegt.

(3) Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle (Paragraph 63, Absatz eins,).

(4) Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Landes auf Grund der Vereinbarung ge-mäß Artikel 15 a, B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung erfolgen, sind anzuerkennen.

Paragraph 62,

Verfahren der Registrierung

(1) Die Registrierungsstelle (Paragraph 63, Absatz eins,) hat auf Grund eines schriftlichen Antrags und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse und Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieses Landesgesetzes sowie die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA (Paragraph 60,) zu prüfen.

(2) Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 61, Absatz 2, hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle (Paragraph 63, Absatz 2,) zu übermitteln.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 61, Absatz 2, nicht vor, ist dies der antragstellenden Partei formlos mitzuteilen. Auf ihr Verlangen ist der Antrag auf Registrierung mit Bescheid abzuweisen.

Paragraph 63,

Registrierungsstelle und registerführende Stelle

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Stelle mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, mit der Registrierung von Bauprodukten gemäß Paragraph 61, betrauen (Registrierungsstelle). Diese ist beim Amt der Landesregierung oder bei einer sonstigen Stelle, die mehrheitlich im Eigentum des Landes oder des Landes und anderer Länder steht, einzurichten; Paragraph 84 a, gilt sinngemäß.

(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.

(3) Wird eine Registrierungsstelle eingerichtet, ist diese der registerführenden Stelle bekannt zu geben.

Paragraph 64,

Einbauzeichen ÜA

(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung gemäß Paragraph 61, vor, so ist die Herstellerin oder der Hersteller be-rechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauprodukts das Einbauzeichen ÜA am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpa-ckung oder in den Begleitpapieren anzubringen.

(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes verwendbar ist.

(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen werden in der Anlage 2 geregelt.

5. ABSCHNITT

BAUPRODUKTE, FÜR DIE HARMONISIERTE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN

VORLIEGEN

Paragraph 65,

Anforderungen an die Verwendung

Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 66,) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und das CE-Kennzeichen tragen.

Paragraph 66,

Baustoffliste ÖE

(1) In der Baustoffliste ÖE sind für einzelne Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für die Verwendung festgelegt. Dabei können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden:

  1. Ziffer eins
    die anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument);
  2. Ziffer 2
    die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben ist;
  3. Ziffer 3
    die zu erfüllende Leistung des Bauprodukts nach Stufen, Klassen oder in einer Beschreibung;
  4. Ziffer 4
    Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen im Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, liegen;
  5. Ziffer 5
    das Erfordernis der Erlangung einer Bautechnischen Zulassung (Paragraph 68,) mit den darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, sofern dies auf Grund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Baustoffliste ÖE ist in den "Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik" kundzumachen. Sie ist beim genannten Institut sowie beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf die Kundmachung sowie die Auflage der Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung hinzuweisen.

6. ABSCHNITT

SONSTIGE BAUPRODUKTE

Paragraph 67,

Anforderungen an die Verwendung

Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 60,) noch in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 66,) angeführt sind und für die keine Bautechnische Zulassung (Paragraph 68,) vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen steht.

7. ABSCHNITT

BAUTECHNISCHE ZULASSUNG

Paragraph 68,

Bautechnische Zulassung

(1) Die Herstellerin oder der Hersteller eines Bauprodukts oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Zulassungsstelle (Paragraph 69,) eine Bautechnische Zulassung beantragen:

  1. Ziffer eins
    das Bauprodukt weicht von einer harmonisierten Norm ab;
  2. Ziffer 2
    für das Bauprodukt liegt keine harmonisierte Norm vor und
das Bauprodukt ist nicht in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 60,) erfasst;
  1. Ziffer 3
    das Bauprodukt weicht von dem in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 60,) angeführten Regelwerk mehr als nur unwe-sentlich ab;
  2. Ziffer 4
    für das Bauprodukt ist in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 60,) oder in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 66,) eine Bautechnische Zulassung vorgesehen;
  3. Ziffer 5
    es handelt sich um ein sonstiges Bauprodukt, für das es nach dem Stand der technischen Wissenschaften erforderlich ist, Verwendungsbestimmungen und mögliche Verwendungszwecke entsprechend den bautechnischen Anforderungen festzulegen.
Über den Antrag ist mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Die zur Beurteilung des Bauprodukts erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produkts, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produkts, sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist ergänzt, ist der Antrag mit Bescheid zurückzuweisen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauprodukts erforderlich sind, sind von der Herstellerin oder vom Hersteller, von ihrer oder seiner Vertreterin oder ihrem oder seinem Vertreter über Aufforderung vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.

(3) Der Antrag ist weiters mit Bescheid zurückzuweisen, wenn die Zulassungsstelle feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauprodukts ist die Bautechnische Zulassung zu erteilen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauprodukts festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre ist möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muss.

(5) Die Bautechnische Zulassung umfasst jedenfalls folgende Inhalte:

  1. Ziffer eins
    eine technische Beschreibung des Bauprodukts einschließlich der Leistungsmerkmale;
  2. Ziffer 2
    Regelungen über die Eigen- und Fremdüberwachung des Bauprodukts und der Produktion;
  3. Ziffer 3
    Bestimmungen über die Verwendung sowie erforderlichenfalls über den Einbau und die Anwendung des Bauprodukts.
Im Fall von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt (Paragraphen 65 und 66), gilt dies nur soweit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.

(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.

(7) Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der Bautechnischen Zulassung sind von der antragstellenden Partei zu tragen.

(8) Bautechnische Zulassungen, die auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Landes erteilt werden, sind anzuerkennen.

Paragraph 69,

Zulassungsstelle

(1) Zulassungsstelle für Bautechnische Zulassungen ist das Österreichische Institut für Bautechnik. Es ent-scheidet über Anträge auf Erteilung Bautechnischer Zulassungen als Behörde.

(2) Die Zulassungsstelle hat jährlich auf geeignete Weise, zB im Internet, eine Liste der erteilten Bautechni-schen Zulassungen zu veröffentlichen."

  1. Ziffer 7
    Die Paragraphen 70 bis 74 entfallen.
  2. Ziffer 8
    Die bisherigen Abschnittsbezeichnungen "4." und "5." des 6. Hauptstücks erhalten die Abschnittsbezeichnungen "8." und "9.".
  3. Ziffer 9
    Im Paragraph 76, entfallen der dritte, vierte und fünfte Satz.
  4. Ziffer 10
    Paragraph 78, Absatz 2, entfällt.
  5. Ziffer 11
    Im Paragraph 78, Absatz 4, wird der Verweis "Abs. 1 bis 3" durch den Verweis "Abs. 1 und 3" ersetzt.
  6. Ziffer 12
    Nach Paragraph 84, wird folgender Paragraph 84 a, eingefügt:
    "§ 84a
Aufsicht

(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Besorgung der ihm nach diesem Hauptstück übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung und ist an ihre Weisungen gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist berechtigt, im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Hauptstück das Landeswappen zu führen."

13. Paragraph 85, lautet:

"§ 85

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. Ziffer eins
    ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des Paragraph 55, auf dem Markt bereitstellt;
  2. Ziffer 2
    ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 59,, 65 oder 67 verwendet;
  3. Ziffer 3
    eine Registrierungsbescheinigung gemäß Paragraph 61, ohne Befugnis gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ausstellt;
  4. Ziffer 4
    eine Registrierungsbescheinigung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 2, ausstellt;
  5. Ziffer 5
    das Einbauzeichen ÜA entgegen den Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz eins und 3 verwendet;
  6. Ziffer 6
    ein Bauprodukt ohne die erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;
  7. Ziffer 7
    ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt;
  8. Ziffer 8
    ein Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung oder dem Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;
  9. Ziffer 9
    ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;
  10. Ziffer 10
    ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;
  11. Ziffer 11
    ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;
  12. Ziffer 12
    sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;
  13. Ziffer 13
    es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten.

(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Absatz eins, Ziffer 6 bis 12 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer 6 bis 13 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, sonstige Übertretungen nach Absatz eins, sind mit Geldstrafe bis zu 36.000 Euro zu bestrafen.

(4) Übertretungen nach Absatz eins, Ziffer 6 bis 12 sind Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.

(5) Geldstrafen nach Absatz eins, Ziffer 6 bis 13 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.

(6) Die Strafe des Verfalls von Bauprodukten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer 6 bis 13 im Zusammenhang stehen und die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden."

  1. Ziffer 14
    Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer 7, entfällt.
  2. Ziffer 15
    Die Anlage 2 lautet:
    "Anlage 2
    römisch eins. Einbauzeichen:
    Das Einbauzeichen nach Paragraph 64, besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben "Ü" und "A" als Abkürzun-gen für die Worte "Übereinstimmung" und "Austria" gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:
  3. Ziffer eins
    Registrierungsnummer in Form einer Buchstabenzahlenkombination bestehend aus dem Buchstaben R gefolgt von
    1. Litera a
      der Identifikationsnummer des Bauprodukts, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 60,) vorgesehenen Nummer entspricht,
    2. Litera b
      den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Produktregistrierung beantragt wurde, und
    3. Litera c
      der vom Österreichischen Institut für Bautechnik vergebenen laufenden Nummer im Kalenderjahr der Beantragung der Produktregistrierung.
Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des
nachstehenden Beispiels darzustellen:
R-1.3.1-00-0001
Die Nummer der Registrierungsbescheinigung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu sein.
  1. Ziffer 2
    Die Bezeichnung der Stelle, die die Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat.

römisch II. Gestaltung des Bildzeichens "ÜA" sowie der zusätzlichen Angaben:

  1. Ziffer eins
    Für die Gestaltung der Großbuchstaben "ÜA" ist der im Folgenden dargestellte Raster anzuwenden. Das Verhältnis der Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu entsprechen, wobei die mit "R" gekennzeichneten Balken auch in roter Farbe ausgeführt werden können. Das Bildzeichen darf größenmäßig variiert werden, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen.

  1. Ziffer 2
    Die zusätzlichen Angaben nach Punkt römisch eins. sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen nach-stehender Abbildung entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss.

römisch III. Anbringung des Einbauzeichens:

Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im Paragraph 64, Absatz eins, angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen. Das Einbauzeichen ist an der hierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.

römisch IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:

Das Einbauzeichen ist von der Herstellerin oder vom Hersteller nach Maßgabe des Paragraph 64, Absatz eins, vor dem Inverkehrbringen des Bauprodukts anzubringen.

römisch fünf. Sonstige Bestimmungen:

Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten nur angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt."

Artikel II

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18, unterzogen.

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:              Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl              Dr. Pühringer