28.11.2014
Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2014,
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße, und der Landesstraße L 1498, Hirschbacher Straße
Nr. 87
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße, und
der Landesstraße L 1498, Hirschbacher Straße
Auf Grund des Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 5 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, des Oö. Straßengesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird verordnet:
Paragraph eins,
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Stadtgemeinde Freistadt wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt beim bestehenden Kreisverkehr der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße (Spange Walchshof), und führt sodann nach Nordwesten. Daran anschließend verläuft das Trassenband westlich am bestehenden Rinderzuchtkompetenzzentrum Freistadt vorbei und führt in weiterer Folge zwischen dem Soldatenfriedhof und der ÖBB-Strecke Linz - Summerau und danach entlang des Jaunitzbaches. Nach Querung des Jaunitzbaches beschreibt das Trassenband einen Bogen nach Norden und bindet im Nahbereich der Kreuzung der bestehenden Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße, und der bestehenden Landesstraße L 1498, Hirschbacher Straße, wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße (Absatz eins,), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
Paragraph 2,
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 1498, Hirschbacher Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Stadtgemeinde Freistadt wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt im Nahbereich der Grundstücke Nr. 1965 und 2030/2, je KG Freistadt, führt sodann nach Nordosten und bindet nach ca. 50 m in die neue Trasse der Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1498, Hirschbacher Straße (Absatz eins,), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
Paragraph 3,
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße (blau gefärbt im Verordnungs-plan), vom Einbindungsbereich in die bestehende Trasse der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße, bei deren km 37,319 bis zum künftigen Fahrbahnrand der neuen Trasse der Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße, als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Freistadt über die Einreihung des im Absatz eins, bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (Paragraph eins, Absatz eins,) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße (Absatz ,), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
Paragraph 4,
(1) Der zwischen dem südlich des Jaunitzbaches, im Nahbereich der Grundstücke Nr. 2389 und 1965, je KG Freistadt, und dem nördlich des Jaunitzbaches, im Nahbereich des Grundstücks Nr. 2368, KG Freistadt, gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße L 1498, Hirschbacher Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (Paragraph 2, Absatz eins,) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1498, Hirschbacher Straße (Absatz eins,), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
Paragraph 5,
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 4, Absatz 3,) wird gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Stadtamt Freistadt sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter