Fundstelle
LGBl. Nr. 78/2014Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2014,
Kurztitel
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der "Halbtrockenrasen an der Traun in Pucking" in der Gemeinde Pucking als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Text
Nr. 78
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der
der "Halbtrockenrasen an der Traun in Pucking" in der Gemeinde
Pucking
als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001Auf Grund des Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001
(Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2014, wird verordnet:(Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2014,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
(1) Der "Halbtrockenrasen an der Traun in Pucking" in der Gemeinde Pucking, politischer Bezirk Linz-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.(1) Der "Halbtrockenrasen an der Traun in Pucking" in der Gemeinde Pucking, politischer Bezirk Linz-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des Paragraph 25, Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
§ 2Paragraph 2,
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzzwecks;
die Mahd der Halbtrockenrasen ab dem 1. Juli eines jeden
Jahres sowie eine zweite herbstliche Mahd;
die uneingeschränkte Nutzung der natürlich aufkommenden Gehölze;
das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragten Personen;
das Befahren im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung in der Form, dass es zu keiner Zerstörung der Grasnarbe kommt;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Anlage von Wildfütterungen und Hochständen (die Anbringung von Salzlecken ist erlaubt);
die Instandhaltung bestehender Einrichtungen und Anlagen, insbesondere des über die Grundstücke 812/3, 813/1 und 814 verlaufenden Feldweges;
das Abgraben des Schottersockels auf den innerhalb des Schutzgebiets gelegenen Teilen der Grundstücke 812/3 und 813/1 sowie auf der Westspitze des Grundstücks 814 samt Entfernung des anfallenden Materials;
die Anlage von Naturteichen auf den im Schutzgebiet befindlichen Teilen der Grundstücke 812/3, 813/1, 814 und 800, wobei hinsichtlich der Ausformung und Tiefe des Teiches das Einvernehmen mit der Natur-schutzbehörde herzustellen ist;
Maßnahmen zur Entwicklung des Umgehungsgerinnes im unbedingt erforderlichen Ausmaß auf den Grundstücken 800 und 816/1, soweit sie das Naturschutzgebiet direkt oder indirekt betreffen, im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
das Reiten und Betreten auf den auf den nördlich des Grundwasser-Sammelgerinnes gelegenen Teilflä-chen.
§ 3Paragraph 3,
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht(2) Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Anlagen werden gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat