Fundstelle
LGBl. Nr. 76/2014Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014,
Kurztitel
Landesgesetz, mit dem das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996 geändert wird (Oö. Landarbeiterkammergesetz-Novelle 2014)
Text
Nr. 76
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996 geändert wird
(Oö. Landarbeiterkammergesetz-Novelle 2014)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996, LGBl. Nr. 13/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/2014, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung zu § 2 folgende Eintragung eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung zu Paragraph 2, folgende Eintragung eingefügt:
"§ 2a Einbringung"
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:
"§ 2a
Einbringung
Soweit in diesem Gesetz oder in Verordnungen zu diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen bzw. Eingaben im Sinn des § 13 Abs. 2 AVG übermittelt werden. Schriftliche Anbringen bzw. Eingaben, die außerhalb der Amtsstunden beim Kammerbüro (Wahlbüro) binnen offener Frist in einer technisch möglichen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht."Soweit in diesem Gesetz oder in Verordnungen zu diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen bzw. Eingaben im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, AVG übermittelt werden. Schriftliche Anbringen bzw. Eingaben, die außerhalb der Amtsstunden beim Kammerbüro (Wahlbüro) binnen offener Frist in einer technisch möglichen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht."
Im § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a wird das Zitat "zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993" durch das Zitat "in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002" ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird das Zitat "zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993" durch das Zitat "in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 100/2002" ersetzt.
Im § 4 Z 1 wird das Zitat "zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010" durch das Zitat "in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014" ersetzt.Im Paragraph 4, Ziffer eins, wird das Zitat "zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 64/2010" durch das Zitat "in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 32/2014" ersetzt.
Im § 14 Abs. 2 entfällt der erste Satz; der bisherige zweite Satz lautet:Im Paragraph 14, Absatz 2, entfällt der erste Satz; der bisherige zweite Satz lautet:
"Der Vollversammlung sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:"
Nach § 14 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 14, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
"(2a) Die Vollversammlung kann, ausgenommen die Aufgaben des Kontrollausschusses, die Beschlussfassung in Angelegenheiten, die grundsätzlich anderen Organen obliegen, im Einzelfall an sich ziehen, solange das betreffende Organ nicht selbst entschieden hat."
Im § 15 Abs. 1 erster Satz wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.
Der Einleitungssatz des § 18 Abs. 3 lautet:Der Einleitungssatz des Paragraph 18, Absatz 3, lautet:
"Dem Hauptausschuss obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Landarbeiterkammer, deren Erledigung nicht anderen Organen vorbehalten ist; insbesondere obliegen ihm:"
§ 18 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
die Vorberatung von Angelegenheiten der Vollversammlung;"
Nach § 23 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Nach Paragraph 23, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
"(3) In dringenden Fällen kann die bzw. der Vorsitzende des Hauptausschusses eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder und der Stimmenmehrheit aller Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Die bzw. der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Hauptausschusses zu berichten."
Im § 24 Abs. 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.Im Paragraph 24, Absatz eins, wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
Im § 25 Abs. 3 letzter Satz wird das Wort "zweiten" durch das Wort "dritten" ersetzt.Im Paragraph 25, Absatz 3, letzter Satz wird das Wort "zweiten" durch das Wort "dritten" ersetzt.
§ 29 Abs. 4 lautet:Paragraph 29, Absatz 4, lautet:
"(4) Die Betriebswahlbehörde hat den Wahlort bzw. die Wahlorte und nach Maßgabe des § 25 Abs. 4 die Wahlzeit bzw. die Wahlzeiten festzulegen, wobei die Wahlzeiten, gegebenenfalls vorbehaltlich § 25 Abs. 3 letzter Satz, auch auf nur einen oder zwei der drei Wahltage beschränkt werden können.""(4) Die Betriebswahlbehörde hat den Wahlort bzw. die Wahlorte und nach Maßgabe des Paragraph 25, Absatz 4, die Wahlzeit bzw. die Wahlzeiten festzulegen, wobei die Wahlzeiten, gegebenenfalls vorbehaltlich Paragraph 25, Absatz 3, letzter Satz, auch auf nur einen oder zwei der drei Wahltage beschränkt werden können."
Im § 33 Abs. 2 wird die Wortfolge ", beim Wahlbüro und bei den Außenstellen der Landarbeiterkammer" durch die Wortfolge "und beim Wahlbüro" ersetzt und folgender Satz angefügt:Im Paragraph 33, Absatz 2, wird die Wortfolge ", beim Wahlbüro und bei den Außenstellen der Landarbeiterkammer" durch die Wortfolge "und beim Wahlbüro" ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Während dieser Zeit hat das Wahlbüro das Gesamtwählerverzeichnis auch im Internet zu veröffentlichen."
§ 36 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 36, Absatz eins, erster Satz lautet:
"Das Wahlbüro hat den zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten die auf deren Namen lautende Wahlkarte im Postweg zu übermitteln."
§ 50 Abs. 1 lautet:Paragraph 50, Absatz eins, lautet:
"(1) Die Kammerumlage ist von allen Mitgliedern zu entrichten. Ausgenommen davon sind Lehrlinge, Arbeitslose gemäß § 3 Abs. 1 und Personen in Karenz.""(1) Die Kammerumlage ist von allen Mitgliedern zu entrichten. Ausgenommen davon sind Lehrlinge, Arbeitslose gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Personen in Karenz."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags: Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl Dr. Pühringer