Datum der Kundmachung

15.10.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Landesgesetz, mit dem das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996 geändert wird (Oö. Landarbeiterkammergesetz-Novelle 2014)

Text

Nr. 76

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996 geändert wird

(Oö. Landarbeiterkammergesetz-Novelle 2014)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung zu Paragraph 2, folgende Eintragung eingefügt:
    "§ 2a              Einbringung"
  2. Ziffer 2
    Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:
    "§ 2a
Einbringung
Soweit in diesem Gesetz oder in Verordnungen zu diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen bzw. Eingaben im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, AVG übermittelt werden. Schriftliche Anbringen bzw. Eingaben, die außerhalb der Amtsstunden beim Kammerbüro (Wahlbüro) binnen offener Frist in einer technisch möglichen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht."
  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird das Zitat "zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993" durch das Zitat "in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 100/2002" ersetzt.
  2. Ziffer 4
    Im Paragraph 4, Ziffer eins, wird das Zitat "zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 64/2010" durch das Zitat "in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 32/2014" ersetzt.
  3. Ziffer 5
    Im Paragraph 14, Absatz 2, entfällt der erste Satz; der bisherige zweite Satz lautet:
"Der Vollversammlung sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:"
  1. Ziffer 6
    Nach Paragraph 14, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

"(2a) Die Vollversammlung kann, ausgenommen die Aufgaben des Kontrollausschusses, die Beschlussfassung in Angelegenheiten, die grundsätzlich anderen Organen obliegen, im Einzelfall an sich ziehen, solange das betreffende Organ nicht selbst entschieden hat."

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.
  2. Ziffer 8
    Der Einleitungssatz des Paragraph 18, Absatz 3, lautet:
    "Dem Hauptausschuss obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Landarbeiterkammer, deren Erledigung nicht anderen Organen vorbehalten ist; insbesondere obliegen ihm:"
  3. Ziffer 9
    Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
  4. "1
    die Vorberatung von Angelegenheiten der Vollversammlung;"
  5. Ziffer 10
    Nach Paragraph 23, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

"(3) In dringenden Fällen kann die bzw. der Vorsitzende des Hauptausschusses eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder und der Stimmenmehrheit aller Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Die bzw. der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Hauptausschusses zu berichten."

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 24, Absatz eins, wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
  2. Ziffer 12
    Im Paragraph 25, Absatz 3, letzter Satz wird das Wort "zweiten" durch das Wort "dritten" ersetzt.
  3. Ziffer 13
    Paragraph 29, Absatz 4, lautet:

"(4) Die Betriebswahlbehörde hat den Wahlort bzw. die Wahlorte und nach Maßgabe des Paragraph 25, Absatz 4, die Wahlzeit bzw. die Wahlzeiten festzulegen, wobei die Wahlzeiten, gegebenenfalls vorbehaltlich Paragraph 25, Absatz 3, letzter Satz, auch auf nur einen oder zwei der drei Wahltage beschränkt werden können."

  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 33, Absatz 2, wird die Wortfolge ", beim Wahlbüro und bei den Außenstellen der Landarbeiterkammer" durch die Wortfolge "und beim Wahlbüro" ersetzt und folgender Satz angefügt:
    "Während dieser Zeit hat das Wahlbüro das Gesamtwählerverzeichnis auch im Internet zu veröffentlichen."
  2. Ziffer 15
    Paragraph 36, Absatz eins, erster Satz lautet:
    "Das Wahlbüro hat den zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten die auf deren Namen lautende Wahlkarte im Postweg zu übermitteln."
  3. Ziffer 16
    Paragraph 50, Absatz eins, lautet:

"(1) Die Kammerumlage ist von allen Mitgliedern zu entrichten. Ausgenommen davon sind Lehrlinge, Arbeitslose gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Personen in Karenz."

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:              Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl              Dr. Pühringer