Datum der Kundmachung

15.10.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2014,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz des Grundwasservorkommens am Dachstein und der Wasserversorgungsanlagen in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun (Grundwasserschongebietsverordnung Dachstein)

Text

Nr. 71

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz des Grundwasservorkommens am Dachstein

und der Wasserversorgungsanlagen in den Gemeinden Gosau, Hallstatt

und Obertraun

(Grundwasserschongebietsverordnung Dachstein)

Auf Grund des Paragraph 34, Absatz 2 und des Paragraph 35, des Wasserrechtsgesetzes 1959

(WRG. 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Bezeichnung als Grundwasserschongebiet

Zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun sowie zur Si-cherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs für diese Gemeinden wird in diesen Gemeinden das im Paragraph 2, umschriebene Grundwasserschongebiet "Dachstein", im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.

Paragraph 2,

Grenzen

(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Schongebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 dargestellt. In den Anlagen 2/1 bis 2/3 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch Detailpläne im Maßstab 1 : 11.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schongebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

(2) Die südliche Grenze des Schongebiets bildet jedenfalls die

Grenze des Bundeslandes Oberösterreich zwischen den auf den Anlagen

dargestellten Punkten A (x = 12989,866; y = 271458,886) und B (x =

30420,978; y = 270722,893).

Paragraph 3,

Wasserschutzgebiete

Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.

Paragraph 4,

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

(1) Im Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften not-wendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung:

  1. Ziffer eins
    die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe im Sinn des Paragraph 31 a, WRG. 1959 mit einem Lagervolumen von insgesamt mehr als 200 l, wobei
    1. Litera a
      die Lagerung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen nach dem Stand der Technik bis zu einem Lagervolumen von insgesamt 6.000 l und
    2. Litera b
      Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, nach denen die gewässerschutzrelevanten Kriterien berücksichtigt werden, von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
  2. Ziffer 2
    die nicht unter das Mineralrohstoffgesetz (MinRoG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,, fallenden Entnahmen von mineralischen Rohstoffen tiefer als 3 m unter Geländeoberkante;
  3. Ziffer 3
    die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme;
  4. Ziffer 4
    die Durchführung von Erdaufschlüssen, bleibenden Grabungen (zB Hanganschnitte, Tunnelbauten, Forstwege, Schipisten), Bohrungen, Baugruben und Schürfgräben sowie die Durchführung von Spreng-ungen, wenn die damit verbundenen Eingriffe tiefer als 3 m unter Geländeoberkante reichen;
  5. Ziffer 5
    die Errichtung oder Erweiterung von befestigten und unbefestigten Flächen, die als Stellplätze für KfZ, Verkehrs-, Lager- oder Manipulationsflächen genutzt werden, sowie die Versickerung der auf diesen Flächen anfallenden Oberflächenwässer und die Errichtung der dazu dienenden Anlagen, sofern ein Gesamtausmaß der Einzugsfläche von 250 m² überschritten wird, wobei Rad-, Geh- und Feldwege, Forststraßen, Hofzufahrten inklusive Rangierflächen und Zufahrten zu einzelnen Objekten von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
  6. Ziffer 6
    die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen oder Einrichtungen zur Freizeitnutzung, wobei Anlagen, von denen keine Grundwassergefährdung ausgeht (zB Volleyballplätze im Gegensatz zu etwa Golfplätzen und Motorsportanlagen), von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
  7. Ziffer 7
    die Errichtung von militärischen Übungsplätzen sowie von Feldtankstellen und Versorgungspunkten für Betriebsmittel im Rahmen von militärischen Übungen;
  8. Ziffer 8
    die Herstellung von Entwässerungsanlagen, die nicht ohnehin von Paragraph 40, WRG. 1959 erfasst ist;
  9. Ziffer 9
    die Errichtung und Erweiterung von Senkgruben und Anlagen zur Sammlung und Lagerung von Wirt-schaftsdünger;
  10. Ziffer 10
    Rodungen in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m²;
  11. Ziffer 11
    die Anlage von Forstgärten, Baumschulen sowie die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauten zur landwirtschaftlichen Tierproduktion (Ställe) und von Wildgehegen;
  12. Ziffer 12
    die Nutzung von Quellen über den Haus- und Wirtschaftsbedarf hinaus.

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.

Paragraph 5,

Sonstige Einschränkungen

(1) Im Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen verboten:

  1. Ziffer eins
    die Errichtung von Flugplätzen nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 108/2013;
  2. Ziffer 2
    die Errichtung von ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen nach Paragraph 37, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013, und von Alt-stoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe nach Paragraph 54, AWG 2002;
  3. Ziffer 3
    die Ausbringung von Klärschlamm, Klärschlamm- oder Müllkompost sowie von Senkgrubeninhalten, wobei die Ausbringung von derartigen Feststoffen von wasserrechtlich bewilligten biologischen Abwasserreinigungsanlagen alpiner Objekte, die innerhalb des Schongebiets liegen, vom Verbot ausgenommen ist;
  4. Ziffer 4
    die Ablagerung radioaktiver Stoffe;
  5. Ziffer 5
    die Ablagerung oder der Einbau von mineralischem
Recyclingmaterial; ausgenommen davon sind qualitätsgesicherte Recyclingbaustoffe der Qualitätsstufen A und A+ nach der "Richtlinie für Recycling-Baustoffe" des österreichischen Baustoff-Recycling Verbands, 8. Auflage, September 2009;
  1. Ziffer 6
    die Ablagerung oder der Einbau von Aushubmaterial (Bodenaushub und Erdaushub), ausgenommen jenes Material, welches nach Vorgaben des jeweils geltenden Bundesabfallwirtschaftsplans zulässigerweise im Zuge von Tiefbaumaßnahmen verwendet oder sonstig zulässigerweise verwertet werden darf (zB für Geländekorrekturen);
  2. Ziffer 7
    die Ablagerung von Aschen und Verbrennungsrückständen, wobei der zulässige Einsatz von Holzasche (Abfallschlüsselnummer 31306) zur Bodenverbesserung im Sinn des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 oder entsprechend der "Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen" des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 1. Auflage 2011, sowie die Verwendung im Zuge einer ordnungsgemäßen zulässigen Eigenkompostierung nach dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009) und die nachfolgende Verwendung des daraus gewonnenen Kompostes vom Verbot ausgenommen sind;
  3. Ziffer 8
    die Einbringung von kommunalem und betrieblichem Abwasser in das Grundwasser, wobei die Versicke-rung von thermisch verändertem, stofflich unverschmutztem Grundwasser sowie von vorgereinigten Abwässern aus wasserrechtlich bewilligten biologischen Abwasserreinigungsanlagen alpiner Objekte, die sich im Schongebiet befinden, vom Verbot ausgenommen sind;
  4. Ziffer 9
    die Errichtung von Anlagen zur direkten (ohne Bodenpassage) vorgenommenen Einbringung von Oberflächenwässern in das Grundwasser (zB Sickerschächte), wobei Anlagen zur Versickerung von geringfügig verunreinigten Dachwässern vom Verbot ausgenommen sind;
  5. Ziffer 10
    die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Betrieben, bei denen auf Grund der Betriebs- oder Produktionsweise wassergefährdende Stoffe im Sinn des Paragraph 31 a, WRG. 1959 mit einem Lagervolumen von insgesamt mehr 6.000 l verwendet oder gelagert werden, wobei davon dem Stand der Technik entsprechende Tourismuseinrichtungen und militärische Anlagen ausgenommen sind;
  6. Ziffer 11
    die Errichtung oder Erweiterung von geschlossenen Siedlungsgebieten;
  7. Ziffer 12
    die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe nach dem MinRoG;
  8. Ziffer 13
    die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen mit Erdbestattung.

(2) Von den Verboten gemäß Absatz eins, sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.

(3) Im Schongebiet gelten nachstehende Meldepflichten:

  1. Ziffer eins
    Der Transport wassergefährdender Stoffe als freihängende Last von Seilbahnen oder Luftfahrzeugen ist den zu überfliegenden Gemeinden innerhalb des Schongebiets spätestens am letzten Werktag vor dem Flug während der Amtsstunden zu melden.
  2. Ziffer 2
    Die Errichtung, Änderung und Auflassung von Wasserversorgungsanlagen, sofern sie nicht bewilligungs-pflichtig ist, ist vor Umsetzung der Maßnahme der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  3. Ziffer 3
    Betankungen aus mobilen Anlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 l sind unter Angabe des beabsichtigten Betankungszeitraums und des Treibstoffumschlags spätestens eine Woche vor Beginn der jeweiligen Standortgemeinde während der Amtsstunden zu melden.
Paragraph 6,
Strafbestimmung
Übertretungen der Paragraphen 4 und 5 werden gemäß Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15 und Absatz 3, Ziffer 4, WRG. 1959 bestraft.
Paragraph 7,
Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im Paragraph 2, genannten Anlagen werden gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

(3) Die im Paragraph 5, angeführte "Richtlinie für Recycling-Baustoffe" kann beim österreichischen Baustoff-Recycling Verband, 1040 Wien, Karlsgasse 5, bezogen werden. Die Richtlinie wird zusätzlich in der sich aus Paragraph 5, dieser Ver-ordnung ergebenden Fassung gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(4) Die im Paragraph 5, angeführte "Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen" kann beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, bezogen werden. Die Richtlinie wird zusätzlich in der sich aus Paragraph 5, dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.