Fundstelle
LGBl. Nr. 70/2014Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,
Kurztitel
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2012 geändert wird
Text
Nr. 70
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2012 geändert wird
Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 125, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2013,, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauch-fangkehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2012), LGBl. Nr. 33/2012, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauch-fangkehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2012), Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Die im § 2, § 3, § 4 Abs. 3 bis 5, § 5 Z 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 festgelegten Tarife werden durch folgende neue Tarife ersetzt:Die im Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 3 bis 5, Paragraph 5, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 6, Absatz eins, festgelegten Tarife werden durch folgende neue Tarife ersetzt:
(alt) (neu)
€ 2,40 € 2,50
€ 4,65 € 4,80
€ 5,25 € 5,40
€ 6,30 € 6,50
€ 6,40 € 6,60
€ 6,60 € 6,80
€ 6,70 € 6,90
€ 7,00 € 7,20
€ 7,15 € 7,40
€ 7,25 € 7,50
€ 7,35 € 7,60
€ 7,50 € 7,80
€ 7,60 € 7,90
€ 7,65 € 7,90
€ 7,85 € 8,10
€ 8,00 € 8,30
€ 8,25 € 8,50
€ 8,30 € 8,60
€ 8,55 € 8,80
€ 8,70 € 9,00
€ 9,00 € 9,30
€ 9,35 € 9,70
€ 9,60 € 9,90
€ 9,65 € 10,00
€ 9,75 € 10,10
€ 9,80 € 10,10
€ 10,05 € 10,40
€ 10,30 € 10,70
€ 10,65 € 11,00
€ 11,25 € 11,60
€ 11,30 € 11,70
€ 12,20 € 12,60
€ 12,45 € 12,90
€ 12,50 € 12,90
€ 13,40 € 13,90
€ 14,10 € 14,60
€ 15,00 € 15,50
€ 15,85 € 16,40
€ 17,20 € 17,80
€ 19,85 € 20,50
€ 31,45 € 32,60
€ 34,65 € 35,90
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:
"§ 6a
Tarifanpassungen
Die im § 2, § 3, § 4 Abs. 3 bis 5, § 5 Z 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 festgelegten Tarife sind jährlich unter Bedacht-nahme auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und die Interessen der Leistungsempfänger mit Verordnung anzupassen. Ausgangsbasis jeder Anpassung sind die Augustwerte des Jahres 2013 des Harmonisierten Verbraucherpreisindex und des Tariflohnindex für Arbeiter und Arbeiterinnen im Gewerbe und Handwerk. Als neuer Bezugswert gilt der Augustwert des jeweils folgenden Jahres. Die Veränderung wird mit 40 % beim Harmonisierten Verbraucherpreisindex und 60 % beim Tariflohnindex gewichtet. Das Ergebnis ist jeweils auf volle Zehn Cent-Beträge zu runden."Die im Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 3 bis 5, Paragraph 5, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 6, Absatz eins, festgelegten Tarife sind jährlich unter Bedacht-nahme auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und die Interessen der Leistungsempfänger mit Verordnung anzupassen. Ausgangsbasis jeder Anpassung sind die Augustwerte des Jahres 2013 des Harmonisierten Verbraucherpreisindex und des Tariflohnindex für Arbeiter und Arbeiterinnen im Gewerbe und Handwerk. Als neuer Bezugswert gilt der Augustwert des jeweils folgenden Jahres. Die Veränderung wird mit 40 % beim Harmonisierten Verbraucherpreisindex und 60 % beim Tariflohnindex gewichtet. Das Ergebnis ist jeweils auf volle Zehn Cent-Beträge zu runden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft
Für den Landeshauptmann:
Dr. Strugl
Landesrat