Datum der Kundmachung

26.09.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2014,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Eigenheim-Verordnung 2012 geändert wird

Text

Nr. 69

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Eigenheim-Verordnung 2012 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2014,, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Eigenheim-Verordnung 2012, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

1. Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

"(1) Gefördert wird die Errichtung einer Wohnung. Eine zweite Wohnung wird nur gefördert, wenn sie innerhalb von zehn Jahren ab Baubewilligung errichtet wird. Die zweite Wohnung muss einer nahestehenden Person als Hauptwohnsitz dienen. Die Einkommensgrenzen gemäß Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2012 gelten für die Errichtung der zweiten Wohnung nicht."

2. Nach Paragraph 5, Absatz 8, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:

"(9) Einem vorzeitigen Baubeginn für Reihenhäuser und Doppelhäuser kann zugestimmt werden.

(10) Werden Energiegewinnungsanlagen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, Oö. WFG 1993 nicht der Förderungszusiche-rung entsprechend errichtet, so sind die gewährten Zinsenzuschüsse zurückzuzahlen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Für Ansuchen, die bis 30. September 2014 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, gelten die Bestimmungen der Oö. Eigenheim-Verordnung 2012, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2011,.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landesrat