26.09.2014
Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014,
Oberösterreich
Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten
Nr. 64
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten
Auf Grund des Paragraph 11, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 24, Absatz 2, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird verordnet:
Paragraph eins,
(1) Der Raum der NUTS römisch III Region Linz-Wels (Paragraph 6, Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung des Grundstücks Nr. 1823/2, KG Linz, Stadtgemeinde Linz, mit einer Grundstücksfläche von 1.402 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (Paragraph 23, Absatz 3, Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (Paragraph 23, Absatz 3, Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Absatz 2, bezeichnete Grundstücksfläche nur zur Errichtung von Handelsbetrieben im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2, Oö. ROG 1994 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 3.400 m² verwendet werden darf, wobei innerhalb dieses Gesamtrahmens keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung angeboten werden dürfen.
Paragraph 2,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Strugl
Landesrat