Datum der Kundmachung

31.07.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2014,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 geändert wird

Text

Nr. 60

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der

die Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 geändert wird

Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1974,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2011,, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 (Oö. LVV 2011), Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Die Tarifposten 95 bis 97 des Besonderen Teils der Anlage lauten:

"              95.              Bewilligung gemäß Paragraph 5, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001

  1. Litera a
    zur Neuanlage, Umlegung und Verbreiterung von
Forststraßen mit einer Länge von mehr als 300 m              131 Euro
  1. Litera b
    zur Errichtung von oberirdischen elektrischen
Leitungsanlagen für Stark-strom über 30.000 Volt, für die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen mit einer Länge von mehr
als 500 m              864 Euro
  1. Litera c
    zur Errichtung oder Erweiterung von Sport- und Freizeitanlagen              262 Euro
  2. Litera d
    zur Errichtung und Änderung von Standseilbahnen,
Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und Schleppliften und Schipisten sowie zur Errichtung, Änderung und zum Betrieb von Anlagen zur
künstlichen Beschneiung von Flächen              864 Euro
  1. Litera e
    zur Verwendung einer Grundfläche als Übungsgelände für
rad- und motorsportliche Zwecke sowie zur Durchführung von Rad- und Motorsportveranstaltungen              864 Euro
  1. Litera f
    zur Eröffnung und Erweiterung von Steinbrüchen, Sand-,
Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen für den Eigenbedarf
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes              864 Euro
  1. Litera g
    zur Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von
Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen für das Ablagern dieser Materialien              864 Euro
  1. Litera h
    zur Trockenlegung von Mooren, Sümpfen und Quelllebensräumen und zum Torfabbau              262 Euro
  2. Litera i
    zur Befestigung oder Versiegelung des Bodens, zur Überflutung, Dün-gung, Anlage künstlicher Gewässer, Aufforstung, zum Pflanzen von standortfremden Gewächsen und zum Ablagern von Materialien in Moo-ren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen auf Flächen über 1.000 m²              262 Euro
  3. Litera j
    zur Durchführung von Drainagierungen von Feuchtwiesen
70 Euro

  1. Litera k
    zur Rodung von Auwald, von Schluchtwäldern, von Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und Geisklee-Traubeneichenwäldern über 1.000 m²              262 Euro
  2. Litera l
    zur Rodung von Busch- und Gehölzgruppen und von
Heckenzügen              60 Euro
  1. Litera m
    zur Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen
über 3.000 m²              70 Euro
  1. Litera n
    zur gänzlichen oder teilweisen Beseitigung von
Blockhalden              70 Euro
  1. Litera o
    zur Errichtung und Änderung von Windkraftanlagen mit
einer Gesamthöhe von mehr als 30 m              1.200 Euro
  1. Litera p
    zur Errichtung und Änderung von freistehenden
thermischen Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen
mit einer Kollektorfläche von mehr als 500 m²              1.200 Euro
  1. Ziffer 96
    Prüfung der Anzeige gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Oö. NSchG 2001
betreffend
  1. Litera a
    den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen
begehbaren überdachten Bauwerken              70 Euro
  1. Litera b
    die Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern
sowie Lärm-, Schall- und Sichtschutzwänden mit einer Höhe von mehr
als 1,5 m              70 Euro
  1. Litera c
    die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen mit
einer Fläche von mehr als 1.000 m² sowie ihre Vergrößerung über
dieses Ausmaß hinaus              131 Euro
  1. Litera d
    die Errichtung und die Erweiterung von Campingplätzen
je Stellplatz
höchstens jedoch              8 Euro
432 Euro
  1. Litera e
    das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen und sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind, außerhalb von Campingplätzen
je Wagen              70 Euro
  1. Litera f
    die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern und Lagern von Abfall, ausgenommen von Bauschutt und Erdaushubmaterial bis zu einer Menge von 2.000 m³ und die Lagerung von biogenen
Abfällen              600 Euro
  1. Litera g
    die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 10 m bis 30 m und die Erhöhung einer bestehenden
Windkraftanlage auf 10 m bis 30 m              600 Euro
  1. Litera h
    die Errichtung von freistehenden thermischen
Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von 50 m² bis 500 m²              600 Euro
  1. Ziffer 97
    Feststellung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 10, Absatz 2, Oö. NSchG
2001
  1. Litera a
    für die Errichtung oder Änderung von Boots-
(Bade)stegen über
20 m²              305 Euro
  1. Litera b
    für die Errichtung oder Änderung von Uferbefestigungen
von mehr als 10 lfm, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise
217 Euro
  1. Litera c
    für die Errichtung oder Änderung von Staumauern,
Kraftwerken udgl. sowie von Regulierungen, ausgenommen in
ingenieurbiologischer Bauweise              785 Euro
  1. Litera d
    für die Verrohrung von Fließgewässern mit einer Länge
von mehr als 10 m              348 Euro
  1. Litera e
    für die Errichtung oder Änderung von
Werbeeinrichtungen, je              150 Euro
  1. Litera f
    für die Durchführung von Drainagierungen oder
Trockenlegung von Feuchtlebensräumen über 1.000 m²              70 Euro
  1. Litera g
    für die Rodung von Ufergehölzen              60 Euro
  2. Litera h
    für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und
sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken              104 Euro
  1. Litera i
    für die Errichtung von Stützmauern, freistehenden
Mauern sowie für Lärm-, Schall- und Sichtschutzwände mit einer Höhe
von mehr als 1,5 m              104 Euro
  1. Litera j
    für die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen
mit einer Fläche von mehr als 1.000 m² sowie ihre Vergrößerung über
dieses Ausmaß hinaus              262 Euro
  1. Litera k
    für die Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen
je Stellplatz
höchstens jedoch              16 Euro
864 Euro
  1. Litera l
    für die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern und Lagern von Abfall, ausgenommen von Bauschutt und Erdaushubmaterial bis zu einer Menge von 2.000 m³ und die Lagerung von biogenen Abfällen              864 Euro

  1. Litera m
    für das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen,
Mobilheimen, Wohnwa-gen oder sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind
außerhalb von Campingplätzen
je Wagen              156 Euro
  1. Litera n
    für die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 10 m bis 30 m und die Erhöhung einer bestehenden
Windkraftanlage auf 10 m bis 30 m              864 Euro
  1. Litera o
    für die Errichtung von freistehenden thermischen
Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von 50 m² bis 500 m²              864 Euro
  1. Litera p
    Für die in der Tarifpost 95 angeführten Maßnahmen
beträgt die Verwal-tungsabgabe den dort jeweils angegebenen Betrag, wobei TP 95 Litera c, erst ab einer Fläche von mehr als 1.000 m2 sinngemäß anzuwenden ist.                            "

  1. Ziffer 2
    Nach der Tarifpost 155 des Besonderen Teils der Anlage wird folgende Tarifpost 156 angefügt:

"              156.              Für jede Angelegenheit nach dem Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG für die im Besonderen Teil des Tarifes zur Oö. Gemeindeverwaltungs-abgabenverordnung 2012 das Ausmaß der Verwaltungsabgabe bestimmt ist, gilt dieses Ausmaß auch dann, wenn es sich im Einzelfall um eine Angelegenheit der Landesverwaltung handelt.                            "

Artikel II

Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Pühringer

Landeshauptmann