Text
Nr. 60
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der
die Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 geändert wird
Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6/1974, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 87/2011, wird verordnet:Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1974,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2011,, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 (Oö. LVV 2011), LGBl. Nr. 118/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2013, wird wie folgt geändert:Die Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 (Oö. LVV 2011), Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Die Tarifposten 95 bis 97 des Besonderen Teils der Anlage lauten:
" 95. Bewilligung gemäß § 5 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001" 95. Bewilligung gemäß Paragraph 5, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001
zur Neuanlage, Umlegung und Verbreiterung von
Forststraßen mit einer Länge von mehr als 300 m 131 Euro
zur Errichtung von oberirdischen elektrischen
Leitungsanlagen für Stark-strom über 30.000 Volt, für die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen mit einer Länge von mehr
als 500 m 864 Euro
zur Errichtung oder Erweiterung von Sport- und Freizeitanlagen 262 Euro
zur Errichtung und Änderung von Standseilbahnen,
Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und Schleppliften und Schipisten sowie zur Errichtung, Änderung und zum Betrieb von Anlagen zur
künstlichen Beschneiung von Flächen 864 Euro
zur Verwendung einer Grundfläche als Übungsgelände für
rad- und motorsportliche Zwecke sowie zur Durchführung von Rad- und Motorsportveranstaltungen 864 Euro
zur Eröffnung und Erweiterung von Steinbrüchen, Sand-,
Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen für den Eigenbedarf
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 864 Euro
zur Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von
Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen für das Ablagern dieser Materialien 864 Euro
zur Trockenlegung von Mooren, Sümpfen und Quelllebensräumen und zum Torfabbau 262 Euro
zur Befestigung oder Versiegelung des Bodens, zur Überflutung, Dün-gung, Anlage künstlicher Gewässer, Aufforstung, zum Pflanzen von standortfremden Gewächsen und zum Ablagern von Materialien in Moo-ren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen auf Flächen über 1.000 m² 262 Euro
zur Durchführung von Drainagierungen von Feuchtwiesen
70 Euro
zur Rodung von Auwald, von Schluchtwäldern, von Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und Geisklee-Traubeneichenwäldern über 1.000 m² 262 Euro
zur Rodung von Busch- und Gehölzgruppen und von
Heckenzügen 60 Euro
zur Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen
über 3.000 m² 70 Euro
zur gänzlichen oder teilweisen Beseitigung von
Blockhalden 70 Euro
zur Errichtung und Änderung von Windkraftanlagen mit
einer Gesamthöhe von mehr als 30 m 1.200 Euro
zur Errichtung und Änderung von freistehenden
thermischen Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen
mit einer Kollektorfläche von mehr als 500 m² 1.200 Euro
Prüfung der Anzeige gemäß § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001Prüfung der Anzeige gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Oö. NSchG 2001
betreffend
den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen
begehbaren überdachten Bauwerken 70 Euro
die Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern
sowie Lärm-, Schall- und Sichtschutzwänden mit einer Höhe von mehr
als 1,5 m 70 Euro
die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen mit
einer Fläche von mehr als 1.000 m² sowie ihre Vergrößerung über
dieses Ausmaß hinaus 131 Euro
die Errichtung und die Erweiterung von Campingplätzen
je Stellplatz
höchstens jedoch 8 Euro
432 Euro
das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen und sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind, außerhalb von Campingplätzen
je Wagen 70 Euro
die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern und Lagern von Abfall, ausgenommen von Bauschutt und Erdaushubmaterial bis zu einer Menge von 2.000 m³ und die Lagerung von biogenen
Abfällen 600 Euro
die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 10 m bis 30 m und die Erhöhung einer bestehenden
Windkraftanlage auf 10 m bis 30 m 600 Euro
die Errichtung von freistehenden thermischen
Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von 50 m² bis 500 m² 600 Euro
Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 2 Oö. NSchGFeststellung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 10, Absatz 2, Oö. NSchG
2001
für die Errichtung oder Änderung von Boots-
(Bade)stegen über
20 m² 305 Euro
für die Errichtung oder Änderung von Uferbefestigungen
von mehr als 10 lfm, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise
217 Euro
für die Errichtung oder Änderung von Staumauern,
Kraftwerken udgl. sowie von Regulierungen, ausgenommen in
ingenieurbiologischer Bauweise 785 Euro
für die Verrohrung von Fließgewässern mit einer Länge
von mehr als 10 m 348 Euro
für die Errichtung oder Änderung von
Werbeeinrichtungen, je 150 Euro
für die Durchführung von Drainagierungen oder
Trockenlegung von Feuchtlebensräumen über 1.000 m² 70 Euro
für die Rodung von Ufergehölzen 60 Euro
für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und
sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken 104 Euro
für die Errichtung von Stützmauern, freistehenden
Mauern sowie für Lärm-, Schall- und Sichtschutzwände mit einer Höhe
von mehr als 1,5 m 104 Euro
für die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen
mit einer Fläche von mehr als 1.000 m² sowie ihre Vergrößerung über
dieses Ausmaß hinaus 262 Euro
für die Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen
je Stellplatz
höchstens jedoch 16 Euro
864 Euro
für die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern und Lagern von Abfall, ausgenommen von Bauschutt und Erdaushubmaterial bis zu einer Menge von 2.000 m³ und die Lagerung von biogenen Abfällen 864 Euro
für das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen,
Mobilheimen, Wohnwa-gen oder sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind
außerhalb von Campingplätzen
je Wagen 156 Euro
für die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 10 m bis 30 m und die Erhöhung einer bestehenden
Windkraftanlage auf 10 m bis 30 m 864 Euro
für die Errichtung von freistehenden thermischen
Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von 50 m² bis 500 m² 864 Euro
Für die in der Tarifpost 95 angeführten Maßnahmen
beträgt die Verwal-tungsabgabe den dort jeweils angegebenen Betrag, wobei TP 95 lit. c erst ab einer Fläche von mehr als 1.000 m2 sinngemäß anzuwenden ist. "beträgt die Verwal-tungsabgabe den dort jeweils angegebenen Betrag, wobei TP 95 Litera c, erst ab einer Fläche von mehr als 1.000 m2 sinngemäß anzuwenden ist. "
Nach der Tarifpost 155 des Besonderen Teils der Anlage wird folgende Tarifpost 156 angefügt:
" 156. Für jede Angelegenheit nach dem Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG für die im Besonderen Teil des Tarifes zur Oö. Gemeindeverwaltungs-abgabenverordnung 2012 das Ausmaß der Verwaltungsabgabe bestimmt ist, gilt dieses Ausmaß auch dann, wenn es sich im Einzelfall um eine Angelegenheit der Landesverwaltung handelt. "
Artikel II
Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann