Text
Nr. 59
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973 geändert wird
Auf Grund des § 33 Abs. 17 des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967, LGBl. Nr. 55/1967, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/2014, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 33, Absatz 17, des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1967,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2014,, wird verordnet:
Artikel I
Die Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973, LGBl. Nr. 43/1973, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2008, wird wie folgt geändert:Die Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1973,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 3 entfällt das Zitat "in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. c des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1967, LGBl. Nr. 56, in der geltenden Fassung".Im Paragraph 2, Absatz 3, entfällt das Zitat "in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1967, Landesgesetzblatt Nr. 56, in der geltenden Fassung".
Im § 2 Abs. 3 Z 2 wird das Zitat "BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008" durch das Zitat "BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2013," ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Zitat "BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch BGBl. römisch II Nr. 289/2008" durch das Zitat "BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2013,," ersetzt.
§ 2 Abs. 3 Z 3 und 4 lauten:Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 lauten:
jedenfalls die Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder
eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner von unter Z 1 und 2 angeführten Personen, weiters die Kinder und Kindeskinder und deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner von unter Z 1 und 2 angeführten Personen, wenn sie der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2013, unterliegen, und sie auf Grund ihrer Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb keiner anderen gesetzlichen Interessensvertretung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern angehören;eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner von unter Ziffer eins und 2 angeführten Personen, weiters die Kinder und Kindeskinder und deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner von unter Ziffer eins und 2 angeführten Personen, wenn sie der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2013,, unterliegen, und sie auf Grund ihrer Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb keiner anderen gesetzlichen Interessensvertretung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern angehören;
Personen, die einen Betrieb im Sinn der Z 1 oder 2Personen, die einen Betrieb im Sinn der Ziffer eins, oder 2
übertragen haben und deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner, wenn sie ihren Hauptwohnsitz auf dem übertragenen Betrieb haben und die Betriebsnachfolgerin oder der Betriebsnachfolger Mitglied ist;"
Im § 2 Abs. 3 Z 6 wird das Zitat "§ 3 des Oö. Landarbeitergesetzes 1967, LGBl. Nr. 56" durch das Zitat "§ 4 Z 3 des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1996, LGBl. Nr. 13/1997" ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 6, wird das Zitat "§ 3 des Oö. Landarbeitergesetzes 1967, LGBl. Nr. 56" durch das Zitat "§ 4 Ziffer 3, des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1996, LGBl. Nr. 13/1997" ersetzt.
Im § 2 Abs. 5 wird die Wortfolge "vom Wahlrecht" durch die Wortfolge "von der Wählbarkeit" ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 5, wird die Wortfolge "vom Wahlrecht" durch die Wortfolge "von der Wählbarkeit" ersetzt.
Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
"Gemäß § 33 Abs. 3 des Gesetzes hat die Landwirtschaftskammer unter der Leitung der Hauptwahlbehörde für die Organisation und Durchführung der Wahlen zu sorgen.""Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, des Gesetzes hat die Landwirtschaftskammer unter der Leitung der Hauptwahlbehörde für die Organisation und Durchführung der Wahlen zu sorgen."
Im § 4 Abs. 5 entfällt die Wortfolge "den Beruf,".Im Paragraph 4, Absatz 5, entfällt die Wortfolge "den Beruf,".
§ 5 entfällt.Paragraph 5, entfällt.
§ 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
"§ 6
Sprengelwahlbehörden
(1) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde gebildet. Das Gebiet jeder Gemeinde ist Wahl-sprengel, wenn nicht gemäß Abs. 3 andere Wahlsprengel festgelegt werden. Gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes sind die Sprengelwahlbehörden bei den Gemeindeämtern (Magistraten) einzurichten.(1) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde gebildet. Das Gebiet jeder Gemeinde ist Wahl-sprengel, wenn nicht gemäß Absatz 3, andere Wahlsprengel festgelegt werden. Gemäß Paragraph 33, Absatz 6, des Gesetzes sind die Sprengelwahlbehörden bei den Gemeindeämtern (Magistraten) einzurichten.
(2) Gemäß § 33 Abs. 5 des Gesetzes bestehen die Sprengelwahlbehörden aus der Sprengelwahlleiterin bzw. dem Sprengelwahlleiter und drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern; für den Fall der Verhinderung treten ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter ein. Gemäß § 33 Abs. 7 des Gesetzes werden die Sprengelwahlleiterinnen bzw. die Sprengelwahlleiter und die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer dieser Sprengelwahlbehörden und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter von der Hauptwahlbehörde ernannt. Die Ernennung hat spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.(2) Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, des Gesetzes bestehen die Sprengelwahlbehörden aus der Sprengelwahlleiterin bzw. dem Sprengelwahlleiter und drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern; für den Fall der Verhinderung treten ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter ein. Gemäß Paragraph 33, Absatz 7, des Gesetzes werden die Sprengelwahlleiterinnen bzw. die Sprengelwahlleiter und die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer dieser Sprengelwahlbehörden und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter von der Hauptwahlbehörde ernannt. Die Ernennung hat spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
(3) Gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes können räumlich ausgedehnte Gemeindegebiete zur Erleichterung der Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden. Sind in einer Gemeinde mehrere Ortsbauernschaften eingerichtet (§ 28 Abs. 1 des Gesetzes), so ist der örtliche Wirkungsbereich jeder Ortsbauernschaft Wahlsprengel. Ist gemäß § 28 Abs. 1 des Gesetzes für das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden nur eine Ortsbauernschaft eingerichtet, so kann ein Wahlsprengel größer sein als das Gebiet einer Gemeinde. Die Abgrenzung und Feststellung dieser Wahlsprengel obliegt der Hauptwahlbehörde, die dabei den Grundsatz des geheimen Wahlrechts zu beachten hat. Die Hauptwahlbehörde hat eine solche Einteilung spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag vorzunehmen und unverzüglich an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung kundzumachen und zu veranlassen, dass sie von den betreffenden Gemeinden an der Amtstafel und in sonst ortsüblicher Weise verlautbart wird. In jenen Fällen, in denen der Wahlsprengel größer ist als das Gebiet einer Gemeinde, ist festzulegen, bei welchem Gemeindeamt (Magistrat) die Sprengelwahlbehörde einzurichten ist.(3) Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, des Gesetzes können räumlich ausgedehnte Gemeindegebiete zur Erleichterung der Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden. Sind in einer Gemeinde mehrere Ortsbauernschaften eingerichtet (Paragraph 28, Absatz eins, des Gesetzes), so ist der örtliche Wirkungsbereich jeder Ortsbauernschaft Wahlsprengel. Ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Gesetzes für das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden nur eine Ortsbauernschaft eingerichtet, so kann ein Wahlsprengel größer sein als das Gebiet einer Gemeinde. Die Abgrenzung und Feststellung dieser Wahlsprengel obliegt der Hauptwahlbehörde, die dabei den Grundsatz des geheimen Wahlrechts zu beachten hat. Die Hauptwahlbehörde hat eine solche Einteilung spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag vorzunehmen und unverzüglich an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung kundzumachen und zu veranlassen, dass sie von den betreffenden Gemeinden an der Amtstafel und in sonst ortsüblicher Weise verlautbart wird. In jenen Fällen, in denen der Wahlsprengel größer ist als das Gebiet einer Gemeinde, ist festzulegen, bei welchem Gemeindeamt (Magistrat) die Sprengelwahlbehörde einzurichten ist.
(4) Die Hauptwahlbehörde hat gleichzeitig mit der Feststellung der Wahlsprengel hievon die in ihr durch Beisitzerinnen bzw. Beisitzer oder Vertrauenspersonen vertretenen Wählergruppen nachweisbar schriftlich mit der Aufforderung zu verständigen, der Hauptwahlbehörde spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 Vorschläge für die Ernennung der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der Sprengelwahlbehörden und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu erstatten bzw. die Entsendung von Vertrauenspersonen (§ 8 Abs. 1 und 3) in jede der Sprengelwahlbehörden anzuzeigen. Bis zum selben Zeitpunkt kann die stimmenstärkste Wählerinnen- bzw. Wählergruppe (§ 39 Abs.2) auch Vorschläge für die Ernennung der Sprengelwahlleiterinnen bzw. Sprengelwahlleiter und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erstatten.(4) Die Hauptwahlbehörde hat gleichzeitig mit der Feststellung der Wahlsprengel hievon die in ihr durch Beisitzerinnen bzw. Beisitzer oder Vertrauenspersonen vertretenen Wählergruppen nachweisbar schriftlich mit der Aufforderung zu verständigen, der Hauptwahlbehörde spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, Vorschläge für die Ernennung der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der Sprengelwahlbehörden und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu erstatten bzw. die Entsendung von Vertrauenspersonen (Paragraph 8, Absatz eins und 3) in jede der Sprengelwahlbehörden anzuzeigen. Bis zum selben Zeitpunkt kann die stimmenstärkste Wählerinnen- bzw. Wählergruppe (Paragraph 39, Absatz ,) auch Vorschläge für die Ernennung der Sprengelwahlleiterinnen bzw. Sprengelwahlleiter und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erstatten.
(5) § 4 Abs. 5 bis 8 findet sinngemäß Anwendung. Als Sprengelwahlleiterinnen bzw. Sprengelwahlleiter und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind möglichst die nach Abs. 4 vorgeschlagenen Personen zu bestellen.(5) Paragraph 4, Absatz 5 bis 8 findet sinngemäß Anwendung. Als Sprengelwahlleiterinnen bzw. Sprengelwahlleiter und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind möglichst die nach Absatz 4, vorgeschlagenen Personen zu bestellen.
(6) Die Hauptwahlbehörde hat zu veranlassen, dass die Namen der Mitglieder der Sprengelwahlbehörden und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter unverzüglich an den Amtstafeln der betreffenden Gemeinden verlautbart werden.
(7) Die Konstituierung der Sprengelwahlbehörden hat spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
(8) Die Gemeinden haben den Sprengelwahlbehörden einen Sitzungsraum und das erforderliche Schreibmaterial und für den Wahltag auch das erforderliche Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen."
10. § 7 Abs. 2 lautet:10. Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
"(2) Den Beisitzerinnen bzw. den Beisitzern der Wahlbehörden und ihren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertre-tern, den Sprengelwahlleiterinnen bzw. Sprengelwahlleitern und ihren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern sowie den Vertrauenspersonen und ihren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern werden über ihren Antrag Barauslagen, die ihnen aus der Ausübung ihres Amtes erwachsen, vergütet. Entsprechende Anträge sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag bei der Landwirtschaftskammer einzubringen."
Im § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge ", § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 5 und 10" durch die Wortfolge "und § 6 Abs. 5" er-setzt.Im Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge ", Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 5 und 10" durch die Wortfolge "und Paragraph 6, Absatz 5 ", er-setzt.
§ 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
"(2) Die Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind innerhalb der im § 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 4 genannten Fristen für die Hauptwahlbehörde der Landesregierung und für die Sprengelwahlbehörden der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben.""(2) Die Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind innerhalb der im Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 4, genannten Fristen für die Hauptwahlbehörde der Landesregierung und für die Sprengelwahlbehörden der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben."
Im § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge ", des § 5 Abs. 5 und des § 6 Abs. 7 und 10 vorletzter Satz" durch die Wortfolge "und des § 6 Abs. 5 und 6" ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge ", des Paragraph 5, Absatz 5 und des Paragraph 6, Absatz 7 und 10 vorletzter Satz" durch die Wortfolge "und des Paragraph 6, Absatz 5 und 6" ersetzt.
§ 11 Abs. 1 lit. a lautet:Paragraph 11, Absatz eins, Litera a, lautet:
der Hauptwahlbehörde:
die Abgrenzung und Feststellung der Wahlsprengel nach § 6 Abs. 3, die Ernennung der Sprengelwahlleiterinnen bzw. Sprengelwahlleiter und der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter nach § 6 Abs. 2, die Überprüfung und der Abschluss der Wahlvorschläge nach den §§ 14 und 15, die Richtigstellung der Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnisse nach § 18 Abs. 8, die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Zuweisung der Mandate und die Entscheidung über Wahlanfechtungen nach § 40;".die Abgrenzung und Feststellung der Wahlsprengel nach Paragraph 6, Absatz 3,, die Ernennung der Sprengelwahlleiterinnen bzw. Sprengelwahlleiter und der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter nach Paragraph 6, Absatz 2,, die Überprüfung und der Abschluss der Wahlvorschläge nach den Paragraphen 14 und 15, die Richtigstellung der Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnisse nach Paragraph 18, Absatz 8,, die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Zuweisung der Mandate und die Entscheidung über Wahlanfechtungen nach Paragraph 40 ;, ",
§ 11 Abs. 1 lit. b entfällt. Die bisherige lit. c erhält die Bezeichnung "b)".Paragraph 11, Absatz eins, Litera b, entfällt. Die bisherige Litera c, erhält die Bezeichnung "b)".
Im § 11 Abs. 1 lit. b (neu) wird das Wort "Einsprüche" durch das Wort "Berichtigungsanträge" sowie das Zitat "§ 36 Abs. 2 bis 6" durch das Zitat "§ 36 Abs. 2 bis 5" ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz eins, Litera b, (neu) wird das Wort "Einsprüche" durch das Wort "Berichtigungsanträge" sowie das Zitat "§ 36 Absatz 2 bis 6" durch das Zitat "§ 36 Absatz 2 bis 5" ersetzt.
Im § 13 Abs. 3 lit. b wird nach der Wortfolge "Anschrift jedes Wahlwerbers" der Klammerausdruck "(Wohnge-meinde ist dabei gesondert anzugeben)" eingefügt.Im Paragraph 13, Absatz 3, Litera b, wird nach der Wortfolge "Anschrift jedes Wahlwerbers" der Klammerausdruck "(Wohnge-meinde ist dabei gesondert anzugeben)" eingefügt.
Im § 15 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 15, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.
Im § 16 Abs. 1 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt: "Erstreckt sich ein Wahlsprengel auf mehrere Gemeinden, so haben die betroffenen Gemeinden das Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis gemeinsam zu erstellen. Dabei hat die Eintragung durch jene Gemeinde zu erfolgen, die zuständig wäre, wenn das Gebiet jeder der betroffenen Gemeinden Wahlsprengel wäre."Im Paragraph 16, Absatz eins, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt: "Erstreckt sich ein Wahlsprengel auf mehrere Gemeinden, so haben die betroffenen Gemeinden das Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis gemeinsam zu erstellen. Dabei hat die Eintragung durch jene Gemeinde zu erfolgen, die zuständig wäre, wenn das Gebiet jeder der betroffenen Gemeinden Wahlsprengel wäre."
Dem § 17 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 17, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
"Wird das Gebiet einer Gemeinde gemäß § 6 Abs. 3 in mehrere Wahlsprengel eingeteilt, so ist von der Gemeinde für jeden Wahlsprengel ein gesondertes Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis anzulegen. Sofern das Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis gemäß § 16 Abs. 1 von mehreren Gemeinden erstellt wurde, ist dieses von jeder Gemeinde aufzulegen.""Wird das Gebiet einer Gemeinde gemäß Paragraph 6, Absatz 3, in mehrere Wahlsprengel eingeteilt, so ist von der Gemeinde für jeden Wahlsprengel ein gesondertes Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis anzulegen. Sofern das Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis gemäß Paragraph 16, Absatz eins, von mehreren Gemeinden erstellt wurde, ist dieses von jeder Gemeinde aufzulegen."
§ 17 Abs. 5 lautet:Paragraph 17, Absatz 5, lautet:
"(5) Gleichzeitig mit der Auflage des Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnisses haben die Gemeinden der Hauptwahlbehörde die Anzahl der darin verzeichneten Wahlberechtigten in elektronisch aufbereiteter Form mitzuteilen. Ebenso ist auch zu berichten, wenn sich auf Grund § 18 Änderungen in der Anzahl der Wahlberechtigten ergeben.""(5) Gleichzeitig mit der Auflage des Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnisses haben die Gemeinden der Hauptwahlbehörde die Anzahl der darin verzeichneten Wahlberechtigten in elektronisch aufbereiteter Form mitzuteilen. Ebenso ist auch zu berichten, wenn sich auf Grund Paragraph 18, Änderungen in der Anzahl der Wahlberechtigten ergeben."
Die Überschrift von § 18 lautet:Die Überschrift von Paragraph 18, lautet:
"Berichtigungsantrag gegen das Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis"
Im § 18 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge "Einspruch erheben" durch die Wortfolge "einen Berichtigungsan-trag stellen" ersetzt. Der zweite und dritte Satz lauten: "Der Berichtigungsantrag hat eine Begründung zu enthalten und muss für jeden Einzelfall gesondert gestellt werden. Die Namen der Berichtigungsantragsstellerinnen bzw. Berichtigungsantragssteller unterliegen dem Amtsgeheimnis."Im Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge "Einspruch erheben" durch die Wortfolge "einen Berichtigungsan-trag stellen" ersetzt. Der zweite und dritte Satz lauten: "Der Berichtigungsantrag hat eine Begründung zu enthalten und muss für jeden Einzelfall gesondert gestellt werden. Die Namen der Berichtigungsantragsstellerinnen bzw. Berichtigungsantragssteller unterliegen dem Amtsgeheimnis."
§ 18 Abs. 2 lautet:Paragraph 18, Absatz 2, lautet:
"(2) Stellt jemand in eigener Sache einen Berichtigungsantrag und ist ihm bekannt, dass er im Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel aufgenommen ist, oder dass wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme seiner Person das Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde als bei derjenigen, bei der er den Berichtigungsantrag stellt, ein Berichtigungsverfahren läuft, so hat er dies in seinem Berichtigungsantrag bekanntzugeben. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn jemand anderer wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter einen Berichtigungsantrag stellt."
Im § 18 Abs. 3 wird das Wort "Einspruch" durch das Wort "Berichtigungsantrag" ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz 3, wird das Wort "Einspruch" durch das Wort "Berichtigungsantrag" ersetzt.
§ 18 Abs. 4 bis 7 lauten:Paragraph 18, Absatz 4 bis 7 lauten:
"(4) Die Gemeinde, bei der die Sprengelwahlbehörde eingerichtet bzw. einzurichten ist, hat die Person, gegen deren Aufnahme oder Nichtaufnahme in das Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Begründung des Berichtigungsantrags innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrags zu verständigen. In der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass binnen drei Tagen schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Einwendungen vorgebracht werden können.
(5) Über den Berichtigungsantrag entscheidet die Sprengelwahlbehörde binnen einer Woche nach Ablauf der Auflagefrist. Die Entscheidung ist über Veranlassung der Sprengelwahlbehörde von der Gemeinde, bei welcher die Sprengelwahlbehörde eingerichtet wurde, der Berichtigungsantragsstellerin bzw. dem Berichtigungsantragssteller sowie der bzw. dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweisbar schriftlich zuzustellen.
(6) Gegen die Entscheidung der Sprengelwahlbehörde kann die Berichtigungsantragsstellerin bzw. der Berichtigungsantragssteller sowie die bzw. der durch die Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung begründete Beschwerde bei der Gemeinde, bei der die Sprengelwahlbehörde eingerichtet ist, einbringen."
(7) Die Beschwerde ist von der Gemeinde, bei der die Sprengelwahlbehörde eingerichtet ist, samt dem Berichtigungsakt unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen, das hierüber nach Durchführung des Parteiengehörs binnen sechs Tagen nach dem Einlagen endgültig zu entscheiden, die Gemeinde noch am selben Tag unter Angabe der Entscheidungsdaten zu verständigen und seine Entscheidung unverzüglich nachweisbar schriftlich der Berichtigungsantragsstellerin bzw. dem Berichtigungsantragssteller und der bzw. dem durch den Berichtigungsantrag Betroffenen zuzustellen hat."
Im § 18 Abs. 9 wird die Wortfolge "der Bezirkswahlbehörde" durch die Wortfolge "des Landesverwaltungsge-richts" ersetzt und nach der Wortfolge "von der Gemeinde" die Wortfolge "bzw. von den Gemeinden" eingefügt.Im Paragraph 18, Absatz 9, wird die Wortfolge "der Bezirkswahlbehörde" durch die Wortfolge "des Landesverwaltungsge-richts" ersetzt und nach der Wortfolge "von der Gemeinde" die Wortfolge "bzw. von den Gemeinden" eingefügt.
§ 19 lautet:Paragraph 19, lautet:
"§ 19
Abschluss der Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnisse
(1) Die Gemeinden haben spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag die Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnisse abzuschließen. Dies ist von den Bürgermeisterinnen bzw. den Bürgermeistern auf den Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnissen zu beurkunden.
(2) Die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer und Vertrauenspersonen der Sprengelwahlbehörden sind berechtigt, in die abgeschlossenen Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnisse Einsicht zu nehmen."
§ 20 entfällt.Paragraph 20, entfällt.
Im § 21 Abs. 1 entfällt der Ausdruck "und § 20 Abs. 1".Im Paragraph 21, Absatz eins, entfällt der Ausdruck "und Paragraph 20, Absatz eins ",
§ 21 Abs. 5 und 6 lauten:Paragraph 21, Absatz 5 und 6 lauten:
"(5) Jede Wahlberechtigte bzw. jeder Wahlberechtigte übt ihr bzw. sein Wahlrecht vor der Sprengelwahlbehörde jenes Wahlsprengels aus, in dessen Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis sie bzw. er eingetragen ist.
(6) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können das Wahlrecht auch im Weg der Briefwahl ausüben."
32. § 22 lautet:32. Paragraph 22, lautet:
"§ 22
Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl
(1) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Sprengelwahlbehörde ausüben (Briefwahl).
(2) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, die die Wahlkartenwerberin bzw. den Wahlkartenwerber in das Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis aufgenommen hat, zu beantragen. Erstreckt sich der Wahlsprengel über mehrere Gemeinden, so ist die Wahlkarte bei jener Gemeinde zu beantragen, bei der die Sprengelwahlbehörde eingerichtet ist. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden und muss spätestens am dritten Werktag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen. Langt der Antrag später ein, so kann eine Ausstellung der Wahlkarte nur mehr erfolgen, wenn diese persönlich abgeholt wird.
Eine Übergabe der Wahlkarte an eine von der Wahlkartenwerberin bzw. dem Wahlkartenwerber bevollmächtigte Person ist möglich. Ist die Wahlkartenwerberin bzw. der Wahlkartenwerber eine juristische Person oder eine Personenmehrheit so ist auch eine Übergabe an eine von der bzw. dem nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsbehördlich berufene Vertreterin bzw. Vertreter bevollmächtigte Person möglich.
(3) Die Person, die den Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stellt, hat erforderlichenfalls ihre Identität durch eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung (§ 27 Abs. 1) nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personenmehrheiten ist jene Person anzugeben (Vertreterin bzw. der Vertreter oder die Bevollmächtigte bzw. der Bevollmächtigte), durch welche das Wahlrecht ausgeübt werden soll. Erforderlichenfalls hat diese Person neben ihrer Identität auch die Vertretungsbefugnis bzw. Vollmacht sowie das Fehlen eines Wahlausschließungsgrundes im Sinn des § 21 Abs. 3 nachzuweisen.(3) Die Person, die den Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stellt, hat erforderlichenfalls ihre Identität durch eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung (Paragraph 27, Absatz eins,) nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personenmehrheiten ist jene Person anzugeben (Vertreterin bzw. der Vertreter oder die Bevollmächtigte bzw. der Bevollmächtigte), durch welche das Wahlrecht ausgeübt werden soll. Erforderlichenfalls hat diese Person neben ihrer Identität auch die Vertretungsbefugnis bzw. Vollmacht sowie das Fehlen eines Wahlausschließungsgrundes im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, nachzuweisen.
(4) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(5) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Umschlag entsprechend dem in der Anlage 2 ersichtlichen Muster herzustellen und zu beschriften. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift der Ausstellerin bzw. des Ausstellers die Beisetzung ihres bzw. seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.
(6) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, sind der Antragsstellerin bzw. dem An-tragssteller neben der Wahlkarte auch der amtliche Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen oder zu übermit-teln. Bei juristischen Personen und Personenmehrheiten ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Wahl (eidesstattliche Erklärung nach § 28a) bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmabgabe von jener Person erfolgen muss, welche nach Abs. 3 als Wählerin bzw. Wähler namhaft gemacht und anerkannt wurde.(6) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, sind der Antragsstellerin bzw. dem An-tragssteller neben der Wahlkarte auch der amtliche Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen oder zu übermit-teln. Bei juristischen Personen und Personenmehrheiten ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Wahl (eidesstattliche Erklärung nach Paragraph 28 a,) bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmabgabe von jener Person erfolgen muss, welche nach Absatz 3, als Wählerin bzw. Wähler namhaft gemacht und anerkannt wurde.
(7) Die Zu- und Rücksendung der Wahlkarte (einschließlich des amtlichen Stimmzettels und des Wahlkuverts) erfolgt auf Gefahr der Wahlkartenwerberin bzw. des Wahlkartenwerbers. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen nicht ausgefolgt werden.
(8) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis bei der bzw. dem betreffenden Wahlberechtigten in der Rubrik "Anmerkungen" mit dem Wort "Wahlkartenwählerin bzw. Wahlkartenwähler" zu vermerken."
§ 22a entfällt.Paragraph 22 a, entfällt.
§ 23 Abs. 1 lautet:Paragraph 23, Absatz eins, lautet:
"(1) Die Sprengelwahlbehörden bestimmen spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag die zu den Wahlsprengeln (§ 6 Abs. 1 und 3) gehörigen Wahllokale und die Wahlzeit.""(1) Die Sprengelwahlbehörden bestimmen spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag die zu den Wahlsprengeln (Paragraph 6, Absatz eins und 3) gehörigen Wahllokale und die Wahlzeit."
Im § 23 Abs. 2 wird die Wortfolge "durch die Gemeinde" durch die Wortfolge "durch die Gemeinde(n)" sowie die Wortfolge "an der Amtstafel der Gemeinde" durch die Wortfolge "an der (den) Amtstafel(n) der Gemeinde(n)" ersetzt.Im Paragraph 23, Absatz 2, wird die Wortfolge "durch die Gemeinde" durch die Wortfolge "durch die Gemeinde(n)" sowie die Wortfolge "an der Amtstafel der Gemeinde" durch die Wortfolge "an der (den) Amtstafel(n) der Gemeinde(n)" ersetzt.
Im § 23 Abs. 4 wird nach der Wortfolge "in deren Gebiet der Wahlsprengel liegt," die Wortfolge "bzw. wo im Fall des § 6 Abs. 3 letzter Satz die Sprengelwahlbehörde eingerichtet ist," eingefügt.Im Paragraph 23, Absatz 4, wird nach der Wortfolge "in deren Gebiet der Wahlsprengel liegt," die Wortfolge "bzw. wo im Fall des Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz die Sprengelwahlbehörde eingerichtet ist," eingefügt.
§ 23 Abs. 6 entfällt. Der bisherige Abs. 7 erhält die Bezeichnung "(6)".Paragraph 23, Absatz 6, entfällt. Der bisherige Absatz 7, erhält die Bezeichnung "(6)".
Im § 26 Abs. 1 wird nach der Wortfolge "von der Gemeinde" die Wortfolge "bzw. von den Gemeinden" eingefügt und das Zitat "§ 36 Abs. 7" durch das Zitat "§ 36 Abs. 6" ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz eins, wird nach der Wortfolge "von der Gemeinde" die Wortfolge "bzw. von den Gemeinden" eingefügt und das Zitat "§ 36 Absatz 7 ", durch das Zitat "§ 36 Absatz 6 ", ersetzt.
Im § 26 Abs. 2 wird die Wortfolge "die Wahlurnen leer sind" durch die Wortfolge "die Wahlurne leer ist" ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz 2, wird die Wortfolge "die Wahlurnen leer sind" durch die Wortfolge "die Wahlurne leer ist" ersetzt.
§ 27 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 27, Absatz eins und 2 lauten:
"(1) Jede Wahlberechtigte bzw. jeder Wahlberechtigte hat vor die Sprengelwahlbehörde zu treten, ihren bzw. seinen Namen und ihre bzw. seine Wohnadresse zu nennen und eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Be-scheinigung vorzulegen, aus der ihre bzw. seine Identität einwandfrei ersichtlich ist. Als Urkunde oder amtliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.
(2) Besitzt die Wahlberechtigte bzw. der Wahlberechtigte keine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung im Sinn des Abs. 1, so ist sie bzw. er nur dann zur Stimmenabgabe zuzulassen, wenn bei der Sprengelwahlbehörde über ihre bzw. seine Identität keine Zweifel bestehen."(2) Besitzt die Wahlberechtigte bzw. der Wahlberechtigte keine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung im Sinn des Absatz eins,, so ist sie bzw. er nur dann zur Stimmenabgabe zuzulassen, wenn bei der Sprengelwahlbehörde über ihre bzw. seine Identität keine Zweifel bestehen."
Im § 28 Abs. 2 entfällt das Wort "entsprechende".Im Paragraph 28, Absatz 2, entfällt das Wort "entsprechende".
Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:Nach Paragraph 28, wird folgender Paragraph 28 a, eingefügt:
"§ 28a
Stimmabgabe und Vorgang bei der Briefwahl
(1) Die Wählerin bzw. der Wähler hat den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen. § 28 Abs. 4 gilt sinngemäß.(1) Die Wählerin bzw. der Wähler hat den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen. Paragraph 28, Absatz 4, gilt sinngemäß.
(2) Zur Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl hat die Wählerin bzw. der Wähler den von ihr bzw. ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Anschließend hat sie bzw. er durch ihre bzw. seine Unterschrift auf der Wahlkarte eidesstattlich zu erklären, dass sie bzw. er ihre bzw. seine Wahl persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst getroffen hat, die Wahlkarte zu verschließen und
so rechtzeitig der zuständigen Sprengelwahlbehörde im Postweg zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Tag vor dem Wahltag einlangt, oder
spätestens am Tag vor dem Wahltag bei der Gemeinde, bei der die zuständige Sprengelwahlbehörde eingerichtet ist, während der Öffnungszeiten des Gemeindeamts oder am Wahltag bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde vor dem Ende der festgesetzten Wahlzeit im Wahllokal abzugeben bzw. abgeben zu lassen.
(3) Die nach Abs. 2 Z 1 übermittelten sowie die bei der Gemeinde nach Abs. 2 Z 2 abgegebenen Wahlkarten sind von dieser sicher zu verwahren und spätestens am Wahltag der zuständigen Sprengelwahlbehörde zu übergeben.(3) Die nach Absatz 2, Ziffer eins, übermittelten sowie die bei der Gemeinde nach Absatz 2, Ziffer 2, abgegebenen Wahlkarten sind von dieser sicher zu verwahren und spätestens am Wahltag der zuständigen Sprengelwahlbehörde zu übergeben.
(4) Die Sprengelwahlbehörde hat
die gemäß Abs. 3 übergebenen sowie die bei ihr gemäß Abs. 2 Z 2 abgegebenen Wahlkarten sicher zu verwahren, unddie gemäß Absatz 3, übergebenen sowie die bei ihr gemäß Absatz 2, Ziffer 2, abgegebenen Wahlkarten sicher zu verwahren, und
nach Ende der festgesetzten Wahlzeit
die rechtzeitig eingelangten Wahlkarten auf eine etwaige
Nichtigkeit im Sinn des Abs. 5 Z 1 zu prüfen; im Fall einer Nichtigkeit sind die Wahlkarten nicht zu öffnen,Nichtigkeit im Sinn des Absatz 5, Ziffer eins, zu prüfen; im Fall einer Nichtigkeit sind die Wahlkarten nicht zu öffnen,
alle sonstigen Wahlkarten zu öffnen und die Wahlkuverts zu entnehmen,
die Namen der Wählerinnen und Wähler im Abstimmungsverzeichnis einzutragen und in der Rubrik "Anmerkungen" als Wahlkartenwählerin bzw. Wahlkartenwähler zu vermerken und
die Wahlkuverts in die Wahlurne zu den anderen Wahlkuverts zu legen.
(5) Die Stimmabgabe durch Briefwahl ist nichtig, wenn
die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch die bzw. den Wahlbe-rechtigten oder der Wählerin bzw. dem Wähler im Sinn des § 22 Abs. 6 abgegeben wurde,die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch die bzw. den Wahlbe-rechtigten oder der Wählerin bzw. dem Wähler im Sinn des Paragraph 22, Absatz 6, abgegeben wurde,
die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält, oder
die Wahlkarte erst nach Wahlschluss bei der Sprengelwahlbehörde eingelangt ist.
Diese Wahlkarten dürfen nicht in das weitere Ermittlungsverfahren miteinbezogen werden.
(6) Verspätet eingelangte Wahlkarten sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit mit dem Vermerk "ver-spätet" zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen. Ebenso ungeöffnet sind auch jene Wahlkarten dem Wahlakt anzuschließen, bei denen die Nichtigkeit im Sinn des Abs. 5 Z 1 festgestellt wurde.(6) Verspätet eingelangte Wahlkarten sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit mit dem Vermerk "ver-spätet" zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen. Ebenso ungeöffnet sind auch jene Wahlkarten dem Wahlakt anzuschließen, bei denen die Nichtigkeit im Sinn des Absatz 5, Ziffer eins, festgestellt wurde.
Wahlkarten, die erst nach Versendung des Wahlaktes einlangen, sind bis zum Ende der Anfechtungsfrist sicher zu verwahren. Verstreicht diese ungenützt, sind sie ungeöffnet zu vernichten."
§ 30 lautet:Paragraph 30, lautet:
"§ 30
Vorgang bei Briefwählern
Eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter, der bzw. dem eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, kann ihr bzw. sein Wahlrecht auch im Wahllokal vor der zuständigen Sprengelwahlbehörde ausüben, wenn sie bzw. er die Wahlkarte (samt vorhandenem Wahlkuvert und amtlichen Stimmzettel) der Sprengelwahlleiterin bzw. dem Sprengelwahlleiter zurückgibt. Die Ausübung des Wahlrechts vor der Sprengelwahlbehörde ist im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken. Die Wahlkarte (samt Wahlkuvert und amtlichen Stimmzettel) ist der Niederschrift über den Wahlvorgang (§ 36 Abs. 6) anzuschließen."Eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter, der bzw. dem eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, kann ihr bzw. sein Wahlrecht auch im Wahllokal vor der zuständigen Sprengelwahlbehörde ausüben, wenn sie bzw. er die Wahlkarte (samt vorhandenem Wahlkuvert und amtlichen Stimmzettel) der Sprengelwahlleiterin bzw. dem Sprengelwahlleiter zurückgibt. Die Ausübung des Wahlrechts vor der Sprengelwahlbehörde ist im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken. Die Wahlkarte (samt Wahlkuvert und amtlichen Stimmzettel) ist der Niederschrift über den Wahlvorgang (Paragraph 36, Absatz 6,) anzuschließen."
Im § 31 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.Im Paragraph 31, Absatz 3, entfällt der zweite Satz.
§ 34 Abs. 1 Z 5 entfällt; die bisherige Z 6 erhält die Bezeichnung "5.".Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt; die bisherige Ziffer 6, erhält die Bezeichnung "5.".
§ 35 Abs. 3 lautet:Paragraph 35, Absatz 3, lautet:
"(3) Die Sprengelwahlbehörde hat sogleich zu veranlassen, dass jede Veränderung der Wahlzeit oder Ver-schiebung auf den nächsten Tag unverzüglich von der Gemeinde bzw. von den Gemeinden ortsüblich (§ 23 Abs. 2) kundgemacht wird.""(3) Die Sprengelwahlbehörde hat sogleich zu veranlassen, dass jede Veränderung der Wahlzeit oder Ver-schiebung auf den nächsten Tag unverzüglich von der Gemeinde bzw. von den Gemeinden ortsüblich (Paragraph 23, Absatz 2,) kundgemacht wird."
Im § 36 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "sowie den nach § 23 Abs. 6 aufgesuchten".Im Paragraph 36, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "sowie den nach Paragraph 23, Absatz 6, aufgesuchten".
§ 36 Abs. 2 entfällt. Die bisherigen Abs. 3 bis 10 erhalten die Bezeichnung "(2)", "(3)", "(4)", "(5)", "(6)", "(7)", "(8)" und "(9)".Paragraph 36, Absatz 2, entfällt. Die bisherigen Absatz 3 bis 10 erhalten die Bezeichnung "(2)", "(3)", "(4)", "(5)", "(6)", "(7)", "(8)" und "(9)".
Im § 36 Abs. 2 (neu) entfällt das Wort "allgemeine".Im Paragraph 36, Absatz 2, (neu) entfällt das Wort "allgemeine".
Im § 36 Abs. 3 (neu) entfällt das Wort "allgemeinen".Im Paragraph 36, Absatz 3, (neu) entfällt das Wort "allgemeinen".
§ 36 Abs. 6 (neu) lautet:Paragraph 36, Absatz 6, (neu) lautet:
"(6) Die Sprengelwahlbehörde hat sodann den Vorgang der Wahl und die Feststellungen gemäß Abs. 2 und 3 in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschrift ist nach dem aus der Anlage 4 ersichtlichen Muster zu führen, hat den Wahltag, den Wahlort (Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal), die Wahlzeit, die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, Vertrauenspersonen und Wahlzeuginnen bzw. Wahlzeugen, die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel einschließlich des Ergebnisses der Überprüfung gemäß § 26 Abs. 1 letzter Satz, die Anzahl der an die Wählerinnen bzw. Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel, die Anzahl der Wahlkartenwählerinnen bzw. Wahlkartenwähler, die Zahl der Wahlkarten, die wegen Nichtigkeit (§ 28a Abs. 5) nicht in das weitere Ermittlungsverfahren einbezogen wurden, die Zahl der zurückgegebenen Wahlkarten (§ 30), die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmabgabe (§ 27 Abs. 3) und über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmen (Abs. 4), allfällige Verfügungen gemäß § 35 und die Feststellungen gemäß Abs. 2 und 3 zu enthalten. Wurden ungültige Stimmen festgestellt, so ist der Grund der Ungültigkeit anzuführen.""(6) Die Sprengelwahlbehörde hat sodann den Vorgang der Wahl und die Feststellungen gemäß Absatz 2 und 3 in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschrift ist nach dem aus der Anlage 4 ersichtlichen Muster zu führen, hat den Wahltag, den Wahlort (Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal), die Wahlzeit, die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, Vertrauenspersonen und Wahlzeuginnen bzw. Wahlzeugen, die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel einschließlich des Ergebnisses der Überprüfung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz, die Anzahl der an die Wählerinnen bzw. Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel, die Anzahl der Wahlkartenwählerinnen bzw. Wahlkartenwähler, die Zahl der Wahlkarten, die wegen Nichtigkeit (Paragraph 28 a, Absatz 5,) nicht in das weitere Ermittlungsverfahren einbezogen wurden, die Zahl der zurückgegebenen Wahlkarten (Paragraph 30,), die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmabgabe (Paragraph 27, Absatz 3,) und über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmen (Absatz 4,), allfällige Verfügungen gemäß Paragraph 35 und die Feststellungen gemäß Absatz 2 und 3 zu enthalten. Wurden ungültige Stimmen festgestellt, so ist der Grund der Ungültigkeit anzuführen."
52. § 36 Abs. 9 (neu) lautet:52. Paragraph 36, Absatz 9, (neu) lautet:
"(9) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung ist durch die Sprengelwahlleiterin bzw. den Sprengelwahlleiter in Gegenwart der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der Wahlakt, bestehend aus
dem Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis,
dem Abstimmungsverzeichnis,
den Wahlkarten der Wahlkartenwählerinnen bzw. Wahlkartenwähler, die in das weitere Ermittlungsverfahren mit einzubeziehen waren, die in einem abgesonderten Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verwahren sind,
den verspätet eingelangten und ungeöffneten Wahlkarten, die in einem abgesonderten Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verwahren sind,
den ungeöffneten Wahlkarten, bei denen die eidesstattliche Erklärung fehlt oder diese die Stimmabgabe nichtig gemacht hat, die in einem abgesonderten Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verwahren sind,
den leeren Wahlkarten (§ 28a Abs. 5 Z 2), die in einem abgesonderten Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verwahren sind,den leeren Wahlkarten (Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer 2,), die in einem abgesonderten Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verwahren sind,
den im Fall der Ausübung des Wahlrechts gemäß § 30 zurückgegebenen Wahlkarten, die in einem abge-sonderten Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verwahren sind,den im Fall der Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 30, zurückgegebenen Wahlkarten, die in einem abge-sonderten Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verwahren sind,
der Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
den nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzetteln und den ungültigen Stimmzetteln, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verwahren sind,
den gültigen Stimmzetteln, die getrennt nach den Wählergruppen ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verwahren sind,
in ein Paket zu verpacken und dieses womöglich zu versiegeln und der Hauptwahlbehörde so beschleunigt vorzulegen, dass es bei dieser spätestens am 5. Tag nach dem Wahltag einlangt."
§ 37 entfällt.Paragraph 37, entfällt.
§ 38 lautet:Paragraph 38, lautet:
"§ 38
Ermittlung und Kundmachung des Wahlergebnisses
(1) Die Hauptwahlbehörde hat nach Einlangen der Wahlakten die Stimmergebnisse der Sprengelwahlbehörden auf allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen.
(2) Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am zehnten Tag nach dem Wahltag für das ganze Land
die Summe der Wahlberechtigten festzustellen;
die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der gültigen Stimmen, die Summe der ungültigen Stimmen und die Summen der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen festzustellen;
gemäß § 39 festzustellen, in welchem Verhältnis sich die 35 Mandate der Vollversammlung der Land-wirtschaftskammer auf die einzelnen Wählerinnen- bzw. Wählergruppen aufteilen;gemäß Paragraph 39, festzustellen, in welchem Verhältnis sich die 35 Mandate der Vollversammlung der Land-wirtschaftskammer auf die einzelnen Wählerinnen- bzw. Wählergruppen aufteilen;
die auf die einzelnen Wählerinnen- bzw. Wählergruppen gemäß § 39 Abs. 4 und 5 entfallenden Mandate den Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerbern dieser Wählerinnen- bzw. Wählergruppen nach Maßgabe ihrer Reihung in der Wahlwerberinnen- bzw. Wahlwerberliste zuzuweisen und festzustellen, welche Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber der einzelnen Wählerinnen- bzw. Wählergruppen durch die Wahl Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer geworden sind;die auf die einzelnen Wählerinnen- bzw. Wählergruppen gemäß Paragraph 39, Absatz 4 und 5 entfallenden Mandate den Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerbern dieser Wählerinnen- bzw. Wählergruppen nach Maßgabe ihrer Reihung in der Wahlwerberinnen- bzw. Wahlwerberliste zuzuweisen und festzustellen, welche Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber der einzelnen Wählerinnen- bzw. Wählergruppen durch die Wahl Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer geworden sind;
den Vorgang und das Ergebnis der Feststellungen gemäß lit. a bis d in einer vom Hauptwahlleiter, den Beisitzerinnen bzw. Beisitzern und Vertrauenspersonen zu unterfertigenden Niederschrift zu beurkunden, wobei § 36 Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß Anwendung findet.den Vorgang und das Ergebnis der Feststellungen gemäß Litera a bis d in einer vom Hauptwahlleiter, den Beisitzerinnen bzw. Beisitzern und Vertrauenspersonen zu unterfertigenden Niederschrift zu beurkunden, wobei Paragraph 36, Absatz 7, zweiter Satz sinngemäß Anwendung findet.
(3) Gemäß § 33 Abs. 11 des Gesetzes hat die Hauptwahlbehörde das Wahlergebnis (Abs. 2 lit. a bis d) binnen zwei Wochen nach dem Wahltag in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.(3) Gemäß Paragraph 33, Absatz 11, des Gesetzes hat die Hauptwahlbehörde das Wahlergebnis (Absatz 2, Litera a bis d) binnen zwei Wochen nach dem Wahltag in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
(4) Von der Landwirtschaftskammer sind die Wahlakten jedenfalls bis zur endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses, die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden (§ 36 Abs. 6) darüber hinaus bis zur endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses der nächsten Wahl von 35 Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer aufzubewahren."(4) Von der Landwirtschaftskammer sind die Wahlakten jedenfalls bis zur endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses, die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden (Paragraph 36, Absatz 6,) darüber hinaus bis zur endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses der nächsten Wahl von 35 Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer aufzubewahren."
Im § 40 Abs. 2 entfällt die Wortfolge "einer Bezirkswahlbehörde oder" sowie die Wortfolge "im ersten Fall die Hauptwahlbehörde, im zweiten Fall".Im Paragraph 40, Absatz 2, entfällt die Wortfolge "einer Bezirkswahlbehörde oder" sowie die Wortfolge "im ersten Fall die Hauptwahlbehörde, im zweiten Fall".
§ 41 entfällt.Paragraph 41, entfällt.
Im § 44 Abs. 2 wird das Wort "Anlagen" durch die Wortfolge "Anlagen 1 bis 4" ersetzt.Im Paragraph 44, Absatz 2, wird das Wort "Anlagen" durch die Wortfolge "Anlagen 1 bis 4" ersetzt.
Die Anlagen 1 bis 5 werden durch die neuen Anlagen 1 bis 5 ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
Anlage 1
Oö. Landwirtschaftskammerwahl 20..
Gemeinde/n: ............................................
Wahlsprengel: .........................................
Fortlaufende
Nummer
Name/Bezeichnung
Hauptwohnsitz/Sitz
Abgegebene
Stimme
Anmerkungen
Anlage 2
Vorderseite
Originalgröße: DIN E5 (200 x 280 mm)
Wahlkarte
Gemeinde
Wahlsprengel
Straße, Platz, Gasse, Hausnummer
Vor- und Familienname1
Geburtsjahr bei natürlichen Personen:
Die genannte Person ist berechtigt, ihr Wahlrecht durch Briefwahl auszuüben
Ort, Datum
Die Bürgermeisterin: / Der Bürgermeister:
Amtssiegel
Für die Bürgermeisterin: / Für den Bürgermeister:
……………………………………………………
Mit meiner Unterschrift erkläre ich eidesstattlich, dass ich persönlich, unbeobachtet und unbe-einflusst gewählt habe.
Eigenhändige Unterschrift2:
…………………………………….
Mit dieser Wahlkarte können Sie Ihre Stimme für die Wahl der 35 Mitglieder der Vollversammlung der Land-wirtschaftskammer für Oberösterreich auf folgende Weise abgeben:
• Sie haben den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszu-füllen, den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das unbedruckte Wahlkuvert zu geben und das Wahlkuvert (mit dem Stimmzettel) in diese Wahlkarte zurückzulegen und diese zu verschließen.
• Unterschreiben Sie Ihre eidesstattliche Erklärung.
• Werfen Sie die ausgefüllte und unterschriebene Wahlkarte so bald wie möglich in einen Briefkasten, damit sie spätestens am Tag vor dem Wahltag bei der Sprengelwahlbehörde einlangt (Letzter Tag der Postaufgabe sollte daher innerhalb Österreichs der ……… sein). Die Wahlkarte kann auch bis spätestens ………. bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde (Adresse umseits) während der Amtsstunden des Gemeindeamtes abgegeben werden.
• Wird Ihre Wahlkarte nicht rechtzeitig bis zum Tag vor der Wahl der Sprengelwahlbehörde im Postweg übermittelt, bzw. dort nicht rechtzeitig abgegeben, dann kann sie noch am Wahltag bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde bis zum Ende der festgelegten Wahlzeit im Wahllokal abgegeben werden.
Verspätet einlangende Wahlkarten werden bei der Stimmenauszählung nicht berücksichtigt.
Sie können am Wahltag Ihre Stimme auch in dem für Sie zuständigen Wahllokal abgeben, wenn Sie zuvor die Wahlkarte (samt Wahlkuvert und dem amtlichen Stimmzettel) der zuständigen Sprengelwahl-behörde zurückgeben. Eine Stimmabgabe in einem anderen Wahllokal ist nicht möglich.
Die Stimmabgabe mittels Briefwahl liegt in Ihrer Verantwortung. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Briefwahlunterlagen ist ein Ersatz nicht möglich.
Anlage 2
Rückseite
Originalgröße: DIN E5 (200 x 280 mm)
Postentgelt beim
Empfänger einheben
WAHLKARTE
für die Wahl der 35 Mitglieder der Vollversammlung
der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich
am .............................................
Antwortsendung
Adresse der Sprengelwahlbehörde
(von der Gemeinde einzufügen)
AUSTRIA
Abstimmungsverzeichnis
Anlage 3
Oö. Landwirtschaftskammerwahl 20..
Gemeinde/n: ............................................
Wahlsprengel: .........................................
Fortlaufende Nummer des Abstimmungsverzeichnisses
Name/Bezeichnung
Fortlaufende Nummer des Wählerinnen- und Wähler-verzeichnisses
Anmerkungen
Niederschrift
Anlage 4
Oö. Landwirtschaftskammerwahl 20..
Gemeinde/Gemeinden:
....................................................................
.............................................................
Wahlsprengel:
....................................................................
....................................................................
.......
Wahllokal:
....................................................................
....................................................................
.............
Wahltag: ..................................... Wahlzeit:
....................................................................
.......................
Beginn der Wahlhandlung:
....................................................................
.......................................................
Anwesende Personen:
Sprengelwahlleiter/in:
....................................................................
...............................................................
Beisitzerinnen/Beisitzer:
....................................................................
....................................................................
....................................................................
....................................................................
..............................................................
Vertrauenspersonen:
....................................................................
....................................................................
....................................................................
....................................................................
..............................................................
Wahlzeuginnen/Wahlzeugen:
....................................................................
....................................................................
....................................................................
....................................................................
..............................................................
Vor Beginn der Wahlhandlung wurde festgestellt, dass die Wahlurne
leer war.
Es wurde die Anzahl von ................. amtlichen Stimmzetteln
gegen Empfangsbestätigung übernommen, diese Anzahl überprüft und das
Ergebnis der Sprengelwahlbehörde bekannt gegeben. Als mutmaßlicher
Grund einer festgestellten Nichtübereinstimmung wird angenommen:
....................................................................
....................................................................
....................................................................
....................................................................
..............................................................
An die Wählerinnen und Wähler wurde insgesamt die Anzahl von
................ amtlichen Stimmzetteln ausgegeben.
Zur Stimmabgabe wurden nicht zugelassen:
Wählerinnen- und Wäh-lerverzeichnis Nr.
Name (Bezeichnung)
Grund
(Anlage 4, Rückseite)
Die Stimmabgabe erfolgte nach den Bestimmungen der Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973. Besondere Vorfälle und hiezu getroffene Verfügungen (insbesondere nach § 35 der Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973):Die Stimmabgabe erfolgte nach den Bestimmungen der Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973. Besondere Vorfälle und hiezu getroffene Verfügungen (insbesondere nach Paragraph 35, der Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973):
....................................................................
....................................................................
................
Bei der Wahl von ........................ Wahlkartenwählerinnen und
Wahlkartenwähler wurden die Bestimmungen des § 28a der Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973 beachtet.Wahlkartenwähler wurden die Bestimmungen des Paragraph 28 a, der Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973 beachtet.
…….. Wahlkarten sind wegen Nichtigkeit ( § 28a Abs. 5 Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973) nicht in das weitere Ermittlungsverfahren miteinbezogen worden.…….. Wahlkarten sind wegen Nichtigkeit ( Paragraph 28 a, Absatz 5, Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973) nicht in das weitere Ermittlungsverfahren miteinbezogen worden.
Nach Entleerung der Wahlurne wurde festgestellt, dass ihr
.................. Wahlkuverts entnommen wurden und dass im
Abstimmungsverzeichnis ............................ Wählerinnen und
Wähler eingetragen sind. Als mutmaßlicher Grund für die
Nichtübereinstimmung dieser beiden Zahlen wird angenommen:
....................................................................
....................................................................
................
Die als ungültig erklärten Stimmzettel sind fortlaufend nummeriert.
Grund der Ungültigkeit bei Nr. 1, 2 usw.
....................................................................
....................................................................
................
Summe der abgegebenen Stimmen: .................................
Summe der ungültigen Stimmen:
.................................
Summe der gültigen Stimmen: .................................
Von den gültigen Stimmen entfallen auf die Wählerinnen- und
Wählergruppe:
....................................................................
...................................................................
Stimmen.
....................................................................
...................................................................
Stimmen.
....................................................................
...................................................................
Stimmen.
....................................................................
...................................................................
Stimmen.
....................................................................
...................................................................
Stimmen.
Dieser Niederschrift sind angeschlossen: Wählerinnen- und
Wählerverzeichnis, Abstimmungs-verzeichnis, …......... Wahlkarten,
die in das Ermittlungsverfahren miteinbezogen wurden, ..........
verspätet eingelangte Wahlkarten, .…….. Wahlkarten ohne oder mit
falscher eidesstattlicher Erklärung, .…….. leere Wahlkarten (§ 28a
Abs. 5 Z 2) sowie ........ zurückgegebene Wahlkarten (in
Umschlägen), Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen
amtlichen Stimmzettel, ....................... nicht ausgegebene
amtliche Stimmzettel (im Umschlag), .......................
ungültige Stimmzettel (im Umschlag), ....................... gültige
Stimmzettel (in Umschlägen).
Unterschriften der Sprengelwahlleiterin/des Sprengelwahlleiters, der Beisitzerinnen
und Beisitzer, Vertrauenspersonen, Wahlzeuginnen und Wahlzeugen:
Anlage 5
Amtlicher Stimmzettel
für die Wahl von 35 Mitgliedern der Vollversammlung der
Landwirtschaftskammer
für Oberösterreich
am ................................
Liste
Nr.
Wählerinnen- und Wählergruppenbezeichnung
Für die gewählte
Wählerinnen- und Wählergruppe im Kreis ein X einset-zen!Wählerinnen- und Wählergruppe im Kreis ein römisch zehn einset-zen!
1
?
2
?
3
?
4
?
5
?
6
?
7
usw.
?