Text
Nr. 58
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
geändert wird
(Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2014)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 20/2014, wird wie folgt geändert:Das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Eintragung:
"§ 7 Inverkehrbringen von Heizungsanlagen"
Im Inhaltsverzeichnis wird die Eintragung
"IV. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN VON KLEINFEUERSTÄTTEN"
durch die Eintragung
"IV. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN UND DER WIRKUNGSGRADE VON
KLEINFEUERSTÄTTEN"
ersetzt.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung zu § 25 folgende Eintragung eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung zu Paragraph 25, folgende Eintragung eingefügt:
"§ 25a Kontinuierliche Überwachung"
Dem Inhaltsverzeichnis werden folgende Eintragungen angefügt:
"Anlage 1 Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen von
Kleinfeuerstätten
Anlage 2 Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen von
Kleinfeuerstätten
Anlage 3 Prüfbedingungen
Anlage 4 Anlagendatenblatt
Anlage 5 Prüfbericht der Inspektion gemäß § 29a Oö. LuftREnTGAnlage 5 Prüfbericht der Inspektion gemäß Paragraph 29 a, Oö. LuftREnTG
Anlage 6 Überprüfungsfristen gemäß § 32 Abs. 2 Z 1Anlage 6 Überprüfungsfristen gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins,
Anlage 7 Überprüfungsfristen gemäß § 32 Abs. 2 Z 2"Anlage 7 Überprüfungsfristen gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2 ",
Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 5, angefügt:
"(5) Dieses Landesgesetz gilt nicht für Anlagen, die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) unterliegen."
§ 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
"§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffs bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird;
benannte Stelle: eine von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Europäischen Kommission gemeldete Stelle, die autorisiert ist, ein EU-Konformitätsverfahren gemäß einer EU-Richtlinie durchzuführen;
bestimmungsgemäßer Betrieb von Kleinfeuerstätten: jener Betrieb, der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb der Kleinfeuerstätte vorgesehen ist;
brennbare Flüssigkeiten: Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50º Celsius von nicht mehr als 3 bar (absolut), wobei zu unterscheiden sind
brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I (höchste Gefahrenklasse), die einen Flammpunkt unter 21º Celsius haben (wie Benzin, Benzol);brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins (höchste Gefahrenklasse), die einen Flammpunkt unter 21º Celsius haben (wie Benzin, Benzol);
brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II (mittlere Gefahrenklasse), die einen Flammpunkt von 21 bis 55º Celsius haben (wie Petroleum, Lackbenzin);brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch II (mittlere Gefahrenklasse), die einen Flammpunkt von 21 bis 55º Celsius haben (wie Petroleum, Lackbenzin);
brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III (niedrigste Gefahrenklasse), die einen Flammpunkt über 55º Celsius haben (wie Dieselöl, Gasöl);brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch III (niedrigste Gefahrenklasse), die einen Flammpunkt über 55º Celsius haben (wie Dieselöl, Gasöl);
brennbare Gase: Stoffe, die bei einem Druck von 1.013,25 mbar und einer Temperatur von 0º Celsius einen gasförmigen Aggregatszustand aufweisen und an der Luft durch Wärmezufuhr entzündet werden können;
Brennstoffwärmeleistung: die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert Hi des zulässigen Brennstoffs bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge (angegeben in Watt);
Brennwertgeräte: Feuerstätten mit teilweiser Nutzung der Kondensationswärme;
Emission: die Abgabe der Verbrennungsgase ins Freie;
Emissionsgrenzwert: die maximal zulässige Menge eines im Verbrennungsgas enthaltenen Inhaltsstoffs; der Emissionsgrenzwert (ausgenommen die Rußzahl) wird bei Prüfungen nach dem IV. Abschnitt als Massenwert des Inhaltsstoffs bezogen auf den Energieinhalt (Heizwert) des der Feuerung zugeführten Brennstoffs (mg/MJ), bei Überprüfungen nach dem V. und VI. Abschnitt als Massenwert bezogen auf die Volumseinheit des Verbrennungsgases (mg/m³ NZ) angegeben;Emissionsgrenzwert: die maximal zulässige Menge eines im Verbrennungsgas enthaltenen Inhaltsstoffs; der Emissionsgrenzwert (ausgenommen die Rußzahl) wird bei Prüfungen nach dem römisch IV. Abschnitt als Massenwert des Inhaltsstoffs bezogen auf den Energieinhalt (Heizwert) des der Feuerung zugeführten Brennstoffs (mg/MJ), bei Überprüfungen nach dem römisch fünf. und römisch VI. Abschnitt als Massenwert bezogen auf die Volumseinheit des Verbrennungsgases (mg/m³ NZ) angegeben;
Erdgasunternehmen: Verteilernetzbetreiber im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 72 Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013;Erdgasunternehmen: Verteilernetzbetreiber im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 72, Gaswirtschaftsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 174/2013;
Fänge: Bauteile, in denen Verbrennungsgase möglichst senkrecht abgeführt werden - einschließlich allenfalls darin eingebaute Selch- und Räucherkammern;
feste Brennstoffe:
nicht standardisierte feste biogene Brennstoffe:
Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (zB Stroh);
standardisierte feste biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (zB Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in für verbindlich erklärten Normen geregelt sind (zB Stückholz, Holzpellets);
feste fossile Brennstoffe: Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden; dazu zählen:
alle Arten von Braunkohle,
alle Arten von Steinkohle,
Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,
Feuerstätten: technische Einrichtungen, die dazu bestimmt
sind, zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für das Kochen) feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe gemäß Z 12, 15 und 16 zu verbrennen und bei denen die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Fang ist - soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Feuerstätte notwendig sind - nicht Teil der Feuerstätte; bei Außenwandgeräten ist jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Feuerstätte;sind, zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für das Kochen) feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe gemäß Ziffer 12,, 15 und 16 zu verbrennen und bei denen die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Fang ist - soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Feuerstätte notwendig sind - nicht Teil der Feuerstätte; bei Außenwandgeräten ist jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Feuerstätte;
Feuerungsanlagen: ortsfeste technische Einrichtungen, bestehend aus Feuerstätte (Z 13) und allfälligem Verbindungsstück (Z 37), gegebenenfalls angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen und einschließlich allenfalls damit in unmittelbarer Verbindung stehender Anlagen zur Förderung und Lagerung von Brennstoffen; Zuleitungen aus dem öffentlichen Netz eines Erdgasunternehmens (Z 10) gelten nach dem Hausanschluss (Hauptabsperrvorrichtung bzw. Hausdruckregler - § 6 Z 21 Gaswirtschaftsgesetz 2011) als Bestandteil (Gas-Inneninstallationen) der Feuerungsanlage - der Fang (Z 11) gilt nicht als Teil der Feuerungsanlage;Feuerungsanlagen: ortsfeste technische Einrichtungen, bestehend aus Feuerstätte (Ziffer 13,) und allfälligem Verbindungsstück (Ziffer 37,), gegebenenfalls angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen und einschließlich allenfalls damit in unmittelbarer Verbindung stehender Anlagen zur Förderung und Lagerung von Brennstoffen; Zuleitungen aus dem öffentlichen Netz eines Erdgasunternehmens (Ziffer 10,) gelten nach dem Hausanschluss (Hauptabsperrvorrichtung bzw. Hausdruckregler - Paragraph 6, Ziffer 21, Gaswirtschaftsgesetz 2011) als Bestandteil (Gas-Inneninstallationen) der Feuerungsanlage - der Fang (Ziffer 11,) gilt nicht als Teil der Feuerungsanlage;
flüssige Brennstoffe: brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III (Z 4 lit. c), und zwarflüssige Brennstoffe: brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch III (Ziffer 4, Litera c,), und zwar
nicht standardisierte flüssige biogene Brennstoffe:
Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (zB Pflanzenöl);
standardisierte flüssige biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (zB Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in für verbindlich erklärten Normen geregelt sind (zB biogene Heizöle);
flüssige fossile Brennstoffe: flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden, wie vor allem Heizöl extra leicht, Heizöl leicht;
gasförmige Brennstoffe:
nicht standardisierte gasförmige biogene Brennstoffe:
Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (zB Biogas);
standardisierte gasförmige biogene Brennstoffe:
Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (zB Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in für verbindlich erklärten Normen geregelt sind;
gasförmige fossile Brennstoffe: brennbare Gase (Z 5), die als Brennstoffe verwendet werden dürfen, nämlich Gase der zweiten Gasfamilie (Erdgas, Erdgas-Austauschgas) und Gase der dritten Gasfamilie (Flüssiggase wie Propan, Butan und deren Gemische);gasförmige fossile Brennstoffe: brennbare Gase (Ziffer 5,), die als Brennstoffe verwendet werden dürfen, nämlich Gase der zweiten Gasfamilie (Erdgas, Erdgas-Austauschgas) und Gase der dritten Gasfamilie (Flüssiggase wie Propan, Butan und deren Gemische);
Gasgeräte: jene Teile einer Gasanlage, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet werden und die mit gasförmigen Brennstoffen und gegebenenfalls bei einer normalen Wassertemperatur von nicht mehr als 105º Celsius betrieben werden; Gasgebläsebrenner und zugehörige Wärmeaustauscher gelten als Gasgeräte;
Heizungsanlagen: Feuerungsanlagen (Z 14) und sonstige technische Einrichtungen (zB Wärmepumpen, Brennstoffzellen), die dazu bestimmt sind, Wärme für die Heizung von Gebäuden oder Teilen davon und/oder zur Warmwasserbereitung zu erzeugen, einschließlich der Wärmeverteilleitungen und Wärmeabgabeeinrichtungen (wie etwa Radiatoren und die dazu gehörigen Steuerungs- bzw. Regelungseinrichtungen);Heizungsanlagen: Feuerungsanlagen (Ziffer 14,) und sonstige technische Einrichtungen (zB Wärmepumpen, Brennstoffzellen), die dazu bestimmt sind, Wärme für die Heizung von Gebäuden oder Teilen davon und/oder zur Warmwasserbereitung zu erzeugen, einschließlich der Wärmeverteilleitungen und Wärmeabgabeeinrichtungen (wie etwa Radiatoren und die dazu gehörigen Steuerungs- bzw. Regelungseinrichtungen);
Heizwert (Hi): Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25° Celsius zurückgeführt werden;
Inverkehrbringen:
das Abgeben, Versenden oder Einführen von Brennstoffen,
das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen einer Heizungsanlage, eines Gasgerätes oder eines Bauteils einer Heizungsanlage oder eines Gasgerätes zum Zweck des Anschlusses,
das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Heizungsanlage, eines Gasgerätes oder eines Bauteils einer Heizungsanlage oder eines Gasgerätes für den Eigengebrauch. Als Inverkehrbringen gilt nicht das Überlassen von Heizungsanlagen, Gasgeräten oder Bauteilen von Heizungsanlagen oder Gasgeräten zum Zweck der Prüfung, der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Heizungsanlagen, Gasgeräten oder Bauteilen von Heizungsanlagen oder Gasgeräten an den Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin;
Kleinfeuerstätten: Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung bis zu 400 kW;
Klimaanlagen: Kombinationen sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur von Räumen, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann, sofern es sich dabei nicht um Heizungsanlagen im Sinn der Z 18 handelt;Klimaanlagen: Kombinationen sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur von Räumen, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann, sofern es sich dabei nicht um Heizungsanlagen im Sinn der Ziffer 18, handelt;
Kubikmeter im Normzustand (m³ NZ): ein Kubikmeter Gas bei 0º Celsius und 1.013,25 mbar absolutem Druck;
Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten: Behälter samt technischer Einrichtungen zur Lagerung von und zur Manipulation mit brennbaren Flüssigkeiten (Z 4), die nicht mit einer Feuerungsanlage verbunden sind;Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten: Behälter samt technischer Einrichtungen zur Lagerung von und zur Manipulation mit brennbaren Flüssigkeiten (Ziffer 4,), die nicht mit einer Feuerungsanlage verbunden sind;
Lagerstätten für feste Brennstoffe: Lagerstellen und technische Einrichtungen (wie etwa Silos) zur Lagerung fester Brennstoffe (Z 12);Lagerstätten für feste Brennstoffe: Lagerstellen und technische Einrichtungen (wie etwa Silos) zur Lagerung fester Brennstoffe (Ziffer 12,);
Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung;
Nennwärmeleistung/Nennkälteleistung (Pn): die höchste nutzbare Wärmemenge (angegeben in Watt), die ein Wärmeerzeuger/Kälteerzeuger gemäß den Angaben der Herstellerin bzw. des Herstellers im Dauerbetrieb je Stunde abgeben kann;
Nutzungsberechtigte: Personen, die auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung
lediglich Wärmeverteilleitungen und Wärmeabgabeeinrichtungen oder Teile davon und/oder
nutzen dürfen;
Pufferspeicher: Speicher, der die überschüssige Energiemenge aus der Differenz zwischen Wärmeleistung der Feuerstätte und an das Heizungssystem abgegebener Leistung aufnimmt;
Raumheizgerät: Feuerstätte zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraums (zB Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde);
Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
Schutzzone: der Bereich um eine Feuerungsanlage oder eine sonstige Gasanlage oder Teile derselben, in dem Explosionsgefahr herrschen kann, dh. in dem auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann;
Serie: eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten;
Sicherheitsabstände (Schutzabstände): Abstände von Feuerungsanlagen und sonstigen Gasanlagen oder Teilen derselben zu benachbarten Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden oder öffentlichen Verkehrsflächen zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung im Schadensfall;
sonstige Gasanlagen: Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Speicherung, Leitung und/oder Verwendung brennbarer Gase (Z 5) einschließlich der Abgasführung, soweit sie nicht als Feuerungsanlagen (Z 14) gelten;sonstige Gasanlagen: Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Speicherung, Leitung und/oder Verwendung brennbarer Gase (Ziffer 5,) einschließlich der Abgasführung, soweit sie nicht als Feuerungsanlagen (Ziffer 14,) gelten;
Stand der Technik: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen;
Verbindungsstücke: Teile einer Feuerungsanlage (Z 14), in welchen Verbrennungsgase von der Feuerstätte in einen Fang geleitet werden, wie Abgasrohre, Poterien und Abgaskanäle;Verbindungsstücke: Teile einer Feuerungsanlage (Ziffer 14,), in welchen Verbrennungsgase von der Feuerstätte in einen Fang geleitet werden, wie Abgasrohre, Poterien und Abgaskanäle;
Verbrennungsgase (Abgase): die bei der Verbrennung der Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
verfügungsberechtigte Person:
Eigentümer oder Eigentümerin oder
Bauberechtigter oder Bauberechtigte im Sinn des Baurechtsgesetzes RGBl. Nr. 86/1912, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012, oderBauberechtigter oder Bauberechtigte im Sinn des Baurechtsgesetzes RGBl. Nr. 86/1912, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,, oder
jede andere Person, an welche die jeweiligen Verpflichtungen nach diesem Landesgesetz im Weg einer privatrechtlichen Vereinbarung übertragen wurden (etwa im Rahmen eines Pacht-, Leasing- oder Mietvertrags oder einer Verwaltungsvereinbarung);
Wärmeleistungsbereich: der von der Herstellerin bzw. vom Hersteller der Feuerstätte festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf;
Warmwasserbereiter: eine Anlage, die der direkten Erwärmung von Nutz- bzw. Trinkwasser dient (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer);
wesentlicher Bauteil: Bauteil einer Heizungsanlage, der deren Wirkungsgrade oder Emissionen beeinflussen kann, wie insbesondere Kessel, Vorofen und Brenner;
Wirkungsgrad: Quotient aus der abgegebenen und der zugeführten Leistung, angegeben in Prozent - im Anwendungsbereich des IV. Abschnitts bezeichnet der Begriff "Wirkungsgrad" das Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie, angegeben in Prozent, wobei sowohl der Abgasverlust als auch Wärmeabstrahlungsverluste berücksichtigt werden;Wirkungsgrad: Quotient aus der abgegebenen und der zugeführten Leistung, angegeben in Prozent - im Anwendungsbereich des römisch IV. Abschnitts bezeichnet der Begriff "Wirkungsgrad" das Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie, angegeben in Prozent, wobei sowohl der Abgasverlust als auch Wärmeabstrahlungsverluste berücksichtigt werden;
Zentralheizgerät: Feuerstätte zur Beheizung mehrerer Räume mittels kontrollierter Wärmeverteilung;
zugelassene Stelle: von den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraums ermächtigte Einrichtungen im Rahmen des fachlichen Umfangs der Ermächtigung."
Im § 4 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge "und Kartonagen" durch einen Beistrich und die Wortfolge "Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen" ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, wird die Wortfolge "und Kartonagen" durch einen Beistrich und die Wortfolge "Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen" ersetzt.
§ 7 entfällt.Paragraph 7, entfällt.
Im § 9 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:Im Paragraph 9, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 7 a, eingefügt:
"(7a) Die Abs. 1 bis 6 gelten weiters nicht für betriebseigene Gebäude, die mit Abwärme aus gewerblichen oder industriellen Produktionsprozessen versorgt werden.""(7a) Die Absatz eins bis 6 gelten weiters nicht für betriebseigene Gebäude, die mit Abwärme aus gewerblichen oder industriellen Produktionsprozessen versorgt werden."
Die Überschrift des IV. Abschnitts lautet:Die Überschrift des römisch IV. Abschnitts lautet:
"IV. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN UND DER WIRKUNGSGRADE VON
KLEINFEUERSTÄTTEN"
Im § 12 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 2 eingefügt:Im Paragraph 12, Absatz eins, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer 2, eingefügt:
sie die Wirkungsgrade der Anlage 2, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation (§ 15) angegebenen Kessel oder Brenner, jedenfalls erreichen,"sie die Wirkungsgrade der Anlage 2, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation (Paragraph 15,) angegebenen Kessel oder Brenner, jedenfalls erreichen,"
Die bisherigen Z 2 und 3 des § 12 Abs. 1 erhalten die Bezeichnungen "3" und "4".Die bisherigen Ziffer 2 und 3 des Paragraph 12, Absatz eins, erhalten die Bezeichnungen "3" und "4".
Im § 12 Abs. 2 wird das Zitat "BGBl. II Nr. 208/2002" durch das Zitat "BGBl. II Nr. 114/2011" ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz 2, wird das Zitat "BGBl. römisch II Nr. 208/2002" durch das Zitat "BGBl. römisch II Nr. 114/2011" ersetzt.
§ 13 lautet:Paragraph 13, lautet:
"§ 13
Prüfbericht
(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 ist, soweit die Abs. 2, 5 und 6 nicht anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer hiezu zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob die Kleinfeuerstätte die Anforderungen erfüllt. Bei Serienprodukten genügt ein Prüfbericht für ein Erzeugnis jeder Serie.(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist, soweit die Absatz 2,, 5 und 6 nicht anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer hiezu zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob die Kleinfeuerstätte die Anforderungen erfüllt. Bei Serienprodukten genügt ein Prüfbericht für ein Erzeugnis jeder Serie.
(2) Für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte, die mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und eine Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW aufweisen, ist der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade durch einen Konformitätsnachweis und das CE-Kennzeichen entsprechend der Richtlinie 92/42/EWG zu erbringen.
(3) Die zugelassene Stelle hat in einem der Anlage 3 entsprechenden Prüfverfahren zu prüfen und festzustellen, ob die Kleinfeuerstätte oder ein wesentlicher Bauteil einer Kleinfeuerstätte die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllt.
(4) Der Prüfbericht hat zu enthalten:
den Namen (Firma) und die vollständige Anschrift der Herstellerin bzw. des Herstellers und gegebenenfalls ihres bzw. seines oder ihrer bzw. seiner Bevollmächtigten in Österreich;
die Angabe, ob es sich um die Prüfung einer Einzelanfertigung oder eines Serienprodukts handelt;
die Art der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils;
die Bezeichnung und Type der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils;
die Beschreibung der Funktionsweise und die planliche Darstellung der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils;
die Beschreibung der verwendeten Prüfeinrichtungen und Messgeräte;
die Beschreibung der Prüfmethoden und -bedingungen;
die Spezifikation der Prüfbrennstoffe;
die Beschreibung des Prüfablaufs;
eine zusammenfassende Darstellung des Prüfungsergebnisses
mit
der Feststellung, dass die Kleinfeuerstätte die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgrade der Anlage 2 einhält und damit die Anforderungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, LGBl. Nr. 109/2012, erfüllt;der Feststellung, dass die Kleinfeuerstätte die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgrade der Anlage 2 einhält und damit die Anforderungen der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2012,, erfüllt;
der Feststellung, unter welchen Bedingungen dies gilt (Angabe der zulässigen Brennstoffe, sonstige Einschränkungen);
der Angabe der Emissionsmesswerte und der Wirkungsgrade unter den spezifischen Prüfbedingungen der Anlage 2;
die Bezeichnung und Anschrift der zugelassenen Stelle und
die Unterschrift des bzw. der für die Prüfung Verantwortlichen.
(5) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn die Person, die diese Feuerstätten in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation (§ 15) bestätigt, dass die maßgeblichen Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Feuerstätte, die für die Erfüllung der Anforderungen der Anlagen 1 und 2 notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herds übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.(5) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 als erbracht, wenn die Person, die diese Feuerstätten in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation (Paragraph 15,) bestätigt, dass die maßgeblichen Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Feuerstätte, die für die Erfüllung der Anforderungen der Anlagen 1 und 2 notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herds übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.
(6) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde, für die der Nachweis nach Abs. 5 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn die Person, die diese Feuerstätten in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplans des Ofens oder Herds in der technischen Dokumentation (§ 15) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und für den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht.(6) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde, für die der Nachweis nach Absatz 5, nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 als erbracht, wenn die Person, die diese Feuerstätten in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplans des Ofens oder Herds in der technischen Dokumentation (Paragraph 15,) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und für den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht.
(7) Eine Richtlinie im Sinn des Abs. 6 gilt als geeignet anerkannt, wenn durch eine zugelassene Stelle durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllen."(7) Eine Richtlinie im Sinn des Absatz 6, gilt als geeignet anerkannt, wenn durch eine zugelassene Stelle durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllen."
Im § 14 wird nach der Wortfolge "Anlage 1" die Wendung "und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2" eingefügt.Im Paragraph 14, wird nach der Wortfolge "Anlage 1" die Wendung "und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2" eingefügt.
§ 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
"§ 15
Technische Dokumentation
(1) Die technische Dokumentation hat zu enthalten:
Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);
Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichts oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinn des § 13 Abs. 5 und 6;Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichts oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 5 und 6;
Name und Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des Konformitätsnachweises der Herstellerin bzw. des Herstellers bei Geräten im Sinn des § 13 Abs. 2;Name und Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des Konformitätsnachweises der Herstellerin bzw. des Herstellers bei Geräten im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2 ;,
Angabe der Emissionsmesswerte laut Prüfbericht;
Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht oder
Konformitätsnachweis;
bei händisch beschickten Kleinfeuerstätten und
bei automatisch beschickten Kleinfeuerstätten unter 50 kW
Nennwärmeleistung,
wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerstätte nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten müssen bei ihrem Inverkehrbringen mit einem Hinweis versehen sein, aus dem hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 beeinträchtigt werden.
(3) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebs der Anlage bei dieser aufzubewahren."
§ 16 Abs. 2 Z 10 lautet:Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 10, lautet:
a) bei händisch beschickten Kleinfeuerstätten und
bei automatisch beschickten Kleinfeuerstätten unter 50 kW
Nennwärmeleistung,
wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerstätte nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf."
Im § 17 Abs. 1 wird nach der Wortfolge "Anlage 1" die Wendung "und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2" eingefügt.Im Paragraph 17, Absatz eins, wird nach der Wortfolge "Anlage 1" die Wendung "und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2" eingefügt.
Im § 17 Abs. 2 wird nach der Wortfolge "Anlage 1" die Wendung "und/oder die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2" eingefügt.Im Paragraph 17, Absatz 2, wird nach der Wortfolge "Anlage 1" die Wendung "und/oder die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2" eingefügt.
Im § 18 Abs. 2 wird das Zitat "des Oö. Bautechnikgesetzes und der Oö. Bautechnikverordnung" durch das Zitat "des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 und der Oö. Bautechnikverordnung 2013" ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz 2, wird das Zitat "des Oö. Bautechnikgesetzes und der Oö. Bautechnikverordnung" durch das Zitat "des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 und der Oö. Bautechnikverordnung 2013" ersetzt.
Im § 19 Abs. 4 Z 3 wird das Zitat "BGBl. I Nr. 80/2007" durch das Zitat "BGBl. I Nr. 28/2012" ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 3, wird das Zitat "BGBl. römisch eins Nr. 80/2007" durch das Zitat "BGBl. römisch eins Nr. 28/2012" ersetzt.
Im § 21 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und 2 wird jeweils das Wort "Brennstoffwärmeleistung" durch das Wort "Nennwärmeleistung" ersetzt.Im Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und 2 wird jeweils das Wort "Brennstoffwärmeleistung" durch das Wort "Nennwärmeleistung" ersetzt.
Im § 22 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort "Brennstoffwärmeleistung" durch das Wort "Nennwärmeleistung" ersetzt.Im Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort "Brennstoffwärmeleistung" durch das Wort "Nennwärmeleistung" ersetzt.
Im § 22 Abs. 2 erster Satz wird vor dem Klammerausdruck "(Abnahme)" ein Strichpunkt und die Wortfolge "dabei ist auch ein Probebetrieb durchzuführen" eingefügt.Im Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz wird vor dem Klammerausdruck "(Abnahme)" ein Strichpunkt und die Wortfolge "dabei ist auch ein Probebetrieb durchzuführen" eingefügt.
§ 22 Abs. 4 lautet:Paragraph 22, Absatz 4, lautet:
"(4) Verfügt die Heizungsanlage über eine Feuerungsanlage, so ist für diese, ausgenommen für Raumheizgeräte, ein Datenblatt gemäß der Anlage 4 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestands der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken. Im Übrigen kann die Landesregierung durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Abnahme und die Verwendung bestimmter Formblätter vorschreiben; dabei kann insbesondere auch vorgesehen werden, dass die Formblätter in automationsunterstützter Weise erstellt werden müssen."
Im § 22 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wortfolge "vom Verfügungsberechtigten" durch die Wortfolge "von der bzw. dem die Abnahme durchführenden Überprüfungsberechtigten" ersetzt.Im Paragraph 22, Absatz 5, zweiter Satz wird die Wortfolge "vom Verfügungsberechtigten" durch die Wortfolge "von der bzw. dem die Abnahme durchführenden Überprüfungsberechtigten" ersetzt.
Dem § 22 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 22, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
"Sofern die Formblätter in automationsunterstützter Weise zu erstellen waren, ist die Meldepflicht durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen."
Im § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils das Wort "Brennstoffwärmeleistung" durch "Nennwärmeleistung" ersetzt; Z 3 lautet:Im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird jeweils das Wort "Brennstoffwärmeleistung" durch "Nennwärmeleistung" ersetzt; Ziffer 3, lautet:
a) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und
Warmwasserbereiter mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW sowie sonstige Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
sind jährlich auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18"sind jährlich auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß Paragraph 18 ",
Nach § 25 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:Nach Paragraph 25, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:
"(1b) Im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 sind"(1b) Im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Absatz eins, sind
Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis 2 MW alle fünf Jahre,
Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW alle drei Jahre
einer besonderen Überprüfung in umwelttechnischer Hinsicht ("umfassende Überprüfung") zu unterziehen."
§ 25 Abs. 2 lautet:Paragraph 25, Absatz 2, lautet:
"(2) Das Ergebnis der Überprüfung gemäß den Abs. 1, 1a und 1b ist in einem Prüfbericht festzuhalten, der von der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist. Prüfberichte über Sonderprüfungen im Sinn der Abs. 1a und 1b sind bis zum jeweils nächsten Sonderprüfungstermin aufzubewahren und gegebenenfalls der Behörde vorzulegen. Muss der Prüfbericht entsprechend einer Verordnung gemäß Abs. 4 auch in automationsunterstützter Weise erstellt worden sein und verlangt die Behörde eine elektronische Übermittlung dieses Prüfberichts, so kann die verfügungsberechtigte Person die Behörde an die bzw. den Überprüfungsberechtigten verweisen, der den Prüfbericht erstellt hat; in diesem Fall ist die bzw. der Überprüfungsberechtigte verpflichtet, den Prüfbericht an die Behörde elektronisch zu übermitteln.""(2) Das Ergebnis der Überprüfung gemäß den Absatz eins,, 1a und 1b ist in einem Prüfbericht festzuhalten, der von der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist. Prüfberichte über Sonderprüfungen im Sinn der Absatz eins a und 1b sind bis zum jeweils nächsten Sonderprüfungstermin aufzubewahren und gegebenenfalls der Behörde vorzulegen. Muss der Prüfbericht entsprechend einer Verordnung gemäß Absatz 4, auch in automationsunterstützter Weise erstellt worden sein und verlangt die Behörde eine elektronische Übermittlung dieses Prüfberichts, so kann die verfügungsberechtigte Person die Behörde an die bzw. den Überprüfungsberechtigten verweisen, der den Prüfbericht erstellt hat; in diesem Fall ist die bzw. der Überprüfungsberechtigte verpflichtet, den Prüfbericht an die Behörde elektronisch zu übermitteln."
Im § 25 Abs. 3 wird das Wort "Einrichtungen" durch die Wortfolge "sonstigen Prüfeinrichtungen" ersetzt.Im Paragraph 25, Absatz 3, wird das Wort "Einrichtungen" durch die Wortfolge "sonstigen Prüfeinrichtungen" ersetzt.
§ 25 Abs. 4 lautet:Paragraph 25, Absatz 4, lautet:
"(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung einschließlich der dafür erforderlichen Messgeräte und sonstigen Prüfeinrichtungen sowie die Verwendung bestimmter Formblätter vorschreiben; dabei kann insbesondere auch vorgesehen werden, dass die Formblätter in automationsunterstützter Weise erstellt werden müssen."
Im § 25 Abs. 5 wird nach dem Wort "Verordnung" die Wortfolge "ganz oder teilweise" eingefügt.Im Paragraph 25, Absatz 5, wird nach dem Wort "Verordnung" die Wortfolge "ganz oder teilweise" eingefügt.
Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, eingefügt:
"§ 25a
Kontinuierliche Überwachung
Feuerungsanlagen über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung sinngemäß anzuwenden."
Im § 26 Abs. 1 erster Satz wird das Wort "Einrichtungen" durch die Wortfolge "sonstigen Prüfeinrichtungen" ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz wird das Wort "Einrichtungen" durch die Wortfolge "sonstigen Prüfeinrichtungen" ersetzt.
Nach § 26 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 26, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
"(3a) Für die
Abnahme von
Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen
Brennstoffen betrieben werden,
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und
wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen und Gasmotoren im Rahmen der Größenordnungen und Intervalle, die im § 25 Abs. 1b genannt sind,wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen und Gasmotoren im Rahmen der Größenordnungen und Intervalle, die im Paragraph 25, Absatz eins b, genannt sind,
dürfen nur solche Personen berechtigt werden, die die Voraussetzungen des § 34 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K 2013), BGBl. I Nr. 127/2013, erfüllen."dürfen nur solche Personen berechtigt werden, die die Voraussetzungen des Paragraph 34, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, erfüllen."
Im § 26 Abs. 4 wird nach dem Wort "bedienen" der Klammerausdruck "(Prüforgane)" eingefügt; folgender Satz wird am Ende des Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 26, Absatz 4, wird nach dem Wort "bedienen" der Klammerausdruck "(Prüforgane)" eingefügt; folgender Satz wird am Ende des Absatz 4, angefügt:
"Die Prüforgane müssen besondere Kenntnisse bzw. Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:
Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Funktion und der Wartungserfordernisse von Messgeräten;
Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);
einschlägige Rechtsvorschriften."
Im § 28 Abs. 1 erster Satz wird das Wort "Überprüfungsorgan" durch die Wortfolge "Prüforgan im Namen der bzw. des Überprüfungsberechtigten" ersetzt.Im Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz wird das Wort "Überprüfungsorgan" durch die Wortfolge "Prüforgan im Namen der bzw. des Überprüfungsberechtigten" ersetzt.
Im § 28 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge "eine angemessene Frist" durch die Wortfolge "eine angemessene, acht Wochen nicht übersteigende Frist" ersetzt.Im Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge "eine angemessene Frist" durch die Wortfolge "eine angemessene, acht Wochen nicht übersteigende Frist" ersetzt.
§ 28 Abs. 1 dritter Satz lautet:Paragraph 28, Absatz eins, dritter Satz lautet:
"Die bzw. der Überprüfungsberechtigte gemäß § 26 Abs. 1 hat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist zu kontrollieren, ob die angeordnete Behebung innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß durchgeführt wurde.""Die bzw. der Überprüfungsberechtigte gemäß Paragraph 26, Absatz eins, hat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist zu kontrollieren, ob die angeordnete Behebung innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß durchgeführt wurde."
Nach § 28 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 28, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
"(1a) Werden vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht eingehalten und kann die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur, sondern nur durch die Erneuerung der gesamten Anlage oder eines wesentlichen Bauteils davon erfolgen, so verlängert sich die gemäß Abs. 1 festlegbare Frist auf höchstens zwei Jahre. Die Frist verlängert sich auf höchstens fünf Jahre, wenn die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 % und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden.""(1a) Werden vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht eingehalten und kann die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur, sondern nur durch die Erneuerung der gesamten Anlage oder eines wesentlichen Bauteils davon erfolgen, so verlängert sich die gemäß Absatz eins, festlegbare Frist auf höchstens zwei Jahre. Die Frist verlängert sich auf höchstens fünf Jahre, wenn die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 % und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden."
Im § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge "Das Überprüfungsorgan" durch die Wortfolge "Die bzw. der Überprüfungsberechtigte" und wird das Wort "es" durch die Wortfolge "sie bzw. er" ersetzt.Im Paragraph 28, Absatz 2, wird die Wortfolge "Das Überprüfungsorgan" durch die Wortfolge "Die bzw. der Überprüfungsberechtigte" und wird das Wort "es" durch die Wortfolge "sie bzw. er" ersetzt.
Im § 28 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge "der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist" durch die Wortfolge "der gemäß Abs. 1 bzw. 1a festgesetzten Frist" ersetzt.Im Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge "der gemäß Absatz eins, festgesetzten Frist" durch die Wortfolge "der gemäß Absatz eins, bzw. 1a festgesetzten Frist" ersetzt.
Im § 28 Abs. 5 wird die Wortfolge "Abs. 1 und 4" durch die Wortfolge "Abs. 1, 1a und 4" ersetzt.Im Paragraph 28, Absatz 5, wird die Wortfolge "Abs. 1 und 4" durch die Wortfolge "Abs. 1, 1a und 4" ersetzt.
Im § 32 Abs. 2 Z 1 wird das Zitat "Anlage 3" durch das Zitat "Anlage 6" ersetzt.Im Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Zitat "Anlage 3" durch das Zitat "Anlage 6" ersetzt.
Im § 32 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat "Anlage 4" durch das Zitat "Anlage 7" ersetzt.Im Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Zitat "Anlage 4" durch das Zitat "Anlage 7" ersetzt.
Dem § 32 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 32, Absatz 2 a, wird folgender Satz angefügt:
"Verbindungsstücke von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis zu 20 kW, die mit Holzpellets automatisch beschickt werden, sind jedenfalls bei jeder Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen.""Verbindungsstücke von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis zu 20 kW, die mit Holzpellets automatisch beschickt werden, sind jedenfalls bei jeder Überprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen."
Im § 37 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat "BGBl. I Nr. 136/2001" durch das Zitat "BGBl. I Nr. 96/2009" ersetzt.Im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat "BGBl. römisch eins Nr. 136/2001" durch das Zitat "BGBl. römisch eins Nr. 96/2009" ersetzt.
Im § 39 wird das Zitat "BGBl. II Nr. 208/2002" durch das Zitat "BGBl. II Nr. 114/2011" ersetzt.Im Paragraph 39, wird das Zitat "BGBl. römisch II Nr. 208/2002" durch das Zitat "BGBl. römisch II Nr. 114/2011" ersetzt.
Im § 47 Abs. 2 entfällt die Z 3.Im Paragraph 47, Absatz 2, entfällt die Ziffer 3,
Im § 47 Abs. 2 wird nach Z 23 die folgende Z 23a eingefügt; die bisherigen Z 23a bis 23c erhalten die Bezeichnungen "23b", "23c" und "23d":Im Paragraph 47, Absatz 2, wird nach Ziffer 23, die folgende Ziffer 23 a, eingefügt; die bisherigen Ziffer 23 a bis 23c erhalten die Bezeichnungen "23b", "23c" und "23d":
entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß § 28 Abs. 4 die Feuerungsanlage nicht stilllegt oder die den nach § 4 Abs. 3 und § 5 erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Brennstoffe nicht entfernt,"entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß Paragraph 28, Absatz 4, die Feuerungsanlage nicht stilllegt oder die den nach Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Brennstoffe nicht entfernt,"
Die Anlagen 1 bis 4 lauten:
"Anlage 1
Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen von Kleinfeuerstätten
Kleinfeuerstätten dürfen unter den Prüfbedingungen der Anlage 3 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Kleinfeuerstätten für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:
Parameter Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzbrennstoffe sonstige standardisierte biogene Brennstoffe
fossile Brennstoffe
Raum-heizgeräte Zentral-heizgeräte unter 50 kW Nennwärmeleistung ab 50 kW Nennwärme-leistung unter 50 kW Nennwärmeleistung ab 50 kW Nennwärme-leistung
CO 1.100 500 1.100 500 1.100 500
NOx 150 150/100* 300 300 100 100
OGC 80/50* 50/30* 50 30 80 30
Staub 60/35* 50/30* 60/35* 60/35* 50/35* 50/35*
* ab 1. Jänner 2015 geltende Werte
Kleinfeuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung:
Parameter Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzpellets Raumheizgeräte Holzpellets Zentralheizgeräte
sonstige Holzbrennstoffe sonstige standardisierte biogene
Brennstoffe
CO 500* 250* 250* 500*
NOx 150/100** 150/100** 150/100** 300
OGC 30 30/20** 30 30/20**
Staub 50/25** 40/20** 50/30** 60/35**
* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.
** ab 1. Jänner 2015 geltende Werte
Kleinfeuerstätten für flüssige Brennstoffe:
Parameter Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
standardisierte biogene Brennstoffe fossile Brennstoffe
CO 20 20
NOx 120 35
OGC 6 6
Rußzahl 1 1
Kleinfeuerstätten für gasförmige Brennstoffe:
Parameter Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Erdgas Flüssiggas
atmosphärischer Brenner Gebläsebrenner atmosphärischer Brenner
Gebläsebrenner
CO 20 20 35 20
NOx 30* 30 40* 40
* Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer, Vorratswasserheizer und Raumheizgeräte mit atmosphärischem
Brenner um höchstens 100 % überschritten werden.
Legende:
CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid
NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)
OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff
Staub-Emission: die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen oder gleichwertigen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden
Anlage 2
Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen von Kleinfeuerstätten
Kleinfeuerstätten dürfen unter den Prüfbedingungen der Anlage 3 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:
Raumheizgeräte für feste Brennstoffe:
Mindestwirkungsgrad in %
Herde für fossile Brennstoffe 73
Herde für standardisierte biogene Brennstoffe 70/72*
sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene
Brennstoffe 78/80*
* ab 1. Jänner 2015 geltende Werte
Raumheizgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe:
Mindestwirkungsgrad in %
sonstige Raumheizgeräte je nach Höhe der Nennwärmeleistung:
bis 4 kW 78
über 4 bis 10 kW 81
über 10 kW 84
Mindestwirkungsgrad in %
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe 75
Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe:
Durchlauferhitzer je nach Höhe der Nennwärmeleistung bis 12 kW 83
über 12 kW (78,7 + 4 log Pn)
Zentralheizgeräte für feste fossile und standardisierte biogene
Brennstoffe je nach Höhe der Nennwärmeleistung:
Mindestwirkungsgrad in %
mit händischer Beschickung
bis 10 kW 79
über 10 bis 200 kW (71,3 + 7,7 log Pn)
über 200 kW 89
mit automatischer Beschickung
bis 10 kW 80
über 10 bis 200 kW (72,3 + 7,7 log Pn)
über 200 kW 90
Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe:
durchschnittliche Wassertemperatur
in Grad Celsius Mindestwirkungsgrad in %
bei Nennlast
Zentralheizgeräte 70 > (84 + 2 log Pn)
Niedertemperatur Zentralheizgeräte* 70 > (87,5 + 1,5 log Pn)
Brennwertgeräte 70 > (91 + 1 log Pn)
bei Teillast von 30 % Pn
Zentralheizgeräte > 50 > (80 + 3 log Pn)
Niedertemperatur Zentralheizgeräte* 40 > (87,5 + 1,5 log Pn) Brennwertgeräte 30** > (97 + 1 log Pn)
Pn Nennwärmeleistung in Kilowatt
* Einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe
** Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)
Anlage 3
Prüfbedingungen
(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeuerstätten hat hinsichtlich der Prüfverfahren und - bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster von der Herstellerin bzw. vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereichs nachgewiesen werden. Bei handbeschickten Kleinfeuerstätten mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.
(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Kleinfeuerstätten mit festen Brennstoffen:(3) Zusätzlich zu Absatz 2, gilt für Kleinfeuerstätten mit festen Brennstoffen:
Der Nachweis bei kleinster von der Herstellerin bzw. vom Hersteller angegebener Teillast ist bei händisch beschickten Kleinfeuerstätten bei höchstens 50 % der Nennwärmeleistung, bei automatisch beschickten Kleinfeuerstätten bei höchstens 30 % der Nennwärmeleistung und bei Raum- und Zentralheizgeräten für Holzpellets mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW bei einer Wärmeleistung von 2,5 kW zu erbringen.
Bei händisch beschickten Kleinfeuerstätten:
Die Emissionen sind bei Nennlast durch Beobachtung von zwei
aufeinander folgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Dabei sind die Emissionswerte für CO, OGC und NOx als arithmetische Mittelwerte, bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte gemäß Art. 4 überschreiten. Messbeginn ist spätestens 5 Minuten nach Aufgabe des Brennstoffs auf den Glutstock.aufeinander folgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Dabei sind die Emissionswerte für CO, OGC und NOx als arithmetische Mittelwerte, bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte gemäß Artikel 4, überschreiten. Messbeginn ist spätestens 5 Minuten nach Aufgabe des Brennstoffs auf den Glutstock.
Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereichs genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode. Dabei ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen. Falls der Nachweis bei der kleinsten von der Herstellerin bzw. vom Hersteller angegebenen Teillast nicht erbracht werden kann, ist auf dem Typenschild als auch in der technischen Dokumentation der Einbau eines entsprechenden Pufferspeichers vorzuschreiben.
Bei automatisch beschickten Kleinfeuerstätten: Die Emissionsgrenzwerte für CO, NOx und OGC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest drei Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereichs ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen. Für Zentralheizgeräte unter 10 kW Nennwärmeleistung in Kombination mit einem Pufferspeicher ist der Nachweis zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade nur bei Nennlast zu erbringen. Dies ist auf dem Typenschild und in der technischen Dokumentation durch die Herstellerin bzw. den Hersteller anzugeben.
(4) Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffs ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffs, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
(5) Kleinfeuerstätten, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Kleinfeuerstätten, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.
Anlage 4
ANLAGENDATENBLATT
Feuerungsanlage
Heizkessel:
(Fabrikat / Type) Brenner:
Art der Feuerungsanlage ? Standardkessel ? Niedertemperatur
? Brennwert
? Wechselbrand ? Zweikammer ? Sonstiges
Brenner ? atmosphärisch ? Gebläse
Brennstoffwärmeleistung kW
Nennwärmeleistung kW
Wärmeleistungsbereich kW
Herstellnummer und Baujahr
Zulässige Brenn- / Kraftstoffe
Pufferspeichervolumen m³
Verfügungsberechtigte(r)
(Name und Anschrift)
Adresse des Aufstellungsortes
Anlagennummer (optional)
Kehrgebiet
Beheizbare Nutzfläche m²
Feuerungsanlage wurde eingebaut durch:
Name und Anschrift
der Firma
Datum
Änderungen an der Feuerungsanlage:
Bemerkungen
Name und Anschrift
der Firma
Datum
Bemerkungen
Name und Anschrift
der Firma
Datum
Sonstige Anlage zur Wärmeversorgung / Warmwasserbereitung
• Reserveanlage • Kamin- oder Kachelofen • Solaranlage • Sonstiges
"
Die bisherigen Anlagen 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen "Anlage 6" und "Anlage 7". Die neu bezeichnete Anlage 6 erhält folgenden Wortlaut:
"Anlage 6
Überprüfungsfristen gemäß § 32 Abs. 2 Z 1Überprüfungsfristen gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins,
Gegenstand Anzahl der Überprüfungen pro Heizperiode Zeitraum
zwischen den einzelnen Überprüfungen in Wochen:
mindestens höchstens
Fänge von Feuerungsanlagen bis zu einer maximalen
Brennstoffwärmeleistung von 120 kW,
die mit "Heizöl leicht" oder "Heizöl extraleicht" beheizt
werden und nicht mit einem Verdampferbrenner ausgestattet sind, 2
12 18
die mit "Heizöl leicht" oder "Heizöl extraleicht" beheizt
werden und mit einem Verdampferbrenner ausgestattet sind, 4 6
9
die mit Holzpellets automatisch beschickt werden, sofern
die Feuerungsanlage eine Brennstoffwärmeleistung über 20 kW
aufweist, 3 10 16
die mit Holzpellets automatisch beschickt werden, sofern
die Feuerungsanlage eine Brennstoffwärmeleistung bis zu 20 kW
aufweist, 2 12 18
die mit sonstigen festen Brennstoffen beheizt werden; 4
6 9
schliefbare Fänge von offenen Feuerstätten; 3 10 16
Fänge von Feuerungsanlagen ab einer maximalen
Brennstoffwärmeleistung von 120 kW, die nicht ausschließlich mit Gas befeuert werden. 8 3 5
Werden Fänge auch außerhalb der Heizperiode insgesamt mehr als 30 Tage betrieben, so erhöht sich die Anzahl der Überprüfungen unter Bedachtnahme auf die höchstzulässigen Zeiträume zwischen den einzelnen Überprüfungen in den Fällen der Z 1 lit. a und d auf bis zu drei, der Z 1 lit. c und der Z 2 auf bis zu vier, der Z 1 lit. b und e auf bis zu sechs und der Z 3 auf bis zu zwölf Überprüfungen pro Jahr.Werden Fänge auch außerhalb der Heizperiode insgesamt mehr als 30 Tage betrieben, so erhöht sich die Anzahl der Überprüfungen unter Bedachtnahme auf die höchstzulässigen Zeiträume zwischen den einzelnen Überprüfungen in den Fällen der Ziffer eins, Litera a und d auf bis zu drei, der Ziffer eins, Litera c und der Ziffer 2, auf bis zu vier, der Ziffer eins, Litera b und e auf bis zu sechs und der Ziffer 3, auf bis zu zwölf Überprüfungen pro Jahr.
Zwischen dem Beginn der Heizperiode und der jeweils ersten Überprüfung dürfen höchstens vier Wochen liegen. Wenn aus Gründen der Brand- oder Betriebssicherheit nichts entgegensteht, kann jedoch eine der Überprüfungen auch auf einen Zeitraum außerhalb der Heizperiode verschoben werden; der höchstzulässige Zeitraum zwischen den Überprüfungen darf jedoch nicht überschritten werden. Werden Fänge von Feuerungsanlagen, die mit sonstigen festen Brennstoffen beheizt werden (Z 1 lit. e) auch innerhalb der Heizperiode nur gelegentlich verwendet, so reduziert sich die Anzahl der Überprüfungen auf zwei, wobei der Zeitraum zwischen den einzelnen Überprüfungen mindestens zwölf und höchstens 18 Wochen betragen darf."Zwischen dem Beginn der Heizperiode und der jeweils ersten Überprüfung dürfen höchstens vier Wochen liegen. Wenn aus Gründen der Brand- oder Betriebssicherheit nichts entgegensteht, kann jedoch eine der Überprüfungen auch auf einen Zeitraum außerhalb der Heizperiode verschoben werden; der höchstzulässige Zeitraum zwischen den Überprüfungen darf jedoch nicht überschritten werden. Werden Fänge von Feuerungsanlagen, die mit sonstigen festen Brennstoffen beheizt werden (Ziffer eins, Litera e,) auch innerhalb der Heizperiode nur gelegentlich verwendet, so reduziert sich die Anzahl der Überprüfungen auf zwei, wobei der Zeitraum zwischen den einzelnen Überprüfungen mindestens zwölf und höchstens 18 Wochen betragen darf."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Lagerbestände an Kleinfeuerstätten, die den Anforderungen des IV. Abschnitts des Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes nicht entsprechen, dürfen bis längstens 3. November 2014 in Verkehr gebracht werden.(2) Lagerbestände an Kleinfeuerstätten, die den Anforderungen des römisch IV. Abschnitts des Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes nicht entsprechen, dürfen bis längstens 3. November 2014 in Verkehr gebracht werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt die Oö. Heizkessel-Verordnung, LGBl. Nr. 51/1997, außer Kraft.(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt die Oö. Heizkessel-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1997,, außer Kraft.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags: Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl Dr. Pühringer