Datum der Kundmachung

31.07.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2014,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Landesgesetz, mit dem das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 (Oö. LDHG 1986),das Oö. Schulzeitgesetz 1976, das Oö. Schulaufsichtsgesetz 1998 (Oö. SchAG 1998), das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992)und das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz geändert werden (Oö. Schulrechtsänderungsgesetz 2014)

Text

Nr. 57

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 (Oö. LDHG 1986),

das Oö. Schulzeitgesetz 1976, das Oö. Schulaufsichtsgesetz 1998 (Oö. SchAG 1998),

das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992) und das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz geändert werden

(Oö. Schulrechtsänderungsgesetz 2014)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986

Das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 (Oö. LDHG 1986), Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1986,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, Absatz 2, wird das Zitat "§§ 5, 6 und 7" durch das Zitat "§§ 6 und 7" ersetzt.
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 2, Absatz 2, wird das Zitat "§§ 3 bis 6" durch das Zitat "§§ 3 und 6" ersetzt.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 2, Absatz 2, Litera c und d lauten:
    1. "c
      vor der Bewilligung des Diensttausches zwischen Inhabern
schulfester Stellen ist der Landesschulrat (Kollegium) zu hören;
  1. Litera d
    vor der Ausübung des Gnadenrechts ist dem Landesschulrat
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."
  1. Ziffer 4
    Paragraph 3, Litera c und d lauten:
    1. "c
      die Erstattung von Vorschlägen zur Verleihung von
Berufstiteln und Ehrenzeichen an Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen;
  1. Litera d
    die Erstattung von Ernennungsvorschlägen hinsichtlich der Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen (Paragraph 6, Absatz 4, Litera b,);"
  1. Ziffer 5
    Die Paragraphen 4 und 5 entfallen.
  2. Ziffer 6
    Paragraph 6, Absatz 2 und 3 entfallen.
  3. Ziffer 7
    Paragraph 6, Absatz 4, lautet:

"(4) Das Kollegium des Landesschulrats (Paragraph 3,) hat bei den dem Landesschulrat gemäß Absatz eins, zukommenden Aufgaben in nachstehender Weise mitzuwirken:

  1. Litera a
    vor der Bewilligung des nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Diensttausches zwi-schen Landeslehrerinnen und Landeslehrern verschiedener Bundesländer ist das Kollegium zu hören;
  2. Litera b
    vor Ernennungen von Landeslehrerinnen und Landeslehrern an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind vom Kollegium Ernennungsvorschläge einzuholen;
  3. Litera c
    vor der Verleihung von Leiterstellen an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen sind vom Kollegium Besetzungsvorschläge einzuholen;
  4. Litera d
    vor der Entscheidung betreffend die neuerliche
Ausschreibung von Leiterstellen an Volks- und Haupt-schulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen ist, sofern die neuerliche Ausschreibung der Leiterstellen nicht ohnehin gemäß Paragraph 26, Absatz 6, letzter Satz LDG 1984 vorgeschlagen worden ist, das Kollegium zu hören."
  1. Ziffer 8
    Dem Paragraph 7, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

"(4) Die Leiterin bzw. der Leiter einer öffentlichen Pflichtschule hat, solange nicht nach Paragraph 18, Oö. Feuerpolizei-gesetz eine Brandschutzbeauftragte bzw. ein Brandschutzbeauftragter durch den Schulerhalter bestellt wird, für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständige Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen."

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz entfällt die Wortfolge "Bezirksschulrates bzw.".
  2. Ziffer 10
    Im Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz entfällt die Wortfolge "nach Paragraphen 5, oder 6".
  3. Ziffer 11
    Paragraph 8, lautet:
    "§ 8
Oberbehörde
In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist gegenüber dem Landesschulrat die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde."
  1. Ziffer 12
    Paragraph 9, lautet:
"§ 9
Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer
an allgemein bildenden Pflichtschulen

(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung der Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen gemäß Paragraph 66, LDG 1984 wird beim Landesschulrat eine Leistungsfeststellungskommission eingerichtet.

(2) Der Leistungsfeststellungskommission gehören an:

  1. Litera a
    die Amtsführende Präsidentin bzw. der Amtsführende Präsident des Landesschulrats oder in ihrer bzw. seiner Vertretung die Amtsdirektorin bzw. der Amtsdirektor des Landesschulrats oder im Fall deren bzw. dessen Verhinderung ihre bzw. seine Vertreterin bzw. ihr bzw. sein Vertreter im Amt als Vorsitzende bzw. Vorsitzender;
  2. Litera b
    die Landesschulinspektorin (die Landesschulinspektorinnen) bzw. der Landesschulinspektor (die Lan-desschulinspektoren) oder deren bzw. dessen Vertreterinnen bzw. Vertreter;
  3. Litera c
    je vier Vertreterinnen bzw. Vertreter der Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Sonderschulen sowie an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen.

(3) Die Leistungsfeststellungskommission entscheidet in zwei Senaten, von denen der eine für Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Sonderschulen, der andere für Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen zuständig ist. Jeder Senat besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, der zuständigen Landesschulinspektorin bzw. dem zuständigen Landesschulinspektor sowie vier Vertreterinnen bzw. Vertretern der Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Sonderschulen oder vier Vertreterinnen bzw. Vertretern der Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen.

(4) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der bzw. des Vorsitzenden, der zuständigen Landesschulinspektorin bzw. des zuständigen Landesschulinspektors und von zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der Landeslehrerinnen und Landeslehrer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die bzw. der Vorsitzende gibt ihre bzw. seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

(5) Wenn es sich um die Leistungsfeststellung einer als Landeslehrerin angestellten Religionslehrerin bzw. eines als Landeslehrer angestellten Religionslehrers handelt, hat anstelle einer bzw. eines durch Los auszuscheidenden bestellten Vertreterin bzw. Vertreters der Landeslehrerinnen und Landeslehrer eine Religionslehrerin bzw. ein Religionslehrer desselben Bekenntnisses der Kommission anzugehören."

  1. Ziffer 13
    Paragraph 10, Absatz 2, Litera b und Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, lauten:
    1. "b
      die zuständige Landesschulinspektorin bzw. der zuständige Landesschulinspektor oder deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter;"
  2. Ziffer 14
    Im Paragraph 10, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge "des zuständigen Berufsschulinspektors" durch die Wortfolge "der zuständigen Landesschulinspektorin bzw. des zuständigen Landesschulinspektors" ersetzt.
  3. Ziffer 15
    Paragraph 13, lautet:
    "§ 13
Disziplinarkommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen

(1) Zur Durchführung von Disziplinarverfahren gemäß dem 7. Abschnitt des LDG 1984 gegen Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen wird, sofern nach diesem Gesetz - hinsichtlich der Suspendierung im Zusammenhang mit Paragraph 80, Absatz 3,, 4 und 5 LDG 1984 - nicht eine andere Behörde ausdrücklich für zuständig erklärt ist, beim Landesschulrat eine Disziplinarkommission eingerichtet.

(2) Der Disziplinarkommission gehören an:

  1. Litera a
    die Amtsführende Präsidentin bzw. der Amtsführende Präsident des Landesschulrats oder in ihrer bzw. seiner Vertretung die Amtsdirektorin bzw. der Amtsdirektor des Landesschulrats oder im Fall deren bzw. dessen Verhinderung ihre bzw. seine Vertreterin bzw. ihr bzw. sein Vertreter im Amt als Vorsitzende bzw. Vorsitzender;
  2. Litera b
    die Landesschulinspektorin (die Landesschulinspektorinnen) bzw. der Landesschulinspektor (die Lan-desschulinspektoren) oder deren bzw. dessen Vertreterinnen bzw. Vertreter;
  3. Litera c
    eine bzw. ein vom Landeshauptmann bestellte rechtskundige Bedienstete bzw. bestellter rechtskundiger Bediensteter des Amts des Landesschulrats oder des Amts der Landesregierung oder deren bzw. dessen in gleicher Weise bestellte Vertreterin oder in gleicher Weise bestellter Vertreter;
  4. Litera d
    je drei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Sonderschulen sowie an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen.

(3) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind vom Landeshaupt-mann aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amts des Landesschulrats oder des Amts der Landesregierung eine Disziplinaranwältin bzw. ein Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl deren bzw. dessen Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen.

(4) Paragraph 9, Absatz 3 bis 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die bzw. der rechtskundige Bedienstete jedem der beiden Senate angehört und auch ihre bzw. seine Anwesenheit zur Beschlussfähigkeit der Senate erforderlich ist."

  1. Ziffer 16
    Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz entfällt; der bisherige zweite Satz lautet:
    "Bei der Erstattung der Vorschläge der Zentralausschüsse an die Landesregierung sind die Mandatsverhältnisse in den vorschlagenden Organen der Lehrerpersonalvertretung auf Grund der letzten Personalvertretungswahl zu berücksichtigen."
  2. Ziffer 17
    Paragraph 17, Absatz 11 bis 13 lauten:

"(11) Die Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommissionen und der Disziplinarkommissionen haben die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub dem Landesschulrat zur Kenntnis zu bringen und diesem die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlussfassung durch die Kommission eine Stellungnahme abzugeben.

(12) Der Beschluss der Disziplinarkommission auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 92, Absatz 2, LDG 1984 ist dem Landesschulrat zuzustellen.

(13) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist von der Disziplinarkommission innerhalb von zwei Wochen ab Beschlussfassung dem Landesschulrat zuzustellen."

18. Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 14, angefügt:

"(14) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) einer Kommission und die Disziplinaranwältinnen bzw. die Disziplinaranwälte (deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) scheiden aus ihrer Funktion aus, wenn in ihrer dienstlichen Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen ihrer Funktion entfallen."

  1. Ziffer 19
    Paragraph 18, entfällt.
  2. Ziffer 20
    Im Paragraph 19, entfällt die Wortfolge "und die Vorsitzenden der Bezirksschulräte".
Artikel II
Änderung des Oö. Schulzeitgesetzes 1976
Das Oö. Schulzeitgesetz 1976, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1976,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 2, Absatz 7, entfällt die Wortfolge ", und zwar bis zu drei Tage durch Verordnung des Bezirksschulrates, darüber hinaus".
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 3, Absatz eins,, 2 und 3 letzter Satz wird jeweils das Wort "Bezirksschulrates" durch das Wort "Landesschulrats" ersetzt.
  3. Ziffer 3
    Im Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz und im Paragraph 4, Absatz 4, wird jeweils das Wort "Bezirksschulrat" durch das Wort "Landesschulrat" ersetzt.
  4. Ziffer 4
    Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

"(1) Die Verordnungen des Landesschulrats sind nach den für die Schulbehörden des Bundes geltenden Vorschriften kundzumachen."

Artikel III

Änderung des Oö. Schulaufsichtsgesetzes 1998

Das Oö. Schulaufsichtsgesetz 1998 (Oö. SchAG 1998), Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1998,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Eintragungen zum 2. Hauptstück (Paragraphen 8 bis 12).
  2. Ziffer eins a
    Im Paragraph 3, Absatz 2, wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt: "dabei kommt jeder Fraktion das Recht zu, zumindest eine Lehrervertreterin bzw. einen Lehrervertreter vorzuschlagen, solange die Bestellung der Mitglieder in die nach Paragraph 7, einzurichtenden Sektionen weiterhin möglich bleibt.".
  3. Ziffer eins b
    Im Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort "Dabei" durch das Wort "Weiters" ersetzt.
  4. Ziffer 2
    Die Paragraphen 8 bis 12 entfallen.
  5. Ziffer 3
    Im Paragraph 13, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "und Paragraph 8, Absatz 3 ",
  6. Ziffer 4
    Im Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge "und der Kollegien der Bezirksschulräte".
  7. Ziffer 5
    Im Paragraph 13, Absatz 3, entfällt die Wortfolge ", sowie für den Vorsitzenden des Bezirksschulrates (Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes)".
  8. Ziffer 6
    Im Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 19, Absatz eins und 4 entfällt jeweils die Wortfolge "oder eines Bezirksschulrates".
  9. Ziffer 7
    Paragraph 14, Absatz 2, entfällt.
  10. Ziffer 8
    Im Paragraph 14, Absatz 3, wird die Wortfolge ", dessen Sektionen und des Kollegiums des Bezirksschulrates" durch die Wortfolge "und dessen Sektionen" ersetzt.
  11. Ziffer 9
    Im Paragraph 14, Absatz 4, entfällt die Wortfolge "bzw. deren Parteisummen im Bezirk".
  12. Ziffer 10
    Im Paragraph 14, Absatz 5, entfällt die Wortfolge "bzw. Parteisummen im Bezirk".
  13. Ziffer 11
    Paragraph 14, Absatz 6, lautet:

"(6) Wenn nach dieser Berechnung zwei Fraktionen auf ein stimmberechtigtes Mitglied den gleichen Anspruch haben, tritt an die Stelle der Mandate die Höhe der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Parteisummen, im Übrigen der Losentscheid der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landesschulrats; das Los ist in Anwesenheit je einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der im Landtag vertretenen Parteien zu ziehen."

12. Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

"(1) Die Landesregierung hat die Namen der bestellten bzw. entsendeten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landesschulrats mitzuteilen und die jeweilige Zusammensetzung des Kollegiums, wenn es die bestellten und entsendeten Mitglieder (Ersatzmitglieder) betrifft, in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen."

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 16, Absatz 2, wird die Wortfolge "der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte" durch die Wortfolge "in das Kollegium des Landesschulrats" ersetzt.
  2. Ziffer 14
    Im Paragraph 17, Absatz eins und 2 entfällt jeweils die Wortfolge "der Kollegien".
  3. Ziffer 15
    Im Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 6, erster Satz entfällt jeweils die Wortfolge "des in Betracht kom-menden Kollegiums".
  4. Ziffer 16
    Im Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, entfällt die Wortfolge "bzw. eines Bezirksschulrates".
  5. Ziffer 17
    Paragraph 19, Absatz 3, entfällt.
  6. Ziffer 18
    Paragraph 20, Absatz 2 und 4 entfallen.
  7. Ziffer 19
    Im Paragraph 20, Absatz 5, entfällt die Wortfolge "bzw. in den Kollegien der Bezirksschulräte".
  8. Ziffer 20
    Im Paragraph 21, Absatz eins, entfällt das Wort "zuständige".
  9. Ziffer 21
    Im Paragraph 22, wird die Wortfolge "Ist ein Kollegium" durch die Wortfolge "Ist das Kollegium" ersetzt.
  10. Ziffer 22
    Im Paragraph 23, wird die Wortfolge "Die Mitglieder der Kollegien" durch die Wortfolge "Die Mitglieder des Kollegiums" ersetzt; die Wortfolge "und die Vorsitzenden der Kollegien des Bezirksschulrates" entfällt.
Artikel IV
Änderung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992
Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LBGl. Nr. 35/1992, in der Fassung des Lan-desgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 12 a, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 15 c, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 21, Absatz 2, wird jeweils das Wort "Bezirksschulrats" durch das Wort "Landesschulrats" ersetzt.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
"Sie hat vor Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter sowie den Landesschulrat (Kollegium) zu hören."
  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 3 b, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge "2012/2013 und 2013/2014" durch die Wortfolge "2014/2015 und 2015/2016" ersetzt.
  2. Ziffer 4
    Im Paragraph 3 b, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 40, Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 47, Absatz 6, erster Satz wird jeweils das Wort "Bezirks-schulrat" durch das Wort "Landesschulrat" ersetzt.
  3. Ziffer 5
    Im Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 15 f, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz eins, erster Satz entfällt jeweils die Wortfolge ", des Bezirks-schulrats".
  4. Ziffer 6
    Im Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 15 d, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 17, Absatz 7, entfällt jeweils die Wortfolge ", des Bezirks-schulrats (Kollegium)".
  5. Ziffer 7
    Im Paragraph 28, Absatz 3, entfällt die Wortfolge "und des Bezirksschulrates".
  6. Ziffer 8
    Im Paragraph 40, Absatz 4, wird die Wortfolge "sind der Landesschulrat und der nach dem Sitz der Schule in Betracht kom-mende Bezirksschulrat" durch die Wortfolge "ist der Landesschulrat" ersetzt.
  7. Ziffer 9
    Paragraph 44, Absatz eins, lautet:

"(1) Für die öffentlichen Polytechnischen Schulen gilt Paragraph 40, sinngemäß."

10. Paragraph 46, Absatz eins, lautet:

"(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuchs, wohnen. Bei Lehrlingen ist statt des Wohnorts der Betriebsstandort und bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich. Bei berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Standort der Ausbildungseinrichtung."

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 48 a, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge "Feststellungen des Bezirksschulrats zum sonderpädagogischen Förderbedarf (Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes 1985)" durch die Wortfolge "Feststellungen des Landesschulrats zum sonderpädagogischen Förderbedarf" ersetzt.
  2. Ziffer 12
    Paragraph 48 a, Absatz 5, entfällt.
  3. Ziffer 13
    Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
  4. "2
    Für die Vervielfachung der Kopfquote (Paragraph 51, Absatz 2,) ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler maßgeblich, die in den Gemeinden nach den Lehr- und Ausbildungsverträgen ihre (Haupt-)Betriebsstätte bzw. den Standort ihrer Ausbildungseinrichtung haben."
  5. Ziffer 14
    Im Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt der Klammerausdruck "(Betriebsort)".
  6. Ziffer 15
    Paragraph 58, Absatz 3, vierter Satz lautet:
    "Im Bewilligungsverfahren ist der Landesschulrat zu hören."
Artikel V
Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LBGl. Nr. 60/1997, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 44, Absatz 5, wird die Wortfolge "nach dem Hauptwohnsitz des Schülers zuständigen Bezirksschulrat" durch das Wort "Landesschulrat" ersetzt.
Artikel VI
Inkrafttreten
  1. Ziffer eins
    Art. römisch IV Ziffer 10,, 13 und 14 treten rückwirkend mit 1. September 2013,
  2. Ziffer 2
    alle übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes treten mit 1. August 2014
    in              Kraft.

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:              Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl              Dr. Pühringer