Datum der Kundmachung

31.07.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2014,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird (Oö. KAG-Novelle 2014)

Text

Nr. 56

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird

(Oö. KAG-Novelle 2014)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 3 b, folgender Eintrag eingefügt:
    "§ 3c              Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren"
  2. Ziffer 2
    Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 9 a, folgender Eintrag eingefügt:
    "§ 9b              Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre"
  3. Ziffer 3
    Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 13, folgender Eintrag eingefügt:
    "§ 13a              Kollegiale Führung"
  4. Ziffer 4
    Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 14 a, folgender Eintrag eingefügt:
    "§ 14b              Universitätskliniken und Universitätsinstitute"
  5. Ziffer 5
    Im Inhaltsverzeichnis erhält das 5. Hauptstück die Bezeichnung
  6. "6
    HAUPTSTÜCK" und nach dem 4. Hauptstück wird folgendes 5.
Hauptstück eingefügt:

"5. HAUPTSTÜCK

LANDESSANITÄTSRAT

§ 91a              Einrichtung und Aufgaben des Landessanitätsrats

§ 91b              Zusammensetzung des Landessanitätsrats

§ 91c              Mitgliedschaft im Landessanitätsrat

§ 91d              Geschäftsführung des Landessanitätsrats

§ 91e              Geschäftsordnung des Landessanitätsrats"

6. Im § 1 Abs. 1 Z 4 wird das Wort "oder" durch einen Beistrich

ersetzt, am Ende von Abs. 1 Z 5 wird das Wort

"oder" eingefügt und folgende Z 6 angefügt:

              "6.              zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der

Transplantation"

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, wird das Zitat "LGBl. Nr. 83/2005" durch das Zitat "LGBl. Nr. 58/2008, in der Fassung der Ver-einbarung LGBl. Nr. 79/2013" ersetzt.
  2. Ziffer 8
    Nach Paragraph 3 b, wird folgender Paragraph 3 c, samt Überschrift eingefügt:
"§ 3c
Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren

(1) Entnahmeeinheiten sind rechtskräftig bewilligte Krankenanstalten, die die Bereitstellung von Organen im Sinn des Organtransplantationsgesetzes durchführen oder koordinieren.

(2) Die Entnahmeeinheit kann sich auch mobiler Teams bedienen, die die Entnahme von Organen in den Räumlichkeiten anderer Krankenanstalten durchführen oder koordinieren.

(3) Transplantationszentren sind Krankenanstalten, die Transplantationen im Sinn des Organtransplantationsgesetzes vornehmen und deren von der Landesregierung erteilte Bewilligung dieses Leistungsangebot umfasst.

(4) Der Rechtsträger des Transplantationszentrums hat sich vor der Durchführung einer Transplantation zu vergewissern, dass hinsichtlich Organ- und Spendercharakterisierung sowie Konservierung und Transport der entnommenen Organe die Bestimmungen des Organtransplantationsgesetzes eingehalten wurden.

(5) Der Rechtsträger der Entnahmeeinheit bzw. des Transplantationszentrums hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen geführt werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich der Entnahmeeinheit bzw. des Transplantationszentrums fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren."

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 5, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
    "Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfs abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standorts innerhalb desselben Einzugsgebiets erfolgt."
  2. Ziffer 10
    Im Paragraph 6 a, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:
    "Darüber hinaus ist von einer Prüfung nach Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standorts innerhalb desselben Einzugsgebiets erfolgt."
  3. Ziffer 11
    Nach Paragraph 9 a, wird folgender Paragraph 9 b, eingefügt:
    "§ 9b
Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre
Bei Errichtung und beim Betrieb einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität oder einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dient, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in einer Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und der Universität näher zu regeln."
  1. Ziffer 12
    Paragraph 10, Absatz 6, lautet:

"(6) Die Anstaltsordnung für eine Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität oder einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dient, hat die Bedürfnisse der Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Vor ihrer Genehmigung hat der Rechtsträger der Krankenanstalt das Rektorat der Universität zu hören."

13. Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, eingefügt:

"§ 13a

Kollegiale Führung

(1) Die Anstaltsordnung einer bettenführenden Krankenanstalt hat nähere Bestimmungen über die kollegiale Führung der Anstalt durch den ärztlichen Leiter, den Verwalter und den Leiter des Pflegedienstes vorzusehen. Die diesen Führungskräften nach diesem Landesgesetz zukommenden Aufgaben dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die kollegiale Führung ihre Aufgaben hinsichtlich der Maß-nahmen der Qualitätssicherung nach Paragraph 27, Absatz 2, erfüllen kann.

(2) Die Mitglieder der kollegialen Führung haben bei der Besorgung ihrer jeweiligen Aufgaben den Aufgabenbereich der übrigen Mitglieder zu berücksichtigen. Sie sind zur wechselseitigen Information und Beratung gemeinsamer Angelegenheiten verpflichtet.

(3) In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dient und in der eine kollegiale Führung eingerichtet ist, ist der Rektor oder ein von der Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Universität den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen. Ist an einer Universität eine Medizinische Fakultät eingerichtet, so ist der Vizerektor für den medizinischen Bereich oder ein vom Vizerektor für den medizinischen Bereich vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Fakultät den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen."

14. Dem Paragraph 14, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, nachgestellt:

"(7) Von Absatz 5 und 6 sind jene Stellen ausgenommen, die auf Grund der einschlägigen Universitätsvorschriften besetzt werden."

15. Dem Paragraph 14 a, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, nachgestellt:

"(5) Von Absatz 3 und 4 sind jene Stellen ausgenommen, die auf Grund der einschlägigen Universitätsvorschriften besetzt werden."

16. Nach Paragraph 14 a, wird folgender Paragraph 14 b, eingefügt:

"§ 14b

Universitätskliniken und Universitätsinstitute

(1) Vereinbarungen bzw. Zustimmungen, welche nach den universitätsrechtlichen Bestimmungen vom Rechtsträger einer Krankenanstalt mit einer Universität abgeschlossen bzw. einer Universität erteilt werden und die Bewilligungs- oder Anzeigepflichten des Rechtsträgers der Krankenanstalt auslösen, dürfen erst nach Durchführung dieser Verfahren seitens des Rechtsträgers abgeschlossen bzw. erteilt werden.

(2) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken oder als klinische Institute in klinische Abteilungen gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben dem Leiter der klinischen Abteilung zu.

(3) In Gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an Medizinischen Universitäten oder an Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Aufgaben gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Leiter der Gemeinsamen Einrichtung zu."

17. Dem Paragraph 18, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:

"(10) Für Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität oder einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind Ethikkommissionen nach Absatz eins, nicht zu errichten, wenn an der Universität nach universitätsrechtlichen Vorschriften gleichwertige Kommissionen eingerichtet sind, die die Aufgaben der Ethikkommission wahrnehmen."

  1. Ziffer 18
    Im Paragraph 20, Absatz eins, wird das Zitat "§ 62a KAKuG" durch das Zitat "§ 5 des Organtransplantationsgesetzes" ersetzt.
  2. Ziffer 19
    Im Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge "Vor- und Familienname" durch die Wortfolge "vollständigem Namen" und die Wortfolge "Vor- und Familiennamens" durch die Wortfolge "vollständigen Namens" ersetzt.
  3. Ziffer 20
    Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, lautet:
    1. "e
      allfällige Widersprüche des Patienten gemäß Paragraph 44, KAKuG und Paragraph 5, Absatz eins, Organtransplantationsgesetz darzustellen sind;"
  4. Ziffer 21
    Im Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Zitat "§ 62a KAKuG" durch das Zitat "§ 5 Organtransplantationsgesetz" ersetzt.
  5. Ziffer 22
    Nach Paragraph 27, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

"(4a) In Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, gehört der Kommission auch das Rektorat oder ein von der Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor an. Ist an einer Universität eine Medizinische Fakultät eingerichtet, so gehört der Kommission der Vizerektor für den medizinischen Bereich oder ein vom Vizerektor für den medizinischen Bereich vorgeschlagener Universitätsprofessor an."

  1. Ziffer 23
    Im Paragraph 27, Absatz 5 b, wird folgender Satz angefügt:
    "Weiters sind die Rechtsträger der Krankenanstalten verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen."
  2. Ziffer 24
    Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
  3. "2
    Patienten ihr Recht auf Aufklärung und Information über die Behandlungsmöglichkeiten samt Risken aus-üben und sich aktiv an den Entscheidungsprozessen ihren Gesundheitszustand betreffend beteiligen können; dabei ist sicherzustellen, dass die dafür erforderliche Zeit zur Verfügung steht;"
  4. Ziffer 25
    Im Paragraph 34, Absatz eins, wird nach der Wortfolge "allgemeinen Krankenanstalten" die Wortfolge " ausgenommen Universitätskliniken " eingefügt.
  5. Ziffer 26
    Paragraph 39, Absatz 4, lautet:

"(4) Für öffentliche Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und für private gemeinnützige Krankenanstalten der im Paragraph 2, Ziffer eins, bezeichneten Art hat die Landesregierung auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit durch Verordnung die geeignetste Form der Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege festzusetzen. Eine solche Verordnung hat sich im Rahmen der die Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege betreffenden übergeordneten Planungen des Bundes (Bundes-Zielsteuerungsvertrag gemäß Paragraph 8, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit und Österreichischer Strukturplan Gesundheit) zu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstalten- und Großgeräteplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die in den übergeordneten Planungen des Bundes vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen."

  1. Ziffer 27
    Im Paragraph 41 a, Absatz 3, lautet der Einleitungssatz:
    "Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass die Arzneimittelkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit sowie insbesondere nachstehende Grundsätze berücksichtigt:"
  2. Ziffer 28
    Im Paragraph 41 a, Absatz 3, Ziffer 4, wird die Wortfolge "einer medizinischen Fakultät" durch die Wortfolge "einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist," ersetzt.
  3. Ziffer 29
    Dem Paragraph 50, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, nachgestellt:

"(4) An Universitätskliniken können zu Zwecken der Forschung und Lehre Personen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, untersucht und behandelt werden."

30. Dem Paragraph 54, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, nachgestellt:

"(5) Voraussetzung für die Honorarberechtigung gemäß Paragraph 46, KAKuG ist der Abschluss einer Vereinbarung zwischen den honorarberechtigten Ärzten und dem Rechtsträger der Krankenanstalt. Diese muss jedenfalls vorsehen, dass dem Rechtsträger für die Bereitstellung der Einrichtungen der Krankenanstalt ein Anteil in der Höhe von 25 % an den Honoraren nach Paragraph 46, KAKuG zukommt. Weiters muss sie eine Regelung hinsichtlich der Beteiligung weiterer Ärzte enthalten und sicherstellen, dass der Rechtsträger berechtigt ist, Vereinbarungen über Honorare und Honorarnoten gemäß Paragraph 46, KAKuG einzusehen. Zur Vereinfachung kann die Einhebung dieser Honorare durch die Rechtsträger namens der berechtigten Ärzte vereinbart werden."

31. Paragraph 59, Absatz 3, lautet:

"(3) Voraussetzung für die Leistung der LKF-Gebührenersätze und Ambulanz-Gebührenersätze ist die Übereinstimmung der jeweiligen Krankenanstalt mit einer Verordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 4, sowie die Erfüllung der Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen sowie der Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität, insbesondere auf Grund des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen und des Paragraph 27,, durch die Krankenanstalt."

  1. Ziffer 32
    Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
  2. "3
    für Leistungen nach Paragraph 120 a, ASVG sowie nach Paragraph 76 a und Paragraph 80, Absatz 3, Litera b,, d und g des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes."
  3. Ziffer 33
    Im Paragraph 66, Absatz 2, wird der Klammerausdruck "(Artikel 20, der im Paragraph eins, angeführten Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG)" durch den Klammerausdruck "(Artikel 25, der im Paragraph eins, angeführten Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG)" ersetzt.
  4. Ziffer 34
    Paragraph 86 e, Absatz 3, erster Satz lautet:
    "Ein Ansuchen auf Entschädigung ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb eines Jahres nach Abschluss der außergerichtlichen Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder Beendigung eines zivilgerichtlichen Verfahrens zu stellen."
  5. Ziffer 35
    Das 5. Hauptstück erhält die Bezeichnung "6. HAUPTSTÜCK", nach dem 4. Hauptstück wird folgendes 5. Hauptstück eingefügt:
    "5. HAUPTSTÜCK
LANDESSANITÄTSRAT
Paragraph 91 a,
Einrichtung und Aufgaben des Landessanitätsrats

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Landessanitätsrat eingerichtet, der die Landesregierung und den Landeshauptmann in den landesgesetzlich festgelegten Fällen zu beraten hat. Diese können den Landessanitätsrat auch in anderen ihnen obliegenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens zur Beratung und zur Erstellung von Gutachten heranziehen.

(2) Die Funktionsperiode des Landessanitätsrats entspricht der Gesetzgebungsperiode des Landtags.

Paragraph 91 b,

Zusammensetzung des Landessanitätsrats

(1) Dem Landessanitätsrat gehören als ordentliche Mitglieder an:

  1. Ziffer eins
    die Landessanitätsdirektorin oder der Landessanitätsdirektor und
  2. Ziffer 2
    bis zu 15 weitere Mitglieder.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Landessanitätsrats ist die Landessanitätsdirektorin oder der Landessanitätsdirektor. Der Landessanitätsrat wählt aus dem Kreis seiner ordentlichen Mitglieder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der oder des Vorsitzenden.

(3) Außerordentliche Mitglieder können im Einzelfall, wenn es die fachliche Eigenheit oder Wichtigkeit eines Geschäftsfalls erfordert, auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des Landessanitätsrats beigezogen werden.

(4) Eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter der für das Gesundheitswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen des Landessanitätsrats teilzunehmen.

Paragraph 91 c,

Mitgliedschaft im Landessanitätsrat

(1) Die Mitglieder gemäß Paragraph 91 b, Absatz eins, Ziffer 2, werden von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode des Landessanitätsrats bestellt, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine ausgewogene Repräsentanz der medizinischen Fachrichtungen gegeben ist. Die bestellten Mitglieder bleiben bis zur Neubestellung der Mitglieder des Landessanitätsrats im Amt. Eine Wiederbestellung ist zulässig, ein Mitglied darf jedoch nicht für mehr als zwei zeitlich aufeinanderfolgende Funktionsperioden bestellt werden.

(2) Das Amt als Mitglied des Landessanitätsrats gemäß Paragraph 91 b, Absatz eins, Ziffer 2, endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung, Verzicht, Tod, rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht oder durch die rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat.

(3) Die Bestellung eines Mitglieds gemäß Paragraph 91 b, Absatz eins, Ziffer 2, kann von der Landesregierung widerrufen werden, wenn es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder an der Ausübung seines Amtes dauernd verhindert ist.

(4) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam und ist unwiderruflich.

(5) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, ist für deren restliche Dauer ein neues Mitglied zu bestellen.

(6) Die Mitglieder des Landessanitätsrats üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Landessanitätsrat bekannt gewordenen Tatsachen über persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Verhältnisse von Personen verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ende der Mitgliedschaft weiter. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt.

Paragraph 91 d,

Geschäftsführung des Landessanitätsrats

Die Geschäftsführung des Landessanitätsrats, wie die Vorbereitung der Sitzungen, die Erstellung der Protokolle und die notwendigen Kanzleigeschäfte, sind von der für das Gesundheitswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu besorgen.

Paragraph 91 e,

Geschäftsordnung des Landessanitätsrats

(1) Der Landessanitätsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in welcher insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln sind:

  1. Ziffer eins
    Einberufung der Sitzungen,
  2. Ziffer 2
    Erstellung der Tagesordnung,
  3. Ziffer 3
    Leitung der Sitzungen und Sitzungsverlauf,
  4. Ziffer 4
    Beschlusserfordernisse und Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  5. Ziffer 5
    Regelungen über das Protokoll und die Protokolleinwände.

(2) Für einen Geschäftsordnungsbeschluss ist die Anwesenheit der Hälfte der ordentlichen Mitglieder und die Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich."

36. Paragraph 98, Absatz eins, lautet:

"(1) Die Errichtungsbewilligung einer Krankenanstalt, einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung, insbesondere durch eine Änderung einer Verordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 4,, weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Bewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt."

  1. Ziffer 37
    Paragraph 102 a, lautet:
    "§ 102a
Verweisungen
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 134/2013;
Artikel II

(1) Artikel römisch eins tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten die als landesrechtliche Vorschriften geltenden Paragraphen 9 bis 13 des Gesetzes vom 30. April 1870 betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes (Reichssanitätsgesetz), RGBl. Nr. 68/1870, außer Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestellten Mitglieder des Landessanitätsrats gelten als gemäß Paragraph 91 c, Absatz eins, dieses Landesgesetzes als bestellt und bilden den Landessanitätsrat im Sinn der Paragraphen 91 a, ff., dessen Funktionsperiode mit Ende dieser Gesetzgebungsperiode endet. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Geschäftsordnung gilt als Geschäftsordnung gemäß Paragraph 91 e, dieses Landesgesetzes, soweit sie den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht widerspricht.

(3) Für die Wiederbestellung der zum Ende dieser Gesetzgebungsperiode bestellten Mitglieder des Landessanitätsrats gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    jene Mitglieder, die bis zu sechs Jahre im Amt sind, können bis zu zweimal wiederbestellt werden;
  2. Ziffer 2
    jene Mitglieder, die mehr als sechs und bis zu zwölf Jahre im Amt sind, können einmal wiederbestellt werden.

(4) Die nach den einschlägigen Universitätsvorschriften ausgewählten Leiter für den klinischen Bereich können bis zur Einbeziehung dieser Organisationseinheit der Krankenanstalt in den klinischen Bereich der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit der Leitung der Organisationseinheit ohne die Anwendung des Paragraph 14, Absatz 5 und des Paragraph 43, Absatz eins,, 3 und 4 betraut werden.

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:              Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl              Dr. Pühringer