Datum der Kundmachung

31.07.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2014,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Landesgesetz, mit dem das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird (Oö. Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2014)

Text

Nr. 54

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

(Oö. Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2014)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993), Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1993,, in der Fassung des Landesge-setzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 2, Ziffer 11, Litera d, wird vor dem Wort "Waisenrenten" die Wortfolge "gesetzlich geregelte" eingefügt.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 2, Ziffer 12, lautet:
  3. "12
    als Haushaltseinkommen: bei der Errichtungs-, der Sanierungs-, der Kaufförderung sowie der Förderung von Energiegewinnungsanlagen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers und des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partners; bei der Wohnbeihilfe die Summe der Einkommen des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, wobei Einkünfte aus einer Lehrlingsentschädigung, einer Ferialbeschäftigung während der Schulausbildung und aus einem Pflichtpraktikum im Rahmen einer Berufsausbildung sowie Studienbeihilfen unberücksichtigt bleiben;"
  4. Ziffer 3
    Nach Paragraph 7, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

"(1a) Werden Förderungen nach Absatz eins, gewährt, gelten die in der Verordnung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 11, festgesetzten Einkommensgrenzen nicht bei einem Eigentumserwerb durch einen Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder."

4. Paragraph 13, Absatz 2 a, lautet:

"(2a) Werden Förderungen nach Absatz eins, gewährt, darf eine Neuvermietung oder Eigentumsübertragung nur an eine förderbare Person erfolgen. Die in der Verordnung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 11, festgesetzten Einkommensgrenzen gelten jedoch nicht bei einem Eigentumserwerb durch einen Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder."

5. Nach Paragraph 22, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

"(1a) Werden Förderungen nach Absatz eins, gewährt, gelten die in der Verordnung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 11, festgesetzten Einkommensgrenzen nicht bei einem Eigentumserwerb durch einen Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder."

6. Nach Paragraph 23, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

"(2a) Wohnbeihilfe kann abweichend vom Absatz eins, auch bei Vorliegen von Untermietverträgen gewährt werden, sofern der Untermietvertrag mit einer Einrichtung der Wohnungslosenhilfe errichtet wird, die ihrerseits einen zugrundeliegenden Hauptmietvertrag abgeschlossen hat. Der sich daraus ergebende Wohnungsaufwand muss in gleicher Höhe an den Untermieter weiterverrechnet werden."

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 6, wird am Satzende folgende Wortfolge eingefügt:
    "und für Schüler, in Berufsausbildung befindliche Personen, Präsenz- und Zivildienstleistende, die unter dieser Voraussetzung keine Wohnbeihilfe erhalten würden, Sonderregelungen zur Gewährung einer Wohnbeihilfe in der Verordnung festgelegt werden können"
  2. Ziffer 8
    Nach Paragraph 23, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
    "(6) Absatz 4, Ziffer 6, gilt nicht für Personen, die
    1. Litera a
      auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung kein ausreichendes Einkommen erzielen können, oder
    2. Litera b
      eine nahestehende Person mit Pflegegeld mindestens der Stufe 3 pflegen oder eine nahestehende Person pflegen, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird."
  3. Ziffer 9
    Paragraph 26, Absatz 3, lautet:

"(3) Zur Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden. Wenn es zur Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig ist, kann bei der Errichtungs-, der Sanierungs-, der Kaufförderung oder der Förderung von Energiegewinnungsanlagen das Einkommen der letzten drei Kalenderjahre nachgewiesen werden. Für die Gewährung einer Wohnbeihilfe kann in Ausnahmefällen das zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelle Einkommen zur Berechnung herangezogen werden."

10. Dem Paragraph 27, Absatz 2, wird folgender Satz nachgestellt:

"Weitere Möglichkeiten für eine Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn können in den gemäß Paragraph 33, zu erlassenden Verordnungen festgelegt werden, wenn dies für eine Unterstützung der Bautätigkeit erforderlich ist."

Artikel II

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster-reich in Kraft, sofern im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. römisch eins Ziffer 8, (Paragraph 23, Absatz 6,) tritt rückwirkend mit 1. August 2013 in Kraft.

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:              Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl              Dr. Pühringer