Datum der Kundmachung

31.07.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2014,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten

Text

Nr. 51

Raumordnungsprogramm

der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten

Auf Grund des Paragraph 11, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 24, Absatz 2, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

(1) Der Raum der NUTS römisch III Region Traunviertel (Paragraph 6, Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. 860/1, KG Timel-kam, und 967/2, KG Pichlwang, Marktgemeinde Timelkam, mit einer Grundstücksfläche von

8.626 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (Paragraph 23, Absatz 3, Oö. ROG 1994) zulässig ist.

(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (Paragraph 23, Absatz 3, Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Absatz 2, bezeichneten Grundstücksflächen nur zur Errichtung von Handelsbetrieben im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2, Oö. ROG 1994 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 4.250 m² verwendet werden dürfen, wobei innerhalb dieses Gesamtrahmens keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung angeboten werden dürfen.

Paragraph 2,

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt das Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 10. Juni 1991 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1991,, außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Strugl

Landesrat