Text
Nr. 46
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich
zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Enns
(Grundwasserschongebietsverordnung Enns)
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 34, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Bezeichnung als Grundwasserschongebiet
Zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Enns wird in den Gemeinden Enns, Hargelsberg und Kronstorf das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet "Enns", im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.Zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Enns wird in den Gemeinden Enns, Hargelsberg und Kronstorf das im Paragraph 2, umschriebene Grundwasserschongebiet "Enns", im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
§ 2Paragraph 2,
Grenzen
In der Anlage 1 sind die Außengrenzen sowie die Abgrenzung der Kernzone und der Randzone des Schongebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch einen Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
§ 3Paragraph 3,
Wasserschutzgebiete
Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
§ 4Paragraph 4,
Bewilligungspflichtige Maßnahmen im gesamten Schongebiet
(1) Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvor-schriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, und sofern sie nicht nach § 5 Abs. 1 grundsätzlich verboten sind, vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung:(1) Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvor-schriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, und sofern sie nicht nach Paragraph 5, Absatz eins, grundsätzlich verboten sind, vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung:
die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe im Sinn des § 31a WRG. 1959 mit einem Lagervolumen von insgesamt mehr als 200 l, wobeidie Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe im Sinn des Paragraph 31 a, WRG. 1959 mit einem Lagervolumen von insgesamt mehr als 200 l, wobei
die Lagerung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen nach dem Stand der Technik bis zu einem Lagervolumen von insgesamt 5.000 l und
Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, nach denen die gewässerschutzrelevanten Kriterien berücksichtigt werden, von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
Aufgrabungen aller Art tiefer als 3 m über dem mittleren Grundwasserspiegel, wobei
Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder Sanierung von rechtmäßig bestehenden Anlagen,
Maßnahmen für bewilligungsfreie Grundwasserentnahmen im Sinn des § 10 Abs. 1 WRG. 1959,Maßnahmen für bewilligungsfreie Grundwasserentnahmen im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, WRG. 1959,
die Errichtung von dem Stand der Technik entsprechenden Anlagen zur Versickerung gering verunreinigter Dachwässer,
Maßnahmen zur Grundwassererkundung oder Verbesserung der Grundwasserqualität
von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
die Errichtung oder Erweiterung von befestigten und unbefestigten Flächen, die als Stellplätze für Kfz, Verkehrs-, Lager- oder Manipulationsflächen genutzt werden, sowie die Versickerung der auf diesen Flächen anfallenden Oberflächenwässer und die Errichtung der hiezu dienenden Anlagen, sofern ein Gesamtausmaß der Einzugsfläche von 250 m² überschritten wird, wobei Rad-, Geh- und Feldwege, Forststraßen und sonstige Waldwege, Hofzufahrten inklusive Rangierflächen und Zufahrten zu einzelnen Objekten von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
die Errichtung von Flugplätzen nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2013;die Errichtung von Flugplätzen nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 108/2013;
die Errichtung von militärischen Übungsplätzen sowie von Feldtankstellen und Versorgungspunkten für Betriebsmittel im Rahmen von militärischen Übungen;
die Errichtung oder Erweiterung von Betrieben gemäß Einstufung "M" und "B" nach der Oö. Betriebstypen-verordnung 1997 (Oö. BTypVO 1997) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2001 auf abgesenkten Trockenbaggerungsflächen.die Errichtung oder Erweiterung von Betrieben gemäß Einstufung "M" und "B" nach der Oö. Betriebstypen-verordnung 1997 (Oö. BTypVO 1997) in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2001, auf abgesenkten Trockenbaggerungsflächen.
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
§ 5Paragraph 5,
Sonstige Einschränkungen im gesamten Schongebiet
(1) Im gesamten Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen verboten:
die Errichtung von Deponien für Reststoffe und Massenabfälle gemäß der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2011;die Errichtung von Deponien für Reststoffe und Massenabfälle gemäß der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 455/2011;
die Ablagerung radioaktiver Abfälle;
die Ablagerung oder der Einbau von mineralischem
Recyclingmaterial; ausgenommen davon sind qualitätsgesicherte Recyclingbaustoffe der Qualitätsstufen A und A+ nach der "Richtlinie für Recycling-Baustoffe" des österreichischen Baustoff-Recycling Verbands, 8. Auflage, September 2009;
die Ablagerung oder der Einbau von Aushubmaterial (Bodenaushub und Erdaushub), ausgenommen jenes Material, welches nach Vorgaben des jeweils geltenden Bundes-Abfallwirtschaftsplans zulässigerweise im Zuge von Tiefbaumaßnahmen verwendet oder sonstig zulässigerweise verwertet werden darf (zB für Geländekorrekturen);
die Ablagerung von Aschen und Verbrennungsrückständen, wobei der zulässige Einsatz von Holzasche (Abfallschlüsselnummer 31306) zur Bodenverbesserung im Sinn des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 oder entsprechend der "Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen" des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 1. Auflage 2011, sowie die Verwendung im Zuge einer ordnungsgemäßen zulässigen Eigenkompostierung nach dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009) und die nachfolgende Verwendung des daraus gewonnenen Kompostes vom Verbot ausgenommen sind;
die Errichtung oder Erweiterung von Nassbaggerungen zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen;
die Errichtung von Betrieben gemäß Einstufung "I" nach der Oö. BTypVO 1997 in der Fassung der Verord-nung LGBl. Nr. 72/2001 und von thermischen oder chemischen Abfallbehandlungs- bzw. -verwertungsanlagen nach § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2013;die Errichtung von Betrieben gemäß Einstufung "I" nach der Oö. BTypVO 1997 in der Fassung der Verord-nung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2001, und von thermischen oder chemischen Abfallbehandlungs- bzw. -verwertungsanlagen nach Paragraph 37, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 103/2013;
die Einbringung von kommunalem und betrieblichem Abwasser in das Grundwasser, wobei die Versicke-rung von thermisch verändertem, stofflich unverschmutztem Grundwasser vom Verbot ausgenommen ist;
die Errichtung von Anlagen zur direkten (ohne Bodenpassage) vorgenommenen Einbringung von Oberflächenwässern in das Grundwasser (zB Sickerschächte), wobei Anlagen zur Versickerung von Dachwässern vom Verbot ausgenommen sind;
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die die Wirkstoffe Bentazon, Metolachlor, Chloridazon oder Terbuthylazin enthalten.
(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.(2) Von den Verboten gemäß Absatz eins, sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
(3) Im gesamten Schongebiet hat die Bemessung der bedarfsgerechten Stickstoffdüngung sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht unter Anwendung der "Richtlinien für die sachgerechte Düngung" des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 6. Auflage, 2006, zu erfolgen.
§ 6Paragraph 6,
Bewilligungspflichtige Maßnahmen in der Kernzone des Schongebiets
(1) Über die im § 4 als bewilligungspflichtig verordneten Maßnahmen hinaus bedürfen in der Kernzone folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und sofern sie nicht nach § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 grundsätzlich verboten sind, vor ihrer Durchführung der Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde:(1) Über die im Paragraph 4, als bewilligungspflichtig verordneten Maßnahmen hinaus bedürfen in der Kernzone folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und sofern sie nicht nach Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 7, Absatz eins, grundsätzlich verboten sind, vor ihrer Durchführung der Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde:
die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen zur Lagerung und Leitung von mehr als 1.000 l wassergefährdender Kraft-, Brenn- und Schmierstoffe, wobei Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, nach denen die gewässerschutzrelevanten Kriterien berücksichtigt werden, von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen oder Einrichtungen zur Freizeitnutzung, wobei Anlagen, von denen keine Grundwassergefährdung ausgeht (zB Beachvolleyballplätze im Gegensatz zu etwa Golfplätzen und Motorsportanlagen), von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
die Errichtung und die Erweiterung von Autobahnen, Schnellstraßen, Landesstraßen B und Schienenwe-gen;
die Errichtung oder Erweiterung von befestigten und unbefestigten Flächen, die als Stellplätze für Kfz, Verkehrs-, Lager- oder Manipulationsflächen genutzt werden, sowie die Versickerung der auf diesen Flächen anfallenden Oberflächenwässer und die Errichtung der hiezu dienenden Anlagen, sofern ein Gesamtausmaß der Einzugsfläche von 100 m² überschritten wird, wobei Rad-, Geh- und Feldwege, Forststraßen und sonstige Waldwege, Hofzufahrten inklusive Rangierflächen und Zufahrten zu einzelnen Objekten von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
Aufgrabungen aller Art tiefer als 2 m unter Geländeoberkante, wobei
Aufgrabungen mit einer Fläche kleiner als 250 m²,
Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder Sanierung von
bestehenden Anlagen bis zu einer Tiefe von 3 m über dem mittleren Grundwasserspiegel,
Maßnahmen für bewilligungsfreie Grundwasserentnahmen im Sinn des § 10 Abs. 1 WRG. 1959,Maßnahmen für bewilligungsfreie Grundwasserentnahmen im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, WRG. 1959,
die Errichtung von dem Stand der Technik entsprechenden Anlagen zur Versickerung geringfügig verunreinigter Dachwässer, von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind.
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
§ 7Paragraph 7,
Sonstige Einschränkungen in der Kernzone des Schongebiets
(1) Zusätzlich zu den im § 5 angeführten Maßnahmen sind in der Kernzone folgende Maßnahmen verboten:(1) Zusätzlich zu den im Paragraph 5, angeführten Maßnahmen sind in der Kernzone folgende Maßnahmen verboten:
die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Aufbereitung, Behandlung oder Lagerung von Abfällen gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002;die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Aufbereitung, Behandlung oder Lagerung von Abfällen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002;
die Errichtung und Erweiterung von Trockenbaggerungen zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen;
Aufgrabungen, Bohrungen und Sprengungen aller Art tiefer als 3 m über dem mittleren Grundwasserspiegel, wobei
Maßnahmen im Interesse des Betriebs der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Enns,
Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung von Infrastruktureinrichtungen wie für Wasser, Abwasser, Gas, Telekommunikation, Elektrizitätsversorgung oder für Straßen- oder Schienenverkehr im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 usw.,Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung von Infrastruktureinrichtungen wie für Wasser, Abwasser, Gas, Telekommunikation, Elektrizitätsversorgung oder für Straßen- oder Schienenverkehr im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 usw.,
Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder Sanierung von rechtmäßig bestehenden Anlagen,
Maßnahmen zur Grundwassererkundung oder zur Verbesserung der Grundwasserqualität,
vom Verbot ausgenommen sind;
die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen mit Erdbestattung;
die Ausbringung von Klärschlamm, Klärschlamm- oder Müllkompost sowie von Senkgrubeninhalten, wobei die Ausbringung von betriebseigenen häuslichen Senkgrubeninhalten vom Verbot ausgenommen ist;
die Errichtung von Feldmieten und unbefestigten Gärfuttermieten, wobei die Zwischenlagerung von auf den abgeernteten Flächen angefallenen Ernterückständen aus der Gemüseproduktion vom Verbot ausgenommen ist;
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Grundwasserentnahme, wobei Grundwasserentnahmen
im Interesse des Betriebs der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Enns, der thermischen Grund-wassernutzung oder des Grundwasserschutzes bzw. der Grundwassererkundung,
zur Sanierung und/oder Sicherung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen und von Altlasten,
gemäß § 10 Abs.1 WRG. 1959 (Hausbrunnen),gemäß Paragraph 10, Absatz , WRG. 1959 (Hausbrunnen),
vom Verbot ausgenommen sind;
die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von gewerblichen oder industriellen Betriebsanlagen, in denen wassergefährdende Stoffe im Sinn des § 31a WRG. 1959 (außer Abwasser) erzeugt, gelagert, verwendet, umgeschlagen und abgeleitet werden, wobeidie Errichtung oder wesentliche Erweiterung von gewerblichen oder industriellen Betriebsanlagen, in denen wassergefährdende Stoffe im Sinn des Paragraph 31 a, WRG. 1959 (außer Abwasser) erzeugt, gelagert, verwendet, umgeschlagen und abgeleitet werden, wobei
Kleinstmengen in dauerhaft sicheren und medienbeständigen Behältnissen in einer für den Haus- und Wirtschaftsbedarf üblichen Menge, wenn für die Erzeugung, Lagerung, Verwendung, den Umschlag und die Leitung Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen sind und damit die Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, und
Maßnahmen, die der Modernisierung sowie der Anpassung bestehender gewerblicher oder industrieller Betriebsanlagen an den Stand der Technik dienen,
vom Verbot ausgenommen sind.
(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.(2) Von den Verboten gemäß Absatz eins, sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
(3) Öffentliche Kanalisationsanlagen sind längstens innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Ver-ordnung und in weiterer Folge in Abhängigkeit des Kanalzustands und des Kanalalters regelmäßig, jedoch zumindest alle zehn Jahre, sowie nach Durchführung von Baumaßnahmen, die den ordnungsgemäßen Zustand der Kanalanlagen beeinträchtigen können, von einer fachkundigen Person auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen (zB visuelle Überprüfung, Kamerabefahrung, Druckprüfung). Die Aufzeichnungen sind bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(4) Bei Forstgärten, Christbaumkulturen und im Wald ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Ausnahme: Schutzmittel vor Wildschäden) und die Stickstoffdüngung unter Angabe von Datum, Menge, Handelsbezeichnung und betroffener Fläche aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind zumindest zehn Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Betrieben mit landwirtschaftlicher Nutzfläche haben schlagbezogene Aufzeichnungen mit Angaben zu Kulturführung, Düngung und Pflanzenschutz zu führen. Aufzeichnungen mit identischem Inhalt, die bereits im Rahmen von freiwilligen Förderungsprogrammen geführt werden, können verwendet werden. Folgende Angaben müssen enthalten sein:
Grundstücksnummer, KG-Nummer und Schlagbezeichnung,
Kultur mit Anbau- und Erntezeitpunkt,
ausgebrachte Stickstoff-Düngemittel mit Handelsbezeichnung,
Menge pro ha und Ausbringungszeitpunkt,
ausgebrachte Pflanzenschutzmittel mit Handelsbezeichnung, Menge pro ha und Ausbringungszeitpunkt,
Die Aufzeichnungen sind zumindest zehn Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 8Paragraph 8,
Strafbestimmung
Übertretungen der §§ 4 bis 7 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG. 1959 bestraft.Übertretungen der Paragraphen 4 bis 7 werden gemäß Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15 und Absatz 3, Ziffer 4, WRG. 1959 bestraft.
§ 9Paragraph 9,
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht(2) Die im Paragraph 2, genannten Anlagen werden gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
(3) Die im § 5 angeführte "Richtlinie für Recycling-Baustoffe" kann beim Österreichischen Baustoff-Recycling Verband, 1040 Wien, Karlsgasse 5, bezogen werden. Die Richtlinie wird zusätzlich in der sich aus § 5 dieser Ver-ordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.(3) Die im Paragraph 5, angeführte "Richtlinie für Recycling-Baustoffe" kann beim Österreichischen Baustoff-Recycling Verband, 1040 Wien, Karlsgasse 5, bezogen werden. Die Richtlinie wird zusätzlich in der sich aus Paragraph 5, dieser Ver-ordnung ergebenden Fassung gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(4) Die im § 5 angeführte "Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen" und die ebenfalls im § 5 angeführte "Richtlinie für die sachgerechte Düngung" können beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, bezogen werden. Die Richtlinien werden zusätzlich in der sich aus § 5 dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.(4) Die im Paragraph 5, angeführte "Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen" und die ebenfalls im Paragraph 5, angeführte "Richtlinie für die sachgerechte Düngung" können beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, bezogen werden. Die Richtlinien werden zusätzlich in der sich aus Paragraph 5, dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für den Landeshauptmann:
Anschober
Landesrat