Text
Nr. 36
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert wird
(Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2014)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, LGBl. Nr. 84/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 81/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1996,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge "§ 27 Bewilligungsvoraussetzungen" folgende Wortfolge eingefügt:
"§ 27a Emissionsgrenzwerte"
Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge "§ 35 Behördliche Überprüfungen" durch folgende Wortfolge ersetzt:
"§ 35 Umweltinspektionen"
Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge "§ 38 Stilllegung der Anlage" durch folgende Wortfolge ersetzt:
"§ 37a Stilllegung der Anlage"
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge "§ 37a Stilllegung der Anlage" folgende Wortfolge eingefügt:
"§ 38 Sondervorschriften für Feuerungsanlagen"
Im Inhaltsverzeichnis wird zu Anhang 1 die Wortfolge "Schadstoffe zum IV. Abschnitt" durch folgende Wortfolge ersetzt:Im Inhaltsverzeichnis wird zu Anhang 1 die Wortfolge "Schadstoffe zum römisch IV. Abschnitt" durch folgende Wortfolge ersetzt:
"Schadstoffliste zum IV. Abschnitt""Schadstoffliste zum römisch IV. Abschnitt"
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge "Anhang 2 Stoffliste zum V. Abschnitt" folgende Wortfolge einge-fügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge "Anhang 2 Stoffliste zum römisch fünf. Abschnitt" folgende Wortfolge einge-fügt:
"Anhang 3 Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken zum IV. Abschnitt""Anhang 3 Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken zum römisch IV. Abschnitt"
Im § 1 Abs. 1a wird der Klammerausdruck "(einschließlich der durch Abfälle verursachten Emissionen)" durch die Wortfolge "und die Abfallvermeidung" ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz eins a, wird der Klammerausdruck "(einschließlich der durch Abfälle verursachten Emissionen)" durch die Wortfolge "und die Abfallvermeidung" ersetzt.
§ 1 Abs. 2a Z 1 lautet:Paragraph eins, Absatz 2 a, Ziffer eins, lautet:
Feuerungsanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr;"
Im § 1 Abs. 2a Z 6 wird die Zahl "700" durch die Zahl "750"Im Paragraph eins, Absatz 2 a, Ziffer 6, wird die Zahl "700" durch die Zahl "750"
ersetzt.
Im § 1a Abs. 1 entfällt der Wortteil "IV.,".Im Paragraph eins a, Absatz eins, entfällt der Wortteil "IV.,".
§ 1a Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Betreiberin bzw. Betreiber: jede natürliche oder
juristische Person, die die Anlage vollständig oder teilweise betreibt oder besitzt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist;"
§ 1a Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
Stoff: chemische Elemente und ihre Verbindungen,
ausgenommen radioaktive Stoffe gemäß Art. 1 der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996, genetisch veränderte Mikroorganismen gemäß Art. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 und genetisch veränderte Organismen gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001;"ausgenommen radioaktive Stoffe gemäß Artikel eins, der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996, genetisch veränderte Mikroorganismen gemäß Artikel 2, Buchstabe b der Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 und genetisch veränderte Organismen gemäß Artikel 2, Absatz 2, der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001;"
§ 1a Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
Anlage (IPPC-Anlage): eine ortsfeste technische Einheit, in
der eine oder mehrere der im § 1 Abs. 2a genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt werden, die mit den im § 1 Abs. 2a genannten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;"der eine oder mehrere der im Paragraph eins, Absatz 2 a, genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt werden, die mit den im Paragraph eins, Absatz 2 a, genannten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;"
§ 1a Abs. 2 Z 7 lautet:Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:
Wesentliche Änderung: eine Änderung der Beschaffenheit oder
der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen einen im § 1 Abs. 2a festgelegten Schwellenwert erreicht;"der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen einen im Paragraph eins, Absatz 2 a, festgelegten Schwellenwert erreicht;"
Der zweite Halbsatz des § 1a Abs. 2 Z 9 lautet:Der zweite Halbsatz des Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:
"die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird;"
Im § 1a Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 18 durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 19 bis 29 angefügt:Im Paragraph eins a, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 18, durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Ziffer 19 bis 29 angefügt:
Beste verfügbare Techniken (BVT): der effizienteste und
fortschrittlichste Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der bestimmte Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte und sonstige Genehmigungsauflagen zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern:
Techniken: sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird;
Verfügbare Techniken: die Techniken, die in einem Maßstab
entwickelt sind, der unter Berücksichti-gung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, gleich, ob diese Techniken in Öster-reich verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zu-gänglich sind;
Beste: die Techniken, die am wirksamsten zur Erreichung
eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind;
BVT-Merkblatt: ein aus dem gemäß Art. 13 der RichtlinieBVT-Merkblatt: ein aus dem gemäß Artikel 13, der Richtlinie
2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien im Anhang 3 besonders Rechnung getragen wird;
BVT-Schlussfolgerungen: ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält;
Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte
Emissionswerte: der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;
Zukunftstechnik: eine neue Technik für eine industrielle
Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken;
Gefährliche Stoffe: Stoffe oder Gemische gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008,Gefährliche Stoffe: Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008,
S 1;
Bericht über den Ausgangszustand: Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens durch die relevanten gefährlichen Stoffe;
Boden: die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen
dem Grundgestein und der Oberfläche befin-det. Der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organis-men;
Umweltinspektionen: alle Maßnahmen, einschließlich
Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung des Genehmigungskonsenses durch die Anlagen und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden;
Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse,
Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner, die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
Betroffene Öffentlichkeit: die von einer Entscheidung über
die Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen betroffene oder wahrscheinlich betroffene
Öffentlichkeit (natürliche oder juristische Personen) oder die Öffentlichkeit (natürliche oder juristische Personen) mit einem Interesse daran; im Sinn dieser Begriffsbestimmung haben Umweltorganisationen gemäß § 30 Z 6 und 7 ein Interesse."Öffentlichkeit (natürliche oder juristische Personen) oder die Öffentlichkeit (natürliche oder juristische Personen) mit einem Interesse daran; im Sinn dieser Begriffsbestimmung haben Umweltorganisationen gemäß Paragraph 30, Ziffer 6 und 7 ein Interesse."
Im § 1a erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung "(4)"Im Paragraph eins a, erhält der bisherige Absatz 3, die Absatzbezeichnung "(4)"
und es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:und es wird folgender neuer Absatz 3, eingefügt:
"(3) Die in den BVT-Merkblättern enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Genehmigung, die wesentliche Änderung und die Anpassung (§ 34) von Anlagen mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen im Sinn des ersten Satzes gelten - mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 27a Abs. 1 und 2 - Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Union vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Genehmigung oder die wesentliche Änderung von Anlagen.""(3) Die in den BVT-Merkblättern enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Genehmigung, die wesentliche Änderung und die Anpassung (Paragraph 34,) von Anlagen mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen im Sinn des ersten Satzes gelten - mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins und 2 - Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Union vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Genehmigung oder die wesentliche Änderung von Anlagen."
Im § 25 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge "; bei Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen können, ist die Landesregierung zu verständigen".Im Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz entfällt die Wortfolge "; bei Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen können, ist die Landesregierung zu verständigen".
Im § 25 Abs. 4 wird das in Klammer stehende Zitat "(§ 43 Abs. 1)" durch das Zitat "(§ 43)" ersetzt.Im Paragraph 25, Absatz 4, wird das in Klammer stehende Zitat "(Paragraph 43, Absatz eins,)" durch das Zitat "(Paragraph 43,)" ersetzt.
Im § 26 Abs. 1 Z 8 wird folgender Halbsatz angefügt:Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 8, wird folgender Halbsatz angefügt:
"wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinn des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 - WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012, sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (§§ 19 ff. WEG 2002);""wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinn des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 - WEG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,, sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (Paragraphen 19, ff. WEG 2002);"
§ 26 Abs. 1 Z 10 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:
Angaben über Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;"
§ 26 Abs. 1 Z 16 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 16, lautet:
Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt;"
§ 26 Abs. 1 Z 21 und 22 lauten:Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 21 und 22 lauten:
einen Bericht über den Ausgangszustand (Abs. 3) im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens auf dem Anlagengelände, wenn in der Anlage relevante gefährliche Stoffe (§ 1a Abs. 2 Z 24) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;einen Bericht über den Ausgangszustand (Absatz 3,) im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens auf dem Anlagengelände, wenn in der Anlage relevante gefährliche Stoffe (Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 24,) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;
eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1, 6, 7 und 10 bis 19;"eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Ziffer eins,, 6, 7 und 10 bis 19;"
Nach § 26 Abs. 1 Z 22 wird folgende Z 23 angefügt:Nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 22, wird folgende Ziffer 23, angefügt:
die wichtigsten von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht."
Nach § 26 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Nach Paragraph 26, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
"(3) Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Bodenverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Stilllegung der Anlage (§ 37a Abs. 2) vorgenommen werden kann. Der Bericht muss jedenfalls enthalten:"(3) Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Bodenverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Stilllegung der Anlage (Paragraph 37 a, Absatz 2,) vorgenommen werden kann. Der Bericht muss jedenfalls enthalten:
Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes sowie
falls verfügbar, bestehende Informationen über Bodenmessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Bodenmessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens durch die gefährlichen Stoffe (§ 1a Abs. 2 Z 24), die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen."falls verfügbar, bestehende Informationen über Bodenmessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Bodenmessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens durch die gefährlichen Stoffe (Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 24,), die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen."
§ 27 Abs. 1 Z 6 bis 11 lauten:Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 6 bis 11 lauten:
alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen sind getroffen;
es werden die besten verfügbaren Techniken angewendet;
es werden keine erheblichen Umweltverschmutzungen
verursacht;
Abfälle werden nach den besten verfügbaren Techniken vermieden oder verwertet oder, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind;
Energie wird effizient eingesetzt;
es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle
zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;"
Nach § 27 Abs. 1 Z 11 wird folgende Z 12 angefügt:Nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 11, wird folgende Ziffer 12, angefügt:
es werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um nach der Stilllegung der Anlage jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes im Sinn des § 37a wiederherzustellen."es werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um nach der Stilllegung der Anlage jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes im Sinn des Paragraph 37 a, wiederherzustellen."
§ 27 Abs. 2 lautet:Paragraph 27, Absatz 2, lautet:
"(2) Im Bescheid, mit dem die Anlage genehmigt wird, ist auf die Stellungnahmen gemäß § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 einschließlich der in den mitanzuwendenden Vorschriften nach § 25 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden. Hinsichtlich der IPPC-rechtlichen Vorschriften hat die Behörde in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden und die relevanten Anlagenteile gesondert darzustellen. Der Bescheid hat, soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, insbesondere zu enthalten:"(2) Im Bescheid, mit dem die Anlage genehmigt wird, ist auf die Stellungnahmen gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 29, Absatz 2, Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, einschließlich der in den mitanzuwendenden Vorschriften nach Paragraph 25, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden. Hinsichtlich der IPPC-rechtlichen Vorschriften hat die Behörde in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden und die relevanten Anlagenteile gesondert darzustellen. Der Bescheid hat, soweit nicht bereits nach Absatz eins, geboten, insbesondere zu enthalten:
Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs 1 und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes in relevanter Menge emittiert werden können; gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter bzw. äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden; die im Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte, äquivalenten Parameter und äquivalenten technischen Maßnahmen sind auf die besten verfügbaren Techniken zu stützen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen sowie unionsrechtlich festgelegte Emissionsgrenzwerte zu berücksichtigen;
Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie in den Fällen des § 27a Abs. 1 Z 2 der Vorgabe, dass die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte); die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen;Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie in den Fällen des Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 2, der Vorgabe, dass die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte); die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen;
angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens sowie angemessene Anforderungen an die regelmäßige Wartung und die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens;
Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle;
angemessene Anforderungen betreffend die wiederkehrende Überwachung des Bodens auf die relevanten gefährlichen Stoffe (§ 1a Abs. 2 Z 24), die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Bodenverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage; die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;angemessene Anforderungen betreffend die wiederkehrende Überwachung des Bodens auf die relevanten gefährlichen Stoffe (Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 24,), die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Bodenverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage; die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;
die Verpflichtung der Anlageninhaberin bzw. des Anlageninhabers, der Behörde regelmäßig, mindestens einmal jährlich, folgende Unterlagen zu übermitteln:
Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (Z 2) und sonstige erforderliche Daten, die der Behörde die Überprüfung der Einhaltung des konsensgemäßen Zustands ermöglichen undInformationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (Ziffer 2,) und sonstige erforderliche Daten, die der Behörde die Überprüfung der Einhaltung des konsensgemäßen Zustands ermöglichen und
in den Fällen des § 27a Abs. 1 Z 2 eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht;in den Fällen des Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 2, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht;
Maßnahmen für von den normalen Betriebsbedingungen abweichende Bedingungen (zB das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren, Stilllegung), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte;
erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung;
über die besten verfügbaren Techniken hinausgehende bestimmte geeignete Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist."
Nach § 27 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:Nach Paragraph 27, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:
"(3) Wird dem Genehmigungsbescheid eine beste verfügbare Technik zugrunde gelegt, die in keiner der ein-schlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technik unter besonderer Berücksichtigung der im Anhang 3 angeführten Kriterien bestimmt wird und § 27a eingehalten wird."(3) Wird dem Genehmigungsbescheid eine beste verfügbare Technik zugrunde gelegt, die in keiner der ein-schlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technik unter besonderer Berücksichtigung der im Anhang 3 angeführten Kriterien bestimmt wird und Paragraph 27 a, eingehalten wird.
(4) Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsgrenzwerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß Abs. 3 festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das den in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.(4) Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsgrenzwerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß Absatz 3, festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das den in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.
(5) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Konsultation der Anlagenbetreiberin bzw. des Anlagenbetreibers die erforderlichen Auflagen auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken unter Berücksichtigung der im Anhang 3 angeführten Kriterien vorzuschreiben."
30. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:30. Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, eingefügt:
"§ 27a
Emissionsgrenzwerte
(1) Bei der Festlegung der Emissionsgrenzwerte im Sinn des § 27 Abs. 2 Z 1 muss durch eine der folgenden Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 1a Abs. 3 nicht überschreiten:(1) Bei der Festlegung der Emissionsgrenzwerte im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, muss durch eine der folgenden Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß Paragraph eins a, Absatz 3, nicht überschreiten:
Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten; diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; oder
Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in der Z 1 angeführten Emissionsgrenzwerten abweichen; in diesem Fall hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in der Ziffer eins, angeführten Emissionsgrenzwerten abweichen; in diesem Fall hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde unbeschadet des § 27 Abs. 2 Z 9 weniger strenge Emissions-grenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen wegen des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen der Anlage oder der technischen Merkmale der Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Im Genehmigungsbescheid sind die Ergebnisse der Bewertung festzuhalten und die Vorschreibung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des ersten Satzes und die entsprechenden Auflagen zu begründen.(2) Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde unbeschadet des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 9, weniger strenge Emissions-grenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen wegen des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen der Anlage oder der technischen Merkmale der Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Im Genehmigungsbescheid sind die Ergebnisse der Bewertung festzuhalten und die Vorschreibung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des ersten Satzes und die entsprechenden Auflagen zu begründen.
(3) Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen im Sinn der Abs. 1 und 2 sowie von den gemäß § 27 Abs. 1 Z 6 zu treffenden Vorsorgemaßnahmen für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden."(3) Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen im Sinn der Absatz eins und 2 sowie von den gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 6, zu treffenden Vorsorgemaßnahmen für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden."
31. § 28 Abs. 1 lautet:31. Paragraph 28, Absatz eins, lautet:
"(1) Die Behörde hat im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung oder einer im Bundesland weit verbreiteten Wochenzeitung Antragsteller bzw. Betreiber, Standort, Projektname und eine kurze Beschreibung des Projekts zu veröffentlichen und durch Verweis auf die folgenden über eine Internetseite (Link) zugänglichen Dokumente
Antrag für eine Genehmigung einer Anlage,
Antrag für eine Genehmigung einer wesentlichen Änderung
einer Anlage,
Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 34 Abs. 7 oderVorlage eines Sanierungskonzepts gemäß Paragraph 34, Absatz 7, oder
amtswegige Anordnung von Anpassungsmaßnahmen gemäß § 34 Abs. 6amtswegige Anordnung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Paragraph 34, Absatz 6,
bekannt zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, bei welcher Behörde der Antrag und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, innerhalb einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist zur Einsichtnahme aufliegen, wann diese Unterlagen eingesehen werden können und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Weiters ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß § 29 erforderlich sind. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren."bekannt zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, bei welcher Behörde der Antrag und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, innerhalb einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist zur Einsichtnahme aufliegen, wann diese Unterlagen eingesehen werden können und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Weiters ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß Paragraph 29, erforderlich sind. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren."
§ 28 Abs. 1a lautet:Paragraph 28, Absatz eins a, lautet:
"(1a) Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Genehmi-gungsantrags noch nicht vorliegen, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen."
33. § 28 Abs. 4 lautet:33. Paragraph 28, Absatz 4, lautet:
"(4) Die Behörde hat im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung oder einer im Bundesland weit verbreiteten Wochenzeitung und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten. Der Spruch der Genehmigung, die Begründung der Genehmigung und allfällige Ausnahmen gemäß § 27a Abs. 2 sind der Öffentlichkeit auch im Internet zugänglich zu machen. Die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung, das für die Anlage maßgebliche BVT-Merkblatt und die Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten sind der Öffentlichkeit im Zuge einer Einsichtnahme zugänglich zu machen.""(4) Die Behörde hat im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung oder einer im Bundesland weit verbreiteten Wochenzeitung und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten. Der Spruch der Genehmigung, die Begründung der Genehmigung und allfällige Ausnahmen gemäß Paragraph 27 a, Absatz 2, sind der Öffentlichkeit auch im Internet zugänglich zu machen. Die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung, das für die Anlage maßgebliche BVT-Merkblatt und die Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten sind der Öffentlichkeit im Zuge einer Einsichtnahme zugänglich zu machen."
34. Nach § 28 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:34. Nach Paragraph 28, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
"(5) Folgende Informationen sind der Öffentlichkeit - in Bezug auf Z 1 auch im Internet - zugänglich zu machen:"(5) Folgende Informationen sind der Öffentlichkeit - in Bezug auf Ziffer eins, auch im Internet - zugänglich zu machen:
relevante Informationen zu den von der Anlagenbetreiberin bzw. vom Anlagenbetreiber bei der Stilllegung gemäß § 37a Abs. 2 Z 1 und 2 getroffenen Maßnahmen undrelevante Informationen zu den von der Anlagenbetreiberin bzw. vom Anlagenbetreiber bei der Stilllegung gemäß Paragraph 37 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2 getroffenen Maßnahmen und
Ergebnisse der entsprechend der Genehmigung erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen."
§ 32 Abs. 1 lautet:Paragraph 32, Absatz eins, lautet:
"(1) Die Anlage ist jederzeit in einem Zustand zu erhalten, der den bei der Erteilung der Bewilligung angewendeten Rechtsvorschriften und den erteilten Auflagen entspricht und im Übrigen so instand zu halten, dass Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen und fremder Rechte sowie Gefährdungen und Belästigungen von Nachbarn, soweit sie nicht durch die Bewilligung abgedeckt sind, vermieden werden. Die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Genehmigungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Genehmigungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der Betreiberin bzw. des Betreibers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der Betreiberin bzw. des Betreibers anzuordnen und sofort durchführen zu lassen. Wenn ein Verstoß gegen den Genehmigungskonsens eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, hat die Behörde die Stilllegung der Anlage bis zur Sicherstellung des Genehmigungskonsenses anzuordnen. Von der Anlagenbetreiberin bzw. vom Anlagenbetreiber angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Information Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinn des § 42 Abs. 1 Z 2, § 42 Abs. 1 Z 4 oder § 42 Abs. 2 Z 11, sofern eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden.""(1) Die Anlage ist jederzeit in einem Zustand zu erhalten, der den bei der Erteilung der Bewilligung angewendeten Rechtsvorschriften und den erteilten Auflagen entspricht und im Übrigen so instand zu halten, dass Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen und fremder Rechte sowie Gefährdungen und Belästigungen von Nachbarn, soweit sie nicht durch die Bewilligung abgedeckt sind, vermieden werden. Die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Genehmigungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Genehmigungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der Betreiberin bzw. des Betreibers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der Betreiberin bzw. des Betreibers anzuordnen und sofort durchführen zu lassen. Wenn ein Verstoß gegen den Genehmigungskonsens eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, hat die Behörde die Stilllegung der Anlage bis zur Sicherstellung des Genehmigungskonsenses anzuordnen. Von der Anlagenbetreiberin bzw. vom Anlagenbetreiber angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Information Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 11,, sofern eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden."
36. § 32 Abs. 2 lautet:36. Paragraph 32, Absatz 2, lautet:
"(2) Wer nach diesem Landesgesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Anlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen oder andere die Anlage betreffende Daten der Behörde zur Verfügung zu stellen, hat diese Aufzeichnungen und Daten auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Die näheren Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Anlagen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen oder Daten sowie die Form der Übermittlung sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften durch Verordnung festzulegen; soweit es zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten notwendig ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Anlagen und die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bereits genehmigte Anlagen festgelegt werden."
37. § 32 Abs. 4 lautet:37. Paragraph 32, Absatz 4, lautet:
"(4) Die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber hat die Behörde unverzüglich über einen nicht unter den Abschnitt V. fallenden Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt oder Vorfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten und unverzüglich die Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle zu ergreifen. Die Behörde hat erforderlichenfalls darüber hinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle mit Bescheid anzuordnen.""(4) Die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber hat die Behörde unverzüglich über einen nicht unter den Abschnitt römisch fünf. fallenden Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt oder Vorfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten und unverzüglich die Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle zu ergreifen. Die Behörde hat erforderlichenfalls darüber hinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle mit Bescheid anzuordnen."
38. § 34 lautet:38. Paragraph 34, lautet:
"§ 34
Anpassungsmaßnahmen, nachträgliche Auflagen, Gefahrenabwehr
(1) Innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber der Behörde mitzuteilen, ob sich die ihre bzw. seine Anlage betreffenden besten verfügbaren Techniken geändert haben; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des § 27a Abs. 2 zu enthalten. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch jenen die Anlage betreffenden BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der Genehmigung oder seit der letzten Anpassung der Anlage veröffentlicht wurden.(1) Innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber der Behörde mitzuteilen, ob sich die ihre bzw. seine Anlage betreffenden besten verfügbaren Techniken geändert haben; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des Paragraph 27 a, Absatz 2, zu enthalten. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch jenen die Anlage betreffenden BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der Genehmigung oder seit der letzten Anpassung der Anlage veröffentlicht wurden.
(2) Auf Aufforderung der Behörde hat die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber alle für die Überprü-fung der Genehmigungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwa-chung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten verfügbaren Techniken gemäß den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.
(3) Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber Maßnahmen im Sinn des ersten Absatzes nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinn des § 27a erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; dieser Bescheid ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen. § 33 ist auf die Durchführung solcher behördlich angeordneter Maßnahmen nicht anzuwenden. Auf Antrag im Sinn des Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz dürfen unter den Voraussetzungen des § 27a Abs. 2 weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Anpassung im Sinn dieser Bestimmung neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der Anlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektion (§ 35) erlangten Informationen heranzuziehen.(3) Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber Maßnahmen im Sinn des ersten Absatzes nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinn des Paragraph 27 a, erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; dieser Bescheid ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 33, ist auf die Durchführung solcher behördlich angeordneter Maßnahmen nicht anzuwenden. Auf Antrag im Sinn des Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz dürfen unter den Voraussetzungen des Paragraph 27 a, Absatz 2, weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Anpassung im Sinn dieser Bestimmung neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der Anlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektion (Paragraph 35,) erlangten Informationen heranzuziehen.
(4) Durch die Maßnahmen im Sinn der Abs. 1 und 3 muss sichergestellt sein, dass die Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage den Anforderungen im Sinn der Abs. 1 und 3 entspricht.(4) Durch die Maßnahmen im Sinn der Absatz eins und 3 muss sichergestellt sein, dass die Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage den Anforderungen im Sinn der Absatz eins und 3 entspricht.
(5) Wenn die Behörde bei der Anpassung der Genehmigungsauflagen im Sinn dieser Bestimmungen in be-gründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einfüh-rung neuer bester verfügbarer Techniken notwendig sind, kann sie in den Genehmigungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des § 27a Abs. 2 einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze des § 27 Abs. 1 Bedacht zu nehmen.(5) Wenn die Behörde bei der Anpassung der Genehmigungsauflagen im Sinn dieser Bestimmungen in be-gründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einfüh-rung neuer bester verfügbarer Techniken notwendig sind, kann sie in den Genehmigungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des Paragraph 27 a, Absatz 2, einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze des Paragraph 27, Absatz eins, Bedacht zu nehmen.
(6) Die Behörde hat jedenfalls auch dann den Konsens der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls ent-sprechende Anpassungsmaßnahmen im Sinn des Abs. 3 mit Bescheid anzuordnen, wenn(6) Die Behörde hat jedenfalls auch dann den Konsens der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls ent-sprechende Anpassungsmaßnahmen im Sinn des Absatz 3, mit Bescheid anzuordnen, wenn
die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert,
dies zur Verhinderung des Überschreitens eines neuen oder geänderten unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes im Sinn des § 27 Abs. 2 Z 9 erforderlich ist oderdies zur Verhinderung des Überschreitens eines neuen oder geänderten unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 9, erforderlich ist oder
die Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst ist und Entwicklungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.
(7) Ergibt sich bei bewilligten Anlagen, dass trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die Anforderungen gemäß § 27 nicht erfüllt werden, so hat die Behörde die zur Einhaltung der Anforderungen gemäß § 27 erforderlichen (nachträglichen) Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit der Anlage angestrebten Erfolg steht.(7) Ergibt sich bei bewilligten Anlagen, dass trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die Anforderungen gemäß Paragraph 27, nicht erfüllt werden, so hat die Behörde die zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 27, erforderlichen (nachträglichen) Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit der Anlage angestrebten Erfolg steht.
(8) Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 1a Abs. 2 Z 3) so stark, dass neue Emissi-onsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde der Betreiberin bzw. dem Betreiber einer Anlage mit Bescheid zur Vorlage eines Sanierungskonzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinn des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung im Sinn des § 1a Abs. 2 Z 7. Im Änderungsgenehmigungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.(8) Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 3,) so stark, dass neue Emissi-onsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde der Betreiberin bzw. dem Betreiber einer Anlage mit Bescheid zur Vorlage eines Sanierungskonzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinn des Absatz eins, innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung im Sinn des Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 7, Im Änderungsgenehmigungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.
(9) Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von der oder von denen die Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind."
39. § 35 lautet:39. Paragraph 35, lautet:
"§ 35
Umweltinspektionen
(1) Anlagen gemäß § 1a Abs. 2 Z 4 sind regelmäßigen Umweltinspektionen im Sinn der Abs. 2 bis 5 zu unter-ziehen. Hinsichtlich der Beiziehung von Sachverständigen finden die §§ 52 bis 53a AVG Anwendung. Die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Behörde bei der Durchführung der Vor-Ort-Besichtigungen und der Probenahmen sowie bei der Ermittlung der erforderlichen Informationen zu unterstützen.(1) Anlagen gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 4, sind regelmäßigen Umweltinspektionen im Sinn der Absatz 2 bis 5 zu unter-ziehen. Hinsichtlich der Beiziehung von Sachverständigen finden die Paragraphen 52 bis 53a AVG Anwendung. Die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Behörde bei der Durchführung der Vor-Ort-Besichtigungen und der Probenahmen sowie bei der Ermittlung der erforderlichen Informationen zu unterstützen.
(2) Auf Grundlage eines gemäß § 63a Abs. 2 und 3 AWG 2002 erstellten oder aktualisierten Inspektionsplans hat die Landesregierung regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigungsauflagen verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen.(2) Auf Grundlage eines gemäß Paragraph 63 a, Absatz 2 und 3 AWG 2002 erstellten oder aktualisierten Inspektionsplans hat die Landesregierung regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigungsauflagen verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen.
(3) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:
potentielle und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;
bisherige Einhaltung des Genehmigungskonsenses;
Teilnahme der Anlagenbetreiberin bzw. des Anlagenbetreibers
an einer Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 oder an vergleichbaren Umweltmanagementsystemen wie einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der ÖNORM EN ISO 14001 "Umweltmanagementsysteme - Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001 : 2004 + Cor.1 : 2009) (konsolidierte Fassung)" vom 15. August 2009 (erhältlich beim Austrian Standards Institute/Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien).
(4) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind durchzuführen, um bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Erteilung einer Genehmigung, einer Änderungsgenehmigung oder der Anpassung einer Anlage im Sinn des § 34 Untersuchungen vorzunehmen.(4) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind durchzuführen, um bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Erteilung einer Genehmigung, einer Änderungsgenehmigung oder der Anpassung einer Anlage im Sinn des Paragraph 34, Untersuchungen vorzunehmen.
(5) Die Behörde hat nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Genehmigungskonsenses durch die Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht ist der Anlagenbetreiberin bzw. dem Anlagenbetreiber binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Behörde hat eine Zusammenfassung des Berichts sowie den Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung im Internet zu veröffentlichen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Sofern auf der Grundlage des Berichts die Umsetzung etwaiger Maßnahmen erforderlich ist, hat die Behörde sicherzustellen, dass die Betreiberin bzw. der Betreiber diese binnen angemessener Frist ergreift."
Der bisherige § 38 erhält die Paragrafenbezeichnung "§ 37a" und sein Text die Absatzbezeichnung "(1)".Der bisherige Paragraph 38, erhält die Paragrafenbezeichnung "§ 37a" und sein Text die Absatzbezeichnung "(1)".
Nach § 37a Abs. 1 werden folgende Abs. 2 bis 5 angefügt:Nach Paragraph 37 a, Absatz eins, werden folgende Absatz 2 bis 5 angefügt:
"(2) Bei Stilllegung einer Anlage hat die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber der Anzeige über die Stilllegung eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Darstellung der Maßnahmen gemäß Z 1, 2 oder 3, die sie bzw. er in weiterer Folge durchzuführen hat, anzuschließen:"(2) Bei Stilllegung einer Anlage hat die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber der Anzeige über die Stilllegung eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Darstellung der Maßnahmen gemäß Ziffer eins,, 2 oder 3, die sie bzw. er in weiterer Folge durchzuführen hat, anzuschließen:
bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 26 Abs. 3, eine Bewertung des Standes der Bodenverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden; wurden durch die Anlage erhebliche Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen;bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 26, Absatz 3,, eine Bewertung des Standes der Bodenverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden; wurden durch die Anlage erhebliche Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen;
bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 26 Abs. 3 und, sofern infolge genehmigter Tätigkeiten von der Betreiberin bzw. vom Betreiber bereits vor dem 7. Jänner 2013 verursachte Bodenverschmutzungen auf dem Anlagengelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zur Folge haben, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt;bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 26, Absatz 3, und, sofern infolge genehmigter Tätigkeiten von der Betreiberin bzw. vom Betreiber bereits vor dem 7. Jänner 2013 verursachte Bodenverschmutzungen auf dem Anlagengelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zur Folge haben, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt;
liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 26 Abs. 3 nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht gemäß § 34 aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt; bei Vorhandensein einer Gefährdung, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 26, Absatz 3, nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht gemäß Paragraph 34, aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt; bei Vorhandensein einer Gefährdung, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.
(3) Werden von der Anlagenbetreiberin bzw. vom Anlagenbetreiber bei endgültiger Stilllegung die gemäß Abs. 2 Z 1 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser erheblichen Verschmutzung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in den im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden.(3) Werden von der Anlagenbetreiberin bzw. vom Anlagenbetreiber bei endgültiger Stilllegung die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser erheblichen Verschmutzung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in den im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden.
(4) Werden von der Anlagenbetreiberin bzw. vom Anlagenbetreiber bei endgültiger Stilllegung die gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.(4) Werden von der Anlagenbetreiberin bzw. vom Anlagenbetreiber bei endgültiger Stilllegung die gemäß Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.
(5) Die Behörde hat die bei der Stilllegung einer Anlage getroffenen Maßnahmen im Internet bekanntzugeben."
Nach § 37a wird folgender § 38 eingefügt:Nach Paragraph 37 a, wird folgender Paragraph 38, eingefügt:
"§ 38
Sondervorschriften für Feuerungsanlagen
Auf Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs. 2a Z 1 sind zusätzlich die Bestimmungen des Kapitels III und des An-hangs V der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, anzuwenden."Auf Feuerungsanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a, Ziffer eins, sind zusätzlich die Bestimmungen des Kapitels römisch III und des An-hangs römisch fünf der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, anzuwenden."
Im § 41a Abs. 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" und jeweils die Wortfolge "dem Stand der Technik" durch die Wortfolge "den besten verfügbaren Techniken" ersetzt.Im Paragraph 41 a, Absatz eins, wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" und jeweils die Wortfolge "dem Stand der Technik" durch die Wortfolge "den besten verfügbaren Techniken" ersetzt.
Im § 41a Abs. 1 Z 3 wird das Zitat "§ 27 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5 und 7" durch das Zitat "§ 27 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5 und 8" ersetzt.Im Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Zitat "§ 27 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 5 und 7" durch das Zitat "§ 27 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 5 und 8" ersetzt.
Im § 41a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:Im Paragraph 41 a, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
die zur Anpassung an neue oder geänderte BVT-Schlussfolgerungen erforderlichen näheren Vorschriften über die Bauart, die Betriebsweise, die Ausstattung oder das zulässige Ausmaß der Emissionen von Anlagen oder Anlagenteilen."
Am Ende des § 41a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Am Ende des Paragraph 41 a, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
"Bei Anlagen im Sinn des IV. Abschnitts muss jedenfalls den Vorgaben des § 27a entsprochen werden. Betreffen Verordnungsbestimmungen solche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn, wie sie ohne Regelung in der Verordnung mit Bescheid gemäß § 34 Abs. 7 vorgeschrieben werden müssten, so dürfen in der Verordnung keine von diesen entsprechend zu bezeichnenden Verordnungsbestimmungen abweichenden Bestimmungen oder Ausnahmen festgelegt werden.""Bei Anlagen im Sinn des römisch IV. Abschnitts muss jedenfalls den Vorgaben des Paragraph 27 a, entsprochen werden. Betreffen Verordnungsbestimmungen solche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn, wie sie ohne Regelung in der Verordnung mit Bescheid gemäß Paragraph 34, Absatz 7, vorgeschrieben werden müssten, so dürfen in der Verordnung keine von diesen entsprechend zu bezeichnenden Verordnungsbestimmungen abweichenden Bestimmungen oder Ausnahmen festgelegt werden."
Im § 41a Abs. 3 wird das Zitat "Abs. 1a" durch das Zitat "Abs. 1" ersetzt.Im Paragraph 41 a, Absatz 3, wird das Zitat "Abs. 1a" durch das Zitat "Abs. 1" ersetzt.
§ 41a Abs. 4 lautet:Paragraph 41 a, Absatz 4, lautet:
"(4) Durch eine Verordnung gemäß Abs. 1 soll insbesondere die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, umgesetzt werden.""(4) Durch eine Verordnung gemäß Absatz eins, soll insbesondere die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, umgesetzt werden."
§ 42 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
entgegen § 34 Abs. 1 die Mitteilung nicht erstattet, entgegen § 34 Abs. 2 die angeforderten Informationen nicht übermittelt, entgegen § 34 Abs. 7 kein Sanierungskonzept vorlegt oder sonst die zur Anpassung an die besten verfügbaren Techniken erforderlichen Anpassungsmaßnahmen nicht trifft,"entgegen Paragraph 34, Absatz eins, die Mitteilung nicht erstattet, entgegen Paragraph 34, Absatz 2, die angeforderten Informationen nicht übermittelt, entgegen Paragraph 34, Absatz 7, kein Sanierungskonzept vorlegt oder sonst die zur Anpassung an die besten verfügbaren Techniken erforderlichen Anpassungsmaßnahmen nicht trifft,"
Im § 42 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort "Aufträge" ein Beistrich und die Wortfolge "Auflagen oder Emissions-grenzwerte" eingefügt.Im Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach dem Wort "Aufträge" ein Beistrich und die Wortfolge "Auflagen oder Emissions-grenzwerte" eingefügt.
§ 42 Abs. 1 Z 6 lautet:Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
entgegen § 37a Abs. 1 der Behörde die beabsichtigte Stilllegung nicht anzeigt oder Unterlagen gemäß § 37a Abs. 2 nicht vorlegt oder die letztmaligen Vorkehrungen bzw. die weiteren vorgeschriebenen Maß-nahmen nicht ergreift,"entgegen Paragraph 37 a, Absatz eins, der Behörde die beabsichtigte Stilllegung nicht anzeigt oder Unterlagen gemäß Paragraph 37 a, Absatz 2, nicht vorlegt oder die letztmaligen Vorkehrungen bzw. die weiteren vorgeschriebenen Maß-nahmen nicht ergreift,"
Im § 42 Abs. 1 wird am Ende von Z 7 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und es entfällt Z 8.Im Paragraph 42, Absatz eins, wird am Ende von Ziffer 7, der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und es entfällt Ziffer 8,
§ 42 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
entgegen § 32 Abs. 1 die Behörde nicht informiert oder die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift,"entgegen Paragraph 32, Absatz eins, die Behörde nicht informiert oder die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift,"
§ 42 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
entgegen § 32 Abs. 2 auf Aufforderung der Behörde die Aufzeichnungen oder Daten nicht vorlegt,"entgegen Paragraph 32, Absatz 2, auf Aufforderung der Behörde die Aufzeichnungen oder Daten nicht vorlegt,"
Im § 42 Abs. 2 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:Im Paragraph 42, Absatz 2, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
entgegen § 32 Abs. 3 der Behörde nicht fristgerecht das Gutachten über die Durchführung der Überprüfung und die Ergebnisse der Überwachung der Emission der Anlage vorlegt,"entgegen Paragraph 32, Absatz 3, der Behörde nicht fristgerecht das Gutachten über die Durchführung der Überprüfung und die Ergebnisse der Überwachung der Emission der Anlage vorlegt,"
§ 42 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
entgegen § 32 Abs. 4 die Behörde nicht informiert oder die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift,"entgegen Paragraph 32, Absatz 4, die Behörde nicht informiert oder die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift,"
Im § 42 Abs. 2 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:Im Paragraph 42, Absatz 2, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
entgegen § 35 Abs. 1 die Behörde nicht bei der Durchführung der Umweltinspektion unterstützt oder entgegen § 35 Abs. 5 erforderliche Maßnahmen nicht umsetzt,"entgegen Paragraph 35, Absatz eins, die Behörde nicht bei der Durchführung der Umweltinspektion unterstützt oder entgegen Paragraph 35, Absatz 5, erforderliche Maßnahmen nicht umsetzt,"
§ 45 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 45, Absatz eins und 2 lauten:
"(1) Anlagen im Sinn des IV. Abschnitts, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig genehmigt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Genehmigungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinn des § 34 erforderlichenfalls an die in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltene beste verfügbare Technik anzupassen."(1) Anlagen im Sinn des römisch IV. Abschnitts, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig genehmigt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Genehmigungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinn des Paragraph 34, erforderlichenfalls an die in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltene beste verfügbare Technik anzupassen.
(2) Werden in einer unter den IV. Abschnitt fallenden Anlage relevante gefährliche Stoffe (§ 1a Abs. 2 Z 24) verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens auf dem Anlagengelände mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinn des § 34 einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen."(2) Werden in einer unter den römisch IV. Abschnitt fallenden Anlage relevante gefährliche Stoffe (Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 24,) verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens auf dem Anlagengelände mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinn des Paragraph 34, einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen."
Im Anhang 1 wird in der Überschrift das Wort "Schadstoffe" durch das Wort "Schadstoffliste" ersetzt.
Anhang 1 Kapitel LUFT Z 6 lautet:Anhang 1 Kapitel LUFT Ziffer 6, lautet:
Staub, einschließlich Feinpartikel"
Anhang 1 Kapitel LUFT Z 12 lautet:Anhang 1 Kapitel LUFT Ziffer 12, lautet:
Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften, die sich über die Luft auswirken 1)"
Anhang 1 Kapitel WASSER Z 4 lautet:Anhang 1 Kapitel WASSER Ziffer 4, lautet:
Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften 3)"
Im Anhang 1 Kapitel WASSER entfällt der Punkt am Ende der Z 12 und es wird folgende Z 13 angefügt:Im Anhang 1 Kapitel WASSER entfällt der Punkt am Ende der Ziffer 12 und es wird folgende Ziffer 13, angefügt:
Stoffe, die im Anhang E Abschnitt II zum Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, angeführt sind."Stoffe, die im Anhang E Abschnitt römisch II zum Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,, angeführt sind."
Im Anhang 1 wird den Fußnoten folgende Anmerkung vorangestellt:
"Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch H-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 618/2012, ABl. Nr. L 179 vom 11.7.2012, S 3, hingewiesen."
Anhang 1 Fußnote 1 zu Z 12 Kapitel LUFT lautet:Anhang 1 Fußnote 1 zu Ziffer 12, Kapitel LUFT lautet:
Das sind Stoffe und Gemische als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis H 350 oder H 350i."
Anhang 1 Fußnote 3 zu Z 4 Kapitel WASSER lautet:Anhang 1 Fußnote 3 zu Ziffer 4, Kapitel WASSER lautet:
Das sind Stoffe und Gemische als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis H 340,
H 350, H 360D oder H 360F."
Anhang 2, Teil 1, Z 30 lautet:Anhang 2, Teil 1, Ziffer 30, lautet:
" 30 Erdölerzeugnisse:
Ottokraftstoffe und Naphtha
Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe
Gasöle (Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme)
Im Anhang 2, Teil 1, wird nach der Anmerkung zu Z 30 lit. c folgende Anmerkung angefügt:Im Anhang 2, Teil 1, wird nach der Anmerkung zu Ziffer 30, Litera c, folgende Anmerkung angefügt:
"Zu Z 30 lit. d:"Zu Ziffer 30, Litera d, :,
Erdölerzeugnisse, die gemäß UN/ADR-Nr. 3082 zu kennzeichnen sind und
nicht unter lit. a bis c fallen."nicht unter Litera a bis c fallen."
Nach den Anmerkungen zu Anhang 2 wird folgender Anhang 3 angefügt:
"Anhang 3
Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken zum IV. Abschnitt dieses LandesgesetzesKriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken zum römisch IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes
Einsatz abfallarmer Technologie
Einsatz weniger gefährlicher Stoffe
Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei
den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle
Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden
Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen
Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen
Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der
bestehenden Anlagen
Für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit
Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz
Die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern
Die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern
Von internationalen Organisationen veröffentlichte Informationen."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags: Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl Dr. Pühringer