Datum der Kundmachung

28.05.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2014,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Landesgesetz, mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 geändert wird (Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014)

Text

Nr. 35

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 geändert

wird

(Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 42, folgender
Eintrag eingefügt:
"§ 42a              Ökologische Bauaufsicht"
  1. Ziffer 2
    Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 43, folgender
Eintrag eingefügt:
"§ 43a              Aufschiebende Wirkung von Beschwerden"
  1. Ziffer 3
    Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 58 :,
"§ 58              Herstellung des gesetzmäßigen Zustands"
  1. Ziffer 4
    Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 58, folgender Eintrag eingefügt:
"XI. ABSCHNITT
Naturschutzmanagement
Paragraph 58 a, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, O, ö, Landschaftsentwicklungsfonds"
  1. Ziffer 5
    Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

"(3) Dieses Landesgesetz dient insbesondere auch der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge "FFH-Richtlinie") und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010,

S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge "Vogelschutz-Richtlinie"); deren Begriffsverständnis ist daher bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu Grunde zu legen. Darüber hinaus dient dieses Landesgesetz auch der Umsetzung der sich aus sonstigen völkerrechtlichen Übereinkommen und Konventionen ergebenden Verpflichtungen."

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph eins, Absatz 8, wird das Wort "Biotopkartierung" durch die Wortfolge "Naturraumkartierung (Biotopkartierung und Landschaftserhebung)" ersetzt.
  2. Ziffer 7
    Im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Zitat "§ 2 Absatz eins, des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 56/2001" durch das Zitat "§ 2 Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 181/2013" ersetzt.
  3. Ziffer 8
    Nach Paragraph 3, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:
  4. "1a
    Blockhalde: eine wegen ihrer besonderen
naturschutzfachlichen Bedeutung durch Verordnung als solche ausgewiesene natürlich entstandene Ansammlung von groben Steinblöcken auf einer Fläche von mindestens 100 m2 an Hängen, die an der Oberfläche keine Kiese, Sande oder sonstiges Feinmaterial aufweisen;"
  1. Ziffer 9
    Nach Paragraph 3, Ziffer 11, wird folgende Ziffer 11 a, eingefügt:
  2. "11a
    Quelllebensraum: der vom Quellwasser am Quellaustritt
unmittelbar beeinflusste Lebensraum samt den dort vorkommenden Lebensgemeinschaften (Biozönosen) - der Begriff bezieht sich auf Sturzquellen (Sprudelquellen, Fließquellen, Rheokrene) und Tümpelquellen (Limnokrene), auf Sickerquellen (Sumpfquellen, Helokrene) jedoch nur, soweit es sich dabei um Kalktuffquellen handelt, die wegen ihrer besonderen naturschutzfachlichen Bedeutung durch Verordnung als solche ausgewiesen sind;"
  1. Ziffer 10
    Nach Paragraph 3, Ziffer 15, werden folgende Ziffer 15 a und 15b eingefügt:
  2. "15a
    Trockenlegung von Feuchtlebensräumen: jede
Entwässerungsmaßnahme, die den Wasserhaushalt des Lebensraums wesentlich beeinträchtigt;
  1. Ziffer 15 b
    Uferbereich: jener sowohl land- als auch gewässerseitige
Bereich entlang der gemäß den Paragraphen 9 und 10 besonders geschützten Oberflächengewässer, dessen ökologisches Gefüge unmittelbar oder mittelbar von den Wechselbeziehungen zwischen Gewässer und Umland abhängig ist;"
  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 3, Ziffer 16, wird die Wortfolge "BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert
durch BGBl. römisch eins Nr. 32/2000" durch die Wortfolge "BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 39/2013" ersetzt.
  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 5, Ziffer eins, wird die Wortfolge "BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 142/2000" durch die Wortfolge "BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 96/2013" und die Wortfolge "die Anlage von Busbuchten" durch die Wortfolge "die Anlage von Fahrbahnteilern, Querungshilfen, Haltestellenbuchten" ersetzt.
  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 5, Ziffer 2, wird die Wortfolge "BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz" durch die Wortfolge "BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes" ersetzt.
  1. Ziffer 14
    Paragraph 5, Ziffer 3,, 9, 10, 13 und 17 entfallen.
  2. Ziffer 15
    Im Paragraph 5, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge "sowie Klettersteigen" und die Wortfolge "und Klettersteigen".
  3. Ziffer 16
    Im Paragraph 5, Ziffer 5, wird der Wortfolge "die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen" die Wortfolge "die Anlage von Klettergärten und Klettersteigen sowie" vorangestellt.
  4. Ziffer 17
    Im Paragraph 5, Ziffer 7, wird die Wortfolge "die Präparierung von Skipisten
mit Kunstschnee;" durch die Wortfolge "die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen sowie die wesentliche Änderung des Betriebs solcher Anlagen;" ersetzt.
  1. Ziffer 18
    Im Paragraph 5, Ziffer 12, wird die Wortfolge "Mooren und Sümpfen" durch die Wortfolge "Mooren, Sümpfen und Quelllebensräumen" ersetzt.
  2. Ziffer 19
    Dem Paragraph 5, Ziffer 14, wird folgender Halbsatz angefügt:
"die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen sowie von Heckenzügen in einer Entfernung von bis zu 40 m von einem Wohngebäude bedarf keiner Bewilligung;"
  1. Ziffer 20
    Im Paragraph 5, Ziffer 15, wird nach der Wortfolge "die Höhenlage" die Wortfolge "mindestens an einer Stelle" eingefügt.
  2. Ziffer 21
    Paragraph 5, Ziffer 18, lautet:
  3. "18
    in Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie
Trocken- und Halbtrockenrasen die Bodenabtragung, der Bodenaustausch, die Aufschüttung, die Befestigung oder die Versiegelung des Bodens, die Überflutung, die Düngung, die Anlage künstlicher Gewässer, die Neuaufforstung, das Pflanzen von standortfremden Gewächsen und das Ablagern von Materialien;"
  1. Ziffer 22
    Nach Paragraph 5, Ziffer 18, werden folgende Ziffer 19,, 20 und 21 angefügt:
  2. "19
    die gänzliche Beseitigung und die Beseitigung von Teilen
von Blockhalden;
  1. Ziffer 20
    die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe
von mehr als 30 m und deren Änderung über dieses Ausmaß hinaus;
  1. Ziffer 21
    die Errichtung von freistehenden thermischen
Solarenergieanlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von jeweils mehr als 500 m² und deren Änderung über dieses Ausmaß hinaus."
  1. Ziffer 23
    Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
"(1) Folgende Vorhaben
sind vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen, wenn nicht die Paragraphen 9, oder 10 anzuwenden sind:
  1. Ziffer eins
    der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken;
  2. Ziffer 2
    die Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern sowie Lärm-, Schall- und Sichtschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 1,5 m, ausgenommen Lärm- und Schallschutzwände, die nach straßenrechtlichen oder nach eisenbahnrechtlichen Bestimmungen errichtet werden;
  3. Ziffer 3
    die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen, wenn diese allein oder zusammen mit anderen Park-, Abstell- und Lagerplätzen, mit denen sie in einem räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ein Flächenausmaß von 1.000 m² übersteigen sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus;
  4. Ziffer 4
    die Errichtung und die Erweiterung von Campingplätzen im Sinn des Oö. Campingplatzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1967,, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2012;
  5. Ziffer 5
    das Beseitigen von künstlichen und natürlichen stehenden Gewässern, es sei denn, dass ihr Ausmaß 100 m² nicht übersteigt und sie von einem Wohngebäude nicht weiter als 100 m entfernt sind (wie Hauslacken und dgl.);
  6. Ziffer 6
    außerhalb von genehmigten oder angezeigten Campingplätzen das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen oder sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind;
ausgenommen jeweils ein solches Fahrzeug in einer Entfernung von bis zu 40 m von einem Wohngebäude sowie Fahrzeuge, die im Rahmen einer Baustelleneinrichtung für die Dauer der Bauausführung auf- bzw. abgestellt werden;
  1. Ziffer 7
    die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern oder Lagern von Abfall, ausgenommen die Lagerung von biogenen Abfällen auf Grundflächen von weniger als 1.000 m²;
  2. Ziffer 8
    die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 10 m bis 30 m und die Erhöhung einer bestehenden Windkraftanlage auf 10 m bis 30 m;
  3. Ziffer 9
    die Errichtung von freistehenden thermischen Solarenergieanlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von jeweils 2 m² bis 500 m², ausgenommen die Errichtung einer derartigen Anlage von 2 m² bis 50 m², wenn diese weniger als 30 m von einem Wohngebäude entfernt ist."
  4. Ziffer 24
    Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
  5. "3
    Vorhaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,, die einer Bewilligung nach dem Oö. Campingplatzgesetz bedürfen,"
  6. Ziffer 25
    Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt.
  7. Ziffer 26
    Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
  8. "5
    Vorhaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, die einer Bewilligung nach der Oö. Bauordnung 1994 bedürfen, sofern die Anzeigepflicht nicht bereits gemäß Absatz 3, entfällt,"
  9. Ziffer 27
    Im Paragraph 7, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

"(3) Vorhaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich derer die bzw. der Amtssachverständige in einem baubehördlichen Vorprüfungsverfahren gemäß Paragraph 30, Oö. Bauordnung 1994 feststellt, dass das Bauvorhaben auf Grund seiner Lage, Gestaltung oder seiner Größe ohnehin nur unbedeutende Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben könnte, bedürfen keiner Anzeige gemäß Paragraph 6,

(4) Einer naturschutzbehördlichen Bewilligung oder Anzeige nach diesem Landesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen bedürfen nicht

  1. Ziffer eins
    Maßnahmen, die von der Naturschutzbehörde selbst oder über deren Auftrag in Erfüllung von Naturschutzaufgaben durchgeführt werden;
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen, die erforderlich sind, um die von der Naturschutzbehörde vorgeschriebenen Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, oder Paragraph 24, Absatz 6, zu verwirklichen."
  3. Ziffer 28
    Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
  4. "2
    in Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen die Bodenabtragung, der Bodenaustausch, die Aufschüttung, die Befestigung oder die Versiegelung des Bodens, die Überflutung, die Düngung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen;"
  5. Ziffer 29
    Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:
  6. "7
    die Rodung von Ufergehölzen, von Busch- und Gehölzgruppen, von Heckenzügen, von Auwald, von Schluchtwäldern, von Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und Geißklee-Traubeneichenwäldern;"
  7. Ziffer 30
    Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:
  8. "8
    Maßnahmen zur Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbettes oder des Uferbereichs, ausgenommen Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig errichteten künstlichen Gräben, Kanälen und Überfahrten sowie"
  9. Ziffer 31
    Im Paragraph 9, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
    "§ 14 Absatz 3 und 4 ist sinngemäß bei Eingriffen in den Naturhaushalt gemäß Absatz 2, anzuwenden."
  10. Ziffer 32
    Paragraph 9, Absatz 4, zweiter Satz lautet:
    "Solche Verordnungen sind jedenfalls für Gebiete zu erlassen, die geschlossene Ortschaften darstellen."
  11. Ziffer 33
    Paragraph 9, Absatz 6, lautet:

"(6) Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden, die Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune sowie die Verheftung von Bojen, die den Bestimmungen der jeweiligen Bojenplanverordnungen entsprechen und denen ein Kennzeichen zugewiesen wurde, gelten nicht als Eingriff in das Landschaftsbild im Sinn des Absatz eins Punkt ",

  1. Ziffer 34
    Paragraph 9, Absatz 7, lautet und folgender Absatz 8, wird dem Paragraph 9, angefügt:
    "(7) Einer bescheidmäßigen Feststellung gemäß Absatz eins, bedürfen nicht
  2. Ziffer eins
    Maßnahmen, die von der Naturschutzbehörde selbst oder über deren Auftrag in Erfüllung von Naturschutzaufgaben durchgeführt werden;
  3. Ziffer 2
    Maßnahmen, die erforderlich sind, um die von der Naturschutzbehörde vorgeschriebenen Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, oder Paragraph 24, Absatz 6, zu verwirklichen;
  4. Ziffer 3
    Lärm- und Schallschutzwände, die nach straßenrechtlichen oder nach eisenbahnrechtlichen Bestimmungen errichtet werden;
  5. Ziffer 4
    unterirdische Leitungsführungen von elektrischen Kabelleitungen einschließlich von Gewässerquerungen in Form von Unterführungen im grabungslosen Bohr- und Pressverfahren, ausgenommen derartige Maßnahmen in Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen.

(8) Wenn für die Ausführung eines Vorhabens auf Grund seiner räumlichen Lage sowohl eine bescheidmäßige Feststellung nach Absatz eins, als auch eine Bewilligung nach Paragraph 5, erforderlich wäre, ist hinsichtlich des gesamten Vorhabens Paragraph 5, anzuwenden. Wenn für die Ausführung eines Vorhabens auf Grund seiner räumlichen Lage sowohl eine bescheidmäßige Feststellung nach Absatz eins, als auch eine Anzeige nach Paragraph 6, erforderlich wäre, ist hinsichtlich des gesamten Vorhabens Paragraph 9, anzuwenden."

35. Paragraph 10, Absatz 4, lautet:

"(4) Paragraph 9, Absatz 2,, 3, 5, 6, 7 und 8 gilt sinngemäß."

  1. Ziffer 36
    Im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, Litera i, wird das Zitat "Oö.
Veranstaltungsgesetzes 1992" durch das Zitat "Oö.
Veranstaltungssicherheitsgesetzes" ersetzt.
  1. Ziffer 37
    Nach Paragraph 14, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

"(3) Sind Vorhaben gemäß Paragraph 5, Ziffer eins,, 6, 7, 11, 12, 18, 20 oder 21 mit nachhaltigen, schwerwiegenden Schädi-gungen und Beeinträchtigungen von wertvollen natürlichen Lebensräumen verbunden und ist trotzdem auf Grund einer Interessenabwägung (Absatz eins, Ziffer 2,) eine Bewilligung zu erteilen, sind nach Maßgabe von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassender Richtlinien (Absatz 5,) und auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben.

(4) Werden durch Vorhaben gemäß Paragraph 5, Ziffer eins,, 6, 7, 11, 12, 18, 20 oder 21 Funktionen von Lebensräumen besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten nachhaltig geschädigt, und ist trotzdem auf Grund einer Interessenabwägung (Absatz eins, Ziffer 2,) eine Bewilligung zu erteilen, können nach Maßgabe von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassender Richtlinien (Absatz 5,) und auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen zu erlassen und dabei insbesondere festzulegen:

  1. Ziffer eins
    die wertvollen natürlichen Lebensräume, deren nachhaltige, schwerwiegende Schädigungen und Beein-trächtigungen die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Absatz 3, erfordern,
  2. Ziffer 2
    die Lebensräume, deren Funktionen für besonders geschützte Pflanzen- und Tierarten die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Absatz 4, erfordern können,
  3. Ziffer 3
    Kriterien für die Beurteilung von Schädigungen und Beeinträchtigungen als nachhaltig und schwerwiegend,
  4. Ziffer 4
    die Grundsätze hinsichtlich Ort, Art, Inhalt und Umfang möglicher Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der Methode für die Berechnung von Ausgleichsmaßnahmen - dabei ist insbesondere auch festzulegen, dass
    • Strichaufzählung
      Vorleistungen durch die Bevorratung von Flächen unter näher zu bestimmenden Voraussetzungen anerkannt werden müssen und
    • Strichaufzählung
      der Erwerb von Flächen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nur soweit vorgeschrieben werden kann, als der dafür zu entrichtende Preis wirtschaftlich vertretbar ist."
  5. Ziffer 38
    Im Paragraph 29, Absatz eins, wird das Wort "oder" am Ende der Ziffer 4, durch einen Beistrich ersetzt und Ziffer 5, durch folgende Ziffer 5 bis 7 ersetzt:
  6. "5
    zur selektiven Entnahme oder Haltung bestimmter Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen,
  7. Ziffer 6
    zur Errichtung von Anlagen oder
  8. Ziffer 7
    zu sonstigen Zwecken im überwiegenden öffentlichen
Interesse"
  1. Ziffer 39
    Nach Paragraph 29, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

"(1a) Absatz eins, Ziffer 6 und 7 findet auf besonders geschützte Vogelarten nur insofern Anwendung, als dafür allenfalls eine vorübergehende Beunruhigung erlaubt werden darf."

  1. Ziffer 40
    Im Paragraph 31, Absatz eins, wird das Wort "standortfremder" durch das Wort "gebietsfremder" ersetzt.
  2. Ziffer 41
    Im Paragraph 32, wird die Wortfolge "§§ 26 bis 32" durch die Wortfolge "§§ 26 bis 30" ersetzt.
  3. Ziffer 42
    Im Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge "Grundeigentümer und" durch die Wortfolge "Grundeigentümerinnen und
-eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie" ersetzt.
  1. Ziffer 43
    Im Paragraph 36, Absatz eins, erster Satz wird der Wortfolge "zur allgemeinen Einsicht aufzulegen" die Wortfolge "oder, sofern dies aus Kostengründen zweckmäßiger ist, in elektronischer Form zur Einsicht bereit zu halten" angefügt.
  2. Ziffer 44
    Im Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortfolge "und durch eine in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautba-rende Kundmachung".
  3. Ziffer 45
    Im Paragraph 36, Absatz eins, dritter Satz entfällt das Wort "nachweisbar".
  4. Ziffer 46
    Im Paragraph 36, Absatz eins, vierter Satz wird das Zitat "Oö. Wald- und Weideservitutenlandesgesetz" durch das Zitat "Oö.
Einforstungsrechtegesetz (Oö. ERG)" ersetzt.
  1. Ziffer 47
    Im Paragraph 36, Absatz 4, wird jeweils das Wort "Auflegungsfrist" durch die Wortfolge "Auflegungs- bzw. Einsichtnahmefrist" ersetzt.
  2. Ziffer 48
    Nach Paragraph 36, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

"(5) Werden bestehende Verordnungen gemäß Absatz eins, geändert, gelten die Absatz eins bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Verordnungsentwurf nur in den von der Änderung naturräumlich betroffenen Gemeinden aufzulegen bzw. in elektronischer Form zur Einsicht bereit zu halten ist und nur den von der Änderung betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern und Nutzungsberechtigten sowie den im Absatz 2, genannten Stellen ein Anhörungsrecht zukommt. Das gilt auch, wenn eine Verordnung aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht bloß novelliert, sondern gänzlich neu erlassen wird."

  1. Ziffer 49
    Im Paragraph 37, Absatz eins, wird nach der Wortfolge "oder einem Naturschutzgebiet (Paragraph 25,) erklärt" die Wortfolge "oder mit der ein Landschaftspflegeplan (Paragraph 15, Absatz 2,) erlassen" eingefügt.
  2. Ziffer 50
    Im Paragraph 37, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge "binnen einem Jahr" durch die Wortfolge "binnen drei Jahren" ersetzt.
  3. Ziffer 51
    Im Paragraph 37, Absatz 4, zweiter Satz wird die Wortfolge "zuletzt geändert durch das Bundesgesetz" durch die Wortfolge "in der Fassung des Bundesgesetzes" ersetzt.
  4. Ziffer 52
    Im Paragraph 38, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 3 a und 3b eingefügt:

"(3a) Im Antrag auf eine Bewilligung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, sind darüber hinaus die Alternativen zum beantragten Vorhaben darzustellen und Ausgleichsmaßnahmen vorzuschlagen.

(3b) Bei Anträgen auf Bewilligungen gemäß Paragraph 14,, bescheidmäßigen Feststellungen gemäß Paragraphen 9 und 10 oder Anzeigen gemäß Paragraph 6, hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller oder die bzw. der Anzeigende die Übereinstim-mung des Vorhabens mit dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Gemeinde nachzuweisen, sofern das beantragte Vorhaben nicht im Bereich einer Fachplanungskompetenz des Bundes oder des Landes durchgeführt werden soll."

53. Nach Paragraph 38, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

"(5) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen in den Absatz eins bis 3b genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind; sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie die Beistellung sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens und die Darlegung der Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist."

  1. Ziffer 54
    Im Paragraph 39, wird das Zitat "den Paragraphen 14,, 24 Absatz 3 und 25 Absatz 5 ", durch das Zitat "§ 14, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 29 und Paragraph 31 ", ersetzt.
  2. Ziffer 55
    Paragraph 40, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
  3. Ziffer 56
    Nach Paragraph 42, wird folgender Paragraph 42 a, eingefügt:
    "§ 42a
Ökologische Bauaufsicht

(1) In Bewilligungsbescheiden gemäß Paragraph 5, Ziffer eins,, 6, 7, 11, 12, 18, 20 und 21 sowie Paragraph 24, Absatz 3 und in Feststel-lungsbescheiden gemäß den Paragraphen 9 und 10 bei Eingriffen in den Naturhaushalt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 8,, kann die Bestellung einer fachlich geeigneten ökologischen Bauaufsicht vorgeschrieben werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die begründete Gefahr besteht, dass durch allfällige Abweichungen von der bescheidmäßigen Ausführung der Vorhaben schwerwiegende Schädigungen, Beeinträchtigungen oder Störungen der im Paragraph 14, Absatz eins, genannten Schutzgüter eintreten können oder
  2. Ziffer 2
    dies zur Sicherstellung der sachgemäßen Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, erforderlich ist. Die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 liegen nicht vor, wenn die Bewilligungswerberin bzw. der Bewilligungswerber oder eine bzw. einer ihrer bzw. seiner Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über die notwendige fachliche Qualifikation zur Sicherstellung der naturschutzfachlichen Interessen verfügt und tatsächlich mit deren Wahrnehmung betraut wird. Die Notwendigkeit der Betrauung einer solchen Person kann auch im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben werden.

(2) Die von der Bewilligungsinhaberin bzw. vom Bewilligungsinhaber mit der ökologischen Bauaufsicht beauftragten Personen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. Ziffer eins
    die fachliche Beratung bei der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen und bei der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 3 ;,
  2. Ziffer 2
    die regelmäßige Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung des Vorhabens;
  3. Ziffer 3
    die Feststellung allfälliger Abweichungen und die Erstellung von Vorschlägen für geeignete Maßnahmen zur fristgerechten Herstellung des bescheidmäßigen Zustands;
  4. Ziffer 4
    die Mitteilung an die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Maßnahmen zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustands nicht fristgerecht durchgeführt wurden."
  5. Ziffer 57
    Nach Paragraph 43, wird folgender Paragraph 43 a, eingefügt:
    "§ 43a
Aufschiebende Wirkung von Beschwerden

(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes haben Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.

(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Be-scheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung."

58. Im Paragraph 47, wird folgender Absatz 5, angefügt:

"(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Daten des Naturschutzbuches einschließlich der Namen und An-schriften der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der Nutzungsberechtigten automationsunterstützt zu verarbeiten und im Fernverkehr zur Verfügung zu stellen."

59. Paragraph 48, Absatz 3 und 4 lauten:

"(3) Fällt ein Vorhaben in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden oder sind dafür nach diesem Landesgesetz Bewilligungen oder Feststellungen sowohl der Bezirksverwaltungsbehörde als auch der Landesregierung erforderlich, ist die Landesregierung Naturschutzbehörde erster Instanz.

(4) Die Landesregierung kann eine Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall ermächtigen,

  1. Ziffer eins
    Bewilligungs- und Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 3,,
  2. Ziffer 2
    Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 25, Absatz 5, sowie
  3. Ziffer 3
    Bewilligungs- und Feststellungsverfahren in den Fällen des Absatz 3,
durchzuführen und im eigenen Namen zu entscheiden, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung zweckmäßig scheint."
  1. Ziffer 60
    Im Paragraph 51, Absatz eins, wird nach der Wortfolge "ungehinderter Zutritt" die Wortfolge "und - soweit zumutbar und geeig-nete Fahrwege bestehen - Zufahrt" eingefügt.
  2. Ziffer 61
    Im Paragraph 51, Absatz 3 und 4 wird jeweils das Wort "Biotopkartierung" durch die Wortfolge "Naturraumkartierung (Biotopkartierung und Landschaftserhebung)" ersetzt.
  3. Ziffer 62
    Nach Paragraph 51, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

"(5) Den mit der Durchführung sonstiger naturschutzfachlicher Erhebungen von der Landesregierung beauftragten Personen ist jederzeit ungehinderter Zutritt und - soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen - Zufahrt zu den im Rahmen des Auftrags in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Absatz 4, gilt sinngemäß."

  1. Ziffer 63
    Nach Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 6, wird folgende Ziffer 6 a, eingefügt:
  2. "6a
    als mit der ökologischen Bauaufsicht betraute Person die Aufgaben gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, nicht ordnungsgemäß wahrnimmt;"
  3. Ziffer 64
    Nach Paragraph 56, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

"(4) Bildet die unzulässige Durchführung eines Vorhabens den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung oder Einstellung des Vorhabens oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung, der begünstigenden Feststellung gemäß Paragraphen 9, oder 10 oder durch Nichtuntersagung gemäß Paragraph 6, nach Ablauf der Untersagungsfrist."

65. Paragraph 58, lautet:

"§ 58

Herstellung des gesetzmäßigen Zustands

(1) Wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne eine nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligung verwirklicht oder wesentlich geändert wurde, ist der Person, die das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder

  1. Ziffer eins
    innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung anzusuchen oder
  2. Ziffer 2
    innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist, welche nach Wochen oder Monaten zu bestimmen ist, auf ihre Kosten den vorigen bzw. den bescheidmäßigen Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Die Möglichkeit nach Ziffer eins, ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann. In jedem Fall kann auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer allfälligen Bewilligung verfügt werden.

(2) Eine wesentliche Änderung im Sinn des Absatz eins, erster Satz ist jede Abweichung vom bewilligten Vorhaben, die ihrerseits bewilligungspflichtig gewesen wäre.

(3) Der Auftrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins, gestellt wurde. Wenn gemäß Absatz eins, Ziffer eins, um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, mit der Maßgabe vollstreckbar, dass die im Bescheid gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gesetzte Frist zur Herstellung eines bestimmten Zustands mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abweisung beginnt.

(4) Der Auftrag zur unverzüglichen Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer allfälligen Bewilligung wird sofort vollstreckbar.

(5) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Anzeige oder entgegen einem gemäß Paragraph 6, Absatz 4, erlassenen Bescheid verwirklicht oder wesentlich geändert, sind die Absatz eins bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ansuchens gemäß Absatz eins, Ziffer eins, die nachträgliche Anzeige tritt und die Frist gemäß Absatz 3, mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt.

(6) Werden bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten, sind die Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(7) Trifft eine Verpflichtung gemäß Absatz eins und 6 nicht die Grundeigentümerin bzw. den Grundeigentümer, hat diese bzw. dieser die zur Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(8) Die Absatz eins bis 7 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Natur-haushalt gemäß den Paragraphen 9, oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß Paragraph 13, anzuwenden."

66. Nach dem römisch XI. Abschnitt wird folgender römisch XI a. Abschnitt eingefügt:

"XIa. ABSCHNITT

Naturschutzmanagement

Paragraph 58 a,

Oö. Landschaftsentwicklungsfonds

(1) Zur Erfüllung bestimmter Ziele dieses Landesgesetzes, wie insbesondere

  1. Ziffer eins
    zur langfristigen naturschutzfachlichen Sicherung von ökologisch wertvollen Land- und Wasserflächen,
  2. Ziffer 2
    zur langfristigen Aufwertung des ökologischen Zustands von Land- und Wasserflächen der Kulturlandschaft in Oberösterreich durch naturschutzfachliche Entwicklungsmaßnahmen,
  3. Ziffer 3
    zur Umsetzung eines professionellen Flächenmanagements,
  4. Ziffer 4
    zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen bei Eingriffen in
den Naturhaushalt und sonstigen ökologi-schen Maßnahmen im Zuge von Vorhaben von Dienststellen des Amtes der Oö. Landesregierung, wird ein Oö. Landschaftsentwicklungsfonds, im Folgenden kurz als Fonds bezeichnet, eingerichtet. Der Fonds ist ein zweckgebundenes Sondervermögen des Landes und wird von der Landesregierung verwaltet.

(2) Die Geschäftsstelle des Fonds ist bei der mit der Vollziehung des Oö. NSchG 2001 betrauten Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung eingerichtet.

(3) Der Fonds erhält seine Mittel aus

  1. Ziffer eins
    den jährlich durch den Landesvoranschlag verfügbar gemachten Haushaltsmitteln des Landes Oberösterreich,
  2. Ziffer 2
    sonstigen zweckgebundenen Einnahmen des Landes Oberösterreich,
  3. Ziffer 3
    Erträgnissen aus der Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel.

(4) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Verwaltung und die Verwendung der Mittel des Fonds zu er-lassen. Diese Richtlinien können auch Bestimmungen über Art und Umfang der Geschäftsfälle und deren Abwicklung enthalten.

(5) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds zu erstatten."

Artikel II

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft; abweichend davon tritt Art. römisch eins Ziffer 31 und 37 erst mit 1. April 2015 in Kraft.

(2) Die in dem gemäß Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiter zu führen.

(3) Der Betrieb von rechtskräftig bewilligten Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen ist nur dann bewilligungspflichtig, wenn damit eine wesentliche Änderung des bisherigen Betriebs solcher Anlagen verbunden ist.

(4) Art. römisch eins Ziffer 64, gilt nur für Vorhaben, die nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes begonnen wurden.

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:              Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl              Dr. Pühringer