Text
Nr. 34
Landesgesetz,
mit dem das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992,
das Statut für die Stadt Steyr 1992 und das Statut für die Stadt
Wels 1992 geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1. § 14 lautet:1. Paragraph 14, lautet:
"§ 14
Erlöschen des Mandats
(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) - im Fall des Verzichts des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem (der) nach § 28 Abs. 5 zur Vertretung berufenen Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) - zu erklären und wird mit dem Einlangen wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Verzichtserklärung ist eigenhändig zu unterschreiben und kann nach ihrem Einlangen nicht mehr widerrufen werden.(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) - im Fall des Verzichts des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem (der) nach Paragraph 28, Absatz 5, zur Vertretung berufenen Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) - zu erklären und wird mit dem Einlangen wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Verzichtserklärung ist eigenhändig zu unterschreiben und kann nach ihrem Einlangen nicht mehr widerrufen werden.
(2) Ein Mitglied des Gemeinderats ist seines Mandats verlustig zu erklären,
wenn es zur konstituierenden Sitzung ohne hinreichende Entschuldigung nicht erscheint oder sich vor Beendigung der Wahl (§§ 23 und 28) entfernt;wenn es zur konstituierenden Sitzung ohne hinreichende Entschuldigung nicht erscheint oder sich vor Beendigung der Wahl (Paragraphen 23 und 28) entfernt;
wenn es das Gelöbnis überhaupt nicht oder nicht in der im § 10 vorgeschriebenen Form ablegt oder es unter Bedingungen oder Vorbehalten leistet;wenn es das Gelöbnis überhaupt nicht oder nicht in der im Paragraph 10, vorgeschriebenen Form ablegt oder es unter Bedingungen oder Vorbehalten leistet;
wenn es an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Gemeinderats unentschuldigt nicht teilnimmt.
(3) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats ist seines Mandats verlustig zu erklären,
wenn es die Wählbarkeit gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 Oö. Kommunalwahlordnung verliert oder ein solcher ursprünglicher Mangel der Wählbarkeit nachträglich bekannt wird;wenn es die Wählbarkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Oö. Kommunalwahlordnung verliert oder ein solcher ursprünglicher Mangel der Wählbarkeit nachträglich bekannt wird;
wenn ein Umstand gemäß § 24 Abs. 2 und 3 Oö. Kommunalwahlordnung eintritt oder ein solcher ursprünglicher Mangel der Wählbarkeit nachträglich bekannt wird.wenn ein Umstand gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und 3 Oö. Kommunalwahlordnung eintritt oder ein solcher ursprünglicher Mangel der Wählbarkeit nachträglich bekannt wird.
(4) Im Fall des Abs. 2 hat der Gemeinderat den Antrag auf Erklärung des Mandatsverlusts an den Verfas-sungsgerichtshof (Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG) zu stellen. Im Fall des Abs. 3 hat der Stadtsenat in einem von Amts wegen abzuführenden Verfahren den Mandatsverlust mit Bescheid auszusprechen. Eine Berufung gegen den Bescheid des Stadtsenats ist nicht zulässig. Ergeht gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache allenfalls ergangene Entscheidung des Stadtsenats außer Kraft; ein anhängiges Verfahren ist einzustellen."(4) Im Fall des Absatz 2, hat der Gemeinderat den Antrag auf Erklärung des Mandatsverlusts an den Verfas-sungsgerichtshof (Artikel 141, Absatz eins, Litera c, B-VG) zu stellen. Im Fall des Absatz 3, hat der Stadtsenat in einem von Amts wegen abzuführenden Verfahren den Mandatsverlust mit Bescheid auszusprechen. Eine Berufung gegen den Bescheid des Stadtsenats ist nicht zulässig. Ergeht gemäß Artikel 141, Absatz eins, Litera c, B-VG ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache allenfalls ergangene Entscheidung des Stadtsenats außer Kraft; ein anhängiges Verfahren ist einzustellen."
2. § 33 lautet:2. Paragraph 33, lautet:
"§ 33
Vollzug der Beschlüsse
(1) Jeder gültige Beschluss des Stadtsenats ist außer den im Abs. 2 angeführten Fällen vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu vollziehen. Diese(r) hat sich hiebei des nach seinem (ihrem) Geschäftsbereich sachlich in Betracht kommenden Mitglieds des Stadtsenats zu bedienen.(1) Jeder gültige Beschluss des Stadtsenats ist außer den im Absatz 2, angeführten Fällen vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu vollziehen. Diese(r) hat sich hiebei des nach seinem (ihrem) Geschäftsbereich sachlich in Betracht kommenden Mitglieds des Stadtsenats zu bedienen.
(2) Erachtet der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), dass ein Beschluss des Stadtsenats bestehende Gesetze oder Verordnungen verletzt oder der Stadt wesentlichen Schaden zufügt, so ist er (sie) verpflichtet, mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der Gründe die Angelegenheit dem Stadtsenat zur neuerlichen Verhandlung und Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Werden durch den neuerlichen Beschluss des Stadtsenats die Bedenken des (der) Bürgermeisters (Bür-germeisterin) nicht behoben, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) diese Angelegenheit unverzüglich dem Gemeinderat vorzulegen. Erachtet der Gemeinderat, dass die Gründe für das Innehalten mit der Vollziehung zutreffen, so hat er den Beschluss des Stadtsenats aufzuheben. Andernfalls hat er den (die) Bürgermeister (Bür-germeisterin) anzuweisen, den Beschluss zu vollziehen."
Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 39, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
"Nach seiner Behandlung im Gemeinderat ist der Jahresbericht unter Beachtung allfällig bestehender Verschwie-genheitspflichten im Internet zu veröffentlichen."
§ 39 Abs. 6 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 39, Absatz 6, zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Die Bestellung des (der) Kontrollamtsleiters (Kontrollamtsleiterin) obliegt auf Grund eines Dreiervorschlags des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem Gemeinderat. Die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgeset-zes 1994 sind sinngemäß anzuwenden."
§ 40 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
"Er hat jedenfalls einen Kontrollausschuss (§ 40a), einen Ausschuss, dem jedenfalls die Beratung von Frauenangelegenheiten und Gleichbehandlungsfragen und einen Ausschuss, dem die Beratung von Integrationsangelegenheiten obliegt, zu bestellen.""Er hat jedenfalls einen Kontrollausschuss (Paragraph 40 a,), einen Ausschuss, dem jedenfalls die Beratung von Frauenangelegenheiten und Gleichbehandlungsfragen und einen Ausschuss, dem die Beratung von Integrationsangelegenheiten obliegt, zu bestellen."
§ 40 Abs. 7 letzter Satz lautet:Paragraph 40, Absatz 7, letzter Satz lautet:
"Stimmenthaltung ist zulässig."
Im § 67 Abs. 7 und 8 sowie § 69 Abs. 7 und 8 wird das Wort "O.ö. Bürgerrechtsgesetz" bzw. "O.ö. Bürgerrechts-gesetzes" durch das Wort "Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz" jeweils in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.Im Paragraph 67, Absatz 7 und 8 sowie Paragraph 69, Absatz 7 und 8 wird das Wort "O.ö. Bürgerrechtsgesetz" bzw. "O.ö. Bürgerrechts-gesetzes" durch das Wort "Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz" jeweils in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Im § 76 Abs. 1 wird die Wortfolge "schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen" durch die Wortfolge "schweren finanziellen Schadens für die Stadt" ersetzt.Im Paragraph 76, Absatz eins, wird die Wortfolge "schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen" durch die Wortfolge "schweren finanziellen Schadens für die Stadt" ersetzt.
Der bisherige Text des § 77 erhält die Absatzbezeichnung "(1)" und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 77, erhält die Absatzbezeichnung "(1)" und folgender Absatz 2, wird angefügt:
"(2) Die Landesregierung hat den Prüfungsbericht nach seiner Behandlung durch den Gemeinderat im Internet zu veröffentlichen."
Artikel II
Änderung des Statuts für die Stadt Steyr 1992
Das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), LGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:Das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1. § 14 lautet:1. Paragraph 14, lautet:
"§ 14
Erlöschen des Mandats
(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) - im Fall des Verzichts des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem (der) nach § 28 Abs. 5 zur Vertretung berufenen Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) - zu erklären und wird mit dem Einlangen wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Verzichtserklärung ist eigenhändig zu unterschreiben und kann nach ihrem Einlangen nicht mehr widerrufen werden.(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) - im Fall des Verzichts des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem (der) nach Paragraph 28, Absatz 5, zur Vertretung berufenen Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) - zu erklären und wird mit dem Einlangen wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Verzichtserklärung ist eigenhändig zu unterschreiben und kann nach ihrem Einlangen nicht mehr widerrufen werden.
(2) Ein Mitglied des Gemeinderats ist seines Mandats verlustig zu erklären,
wenn es zur konstituierenden Sitzung ohne hinreichende Entschuldigung nicht erscheint oder sich vor Beendigung der Wahl (§§ 23 und 28) entfernt;wenn es zur konstituierenden Sitzung ohne hinreichende Entschuldigung nicht erscheint oder sich vor Beendigung der Wahl (Paragraphen 23 und 28) entfernt;
wenn es das Gelöbnis überhaupt nicht oder nicht in der im § 10 vorgeschriebenen Form ablegt oder es unter Bedingungen oder Vorbehalten leistet;wenn es das Gelöbnis überhaupt nicht oder nicht in der im Paragraph 10, vorgeschriebenen Form ablegt oder es unter Bedingungen oder Vorbehalten leistet;
wenn es an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Gemeinderats unentschuldigt nicht teilnimmt.
(3) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats ist seines Mandats verlustig zu erklären,
wenn es die Wählbarkeit gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 Oö. Kommunalwahlordnung verliert oder ein solcher ursprünglicher Mangel der Wählbarkeit nachträglich bekannt wird;wenn es die Wählbarkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Oö. Kommunalwahlordnung verliert oder ein solcher ursprünglicher Mangel der Wählbarkeit nachträglich bekannt wird;
wenn ein Umstand gemäß § 24 Abs. 2 und 3 Oö. Kommunalwahlordnung eintritt oder ein solcher ursprünglicher Mangel der Wählbarkeit nachträglich bekannt wird.wenn ein Umstand gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und 3 Oö. Kommunalwahlordnung eintritt oder ein solcher ursprünglicher Mangel der Wählbarkeit nachträglich bekannt wird.
(4) Im Fall des Abs. 2 hat der Gemeinderat den Antrag auf Erklärung des Mandatsverlusts an den Verfas-sungsgerichtshof (Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG) zu stellen. Im Fall des Abs. 3 hat der Stadtsenat in einem von Amts wegen abzuführenden Verfahren den Mandatsverlust mit Bescheid auszusprechen. Eine Berufung gegen den Bescheid des Stadtsenats ist nicht zulässig. Ergeht gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache allenfalls ergangene Entscheidung des Stadtsenats außer Kraft; ein anhängiges Verfahren ist einzustellen."(4) Im Fall des Absatz 2, hat der Gemeinderat den Antrag auf Erklärung des Mandatsverlusts an den Verfas-sungsgerichtshof (Artikel 141, Absatz eins, Litera c, B-VG) zu stellen. Im Fall des Absatz 3, hat der Stadtsenat in einem von Amts wegen abzuführenden Verfahren den Mandatsverlust mit Bescheid auszusprechen. Eine Berufung gegen den Bescheid des Stadtsenats ist nicht zulässig. Ergeht gemäß Artikel 141, Absatz eins, Litera c, B-VG ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache allenfalls ergangene Entscheidung des Stadtsenats außer Kraft; ein anhängiges Verfahren ist einzustellen."
Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 39, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
"Nach seiner Behandlung im Gemeinderat ist der Jahresbericht unter Beachtung allfällig bestehender Verschwie-genheitspflichten im Internet zu veröffentlichen."
Dem § 39 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt:Dem Paragraph 39, Absatz eins, wird folgender zweiter Satz angefügt:
"Das Kontrollamt hat auch jene Institutionen (wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine, kulturelle Einrichtungen usw.) nach den vorgenannten Grundsätzen zu überprüfen, an denen die Stadt beteiligt ist, soweit es der Umfang der Beteiligung zulässt, oder die sie fördert, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat, oder die Institutionen mit einer Kontrolle einverstanden sind."
§ 39 Abs. 6 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 39, Absatz 6, zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Die Bestellung des (der) Kontrollamtsleiters (Kontrollamtsleiterin) obliegt auf Grund eines Dreiervorschlags des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem Gemeinderat. Die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgeset-zes 1994 sind sinngemäß anzuwenden."
§ 40 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
"Er hat jedenfalls einen Kontrollausschuss (§ 40a), einen Ausschuss, dem jedenfalls die Beratung von Frauenangelegenheiten und Gleichbehandlungsfragen und einen Ausschuss, dem die Beratung von Integrationsangelegenheiten obliegt, zu bestellen.""Er hat jedenfalls einen Kontrollausschuss (Paragraph 40 a,), einen Ausschuss, dem jedenfalls die Beratung von Frauenangelegenheiten und Gleichbehandlungsfragen und einen Ausschuss, dem die Beratung von Integrationsangelegenheiten obliegt, zu bestellen."
§ 40 Abs. 2 lautet:Paragraph 40, Absatz 2, lautet:
"(2) Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in den Ausschüssen. Steht einer Fraktion kraft ihrer Stärke kein Anspruch zu, so ist sie berechtigt, eine(n) Vertreter (Vertreterin) mit beratender Stimme zu nominieren; dies gilt nicht für die besonderen Verwaltungsausschüsse gemäß Abs. 1.""(2) Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in den Ausschüssen. Steht einer Fraktion kraft ihrer Stärke kein Anspruch zu, so ist sie berechtigt, eine(n) Vertreter (Vertreterin) mit beratender Stimme zu nominieren; dies gilt nicht für die besonderen Verwaltungsausschüsse gemäß Absatz eins Punkt ",
§ 42 Abs. 2 Z 12 lautet:Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 12, lautet:
unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied des Gemeinderats
die Berufung in einzelne Ausschüsse und die Wahl zum (zur) Vorsitzenden oder Vorsitzenden-Stellvertreter (Vorsitzenden-Stellvertreterin) eines Ausschusses ablehnen kann; hiebei ist die Tätigkeit des einzelnen Mitglieds des Gemeinderats als Mitglied, Vorsitzender (Vorsitzende) oder Vorsitzenden-Stellvertreter (Vorsitzenden-Stellvertreterin) anderer Ausschüsse oder als Mitglied des Stadtsenats und der Umfang dieser Tätigkeit entsprechend zu berücksichtigen."
§ 49 Abs. 4 entfällt.Paragraph 49, Absatz 4, entfällt.
Im § 67 Abs. 7 und 8 sowie § 69 Abs. 7 und 8 wird das Wort "O.ö.Im Paragraph 67, Absatz 7 und 8 sowie Paragraph 69, Absatz 7 und 8 wird das Wort "O.ö.
Bürgerrechtsgesetz" bzw. "O.ö. Bürgerrechts-gesetzes" durch das Wort "Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz" jeweils in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Im § 76 Abs. 1 wird die Wortfolge "schwererIm Paragraph 76, Absatz eins, wird die Wortfolge "schwerer
volkswirtschaftlicher Schädigungen" durch die Wortfol-ge "schweren finanziellen Schadens für die Stadt" ersetzt.
Der bisherige Text des § 77 erhält die Absatzbezeichnung "(1)"Der bisherige Text des Paragraph 77, erhält die Absatzbezeichnung "(1)"
und folgender Abs. 2 wird angefügt:und folgender Absatz 2, wird angefügt:
"(2) Die Landesregierung hat den Prüfungsbericht nach seiner Behandlung durch den Gemeinderat im Internet zu veröffentlichen."
Artikel III
Änderung des Statuts für die Stadt Wels 1992
Das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), LGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:Das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1. § 14 lautet:1. Paragraph 14, lautet:
"§ 14
Erlöschen des Mandats
(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) - im Fall des Verzichts des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem (der) nach § 28 Abs. 5 zur Vertretung berufenen Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) - zu erklären und wird mit dem Einlangen wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Verzichtserklärung ist eigenhändig zu unterschreiben und kann nach ihrem Einlangen nicht mehr widerrufen werden.(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) - im Fall des Verzichts des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem (der) nach Paragraph 28, Absatz 5, zur Vertretung berufenen Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) - zu erklären und wird mit dem Einlangen wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Verzichtserklärung ist eigenhändig zu unterschreiben und kann nach ihrem Einlangen nicht mehr widerrufen werden.
(2) Ein Mitglied des Gemeinderats ist seines Mandats verlustig zu erklären,
wenn es zur konstituierenden Sitzung ohne hinreichende Entschuldigung nicht erscheint oder sich vor Beendigung der Wahl (§§ 23 und 28) entfernt;wenn es zur konstituierenden Sitzung ohne hinreichende Entschuldigung nicht erscheint oder sich vor Beendigung der Wahl (Paragraphen 23 und 28) entfernt;
wenn es das Gelöbnis überhaupt nicht oder nicht in der im § 10 vorgeschriebenen Form ablegt oder es unter Bedingungen oder Vorbehalten leistet;wenn es das Gelöbnis überhaupt nicht oder nicht in der im Paragraph 10, vorgeschriebenen Form ablegt oder es unter Bedingungen oder Vorbehalten leistet;
wenn es an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Gemeinderats unentschuldigt nicht teilnimmt.
(3) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats ist seines Mandats verlustig zu erklären,
wenn es die Wählbarkeit gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 Oö. Kommunalwahlordnung verliert oder ein solcher ursprünglicher Mangel der Wählbarkeit nachträglich bekannt wird;wenn es die Wählbarkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Oö. Kommunalwahlordnung verliert oder ein solcher ursprünglicher Mangel der Wählbarkeit nachträglich bekannt wird;
wenn ein Umstand gemäß § 24 Abs. 2 und 3 Oö. Kommunalwahlordnung eintritt oder ein solcher ursprünglicher Mangel der Wählbarkeit nachträglich bekannt wird.wenn ein Umstand gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und 3 Oö. Kommunalwahlordnung eintritt oder ein solcher ursprünglicher Mangel der Wählbarkeit nachträglich bekannt wird.
(4) Im Fall des Abs. 2 hat der Gemeinderat den Antrag auf Erklärung des Mandatsverlusts an den Verfas-sungsgerichtshof (Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG) zu stellen. Im Fall des Abs. 3 hat der Stadtsenat in einem von Amts wegen abzuführenden Verfahren den Mandatsverlust mit Bescheid auszusprechen. Eine Berufung gegen den Bescheid des Stadtsenats ist nicht zulässig. Ergeht gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache allenfalls ergangene Entscheidung des Stadtsenats außer Kraft; ein anhängiges Verfahren ist einzustellen."(4) Im Fall des Absatz 2, hat der Gemeinderat den Antrag auf Erklärung des Mandatsverlusts an den Verfas-sungsgerichtshof (Artikel 141, Absatz eins, Litera c, B-VG) zu stellen. Im Fall des Absatz 3, hat der Stadtsenat in einem von Amts wegen abzuführenden Verfahren den Mandatsverlust mit Bescheid auszusprechen. Eine Berufung gegen den Bescheid des Stadtsenats ist nicht zulässig. Ergeht gemäß Artikel 141, Absatz eins, Litera c, B-VG ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache allenfalls ergangene Entscheidung des Stadtsenats außer Kraft; ein anhängiges Verfahren ist einzustellen."
2. § 33 lautet:2. Paragraph 33, lautet:
"§ 33
Vollzug der Beschlüsse
(1) Jeder gültige Beschluss des Stadtsenats ist außer den im Abs. 2 angeführten Fällen vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu vollziehen. Diese(r) hat sich hiebei des nach seinem (ihrem) Geschäftsbereich sachlich in Betracht kommenden Mitglieds des Stadtsenats zu bedienen.(1) Jeder gültige Beschluss des Stadtsenats ist außer den im Absatz 2, angeführten Fällen vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu vollziehen. Diese(r) hat sich hiebei des nach seinem (ihrem) Geschäftsbereich sachlich in Betracht kommenden Mitglieds des Stadtsenats zu bedienen.
(2) Erachtet der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), dass ein Beschluss des Stadtsenats bestehende Gesetze oder Verordnungen verletzt oder der Stadt wesentlichen Schaden zufügt, so ist er (sie) verpflichtet, mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der Gründe die Angelegenheit dem Stadtsenat zur neuerlichen Verhandlung und Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Werden durch den neuerlichen Beschluss des Stadtsenats die Bedenken des (der) Bürgermeisters (Bür-germeisterin) nicht behoben, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) diese Angelegenheit unverzüglich dem Gemeinderat vorzulegen. Erachtet der Gemeinderat, dass die Gründe für das Innehalten mit der Vollziehung zutreffen, so hat er den Beschluss des Stadtsenats aufzuheben. Andernfalls hat er den (die) Bürgermeister (Bür-germeisterin) anzuweisen, den Beschluss zu vollziehen."
Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 39, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
"Nach seiner Behandlung im Gemeinderat ist der Jahresbericht unter Beachtung allfällig bestehender Verschwie-genheitspflichten im Internet zu veröffentlichen."
Dem § 39 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt:Dem Paragraph 39, Absatz eins, wird folgender zweiter Satz angefügt:
"Die Kontrollstelle hat auch jene Institutionen (wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine, kulturelle Einrichtungen usw.) nach den vorgenannten Grundsätzen zu überprüfen, an denen die Stadt beteiligt ist, soweit es der Umfang der Beteiligung zulässt, oder die sie fördert, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat, oder die Institutionen mit einer Kontrolle einverstanden sind."
§ 39 Abs. 6 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 39, Absatz 6, zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Die Bestellung des (der) Kontrollstellenleiters (Kontrollstellenleiterin) obliegt auf Grund eines Dreiervorschlags des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem Gemeinderat. Die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgeset-zes 1994 sind sinngemäß anzuwenden."
§ 40 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
"Er hat jedenfalls einen Kontrollausschuss (§ 40b), einen Ausschuss, dem jedenfalls die Beratung von Frauenangelegenheiten und Gleichbehandlungsfragen und einen Ausschuss, dem die Beratung von Integrationsangelegenheiten obliegt, zu bestellen.""Er hat jedenfalls einen Kontrollausschuss (Paragraph 40 b,), einen Ausschuss, dem jedenfalls die Beratung von Frauenangelegenheiten und Gleichbehandlungsfragen und einen Ausschuss, dem die Beratung von Integrationsangelegenheiten obliegt, zu bestellen."
§ 40 Abs. 2 lautet:Paragraph 40, Absatz 2, lautet:
"(2) Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in den Ausschüssen. Steht einer Fraktion kraft ihrer Stärke kein Anspruch zu, so ist sie berechtigt, eine(n) Vertreter (Vertreterin) mit beratender Stimme zu nominieren; dies gilt nicht für die besonderen Verwaltungsausschüsse gemäß Abs. 1.""(2) Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in den Ausschüssen. Steht einer Fraktion kraft ihrer Stärke kein Anspruch zu, so ist sie berechtigt, eine(n) Vertreter (Vertreterin) mit beratender Stimme zu nominieren; dies gilt nicht für die besonderen Verwaltungsausschüsse gemäß Absatz eins Punkt ",
Im § 67 Abs. 7 und 8 sowie § 69 Abs. 7 und 8 wird das Wort "O.ö. Bürgerrechtsgesetz" bzw. "O.ö. Bürgerrechts-gesetzes" durch das Wort "Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz" jeweils in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.Im Paragraph 67, Absatz 7 und 8 sowie Paragraph 69, Absatz 7 und 8 wird das Wort "O.ö. Bürgerrechtsgesetz" bzw. "O.ö. Bürgerrechts-gesetzes" durch das Wort "Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz" jeweils in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Im § 76 Abs. 1 wird die Wortfolge "schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen" durch die Wortfolge "schweren finanziellen Schadens für die Stadt" ersetzt.Im Paragraph 76, Absatz eins, wird die Wortfolge "schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen" durch die Wortfolge "schweren finanziellen Schadens für die Stadt" ersetzt.
Der bisherige Text des § 77 erhält die Absatzbezeichnung "(1)" und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 77, erhält die Absatzbezeichnung "(1)" und folgender Absatz 2, wird angefügt:
"(2) Die Landesregierung hat den Prüfungsbericht nach seiner Behandlung durch den Gemeinderat im Internet zu veröffentlichen."
Artikel IV
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster-reich in Kraft.
(2) Artikel I und III, je Z 5 und Artikel II Z 4 sowie Artikel II Z 5 und Artikel III Z 6 sind erstmals nach den allge-meinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2015 anzuwenden.(2) Artikel römisch eins und römisch III, je Ziffer 5 und Artikel römisch II Ziffer 4, sowie Artikel römisch II Ziffer 5 und Artikel römisch III Ziffer 6, sind erstmals nach den allge-meinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2015 anzuwenden.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags: Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl Dr. Pühringer