Datum der Kundmachung

28.05.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2014,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Landesgesetz, mit dem die Oö. Landtagswahlordnung, die Oö. Kommunalwahlordnung, das Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz, das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz, das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 und das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996 geändert werden (Oö. Wahlrechtsanpassungsgesetz 2014)

Text

Nr. 31

Landesgesetz,

mit dem die Oö. Landtagswahlordnung, die Oö. Kommunalwahlordnung, das Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz, das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz,

das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 und

das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996 geändert werden

(Oö. Wahlrechtsanpassungsgesetz 2014)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Oö. Landtagswahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
    1. Litera a
      Die Eintragung zu Paragraph 23, lautet: "Berichtigungsantrag gegen
das Wählerverzeichnis"
  1. Litera b
    Die Eintragung zu Paragraph 24, lautet: "Entscheidung über
Berichtigungsanträge"
  1. Litera c
    Die Eintragung zu Paragraph 25, lautet: "Beschwerde gegen die Entscheidung über Berichtigungsanträge"
  2. Litera d
    Die Eintragung zu Paragraph 26, lautet: "Richtigstellung und Abschluss des Wählerverzeichnisses"
  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 11, Absatz 4, letzter Satz wird die Wortfolge "Einspruchs- und Berufungsverfahren" durch die Wortfolge "Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren" ersetzt.
  2. Ziffer 3
    Im Paragraph 22, Absatz 2, wird das Wort "Einspruches" durch das Wort
"Berichtigungsantrages" sowie das Wort "Einsprüche" durch das Wort "Berichtigungsanträge" ersetzt.
  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 22, Absatz 3, wird die Wortfolge "Einspruchsverfahren und Berufungsverfahren" durch die Wortfolge "Berichti-gungs- und Beschwerdeverfahren" ersetzt.
  2. Ziffer 5
    Im Paragraph 22, Absatz 4, wird das Wort "Einsprüche" durch das Wort
"Berichtigungsanträge" ersetzt.
  1. Ziffer 6
    Paragraph 23, lautet:
"§ 23
Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis

(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person, die das aktive Wahlrecht besitzt oder zu besitzen behauptet, unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse innerhalb der Auflagefrist wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter oder wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Gemeindeamt bzw. bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Dienststelle (Paragraph 22, Absatz 2,) einen Berichtigungsantrag unter Anführung der den Berichtigungsantrag begründenden Tatsachen stellen. Die Berichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt bzw. bei der Dienststelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf der Auflagefrist einlangen.

(2) Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, sind durch die Gemeinde innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages nachweisbar schriftlich zu verständigen. Der Verständigte kann innerhalb von vier Tagen nach Zustellung beim Gemeindeamt bzw. bei der gemäß Paragraph 22, Absatz 2, bekanntgegebenen Dienststelle Einwendungen zum Berichtigungsantrag vorbringen.

(3) Stellt jemand einen Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis und ist ihm bekannt, dass die vom Berichtigungsantrag betroffene Person im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel aufgenommen ist oder dass wegen der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme einer Person in das Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde als bei derjenigen, bei der er einen Berichtigungsantrag stellt, ein Berichtigungsverfahren läuft, hat er dies im Berichtigungsantrag bekanntzugeben; die zu seiner Begründung notwendigen Belege sind anzuschließen. Das gleiche gilt, wenn jemand in eigener Sache einen Berichtigungsantrag stellt. Die Behörde, bei der der Berichtigungsantrag gestellt wurde, hat mit der anderen Behörde einvernehmlich vorzugehen.

(4) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis; den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben."

7. Paragraph 24, lautet:

"§ 24

Entscheidung über Berichtigungsanträge

(1) Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde innerhalb von sechs Tagen nach Ende der Auflagefrist der Wählerverzeichnisse zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Berichtigungsantrag Verständigten nicht eingelangt ist.

(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller und dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen."

8. Paragraph 25, lautet:

"§ 25

Beschwerde gegen die Entscheidung über Berichtigungsanträge

(1) Gegen die Entscheidung über Berichtigungsanträge (Paragraph 24, Absatz eins,) können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeindewahlbehörde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Beschwerde nach Durchführung der allenfalls erforderlichen Feststellungen, jedoch jedenfalls binnen drei Tagen dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.

(3) Das Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die Beschwerde zu entscheiden. Paragraph 24, Absatz 2, gilt sinngemäß.

(4) Sind wegen Eintragung bzw. Nichteintragung eines Wählers in einem Wählerverzeichnis Verfahren bei verschiedenen Wahlbehörden anhängig und ist ein Einvernehmen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, nicht zustande gekommen, sodass aus diesem Grund eine Person in zwei Wählerverzeichnissen oder in keinem Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann die betroffene Person Beschwerde bei der Landeswahlbehörde erheben, die in Wahrung des Aufsichtsrechts die Richtigstellung der Wählerverzeichnisse zu verfügen hat. Die Landeswahlbehörde kann in solchen Fällen auch von Amts wegen einschreiten."

9. Paragraph 26, lautet:

"§ 26

Richtigstellung und Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Rechtskraft der Entscheidung über Berichtigungsanträge oder Beschwerden hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis sofort unter Anführung der Entscheidungsdaten richtigzustellen.

(2) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zu Grunde zu legen.

(3) Die Gemeinden haben die Änderungen der Anzahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses unverzüglich der Bezirkswahlbehörde zu berichten. Auf Grund der Berichte der Gemeinden haben die Bezirkswahlbehörden die Anzahl der Wahlberechtigten in den Gemeinden unverzüglich der Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde bekanntzugeben."

  1. Ziffer 10
    Paragraph 44, Absatz 6, entfällt.
  2. Ziffer 11
    Paragraph 77, Absatz 2, lautet:

"(2) In Berichtigungsverfahren nach Paragraphen 23 bis 26 ist Paragraph 7, AVG anzuwenden."

  1. Ziffer 12
    Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
  2. "2
    wer offensichtlich mutwillig einen Berichtigungsantrag gemäß Paragraph 23, oder Beschwerde gemäß Paragraph 25, erhebt."
Artikel II
Die Oö. Kommunalwahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1996,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
    1. Litera a
      Die Eintragung zu Paragraph 13, lautet: "Berichtigungskommission"
    2. Litera b
      Die Eintragung zu Paragraph 20, lautet: "Berichtigungsantrag gegen
das Wählerverzeichnis"
  1. Litera c
    Die Eintragung zu Paragraph 21, lautet: "Entscheidung über
Berichtigungsanträge"
  1. Litera d
    Die Eintragung zu Paragraph 22, lautet: "Beschwerde gegen die Entscheidung über Berichtigungsanträge"
  2. Litera e
    Die Eintragung zu Paragraph 23, lautet: "Richtigstellung und Abschluss des Wählerverzeichnisses"
  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 7, wird das Wort "Einspruchskommissionen" durch das Wort
"Berichtigungskommissionen" ersetzt.
  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 11, Absatz 4, wird das Wort "Einspruchskommission" durch das Wort "Berichtigungskommission" ersetzt.
  2. Ziffer 4
    Paragraph 13, lautet:
"§ 13
Berichtigungskommission

(1) Beim Magistrat ist eine Berichtigungskommission einzurichten. Sie wird vor jeder nach diesem Landesge-setz durchzuführenden Wahl neu gebildet und bleibt allenfalls in geänderter Zusammensetzung nach Paragraph 6, Absatz 6 bis zur Konstituierung der Berichtigungskommission anlässlich der nächsten Wahl des Gemeinderats im Amt.

(2) Die Berichtigungskommission besteht aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und neun Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind für den Fall der vorübergehenden Verhinderung ein Stellvertreter und Ersatzbeisitzer zu bestellen.

(3) Die Anzahl der von den einzelnen Parteien in die Berichtigungskommission zu entsendenden Beisitzer (Ersatzbeisitzer) entspricht der Anzahl der in die Stadtwahlbehörde zu entsendenden Beisitzer (Ersatzbeisitzer).

(4) Die Berufung der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) obliegt der Stadtwahlbehörde. Im Übrigen gelten Paragraph 5, Absatz 3 bis 6, Paragraph 6, Absatz 2 und 2a, Paragraph 8,, Paragraph 10 und Paragraph 11, Absatz 3 bis 6 sinngemäß."

5. Paragraph 18 a, Absatz 5 bis 7 lauten:

"(5) Jede Person, die das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt oder zu besitzen behauptet, kann unter Angabe ihres Namens und ihrer Wohnadresse gegen die Unionsbürger-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einen Berichtigungsantrag stellen. Darin hat sie die Eintragung eines Wahlberechtigten in die Unionsbürger-Wählerevidenz oder die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten aus dieser zu verlangen und die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Fehlerhaft eingebrachte Berichtigungsanträge sind ohne weiteres Verfahren vom Bürgermeister zurückzuweisen. Im Übrigen hat der Bürgermeister die von einem Berichtigungsantrag betroffenen Personen binnen zwei Wochen nach dessen Einlangen zu verständigen, wobei die Namen der Antragsteller dem Amtsgeheimnis unterliegen und nur den Strafgerichten auf deren Verlangen bekanntzugeben sind. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu nehmen. Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Berichtigungskommission, zu entscheiden. Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller und den von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(6) Gegen die Entscheidung über den Berichtigungsantrag können der Antragsteller und der vom Berichti-gungsantrag Betroffene binnen zwei Wochen nach deren Zustellung schriftlich, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut bei der Berichtigungskommission, Beschwerde erheben. Diese hat den Beschwerdegegner davon unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und hiezu Stellung zu nehmen. Die Beschwerde ist zugleich mit einer allfälligen Stellungnahme dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung zu übermitteln.

(7) Nach Rechtskraft der Entscheidung über einen Berichtigungsantrag oder eine Beschwerde hat die Gemeinde die Unionsbürger-Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten richtigzustellen. Im Übrigen hat sie alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung der Unionsbürger-Wählerevidenz herbeizuführen, von Amts wegen wahrzunehmen. Wird ein Wahlberechtigter wegen anderer als der in Absatz 3,, 5 und 6 genannten Gründe aus der Unionsbürger-Wählerevidenz gestrichen, ist er davon zu verständigen."

6. Paragraph 19, lautet:

"§ 19

Auflage des Wählerverzeichnisses; Kundmachung in den Häusern

(1) Am 21. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraums von zwei Wochen während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in die Auflagefrist einzurechnen.

(2) Die Auflage ist unter Bekanntgabe des Raums, der Auflagefrist und der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden in der Gemeinde mit dem Beifügen ortsüblich zu verlautbaren, dass in der angegebenen Zeit von jedem zum Gemeinderat Wahlberechtigten in die Wählerverzeichnisse Einsicht genommen werden kann und dass die Möglichkeit des Berichtigungsantrags nach Maßgabe des Paragraph 20, offensteht. In Städten mit eigenem Statut ist gleichzeitig die Dienststelle bekanntzugeben, bei der Berichtigungsanträge einzubringen sind.

(3) Vom ersten Tag der Auflage an dürfen die Wählerverzeichnisse nur mehr auf Grund der im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren (Paragraphen 20 bis 22) gefällten Entscheidungen geändert oder berichtigt werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zB Schreibfehlern und Eintragungsfehlern, wie sie sich aus Gebrechen von EDV-Anlagen ergeben können.

(4) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern hat die Gemeinde vor Auflage des Wählerverzeichnisses in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (zB Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Namen der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen sowie die Dienststelle enthält, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Solche Kundmachungen können auch in anderer geeigneter Weise erfolgen.

(5) In Gemeinden bis 10.000 Einwohner können Kundmachungen gemäß Absatz 4, erfolgen, wenn es im Interesse der ordnungsgemäßen Erfassung der Wahlberechtigten zweckmäßig und unter Berücksichtigung des hiefür erforderlichen Verwaltungsaufwands tragbar ist."

7. Paragraph 20, lautet:

"§ 20

Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis

(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person, die das aktive Wahlrecht (Paragraph 17, Absatz eins,) besitzt oder zu besitzen behauptet, unter Angabe ihres Namens und ihrer Wohnadresse innerhalb der Auflagefrist wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter oder wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Gemeindeamt bzw. in Städten mit eigenem Statut bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Dienststelle (Paragraph 19, Absatz 2,) einen Berichtigungsantrag unter Anführung der den Berichtigungsantrag begründenden Tatsachen stellen. Die Berichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt bzw. bei der bezeichneten Dienststelle vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.

(2) Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, sind durch die Gemeinde innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrags nachweisbar schriftlich zu verständigen. Der Verständigte kann binnen vier Tagen nach Zustellung beim Gemeindeamt bzw. in Städten mit eigenem Statut bei der gemäß Paragraph 19, Absatz 2, bekanntgegebenen Dienststelle Einwendungen zum Berichtigungsantrag vorbringen.

(3) Stellt jemand einen Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis und ist ihm bekannt, dass die vom Berichtigungsantrag betroffene Person im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel aufgenommen ist, oder dass wegen Aufnahme bzw. Nichtaufnahme dieser Person in das Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde, als bei derjenigen, bei der der Berichtigungsantrag gestellt wurde, ein Berichtigungsverfahren läuft, hat er dies im Berichtigungsantrag bekanntzugeben; die zu seiner Begründung notwendigen Belege sind anzuschließen. Das gleiche gilt, wenn jemand in eigener Sache einen Berichtigungsantrag stellt. Die Behörde, bei der der Berichtigungsantrag gestellt wurde, hat mit der anderen Behörde einvernehmlich vorzugehen.

(4) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben."

8. Paragraph 21, lautet:

"§ 21

Entscheidung über Berichtigungsanträge

(1) Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut die Be-richtigungskommission innerhalb von sechs Tagen nach Ende der Auflagefrist der Wählerverzeichnisse zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Berichtigungsantrag Verständigten nicht eingelangt ist.

(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller und dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen."

9. Paragraph 22, lautet:

"§ 22

Beschwerde gegen die Entscheidung über Berichtigungsanträge

(1) Gegen die Entscheidung über Berichtigungsanträge (Paragraph 21, Absatz eins,) können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach der Zustellung bei der Gemeindewahlbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut bei der Berichtigungskommission schriftlich und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise Beschwerde einbringen. Die Gemeindewahlbehörde (Berichtigungskommission) hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde bzw. die Berichtigungskommission hat die Beschwerde nach Durchführung der allenfalls erforderlichen Feststellungen, jedoch jedenfalls binnen drei Tagen, dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.

(3) Das Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die Beschwerde zu entscheiden. Paragraph 21, Absatz 2, gilt sinngemäß."

10. Paragraph 23, lautet:

"§ 23

Richtigstellung und Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Rechtskraft der Entscheidung über Berichtigungsanträge (Paragraph 20,) oder Beschwerden (Paragraph 22,) hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis sofort unter Anführung der Entscheidungsdaten richtigzustellen.

(2) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde die Wählerverzeichnisse abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse sind der Wahl zu Grunde zu legen."

  1. Ziffer 11
    Paragraph 48, Absatz 6, entfällt.
  2. Ziffer 12
    Paragraph 73, Absatz 5, entfällt.
  3. Ziffer 13
    Paragraph 85, Absatz 2, lautet:

"(2) In Berichtigungsverfahren nach Paragraph 18 a, Absatz 5 und 6 sowie nach den Paragraphen 20 bis 23 ist Paragraph 7, AVG anzuwenden."

14. Paragraph 85, Absatz 3, lautet:

"(3) Auf Berichtigungsanträge gegen die Unionsbürger-Wählerevidenz sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG anzuwenden. Absatz eins, ist auf Fristen im Zusammenhang mit diesen Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren nicht anzuwenden."

  1. Ziffer 15
    Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
  2. "2
    wer gemäß Paragraph 18 a, Absatz 5, oder Paragraph 20, offensichtlich mutwillig einen Berichtigungsantrag erhebt."
Artikel III
Das Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Paragraph 18, Absatz 4, lautet:

"(4) Nach Auflage der Stimmlisten ist deren Änderung nur mehr im Berichtigungs- oder Beschwerdeweg möglich. Die Gemeinde, bei der der Berichtigungsantrag gestellt wurde, hat andere oö. Gemeinden vom Ausgang des Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens umgehend zu verständigen. Im Übrigen gilt für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren sowie für den Abschluss der Stimmlisten die Oö. Landtagswahlordnung sinngemäß."

  1. Ziffer 2
    Paragraph 18, Absatz 5, entfällt.
  2. Ziffer 3
    Im Paragraph 32, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "und 5".
Artikel IV
Das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1985,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 20, Absatz 3, wird die Wortfolge "Rechtsmittel der Berufung an den Zentralwahlausschuß zulässig" durch die Wortfolge "Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig" ersetzt.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 20, Absatz 3, letzter Satz lautet:
"Das Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die Beschwerde zu entscheiden."
  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 20, Absatz 15, entfällt die Wortfolge "; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentli-ches Rechtsmittel angefochten werden".
Artikel V
Das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 1991,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Paragraph 21, Absatz 3, lautet:

"(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuss, in Gemeinden mit mehreren Dienststellenausschüssen dem Zentralwahlausschuss, die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten sechs Wochen vor dem Tag der Wahl zur Verfügung zu stellen. Der Dienststellenwahlausschuss hat die Wählerliste zu verfassen und diese zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in der Dienststelle aufzulegen. In Gemeinden mit mehreren Dienststellenausschüssen hat der Zentralwahlausschuss die Wählerlisten für die Dienststellenausschüsse zu verfassen und diese zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die der Dienststellenwahlausschuss, in Gemeinden mit mehreren Dienststellenausschüssen der Zentralwahlausschuss, binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden hat. Gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses bzw. des Zentralwahlausschusses ist das binnen dreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Das Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die Beschwerde zu entscheiden."

2. Paragraph 21, Absatz 15, zweiter Satz entfällt.

Artikel VI

Das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1967,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 33, Absatz 14, lautet:

"(14) Gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge betreffend das Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat binnen sechs Tagen nach Einlangen über die Beschwerde zu entscheiden."

Artikel VII

Das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 33 :,
    "Auflage der Wählerverzeichnisse und Berichtigungsverfahren"
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 5, wird das Wort "Einsprüche" durch das Wort
"Berichtigungsanträge" ersetzt.
  1. Ziffer 3
    Paragraph 28, Absatz 4, entfällt.
  2. Ziffer 4
    Im Paragraph 33, Absatz 3 und 4 wird das Wort "Einsprüche" durch das Wort
"Berichtigungsanträge" ersetzt.

Artikel VIII

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:              Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl              Dr. Pühringer