30.04.2014
Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2014,
Oberösterreich
Landesgesetz über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014)
Nr. 30
Landesgesetz
über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche
(Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe
§ 2 Ziele der Kinder- und Jugendhilfe
§ 3 Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
§ 4 Begriffsdefinitionen
§ 5 Persönlicher Anwendungsbereich
§ 6 Trägerschaft; Aufgabenverteilung und Zuständigkeit;
Fachaufsicht
§ 7 Örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden
§ 8 Örtliche Zuständigkeit und Kostentragung bei Maßnahmen wegen
Gefahr im Verzug
§ 9 Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
§ 10 Fachliche Ausrichtung
§ 11 Personal
§ 12 Bedarfs- und Entwicklungsplanung, Forschung und
Öffentlichkeitsarbeit
§ 13 Verschwiegenheitspflicht
§ 14 Auskunftsrechte
§ 15 Datenverwendung
§ 16 Dokumentation
§ 17 Statistik
§ 18 Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft
2. HAUPTSTÜCK
LEISTUNGEN DER KINDER- UND JUGENDHILFE
1. ABSCHNITT
SOZIALE DIENSTE
§ 19 Allgemeines
§ 20 Familiendienste
§ 21 Dienste für Kinder und Jugendliche
§ 22 Aus- und Fortbildung für Pflegepersonen und Adoptivwerberinnen
und werber
§ 23 Entgelt und Kostentragung
2. ABSCHNITT
SOZIALPÄDAGOGISCHE EINRICHTUNGEN
§ 24 Zuständigkeit zur Vorsorge; Errichtungs- und
Betriebsbewilligung
§ 25 Aufsicht; Mitwirkungs- und Duldungspflichten
3. ABSCHNITT
PFLEGEVERHÄLTNISSE
1. Unterabschnitt
Allgemeines
§ 26 Pflegekinder und Pflegepersonen
§ 27 Arten von Pflegeverhältnissen; Zuständigkeit; Mitwirkungs- und
Duldungspflichten
2. Unterabschnitt
Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung
§ 28 Vermittlung von Pflegeplätzen; Eignungsbeurteilung
§ 29 Aufsicht
§ 30 Pflegekindergeld und Bekleidungsbeihilfe
3. Unterabschnitt
Private Pflegeverhältnisse
§ 31 Pflegebewilligung
§ 32 Verfahren
§ 33 Änderung des Hauptwohnsitzes der Pflegepersonen
§ 34 Pflegeaufsicht und Widerruf der Pflegebewilligung
§ 35 Betreuungsbeitrag
4. ABSCHNITT
MITWIRKUNG AN DER ADOPTION
§ 36 Vermittlung von Adoptivkindern; Grundsätze
§ 37 Mitwirkung an der Adoption im Inland
§ 38 Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption
§ 39 Eignungsbeurteilung und fachliche Vorbereitung
5. ABSCHNITT
GEFÄHRDUNGSABKLÄRUNG UND HILFEPLANUNG
§ 40 Gefährdungsabklärung
§ 41 Hilfeplanung
§ 42 Beteiligung
6. ABSCHNITT
ERZIEHUNGSHILFEN
1. Unterabschnitt
Allgemeines
§ 43 Begriff; Arten von Erziehungshilfen
§ 44 Unterstützung der Erziehung
§ 45 Volle Erziehung
§ 46 Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung
§ 47 Erziehungshilfen auf Grund einer gerichtlichen Verfügung
§ 48 Hilfen für junge Erwachsene
2. Unterabschnitt
Durchführung, Änderung und Enden von Erziehungshilfen
§ 49 Durchführung und Aufsicht; Allgemeines
§ 50 Durchführung der vollen Erziehung
§ 51 Änderung und Enden von Erziehungshilfen
3. Unterabschnitt
Kostentragung
§ 52 Kosten der Unterstützung der Erziehung
§ 53 Kosten der vollen Erziehung
§ 54 Kostenersatz
§ 55 Übergang von Rechtsansprüchen
3. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE VERFAHRENS-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 56 Strafbestimmungen
§ 57 Abgabenbefreiung
§ 58 Eigener Wirkungsbereich
§ 59 Schluss- und Übergangsbestimmungen
1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe
(1) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ist in erster Linie die Pflicht und das Recht ihrer Eltern oder anderer mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen.
(3) Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sind bei der Ausübung der Pflege und Erziehung durch Information, Beratung und konkrete Hilfen zu unterstützen.
(4) Die Kinder- und Jugendhilfe bezieht die Ressourcen des sozialen Umfelds mit ein und unterstützt Kinder und Jugendliche und ihre Bezugspersonen, diese bestmöglich zu nutzen.
(5) Die Kinder- und Jugendhilfe arbeitet mit Eltern und anderen Bezugspersonen zusammen. Sie beteiligt sie und die Kinder und Jugendlichen situationsgerecht bei der Erbringung von Leistungen.
(6) Sofern die Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen das Kindeswohl hinsichtlich der Pflege und Erziehung nicht gewährleisten, sind Erziehungshilfen zu gewähren.
(7) In familiäre Rechte und Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und gesetzlich vorgesehen ist.
(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt tunlichst in Kooperation mit dem Bil-dungs-, Gesundheits- und Sozialsystem.
Paragraph 2,
Ziele der Kinder- und Jugendhilfe
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Landesgesetz sind
insbesondere folgende Ziele zu verfolgen:
(1) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Oberösterreich (Kinder- und Jugendhilfeträger).
(2) Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind von den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung nach Maßgabe der näheren Regelungen dieses Landesgesetzes zu besorgen.
(3) Sofern durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt wird, sind Aufgaben, deren Erfüllung auf Grund anderer Gesetze und völkerrechtlicher Verträge dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.
(4) Soziale Dienste und sozialpädagogische Einrichtungen können nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2 und des Paragraph 24, auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Als Sozialhilfeverbände im Sinn dieses Landesgesetzes gelten dabei die Sozialhilfeverbände nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998.
(5) Soweit den Bezirksverwaltungsbehörden die Erfüllung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe obliegt, unterliegen sie der Fachaufsicht der Landesregierung. Sie hat die fachlich richtige Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichenfalls durch Weisung sicherzustellen. Für die Aufsicht über die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Regelungen gemäß Paragraphen 97, ff. Gemeindeordnung, Paragraphen 71, ff. Statut für die Landeshauptstadt Linz, Paragraphen 71, ff. Statut für die Stadt Steyr und Paragraphen 71, ff. Statut für die Stadt Wels.
(6) Mit der Erbringung von Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können nach Maßgabe des Paragraph 9, auch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden.
Paragraph 7,
Örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden
(1) Für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die Betroffenen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Liegt auch ein solcher nicht vor, ist der (tatsächliche) Aufenthalt maßgeblich.
(2) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des (tatsächlichen) Aufenthalts in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde geht die Zuständigkeit auf diese über. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen erfährt, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die betroffene Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren.
(3) Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Durchführung von Erziehungshilfen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 49 und 50.
Paragraph 8,
Örtliche Zuständigkeit und Kostentragung bei Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug
(1) Bei Gefahr im Verzug (Paragraph 211, Absatz eins, zweiter Satz ABGB) ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zur Setzung unaufschiebbarer Maßnahmen zuständig, in deren Sprengel die erforderlichen Veranlassungen zu treffen sind.
(2) Die weitere Durchführung erforderlicher Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe obliegt jener Bezirksverwal-tungsbehörde, in deren Sprengel die betroffenen Kinder oder Jugendlichen zum Zeitpunkt des Einschreitens ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Lässt sich auch kein gewöhnlicher Aufenthalt ermitteln, bleibt die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(3) Die Kosten einer unaufschiebbaren Maßnahme gemäß Absatz eins, hat jener Sozialhilfeverband oder jene Stadt mit eigenem Statut vorläufig zu tragen, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel der zum Einschreiten zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde deckt.
(4) Der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel der nach Absatz 2, erster Satz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde deckt, hat dem vorläufigen Kostenträger gemäß Absatz 3, die Kosten zu ersetzen.
Paragraph 9,
Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind Einrichtungen, die von den im Paragraph 6, Absatz eins bis 4 genannten Rechtsträgern und Organisationseinheiten mit nicht hoheitlichen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, beauftragt werden. Der Kinder- und Jugendhilfeträger sowie Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut können über die Leistungserbringung mit Betreibern von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Leistungsverträge abschließen, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung gesichert sind. In den Leistungsverträgen können insbesondere Art, Umfang und sonstige Bedingungen der Leistungserbringung sowie die Leistungsentgelte geregelt werden.
(2) Soweit es sich um Hilfen im Sinn von Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 7 und 8, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 sowie Paragraph 22, handelt, können sie nur von jenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erbracht werden, deren Eignung zur Erfüllung dieser Aufgaben gemäß Absatz 3, mit Bescheid festgestellt wurde. Für private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen in Form von sozialpädagogischen Einrichtungen, die einer Bewilligung nach Paragraph 24, bedürfen, ist keine zusätzliche Eignungsfeststellung erforderlich.
(3) Über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, die Hilfen im Sinn von Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 7 und 8, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 sowie Paragraph 22, anbietet, ist auf Antrag mit Bescheid des Kinder- und Jugendhilfeträgers zu entscheiden. Bei der Feststellung der Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist insbesondere zu prüfen, ob
(4) Der Bedarf gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer solchen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende Einrichtungen befriedigt werden kann.
(5) Die Feststellung der Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung obliegt der Landesregierung.
(6) Geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die gemäß Absatz eins, mit der Leistungserbringung beauftragt wurden, unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Werden Mängel festgestellt, so hat die Aufsichtsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist dem Betreiber der Einrichtung die Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Beseitigung dieses Mangels zu untersagen. Die Eignung ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der Mängel nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Aufsicht wiederholt nicht ermöglicht wurde.
(7) Ändern sich die Voraussetzungen, die zur Feststellung der Eignung geführt haben, sind diese von der Landesregierung neuerlich zu prüfen; erforderlichenfalls ist die Eignungsfeststellung abzuändern. Liegen die Voraussetzungen, die zur Feststellung der Eignung geführt haben, nicht mehr vor, ist die Eignungsfeststellung zu widerrufen. Wesentliche Änderungen in Bezug auf die Eignungsvoraussetzungen sowie die Übertragung an einen anderen Rechtsträger sind der Landesregierung vom Betreiber der Einrichtung rechtzeitig im Vorhinein schriftlich anzuzeigen.
(8) Die Eignungsfeststellung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erlischt, wenn die Einrichtung länger als sechs Monate nicht mehr betrieben wurde oder der Rechtsträger nicht mehr existiert. Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs ist der Landesregierung drei Monate vorher anzuzeigen.
(9) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsfeststellung, der Aufsicht und der Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
Paragraph 10,
Fachliche Ausrichtung
(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaft in den einschlägigen Bereichen zu erbringen.
(2) Die Landesregierung hat für die einzelnen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und gesellschaftlicher Entwicklungen erforderlichenfalls fachliche Standards festzulegen, welche in geeigneter Weise für die Fachkräfte sowohl des Kinder- und Jugendhilfeträgers als auch der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (Paragraph 9,) verbindlich zu machen sind.
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe ist unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl auf die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen Rücksicht zu nehmen. Soweit zielführend, ist auch deren gesellschaftliches Umfeld einzubeziehen, wobei wichtige soziale Bindungen zu erhalten, zu stärken oder neu zu schaffen sind. Im Sinn der Regelungen gemäß Paragraph 42, ist die Zusammenarbeit mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen anzustreben.
Paragraph 11,
Personal
(1) Für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nur Fachkräfte heranzuziehen, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Bei Aufgabenbereichen oder Fragestellungen, deren Einschätzung psychologische, rechtliche oder wirtschaftliche Sachkenntnisse erfordern, ist auf eine interdisziplinäre Wahrnehmung der Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeträgers zu achten. Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.
(2) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls die Ausbildungs- und Eignungsvoraussetzungen sowie die Anzahl der erforderlichen Fachkräfte festzulegen. Dabei ist auf fachliche Standards, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Bevölkerungsgruppen, die die Leistungen in Anspruch nehmen, Bedacht zu nehmen.
(3) Als Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter dürfen nur Personen eingesetzt werden, die eine gültige Ausbildung für Sozialarbeit absolviert haben; gültige Ausbildungen in der Republik Österreich sind der Abschluss
(4) Die unmittelbaren Vorgesetzten des Fachpersonals jener Organisationseinheit der Bezirksverwaltungsbe-hörden, die für die Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständig sind, haben die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, zu erfüllen und eine mehrjährige Berufserfahrung im Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe nachzuweisen. Vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, kann abgesehen werden, wenn
(5) Das Land und die Städte mit eigenem Statut haben für die regelmäßige Fortbildung ihres mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Fachpersonals vorzusorgen. Supervision ist regelmäßig und im erforderlichen Ausmaß zu ermöglichen.
(6) Für die Fortbildung und Supervision des Personals von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben deren Rechtsträger vorzusorgen. Das Land kann dabei nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag des Landes Oberösterreich vorgesehenen Mittel finanzielle Unterstützung leisten und eigenes Fachpersonal zur Verfügung stellen.
Paragraph 12,
Bedarfs- und Entwicklungsplanung, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger soll durch eine abgestimmte kurz-, mittel- und langfristige Bedarfs- und Entwicklungsplanung vorsorgen, dass Dienste und Leistungen in der erforderlichen Art und im notwendigen Umfang zur Verfügung stehen.
(2) Bei der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind die sozialen Strukturen, die gesellschaftlichen Entwicklungen, fachliche Standards, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Struktur, Entwicklung und Problemlagen der Bevölkerung zu berücksichtigen.
(3) Zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen sowie zur Weiterentwicklung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe hat der Kinder- und Jugendhilfeträger Forschungsvorhaben anzuregen, zu fördern, einzuleiten oder selbst durchzuführen.
(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit zu sorgen, um die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen, Aufgaben, Leistungen und Rahmenbedingungen der Kinder- und Jugendhilfe zu informieren. Dabei sind die mit Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe beauftragten Einrichtungen miteinzubeziehen. Als Ziele dieser Öffentlichkeitsarbeit sind insbesondere anzustreben:
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und seiner Organisationseinheiten (Paragraph 6,) sowie von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind, ebenso wie die von diesen Beauftragten, zur Verschwiegenheit über alle ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen des Privat- und Familienlebens verpflichtet, die werdende Eltern, Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unmittelbar oder mittelbar betreffen, sofern nicht die Offenlegung im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen liegt.
(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten oder die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger (Paragraph 6,) sowie gegenüber Kontrollorganen des Betreibers einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz und des Paragraph 112, StPO sind sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14,
Auskunftsrechte
(1) Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten (Paragraph 6,) sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens, deren Kenntnis ihnen auf Grund ihres Alters und ihres Entwicklungsstands zumutbar ist, soweit nicht überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(2) Die Ausübung des Rechts nach Absatz eins, steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit wird ab Vollendung des 14. Lebensjahres vermutet.
(3) Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erteilen, soweit nicht überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(4) Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht auf Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger, seinen Organisationseinheiten sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens, soweit nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen die Pflege und Erziehung ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr zukommt.
Paragraph 15,
Datenverwendung
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinn des 1. bis 6. Abschnitts erbringen, sowie von Pflege- oder Adoptivwerberinnen und -werbern zum Zweck der Eignungsbeurteilung, Leistungserbringung, Leistungsabrechnung und Aufsicht zu verwenden:
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen (Paragraph 48,), mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen und ganz oder teilweise mit der Obsorge betrauten Personen sowie von Personen und Einrichtungen, die Kindeswohlgefährdungen an den Kinder- und Jugendhilfeträger melden, zum Zweck der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, der Gewährung von sozialen Diensten, Erziehungshilfen oder Hilfen für junge Erwachsene und der Vermittlung oder sonstigen Mitwirkung an der Adoption zu verwenden, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist:
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen (Paragraph 48,), ihnen zum Unterhalt verpflichteten Personen sowie nahen Angehörigen zum Zweck der Wahrnehmung der Rechtsvertretung und Obsorge, des Kostenersatzes der vollen Erziehung, der Berechnung des Betreuungsbeitrags gemäß Paragraph 35 und der Abrechnung der Entgelte für soziale Dienste zu verwenden:
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge betrauten Personen zum Zweck der Stellungnahme an Zivil- oder Strafgerichte zu verwenden, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist:
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, zum Zweck der Eignungsbeurteilung und Aufsicht (Absatz eins,), der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, der Gewährung von sozialen Diensten oder Erziehungshilfen und der Vermittlung oder sonstigen Mitwirkung an der Adoption (Absatz 2,) Sonderauskünfte nach Paragraph 9 a, Strafregistergesetz 1968 in Bezug auf natürliche Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, Pflege- oder Adoptivwerberinnen und -werber, Elternteile und sonstige natürliche Personen, die Kinder und Jugendliche nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt betreuen, bei der Landespolizeidirektion Wien - möglichst in elektronischer Form - einzuholen und diese Daten zu verwenden.
(6) Daten gemäß Absatz eins bis 5 dürfen im Rahmen eines Informationsverbundsystems im Sinn des Paragraph 50, Datenschutzgesetz 2000 verarbeitet werden. Auftraggeber dieses Informationsverbundsystems sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung. Betreiber des Informationsverbundsystems ist die Landesregierung.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht sind berechtigt, Daten gemäß Absatz eins bis 5 zu den in diesen Bestimmungen genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger, Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen tätig sind oder werden sollen, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen oder jungen Erwachsenen (Paragraph 48,) erforderlich ist. An Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen die Daten nur soweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe nicht entgegenstehen.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Jedenfalls sind alle Datenverwendungen zu protokollieren. Sensible Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden.
(9) Die verarbeiteten Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Im Fall ihrer Unrichtigkeit sind die Daten sofort zu löschen.
Paragraph 16,
Dokumentation
(1) Über die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinn des 1. bis 6. Abschnitts haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten (Paragraph 6,) sowie die sonstigen Leistungserbringer eine schriftliche Dokumentation zu führen.
(2) Die Dokumentation hat jedenfalls Angaben über Leistungserbringer, beteiligte Behörden und Einrichtungen, verantwortliche und beigezogene Fachkräfte sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.
(3) Die Dokumentation über Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung (Paragraphen 40 und 41) hat darüber hinaus jedenfalls Angaben zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, Sozialanamnese der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.
(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000 garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß Paragraph 14, sowie im Rahmen der Verpflichtungen gemäß Paragraph 9, Absatz 9 und Paragraph 25, Absatz 4, gewährt werden.
(5) Bei Wechsel der Zuständigkeit oder Gewährung von Erziehungshilfen wegen Gefahr im Verzug im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, ist die Dokumentation der bisherigen Leistungserbringung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger oder dessen Organisationseinheiten unverzüglich zu übermitteln.
Paragraph 17,
Statistik
(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind von den Bezirksverwaltungsbehörden, der Landesregierung und den privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen für den jeweiligen Aufgaben- bzw. Zuständigkeitsbereich jährlich statistische Daten insbesondere zu folgenden Informationen zu erheben:
(2) Zahlen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.
(3) Die Daten sind für ein Berichtsjahr zusammenzufassen und in angemessener Weise zu veröffentlichen.
Paragraph 18,
Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft
(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung ist eine "Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft" eingerichtet. Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit; ihr Rechtsträger ist das Land Oberöster-reich. Geschäftsstelle ist das Amt der Oö. Landesregierung. Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft besteht aus der Oö. Kinder- und Jugendanwältin oder dem Oö. Kinder- und Jugendanwalt als Leiterin oder Leiter und der erforderlichen Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
(2) Die Leiterin oder der Leiter ist von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen; eine Wiederbestellung ist zulässig. Wird die Leiterin oder der Leiter nicht wiederbestellt, hat sie oder er auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen. Die Landesregierung hat das Verfahren zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft durch Verordnung zu regeln. Dabei hat sie unter Berücksichtigung des Aufgabenbereichs der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft (Absatz 5,) festzulegen, welche fachlichen und persönlichen Voraussetzungen Bewerberinnen und Bewerber für die Funktion erfüllen müssen, und vorzusehen, dass die Funktion öffentlich auszuschreiben ist.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft ist bei der Aufgabenbesorgung gemäß Absatz 5, in fachlicher Hinsicht an keine Weisungen gebunden; die ihr oder ihm nachgeordneten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an ihre oder seine fachlichen Weisungen gebunden.
(4) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterrichten. Die Leiterin oder der Leiter der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft ist ver-pflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann die Leiterin oder den Leiter abberufen, wenn
(5) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechte und das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Als Richtlinie ihres Handelns gilt das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,. Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:
(6) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Aufsichts- und Leitungsbefugnis dafür zu sorgen, dass der Zu-gang zur Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft, insbesondere für Kinder und Jugendliche, leicht möglich ist.
(7) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat nach Bedarf in den einzelnen Bezirken Sprechtage abzuhalten.
(8) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft kann vertraulich und anonym in Anspruch genommen werden. Sie ist insoweit zur Verschwiegenheit über die ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen und jungen Erwachsenen oder im sonstigen Interesse der Kinder- und Jugendhilfe geboten ist. Für die Pflicht zur Mitteilung an den Kinder- und Jugendhilfeträger bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung gilt Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013.
(9) Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, Sozialhilfeverbände, Städte mit eigenem Statut, die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie sonstige mit einem konkreten Fall befasste Stellen haben der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Absatz 5,) notwendige Unterstützung und erforderlichen Auskünfte zu gewähren.
(10) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre, einen Rechen-schaftsbericht zu erstellen, der von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen ist.
2. HAUPTSTÜCK
LEISTUNGEN DER KINDER- UND JUGENDHILFE
1. ABSCHNITT
SOZIALE DIENSTE
Paragraph 19,
Allgemeines
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat auf Grundlage einer Planung vorzusorgen, dass zur Förderung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens soziale Dienste für werdende Eltern, Eltern, Familien sowie Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen.
(2) Soziale Dienste können neben dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten (Paragraph 6,) auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Soweit es sich um Dienste im Sinn von Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 7 und 8, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 sowie Paragraph 22, handelt, ist dafür eine Eignungsfeststellung der Landesregierung erforderlich. Dabei ist Paragraph 9, sinngemäß anzuwenden.
(3) Mit der Einrichtung und dem Betrieb sozialer Dienste können nach Maßgabe des Paragraph 9, private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden.
(4) Auf die Inanspruchnahme von sozialen Diensten besteht kein Rechtsanspruch.
Paragraph 20,
Familiendienste
(1) Familiendienste haben werdende Eltern, Eltern und Familien bei der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Vorbeugung von Entwicklungsstörungen und Erziehungsschwierigkeiten zu unterstützen und ihre Fähigkeit zu fördern, ihre Aufgaben unter Berücksichtigung des Wohls der Kinder und Jugendlichen zu erfüllen. Dabei ist besonders auf die Förderung der gewaltlosen Erziehung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.
(2) Als Familiendienste kommen insbesondere in Betracht:
(3) Als Familiendienste können im Rahmen der Bezirksverwaltungsbehörden nach Bedarf auch besondere Beratungsstellen für Erziehungsfragen, heilpädagogische Fragen und ähnliche Fragenbereiche (Erziehungsberatungsstellen; psychologische Dienste) eingerichtet und betrieben werden. Dabei kann die Landesregierung anregend und beratend mitwirken und Fachkräfte zur Verfügung stellen.
Paragraph 21,
Dienste für Kinder und Jugendliche
(1) Dienste für Kinder und Jugendliche haben Kindern und Jugendlichen Hilfe zur Bewältigung ihrer Probleme, die im Zusammenhang mit ihrer Persönlichkeitsentwicklung, ihrem familiären oder sozialen Umfeld stehen, zu gewähren.
(2) Als Dienste für Kinder und Jugendliche kommen insbesondere in Betracht:
(1) Die Inanspruchnahme von sozialen Diensten kann von der Entrichtung eines zumutbaren Entgelts durch die Empfänger oder deren Unterhaltspflichtige abhängig gemacht werden. Bei der Festsetzung der Höhe des Entgelts sind Art und Umfang der Leistung sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Kosten von sozialen Diensten, die durch ein Entgelt gemäß Absatz eins, nicht gedeckt sind, haben die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut zu tragen. Die Kosten von sozialen Diensten, für die auf Grundlage der Festlegungen in der Planung (Paragraph 19, Absatz eins,) die Landesregierung vorzusorgen hat und die durch ein Entgelt gemäß Absatz eins, nicht gedeckt sind, hat das Land zu tragen.
(3) Die Kosten für Eltern-, Mutterberatungsstellen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins,) sind vom Land zu tragen; für Eltern-, Mut-terberatungsstellen, die von Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden, trägt das Land nur den Aufwand in Höhe des im Paragraph 15, Absatz 2, Oö. JWG 1991, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, festgelegten Standards. Bei der Neuerrichtung von Eltern-, Mutterberatungsstellen in Städten mit eigenem Statut wird der Aufwand nur dann getragen, wenn die Landesregierung den Bedarf bescheidmäßig festgestellt hat.
(4) Das Land kann den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut die Kosten, die sie für soziale Dienste zu tragen haben, nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag vorgesehenen Mittel teilweise oder zur Gänze ersetzen.
(5) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die soziale Dienste anbieten, können vom Land, von den Sozialhilfeverbänden und den Städten mit eigenem Statut nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag vorgesehenen Mittel gefördert werden.
2. ABSCHNITT
SOZIALPÄDAGOGISCHE EINRICHTUNGEN
Paragraph 24,
Zuständigkeit zur Vorsorge; Errichtungs- und Betriebsbewilligung
(1) Das Land hat vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung sozialpädagogische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei ist auf die unterschiedlichen Problemlagen und die altersgemäßen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen. Sozialpädagogische Einrichtungen sind vom Land einzurichten und zu betreiben, soweit unter Bedachtnahme auf die Bevölkerungsstruktur und die regionalen Verhältnisse ein Bedarf daran besteht und dieser von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut oder von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen nicht gedeckt werden kann.
(2) Sozialpädagogische Einrichtungen können sowohl als stationäre als auch als teilstationäre Dienste angeboten werden und umfassen vor allem Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen, Betreuungseinrichtungen für die nicht nur vorübergehende Betreuung von Kindern und Jugendlichen, betreute Wohnformen für Jugendliche und nicht ortsfeste Formen der Sozialpädagogik.
(3) Sozialpädagogische Einrichtungen, die zur Übernahme von Kindern und Jugendlichen in volle Erziehung bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Davon ausgenommen sind Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche im Rahmen des Oö. Chancengleichheitsgesetzes, in Quartieren der Grundversorgung entsprechend der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG oder auf Grundlage sonstiger anderer Landes- oder Bundesgesetze betreut werden.
(4) Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, sofern ein ordnungsgemäßer Betrieb der Einrichtung sichergestellt ist; insbesondere muss gewährleistet sein, dass
(5) Der Bedarf gemäß Absatz 4, Ziffer 2, ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer sozialpädagogischen Einrichtung besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende Einrichtungen befriedigt werden kann.
(6) Die Bewilligung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sowie befristet erteilt werden. Die Landesregierung kann die vorläufige Inbetriebnahme einer sozialpädagogischen Einrichtung bis zur Erteilung der Bewilligung, höchstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Jahren, gestatten, wenn ein dringender Bedarf an Betreuungsplätzen besteht und die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 6 gesichert erscheint.
(7) Ändern sich die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben (Absatz 4,), sind diese neuerlich zu prüfen. Erforderlichenfalls ist die Bewilligung abzuändern oder zu widerrufen (Paragraph 25, Absatz 3,). Wesentliche Änderungen in Bezug auf die Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Übertragung an einen anderen Rechtsträger sind der Landesregierung vom Betreiber der Einrichtung rechtzeitig im Vorhinein schriftlich anzuzeigen.
(8) Die Bewilligung erlischt, wenn die Einrichtung länger als sechs Monate nicht mehr betrieben wurde oder der Rechtsträger nicht mehr existiert. Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs einer sozialpädagogischen Einrichtung ist der Landesregierung zumindest sechs Monate vorher anzuzeigen. Während dieser Frist ist die sozialpädagogische Einrichtung weiter zu betreiben. Die Landesregierung kann eine frühere Betriebseinstellung gestatten, wenn die anderweitige Betreuung der Kinder und Jugendlichen gesichert ist.
(9) Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Landesregierung, wenn die Anzahl der Kinder und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in den in Oberösterreich gelegenen sozialpädagogischen Einrichtungen des jeweiligen Betreibers zum Zeitpunkt der Aufnahme 15 % der Gesamtzahl aller betreuten Kinder und Jugendlichen übersteigt. Die Zustimmung setzt ein begründetes Ersuchen des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeträgers des anderen Bundeslandes oder des ausländischen Staates voraus und ist zu erteilen, wenn die Kinder und Jugendlichen zu Personen mit einem Hauptwohnsitz in räumlicher Nähe zur Einrichtung eine Beziehung haben, die für die Entwicklung und Betreuung der Kinder und Jugendlichen wichtig ist. Darüber hinaus kann bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe die Zustimmung im Einzelfall über begründeten Antrag des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeträgers des anderen Bundeslandes oder des anderen ausländischen Staates erteilt werden.
(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen erlassen.
Paragraph 25,
Aufsicht; Mitwirkungs- und Duldungspflichten
(1) Die Aufsicht über sozialpädagogische Einrichtungen gemäß Paragraph 24, obliegt der Landesregierung. Sie hat in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren, zu prüfen, ob die für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen noch gegeben sind. Sofern eine Kostenabgeltung nach diesem Landesgesetz erfolgt, erstreckt sich die Aufsichtsbefugnis der Landesregierung auch darauf, ob die geleisteten Beträge sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig verwendet werden (Wirtschaftlichkeitsprüfung).
(2) Werden Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung unter Setzung einer angemessenen Frist dem Betreiber der Einrichtung die Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen.
(3) Die Bewilligung zum Betrieb einer sozialpädagogischen Einrichtung ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der Mängel gemäß Absatz 2, nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Aufsicht der Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wurde.
(4) Der Betreiber der Einrichtung ist verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
3. ABSCHNITT
PFLEGEVERHÄLTNISSE
1. Unterabschnitt
Allgemeines
Paragraph 26,
Pflegekinder und Pflegepersonen
(1) Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden.
(2) Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen (Paragraph 4, Ziffer 6,) nicht nur vorübergehend gepflegt und erzo-gen werden, gelten nur als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung (Paragraph 45,) erfolgt oder der Kinder- und Jugendhilfeträger sonst auf Grund seines Erziehungsrechts ein Pflegeverhältnis begründet.
(3) Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder im Sinn der Absatz eins und 2 pflegen und erziehen.
Paragraph 27,
Arten von Pflegeverhältnissen; Zuständigkeit; Mitwirkungs- und Duldungspflichten
(1) Pflegeverhältnisse können im Rahmen der vollen Erziehung (Paragraph 45,) oder als private Pflegeverhältnisse begründet werden. Die Bestimmungen über Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung (2. Unterabschnitt) gelten sinngemäß, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger sonst auf Grund seines Erziehungsrechts ein Pflegeverhältnis für ein Pflegekind begründet.
(2) Die Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen für die Übernahme eines Pflegekindes und die Aufsicht obliegen der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz haben. Mit der Ausbildung und fachlichen Begleitung von Pflegepersonen können nach Maßgabe des Paragraph 9, auch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden.
(3) Die Vermittlung von Pflegeplätzen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Kinder und Jugendlichen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben.
(4) Die Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen aller behördlichen Verfahren sowie der Eignungsbeurteilung, der Aufsicht und der Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Pflegekind und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
2. Unterabschnitt
Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung
Paragraph 28,
Vermittlung von Pflegeplätzen; Eignungsbeurteilung
(1) Die Vermittlung eines Pflegeplatzes besteht in der Auswahl persönlich geeigneter und fachlich vorbereiteter Personen (Pflegepersonen) für die Betreuung eines Pflegekindes. Die Vermittlung hat sich an fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen zu orientieren. Die Betreuung im näheren sozialen Umfeld hat den Vorrang, soweit nicht das Wohl des Pflegekindes anderes erfordert.
(2) Ein Pflegeplatz bei Pflegepersonen darf nur dann vermittelt werden, wenn dies dem Wohl des Pflegekindes dient, insbesondere
(3) Bei der Eignungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können. Insbesondere ist zu prüfen, ob im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses, unter Bedachtnahme auf die Erziehungseinstellung und fähigkeit und die Belastbarkeit des Familiensystems sowie unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Pflegekindern
(4) Die Pflegepersonen haben eine fachliche Vorbereitung zu absolvieren und regelmäßig qualitätssichernde Angebote in Anspruch zu nehmen.
(5) Für die Vermittlung von Pflegeplätzen darf kein Entgelt eingehoben werden.
Paragraph 29,
Aufsicht
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, hat zu überprüfen, ob den Pflegekindern eine förderliche Pflege und Erziehung im Sinn der Paragraphen 160, ff. ABGB gewährt wird.
(2) Für die konkrete Durchführung der Aufsicht gelten die Regelungen gemäß Paragraph 49, Absatz 5 und 6. Die Pflege-personen haben der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich wichtige Ereignisse mitzuteilen, die das Wohl des Pflegekindes betreffen. Hinsichtlich der Änderung des Hauptwohnsitzes der Pflegepersonen gilt Paragraph 33, Absatz eins und 2.
Paragraph 30,
Pflegekindergeld und Bekleidungsbeihilfe
(1) Pflegekindergeld und Bekleidungsbeihilfe werden Pflegepersonen oder nahen Angehörigen
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegekindergeldes und der Bekleidungsbeihilfe festzulegen. Die Höhe des Pflegkindergeldes ist gestaffelt nach Altersgruppen so festzusetzen (Richtsätze), dass der für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes notwendige Aufwand, zB für Nahrung, Bekleidung und Unterkunft, und andere erforderliche Aufwendungen gedeckt werden kann. Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe ist so festzusetzen, dass besondere Aufwendungen für Bekleidung, wie zB Sport- und Berufsbekleidung, gedeckt werden können.
(3) Eine über den Richtsatz des Pflegekindergeldes hinausgehende finanzielle Unterstützung ist im Einzelfall bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten zu gewähren, wenn zum Wohl des Pflegekindes im Einzelfall besondere Betreuungsmaßnahmen oder sonstige Bedürfnisse erhöhte Aufwendungen erfordern (Sonderbedarf).
(4) Über die Gewährung und Einstellung des Pflegekindergeldes und der Bekleidungsbeihilfe und über die Gewährung von Sonderbedarf gemäß Absatz 3, entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz haben, mit Bescheid.
(5) Das Pflegekindergeld ist monatlich im Vorhinein auszuzahlen; für angefangene Kalendermonate gebührt der aliquote Teil. Ein Anspruch auf Pflegekindergeld besteht längstens bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Pflegekindes, im Fall einer Hilfe für junge Erwachsene gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2 bis zu deren Beendigung.
(6) Anspruchsberechtigte Personen haben maßgebende Umstände für die Gewährung des Pflegekindergeldes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Pflegepersonen und nahen Angehörigen im Sinn des Absatz eins, soll die Möglichkeit zur sozialversicherungs-rechtlichen Absicherung geboten werden.
3. Unterabschnitt
Private Pflegeverhältnisse
Paragraph 31,
Pflegebewilligung
(1) Jede nicht nur vorübergehende Übernahme eines Pflegekindes unter 14 Jahren in Pflege und Erziehung, die nicht im Rahmen der vollen Erziehung oder von Pflegeverhältnissen erfolgt, die sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurden, bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Pflegebewilligung).
(2) Keiner Pflegebewilligung bedarf die Übernahme eines Pflegekindes
(3) Eine Pflegebewilligung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Pflegepersonen unter Bedachtnahme auf die Erziehungseinstellung und -fähigkeit sowie die Belastbarkeit des Familiensystems eine förderliche Pflege und Erziehung des Pflegekindes gewährleisten können, insbesondere im Hinblick auf dieses Kind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 3 vorliegen.
Paragraph 32,
Verfahren
(1) Die Pflegepersonen haben vor Übernahme eines Pflegekindes, in begründeten Ausnahmefällen spätestens innerhalb von drei Tagen nach der Übernahme, die Pflegebewilligung bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen, in deren Sprengel sie ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Im Verfahren über die Pflegebewilligung haben die Pflegepersonen und die Erziehungsberechtigten des Pflegekindes Parteistellung. Das mindestens zehnjährige Pflegekind ist jedenfalls persönlich zu hören; das noch nicht zehnjährige Pflegekind ist tunlichst ebenfalls persönlich zu hören, erforderlichenfalls aber in anderer geeigneter Weise zu befragen.
Paragraph 33,
Änderung des Hauptwohnsitzes der Pflegepersonen
(1) Die Pflegepersonen haben die Absicht, ihren Hauptwohnsitz zu verlegen, unverzüglich unter Bekanntgabe des Zeitpunkts des Wohnsitzwechsels, sowie die Änderung des Hauptwohnsitzes innerhalb einer Woche jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen bzw. bekanntzugeben, in deren Sprengel sie bisher den Hauptwohnsitz gehabt haben.
(2) Wird durch die Änderung des Hauptwohnsitzes die Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde begründet, so hat die bisher zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die andere Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.
(3) Sofern die Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Landes Oberösterreich begründen, erlischt mit der Abmeldung des bisherigen Hauptwohnsitzes in Oberösterreich die Pflegebewilligung.
Paragraph 34,
Pflegeaufsicht und Widerruf der Pflegebewilligung
(1) Hinsichtlich der Aufsicht über private Pflegeverhältnisse gelten die Regelungen gemäß Paragraph 29, mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Pflegeaufsicht mit Vollendung des 14. Lebensjahrs des Pflegekindes endet.
(2) Die Pflegeaufsichtsbehörde hat die Pflegebewilligung mit Bescheid zu widerrufen, wenn
(1) Pflegepersonen im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins und 3 sowie nahen Angehörigen, die Kinder und Jugendliche pflegen und erziehen, ohne dass eine volle Erziehung oder ein Pflegeverhältnis, das sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde, zugrunde liegt, und denen vom Gericht die Obsorge, zumindest aber die Pflege und Erziehung zur Gänze übertragen wurde, gebührt über Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwendungen ein Betreuungsbeitrag in Höhe von bis zu 75 % der Leistungen gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 2. Keinen Anspruch haben Elternteile. Rechtsansprüche auf Geldleistungen zur Deckung des Unterhalts oder Pensionsansprüche, die den betroffenen Kindern und Jugendlichen gegenüber Dritten zustehen, sind auf den Betreuungsbeitrag anzurechnen.
(2) Im Übrigen gelten für den Betreuungsbeitrag die Regelungen gemäß Paragraph 30, Absatz 2 und 4 bis 6 sinngemäß. Hinsichtlich der Kostentragung, des Kostenersatzes und des Übergangs von Rechtsansprüchen gelten die Regelungen gemäß Paragraphen 53 bis 55 sinngemäß.
4. ABSCHNITT
MITWIRKUNG AN DER ADOPTION
Paragraph 36,
Vermittlung von Adoptivkindern; Grundsätze
(1) Die Adoptionsvermittlung besteht in der Auswahl persönlich am besten geeigneter und fachlich vorbereiteter Personen (Adoptivwerberinnen und -werber) für Kinder und Jugendliche, die zur Adoption bestimmt sind (Adoptivkinder). Die Vermittlung hat sich an fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen zu orientieren.
(2) Jede Adoptionsvermittlung hat dem Wohl des Adoptivkindes zu dienen. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass zwischen den Adoptiveltern oder dem Adoptivelternteil und dem Adoptivkind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird, um eine förderliche persönliche und soziale Entfaltung des Adoptivkindes sowie ein beständiges Zuhause zu sichern. Die Interessen der Adoptivkinder sind vorrangig zu beachten. Den Adoptivwerberinnen und -werbern, leiblichen Eltern und gegebenenfalls dem Adoptivkind sind Beratungshilfen anzubieten.
(3) Die Adoptionsvermittlung obliegt, sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende Adoption handelt (Paragraph 38,), der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Adoptivkind seinen Hauptwohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen seinen (tatsächlichen) Aufenthalt hat. Die Bera-tung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von Adoptivwerberinnen und werbern und die Erstellung von Berichten ist auch durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zulässig.
(4) Für die Adoptionsvermittlung darf kein Entgelt eingehoben werden.
(5) Informationen über die leiblichen Eltern oder Elternteile sind zu dokumentieren und 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Auskünfte sind, solange das Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf Verlangen den Adoptiveltern zu erteilen, insbesondere aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahrs steht das Auskunftsrecht auch dem Adoptivkind selbst zu.
Paragraph 37,
Mitwirkung an der Adoption im Inland
(1) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland umfasst folgende Tätigkeiten:
(2) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland obliegt nach Maßgabe des Paragraph 36, Absatz 3, zweiter Satz
(1) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption umfasst folgende Tätigkeiten:
(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins, sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,, einzuhalten.
(3) Eine Vermittlung von Adoptivkindern ins Ausland darf nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, vorliegen. Auf die sprachliche, religiöse und kulturelle Zugehörigkeit des Adoptivkindes ist Bedacht zu nehmen.
(4) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption obliegt nach Maßgabe des Paragraph 36, Absatz 3, zweiter Satz
(1) Für die Vermittlung einer Adoption oder die Übermittlung von Anträgen ins Ausland auf Vermittlung einer grenzüberschreitenden Adoption kommen nur Adoptivwerberinnen und -werber in Frage, die persönlich geeignet und fachlich vorbereitet sind.
(2) Bei der Eignungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Adoptivwerberinnen und werber eine förderliche Pflege und Erziehung eines Adoptivkindes gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswür-digkeit der Adoptivwerberinnen und -werber sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.
(3) Die Adoptivwerberinnen und -werber sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung die erforderli-chen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
(4) Die Eignungsbeurteilung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Adoptivwerberinnen und -werber ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das Ergebnis der Eignungsbeurteilung ist zu dokumentieren.
5. ABSCHNITT
GEFÄHRDUNGSABKLÄRUNG UND HILFEPLANUNG
Paragraph 40,
Gefährdungsabklärung
(1) Ergibt sich insbesondere auf Grund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, Paragraph 48, Schulunterrichtsgesetz, Paragraph 14, Absatz 2, Oö. Kinderbetreuungsgesetz, Paragraph 29, Absatz 5, Oö. Chancengleichheitsgesetz oder sonstigen berufsrechtlichen Verpflichtungen oder Ermächtigungen sowie auf Grund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betroffenen Kinder und Jugendlichen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben, die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.
(2) Die Gefährdungsabklärung besteht aus
(3) Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere in Betracht:
(4) Die Eltern, andere mit der Pflege und Erziehung Betraute oder sonstige Personen, in deren regelmäßigen Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen befinden, haben die Gefährdungsabklärung zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen, damit sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde vom Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen überzeugen können.
(5) Personen oder Einrichtungen, denen im Sinn des Absatz eins, eine Mitteilungspflicht an den Kinder- und Jugendhilfeträger über den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung obliegt, sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie die notwendigen Dokumente vorzulegen.
(6) Die Gefährdungseinschätzung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
Paragraph 41,
Hilfeplanung
(1) Als Grundlage für die Gewährung von Erziehungshilfen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung ein Hilfeplan zu erstellen und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob die gewählte Hilfe weiterhin geeignet und notwendig ist.
(2) Der Hilfeplan ist mit dem Ziel der Gewährleistung der angemessenen sozialen, psychischen und körperli-chen Entwicklung und Ausbildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erstellen. Dabei sind die im individuellen Fall zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung aussichtsreichsten Hilfen einzusetzen, wobei darauf zu achten ist, dass in familiäre Verhältnisse möglichst wenig eingegriffen wird.
(3) Die Entscheidung über die im Einzelfall erforderliche Hilfe oder deren Änderung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
Paragraph 42,
Beteiligung
(1) Kinder, Jugendliche, Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sowie sonstige wichtige Bezugspersonen sind bei der Feststellung des Hilfebedarfs sowie im Rahmen der Gefährdungsabklärung zu beteiligen. Vor der Entscheidung über die Gewährung von Erziehungshilfen sowie bei jeder Änderung von Art und Umfang der Hilfen sind sie zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen.
(2) Die im Absatz eins, Genannten sind bei der Auswahl von Art und Umfang der Hilfen zu beteiligen. Ihren Wün-schen ist zu entsprechen, soweit dies nicht negative Auswirkungen auf die Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen hätte oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
(3) Bei der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist auf deren Entwicklungsstand und Verständnisfähigkeit Bedacht zu nehmen.
(4) Von der Beteiligung ist abzusehen, soweit dadurch das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen gefährdet wäre.
6. ABSCHNITT
ERZIEHUNGSHILFEN
1. Unterabschnitt
Allgemeines
Paragraph 43,
Begriff; Arten von Erziehungshilfen
(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind Kindern und Jugendlichen als verbindliche Erziehungshilfen zu gewähren, wenn die Eltern oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen das Kindeswohl im Bereich der Pflege und Erziehung gefährden. Dabei sind die Grundsätze gemäß Paragraphen 41 und 42 zu beachten.
(2) Erziehungshilfen können Kindern und Jugendlichen als "Unterstützung der Erziehung" (Paragraph 44,) oder als "volle Erziehung" (Paragraph 45,) gewährt werden, und zwar entweder auf Grund einer Vereinbarung mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen (Paragraph 46,) oder auf Grund einer gerichtlichen Verfügung (Paragraph 47,).
Paragraph 44,
Unterstützung der Erziehung
(1) Ist zu erwarten, dass die Gefährdung des Kindeswohls bei Verbleib der Kinder und Jugendlichen in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, ist Unterstützung der Erziehung zu gewähren. Im Rahmen der Unterstützung der Erziehung können alle Hilfen eingesetzt werden, die die verantwortungsbewusste Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen fördern und verbessern.
(2) Unterstützung der Erziehung kann insbesondere gewährt werden durch:
(1) Ist zu erwarten, dass die Gefährdung des Kindeswohls nur durch Betreuung der Kinder und Jugendlichen außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Umfelds abgewendet werden kann, ist volle Erziehung zu gewähren. Volle Erziehung setzt voraus, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger zumindest mit der Pflege und Erziehung (Paragraphen 160, ff. ABGB) zur Gänze betraut wurde.
(2) Volle Erziehung umfasst die Betreuung der Kinder und Jugendlichen bei nahen Angehörigen (ausgenommen Elternteilen), Pflegepersonen oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung (Paragraph 24,). Bei Säuglingen und Kleinkindern hat die Betreuung bei nahen Angehörigen (ausgenommen Elternteilen) und Pflegepersonen Vorrang gegenüber anderen Formen der Betreuung, sofern nicht das Kindeswohl anderes erfordert.
Paragraph 46,
Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung
(1) Sind die Eltern oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen mit einer notwendigen Erziehungshilfe einverstanden, ist mit diesen von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung über die Durchführung der Erziehungshilfe eine Vereinbarung abzuschließen.
(2) Der Abschluss, die Änderung und die Auflösung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
(3) Vor Abschluss und Änderung der Vereinbarung sind die betroffenen mindestens zehnjährigen Kinder und Jugendlichen jedenfalls persönlich, die noch nicht zehnjährigen Kinder und Jugendlichen möglichst ebenfalls persönlich, erforderlichenfalls aber in anderer geeigneter Weise zu hören. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen Paragraph 42,
Paragraph 47,
Erziehungshilfen auf Grund einer gerichtlichen Verfügung
(1) Sind die Eltern oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen mit einer notwendigen Erziehungshilfe nicht einverstanden oder lösen sie die Vereinbarung einseitig und ist die Fortführung der Erziehungshilfe notwendig, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche gerichtliche Verfügung zu beantragen (Paragraph 211, ABGB).
(2) Bei Gefahr im Verzug (Paragraph 211, Absatz eins, zweiter Satz ABGB) ist unverzüglich die notwendige Erziehungshilfe zu gewähren und die erforderliche gerichtliche Verfügung zu beantragen.
Paragraph 48,
Hilfen für junge Erwachsene
(1) Jungen Erwachsenen können von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung
(2) Die Hilfen können nur mit Zustimmung der jungen Erwachsenen und nur so lange gewährt werden, als dies auf Grund der individuellen Lebenssituation notwendig ist, längstens jedoch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Darüber ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den jungen Erwachsenen und der im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres für die Durchführung der Erziehungshilfe zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung abzuschließen. Die Vereinbarung kann von beiden Seiten durch einseitige schriftliche Erklärung aufgelöst werden.
(3) Im Übrigen gelten hinsichtlich der Durchführung, der Änderung und des Endens der Hilfen für junge Er-wachsene sowie hinsichtlich der Kostentragung, des Kostenersatzes sowie des Übergangs von Rechtsansprüchen die Bestimmungen der Paragraphen 49 bis 55 sinngemäß.
2. Unterabschnitt
Durchführung, Änderung und Enden von Erziehungshilfen
Paragraph 49,
Durchführung und Aufsicht; Allgemeines
(1) Die Durchführung von Erziehungshilfen obliegt, sofern nicht die Landesregierung gemäß Paragraph 50, Absatz 4, zu-ständig ist, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betroffenen Kinder und Jugendlichen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben.
(2) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder (tatsächlichen) Aufenthalts in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde geht nach Maßgabe der Regelungen gemäß Paragraph 50, die Zuständigkeit auf diese über. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen erfährt, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die betroffene Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren.
(3) Wenn Kinder und Jugendliche sich im Rahmen einer Erziehungshilfe in einem anderen Bundesland aufhalten, tritt kein Zuständigkeitswechsel ein, außer wichtige Gründe sprechen dafür.
(4) Bei der Durchführung ist unter Beachtung des Kindeswohls die im Einzelfall zweckmäßigste Erziehungshilfe ohne Verzögerung auszuwählen und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Lebensverhältnisse der Kinder und Jugendlichen zu berücksichtigen, ferner ist ihr soziales Umfeld im Sinn der Regelungen gemäß Paragraph 42, einzubeziehen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung (Paragraph 50, Absatz 4,) haben in angemessenen Zeitab-ständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu prüfen, ob Kindern und Jugendlichen, die im Rahmen von Erzie-hungshilfen betreut werden, eine förderliche Pflege und Erziehung im Sinn der Paragraphen 160, ff. ABGB gewährt wird. Dabei ist ein persönlicher Kontakt mit den Kindern und Jugendlichen herzustellen. Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung sind berechtigt, die Kinder und Jugendlichen an ihrem Wohnort und an sonstigen Aufenthaltsorten aufzusuchen sowie alle sonstigen maßgeblichen Verhältnisse festzustellen, die das Wohl der Kinder und Jugendlichen gefährdet erscheinen lassen. Werden bei der Aufsicht Mängel festgestellt, haben die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung das zur Wahrung des Wohls der Kinder und Jugendlichen Erforderliche zu veranlassen.
(6) Die Eltern, andere mit der Pflege und Erziehung Betraute oder sonstige Personen, in deren regelmäßigen Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen befinden, haben die Erhebungen im Rahmen der Aufsicht (Absatz 5,) zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen, damit sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung vom Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen überzeugen können.
Paragraph 50,
Durchführung der vollen Erziehung
(1) Für die Durchführung der vollen Erziehung gelten neben Paragraph 49, die Regelungen der folgenden Absätze.
(2) Bei voller Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung (Paragraph 24,) bleibt die gemäß Paragraph 49, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung auch dann weiterhin zuständig, wenn die Kinder und Jugendlichen im Rahmen einer vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung im Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde betreut werden.
(3) Werden die Kinder und Jugendlichen im Rahmen einer vollen Erziehung von Pflegepersonen betreut, die im Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, geht die Zuständigkeit zur weiteren Durchführung der vollen Erziehung auf die andere Bezirksverwaltungsbehörde über, wenn die Pflege nicht nur für vorübergehende Dauer beabsichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch, wenn das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde.
(4) Die Durchführung der vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung (Paragraph 24,) obliegt der Landesregierung, wenn es sich um Kinder und Jugendliche handelt, die
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung hat den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen den Ort der Betreuung der Kinder und Jugendlichen unverzüglich mitzuteilen. Falls dies aber eine Gefährdung des Kindeswohls bedeuten würde, kann von der Verständigung Abstand genommen werden.
Paragraph 51,
Änderung und Enden von Erziehungshilfen
(1) Wenn es das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen erfordert, sind die Erziehungshilfen unter Anwendung der Regelungen gemäß Paragraph 41, zu ändern. Hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen gelten die Regelungen gemäß Paragraph 42 und Paragraph 46, Absatz 3,
(2) Ist das Erziehungsziel erreicht oder ist die Erziehungshilfe für die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen nicht mehr förderlich, ist die Erziehungshilfe zu beenden oder die zur Beendigung erforderliche gerichtliche Verfügung zu beantragen. Hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen gelten die Regelungen gemäß Paragraph 42 und Paragraph 46, Absatz 3,
(3) Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung können sowohl von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung als auch von den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen durch einseitige schriftliche Erklärung aufgelöst werden.
3. Unterabschnitt
Kostentragung
Paragraph 52,
Kosten der Unterstützung der Erziehung
(1) Der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die die Unterstützung der Erziehung durchzuführen hat, hat deren Kosten vorläufig zu tragen.
(2) Die endgültige Kostentragung der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut richtet sich nach Paragraph 53, Absatz 2,
(3) Das Land hat die Kosten der Unterstützung der Erziehung der Landesregierung gemäß Paragraph 50, Absatz 4, letzter Satz zu tragen.
(4) Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß, wenn jungen Erwachsenen Hilfen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, gewährt werden.
Paragraph 53,
Kosten der vollen Erziehung
(1) Der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die die volle Erziehung durchzuführen hat, hat deren Kosten vorläufig zu tragen. Die vorläufige Kostentragung umfasst auch die Tragung oder den Ersatz jener Kosten, die noch vor Abschluss der Vereinbarung mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen (Paragraph 46,) oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Übertragung der Obsorge auf den Kinder- und Jugendhilfeträger (Paragraph 209, ABGB) entstanden sind.
(2) Für die Ermittlung der endgültigen Pflicht zur Tragung der Kosten der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 44 und Paragraph 66, Absatz 3, Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit der Maßgabe, dass dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, Oö. Sozialhilfegesetz 1998 der Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung (Paragraph 24,) gleichzusetzen ist.
(3) Soweit die Landesregierung die volle Erziehung durchführt (Paragraph 50, Absatz 4,), hat das Land die Kosten zu tra-gen. Soweit bereits ein vorläufiger Kostenträger gemäß Absatz eins, zweiter Satz entstanden ist, hat das Land diesem die bereits entstandenen vorläufigen Kosten zu ersetzen.
(4) Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß, wenn jungen Erwachsenen Hilfen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, gewährt werden. Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch dann, wenn das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde vergleiche Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz).
Paragraph 54,
Kostenersatz
(1) Die Kosten der vollen Erziehung sind von den unterhaltspflichtigen Eltern der betroffenen Kinder und Jugendlichen nach bürgerlichem Recht zu ersetzen. Die Festlegung des Kostenersatzes erfolgt auf Grund einer Vereinbarung oder auf Gund eines gerichtlichen Verfahrens (Paragraphen 42 und 43 Bundes-Kinder- und Jugendhilfege-setz 2013).
(2) Die Eltern haben die Kosten ab Beginn der vollen Erziehung, längstens jedoch rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen.
(3) Konnten die Eltern während der Durchführung der vollen Erziehung nicht zum Kostenersatz herangezogen werden, obwohl sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande gewesen wären, so haben sie ab dem Zeitpunkt der Beendigung der vollen Erziehung, längstens jedoch rückwirkend für drei Jahre die Kosten zu ersetzen, sofern die Ansprüche bis spätestens drei Jahre nach Beendigung der Erziehungshilfe geltend gemacht werden und keine anderslautende Vereinbarung über den Kostenersatz (Paragraph 42, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013) abgeschlossen wurde.
(4) Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß, wenn jungen Erwachsenen Hilfen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, gewährt werden oder das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde vergleiche Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz).
Paragraph 55,
Übergang von Rechtsansprüchen
(1) Wird Kindern und Jugendlichen volle Erziehung gewährt und steht ihnen für diese Zeit gegen einen Dritten ein Rechtsanspruch auf Geldleistung zur Deckung des Unterhalts oder ein Pensionsanspruch unmittelbar kraft Gesetzes zu, geht dieser bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den jeweiligen Kostenträger über, wenn und sobald die zur Durchführung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung dem Dritten die Gewährung der vollen Erziehung schriftlich anzeigt. Paragraph 1395, zweiter Satz und Paragraph 1396, ABGB sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Absatz eins, gilt sinngemäß, wenn jungen Erwachsenen Hilfen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, gewährt werden oder das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde vergleiche Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz).
3. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE VERFAHRENS-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Paragraph 56,
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen,
(2) Im Fall einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 7 ist über den Täter eine Wertersatzstrafe in Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen; davon ist jedoch ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Wertersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zum den Täter betreffenden Vorwurf unverhältnismäßig wäre.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Geldstrafen und Wertersatzstrafen fließen jenem Sozialhilfeverband oder jener Stadt mit eigenem Statut zu, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die die Strafe verhängt hat.
Paragraph 57,
Abgabenbefreiung
Alle Eingaben, Verhandlungsschriften und amtlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sowie Zeugnisse, soweit sie zur Durchführung dieses Landesgesetzes erforderlich werden, sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
Paragraph 58,
Eigener Wirkungsbereich
Die nach diesem Landesgesetz den Sozialhilfeverbänden und den Städten mit eigenem Statut zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
Paragraph 59,
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 1991,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2013,, außer Kraft.
(2) Verordnungen können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Dies gilt auch für anhängige Verwaltungsstrafverfahren, sofern dies für die Beschuldigten günstiger ist.
(4) Anhängige Gefährdungsabklärungen und Hilfeplanungen sowie Eignungsbeurteilungen und Vermittlungen von Pflege- und Adoptivverhältnissen sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen.
(5) Erteilte Eignungsfeststellungen, Pflegebewilligungen und Errichtungs- und Betriebsbewilligungen gemäß Paragraphen 5,, 22 und 30 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, oder gemäß Paragraphen 5,, 22 und 30 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2013,, gelten als Bescheide gemäß Paragraphen 9,, 24 und 31 weiter. Die auszuübende Aufsicht richtet sich nach diesem Landesgesetz.
(6) Bescheide über die Zuerkennung von Pflegegeld und Bekleidungsbeihilfe oder einen Betreuungsbeitrag gemäß Paragraph 27 und Paragraph 18, Absatz 2, Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, oder gemäß Paragraph 27 und Paragraph 15, Absatz 2, Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2013,, gelten als Bescheide gemäß Paragraphen 30 und 35 weiter. Die Anrechnung von Rechtsansprüchen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz auf einen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits mit Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, oder gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2013,, gewährten Betreuungsbeitrag ist erst ab 1. Jänner 2015 zulässig.
(7) Die Kosten für die Leistungen gemäß Absatz 6, sind von den bisher zur Kostentragung verpflichteten Kosten-trägern nach den Regelungen dieses Landesgesetzes weiter zu tragen.
(8) Verordnungen über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe, die auf Grund des Paragraph 27, Absatz 2 und 4 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, oder gemäß Paragraph 27, Absatz 2 und 4 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2013,, erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, weiter.
(9) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes durchgeführte Erziehungshilfen gemäß Paragraphen 35, ff. Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, oder gemäß Paragraphen 35, ff. Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2013,, sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Die auszuübende Aufsicht richtet sich nach diesem Landesgesetz.
(10) Die Kosten für Erziehungshilfen gemäß Absatz 9, sind von den bisher zur Kostentragung verpflichteten Kostenträgern nach den Regelungen dieses Landesgesetzes weiter zu tragen.
(11) Vereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen über das Tragen oder den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung gemäß Paragraphen 39 und 40 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 gelten als solche gemäß Paragraphen 42 und 43 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 weiter. Soweit dabei jedoch Minderjährige oder junge Erwachsene zur Kostentragung oder zum Kostenersatz verpflichtet wurden, treten die entsprechenden Vereinbarungen und gerichtlichen Entscheidungen mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes außer Kraft.
(12) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes eingerichtete und betriebene soziale Dienste sind nach den Regelungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Eine Eignungsfeststellung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz ist erst für nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes neu eingerichtete und betriebene soziale Dienste erforderlich. Die Kosten sind von den bisher zur Kostentragung verpflichteten Kostenträgern weiter zu tragen, sofern durch dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der im Paragraph 23, Absatz 3, angeführten sozialen Dienste sind die Kosten bis zum Vorliegen von verbindlichen Festlegungen in der Planung nach den bisher geltenden gesetzlichen Regelungen und Vereinbarungen weiter zu tragen.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags: Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl Dr. Pühringer