31.12.2013
Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2013,
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs (Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2014)
Nr. 97
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs
(Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2014)
Auf Grund des Paragraph 53, Absatz 5 und Paragraph 58, des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 1997,, in der Fas-sung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2012,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten, sofern in den Paragraphen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, wie folgt festgesetzt:
Krankenanstalten Einbettzimmer Mehrbettzimmer
Salzkammergut-Klinikum
Landeskrankenhaus Steyr
Landes- Frauen- und Kinderklinik Linz
Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg, Behandlungsfälle
Krankenhaus der Stadt Linz
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul
Linz
Krankenhaus der Elisabethinen Linz
Klinikum Wels-Grieskirchen
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul
Ried im Innkreis
166,30 Euro 114,90 Euro
Landeskrankenhaus Freistadt
Landeskrankenhaus Rohrbach
Landeskrankenhaus Schärding
Landeskrankenhaus Kirchdorf an der Krems
Krankenhaus St. Josef Braunau 146,20 Euro 102,20 Euro
Paragraph 2,
Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für Abteilungen und Organisationseinheiten für Akutgeriatrie/Remobilisation und für Palliativmedizin in allen öffentlichen Krankenanstalten mit 72,40 Euro festgesetzt.
Paragraph 3,
(1) Die Anstaltsgebühr (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird in öffentlichen Krankenanstalten bei der Durchführung folgender Eingriffe, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, als pauschalierte Anstaltsgebühr festgesetzt. Die Höhe der pauschalierten Anstaltsgebühr ergibt sich durch Multiplikation des im Paragraph eins, für die jeweilige Krankenanstalt für Ein- bzw. Mehrbettzimmer festgesetzten Betrags mit dem für den jeweiligen Eingriff angeführten Multiplikator:
Operation Multiplikator
Operation des Carpaltunnelsyndroms inklusive Neurolysen und Tendolysen 1,8
Augenlid, plastische Operation ein- oder beidseits: Entropium,
Ektropium, Blepharochalasis, Trichiasis 1,4
Plastische Operation der Ptose 1,4
Circumcision 1,6
Shirodkar, Cerclage 2,1
Uterus, Curettage mit/ohne Polypabtragung, mit/ohne
Elektrokoagulation nach jeder Methode 2
Konisation oder Portioamputation 2,1
Adenotomie 1,8
Ohranlegeplastik 2
Entfernung von Kleinfragmentschrauben pro Zugang 2,3
Entfernung großer Schrauben und/oder Cerclagen pro Zugang 2,3
Plattenentfernung 2,3
Gelenk Resektion einer Plica 2,6
Gelenk Resektion eines Bandanteils 2,6
Gelenk Resektion eines freien Körpers oder ähnlichem 2,6
Gelenk, Knorpelchirurgie 2,6
Gelenk Teilsynovektomie 2,6
Gelenk Pridie-Bohrung 2,6
Kartilaginäre Exostosenabmeißelung 2,6
Gelenk Meniskusresektion oder Teilresektion eines Meniskus 2,6
Operation von Varizen mit Crossektomie oder Stripping der Vena saphena magna, pro Extremität 2,8
Operation von Varizen mit Crossektomie oder Stripping der Vena
saphena parva, pro Extremität 2,8
Hämorrhoidenoperation nach HAL-Methode 2,6
Hämorrhoidektomie nach Milligan-Morgan, Parks, Longo 2,6
kombinierte Verfahren bei Hämorrhoiden (RAR, RAR+HAL, RAR+HAL+resez. Verfahren, RAR+resez. Verfahren, HAL+resez. Verfahren) 2,6
Verschluss einer Analfistel mit Verschiebelappenplastik 2,8
Fissurektomie ohne Sphinkterbeteiligung 2,8
Fissurektomie mit Sphinkterbeteiligung 2,8
Incision eines periproctitischen Abszesses 2,8
Incision, Lavage und Drainage eines ischiorectalen Abszesses 2,8
Operation bei Dupuytren´scher Kontraktur (ein Strahl, partielle Fasciektomie) 2,6
Operation bei Dupuytren´scher Kontraktur - totale Fasciektomie 2,6
Plastischer Ober- oder Unterlidersatz 2,1
Retrograde Rekonstruktion der Tränenwege 2,1
Operation des Kryptorchismus 3
Hydrocelenoperation 3
Operation einer äußeren Hernie 3,5
Paracentese mit Paukenabsaugung 2
Paracentese mit Paukenabsaugung und Legen eines Paukenröhrchens 2
Operation des schnellenden Fingers 1,5
Ultraschall-gezielte Mehrfachbiopsie der Prostata 2
(2) Werden bei einer Operation mehrere der im Absatz eins, genannten Eingriffe durchgeführt, ist die pauschalierte Anstaltsgebühr des durchgeführten Eingriffs mit dem höchsten Multiplikator einzuheben.
(3) Wird der Patient während des stationären Aufenthalts zur Durchführung eines im Absatz eins, angeführten Ein-griffs aus einem Grund anstaltsbedürftig, der keinen oder einen im Absatz eins, nicht angeführten Eingriff erfordert, sind anstelle der pauschalierten Anstaltsgebühr Anstaltsgebühren gemäß Paragraph eins, einzuheben.
Paragraph 4,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2012, Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2011,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2012,, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2014 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann