Datum der Kundmachung

31.12.2013

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Landesgesetz über die Anpassung der oö. Landesrechtsordnung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz)

Text

Nr. 90

Landesgesetz

über die Anpassung der oö. Landesrechtsordnung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

(Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

römisch eins. ABSCHNITT

VERFASSUNG, ORGANISATIONSRECHT, WAHLEN

Artikel 1              Änderung des Landesgesetzes über die oberösterreichischen

Landessymbole

Artikel 2              Änderung des Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetzes

Artikel 3              Änderung des Oö. Ehrenzeichengesetzes

Artikel 4              Änderung des Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetzes

Artikel 5              Änderung der Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

Artikel 6              Änderung des Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetzes

Artikel 7              Änderung des Oö. Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetzes

Artikel 8              Änderung des Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

Artikel 9              Änderung des Oö. Agrarbehördegesetzes

Artikel 10              Änderung der Oö. Gemeindeordnung 1990

Artikel 11              Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz

1992, des Statuts für die Stadt Wels 1992 und des Statuts für die Stadt Steyr 1992

Artikel 12              Änderung des Oö. Gemeindeverbändegesetzes

Artikel 13              Änderung der Oö. Landtagswahlordnung

Artikel 14              Änderung der Oö. Kommunalwahlordnung

Artikel 15              Änderung des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes

Artikel 16              Änderung des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes

Artikel 17              Änderung des Oö. Geodateninfrastrukturgesetzes

Artikel 18              Änderung des Oö. EVTZ-Anwendungsgesetzes

Artikel 19              Änderung des Oö. EAP-Gesetzes

Artikel 20              Änderung des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes

römisch II. ABSCHNITT

DIENSTRECHT

Artikel 21              Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993

Artikel 22              Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes

Artikel 23              Änderung des Oö. Gehaltsgesetzes 2001

Artikel 24              Änderung des Oö. Pensionsgesetzes 2006

Artikel 25              Änderung des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes

Artikel 26              Änderung des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes

1998

Artikel 27              Änderung des Oö. Landes-Personalvertretungsgesetzes

Artikel 28              Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes

für Landesbedienstete

Artikel 29              Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001

Artikel 30              Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002

Artikel 31              Änderung des Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes

Artikel 32              Änderung des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes

Artikel 33              Änderung des Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes

Artikel 34              Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes

2002

Artikel 35              Änderung des Gesetzes über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

Artikel 36              Änderung des Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986

Artikel 37              Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheits-gesetzes 1988

Artikel 38              Änderung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994

Artikel 39              Änderung des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes

Artikel 40              Änderung des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes

- Kuranstalten

römisch III. ABSCHNITT

INNERE VERWALTUNG

Artikel 41              Änderung des Oö. Polizeistrafgesetzes

Artikel 42              Änderung des Oö. Hundehaltegesetzes 2002

Artikel 43              Änderung des Oö. Sammlungsgesetzes 1996

Artikel 44              Änderung des Oö. Sexualdienstleistungsgesetzes

Artikel 45              Änderung des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes

Artikel 46              Änderung des Oö. Spielapparate- und Wettgesetzes

Artikel 47              Änderung des Oö. Glücksspielautomatengesetzes

Artikel 48              Änderung des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001

Artikel 49              Änderung des Oö. Katastrophenschutzgesetzes

Artikel 50              Änderung des Oö. Rettungsgesetzes 1988

Artikel 51              Änderung des Oö. Archivgesetzes

römisch IV. ABSCHNITT

SCHULEN, KULTUR, SPORT

Artikel 52              Änderung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992

Artikel 53              Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen

Schulgesetzes

Artikel 54              Änderung des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes

Artikel 55              Änderung des Oö. Sportgesetzes

römisch fünf. ABSCHNITT

FINANZRECHT UND VERGABEWESEN

Artikel 56              Änderung des Oö. Abgabengesetzes

Artikel 57              Änderung des Oö. Parkgebührengesetzes

Artikel 58              Änderung des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes

2008

Artikel 59              Änderung des Oö. Vergaberechtsschutzgesetzes 2006

römisch VI. ABSCHNITT

GESUNDHEIT, SOZIALES

Artikel 60              Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997

Artikel 61              Änderung des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985

Artikel 62              Änderung des Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes

Artikel 63              Änderung des Oö. Mindestsicherungsgesetzes

Artikel 64              Änderung des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998

Artikel 65              Änderung des Oö. Grundversorgungsgesetzes 2006

Artikel 66              Änderung des Oö. Sozialberufegesetzes

Artikel 67              Änderung des Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen

römisch VII. ABSCHNITT

NATUR- UND UMWELTSCHUTZ

Artikel 68              Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes

2001

Artikel 69              Änderung des Oö. Nationalparkgesetzes

Artikel 70              Änderung des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002

Artikel 71              Änderung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009

Artikel 72              Änderung des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001

Artikel 73              Änderung des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991

Artikel 74              Änderung des Oö. Wasserversorgungsgesetzes

Artikel 75              Änderung des Oö. Umwelthaftungsgesetzes

römisch VIII. ABSCHNITT

LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT

Artikel 76              Änderung des Oö. Weinbaugesetzes

Artikel 77              Änderung des Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetzes 2006

Artikel 78              Änderung des Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes

Artikel 79              Änderung des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002

Artikel 80              Änderung des Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetzes

Artikel 81              Änderung des Oö. Jagdgesetzes

Artikel 82              Änderung des Oö. Fischereigesetzes

Artikel 83              Änderung des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009

Artikel 84              Änderung des Oö. Bienenzuchtgesetzes

Artikel 85              Änderung des Oö. Einforstungsrechtegesetzes

Artikel 86              Änderung des Oö. Bringungsrechtegesetzes 1998

Artikel 87              Änderung des Gesetzes über das landwirtschaftliche

Siedlungswesen

Artikel 88              Änderung des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979

Artikel 89              Änderung der Oö. Landarbeitsordnung 1989

Artikel 90              Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen

Berufsausbildungsgesetzes 1991

Artikel 91              Änderung des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967

römisch IX. ABSCHNITT

WIRTSCHAFT

Artikel 92              Änderung des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes 2006

Artikel 93              Änderung des Oö. Starkstromwegegesetzes 1970

Artikel 94              Änderung des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990

römisch zehn. ABSCHNITT

RAUMORDNUNG, BAUWESEN, VERKEHR, TECHNIK

Artikel 95              Änderung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994

Artikel 96              Änderung des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994

Artikel 97              Änderung der Oö. Bauordnung 1994

Artikel 98              Änderung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013

Artikel 99              Änderung des Gesetzes über die Gutachterkommission

nach dem Stadterneuerungsge-setz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz

Artikel 100              Änderung des Oö. Feuerpolizeigesetzes

Artikel 101              Änderung des Oö. Feuerwehrgesetzes

Artikel 102              Änderung des Oö. Straßengesetzes 1991

römisch XI. ABSCHNITT

INKRAFTTRETEN

römisch eins. ABSCHNITT

VERFASSUNG, ORGANISATIONSRECHT, WAHLEN

Artikel 1

Änderung des Landesgesetzes über die oberösterreichischen

Landessymbole

Das Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole, Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge "und den Behörden" durch die Wortfolge ", dem Landesverwaltungsgericht und den Verwaltungsbehörden" ersetzt.
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wortfolge "die Behörden" durch die Wortfolge "das Landesverwaltungsgericht sowie die Verwaltungsbehörden" ersetzt.
  3. Ziffer 3
    Im Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, ist als Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Als Verwaltungsübertretung ist" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetzes
Das Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1960,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 3, Absatz 6, entfällt die Wortfolge "- sofern nicht ein strenger zu
bestrafender Tatbestand vorliegt -".
Artikel 3
Änderung des Oö. Ehrenzeichengesetzes
Das Oö. Ehrenzeichengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1983,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 5, Absatz 2, entfällt die Wortfolge ", sofern nicht ein strenger zu bestrafender Tatbestand vorliegt,".
Artikel 4
Änderung des Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetzes
Das Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1989,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 6, entfällt die Wortfolge "- sofern nicht ein strenger zu
bestrafender Tatbestand vorliegt ".
Artikel 5
Änderung der Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009
Die Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009 (Oö. LGO 2009), Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 56, Absatz 5, wird die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenaten"
durch das Wort "Verwaltungsgerichten" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetzes
Das Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

"(1) Auf Grund des Antrags hat die Landtagsdirektion dem Klub die Höhe des Landesbeitrags mitzuteilen. Sofern der Klub binnen zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung eine Überprüfung beantragt, entscheidet die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident endgültig."

  1. Ziffer 2
    Paragraph 7, entfällt.
Artikel 7
Änderung des Oö. Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetzes
Das Oö. Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Paragraph 4, Absatz 3, entfällt.
  2. Ziffer 2
    Dem Paragraph 6, werden folgende Paragraphen 6 a und 6b angefügt:
"§ 6a
Bescheid-Begriff
Soweit in einem Landesgesetz der Begriff des Bescheids verwendet wird, umfasst dieser Begriff auch Erkenntnisse, mit denen das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden haben.
Paragraph 6 b,
Rechtskraft-Begriff
Soweit in einem Landesgesetz der Begriff der Rechtskraft verwendet
wird, bedeutet das,
  1. Ziffer eins
    dass der betreffende Bescheid einer Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht oder nicht mehr unterliegt,
  2. Ziffer 2
    und ansonsten, wenn es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde handelt, dass der betreffende Bescheid einer Berufung nicht oder nicht mehr unterliegt."
Artikel 8
Änderung des Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Das Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Oö. LVwGG), Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 8, angefügt:

"(8) Sofern nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, oder gemäß Paragraph 25, eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist, entscheidet das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 132, Absatz eins bis 3 B-VG durch einen Senat, wenn die Präsidentin bzw. der Präsident des Landesverwaltungsgerichts belangte Behörde ist."

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 5, Absatz 5, letzter Satz wird nach dem Wort "Wenn" das Wort "nicht" eingefügt.
  2. Ziffer 3
    Paragraph 11, Absatz 7, letzter Satz lautet:
    "Alle Entscheidungen können, soweit sich diese für eine Veröffentlichung eignen, in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlicht werden."
  3. Ziffer 4
    Im Paragraph 14, Absatz eins und 2 wird nach dem Wort "Erkenntnisse" jeweils die Wortfolge "und Beschlüsse" eingefügt.
  4. Ziffer 5
    Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
  5. "2
    in Angelegenheiten der Ziffer eins,, sofern diese den eigenen oder
den übertragenen Wirkungsbereich der Ge-meinden betreffen, und in Angelegenheiten des Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, binnen sechs Wochen ab Zustellung an die Landesregierung."
  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 25, Absatz eins, wird die Wortfolge "der Bundesregierung" durch die Wortfolge "dem Bundeskanzler" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Oö. Agrarbehördegesetzes
Das Oö. Agrarbehördegesetz (Oö. AgrarbG), Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2011,, wird
wie folgt geändert:
Im Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "in erster Instanz".
Artikel 10
Änderung der Oö. Gemeindeordnung 1990
Die Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1990,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 4 a, Absatz 4, entfällt die Wortfolge ", sofern nicht ein
strafbarer Tatbestand vorliegt, der nach einer anderen Verwaltungsvorschrift oder von den Gerichten zu ahnden ist,".
  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 5, Absatz 3, entfällt die Wortfolge ", sofern nicht ein von den Gerichten zu ahndender strafbarer Tatbestand vorliegt,".
  2. Ziffer 3
    Im Paragraph 16, Absatz 5, entfällt die Wortfolge "- sofern nicht ein
strenger zu bestrafender Tatbestand vorliegt -".
  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 40, Absatz 3, entfällt die Wortfolge "- vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 102, -".
  2. Ziffer 5
    Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 4, angefügt:

"(4) Der Gemeinderat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. auf den Bürgermeister übertragen:

  1. Ziffer eins
    die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern ein solcher Antrag gesetzlich vorgesehen ist;
  2. Ziffer 2
    die Entscheidung, ob gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wird;
  3. Ziffer 3
    die Entscheidung, ob ein Widerspruch gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG erhoben wird.
Ist eine solche Übertragung erfolgt, ist dem Gemeinderat über diese Entscheidungen in der nächsten Sitzung zu berichten."
  1. Ziffer 6
    Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 11, lautet:
  2. "11
    die Einbringung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen gegen
verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, insbesondere von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof;"
  1. Ziffer 7
    Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:
  2. "9
    die Abgabe von Stellungnahmen und die Vertretung von
Gemeindeorganen in verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; hierüber ist dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung zu berichten;"
  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 95, entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" sowie Absatz 2,
  2. Ziffer 9
    Im Paragraph 98, Absatz 2, entfällt die Wortfolge "außer in den Fällen des Paragraph 102 ",
  3. Ziffer 10
    Paragraph 102, entfällt.
  4. Ziffer 11
    Im Paragraph 103, Absatz eins, wird die Wortfolge "der Paragraphen 101 und 102" durch
die Wortfolge "des Paragraph 101 ", ersetzt.
  1. Ziffer 12
    Paragraph 109, Absatz 2 und 3 lauten:

"(2) Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144, B-VG) zu erheben.

(3) Im Verfahren nach Paragraph 103, kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren."

Artikel 11

Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992, des Statuts für die Stadt Wels 1992 und des Statuts für die Stadt Steyr 1992

Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1992,, das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, und das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, alle in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2012,, werden jeweils wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 3, Absatz 4, entfällt die Wortfolge ", sofern nicht ein strafbarer Tatbestand vorliegt, der nach einer anderen Verwaltungsvorschrift oder von den Gerichten zu ahnden ist,".
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 3, Absatz 6, entfällt die Wortfolge ", sofern nicht ein von den Gerichten zu ahndender strafbarer Tatbestand vorliegt,".
  3. Ziffer 3
    Im Paragraph 5, Absatz 5, entfällt die Wortfolge "- sofern nicht ein strenger zu bestrafender Tatbestand vorliegt -".
  4. Ziffer 4
    Im Paragraph 44, Absatz 3, entfällt die Wortfolge "- vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 74, -".
  5. Ziffer 5
    Im Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 11, wird die Wortfolge "Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof" durch die Wortfolge "Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof" ersetzt.
  6. Ziffer 6
    Paragraph 64, Absatz 3, entfällt.
  7. Ziffer 7
    Paragraph 71, Absatz 2, lautet:

"(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechts steht niemandem ein Rechtsanspruch zu; in den Fällen des Paragraph 78, steht nur der Stadt ein Rechtsanspruch zu."

  1. Ziffer 8
    Paragraph 74, entfällt.
  2. Ziffer 9
    Im Paragraph 75, Absatz eins, wird das Zitat "§ 68 Absatz 4, Litera a, ", durch das Zitat "§ 68 Absatz 4, Ziffer eins ", ersetzt.
  3. Ziffer 10
    Im Paragraph 75, Absatz 3, wird die Wortfolge "Die Bestimmungen der Paragraphen 73 und 74 werden" durch die Wortfolge "Die Bestimmung des Paragraph 73, wird" ersetzt.
  4. Ziffer 11
    Paragraph 81, lautet:
    "§ 81
Parteistellung; Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen

(1) Die Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwal-tungsgericht (Artikel 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144, B-VG) zu erheben.

(2) Im Verfahren nach Paragraph 75, kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Stadt durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren."

Artikel 12

Änderung des Oö. Gemeindeverbändegesetzes

Das Oö. Gemeindeverbändegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 19, entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" sowie Absatz 2,

Artikel 13

Änderung der Oö. Landtagswahlordnung

Die Oö. Landtagswahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 19, Absatz 4, entfällt die Wortfolge "; gegen deren Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig".
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 80, Absatz 2, entfällt die Wortfolge ", soweit die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen strenger oder vom Gericht zu bestrafen ist,".
Artikel 14
Änderung der Oö. Kommunalwahlordnung
Die Oö. Kommunalwahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1996,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge "ein ordentliches Rechtsmittel" durch die Wortfolge "eine Berufung" ersetzt.
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 88, Absatz 2, entfällt die Wortfolge ", soweit die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen vom Gericht zu bestrafen ist,".
Artikel 15
Änderung des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes
Das Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz (Oö. BBRG), Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2002,, in der Fassung des Landesge-setzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 34, Absatz 2, entfällt die Wortfolge ", soweit die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen strenger oder vom Gericht zu bestrafen ist,".
Artikel 16
Änderung des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes
Das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

"(2) Wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle das Landesverwaltungsgericht ist, ist dieses zur Erlas-sung eines Bescheids gemäß Paragraph 5, zuständig."

2. Paragraph 6, Absatz 3, lautet:

"(3) Gegen Bescheide, die gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 erlassen wurden, kann unmittelbar Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden."

  1. Ziffer 3
    Paragraph 6, Absatz 4, entfällt.
  2. Ziffer 4
    Im Paragraph 8, Absatz 5, wird das Zitat "§ 4 des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,," durch das Zitat "§ 4 des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2013,," er-setzt.
  3. Ziffer 5
    Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:

"(3) Über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde nach diesem Abschnitt entscheidet das Bundesverwaltungsgericht."

6. Paragraph 19, Absatz 4, lautet:

"(4) Wenn die öffentliche Stelle das Landesverwaltungsgericht ist, ist dieses zur Erlassung eines Bescheids gemäß Absatz eins, zuständig."

7. Paragraph 19, Absatz 5, lautet:

"(5) Gegen Bescheide, die gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 erlassen wurden, kann unmittelbar Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden."

8. Paragraph 19, Absatz 6, entfällt; der bisherige Absatz 7, erhält die Bezeichnung "(6)" und lautet:

"(6) In Verfahren nach diesem Abschnitt ist die öffentliche Stelle Partei und berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."

Artikel 17

Änderung des Oö. Geodateninfrastrukturgesetzes

Das Oö. Geodateninfrastrukturgesetz (Oö. GeoDIG), Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2010,,

wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 15, Absatz 6, entfällt.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 16, lautet:
    "§ 16
Rechtsmittel gegen Bescheide von Gemeindeorganen
Wird ein Bescheid gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 3 von einem Gemeindeorgan gemäß Paragraph 15, Absatz 4, im eigenen Wir-kungsbereich der Gemeinde erlassen, kann unmittelbar Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden."
Artikel 18
Änderung des Oö. EVTZ-Anwendungsgesetzes
Das Oö. EVTZ-Anwendungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2011,, wird wie folgt
geändert:
  1. Ziffer eins
    Paragraph 2, Absatz 4, entfällt; der bisherige Absatz 5, erhält die Bezeichnung "(4)".
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 4, entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" sowie Absatz 2,
Artikel 19
Änderung des Oö. EAP-Gesetzes
Das Oö. EAP-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge "erster Instanz" durch die Wortfolge "vor den Verwaltungsbehörden oder den Gemeindebehörden erster Instanz" ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes
Das Oö. Antidiskriminierungsgesetz (Oö. ADG), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2005,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort "Hoheitsverwaltung" durch die Wortfolge "hoheitliche Vollziehung" ersetzt.
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 18, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand des Art. römisch III Absatz eins, Ziffer 3, EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, oder einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt,".
römisch II. ABSCHNITT
DIENSTRECHT
Artikel 21
Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 123 und 139 entfallen.
  2. Ziffer 2
    Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 83 a,, 113, 119, 138, 152a, 152b und 163 lauten:

"§ 83a              Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

§ 113              Außerdienststellung von Mitgliedern des

Landesverwaltungsgerichts als Mitglieder des Nationalrats, des

Bundesrats oder eines Landtags

§ 119              Disziplinarbehörde

§ 138              Verschlechterungsverbot

§ 152a              Aufschiebende Wirkung

§ 152b              Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

§ 163              Übergangsbestimmungen zum Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-

Anpassungsgesetz"

  1. Ziffer 2 a
    Paragraph 81 a, Absatz 8, entfällt.
  2. Ziffer 3
    Im Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich bei der Pragmatisierung" durch die Wortfolge "Landesverwaltungsgerichts bei der Ernennung" ersetzt.
  3. Ziffer 4
    Im Paragraph 9, Absatz eins, entfällt das Wort "übrigen".
  4. Ziffer 5
    Im Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge "Verurteilung durch ein inländisches Gericht" durch die Wortfolge "strafge-richtliche Verurteilung" ersetzt.
  5. Ziffer 6
    Paragraph 24, Absatz 3, entfällt.
  6. Ziffer 7
    Paragraph 56, Absatz 3, lautet:

"(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ohne Einhaltung des Dienstwegs eingebracht werden."

7a. Nach Paragraph 83, wird folgender Paragraph 83 a, eingefügt:

"§ 83a

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

(1) Beamtinnen und Beamten, deren Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich - unter Miteinrechnung der Zeiten in einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter - ununterbrochen drei Monate gedauert hat, können schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Pflegeteilzeit zum Zweck der Pflege oder Betreuung einer bzw. eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 81 a,, der bzw. dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten beantragen.

(2) Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Ansonsten ist die Pflegekarenz dienst- und besoldungsrechtlich einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG und die Pflegeteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 67, gleichzuhalten. Für die Dauer eines in eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots, einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG, eines Präsenz- oder eines Zivildienstes ist die Genehmigung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit unwirksam.

(3) Eine Maßnahme nach Absatz eins, darf nur genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuender bzw. betreuendem nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 81 a, Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Inanspruchnahme zulässig. Die Genehmigung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 81 a, zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Wurde eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Genehmigung der jeweils anderen Maßnahme für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.

(4) Eine vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit ist nach

  1. Ziffer eins
    der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
  2. Ziffer 2
    der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
  3. Ziffer 3
    dem Tod
der bzw. des nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 81 a, zulässig, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.

(5) Die Zeit einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichti-gen, wenn ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleistet wurde. Darüber hinaus ergibt sich bei der Pflegekarenz bzw. erhöht sich bei der Pflegeteilzeit die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage nach dem Oö. PG 2006 für die betroffenen Monate nach der bzw. um die Höhe der im Überweisungsverfahren festgestellten sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage."

7b. Paragraph 84, Absatz eins, lautet:

"(1) Beamtinnen und Beamte haben - unbeschadet des Paragraph 81, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:

  1. Ziffer eins
    wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der die Beamtin oder der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt oder
  2. Ziffer 2
    wegen der notwendigen Betreuung ihres oder seines Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes) oder des Kindes der Person, mit der die Beamtin oder der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, MSchG bzw. Paragraph 12, Absatz 2, Oö. MSchG für diese Pflege ausfällt oder
  3. Ziffer 3
    wegen der Begleitung ihres oder seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Beamtin oder der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Kranken- bzw. Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."
  4. Ziffer 7 c
    Im Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge ", Wahl- oder Pflegekindes" durch den Klammerausdruck "(einschließlich Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der die Beamtin bzw. der Beamte in Lebensgemein-schaft lebt)" ersetzt.
  5. Ziffer 7 d
    Paragraph 84, Absatz 9, lautet:

"(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Beamtin bzw. jener Beamte Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt."

  1. Ziffer 8
    Paragraph 103, Absatz 3, entfällt.
  2. Ziffer 9
    Paragraph 104, lautet:
    "§ 104
Beurteilungskommission
Beurteilungskommission im Sinn des 10. Abschnitts ist die Disziplinarkommission gemäß Paragraph 120, Die Beurtei-lungskommission hat festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht hat oder nicht. Bei Beamtinnen und Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, hat die Beurteilungskommission festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum seinen Dienst sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend verrichtet hat. Die Beamtin oder der Beamte und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören."
  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 107, Absatz 5, wird das Wort "Berufung" gegen die Wortfolge "Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG" ersetzt.
  2. Ziffer 11
    Im Paragraph 113, wird jeweils die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich" durch das Wort "Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.
  3. Ziffer 12
    Im Paragraph 115, Absatz 2, entfällt das Wort "erstinstanzlichen".
  4. Ziffer 13
    Im Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenat" durch das Wort "Verwaltungsgericht" ersetzt.
  5. Ziffer 14
    Im Paragraph 118, Absatz 2, wird die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenats" durch das Wort "Verwaltungsgerichts" und die Wortfolge "der unabhängige Verwaltungssenat" durch die Wortfolge "das Verwaltungsgericht" ersetzt.
  6. Ziffer 15
    Die Überschrift zu Paragraph 119, lautet:
"Disziplinarbehörde"
  1. Ziffer 16
    Paragraph 119, Absatz eins, lautet:

"(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landesbeamtinnen und Landesbeamte ist beim Amt der Oö. Landesregierung eine Disziplinarkommission eingerichtet. Der Landesregierung kommt ein Aufsichtsrecht über die Disziplinarkommission insoweit zu, als sie berechtigt ist, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung im Wege der Geschäftsstelle zu unterrichten. Der Dienstbehörde sind alle Bescheide der Disziplinarkommission zuzustellen und sie ist berechtigt, dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."

  1. Ziffer 17
    (Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 119, Absatz 2, entfällt die Wortfolge "und Disziplinaroberkommission".
  2. Ziffer 18
    Im Paragraph 119, Absatz 3, entfällt die Wortfolge "und der Disziplinaroberkommission" und das Wort "Disziplinarbehörden" wird durch das Wort "Disziplinarkommission" ersetzt.
  3. Ziffer 19
    Paragraph 123, entfällt.
  4. Ziffer 20
    Im Paragraph 125, Absatz eins, Ziffer eins, entfallen die Zitate "51a bis 51d,", "67a bis 67h,", "76a," und ", 79a".
  5. Ziffer 21
    Paragraph 128, lautet:
    "§ 128
Verordnungen
Die Landesregierung hat
  1. Ziffer eins
    die Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommission gemäß Paragraph 120, Absatz 2,,
  2. Ziffer 2
    die Geschäftsverteilung der Senate der Disziplinarkommission gemäß Paragraph 122, Absatz 3, sowie
  3. Ziffer 3
    die Festsetzung einer dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechenden Vergütung für die Mitglieder der Disziplinarkommission sowie die Schriftführerinnen und Schriftführer durch Verordnung vorzunehmen. Diese Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen."
  4. Ziffer 22
    Paragraph 131, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
  5. Ziffer 23
    Im Paragraph 131, Absatz 2 und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck "(Disziplinaroberkommission)".
  6. Ziffer 24
    Im Paragraph 131, Absatz 4 und Paragraph 132, Absatz 4, entfällt jeweils der letzte Satz.
  7. Ziffer 25
    Paragraph 131, Absatz 5, entfällt; der bisherige Absatz 6, erhält die Bezeichnung "(5)".
  8. Ziffer 26
    Paragraph 132 a, Absatz 2, lautet:

"(2) Hat die Dienstbehörde oder die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, gilt das Disziplinarverfahren als unterbrochen. Die oder der Beschuldigte ist davon in Kenntnis zu setzen. Die Disziplinarbehörde kann mit Verfahrensanordnung entscheiden, das Verfahren weiterzuführen, wenn dies im dienstlichen Interesse geboten ist oder ein berechtigtes Interesse der oder des Beschuldigten vorliegt."

27. Paragraph 134, Absatz 5, lautet:

"(5) Nach der Vernehmung der oder des Beschuldigten sind die Beweise in der von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Über die Berücksichtigung von Beweisanträgen der Parteien hat die oder der Vorsitzende - wenn dies die übrigen Mitglieder des Senats verlangen, der Senat - mit Verfahrensanordnung zu entscheiden. Die Parteien und ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, Beweisanträge zu stellen und Fragen an jede Person, die vernommen wird, zu richten."

  1. Ziffer 28
    Paragraph 138, lautet:
    "§ 138
Verschlechterungsverbot
Auf Grund eines von der Beschuldigten bzw. vom Beschuldigten erhobenen Rechtsmittels darf das Diszipli-narerkenntnis nicht zu ihren bzw. seinen Ungunsten abgeändert werden."
  1. Ziffer 29
    Paragraph 139, entfällt.
  2. Ziffer 30
    Paragraph 142, Absatz 2, entfällt; der bisherige Absatz 3, erhält die Bezeichnung "(2)".
  3. Ziffer 31
    Im Paragraph 143, Absatz 4 und im Paragraph 150, wird das Wort "Disziplinarbehörden" durch das Wort "Disziplinarbehörde" ersetzt.
  4. Ziffer 32
    Dem Paragraph 152, werden folgende Paragraphen 152 a und 152b angefügt:
"§ 152a
Aufschiebende Wirkung

(1) In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts haben Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG keine aufschiebende Wirkung, ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten nach dem 13. Abschnitt.

(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Be-scheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung.

Paragraph 152 b,

Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Angelegenheiten der Paragraphen 92,, 93, 107 und 107a sowie über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission, wenn darin Disziplinarstrafen nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 sowie Paragraph 149, Ziffer 4, oder 5 verhängt wurden, durch Senate. Dies gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

(2) Dem Senat hat je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Dienstgebers sowie der Dienstnehmervertretung als fachkundige Laienrichterin bzw. als fachkundiger Laienrichter anzugehören.

(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.

(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, liegen vor. Paragraph 208, Absatz eins, RStDG gilt sinngemäß.

(5) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Landesregierung nominiert. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der jeweiligen Dienstnehmervertretung (Landespersonalausschuss bzw. Zentralbetriebsrat der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG) nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die jeweilige Dienstnehmervertretung nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Landesregierung. Als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter müssen rechtskundige Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst nominiert werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig sein darf.

(6) Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.

(7) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet

  1. Ziffer eins
    mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters, und wenn aber die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens,
  2. Ziffer 2
    durch Tod,
  3. Ziffer 3
    durch Verzicht oder
  4. Ziffer 4
    durch Amtsenthebung.
Der Verzicht ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam.

(8) Der Personalausschuss des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter ihres bzw. seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser

  1. Ziffer eins
    eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,
  2. Ziffer 2
    auf Grund ihrer bzw. seiner gesundheitlichen Verfassung
ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,
  1. Ziffer 3
    unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder
  2. Ziffer 4
    ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.

(9) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatz-richter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(10) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.

(11) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung einer Abwesenheit von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Landesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand."

33. Nach Paragraph 162, wird folgender Paragraph 163, angefügt:

"§ 163

Übergangsbestimmungen zum Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz

(1) Bei der Beurteilungskommission gemäß Paragraph 104, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes sowie der Disziplinarkommission anhängige Verfahren sind von diesen abzuschließen, dazu bleiben die entsprechenden Bestimmungen des 10. und 13. Abschnitts in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes auf diese Verfahren weiterhin anzuwenden.

(2) Frühestens mit Wirksamkeit des Inkrafttretens des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes hat die Oö. Landesregierung die Disziplinarkommission durch Verordnung nach Paragraph 128, neu zu bestellen."

Artikel 22

Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes

Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG), LBGl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesge-setzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 48 a und 49a lauten:
    "§ 48a              Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
Paragraph 49 a, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, P, f, l, e, g, e, k, a, r, e, n, z und Pflegeteilzeit"
  1. Ziffer eins a
    Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 8, angefügt:

"(8) Auf Dienstverhältnisse nach Absatz 2, Ziffer 2,, 4, 5 und 6 sind die Bestimmungen der Paragraphen 47 a,, 48a und 49a sinn-gemäß anzuwenden."

  1. Ziffer eins b
    Paragraph 47 a, Absatz 9, entfällt.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 48 a, lautet:
    "§ 48a
Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

(1) Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert hat, kann Vertragsbediensteten auf Ansuchen ein Bildungskarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge oder eine Bildungsteilzeit unter Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes gewährt werden, wenn dem dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Eine neuerliche Bildungskarenz oder eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach vier Jahren nach Antritt der letzten Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gewährt werden.

(2) Die Dauer der Bildungskarenz beträgt mindestens zwei Monate und höchstens ein Jahr. Sie kann auch in Teilen von je mindestens zwei Monaten verbraucht werden, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Die Bildungsteilzeit beträgt mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre und kann in Teilen von nicht weniger als vier Monaten verbraucht werden, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die mit der Bildungsteilzeit verbundene Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes muss mindestens ein Viertel und darf höchstens die Hälfte betragen, wobei zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden dürfen. Während der Bildungsteilzeit ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz sowie sonstige Freistellungen unzulässig.

(4) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes oder eines Zivildienstes ist die Genehmigung einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit unwirksam. Im Übrigen ist die Bildungskarenz einem Karenzurlaub nach Paragraph 48, Absatz eins und 2 und die Bildungsteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 25 a, gleichzuhalten. Eine Änderung der Verwendung in Folge der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ist von der Vertragsbediensteten oder dem Vertragsbediensteten im Sinn des Paragraph 26, Oö. GG 2001 zu vertreten. Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung nach Paragraph 56, sowie der Urlaubsersatzleistung nach Paragraph 45, der für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gebührende Monatsbezug zugrunde zu legen.

3. Nach Paragraph 49, wird folgender Paragraph 49 a, eingefügt:

"§ 49a

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

(1) Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, können schriftlich um eine Pflegekarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Pflegeteilzeit zum Zweck der Pflege oder Betreuung einer bzw. eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 47 a,, der bzw. dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten ansuchen. Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Die Bestimmung des Paragraph 48 a, Absatz 4,, ausgenommen dessen zweiter Satz, bezüglich der Bildungskarenz gilt sinngemäß für die Pflegekarenz, die ansonsten dienst- und besoldungsrechtlich einer Karenz nach dem MSchG bzw. VKG gleichzuhalten ist. Die Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 4, bezüglich der Bildungsteilzeit gilt sinngemäß für die Pflegeteilzeit.

(2) Eine Maßnahme nach Absatz eins, darf nur genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuender bzw. betreuendem nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 47 a, Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Inanspruchnahme zulässig. Die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 47 a, zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Wurde eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Genehmigung der jeweils anderen Maßnahme für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.

(3) Eine vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit ist nach

  1. Ziffer eins
    der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
  2. Ziffer 2
    der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
  3. Ziffer 3
    dem Tod
der bzw. des nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 47 a, zulässig, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen."
  1. Ziffer 4
    Paragraph 50, Absatz eins, lautet:

"(1) Vertragsbedienstete haben - unbeschadet des Paragraph 47, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:

  1. Ziffer eins
    wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der die oder der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt oder
  2. Ziffer 2
    wegen der notwendigen Betreuung ihres oder seines Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes) oder des Kindes der Person, mit der die oder der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, des Mutterschutzgesetzes 1979 für diese Pflege ausfällt oder
  3. Ziffer 3
    wegen der Begleitung ihres oder seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die oder der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Kranken- bzw. einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."
  4. Ziffer 4 a
    Im Paragraph 50, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge ", Wahl- oder Pflegekindes" durch den Klammerausdruck "(einschließlich Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der die bzw. der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt)" ersetzt.
  5. Ziffer 5
    Paragraph 50, Absatz 9, lautet:

"(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene bzw. jener Vertragsbedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt."

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenates" durch die Wortfolge "Verwaltungsge-richts" ersetzt.
  2. Ziffer 7
    Dem Paragraph 55 a, Absatz 6, werden folgende Sätze angefügt:
    "Für die Dauer einer Pflegekarenz haben Bedienstete einen Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach Paragraph 5 b, Absatz eins, des KBGG. Für die Dauer einer Bildungsteilzeit sowie einer Pflegeteilzeit ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeitgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen."
Artikel 23
Änderung des Oö. Gehaltsgesetzes 2001
Das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 14, Absatz eins und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck
"(Disziplinaroberkommission)".
Artikel 24
Änderung des Oö. Pensionsgesetzes 2006
Das Oö. Pensionsgesetz 2006 (Oö. PG 2006), Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2005,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 12, Ziffer 6 und im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, wird jeweils die Wortfolge "Verurteilung durch ein inländisches Gericht" durch die Wortfolge "strafgerichtliche Verurteilung" ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes
Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz (Oö. L-PG), Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1966,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 11, Litera f und im Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, wird jeweils die Wortfolge "Verurteilung durch ein inländisches Gericht" durch die Wortfolge "strafgerichtliche Verurteilung" ersetzt.
Artikel 26
Änderung des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998
Das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998 (Oö. LBSG), Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1998,, in der Fassung des Landes-gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 2, Ziffer 12, wird die Wortfolge "der Unabhängige Verwaltungssenat" durch die Wortfolge "das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
Artikel 27
Änderung des Oö. Landes-Personalvertretungsgesetzes
Das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz (Oö. L-PVG), Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1985,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Paragraph 33, Absatz 4, entfällt.
Artikel 28
Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für
Landesbedienstete
Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete (Oö. KFLG), Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2000,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 6, Absatz 2, entfällt der Punkt am Ende der Ziffer 3 und es werden folgende Ziffer 4 und 5 angefügt:
  2. "4
    während der Dauer einer Pflegekarenz nach Paragraph 83 a, Oö. LBG oder Paragraph 49 a, Oö. LVBG oder einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. LBG oder Paragraph 47 a, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. LVBG;
  3. Ziffer 5
    während der Dauer einer Vaterschaftsfrühkarenz."
  4. Ziffer 2
    Im Paragraph 18 f, wird nach dem Wort "Familienhospizfreistellung" die Wortfolge "oder einer Pflegekarenz (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4,)" eingefügt.
  5. Ziffer 3
    Paragraph 47, Absatz 3, letzter Satz entfällt.
  6. Ziffer 4
    Paragraph 60, Absatz 6, Ziffer 5, entfällt; die bisherige Ziffer 6, erhält die Bezeichnung "5.".
  7. Ziffer 5
    Paragraph 65, Absatz 3, entfällt; die bisherigen Absatz 4 bis 7 erhalten die Bezeichnungen "(3)", "(4)", "(5)" und "(6)".
Artikel 29
Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2001,, in der Fassung des Landes-gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift des 2. Abschnitts des 4. Hauptstücks das Wort "DISZIPLINARBEHÖRDEN" durch das Wort "DISZIPLINARBEHÖRDE" ersetzt.
  2. Ziffer 2
    Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 143 und 145 entfallen.
  3. Ziffer 3
    Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 78 a,, 144, 159, 164a, 164b und 168 lauten:

"§ 78a              Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

§ 144              Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

§ 159              Verschlechterungsverbot

§ 164a              Aufschiebende Wirkung

§ 164b              Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

§ 168              Übergangsbestimmungen zum Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-

Anpassungsgesetz"

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge "Verurteilung durch ein inländisches Gericht" durch die Wortfolge "strafge-richtliche Verurteilung" ersetzt.
  2. Ziffer 5
    Im Paragraph 38, Absatz 4, entfällt die Wortfolge "oder der Disziplinaranwalt".
  3. Ziffer 6
    Paragraph 40, Absatz 3, lautet:

"(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden."

  1. Ziffer 6 a
    Paragraph 76 a, Absatz 8, entfällt.
  2. Ziffer 6 b
    Nach Paragraph 78, wird folgender Paragraph 78 a, eingefügt:
    "§ 78a
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

(1) Beamte (Beamtinnen), deren Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband - unter Miteinrechnung der Zeiten in einem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedientete) - ununterbrochen drei Monate gedauert hat, können schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Pflegeteilzeit zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines (einer) nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 76 a,, dem (der) zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten beantragen.

(2) Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Ansonsten ist die Pflegekarenz einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG und die Pflegeteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 60, gleichzuhalten. Für die Dauer eines in eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots, einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG, eines Präsenz- oder eines Zivildienstes ist die Genehmigung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit unwirksam.

(3) Eine Maßnahme nach Absatz eins, darf nur genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem (betreuender) nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 76 a, Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Inanspruchnahme zulässig. Die Genehmigung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 76 a, zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Wurde eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Genehmigung der jeweils anderen Maßnahme für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.

(4) Eine vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit ist nach

  1. Ziffer eins
    der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
  2. Ziffer 2
    der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
  3. Ziffer 3
    dem Tod
des (der) nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 76 a, zulässig, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.

(5) Die Zeit einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichti-gen, wenn ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleistet wurde. Darüber hinaus ergibt sich bei der Pflegekarenz bzw. erhöht sich bei der Pflegeteilzeit die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage nach dem Oö. PG 2006 für die betroffenen Monate nach der bzw. um die Höhe der im Überweisungsverfahren festgestellten sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage."

6c. Paragraph 79, Absatz eins, lautet:

"(1) Beamte (Beamtinnen) haben - unbeschadet des Paragraph 76, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus ei-nem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:

  1. Ziffer eins
    wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Beamte (die Beamtin) in Lebensgemeinschaft lebt oder
  2. Ziffer 2
    wegen der notwendigen Betreuung seines (ihres) Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes) oder des Kindes der Person, mit der der Beamte (die Beamtin) in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, MSchG bzw. Paragraph 12, Absatz 2, Oö. MSchG für diese Pflege ausfällt oder
  3. Ziffer 3
    wegen der Begleitung seines (ihres) erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte (die Beamtin) in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Kranken- bzw. Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."
  4. Ziffer 6 d
    Im Paragraph 79, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge ", Wahl- oder Pflegekindes" durch den Klammerausdruck "(einschließlich Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der der Beamte (die Beamtin) in Lebensgemeinschaft lebt)" ersetzt.
  5. Ziffer 6 e
    Paragraph 79, Absatz 9, lautet:

"(9) Im Fall der notwendigen Pflege seines (ihres) erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Beamte (jene Beamtin) Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4 und 8, der (die) nicht mit seinem (ihrem) erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt."

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 88, Absatz 5, entfällt die Wortfolge "oder eine Vorstellung (Paragraph 102, Oö. Gemeindeordnung 1990)".
  2. Ziffer 8
    Im Paragraph 98, Absatz 5, wird die Wortfolge "kein ordentliches Rechtsmittel" durch die Wortfolge "keine Berufung" ersetzt.
  3. Ziffer 9
    Im Paragraph 103, Absatz 4, wird das Wort "Berufung" durch die Wortfolge "Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B VG" ersetzt.
  4. Ziffer 10
    Im Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 151, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge "von 25 % des" durch das Wort "eines" ersetzt.
  5. Ziffer 11
    Im Paragraph 139, Absatz eins, wird das Wort "Disziplinarbehörden" durch das Wort "Disziplinarkommission" ersetzt.
  6. Ziffer 12
    Paragraph 139, Absatz 3, lautet:

"(3) Der Lauf der in den Absatz eins und 2 genannten Fristen wird - sofern der Sachverhalt, welcher der Dienst-pflichtverletzung zugrunde liegt, Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmt

  1. Ziffer eins
    für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO, eines bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof einschließlich der Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft oder eines Beschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
  2. Ziffer 2
    für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung beim (bei der) Bürgermeister(in), oder wenn die Disziplinarkommission die Strafanzeige erstattet hat, mit dem Einlangen dieser Mitteilung bei ihr,
  3. Ziffer 3
    für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige oder Kenntniserlangung von einer bei der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bereits eingelangten Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
    1. Litera a
      über die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO, des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens,
    2. Litera b
      der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens oder des (vorläufigen) Rücktritts von der Verfolgung oder
    3. Litera c
      des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungs-strafverfahrens beim (bei der) Bürgermeister(in), oder wenn die Disziplinarkommission die Strafanzeige erstattet hat, mit dem Einlangen der Mitteilung bei ihr."
  4. Ziffer 13
    Im Paragraph 140, Absatz eins,, 2, 3 und 6 und im Paragraph 141, Absatz 2 und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck "(Disziplinarober-kommission)".
  5. Ziffer 14
    Dem Paragraph 140, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
    "Gegen den Beschluss der Disziplinarkommission ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig."
  6. Ziffer 15
    Im Paragraph 140, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge "Zurücklegung der Anzeige" durch die Wortfolge "Einstellung des Strafverfahrens nach der StPO" ersetzt.
  7. Ziffer 16
    Im Paragraph 140, Absatz 6, wird die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenats" durch das Wort "Verwaltungsgerichts" und die Wortfolge "der unabhängige Verwaltungssenat" durch die Wortfolge "das Verwaltungsgericht" ersetzt.
  8. Ziffer 17
    Paragraph 140, Absatz 7, lautet:

"(7) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen und bezieht sich eine strafgerichtliche Verurteilung oder eine verwaltungsbehördliche Bestrafung auf denselben Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies aus spezial- oder generalpräventiven Gründen zusätzlich erforderlich ist."

  1. Ziffer 18
    Im Paragraph 141, Absatz eins, wird die Wortfolge "kein Rechtsmittel" durch die Wortfolge "keine Berufung" ersetzt.
  2. Ziffer 19
    Im Paragraph 141, Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge ", dem Disziplinaranwalt".
  3. Ziffer 20
    Paragraph 141, Absatz 4, letzter Satz entfällt.
  4. Ziffer 21
    Paragraph 141, Absatz 5, entfällt; der bisherige Absatz 6, erhält die Bezeichnung "(5)".
  5. Ziffer 22
    In der Überschrift des 2. Abschnitts des 4. Hauptstücks wird das Wort "DISZIPLINARBEHÖRDEN" durch das Wort "DISZIPLINARBEHÖRDE" ersetzt.
  6. Ziffer 23
    Paragraph 142, lautet:
    "§ 142
Disziplinarkommission

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird beim Amt der Oö. Landesregierung eine Disziplinarkommission für Beamte eingerichtet. Der Landesregierung kommt ein Aufsichtsrecht über die Disziplinarkommission insoweit zu, als sie berechtigt ist, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung im Wege der Geschäftsstelle zu unterrichten. Der Dienstbehörde sind alle Bescheide der Disziplinarkommission zuzustellen und sie ist berechtigt, dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus:

  1. Ziffer eins
    einem (einer) rechtskundigen Vorsitzenden aus dem Stand der Landesbeamten (Landesbeamtinnen);
  2. Ziffer 2
    einem(r) Bürgermeister(in) als Beisitzer(in);
  3. Ziffer 3
    zwei Mitgliedern aus dem Stand der Beamten (Beamtinnen);
  4. Ziffer 4
    einem Mitglied, das die am Verfahren beteiligte Gemeinde
entsendet.

(3) Die Disziplinarkommission wird mit Ausnahme des jeweils von der Gemeinde, die am Verfahren beteiligt ist, zu entsendenden Mitglieds von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3, erfolgt auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich. Für jedes dieser Mitglieder wird auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied bestellt. Die Reihenfolge des Einsatzes der Ersatzmitglieder ergibt sich durch die Reihung im Bestellungsakt seitens der Landesregierung.

(4) Die Gemeinde hat das von ihr zu entsendende Mitglied sowie ein Ersatzmitglied für dieses Mitglied über Aufforderung des (der) Vorsitzenden innerhalb von zwei Monaten namhaft zu machen. Als Mitglied und als Ersatzmitglied kann vom Gemeinderat, bei Gemeindeverbänden vom Verbandsvorstand, nur ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats entsendet werden.

(5) Die Disziplinarkommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der (Die) Vorsitzende gibt seine (ihre) Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich mindestens vier Mitglieder der Disziplinarkommission dafür aussprechen.

(6) Das Amt der Oö. Landesregierung ist Geschäftsstelle der Disziplinarkommission. Die Geschäftsstelle hat für jede Sitzung der Disziplinarkommission einen Schriftführer (eine Schriftführerin) beizustellen."

  1. Ziffer 24
    Paragraph 143, entfällt.
  2. Ziffer 25
    Die Überschrift zu Paragraph 144, lautet:
    "Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission"
  3. Ziffer 26
    Im Paragraph 144, Absatz eins,, 4, 6a und 8 entfällt jeweils die Wortfolge "und der Disziplinaroberkommission".
  4. Ziffer 27
    Im Paragraph 144, Absatz 5 und 6a entfällt jeweils die Wortfolge "und die Disziplinaroberkommission".
  5. Ziffer 28
    (Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 144, Absatz 6, entfällt die Wortfolge "und der Disziplinaroberkommission".
  6. Ziffer 29
    Im Paragraph 144, Absatz 7, entfällt die Wortfolge "oder die Disziplinaroberkommission".
  7. Ziffer 30
    Paragraph 145, entfällt.
  8. Ziffer 31
    Im Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer eins, entfallen die Zitate "51a bis d,", "67a bis 67h,", "76a," und ", 79a".
  9. Ziffer 32
    Paragraph 146, Absatz 2, lautet:

"(2) Parteien des Disziplinarverfahrens sind der (die) Beschuldigte und die Dienstbehörde des (der) Beschuldigten."

  1. Ziffer 33
    Im Paragraph 149, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "nach Anhörung des (der) Disziplinaranwalts( anwältin)".
  2. Ziffer 34
    Im Paragraph 149, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 150, Absatz 2, entfällt jeweils die Wortfolge "dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin),".
  3. Ziffer 35
    Paragraph 151, Absatz eins, letzter Satz lautet:
    "Die Disziplinarverfügung ist dem (der) Beschuldigten, dem (der) Bürgermeister(in) und der Dienstnehmervertretung zuzustellen."
  4. Ziffer 36
    Paragraph 151, Absatz 3, erster Satz lautet:
    "Der (Die) Beschuldigte und die Dienstbehörde können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben."
  5. Ziffer 37
    Paragraph 152, Absatz eins, lautet:

"(1) Hat die Disziplinarkommission die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen, hat der (die) Vorsitzende eine(n) Untersuchungsführer(in) aus dem Stand der Beamten(innen) bei der Bezirkshauptmannschaft des politischen Bezirks der Gemeinde zu bestellen. Mitglieder der Disziplinarkommission können nicht zu Untersuchungsführer(inne)n bestellt werden."

38. Paragraph 152, Absatz 3 und 4 lauten:

"(3) Während der Dauer der Disziplinaruntersuchung kann der (die) Untersuchungsführer(in), soweit er (sie) es mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar findet, den Parteien die unbeschränkte oder teilweise Einsichtnahme in die Verhandlungsakten gestatten.

(4) Die Parteien haben das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen."

39. Paragraph 153, Absatz eins, lautet:

"(1) Nach Abschluss der Disziplinaruntersuchung hat der (die) Untersuchungsführer(in) das Ergebnis der Dis-ziplinaruntersuchung der Disziplinarkommission vorzulegen."

40. Paragraph 153, Absatz 3, lautet:

"(3) Binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses können die Parteien weitere Anträge stellen, über die die Disziplinarkommission entscheidet."

41. Paragraph 154, Absatz eins, lautet:

"(1) Der Tag der mündlichen Verhandlung wird vom (von der) Vorsitzenden der Disziplinarkommission be-stimmt. Hiezu sind die Parteien unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Verweisungsbeschlusses und der Zusammensetzung der Disziplinarkommission mindestens zwei Wochen vorher zu laden. Der (Die) Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ein Mitglied der Disziplinarkommission ohne Angabe von Gründen abzulehnen; für das abgelehnte Mitglied ist ein Ersatzmitglied einzuberufen. Die Disziplinarkommission kann das persönliche Erscheinen des (der) Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung anordnen."

  1. Ziffer 42
    Paragraph 154, Absatz 4, erster Satz lautet:
    "Die Parteien und ihre Vertreter(innen) sowie die Mitglieder der Disziplinarkommission haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an jede Person, die vernommen wird, zu stellen."
  2. Ziffer 43
    Paragraph 154, Absatz 6, lautet:

"(6) Dem (Der) Beschuldigten steht das Schlusswort zu."

44. Paragraph 156, Absatz 4, lautet:

"(4) Im Fall einer mündlichen Verhandlung ist das Erkenntnis innerhalb von drei Wochen ab Verkündung schriftlich auszufertigen. Das Disziplinarerkenntnis ist den Parteien sowie dem (der) Bürgermeister(in) und der Dienstnehmervertretung zuzustellen."

  1. Ziffer 45
    Im Paragraph 156, Absatz 5, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge "und des Disziplinaranwalts".
  2. Ziffer 46
    Im Paragraph 156, Absatz 7, entfällt das Wort "jeweiligen"; das Wort "Disziplinarbehörden" wird durch das Wort "Disziplinar-behörde" ersetzt.
  3. Ziffer 47
    Paragraph 159, lautet:
    "§ 159
Verschlechterungsverbot
Auf Grund eines von der Beschuldigten bzw. vom Beschuldigten erhobenen Rechtsmittels darf das Diszipli-narerkenntnis nicht zu ihren bzw. seinen Ungunsten abgeändert werden."
  1. Ziffer 48
    Im Paragraph 160, Absatz eins, entfällt jeweils der Klammerausdruck "(Disziplinaroberkommission)".
  2. Ziffer 49
    Im Paragraph 160, Absatz 3, wird die Wortfolge "kein ordentliches Rechtsmittel" durch die Wortfolge "keine Berufung" ersetzt.
  3. Ziffer 50
    Im Paragraph 161, Absatz 4, erster Satz wird nach der Wortfolge "nach dem Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz" die Wortfolge "oder dem Oö. Pensionsgesetz 2006" eingefügt.
  4. Ziffer 51
    Im Paragraph 162, entfällt die Wortfolge "oder der Disziplinaroberkommission".
  5. Ziffer 52
    Der bisherige Paragraph 164 a, erhält die Bezeichnung "164c"; nach Paragraph 164, werden folgende Paragraphen 164 a und 164b angefügt:
"§ 164a
Aufschiebende Wirkung

(1) In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts haben Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG keine aufschiebende Wirkung, ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten nach dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstücks.

(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Be-scheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung.

Paragraph 164 b,

Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Angelegenheiten der Paragraphen 88,, 89, 103 und 104 sowie über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission, wenn darin Disziplinarstrafen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 sowie Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, oder 5 verhängt wurden, durch Senate. Dies gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

(2) Dem Senat hat je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Dienstgebers sowie der Dienstnehmervertretung als fachkundige Laienrichterin bzw. als fachkundiger Laienrichter anzugehören.

(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.

(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, liegen vor. Paragraph 208, Absatz eins, RStDG gilt sinngemäß.

(5) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Landesregierung nominiert. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Dienstnehmervertretung (Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Oberösterreich) nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Dienstnehmervertretung nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Landesregierung. Als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter müssen rechtskundige Gemeinde- bzw. Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst nominiert werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig sein darf.

(6) Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.

(7) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet

  1. Ziffer eins
    mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters, und wenn aber die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens,
  2. Ziffer 2
    durch Tod,
  3. Ziffer 3
    durch Verzicht oder
  4. Ziffer 4
    durch Amtsenthebung.
Der Verzicht ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam.

(8) Der Personalausschuss des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter ihres bzw. seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser

  1. Ziffer eins
    eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,
  2. Ziffer 2
    auf Grund ihrer bzw. seiner gesundheitlichen Verfassung
ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,
  1. Ziffer 3
    unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder
  2. Ziffer 4
    ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.

(9) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatz-richter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(10) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.

(11) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung einer Abwesenheit von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Landesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand."

53. Nach Paragraph 167, wird folgender Paragraph 168, angefügt:

"§ 168

Übergangsbestimmungen zum Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz

(1) Bei der Disziplinarkommission gemäß Paragraph 142, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser abzuschließen. Die entsprechenden Bestimmungen des 2. und 3. Abschnitts des 4. Hauptstücks in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes sind auf diese Verfahren weiterhin anzuwenden.

(2) Frühestens mit Wirksamkeit des Inkrafttretens des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes hat die Oö. Landesregierung die Disziplinarkommission nach Paragraph 142, Absatz 3, neu zu bestellen."

Artikel 30

Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002

Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 53 und 55 entfällt.
  2. Ziffer 2
    Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 54,, 69, 128, 129a, 218a, 218b und 229 lauten:

"§ 54              Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

§ 69              Verschlechterungsverbot

§ 128              Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

§ 129a              Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

§ 218a              Aufschiebende Wirkung

§ 218b              Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

§ 229              Übergangsbestimmungen zum Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-

Anpassungsgesetz"

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenates" durch das Wort "Verwaltungsgerichts" ersetzt.
  2. Ziffer 4
    Im Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge "Verurteilung durch ein inländisches Gericht" durch die Wortfolge "strafge-richtliche Verurteilung" ersetzt.
  3. Ziffer 5
    Im Paragraph 41, Absatz 4, wird das Wort "Berufung" durch die Wortfolge "Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG" ersetzt.
  4. Ziffer 6
    Im Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge "von 25 % des" durch das Wort "ei-nes" ersetzt.
  5. Ziffer 7
    Im Paragraph 46, Absatz 2, entfällt das Wort "erstinstanzlichen".
  6. Ziffer 8
    Im Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort "Disziplinarbehörden" durch das Wort "Disziplinarkommission" ersetzt.
  7. Ziffer 9
    Paragraph 49, Absatz 3, lautet:

"(3) Der Lauf der in den Absatz eins und 2 genannten Fristen wird - sofern der Sachverhalt, welcher der Dienst-pflichtverletzung zugrunde liegt, Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmt

  1. Ziffer eins
    für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO, eines bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof einschließlich der Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft oder eines Beschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
  2. Ziffer 2
    für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung beim (bei der) Bürgermeister(in), oder wenn die Disziplinarkommission die Strafanzeige erstattet hat, mit dem Einlangen dieser Mitteilung bei ihr,
  3. Ziffer 3
    für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige oder Kenntniserlangung von einer bei der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bereits eingelangten Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
    1. Litera a
      über die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO, des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens,
    2. Litera b
      der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens oder des (vorläufigen) Rücktritts von der Verfolgung oder
    3. Litera c
      des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungs-strafverfahrens beim (bei der) Bürgermeister(in), oder wenn die Disziplinarkommission die Strafanzeige erstattet hat, mit dem Einlangen der Mitteilung bei ihr."
  4. Ziffer 10
    Im Paragraph 50, Absatz eins,, 2, 3 und 6 und im Paragraph 51, Absatz 2 und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck "(Disziplinaroberkom-mission)".
  5. Ziffer 11
    Dem Paragraph 50, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
    "Gegen den Beschluss der Disziplinarkommission ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig."
  6. Ziffer 12
    Im Paragraph 50, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge "Zurücklegung der Anzeige" durch die Wortfolge "Einstellung des Strafverfahrens nach der StPO" ersetzt.
  7. Ziffer 13
    Im Paragraph 50, Absatz 6, wird die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenats" durch das Wort "Verwaltungsgerichts" und die Wortfolge "der unabhängige Verwaltungssenat" durch die Wortfolge "das Verwaltungsgericht" ersetzt.
  8. Ziffer 14
    Paragraph 50, Absatz 7, lautet:

"(7) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen und bezieht sich eine strafgerichtliche Verurteilung oder eine verwaltungsbehördliche Bestrafung auf denselben Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies aus spezial- oder generalpräventiven Gründen zusätzlich erforderlich ist."

  1. Ziffer 15
    Im Paragraph 51, Absatz eins, wird die Wortfolge "kein Rechtsmittel" durch die Wortfolge "keine Berufung" ersetzt.
  2. Ziffer 16
    Im Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge ", dem Disziplinaranwalt".
  3. Ziffer 17
    Paragraph 51, Absatz 4, letzter Satz entfällt.
  4. Ziffer 18
    Paragraph 51, Absatz 5, entfällt; der bisherige Absatz 6, erhält die Bezeichnung "(5)".
  5. Ziffer 19
    Paragraph 52, lautet:
    "§ 52
Disziplinarkommission

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird beim Amt der Oö. Landesregierung eine Disziplinarkommission für Beamte (Beamtinnen) eingerichtet. Der Landesregierung kommt ein Aufsichtsrecht über die Disziplinarkommission insoweit zu, als sie berechtigt ist, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung im Wege der Geschäftsstelle zu unterrichten. Der Dienstbehörde sind alle Bescheide der Disziplinarkommission zuzustellen und sie ist berechtigt, dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus:

  1. Ziffer eins
    einem (einer) rechtskundigen Vorsitzenden aus dem Stand der Landesbeamten (Landesbeamtinnen);
  2. Ziffer 2
    einem(r) Bürgermeister(in) als Beisitzer(in);
  3. Ziffer 3
    zwei Mitgliedern aus dem Stand der Beamten (Beamtinnen);
  4. Ziffer 4
    einem Mitglied, das die am Verfahren beteiligte Gemeinde
entsendet.

(3) Die Disziplinarkommission wird mit Ausnahme des jeweils von der Gemeinde, die am Verfahren beteiligt ist, zu entsendenden Mitglieds von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3, erfolgt auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich. Für jedes dieser Mitglieder wird auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied bestellt. Die Reihenfolge des Einsatzes der Ersatzmitglieder ergibt sich durch die Reihung im Bestellungsakt seitens der Landesregierung.

(4) Die Gemeinde hat das von ihr zu entsendende Mitglied sowie ein Ersatzmitglied für dieses Mitglied über Aufforderung des Vorsitzenden innerhalb von zwei Monaten namhaft zu machen. Als Mitglied und als Ersatzmitglied kann vom Gemeinderat, bei Gemeindeverbänden vom Verbandsvorstand, nur ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats entsendet werden.

(5) Die Disziplinarkommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der (Die) Vorsitzende gibt seine (ihre) Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich mindestens vier Mitglieder der Disziplinarkommission dafür aussprechen.

(6) Das Amt der Oö. Landesregierung ist Geschäftsstelle der Disziplinarkommission. Die Geschäftsstelle hat für jede Sitzung der Disziplinarkommission einen Schriftführer (eine Schriftführerin) beizustellen."

  1. Ziffer 20
    Paragraph 53, entfällt.
  2. Ziffer 21
    Die Überschrift zu Paragraph 54, lautet:
    "Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission"
  3. Ziffer 22
    Im Paragraph 54, Absatz eins,, 4, 6a und 8 entfällt jeweils die Wortfolge "und der Disziplinaroberkommission".
  4. Ziffer 23
    (Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 54, Absatz 6, entfällt die Wortfolge "und der Disziplinaroberkommission".
  5. Ziffer 24
    Im Paragraph 54, Absatz 5 und 6a entfällt jeweils die Wortfolge "und die Disziplinaroberkommission".
  6. Ziffer 25
    Im Paragraph 54, Absatz 7, entfällt die Wortfolge "oder die Disziplinaroberkommission".
  7. Ziffer 26
    Paragraph 55, entfällt.
  8. Ziffer 27
    Im Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, entfallen die Zitate "51a bis d,", "67a bis 67h,", "76a," und ", 79a".
  9. Ziffer 28
    Paragraph 56, Absatz 2, lautet:

"(2) Parteien des Disziplinarverfahrens sind der (die) Beschuldigte und die Dienstbehörde des (der) Beschuldigten."

  1. Ziffer 29
    Im Paragraph 56, Absatz 5, entfällt die Wortfolge "oder der Disziplinaranwalt".
  2. Ziffer 30
    Im Paragraph 59, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "nach Anhörung des (der) Disziplinaranwalts(-anwältin)".
  3. Ziffer 31
    Im Paragraph 59, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 60, Absatz 2, entfällt jeweils die Wortfolge "dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin),".
  4. Ziffer 32
    Paragraph 61, Absatz eins, letzter Satz lautet:
    "Die Disziplinarverfügung ist dem (der) Beschuldigten, dem (der) Bürgermeister(in) und der Dienstnehmervertretung zuzustellen."
  5. Ziffer 33
    Paragraph 61, Absatz 3, erster Satz lautet:
    "Der (Die) Beschuldigte und die Dienstbehörde können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben."
  6. Ziffer 34
    Paragraph 62, Absatz eins, lautet:

"(1) Hat die Disziplinarkommission die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen, hat der (die) Vorsitzende eine(n) Untersuchungsführer(in) aus dem Stand der Beamten(innen) bei der Bezirkshauptmannschaft des politischen Bezirks der Gemeinde zu bestellen. Mitglieder der Disziplinarkommission können nicht zu Untersuchungsführer(inne)n bestellt werden."

35. Paragraph 62, Absatz 3 und 4 lauten:

"(3) Während der Dauer der Disziplinaruntersuchung kann der (die) Untersuchungsführer(in), soweit er (sie) es mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar findet, den Parteien die unbeschränkte oder teilweise Einsichtnahme in die Verhandlungsakten gestatten.

(4) Die Parteien haben das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen."

36. Paragraph 63, Absatz eins, lautet:

"(1) Nach Abschluss der Disziplinaruntersuchung hat der (die) Untersuchungsführer(in) das Ergebnis der Dis-ziplinaruntersuchung der Disziplinarkommission vorzulegen."

37. Paragraph 63, Absatz 3, lautet:

"(3) Binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses können die Parteien weitere Anträge stellen, über die die Disziplinarkommission entscheidet."

38. Paragraph 64, Absatz eins, lautet:

"(1) Der Tag der mündlichen Verhandlung wird vom (von der) Vorsitzenden der Disziplinarkommission be-stimmt. Hiezu sind die Parteien unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Verweisungsbeschlusses und der Zusammensetzung der Disziplinarkommission mindestens zwei Wochen vorher zu laden. Der (Die) Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ein Mitglied der Disziplinarkommission ohne Angabe von Gründen abzulehnen; für das abgelehnte Mitglied ist ein Ersatzmitglied einzuberufen. Die Disziplinarkommission kann das persönliche Erscheinen des (der) Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung anordnen."

  1. Ziffer 39
    Paragraph 64, Absatz 4, erster Satz lautet:
    "Die Parteien und ihre Vertreter(innen) sowie die Mitglieder der Disziplinarkommission haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an jede Person, die vernommen wird, zu stellen."
  2. Ziffer 40
    Paragraph 64, Absatz 6, lautet:

"(6) Dem (Der) Beschuldigten steht das Schlusswort zu."

41. Paragraph 66, Absatz 4, lautet:

"(4) Im Fall einer mündlichen Verhandlung ist das Erkenntnis innerhalb von drei Wochen ab Verkündung schriftlich auszufertigen. Das Disziplinarerkenntnis ist den Parteien sowie dem (der) Bürgermeister(in) und der Dienstnehmervertretung zuzustellen."

  1. Ziffer 42
    Im Paragraph 66, Absatz 5, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge "und des (der) Disziplinaranwalts(-anwältin)".
  2. Ziffer 43
    Im Paragraph 66, Absatz 7, entfällt das Wort "jeweiligen"; das Wort "Disziplinarbehörden" wird durch das Wort "Disziplinar-kommission" ersetzt.
  3. Ziffer 44
    Paragraph 69, lautet:
    "§ 69
Verschlechterungsverbot
Auf Grund eines von der Beschuldigten bzw. vom Beschuldigten erhobenen Rechtsmittels darf das Diszipli-narerkenntnis nicht zu ihren bzw. seinen Ungunsten abgeändert werden."
  1. Ziffer 45
    Im Paragraph 70, Absatz eins und im Paragraph 175, Absatz eins und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck "(Disziplinaroberkommission)".
  2. Ziffer 46
    Im Paragraph 70, Absatz 3, wird die Wortfolge "kein ordentliches Rechtsmittel" durch die Wortfolge "keine Berufung" ersetzt.
  3. Ziffer 47
    Im Paragraph 71, Absatz 4, erster Satz wird nach der Wortfolge "nach dem Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz" die Wort-folge "oder dem Oö. Pensionsgesetz 2006" eingefügt.
  4. Ziffer 48
    Im Paragraph 72, entfällt die Wortfolge "oder der Disziplinaroberkommission".
  5. Ziffer 49
    Paragraph 86, Absatz 3, lautet:

"(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ohne Einhaltung des Dienstwegs eingebracht werden."

  1. Ziffer 49 a
    Paragraph 126 a, Absatz 8, entfällt.
  2. Ziffer 50
    Paragraph 128, lautet:
    "§ 128
Bildungskarenz und Bildungsteilzeit für Vertragsbedienstete

(1) Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert hat, kann Vertragsbediensteten auf Ansuchen ein Bildungskarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge oder eine Bildungsteilzeit unter Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes gewährt werden, wenn dem dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Eine neuerliche Bildungskarenz oder eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach vier Jahren nach Antritt der letzten Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gewährt werden.

(2) Die Dauer der Bildungskarenz beträgt mindestens zwei Monate und höchstens ein Jahr. Sie kann auch in Teilen, von je mindestens zwei Monaten verbraucht werden, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Die Bildungsteilzeit beträgt mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre und kann in Teilen von nicht weniger als vier Monaten verbraucht werden, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die mit der Bildungsteilzeit verbundene Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes muss mindestens ein Viertel und darf höchstens die Hälfte betragen, wobei zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden dürfen. Während der Bildungsteilzeit ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz sowie sonstige Freistellungen unzulässig.

(4) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes oder eines Zivildienstes ist die Genehmigung einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit unwirksam. Im Übrigen ist die Bildungskarenz einem Karenzurlaub nach Paragraph 127, Absatz eins und 2 und die Bildungsteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 106, gleichzuhalten. Eine Änderung der Verwendung in Folge der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ist von dem Vertragsbediensteten (der Vertragsbediensteten) im Sinn des Paragraph 188, zu vertreten. Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung nach Paragraph 205, sowie der Urlaubsersatzleistung nach Paragraph 120, der für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gebührende Monatsbezug zugrunde zu legen."

51. Nach Paragraph 129, wird folgender Paragraph 129 a, eingefügt:

"§ 129a

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

(1) Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat sowie Beamte (Be-amtinnen), deren Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband - unter Miteinrechnung der Zeiten in einem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) - ununterbrochen drei Monate gedauert hat, können schriftlich um eine Pflegekarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Pflegeteilzeit zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines (einer) nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 126 a,, dem (der) zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten ansuchen.

(2) Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Die Bestimmung des Paragraph 128, Absatz 4,, ausgenommen dessen zweiter Satz, bezüglich der Bildungskarenz gilt sinngemäß für die Pflegekarenz, die ansonsten dienst- und besoldungsrechtlich einer Karenz nach dem MSchG bzw. dem VKG gleichzuhalten ist. Die Bestimmung des Paragraph 128, Absatz 4, bezüglich der Bildungsteilzeit gilt sinngemäß für die Pflegeteilzeit.

(3) Eine Maßnahme nach Absatz eins, darf nur genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem (zu betreuender) nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 126 a, Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Inanspruchnahme zulässig. Die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 126 a, zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Wurde eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Genehmigung der jeweils anderen Maßnahme für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.

(4) Eine vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit ist nach

  1. Ziffer eins
    der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
  2. Ziffer 2
    der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
  3. Ziffer 3
    dem Tod
des (der) nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 126 a, zulässig, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entge-genstehen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genann-ten Gründe erfolgen.

(5) Die Zeit einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichti-gen, wenn ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleistet wurde. Darüber hinaus ergibt sich bei der Pflegekarenz bzw. erhöht sich bei der Pflegeteilzeit die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage nach dem Oö. PG 2006 für die betroffenen Monate nach der bzw. um die Höhe der im Überweisungsverfahren festgestellten sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage."

51a. Paragraph 130, Absatz eins, lautet:

"(1) Bedienstete haben - unbeschadet des Paragraph 126, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:

  1. Ziffer eins
    wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Bedienstete (die Bedienstete) in Lebensgemeinschaft lebt oder
  2. Ziffer 2
    wegen der notwendigen Betreuung seines (ihres) Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes) oder des Kindes der Person, mit der der Bedienstete (die Bedienstete) in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, des Mutterschutzgesetzes 1979 für diese Pflege ausfällt oder
  3. Ziffer 3
    wegen der Begleitung seines (ihres) erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Bedienstete (die Bedienstete) in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Kranken- bzw. einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."
  4. Ziffer 51 b
    Im Paragraph 130, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge ", Wahl- oder Pflegekindes" durch den Klammerausdruck "(einschließ-lich Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der die bzw. der Bedienstete in Lebensgemein-schaft lebt)" ersetzt.
  5. Ziffer 51 c
    Paragraph 130, Absatz 9, lautet:

"(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Bedienstete (jene Bedienstete) Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt."

  1. Ziffer 52
    Paragraph 139, Absatz 5, letzter Satz entfällt.
  2. Ziffer 53
    Im Paragraph 151, Absatz 5, wird die Wortfolge "kein ordentliches Rechtsmittel" durch die Wortfolge "keine Berufung" ersetzt.
  3. Ziffer 54
    Dem Paragraph 205 a, Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:
    "Für die Dauer einer Pflegekarenz haben Bedienstete einen Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach Paragraph 5 b, Absatz eins, des KBGG. Für die Dauer einer Bildungsteilzeit sowie einer Pflegeteilzeit ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeitgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen."
  4. Ziffer 55
    Die bisherigen Paragraphen 218 a und 218b erhalten die Bezeichnung "§ 218c" und "§ 218d"; nach Paragraph 218, werden folgende Paragraphen 218 a und 218b angefügt:
    "§ 218a
Aufschiebende Wirkung

(1) In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts haben Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG keine aufschiebende Wirkung, ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten nach dem 3. Abschnitt des 3. Hauptstücks.

(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Be-scheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung.

Paragraph 218 b,

Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Angelegenheiten der Paragraphen 41,, 41a, 139 und 140 sowie über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission, wenn darin Disziplinarstrafen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 sowie Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 4, oder 5 verhängt wurden, durch Senate. Dies gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

(2) Dem Senat hat je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Dienstgebers sowie der Dienstnehmervertretung als fachkundige Laienrichterin bzw. als fachkundiger Laienrichter anzugehören.

(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.

(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, liegen vor. Paragraph 208, Absatz eins, RStDG gilt sinngemäß.

(5) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Landesregierung nominiert. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Dienstnehmervertretung (Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Oberösterreich) nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Dienstnehmervertretung nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Landesregierung. Als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter müssen rechtskundige Gemeinde- bzw. Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst nominiert werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig sein darf.

(6) Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.

(7) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet

  1. Ziffer eins
    mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters, und wenn aber die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens,
  2. Ziffer 2
    durch Tod,
  3. Ziffer 3
    durch Verzicht oder
  4. Ziffer 4
    durch Amtsenthebung.
Der Verzicht ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam.

(8) Der Personalausschuss des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter ihres bzw. seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser

  1. Ziffer eins
    eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,
  2. Ziffer 2
    auf Grund ihrer bzw. seiner gesundheitlichen Verfassung
ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,
  1. Ziffer 3
    unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder
  2. Ziffer 4
    ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.

(9) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatz-richter sind in Ausübung ihres bzw. seines Amtes unabhängig; sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(10) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.

(11) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung einer Abwesenheit von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinde- oder Landesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand."

56. Nach Paragraph 228, wird folgender Paragraph 229, angefügt:

"§ 229

Übergangsbestimmungen zum Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz

(1) Bei der Disziplinarkommission gemäß Paragraph 52, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser abzuschließen. Die entsprechenden Bestimmungen des 3. Abschnitts des 3. Hauptstücks in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes sind auf diese Verfahren weiterhin anzuwenden.

(2) Frühestens mit Wirksamkeit des Inkrafttretens des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes hat die Oö. Landesregierung die Disziplinarkommission nach Paragraph 52, Absatz 3, neu zu bestellen."

Artikel 31

Änderung des Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes

Das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (Oö. G-PVG), Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 1991,, in der Fassung des Landes-gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 16, Absatz eins und im Paragraph 22, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge "vier Jahren" durch die Wortfolge "fünf Jahren" ersetzt.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 37, Absatz 4 und 6 entfallen; der bisherige Absatz 5, erhält die Bezeichnung "(4)".
Artikel 32
Änderung des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes
Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1969,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 48, Absatz 2, entfällt die Wortfolge "; eine Vorstellung an die Aufsichtsbehörde findet nicht statt".
Artikel 33
Änderung des Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz (Oö. G-GBG), Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1999,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 9, Absatz 4, entfällt die Wortfolge "und der Disziplinaroberkommission".
Artikel 34
Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002
Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 110,, 111 und 126 entfallen.
  2. Ziffer 2
    Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 83 a,, 106, 125, 140a und 140b lauten:

"§ 83a              Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

§ 106              Disziplinarbehörde

§ 125              Verschlechterungsverbot

§ 140a              Aufschiebende Wirkung

§ 140b              Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht"

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 7 a, Absatz 5, wird das Zitat "§ 73 Absatz eins a, ", durch das Zitat "§ 73 Absatz eins ", ersetzt.
  2. Ziffer 4
    Im Paragraph 31, Absatz 3, wird die Wortfolge "kein ordentliches Rechtsmittel" durch die Wortfolge "keine Berufung" ersetzt.
  3. Ziffer 5
    Im Paragraph 40, Absatz 4, entfällt die Wortfolge "oder der Disziplinaranwalt".
  4. Ziffer 6
    Paragraph 46, Absatz 3, lautet:

"(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden."

  1. Ziffer 6 a
    Paragraph 81 a, Absatz 8, entfällt.
  2. Ziffer 7
    Im Paragraph 82, Absatz 5, werden das Wort "befristetes" durch das Wort "unbefristetes", die Wortfolge "Unabhängigen Verwaltungssenats" durch das Wort "Verwaltungsgerichts" und die Wortfolge "Unabhängigen Verwaltungssenat" durch das Wort "Verwaltungsgericht" ersetzt.
  3. Ziffer 7 a
    Nach Paragraph 83, wird folgender Paragraph 83 a, eingefügt:
    "§ 83a
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

(1) Beamte (Beamtinnen), deren Dienstverhältnis zu einer Stadt - unter Miteinrechnung der Zeiten in einem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedientete) - ununterbrochen drei Monate gedauert hat, können schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Pflegeteilzeit zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines (einer) nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 81 a,, dem (der) zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten beantragen.

(2) Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Ansonsten ist die Pflegekarenz einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG und die Pflegeteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 65, gleichzuhalten. Für die Dauer eines in eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots, einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG, eines Präsenz- oder eines Zivildienstes ist die Genehmigung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit unwirksam.

(3) Eine Maßnahme nach Absatz eins, darf nur genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem (betreuender) nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 81 a, Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Inanspruchnahme zulässig. Die Genehmigung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 81 a, zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Wurde eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Genehmigung der jeweils anderen Maßnahme für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.

(4) Eine vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit ist nach

  1. Ziffer eins
    der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
  2. Ziffer 2
    der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
  3. Ziffer 3
    dem Tod
des (der) nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 81 a, zulässig, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.

(5) Die Zeit einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichti-gen, wenn ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleistet wurde. Darüber hinaus ergibt sich bei der Pflegekarenz bzw. erhöht sich bei der Pflegeteilzeit die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage nach dem Oö. PG 2006 für die betroffenen Monate nach der bzw. um die Höhe der im Überweisungsverfahren festgestellten sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage."

7b. Paragraph 84, Absatz eins, lautet:

"(1) Beamte (Beamtinnen) haben - unbeschadet des Paragraph 81, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus ei-nem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:

  1. Ziffer eins
    wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Beamte (die Beamtin) in Lebensgemeinschaft lebt oder
  2. Ziffer 2
    wegen der notwendigen Betreuung seines (ihres) Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes) oder des Kindes der Person, mit der der Beamte (die Beamtin) in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, MSchG bzw. Paragraph 12, Absatz 2, Oö. MSchG für diese Pflege ausfällt oder
  3. Ziffer 3
    wegen der Begleitung seines (ihres) erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte (die Beamtin) in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Kranken- bzw. Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."
  4. Ziffer 7 c
    Im Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge ", Wahl- oder Pflegekindes" durch den Klammerausdruck "(einschließlich Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der der Beamte (die Beamtin) in Lebensgemeinschaft)" ersetzt.
  5. Ziffer 7 d
    Paragraph 84, Absatz 9, lautet:

"(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Beamte (jene Beamtin) Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt."

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge "Verurteilung durch ein inländisches Gericht" durch die Wortfolge "strafge-richtliche Verurteilung" ersetzt.
  2. Ziffer 9
    Im Paragraph 105, Absatz 2, werden die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenats" durch das Wort "Verwaltungsgerichts" und die Wortfolge "der unabhängige Verwaltungssenat" durch die Wortfolge "das Verwaltungsgericht" ersetzt.
  3. Ziffer 10
    Die Überschrift zu Paragraph 106, lautet:
    "Disziplinarbehörde"
  4. Ziffer 11
    Paragraph 106, Absatz eins, lautet:

"(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamtinnen und Beamte der Stadt ist beim Magistrat eine Disziplinarkommission eingerichtet. Gegen Bescheide der Disziplinarkommission ist keine Berufung zulässig."

  1. Ziffer 12
    (Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 106, Absatz 2, entfällt die Wortfolge "und der Disziplinaroberkommission".
  2. Ziffer 13
    Im Paragraph 106, Absatz 2 a, entfällt die Wortfolge "und der Disziplinaroberkommission"; die Wortfolge "und die Disziplinaroberkommission sind" wird durch das Wort "ist" ersetzt.
  3. Ziffer 14
    Im Paragraph 106, Absatz 3, wird das Wort "Disziplinarbehörden" jeweils durch das Wort "Disziplinarkommission" ersetzt.
  4. Ziffer 15
    Paragraph 110, entfällt.
  5. Ziffer 16
    Paragraph 111, entfällt.
  6. Ziffer 17
    Im Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer eins, entfallen die Zitate "51a bis 51d,", "67a bis 67h,", "76a," und ", 79a".
  7. Ziffer 18
    Paragraph 113, lautet:
    "§ 113
Parteien

(1) Parteien im Disziplinarverfahren sind der (die) Beschuldigte und die Dienstbehörde des (der) Beschuldigten.

(2) Der Dienstbehörde sind alle Bescheide der Disziplinarkommission zuzustellen und sie ist berechtigt, dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."

  1. Ziffer 19
    Im Paragraph 117, Absatz eins, wird die Wortfolge "kein Rechtsmittel" durch die Wortfolge "keine Berufung" ersetzt.
  2. Ziffer 20
    Im Paragraph 117, Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge ", dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin)".
  3. Ziffer 21
    Im Paragraph 117, Absatz 2 und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck "(Disziplinaroberkommission)".
  4. Ziffer 22
    Paragraph 117, Absatz 4, letzter Satz entfällt.
  5. Ziffer 23
    Paragraph 117, Absatz 5, entfällt; der bisherige Absatz 6, erhält die Bezeichnung "(5)".
  6. Ziffer 24
    Im Paragraph 118, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "und nach Anhörung des (der) Disziplinaranwalts( anwältin)".
  7. Ziffer 25
    Im Paragraph 118, Absatz 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge ", dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin)".
  8. Ziffer 26
    Paragraph 120, Absatz 5, lautet:

"(5) Nach der Vernehmung der oder des Beschuldigten sind die Beweise in der von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Über die Berücksichtigung von Beweisanträgen der Parteien hat die oder der Vorsitzende - wenn dies die übrigen Mitglieder des Senats verlangen, der Senat - mit Verfahrensanordnung zu entscheiden. Die Parteien und ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, Beweisanträge zu stellen und Fragen an jede Person, die vernommen wird, zu richten."

  1. Ziffer 27
    Paragraph 120, Absatz 8, entfällt.
  2. Ziffer 28
    Paragraph 120, Absatz 9, lautet:

"(9) Dem (Der) Beschuldigten steht das Schlusswort zu."

  1. Ziffer 29
    Paragraph 122, Absatz 3, entfällt; der bisherige Absatz 4, erhält die Bezeichnung "(3)".
  2. Ziffer 30
    Paragraph 125, lautet:
    "§ 125
Verschlechterungsverbot
Auf Grund eines von der Beschuldigten bzw. vom Beschuldigten erhobenen Rechtsmittels darf das Diszipli-narerkenntnis nicht zu ihren bzw. seinen Ungunsten abgeändert werden."
  1. Ziffer 31
    Paragraph 126, entfällt.
  2. Ziffer 32
    Im Paragraph 129, Absatz 2, wird die Wortfolge "kein ordentliches Rechtsmittel" durch die Wortfolge "keine Berufung" ersetzt.
  3. Ziffer 33
    Im Paragraph 130, Absatz 4, wird das Wort "Disziplinarbehörden" durch das Wort "Disziplinarkommission" ersetzt.
  4. Ziffer 34
    Im Paragraph 132, Absatz eins, letzter Satz entfällt die Wortfolge "auch dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin) und".
  5. Ziffer 35
    Im Paragraph 133, erster Satz wird die Wortfolge "und der (die) Disziplinaranwalt(-anwältin) können" durch das Wort "kann" ersetzt.
  6. Ziffer 36
    Im Paragraph 136, wird die Wortfolge "von den Disziplinarbehörden" durch die Wortfolge "von der Disziplinarkommission" ersetzt.
  7. Ziffer 37
    Nach Paragraph 140, werden folgende Paragraphen 140 a und 140b angefügt:
"§ 140a
Aufschiebende Wirkung

(1) In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts haben Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG keine aufschiebende Wirkung, ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten nach dem 13. Abschnitt.

(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Be-scheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung

Paragraph 140 b,

Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Angelegenheiten der Paragraphen 20,, 21, 92 und 92a sowie über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission, wenn darin Disziplinarstrafen nach Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 sowie Paragraph 135, Ziffer 4, oder 5 verhängt wurden, durch Senate. Dies gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

(2) Dem Senat hat je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Dienstgebers sowie der Dienstnehmervertretung als fachkundige Laienrichterin bzw. als fachkundiger Laienrichter anzugehören.

(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.

(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, liegen vor. Paragraph 208, Absatz eins, RStDG gilt sinngemäß.

(5) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Landesregierung nominiert. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Dienstnehmervertretung (Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Oberösterreich) nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Dienstnehmervertretung nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Landesregierung. Als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter müssen rechtskundige Gemeinde- bzw. Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst nominiert werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig sein darf.

(6) Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.

(7) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet

  1. Ziffer eins
    mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters, und wenn aber die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens,
  2. Ziffer 2
    durch Tod,
  3. Ziffer 3
    durch Verzicht oder
  4. Ziffer 4
    durch Amtsenthebung.
Der Verzicht ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam.

(8) Der Personalausschuss des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter ihres bzw. seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser

  1. Ziffer eins
    eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,
  2. Ziffer 2
    auf Grund ihrer bzw. seiner gesundheitlichen Verfassung
ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,
  1. Ziffer 3
    unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder
  2. Ziffer 4
    ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.

(9) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatz-richter sind in Ausübung ihres bzw. seines Amtes unabhängig; sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(10) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.

(11) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung einer Abwesenheit von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinde- oder Landesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand."

Artikel 35

Änderung des Gesetzes über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

Das Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (Oö. LKUFG), Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1983,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 39, Absatz 4, entfällt; die bisherigen Absatz 5 bis 7 erhalten die Bezeichnung "(4)", "(5)" und "(6)".
  2. Ziffer 2
    Paragraph 39, Absatz 6, lautet:

"(6) Für Personen nach Paragraph 2, Litera c und d gelten die Absatz eins bis 3 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die or-dentlichen Gerichte."

  1. Ziffer 3
    Paragraph 50, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.
Artikel 36
Änderung des Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986
Das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 (Oö. LDHG 1986), Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1986,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 5, Absatz eins, Litera l und im Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, entfällt jeweils die Wortfolge "bzw. Disziplinaroberkommission".
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, entfällt die Wortfolge ", der von seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder vor der Dienst-behörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,".
  3. Ziffer 3
    Die Überschrift des Paragraph 8, lautet:
"§ 8
Oberbehörde"
  1. Ziffer 4
    Paragraph 8, Absatz eins und 2 entfallen; die Absatzbezeichnung des bisherigen Absatz 3, entfällt.
  2. Ziffer 5
    Paragraphen 11 und 12 entfallen.
  3. Ziffer 6
    Im Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, wird das Zitat "§ 80 Absatz 3 bis 5 LDG 1984" durch das Zitat "§ 80 Absatz 3,, 4 und 5 LDG 1984" ersetzt.
  4. Ziffer 7
    Paragraphen 15 und 16 entfallen.
  5. Ziffer 8
    Im Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge "Kommission erster Instanz" durch die Wortfolge "im Absatz eins, genannten Kommissionen" ersetzt.
  6. Ziffer 9
    Im Paragraph 17, Absatz 4, wird die Wortfolge "Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 5,, des Paragraph 10, Absatz 5,, des Paragraph 11, Absatz 3,, des Paragraph 12, Absatz 3,, des Paragraph 13, Absatz 4,, des Paragraph 14, Absatz 4,, des Paragraph 15, Absatz 4 und des Paragraph 16, Absatz 4 ", durch die Wortfolge "Im Sinn des Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz 4 ", ersetzt.
  7. Ziffer 10
    Paragraph 17, Absatz 13, entfällt; der bisherige Absatz 14, erhält die Bezeichnung "(13)".
  8. Ziffer 11
    Im Paragraph 18, lautet die Überschrift:
"Ausscheiden; Bestellung von rechtskundigen Bediensteten einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde"
  1. Ziffer 12
    Paragraph 18, Absatz eins bis 3 entfallen; die Absatz 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnung "(1)" und "(2)".
  2. Ziffer 13
    Im Paragraph 19, entfällt die Wortfolge "der Landeshauptmann (Präsident des Landesschulrates),".
  3. Ziffer 14
    Im Paragraph 20 b, wird im Absatz eins, das Zitat "BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 82/2005" durch das Zitat "BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 51/2012" und im Absatz 3, das Zitat "BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 10/2004" durch das Zitat "BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2010" ersetzt.
  4. Ziffer 15
    Im Paragraph 20 d, Absatz 2, wird das Zitat "BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 71/2004" durch das Zitat "BGBl. Nr. 136/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2010" ersetzt.
Artikel 37
Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1988
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 (Oö. LLDHG 1988), Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:

"(3) Die Regelungen des römisch VII. Hauptstücks des Oö. LDHG 1986 zur Sicherung der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt sind hinsichtlich der Lehrkräfte nach Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden."

2. Paragraph 2, lautet:

"§ 2

Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission

(1) Die Disziplinarkommission nach Paragraph 120, Oö. LBG ist als Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission nach diesem Landesgesetz zuständig:

  1. Ziffer eins
    zur Durchführung von Disziplinarverfahren nach dem 7. Abschnitt des LLDG 1985, ausgenommen die Erlassung von Disziplinarverfügungen;
  2. Ziffer 2
    zur Entscheidung über Suspendierungen (Paragraph 88, Absatz 3 und 5 LLDG 1985);
  3. Ziffer 3
    zur Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der mit der Suspendierung verbundenen Bezugskürzung (Paragraph 88, Absatz 4, LLDG 1985);
  4. Ziffer 4
    zur Entscheidung über die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in Monatsraten (Paragraph 104, Absatz 2, LLDG 1985) sowie
  5. Ziffer 5
    zur Vornahme der Leistungsfeststellung nach Paragraph 74, des LLDG 1985.

(2) Für die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gelten Paragraph 120, Absatz eins und 2, Paragraph 121,, Paragraph 122, Absatz eins,, 3 und 4 sowie Paragraph 128, Oö. LBG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Mitglieds nach Paragraph 122, Absatz 2, Oö. LBG immer die Landesschulinspektorin bzw. der Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen dem zuständigen Senat angehört. Die Ersatzmitglieder für die Landesschulinspektorin bzw. den Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen sind aus dem Kreis der Leiterinnen bzw. Leiter der unter das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz fallenden öffentlichen Schulen oder aus dem Kreis der Fachinspektorinnen und Fachinspektoren gemäß Paragraph 75, Absatz eins, des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zu bestellen."

  1. Ziffer 3
    Die Paragraphen 3 bis 11 entfallen; der bisherige Paragraph 11 a, erhält die Bezeichnung "§ 3".
  2. Ziffer 4
    Der bisherige Paragraph 12, erhält die Bezeichnung "§ 4" und lautet:
    "§ 4
Übergangsbestimmungen
Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission sowie vor der Disziplinarkommission sind von diesen Kommissionen auch nach dem 31. Dezember 2013 noch abzuschließen."
Artikel 38
Änderung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994
Das Oö. Objektivierungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2011,, wird wie folgt
geändert:
Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz entfällt.
Artikel 39
Änderung des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes
Das Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    In der Überschrift zu Paragraph 2, entfällt die Wortfolge "Dienstbehörde;".
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 2, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "der Dienstbehörde oder".
  3. Ziffer 3
    Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

"(2) Dienstbehörde ist die Oö. Landesregierung. Sie kann jedoch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied sowie auf dessen Vorschlag auch weiteren Landesbediensteten gemäß Paragraphen eins und 3 die Behandlung von Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten zur selbstständigen Erledigung und Unterfertigung namens der Oö. Landesregierung übertragen."

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 2, Absatz 4, entfällt die Wortfolge "der Dienstbehörde oder".
  2. Ziffer 5
    Paragraph 2, Absatz 6, lautet:

"(6) In Bezug auf die nach diesem Landesgesetz zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist abweichend von Paragraph 119, Absatz 3, erster Satz Oö. LBG die Oö. Gesundheits- und Spitals-AG Geschäftsstelle der Diszi-plinarkommission."

Artikel 40

Änderung des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes -

Kuranstalten

Das Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Kuranstalten, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In der Überschrift zu Paragraph 2, entfällt die Wortfolge "Dienstbehörde;".
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 2, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "der Dienstbehörde oder".
  3. Ziffer 3
    Paragraph 2, Absatz 2, entfällt; der bisherige Absatz 3, erhält die Bezeichnung "(2)".
    römisch III. ABSCHNITT
INNERE VERWALTUNG
Artikel 41
Änderung des Oö. Polizeistrafgesetzes
Das Oö. Polizeistrafgesetz (Oö. PolStG), Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1979,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge ", außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung,".
  2. Ziffer 2
    Paragraph eins a, Absatz 5, entfällt.
  3. Ziffer 3
    Im Paragraph 3, Absatz eins, entfällt die Wortfolge ", außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung,".
  4. Ziffer 4
    Im Paragraph 5, Absatz eins, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,".
Artikel 42
Änderung des Oö. Hundehaltegesetzes 2002
Das Oö. Hundehaltegesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Paragraph 9, Absatz 5, entfällt.
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 15, Absatz 2, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist,".
Artikel 43
Änderung des Oö. Sammlungsgesetzes 1996
Das Oö. Sammlungsgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer" ersetzt.
Artikel 44
Änderung des Oö. Sexualdienstleistungsgesetzes
Das Oö. Sexualdienstleistungsgesetz (Oö. SDLG), Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 17, Absatz eins, wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer" ersetzt.
Artikel 45
Änderung des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes
Das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 17, Absatz eins, wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.
Artikel 46
Änderung des Oö. Spielapparate- und Wettgesetzes
Das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 15, Absatz 2, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet".
Artikel 47
Änderung des Oö. Glücksspielautomatengesetzes
Das Oö. Glücksspielautomatengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2011,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Paragraph 18, Absatz 2, entfällt; der bisherige Absatz 3, erhält die Bezeichnung "(2)".
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 23, Absatz eins, wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.
Artikel 48
Änderung des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001
Das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 (Oö. JSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.
Artikel 49
Änderung des Oö. Katastrophenschutzgesetzes
Das Oö. Katastrophenschutzgesetz (Oö. KatSchG), Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 29, Absatz 2, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet".
Artikel 50
Änderung des Oö. Rettungsgesetzes 1988
Das Oö. Rettungsgesetz 1988, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 11, wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer nach anderen Verwaltungsvorschriften strafbaren Handlung oder einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer" ersetzt.
Artikel 51
Änderung des Oö. Archivgesetzes
Das Oö. Archivgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2003,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 16, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "in erster Instanz".
  2. Ziffer 2
    Paragraph 16, Absatz 2, entfällt; der bisherige Absatz 3, erhält die Bezeichnung "(2)".
römisch IV. ABSCHNITT
SCHULEN, KULTUR, SPORT
Artikel 52
Änderung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992
Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1992,, in der Fassung des Lan-desgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Paragraph 47, Absatz 3, letzter Satz entfällt.
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 51, Absatz 4, wird das Wort "rechtskräftige" durch die Wortfolge "nicht beeinspruchte" ersetzt.
Artikel 53
Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 140 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 67, lautet:
"§ 67              Beschwerde"
  1. Ziffer 2
    Paragraph 66, Absatz 3, Ziffer 6, lautet:
  2. "6
    Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde, die Beschwerdefrist und die Einbringungsstelle für die Beschwerde."
  3. Ziffer 3
    Paragraph 67, lautet:
"§ 67
Beschwerde

(1) Gegen Bescheide nach diesem Landesgesetz können die Parteien Beschwerde an das Landesverwal-tungsgericht erheben. Gegen Beurteilungen in Zeugnissen (Zeugnisnoten) ist eine Beschwerde nicht zulässig.

(2) Wenn mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen wurde, dass die Schülerin bzw. der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 37, Absatz 6,, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 41,) oder dass eine Abschlussprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraph 44 f,), kann das Landesverwaltungsgericht, insoweit sich die Beschwerde auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit "Nicht genügend" stützt,

  1. Ziffer eins
    über Beschwerden auf Grund der Aktenlage entscheiden, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, oder
  2. Ziffer 2
    eine Prüfungsarbeit durch eine andere für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigte Person beurteilen lassen oder
  3. Ziffer 3
    das Beschwerdeverfahren unterbrechen und eine kommissionelle Prüfung ansetzen.

(3) Die Prüfungskommission gemäß Absatz 2, Ziffer 2, besteht aus drei Personen, die für den betreffenden Unter-richtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigt sind.

(4) Wird einer Beschwerde, die sich auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit "Nicht genügend" stützt, stattgegeben, hat das Landesverwaltungsgericht zugleich die betreffende Note neu festzusetzen."

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 68, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "und der im Paragraph 67, Absatz 2, genannten Entscheidungen".
  2. Ziffer 5
    Paragraph 69, lautet:
    "§ 69
Entscheidungspflicht

(1) In den Angelegenheiten des Paragraph 65, Absatz 3, haben die zuständigen Organe - unbeschadet der Bestimmung des folgenden Absatz 3, - über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb von vier Wochen erlassen, können die Parteien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erheben, die unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen ist; die Zuständigkeit zur Entscheidung geht damit auf das Landesverwaltungsgericht über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organs zurückzuführen ist.

(2) Die Frist des Absatz eins, wird für die Dauer der Weihnachts-, Semester-, Oster-, Pfingst- und Hauptferien ge-hemmt.

(3) Die Schulbehörde hat über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.

(4) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden in den Fällen des Paragraph 67, Absatz 2, binnen drei Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden."

Artikel 54

Änderung des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes

Das Oö. Kinderbetreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

1. Nach Paragraph 11 a, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

"(2a) Abweichend vom Paragraph 14, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Absatz 2, binnen vier Monaten zu entscheiden."

2. Dem Paragraph 12 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

"(4) Abweichend vom Paragraph 14, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Absatz 3, innerhalb eines Monats zu entscheiden."

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 39, Absatz eins und 2 wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Ge-richte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung" jeweils durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.
Artikel 55
Änderung des Oö. Sportgesetzes
Das Landesgesetz vom 12. Juni 1997 über das Sportwesen in Oberösterreich (Oö. Sportgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, wird vor dem Wort "Gericht" das Wort "ordentlichen" eingefügt.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 24, Absatz 7, entfällt.
römisch fünf. ABSCHNITT
FINANZRECHT UND VERGABEWESEN
Artikel 56
Änderung des Oö. Abgabengesetzes
Das Oö. Abgabengesetz (Oö. AbgG), Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2009,, wird wie folgt
geändert:
  1. Ziffer eins
    Paragraph 2, lautet:
"§ 2
Sachliche Zuständigkeit

(1) Sachlich zuständige Abgabenbehörden sind in den Angelegenheiten

  1. Ziffer eins
    der Landesabgaben die Landesregierung,
  2. Ziffer 2
    der von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu
verwaltenden Abgaben
  1. Litera a
    in Städten mit eigenem Statut die nach dem jeweiligen Statut zuständigen Organe,
  2. Litera b
    in anderen Gemeinden die nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 zuständigen Organe,
  1. Ziffer 3
    der von einem Gemeindeverband im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu verwaltenden Abgaben in erster Instanz das nach den gesetzlichen Vorschriften über die Bildung des Gemeindeverbands zur Vertretung des Verbands nach außen zuständige Organ, in zweiter Instanz der Verbandsausschuss,
  2. Ziffer 4
    der von den Gemeinden im vom Land übertragenen Wirkungsbereich zu verwaltenden Abgaben die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister,
  3. Ziffer 5
    der von einem Gemeindeverband im vom Land übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu verwaltenden Abgaben das nach den gesetzlichen Vorschriften über die Bildung des Gemeindeverbands zur Vertretung des Verbands nach außen zuständige Organ.

(2) Vollstreckungsbehörde ist in den Angelegenheiten

  1. Ziffer eins
    der Landesabgaben die Landesregierung,
  2. Ziffer 2
    der von den Gemeinden zu verwaltenden Abgaben die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister,
  3. Ziffer 3
    der von einem Gemeindeverband zu verwaltenden Abgaben das nach den gesetzlichen Vorschriften über die Bildung des Gemeindeverbands zur Vertretung des Verbands nach außen zuständige Organ.

(3) Verwaltungsstrafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde."

  1. Ziffer 2
    Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
    "(1) Partei ist
  2. Ziffer eins
    im Abgabenverfahren die bzw. der Abgabepflichtige,
  3. Ziffer 2
    im Berufungsverfahren in Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereichs der Gemeinden oder im Be-schwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht auch jede Person, die ein Rechtsmittel einbringt, einem Rechtsmittelverfahren beigetreten ist oder einen Vorlageantrag gestellt hat."
  1. Ziffer 3
    Paragraph 8, Absatz 4, lautet:

"(4) Partei im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist auch die Behörde, die den angefochtenen Be-scheid erlassen hat oder deren Säumnis geltend gemacht wird."

Artikel 57

Änderung des Oö. Parkgebührengesetzes

Das Oö. Parkgebührengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 5 b, Absatz 3, wird nach dem Wort "begangenen" das Wort "gerichtlich" eingefügt.
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 6, Absatz 3, entfällt die Wortfolge "- sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet -".
Artikel 58
Änderung des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2008
Das Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2008 (Oö. FlUGG 2008), Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

"(1) Abgabenbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung."

Artikel 59

Änderung des Oö. Vergaberechtsschutzgesetzes 2006

Das Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 (Oö. VergRSG 2006), Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2006,, in der Fassung des Lan-desgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18 a und Paragraph 23, Absatz eins, wird die Wortfolge "dem unabhängigen Verwaltungssenat" jeweils durch die Wortfolge "dem Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 2, Absatz 2 bis 6, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 und 7, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18 a,, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 23, Absatz 3, wird die Wortfolge "der unabhängige Verwaltungssenat" jeweils durch die Wortfolge "das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
  3. Ziffer 3
    Im Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins,, 2, 5, 6 und 8, Paragraph 16 a,, Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz eins, wird die Wortfolge "Der unabhängige Verwaltungssenat" jeweils durch die Wortfolge "Das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
  4. Ziffer 4
    Im Paragraph 18, Absatz 2,, 3, 5 und 6 wird die Wortfolge "den unabhängigen Verwaltungssenat" jeweils durch die Wortfolge "das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
  5. Ziffer 5
    Im Paragraph 2, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer eins, sowie im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 und 5 wird das Wort "Gemeinschaftsrecht" jeweils durch das Wort "Unionsrecht" ersetzt.
  6. Ziffer 6
    Im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, wird der Verweis "Z. 1" durch den Verweis "Z 1, 4 und 5" ersetzt.
  7. Ziffer 7
    Im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, sowie im Paragraph 16, Absatz 3, wird das Wort "Gemeinschaftsrechts" jeweils durch das Wort "Unionsrechts" ersetzt.
  8. Ziffer 8
    Im Paragraph 2, Absatz 3, wird der Wortfolge "§ 2 Ziffer 16, Litera a, Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17/2006" die Wortfolge "in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012, bzw. Paragraph 3, Ziffer 16, Litera a, Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch II Nr. 132/2012" angefügt.
  9. Ziffer 9
    Im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, wird die Wortfolge ", zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 15/2010" durch die Wortfolge "in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012, bzw. Paragraph 107, Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch II Nr. 132/2012" ersetzt.
  10. Ziffer 10
    Im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 5, wird die Wortfolge ", zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 15/2010" durch die Wortfolge "in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012, bzw. Paragraph 130, Absatz 4 bis 6 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch II Nr. 132/2012" ersetzt.
  11. Ziffer 11
    Im Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3, wird die Wortfolge ", zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 15/2010" durch die Wortfolge "in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012, bzw. Paragraph 115, Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch II Nr. 132/2012" ersetzt.
  12. Ziffer 12
    Im Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge ", zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 15/2010" durch die Wortfolge "in der Fas-sung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012, bzw. Paragraph 47, Absatz 5, Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch II Nr. 132/2012" ersetzt.
  13. Ziffer 13
    Im Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge "Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen" jeweils durch das Wort "Aus-schreibung" ersetzt.
  14. Ziffer 14
    Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

"(3) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im Paragraph 4, genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im Paragraph 4, genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde."

  1. Ziffer 15
    Im Paragraph 5, Absatz 4 und 5 wird die Wortfolge "Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung" jeweils durch die Wortfolge "Enthält die Ausschreibung" ersetzt.
  2. Ziffer 16
    Im Paragraph 7, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "mit Bescheid".
  3. Ziffer 17
    Im Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge "den Ausschreibungsunterlagen" durch die Wortfolge "der Ausschreibung" ersetzt.
  4. Ziffer 18
    Dem Paragraph 8, werden folgende Absatz 6,, 7 und 8 angefügt:

"(6) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im Paragraph 4, genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im Paragraph 4, genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.

(7) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige oder keine Angabe darüber, ob die Auftragsvergabe in den Ober- oder Unterschwellenbereich fällt, so gilt der Antrag als fristgerecht eingebracht, wenn er innerhalb der für den Oberschwellenbereich geltenden Frist nach Paragraph 4, eingebracht wurde.

(8) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag, der diesen unrichtig angegebenen Auftraggeber bzw. diese unrichtig angegebene Auftraggeberin benennt, dennoch als zulässig eingebracht. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag auch dann innerhalb der im Paragraph 4, genannten Fristen eingebracht, wenn er einen nicht offenkundig unrichtigen Auftraggeber bzw. eine nicht offenkundig unrichtige Auftraggeberin benannt hat."

  1. Ziffer 19
    Im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge ", zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 15/2010" durch die Wortfolge "in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012, bzw. Paragraph 107, Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch II Nr. 132/2012" ersetzt.
  2. Ziffer 20
    Im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge ", zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 15/2010" durch die Wortfolge "in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012, bzw. Paragraph 130, Absatz 4 bis 6 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch II Nr. 132/2012" ersetzt.
  3. Ziffer 21
    Im Paragraph 12, Absatz eins, dritter Satz wird der Verweis "Z 1" durch den Verweis "Z 1, 3 und 4" ersetzt.
  4. Ziffer 22
    Im Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge "der behördlichen Entscheidung" durch die Wortfolge "der Ent-scheidung des Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.
  5. Ziffer 23
    Im Paragraph 12, Absatz 4, wird die Wortfolge "ein Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates" durch die Wortfolge "eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.
  6. Ziffer 24
    Im Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge ", zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 15/2010" durch die Wortfolge "in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012, oder Paragraph 108, Absatz 2, Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch II Nr. 132/2012" ersetzt.
  7. Ziffer 25
    Im Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge ", zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 15/2010" durch die Wortfolge "in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012, bzw. Paragraph 46, Absatz 3, oder Paragraph 47, Absatz 6, Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicher-heit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch II Nr. 132/2012" ersetzt.
  8. Ziffer 26
    Paragraph 14, Absatz 2 bis 6 lauten:

"(2) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im Paragraph 13, genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im Paragraph 13, genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.

(3) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag, der diesen unrichtig angegebenen Auftraggeber bzw. diese unrichtig angegebene Auftraggeberin benennt, dennoch als zulässig eingebracht. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag auch dann innerhalb der im Paragraph 13, genannten Fristen eingebracht, wenn er einen nicht offenkundig unrichtigen Auftraggeber bzw. eine nicht offenkundig unrichtige Auftraggeberin benannt hat.

(4) Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nach den Paragraphen 3, ff. hätte geltend gemacht werden können.

(5) Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, 2 oder 4 ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Ver-besserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

(6) Ein Antrag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber die Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz 5,, Paragraph 210, Absatz 2, oder Paragraph 219, Absatz 5, Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012, bzw. Paragraph 41, Absatz 2, oder Paragraph 47, Absatz 5, Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2012,, bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist."

  1. Ziffer 27
    Im Paragraph 16, Absatz 5, wird die Wortfolge "der behördlichen Entscheidung" durch die Wortfolge "der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.
  2. Ziffer 28
    Im Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge "Bescheid zu erlassen" durch die Wortfolge "Beschluss zu fassen" ersetzt.
  3. Ziffer 29
    Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz lautet:
    "In der Verordnung gemäß Absatz 2, hat die Landesregierung auf den mit der Durchführung des entsprechenden Verfahrens verbundenen Aufwand für das Landesverwaltungsgericht und den mit der Antragstellung verbundenen Nutzen für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin Bedacht zu nehmen."
  4. Ziffer 30
    Im Paragraph 22, Absatz 3, letzter Satz entfällt die Wortfolge "der Behörde".
    römisch VI. ABSCHNITT
GESUNDHEIT, SOZIALES
Artikel 60
Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997
Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG 1997), Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wortfolge "das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B VG" durch die Wortfolge "das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sowie das Recht der Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG" ersetzt.
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 6 a, Absatz 4, wird die Wortfolge "das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B VG" durch die Wortfolge "das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sowie das Recht der Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG" ersetzt.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 56, Absatz 8, entfällt.
Artikel 61
Änderung des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985
Das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 38 b, entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" sowie Absatz 2,
Artikel 62
Änderung des Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes
Das Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz (Oö. HKG), Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1961,, in der Fassung des Landesgeset-zes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 19, entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" sowie Absatz 2,
Artikel 63
Änderung des Oö. Mindestsicherungsgesetzes
Das Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 33, lautet:
"§ 33              Beschwerdeverfahren"
  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 30, Absatz 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge "Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich" durch das Wort "Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.
  2. Ziffer 3
    Paragraph 32, Absatz eins bis 3 lauten:

"(1) Die Behörde ist verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach der Einbringung des Antrags gemäß Paragraph 28, Absatz 4,, einen Bescheid zu erlassen.

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so hat auf Grund einer Säumnisbe-schwerde der Partei das Landesverwaltungsgericht der Behörde binnen einer Woche aufzutragen, innerhalb von bis zu vier Wochen den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheids dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

(3) Sofern dem Landesverwaltungsgericht binnen der Fristen nach Absatz 2, der Bescheid nicht vorgelegt wird, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Landesverwaltungsgericht über; für seine Entscheidung gilt die Frist gemäß Absatz eins Punkt ",

4. Paragraph 33, lautet:

"§ 33

Beschwerdeverfahren

(1) Im Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung bedarfsorientierter Mindestsicherung kann ein Beschwerdeverzicht (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden. Die Zurückziehung diesbezüglicher Rechtsmittel ist jedoch zulässig.

(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung haben keine auf-schiebende Wirkung.

(3) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 30, erst im Beschwerdeverfahren nach, hat das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs der Entscheidung den Sachverhalt, soweit er im Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, zugrunde zu legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage die Beschwerde insoweit zurückzuweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

(4) Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts ergehen schriftlich."

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 48, Absatz 2, entfällt die Wortfolge ", sofern nicht eine vom Gericht zu ahndende strafbare Handlung vorliegt,".
  2. Ziffer 6
    Im Paragraph 49, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "in erster Instanz und der unabhängige Verwaltungssenat in zweiter Instanz".
  3. Ziffer 7
    Im Paragraph 49, Absatz 6, entfällt die Wortfolge "in erster Instanz".
  4. Ziffer 8
    Im Paragraph 50, Absatz 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge "der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich" durch die Wortfolge "das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
  5. Ziffer 9
    Im Paragraph 50, Absatz 4, wird die Wortfolge "Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich" durch das Wort "Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
  6. Ziffer 10
    Im Paragraph 50, Absatz 5, wird die Wortfolge "Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich" durch das Wort "Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.
Artikel 64
Änderung des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998
Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG 1998), Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1998,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 26, lautet:
"§ 26              Beschwerdeverfahren"
  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 25, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "sowie Bescheide der Berufungsbehörde".
  2. Ziffer 3
    Paragraph 26, lautet:
"§ 26
Beschwerdeverfahren

(1) Im Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung sozialer Hilfe kann ein Beschwerdeverzicht (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Leistung sozialer Hilfe haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 2, erst im Beschwerdeverfahren nach, kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs nach Paragraph 24, Absatz 3, vorgehen."

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 31, Absatz 2 und im Paragraph 66, Absatz 2, entfällt jeweils die Wortfolge "in erster Instanz".
  2. Ziffer 5
    Im Paragraph 65, Absatz 2, entfällt die Wortfolge ", sofern nicht eine vom Gericht zu ahndende strafbare Handlung vorliegt,".
  3. Ziffer 6
    Im Paragraph 66, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "in erster Instanz und die Landesregierung in zweiter Instanz".
  4. Ziffer 7
    Paragraph 66, Absatz 3, entfällt.
  5. Ziffer 8
    Im Paragraph 67, Absatz eins bis 6 wird jeweils die Wortfolge "Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich" durch das Wort "Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.
  6. Ziffer 9
    Im Paragraph 67, Absatz 9, wird die Wortfolge "der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich" durch die Wortfolge "das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
Artikel 65
Änderung des Oö. Grundversorgungsgesetzes 2006
Das Oö. Grundversorgungsgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, Absatz 4, wird das Zitat "§ 16 Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100," durch das Zitat "§ 10 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,," ersetzt.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 4, Absatz 2, entfällt; der bisherige Absatz 3, erhält die Bezeichnung "(2)" und lautet:

"(2) Hat die Landesregierung eine Entscheidung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG getroffen, kann das Landesverwal-tungsgericht der Beschwerde über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen."

  1. Ziffer 3
    Paragraph 5, Absatz 5, entfällt.
  2. Ziffer 4
    Im Paragraph 8, Absatz 4, wird die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenat" durch das Wort "Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
  3. Ziffer 5
    Im Paragraph 8, Absatz 4 a, wird die Wortfolge "der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich" durch die Wortfolge "das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
Artikel 66
Änderung des Oö. Sozialberufegesetzes
Das Oö. Sozialberufegesetz (Oö. SBG), Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2008,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 59, Absatz 2, letzter Satz wird jeweils die Wortfolge "binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung" durch die Wortfolge "Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 61, Absatz eins, wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.
  3. Ziffer 3
    Im Paragraph 61, Absatz 5, entfällt die Wortfolge "in erster Instanz".
  4. Ziffer 4
    Im Paragraph 62, Absatz 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich" durch das Wort "Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.
  5. Ziffer 5
    Im Paragraph 67, Absatz 2, entfällt die Wortfolge "in erster Instanz und der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in zweiter Instanz".
  6. Ziffer 6
    Paragraph 67, Absatz 4 und 5 entfallen.
Artikel 67
Änderung des Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen
Das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG), Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2008,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 25, lautet:
"§ 25              Beschwerdeverfahren"
  1. Ziffer 2
    Paragraph 24, Absatz 4, lautet:
"(4) Bescheide
  1. Ziffer eins
    über die Gewährung von Hauptleistungen nach Paragraph 8, Absatz eins, und
  2. Ziffer 2
    auf Übernahme der Kosten für eine freiwillige
Selbstversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Paragraph 18, sind schriftlich zu erlassen."
  1. Ziffer 3
    Paragraph 25, lautet:
"§ 25
Beschwerdeverfahren

(1) Im Verfahren über die Gewährung, Einstellung und Neubemessung von Hauptleistungen nach Paragraph 8, Absatz eins, kann ein Beschwerdeverzicht (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Gewährung von Hauptleistungen nach Paragraph 8, Absatz eins, haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 23, Absatz eins, erst im Beschwerdeverfahren nach, kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs nach Paragraph 23, Absatz 2, vorgehen."

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 47, Absatz eins bis 6 wird jeweils die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich" durch das Wort "Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.
  2. Ziffer 5
    Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.
  3. Ziffer 6
    Paragraph 49, Absatz 4, entfällt.
  4. Ziffer 7
    Im Paragraph 50, wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.
    römisch VII. ABSCHNITT
NATUR- UND UMWELTSCHUTZ
Artikel 68
Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001
Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Paragraph 20, Absatz 8, entfällt.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 31, Absatz 3, entfällt.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 33, Absatz 9, entfällt; die bisherigen Absatz 10 und 11 erhalten die Bezeichnung "(9)" und "(10)".
  4. Ziffer 4
    Nach Paragraph 51, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

"(2a) Für die Organe des Landesverwaltungsgerichts gilt Absatz eins, sinngemäß."

Artikel 69

Änderung des Oö. Nationalparkgesetzes

Das Oö. Nationalparkgesetz (Oö. NPG), Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 21, Absatz eins, wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung," durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 24, Absatz 2 und 3 entfallen; der bisherige Absatz 4, erhält die Bezeichnung "(2)".
Artikel 70
Änderung des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002
Das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 47, Absatz eins und 2 wird jeweils die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.
Artikel 71
Änderung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009
Das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2009,, in der Fassung des Landesgeset-zes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 25, Absatz eins bis 3 entfällt jeweils die Wortfolge "- sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist -".
Artikel 72
Änderung des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001
Das Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2001,, wird wie
folgt geändert:
Im Paragraph 23, Absatz 2, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet".
Artikel 73
Änderung des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991
Das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, Absatz 4, entfällt das Wort "verwaltungsbehördlichen".
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 26, Absatz 2, letzter Satz und im Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satz wird jeweils nach dem Wort "zuständige" das Wort "ordentliche" eingefügt.
  3. Ziffer 3
    Im Paragraph 41, entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" sowie Absatz 2,
  4. Ziffer 4
    Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 8, angefügt:

"(8) Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 und Absatz 2, bestehen auch gegenüber Organen des Landesverwaltungsgerichts. Absatz 5 und 6 gilt sinngemäß."

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 49, Absatz 2, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet".
Artikel 74
Änderung des Oö. Wasserversorgungsgesetzes
Das Oö. Wasserversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 7, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "in erster Instanz".
Artikel 75
Änderung des Oö. Umwelthaftungsgesetzes
Das Oö. Umwelthaftungsgesetz (Oö. UHG), Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2009,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge "administrativen Rechtsmittelverfahren" durch die Wortfolge "Verfahren vor den Verwaltungsgerichten" ersetzt.
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 13, wird die Wortfolge "Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat" durch die Wortfolge "Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
römisch VIII. ABSCHNITT
LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT
Artikel 76
Änderung des Oö. Weinbaugesetzes
Das Oö. Weinbaugesetz (Oö. WBG), Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2007,, wird wie folgt
geändert:
  1. Ziffer eins
    Nach dem Paragraph 8, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

"(1a) Die Befugnisse gemäß Absatz eins, kommen auch den Organen des Landesverwaltungsgerichts zu."

  1. Ziffer 2
    Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.
  2. Ziffer 3
    Im Paragraph 11, Absatz eins, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,".
Artikel 77
Änderung des Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetzes 2006
Das Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006 (Oö. Gt-VG 2006), Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 8, entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" sowie Absatz 2,
  2. Ziffer 2
    Nach dem Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

"(1a) Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, bestehen auch gegenüber Organen des Landesverwaltungsgerichts. Absatz 5, gilt sinngemäß."

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 12, Absatz eins, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,".
Artikel 78
Änderung des Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes
Das Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1999,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wortfolge "Wald- und Weideservitutenlandesgesetz" durch die Wortfolge "Oö. Einforstungsrechtegesetz" ersetzt.
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 14, Absatz 4, wird nach dem Wort "Behörden" die Wortfolge "und des Landesverwaltungsgerichts" eingefügt.
  3. Ziffer 3
    Im Paragraph 13, Absatz 4, entfällt die Wortfolge ", sofern nicht eine von den Gerichten zu ahndende strafbare Handlung vorliegt,".
Artikel 79
Änderung des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002
Das Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 (Oö. PflSchG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Der bisherige Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 2, angefügt:

"(2) Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 bestehen auch gegenüber Organen des Landesverwaltungsgerichts."

  1. Ziffer 2
    Paragraph 10, Absatz 6, entfällt; die bisherigen Absatz 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnung "(6)" und "(7)".
Artikel 80
Änderung des Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetzes
Das Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1980,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 5, Absatz 5, wird das Wort "Berufung" durch die Wortfolge "Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 7, Absatz eins, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit des Gerichts fallenden Handlung bildet".
Artikel 81
Änderung des Oö. Jagdgesetzes
Das Oö. Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1964,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 53, Absatz 3,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 66, Absatz eins und Paragraph 71, Absatz 2, wird jeweils das Wort "Beru-fung" durch die Wortfolge "Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 33, Absatz 5, wird die Wortfolge "ein ordentliches Rechtsmittel" durch die Wortfolge "eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
  3. Ziffer 3
    Im Paragraph 56 a, Absatz 3, wird das Wort "Berufungsrecht" durch das Wort "Beschwerderecht" ersetzt.
  4. Ziffer 4
    Im Paragraph 77, Absatz eins, wird die Wortfolge "Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde" durch die Wortfolge "Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
  5. Ziffer 5
    Im Paragraph 91, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "in erster Instanz".
  6. Ziffer 6
    Paragraph 91, Absatz 2, entfällt; der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung "(2)".
  7. Ziffer 7
    Im Paragraph 94, wird das Wort "Berufungsrechtes" durch das Wort "Beschwerderechts" ersetzt.
Artikel 82
Änderung des Oö. Fischereigesetzes
Das Oö. Fischereigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 28, Absatz 5, wird die Wortfolge "ein ordentliches Rechtsmittel" durch die Wortfolge "eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 47, Absatz eins und 6 entfällt jeweils die Wortfolge "in erster Instanz".
  3. Ziffer 3
    Im Paragraph 47, Absatz 2, entfällt die Wortfolge "erster Instanz".
  4. Ziffer 4
    Paragraph 47, Absatz 4, entfällt; die bisherigen Absatz 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnung "(4)" und "(5)".
Artikel 83
Änderung des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009
Das Oö. Tierzuchtgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2009,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 8, Absatz 4, wird das Wort "Gerichte" durch die Wortfolge "ordentlichen Gerichte" ersetzt.
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 15, Absatz 3, entfällt das Wort "erstinstanzlichen".
  3. Ziffer 3
    Im Paragraph 15, Absatz 4, wird das Wort "Berufungen" durch das Wort "Beschwerden" ersetzt.
  4. Ziffer 4
    Paragraph 21, Absatz 2 und 3 entfallen; die bisherigen Absatz 4 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnung "(2)", "(3)" und "(4)".
  5. Ziffer 5
    Im Paragraph 22, wird nach dem Wort "Behörden" die Wortfolge "sowie das Landesverwaltungsgericht" eingefügt.
  6. Ziffer 6
    Nach dem Paragraph 23, Absatz 7, wird folgender Absatz 7 a, eingefügt:

"(7a) Die Verpflichtungen gemäß Absatz 4 und 7 bestehen auch gegenüber den Organen des Landesverwal-tungsgerichts; die Befugnisse gemäß Absatz 5 und 6 kommen auch den Organen des Landesverwaltungsgerichts zu."

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 27, wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.
Artikel 84
Änderung des Oö. Bienenzuchtgesetzes
Das Oö. Bienenzuchtgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1983,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Paragraph 15, letzter Satz entfällt.
Artikel 85
Änderung des Oö. Einforstungsrechtegesetzes
Das Oö. Einforstungsrechtegesetz (Oö. ERG), Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2007,, wird
wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 27 a und 30a lauten:
"§ 27a               Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
Paragraph 30 a, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, Ü, b, e, r, m, i, t, t, l, u, n, g, s, p, f, l, i, c, h, t, ",
  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 27, Absatz 2, wird vor dem Wort "Gerichte" das Wort "ordentlichen" eingefügt.
  2. Ziffer 3
    Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, eingefügt:
"§ 27a
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Agrarbehörde und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Senate.

(2) Dem Senat hat eine auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundige Laienrichterin bzw. ein auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundiger Laienrichter anzugehören.

(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.

(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, liegen vor. Paragraph 208, Absatz eins, RStDG gilt sinngemäß.

(5) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.

(6) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet

  1. Ziffer eins
    mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters, und wenn aber die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens,
  2. Ziffer 2
    durch Tod,
  3. Ziffer 3
    durch Verzicht oder
  4. Ziffer 4
    durch Amtsenthebung.
Der Verzicht ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam.

(7) Der Personalausschuss des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichter seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser

  1. Ziffer eins
    eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,
  2. Ziffer 2
    auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,
  3. Ziffer 3
    unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder
  4. Ziffer 4
    ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.

(8) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatz-richter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(9) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest."

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 29, Absatz eins, wird die Wortfolge "der Agrarbehörde und" durch die Wortfolge "der Agrarbehörde und des Lan-desverwaltungsgerichts sowie" eingefügt.
  2. Ziffer 5
    Im Paragraph 29, Absatz 2, letzter Satz wird das Wort "gerichtlich" durch die Wortfolge "vor den ordentlichen Gerichten" er-setzt.
  3. Ziffer 6
    Paragraph 30 a, lautet:
    "§ 30a
Übermittlungspflicht
Das Landesverwaltungsgericht hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirt-schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln."
  1. Ziffer 7
    Paragraph 31, Absatz 2, lautet:

"(2) Erklärungen, die während des Verfahrens vor bzw. gegenüber der Agrarbehörde oder vor bzw. gegenüber dem Landesverwaltungsgericht abgegeben wurden, und Vereinbarungen, die mit Genehmigung der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts abgeschlossen wurden, bedürfen weder einer Zustimmung durch dritte Personen noch einer Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts widerrufen werden. Die Zustimmung ist insbesondere zu versagen, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen gesetzt wurden."

8. Paragraph 34, Absatz 8, lautet:

"(8) Im Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung haben auch die Oö. Umweltanwaltschaft, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 6 bis 9 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,, soweit diese Umweltorganisationen zur Ausübung der Parteienrechte in Oberösterreich befugt sind, Parteistellung. Die Oö. Umweltanwaltschaft ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht und Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine Umweltorganisation ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Absatz 4, schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht und Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 37, Absatz 2, wird die Wortfolge "durch einen Bescheid der Agrarbehörde" durch die Wortfolge "durch einen Bescheid der Agrarbehörde oder ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.
  2. Ziffer 10
    Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
  3. "3
    die Organe der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts oder die befugten Personen im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, an der Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß Paragraph 29, Absatz eins, hindert,"
  4. Ziffer 11
    Im Paragraph 38, Absatz eins, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet".
Artikel 86
Änderung des Oö. Bringungsrechtegesetzes 1998
Das Oö. Bringungsrechtegesetz 1998 (Oö. BRG 1998), Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1998,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 17 a und 17b lauten:
"§ 17a              Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
Paragraph 17 b, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, Ü, b, e, r, m, i, t, t, l, u, n, g, s, p, f, l, i, c, h, t, ",
  1. Ziffer 2
    Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, eingefügt:
"§ 17a
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Agrarbehörde und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Senate.

(2) Dem Senat hat eine auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundige Laienrichterin bzw. ein auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundiger Laienrichter anzugehören.

(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.

(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, liegen vor. Paragraph 208, Absatz eins, RStDG gilt sinngemäß.

(5) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.

(6) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet

  1. Ziffer eins
    mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters, und wenn aber die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens,
  2. Ziffer 2
    durch Tod,
  3. Ziffer 3
    durch Verzicht oder
  4. Ziffer 4
    durch Amtsenthebung.
Der Verzicht ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam.

(7) Der Personalausschuss des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichter seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser

  1. Ziffer eins
    eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,
  2. Ziffer 2
    auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,
  3. Ziffer 3
    unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder
  4. Ziffer 4
    ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.

(8) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatz-richter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(9) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 17 b, lautet:
    "§ 17b
Übermittlungspflicht
Das Landesverwaltungsgericht hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirt-schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln."
  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 18, wird die Wortfolge "Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen" durch die Wortfolge "Organe der Agrarbehörde und die Organe des Landesverwaltungsgerichts sowie die von diesen Organen ermächtigten Personen" eingefügt.
  2. Ziffer 5
    Paragraph 22, Absatz eins, lautet:

"(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig

  1. Ziffer eins
    den Bescheiden, die auf Grund dieses Landesgesetzes ergangen sind, zuwiderhandelt;
  2. Ziffer 2
    die Organe der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts oder die von diesen Organen ermächtigten Personen daran hindert, die ihnen eingeräumten Befugnisse (Paragraph 18,) auszuüben;
  3. Ziffer 3
    Markierungen, Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz gesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert."
Artikel 87
Änderung des Gesetzes über das landwirtschaftliche Siedlungswesen
Das Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (Oö. LSG 1970), Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1970,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 4, Absatz 7, wird das Zitat "§ 68 Absatz 4, Litera d, AVG. 1950" durch das Zitat "§ 68 Absatz 4, Ziffer 4, AVG 1991" ersetzt.
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 20, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "in erster Instanz".
Artikel 88
Änderung des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979
Das Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (Oö. FLG 1979), Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1979,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 13, Absatz 3, wird das Wort "Berufung" durch die Wortfolge "Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 20 a, Absatz eins, lautet:

"(1) War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann diese Partei den Ersatz des dadurch entstandenen Schadens innerhalb von vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplans mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht begehren."

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 81, Absatz eins, wird jeweils das Wort "Berufungsrechtes" durch das Wort "Beschwerderechts" ersetzt.
  2. Ziffer 4
    Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
  3. "3
    in den Angelegenheiten des Plans der gemeinsamen Maßnahmen
und Anlagen (Paragraph 16,) die Oö. Umweltanwaltschaft; in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraphen 102 a und 102b) die Oö. Umweltanwaltschaft, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 6 bis 9 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,, soweit diese Umweltorganisationen zur Ausübung der Parteienrechte in Oberösterreich befugt sind. Die Oö. Umweltanwaltschaft ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine Umweltorganisation ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 102 b, Absatz 4, schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht und Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben;"
  1. Ziffer 5
    Paragraph 90, Absatz eins bis 3 lauten:

"(1) Erklärungen, die während des Verfahrens vor bzw. gegenüber der Agrarbehörde oder vor bzw. gegenüber dem Landesverwaltungsgericht abgegeben wurden, und Vereinbarungen, die mit Genehmigung der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts abgeschlossen wurden, bedürfen weder einer Zustimmung durch dritte Personen noch einer Genehmigung durch andere Behörden.

(2) Erklärungen nach Absatz eins, dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus dem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist, insbesondere dann, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen gesetzt wurden oder Bescheide ergangen sind.

(3) Die durch Bescheide oder durch vor der Agrarbehörde oder dem Landesverwaltungsgericht abgegebenen Parteienerklärungen geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger bindend."

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 93, Absatz eins, wird nach dem Wort "Agrarbehörde" die Wortfolge "und des Landesverwaltungsgerichts" eingefügt.
  2. Ziffer 7
    Im Paragraph 99, Absatz 3, wird die Wortfolge "von Berufungen" durch die Wortfolge "eines Rechtsmittels" ersetzt.
  3. Ziffer 8
    Im Paragraph 99, Absatz 4, wird das Wort "Berufungsverfahrens" durch das Wort "Rechtsmittelverfahrens" ersetzt.
  4. Ziffer 9
    Nach Paragraph 103, wird folgender Paragraph 103 a, eingefügt:
    "§ 103a
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Agrarbehörde und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Senate.

(2) Dem Senat hat eine auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundige Laienrichterin bzw. ein auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundiger Laienrichter anzugehören.

(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.

(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, liegen vor. Paragraph 208, Absatz eins, RStDG gilt sinngemäß.

(5) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.

(6) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet

  1. Ziffer eins
    mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters, und wenn aber die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens,
  2. Ziffer 2
    durch Tod,
  3. Ziffer 3
    durch Verzicht oder
  4. Ziffer 4
    durch Amtsenthebung.
Der Verzicht ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam.

(7) Der Personalausschuss des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder eine Ersatzrichterin bzw. einen Ersatzrichter seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser

  1. Ziffer eins
    eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,
  2. Ziffer 2
    auf Grund ihrer bzw. seiner gesundheitlichen Verfassung
ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,
  1. Ziffer 3
    unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder
  2. Ziffer 4
    ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.

(8) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatz-richter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(9) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.

  1. Ziffer 10
    Paragraph 103 b, lautet:
    "§ 103b
Übermittlungspflicht
Das Landesverwaltungsgericht hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirt-schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln."
  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 105, Absatz 2, entfällt die Wortfolge ", sofern nicht eine von den Gerichten zu ahndende strafbare Handlung vorliegt,".
Artikel 89
Änderung der Oö. Landarbeitsordnung 1989
Die Oö. Landarbeitsordnung 1989, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1989,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 120, lautet:
"§ 120              Beschwerderecht"
  1. Ziffer 2
    Paragraph 98, Absatz 6, entfällt; der bisherige Absatz 7, erhält die Absatzbezeichnung "(6)".
  2. Ziffer 3
    Paragraph 98 a, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.
  3. Ziffer 4
    Paragraph 118, Absatz 3, lautet:

"(3) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion anlässlich einer Besichtigung (Paragraph 115,) feststellt, dass der Schutz der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer sofortige Abhilfe erfordert, hat sie anstelle der sonst zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die erforderliche Verfügung schriftlich mit der gleichen Wirkung selbst zu treffen, als ob sie von dieser Behörde erlassen worden wäre. Eine Abschrift des Bescheids ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Betriebsvertretung zuzustellen."

  1. Ziffer 5
    Paragraph 120, lautet:
    "§ 120
Beschwerderecht
In den Fällen des Paragraph 118, Absatz 5 und Paragraph 119, steht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu, wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht ent-spricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (Paragraph 119,) nicht gehört worden ist."
  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 169, wird die Wortfolge "vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde" durch die Wortfolge "vor einem ordentlichen Gericht, einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde" ersetzt.
  2. Ziffer 7
    Im Paragraph 233, Absatz 2, wird die Wortfolge "eine Berufung" durch die Wortfolge "ein Rechtsmittel" ersetzt.
  3. Ziffer 8
    Im Paragraph 250, Absatz eins, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt,".
  4. Ziffer 9
    Im Paragraph 250, Absatz 3, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,".
  5. Ziffer 10
    Im Paragraph 250, Absatz 6, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt".
  6. Ziffer 11
    Im Paragraph 251, Absatz eins, wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, gilt die Strafbestimmung des Paragraph 310, des Strafgesetzbuches" durch die Wortfolge "Die Strafbestimmung des Paragraph 310, des Strafgesetzbuchs gilt" ersetzt.
Artikel 90
Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 (Oö. LFBAG 1991), Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1991,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 28, Absatz 6, wird das Wort "Entscheidung" durch das Wort "Anordnung" ersetzt.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 38, Absatz eins, lautet:

"(1) Zur Vollziehung dieses Landesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuständig. Die Landesregierung ist gegenüber der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991."

Artikel 91

Änderung des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967

Das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1967,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 40, Absatz 3, vierter Satz entfällt.
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 40, Absatz 5, entfällt die Wortfolge "erster Instanz".
  3. Ziffer 3
    Paragraph 40, Absatz 6, zweiter Satz entfällt.
  4. Ziffer 4
    Die Überschrift zu Paragraph 42, lautet:
    "Aufsichtsrecht der Landesregierung"
    römisch IX. ABSCHNITT
WIRTSCHAFT
Artikel 92
Änderung des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -
organisationsgesetzes 2006
Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 (Oö. ElWOG 2006), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2006,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 55, Absatz 6, entfällt die Wortfolge "und stellt innerhalb dieser Frist keine Landesregierung einen Antrag gemäß Artikel 15, Absatz 7,
B-VG".
  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 60, Absatz 2, wird nach dem Wort "Behörde" die Wortfolge "und des Landesverwaltungsgerichts" eingefügt.
  2. Ziffer 3
    Im Paragraph 63, Absatz eins bis 4 wird jeweils die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.
Artikel 93
Änderung des Oö. Starkstromwegegesetzes 1970
Das Oö. Starkstromwegegesetz 1970, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1971,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 23, Absatz eins und 2 entfällt jeweils die Wortfolge ", sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,".
Artikel 94
Änderung des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990
Das Oö. Tourismus-Gesetz 1990, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1989,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 12, Absatz 3 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge "erster Instanz".
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 27, Absatz 2, entfällt die Wortfolge "in römisch eins. Instanz".
  3. Ziffer 3
    Paragraph 43, Absatz eins, lautet:

"(1) Die Überprüfung der Beitragserklärungen sowie die Einhebung bzw. Vorschreibung, Einbringung und Aufteilung der Interessentenbeiträge obliegen der Interessentenbeitragsstelle (Beitragsbehörde)."

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 45, Absatz eins, wird die Wortfolge "Beitragsbehörden haben" durch die Wortfolge "Beitragsbehörde hat" ersetzt.
  2. Ziffer 5
    Im Paragraph 47, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
  3. Ziffer 6
    Im Paragraph 47, Absatz 3, entfällt die Wortfolge "mit der Maßgabe, daß der zivile Rechtsweg nur bestritten werden kann, wenn der Instanzenzug erschöpft ist".
    römisch zehn. ABSCHNITT
RAUMORDNUNG, BAUWESEN, VERKEHR, TECHNIK
Artikel 95
Änderung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994
Das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993,, in der Fassung des Landesgeset-zes Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 38, Absatz 4, wird das Wort "Berufung" durch die Wortfolge "Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG" ersetzt.
Artikel 96
Änderung des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994
Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 (Oö. GVG 1994), Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge "zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wortfolge "über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 20, Absatz 4, wird das Wort "Berufungsverfahrens" durch das Wort "Beschwerdeverfahrens" ersetzt.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 21, Absatz 2, lautet:

"(2) Die Behörde hat allen Personen, die dies binnen vier Wochen nach Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins bei ihr beantragen, bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen die Genehmigung eines möglichen Rechtserwerbs zu erteilen oder die Feststellung zu treffen, dass dieser genehmigungsfrei zulässig ist. Die Behörde hat über einen Antrag unverzüglich, spätestens binnen acht Wochen nach dessen Einlangen zu entscheiden. Über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Landesverwaltungsgericht binnen acht Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. Eine Beschwerdevorentscheidung ist nicht zulässig. Wird von der Behörde oder vom Landesverwaltungsgericht jeweils innerhalb der achtwöchigen Frist keine Entscheidung gefällt, so gilt die Genehmigung als erteilt bzw. der Rechtserwerb als genehmigungsfrei zulässig. Hierüber hat die bzw. der Vorsitzende der Behörde auf Antrag eine zur Vorlage an das Exekutionsgericht geeignete Mitteilung auszustellen."

  1. Ziffer 4
    Paragraph 25, Absatz 2 und 3 sowie Absatz 4, zweiter Satz entfallen; die bisherigen Absatz 4 und 5 erhalten die Bezeichnung "(2)" und "(3)".
  2. Ziffer 5
    Paragraph 26, Absatz 2,, 3 und 3a entfallen; die bisherigen Absatz 4 bis 7 erhalten die Bezeichnung "(2)", "(3)", "(4)", "(5)" und "(6)".
  3. Ziffer 6
    Paragraph 26, Absatz 3 und 4 lauten:

"(3) Die Bestellung der Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommissionen und der landwirtschaftlichen Sachverständigen (Absatz eins, Ziffer 2,) erfolgt durch die Landesregierung. Die Mitglieder der Bezirksgrundverkehrskommissionen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 werden von der in Betracht kommenden Interessensvertretung entsandt.

(4) Werden Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 nicht innerhalb der von der Oö. Landesregierung zu bestimmenden Frist von mindestens einem Monat entsandt, bestellt die Oö. Landesregierung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern ohne Bedachtnahme auf einen Vorschlag."

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 27, entfällt das Zitat ", Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 sowie Absatz 3 und Absatz 3 a, ",
  2. Ziffer 8
    Im Paragraph 28, Absatz 2, wird die Wortfolge "der Vorsitzende der Landesgrundverkehrskommission dem Landeshauptmann und die sonstigen" durch das Wort "die" ersetzt.
  3. Ziffer 9
    Im Paragraph 31, Absatz 2 a und 3 wird jeweils das Wort "Berufung" durch die Wortfolge "Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG" ersetzt.
  4. Ziffer 10
    Im Paragraph 31, Absatz 4, entfällt die Wortfolge "- unbeschadet Absatz 6, -".
  5. Ziffer 11
    Paragraph 31, Absatz 6, lautet:

"(6) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate über Beschwerden gegen Bescheide der Be-zirksgrundverkehrskommissionen, mit denen Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken die Genehmigung erteilt oder versagt wurde, sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in diesen Angelegenheiten. Diesen Senaten hat eine auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft fachkundige Laienrichterin bzw. ein auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft fachkundiger Laienrichter anzugehören."

12. Dem Paragraph 31, werden folgende Absatz 7 bis 13 angefügt:

"(7) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.

(8) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, liegen vor. Paragraph 208, Absatz eins, RStDG gilt sinngemäß.

(9) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.

(10) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatz-richter endet

  1. Ziffer eins
    mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters, und wenn aber die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens,
  2. Ziffer 2
    durch Tod,
  3. Ziffer 3
    durch Verzicht oder
  4. Ziffer 4
    durch Amtsenthebung.
Der Verzicht ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam.

(11) Der Personalausschuss des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter ihres bzw. seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser

  1. Ziffer eins
    eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,
  2. Ziffer 2
    auf Grund ihrer bzw. seiner gesundheitlichen Verfassung
ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,
  1. Ziffer 3
    unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder
  2. Ziffer 4
    ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.

(12) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatzrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(13) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest."

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 32, entfällt jeweils die Wortfolge "der Grundverkehrskommissionen".
  2. Ziffer 14
    Paragraph 35, Absatz 4, entfällt; die bisherigen Absatz 5 und 6 erhalten die Bezeichnung "(4)" und "(5)".
Artikel 97
Änderung der Oö. Bauordnung 1994
Die Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 56, lautet:
"§ 56              Aufschiebende Wirkung"
  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 55, Absatz 3, entfällt die Wortfolge "erster Instanz".
  2. Ziffer 3
    Paragraph 55, Absatz 4, lautet:

"(4) Über Berufungen entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinderat, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat."

4. Nach Paragraph 55, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

"(4a) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Angelegenheiten

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und des Paragraph 54, Absatz 2,,
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, soweit nicht die Höhe der
festgesetzten Entschädigung angefochten wird."
  1. Ziffer 5
    Nach Paragraph 55, wird folgender Paragraph 56, eingefügt:
"§ 56
Aufschiebende Wirkung

(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes haben Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.

(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Be-scheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung."

Artikel 98

Änderung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013

Das Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013), Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,,

wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 80, entfällt.
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 58, Absatz eins und im Paragraph 60, Absatz 7, entfällt jeweils der letzte Satz.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 80, entfällt.
  4. Ziffer 4
    Im Paragraph 85, Absatz eins, wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer" ersetzt.
Artikel 99
Änderung des Gesetzes über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz
Das Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1978,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 6, Absatz eins, wird nach dem Wort "Verwaltungsbehörde" die Wortfolge
"oder das Landesverwaltungsgericht" eingefügt.
Artikel 100
Änderung des Oö. Feuerpolizeigesetzes
Das Oö. Feuerpolizeigesetz (Oö. FPG), Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Paragraph 22, Absatz 2, entfällt; der bisherige Absatz 3, erhält die Bezeichnung
"(2)".
Artikel 101
Änderung des Oö. Feuerwehrgesetzes
Das Oö. Feuerwehrgesetz (Oö. FWG), Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 1996,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Paragraph 21, Absatz 7, entfällt.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 22, Absatz 10, entfällt.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt.
  4. Ziffer 4
    Im Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 27, Absatz 4, entfallen jeweils der vorletzte und letzte Satz.
  5. Ziffer 5
    Paragraph 27, Absatz 5, lautet:

"(5) Die Aufgabe des Feuerwehrkommandos ist es, die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkom-mandanten in Angelegenheiten der Berufsfeuerwehr zu beraten."

6. Paragraph 29, Absatz 4, lautet:

"(4) Die Aufgabe des Feuerwehrkommandos ist es, die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkom-mandanten in Angelegenheiten der Betriebsfeuerwehr zu beraten."

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 29, Absatz 7, entfallen die Wortfolge "; in diesem Fall hat der Betroffene das Recht, gegen den Bescheid inner-halb von 14 Tagen nach Zustellung Berufung zu erheben" sowie der letzte Satz.
  2. Ziffer 8
    Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 16, entfällt.
  3. Ziffer 9
    Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt.
  4. Ziffer 10
    Im Paragraph 41, Absatz 5, entfallen die Wortfolgen "; gegen diese Enthebung kann der Betroffene binnen zwei Wochen Berufung an die Landes-Feuerwehrleitung erheben, die endgültig entscheidet" und "; gegen diese Enthebung kann der Betroffene binnen zwei Wochen Berufung an den Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag erheben, der endgültig entscheidet".
  5. Ziffer 11
    Paragraph 44, Absatz 4, entfällt; der bisherige Absatz 5, erhält die Bezeichnung "(4)".
  6. Ziffer 12
    Im Paragraph 49, Absatz eins, wird die Wortfolge "Sofern nicht die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer".
Artikel 102
Änderung des Oö. Straßengesetzes 1991
Das Oö. Straßengesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 6, wird im Klammerausdruck das Zitat "§ 4 Oö. Umweltschutzgesetz 1996" durch das Zitat "§ 5 Absatz eins, Oö. Umweltschutzgesetz 1996" ersetzt.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.
  3. Ziffer 3
    Nach dem Paragraph 38, wird folgender Paragraph 38 a, eingefügt:
"§ 38a
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes haben Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Be-scheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung."

4. Im Paragraph 39, Absatz eins, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,".

römisch XI. ABSCHNITT

INKRAFTTRETEN

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:              Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl              Dr. Pühringer