Text
Nr. 90
Landesgesetz
über die Anpassung der oö. Landesrechtsordnung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012
(Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
VERFASSUNG, ORGANISATIONSRECHT, WAHLEN
Artikel 1 Änderung des Landesgesetzes über die oberösterreichischen
Landessymbole
Artikel 2 Änderung des Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetzes
Artikel 3 Änderung des Oö. Ehrenzeichengesetzes
Artikel 4 Änderung des Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetzes
Artikel 5 Änderung der Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009
Artikel 6 Änderung des Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Oö. Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Oö. Agrarbehördegesetzes
Artikel 10 Änderung der Oö. Gemeindeordnung 1990
Artikel 11 Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz
1992, des Statuts für die Stadt Wels 1992 und des Statuts für die Stadt Steyr 1992
Artikel 12 Änderung des Oö. Gemeindeverbändegesetzes
Artikel 13 Änderung der Oö. Landtagswahlordnung
Artikel 14 Änderung der Oö. Kommunalwahlordnung
Artikel 15 Änderung des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes
Artikel 16 Änderung des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Oö. Geodateninfrastrukturgesetzes
Artikel 18 Änderung des Oö. EVTZ-Anwendungsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Oö. EAP-Gesetzes
Artikel 20 Änderung des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes
II. ABSCHNITTrömisch II. ABSCHNITT
DIENSTRECHT
Artikel 21 Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993
Artikel 22 Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
Artikel 23 Änderung des Oö. Gehaltsgesetzes 2001
Artikel 24 Änderung des Oö. Pensionsgesetzes 2006
Artikel 25 Änderung des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes
Artikel 26 Änderung des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes
1998
Artikel 27 Änderung des Oö. Landes-Personalvertretungsgesetzes
Artikel 28 Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes
für Landesbedienstete
Artikel 29 Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001
Artikel 30 Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002
Artikel 31 Änderung des Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Artikel 32 Änderung des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes
Artikel 33 Änderung des Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes
Artikel 34 Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes
2002
Artikel 35 Änderung des Gesetzes über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge
Artikel 36 Änderung des Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986
Artikel 37 Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheits-gesetzes 1988
Artikel 38 Änderung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994
Artikel 39 Änderung des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes
Artikel 40 Änderung des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes
- Kuranstalten
III. ABSCHNITTrömisch III. ABSCHNITT
INNERE VERWALTUNG
Artikel 41 Änderung des Oö. Polizeistrafgesetzes
Artikel 42 Änderung des Oö. Hundehaltegesetzes 2002
Artikel 43 Änderung des Oö. Sammlungsgesetzes 1996
Artikel 44 Änderung des Oö. Sexualdienstleistungsgesetzes
Artikel 45 Änderung des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes
Artikel 46 Änderung des Oö. Spielapparate- und Wettgesetzes
Artikel 47 Änderung des Oö. Glücksspielautomatengesetzes
Artikel 48 Änderung des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001
Artikel 49 Änderung des Oö. Katastrophenschutzgesetzes
Artikel 50 Änderung des Oö. Rettungsgesetzes 1988
Artikel 51 Änderung des Oö. Archivgesetzes
IV. ABSCHNITTrömisch IV. ABSCHNITT
SCHULEN, KULTUR, SPORT
Artikel 52 Änderung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992
Artikel 53 Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen
Schulgesetzes
Artikel 54 Änderung des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes
Artikel 55 Änderung des Oö. Sportgesetzes
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
FINANZRECHT UND VERGABEWESEN
Artikel 56 Änderung des Oö. Abgabengesetzes
Artikel 57 Änderung des Oö. Parkgebührengesetzes
Artikel 58 Änderung des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes
2008
Artikel 59 Änderung des Oö. Vergaberechtsschutzgesetzes 2006
VI. ABSCHNITTrömisch VI. ABSCHNITT
GESUNDHEIT, SOZIALES
Artikel 60 Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997
Artikel 61 Änderung des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985
Artikel 62 Änderung des Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes
Artikel 63 Änderung des Oö. Mindestsicherungsgesetzes
Artikel 64 Änderung des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998
Artikel 65 Änderung des Oö. Grundversorgungsgesetzes 2006
Artikel 66 Änderung des Oö. Sozialberufegesetzes
Artikel 67 Änderung des Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen
VII. ABSCHNITTrömisch VII. ABSCHNITT
NATUR- UND UMWELTSCHUTZ
Artikel 68 Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes
2001
Artikel 69 Änderung des Oö. Nationalparkgesetzes
Artikel 70 Änderung des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002
Artikel 71 Änderung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009
Artikel 72 Änderung des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001
Artikel 73 Änderung des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991
Artikel 74 Änderung des Oö. Wasserversorgungsgesetzes
Artikel 75 Änderung des Oö. Umwelthaftungsgesetzes
VIII. ABSCHNITTrömisch VIII. ABSCHNITT
LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT
Artikel 76 Änderung des Oö. Weinbaugesetzes
Artikel 77 Änderung des Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetzes 2006
Artikel 78 Änderung des Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes
Artikel 79 Änderung des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002
Artikel 80 Änderung des Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetzes
Artikel 81 Änderung des Oö. Jagdgesetzes
Artikel 82 Änderung des Oö. Fischereigesetzes
Artikel 83 Änderung des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009
Artikel 84 Änderung des Oö. Bienenzuchtgesetzes
Artikel 85 Änderung des Oö. Einforstungsrechtegesetzes
Artikel 86 Änderung des Oö. Bringungsrechtegesetzes 1998
Artikel 87 Änderung des Gesetzes über das landwirtschaftliche
Siedlungswesen
Artikel 88 Änderung des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979
Artikel 89 Änderung der Oö. Landarbeitsordnung 1989
Artikel 90 Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsgesetzes 1991
Artikel 91 Änderung des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967
IX. ABSCHNITTrömisch IX. ABSCHNITT
WIRTSCHAFT
Artikel 92 Änderung des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes 2006
Artikel 93 Änderung des Oö. Starkstromwegegesetzes 1970
Artikel 94 Änderung des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990
X. ABSCHNITTrömisch zehn. ABSCHNITT
RAUMORDNUNG, BAUWESEN, VERKEHR, TECHNIK
Artikel 95 Änderung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994
Artikel 96 Änderung des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994
Artikel 97 Änderung der Oö. Bauordnung 1994
Artikel 98 Änderung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013
Artikel 99 Änderung des Gesetzes über die Gutachterkommission
nach dem Stadterneuerungsge-setz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz
Artikel 100 Änderung des Oö. Feuerpolizeigesetzes
Artikel 101 Änderung des Oö. Feuerwehrgesetzes
Artikel 102 Änderung des Oö. Straßengesetzes 1991
XI. ABSCHNITTrömisch XI. ABSCHNITT
INKRAFTTRETEN
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
VERFASSUNG, ORGANISATIONSRECHT, WAHLEN
Artikel 1
Änderung des Landesgesetzes über die oberösterreichischen
Landessymbole
Das Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole, LGBl. Nr. 126/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:Das Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole, Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
Im § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge "und den Behörden" durch die Wortfolge ", dem Landesverwaltungsgericht und den Verwaltungsbehörden" ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge "und den Behörden" durch die Wortfolge ", dem Landesverwaltungsgericht und den Verwaltungsbehörden" ersetzt.
Im § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge "die Behörden" durch die Wortfolge "das Landesverwaltungsgericht sowie die Verwaltungsbehörden" ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wortfolge "die Behörden" durch die Wortfolge "das Landesverwaltungsgericht sowie die Verwaltungsbehörden" ersetzt.
Im § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, ist als Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Als Verwaltungsübertretung ist" ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, ist als Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Als Verwaltungsübertretung ist" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetzes
Das Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetz, LGBl. Nr. 18/1960, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2012, wird wie folgt geändert:Das Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1960,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 6 entfällt die Wortfolge "- sofern nicht ein strenger zuIm Paragraph 3, Absatz 6, entfällt die Wortfolge "- sofern nicht ein strenger zu
bestrafender Tatbestand vorliegt -".
Artikel 3
Änderung des Oö. Ehrenzeichengesetzes
Das Oö. Ehrenzeichengesetz, LGBl. Nr. 7/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2012, wird wie folgt geändert:Das Oö. Ehrenzeichengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1983,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ", sofern nicht ein strenger zu bestrafender Tatbestand vorliegt,".Im Paragraph 5, Absatz 2, entfällt die Wortfolge ", sofern nicht ein strenger zu bestrafender Tatbestand vorliegt,".
Artikel 4
Änderung des Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetzes
Das Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz, LGBl. Nr. 74/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2012, wird wie folgt geändert:Das Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1989,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im § 6 entfällt die Wortfolge "- sofern nicht ein strenger zuIm Paragraph 6, entfällt die Wortfolge "- sofern nicht ein strenger zu
bestrafender Tatbestand vorliegt ".
Artikel 5
Änderung der Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009
Die Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009 (Oö. LGO 2009), LGBl. Nr. 70/2009, wird wie folgt geändert:Die Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009 (Oö. LGO 2009), Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Im § 56 Abs. 5 wird die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenaten"Im Paragraph 56, Absatz 5, wird die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenaten"
durch das Wort "Verwaltungsgerichten" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetzes
Das Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
"(1) Auf Grund des Antrags hat die Landtagsdirektion dem Klub die Höhe des Landesbeitrags mitzuteilen. Sofern der Klub binnen zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung eine Überprüfung beantragt, entscheidet die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident endgültig."
§ 7 entfällt.Paragraph 7, entfällt.
Artikel 7
Änderung des Oö. Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetzes
Das Oö. Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetz, LGBl. Nr. 10/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 3 entfällt.Paragraph 4, Absatz 3, entfällt.
Dem § 6 werden folgende §§ 6a und 6b angefügt:Dem Paragraph 6, werden folgende Paragraphen 6 a und 6b angefügt:
"§ 6a
Bescheid-Begriff
Soweit in einem Landesgesetz der Begriff des Bescheids verwendet wird, umfasst dieser Begriff auch Erkenntnisse, mit denen das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden haben.
§ 6bParagraph 6 b,
Rechtskraft-Begriff
Soweit in einem Landesgesetz der Begriff der Rechtskraft verwendet
wird, bedeutet das,
dass der betreffende Bescheid einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht oder nicht mehr unterliegt,dass der betreffende Bescheid einer Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht oder nicht mehr unterliegt,
und ansonsten, wenn es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde handelt, dass der betreffende Bescheid einer Berufung nicht oder nicht mehr unterliegt."
Artikel 8
Änderung des Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Das Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Oö. LVwGG), LGBl. Nr. 9/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Oö. LVwGG), Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 8, angefügt:
"(8) Sofern nicht gemäß § 3 Abs. 4 oder gemäß § 25 eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist, entscheidet das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 132 Abs. 1 bis 3 B-VG durch einen Senat, wenn die Präsidentin bzw. der Präsident des Landesverwaltungsgerichts belangte Behörde ist.""(8) Sofern nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, oder gemäß Paragraph 25, eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist, entscheidet das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 132, Absatz eins bis 3 B-VG durch einen Senat, wenn die Präsidentin bzw. der Präsident des Landesverwaltungsgerichts belangte Behörde ist."
Im § 5 Abs. 5 letzter Satz wird nach dem Wort "Wenn" das Wort "nicht" eingefügt.Im Paragraph 5, Absatz 5, letzter Satz wird nach dem Wort "Wenn" das Wort "nicht" eingefügt.
§ 11 Abs. 7 letzter Satz lautet:Paragraph 11, Absatz 7, letzter Satz lautet:
"Alle Entscheidungen können, soweit sich diese für eine Veröffentlichung eignen, in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlicht werden."
Im § 14 Abs. 1 und 2 wird nach dem Wort "Erkenntnisse" jeweils die Wortfolge "und Beschlüsse" eingefügt.Im Paragraph 14, Absatz eins und 2 wird nach dem Wort "Erkenntnisse" jeweils die Wortfolge "und Beschlüsse" eingefügt.
§ 14 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
in Angelegenheiten der Z 1, sofern diese den eigenen oderin Angelegenheiten der Ziffer eins,, sofern diese den eigenen oder
den übertragenen Wirkungsbereich der Ge-meinden betreffen, und in Angelegenheiten des § 6 Abs. 3 Z 2 binnen sechs Wochen ab Zustellung an die Landesregierung."den übertragenen Wirkungsbereich der Ge-meinden betreffen, und in Angelegenheiten des Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, binnen sechs Wochen ab Zustellung an die Landesregierung."
Im § 25 Abs. 1 wird die Wortfolge "der Bundesregierung" durch die Wortfolge "dem Bundeskanzler" ersetzt.Im Paragraph 25, Absatz eins, wird die Wortfolge "der Bundesregierung" durch die Wortfolge "dem Bundeskanzler" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Oö. Agrarbehördegesetzes
Das Oö. Agrarbehördegesetz (Oö. AgrarbG), LGBl. Nr. 108/2011, wirdDas Oö. Agrarbehördegesetz (Oö. AgrarbG), Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2011,, wird
wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "in erster Instanz".Im Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "in erster Instanz".
Artikel 10
Änderung der Oö. Gemeindeordnung 1990
Die Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2013, wird wie folgt geändert:Die Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1990,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im § 4a Abs. 4 entfällt die Wortfolge ", sofern nicht einIm Paragraph 4 a, Absatz 4, entfällt die Wortfolge ", sofern nicht ein
strafbarer Tatbestand vorliegt, der nach einer anderen Verwaltungsvorschrift oder von den Gerichten zu ahnden ist,".
Im § 5 Abs. 3 entfällt die Wortfolge ", sofern nicht ein von den Gerichten zu ahndender strafbarer Tatbestand vorliegt,".Im Paragraph 5, Absatz 3, entfällt die Wortfolge ", sofern nicht ein von den Gerichten zu ahndender strafbarer Tatbestand vorliegt,".
Im § 16 Abs. 5 entfällt die Wortfolge "- sofern nicht einIm Paragraph 16, Absatz 5, entfällt die Wortfolge "- sofern nicht ein
strenger zu bestrafender Tatbestand vorliegt -".
Im § 40 Abs. 3 entfällt die Wortfolge "- vorbehaltlich der Bestimmungen des § 102 -".Im Paragraph 40, Absatz 3, entfällt die Wortfolge "- vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 102, -".
Dem § 43 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 4, angefügt:
"(4) Der Gemeinderat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. auf den Bürgermeister übertragen:
die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern ein solcher Antrag gesetzlich vorgesehen ist;
die Entscheidung, ob gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wird;die Entscheidung, ob gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wird;
die Entscheidung, ob ein Widerspruch gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG erhoben wird.die Entscheidung, ob ein Widerspruch gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG erhoben wird.
Ist eine solche Übertragung erfolgt, ist dem Gemeinderat über diese Entscheidungen in der nächsten Sitzung zu berichten."
§ 56 Abs. 2 Z 11 lautet:Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 11, lautet:
die Einbringung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen gegen
verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, insbesondere von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof;"
§ 58 Abs. 2 Z 9 lautet:Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:
die Abgabe von Stellungnahmen und die Vertretung von
Gemeindeorganen in verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; hierüber ist dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung zu berichten;"
Im § 95 entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" sowie Abs. 2.Im Paragraph 95, entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" sowie Absatz 2,
Im § 98 Abs. 2 entfällt die Wortfolge "außer in den Fällen des § 102".Im Paragraph 98, Absatz 2, entfällt die Wortfolge "außer in den Fällen des Paragraph 102 ",
§ 102 entfällt.Paragraph 102, entfällt.
Im § 103 Abs. 1 wird die Wortfolge "der §§ 101 und 102" durchIm Paragraph 103, Absatz eins, wird die Wortfolge "der Paragraphen 101 und 102" durch
die Wortfolge "des § 101" ersetzt.die Wortfolge "des Paragraph 101 ", ersetzt.
§ 109 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 109, Absatz 2 und 3 lauten:
"(2) Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben."(2) Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144, B-VG) zu erheben.
(3) Im Verfahren nach § 103 kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren."(3) Im Verfahren nach Paragraph 103, kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren."
Artikel 11
Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992, des Statuts für die Stadt Wels 1992 und des Statuts für die Stadt Steyr 1992
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), LGBl. Nr. 7/1992, das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), LGBl. Nr. 8/1992, und das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), LGBl. Nr. 9/1992, alle in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2012, werden jeweils wie folgt geändert:Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1992,, das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, und das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, alle in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2012,, werden jeweils wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 4 entfällt die Wortfolge ", sofern nicht ein strafbarer Tatbestand vorliegt, der nach einer anderen Verwaltungsvorschrift oder von den Gerichten zu ahnden ist,".Im Paragraph 3, Absatz 4, entfällt die Wortfolge ", sofern nicht ein strafbarer Tatbestand vorliegt, der nach einer anderen Verwaltungsvorschrift oder von den Gerichten zu ahnden ist,".
Im § 3 Abs. 6 entfällt die Wortfolge ", sofern nicht ein von den Gerichten zu ahndender strafbarer Tatbestand vorliegt,".Im Paragraph 3, Absatz 6, entfällt die Wortfolge ", sofern nicht ein von den Gerichten zu ahndender strafbarer Tatbestand vorliegt,".
Im § 5 Abs. 5 entfällt die Wortfolge "- sofern nicht ein strenger zu bestrafender Tatbestand vorliegt -".Im Paragraph 5, Absatz 5, entfällt die Wortfolge "- sofern nicht ein strenger zu bestrafender Tatbestand vorliegt -".
Im § 44 Abs. 3 entfällt die Wortfolge "- vorbehaltlich der Bestimmungen des § 74 -".Im Paragraph 44, Absatz 3, entfällt die Wortfolge "- vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 74, -".
Im § 47 Abs. 3 Z 11 wird die Wortfolge "Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof" durch die Wortfolge "Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof" ersetzt.Im Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 11, wird die Wortfolge "Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof" durch die Wortfolge "Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof" ersetzt.
§ 64 Abs. 3 entfällt.Paragraph 64, Absatz 3, entfällt.
§ 71 Abs. 2 lautet:Paragraph 71, Absatz 2, lautet:
"(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechts steht niemandem ein Rechtsanspruch zu; in den Fällen des § 78 steht nur der Stadt ein Rechtsanspruch zu.""(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechts steht niemandem ein Rechtsanspruch zu; in den Fällen des Paragraph 78, steht nur der Stadt ein Rechtsanspruch zu."
§ 74 entfällt.Paragraph 74, entfällt.
Im § 75 Abs. 1 wird das Zitat "§ 68 Abs. 4 lit. a" durch das Zitat "§ 68 Abs. 4 Z 1" ersetzt.Im Paragraph 75, Absatz eins, wird das Zitat "§ 68 Absatz 4, Litera a, ", durch das Zitat "§ 68 Absatz 4, Ziffer eins ", ersetzt.
Im § 75 Abs. 3 wird die Wortfolge "Die Bestimmungen der §§ 73 und 74 werden" durch die Wortfolge "Die Bestimmung des § 73 wird" ersetzt.Im Paragraph 75, Absatz 3, wird die Wortfolge "Die Bestimmungen der Paragraphen 73 und 74 werden" durch die Wortfolge "Die Bestimmung des Paragraph 73, wird" ersetzt.
§ 81 lautet:Paragraph 81, lautet:
"§ 81
Parteistellung; Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen
(1) Die Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwal-tungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.(1) Die Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwal-tungsgericht (Artikel 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144, B-VG) zu erheben.
(2) Im Verfahren nach § 75 kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Stadt durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren."(2) Im Verfahren nach Paragraph 75, kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Stadt durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren."
Artikel 12
Änderung des Oö. Gemeindeverbändegesetzes
Das Oö. Gemeindeverbändegesetz, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2002, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeindeverbändegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
Im § 19 entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" sowie Abs. 2.Im Paragraph 19, entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" sowie Absatz 2,
Artikel 13
Änderung der Oö. Landtagswahlordnung
Die Oö. Landtagswahlordnung, LGBl. Nr. 48/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2013, wird wie folgt geändert:Die Oö. Landtagswahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im § 19 Abs. 4 entfällt die Wortfolge "; gegen deren Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig".Im Paragraph 19, Absatz 4, entfällt die Wortfolge "; gegen deren Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig".
Im § 80 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ", soweit die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen strenger oder vom Gericht zu bestrafen ist,".Im Paragraph 80, Absatz 2, entfällt die Wortfolge ", soweit die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen strenger oder vom Gericht zu bestrafen ist,".
Artikel 14
Änderung der Oö. Kommunalwahlordnung
Die Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2013, wird wie folgt geändert:Die Oö. Kommunalwahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1996,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge "ein ordentliches Rechtsmittel" durch die Wortfolge "eine Berufung" ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge "ein ordentliches Rechtsmittel" durch die Wortfolge "eine Berufung" ersetzt.
Im § 88 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ", soweit die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen vom Gericht zu bestrafen ist,".Im Paragraph 88, Absatz 2, entfällt die Wortfolge ", soweit die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen vom Gericht zu bestrafen ist,".
Artikel 15
Änderung des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes
Das Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz (Oö. BBRG), LGBl. Nr. 5/2002, in der Fassung des Landesge-setzes LGBl. Nr. 34/2010, wird wie folgt geändert:Das Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz (Oö. BBRG), Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2002,, in der Fassung des Landesge-setzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Im § 34 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ", soweit die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen strenger oder vom Gericht zu bestrafen ist,".Im Paragraph 34, Absatz 2, entfällt die Wortfolge ", soweit die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen strenger oder vom Gericht zu bestrafen ist,".
Artikel 16
Änderung des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes
Das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 46/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 97/2012, wird wie folgt geändert:Das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
"(2) Wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle das Landesverwaltungsgericht ist, ist dieses zur Erlas-sung eines Bescheids gemäß § 5 zuständig.""(2) Wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle das Landesverwaltungsgericht ist, ist dieses zur Erlas-sung eines Bescheids gemäß Paragraph 5, zuständig."
2. § 6 Abs. 3 lautet:2. Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
"(3) Gegen Bescheide, die gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 erlassen wurden, kann unmittelbar Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.""(3) Gegen Bescheide, die gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 erlassen wurden, kann unmittelbar Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden."
§ 6 Abs. 4 entfällt.Paragraph 6, Absatz 4, entfällt.
Im § 8 Abs. 5 wird das Zitat "§ 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999," durch das Zitat "§ 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2013," er-setzt.Im Paragraph 8, Absatz 5, wird das Zitat "§ 4 des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,," durch das Zitat "§ 4 des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2013,," er-setzt.
Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:
"(3) Über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde nach diesem Abschnitt entscheidet das Bundesverwaltungsgericht."
6. § 19 Abs. 4 lautet:6. Paragraph 19, Absatz 4, lautet:
"(4) Wenn die öffentliche Stelle das Landesverwaltungsgericht ist, ist dieses zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 1 zuständig.""(4) Wenn die öffentliche Stelle das Landesverwaltungsgericht ist, ist dieses zur Erlassung eines Bescheids gemäß Absatz eins, zuständig."
7. § 19 Abs. 5 lautet:7. Paragraph 19, Absatz 5, lautet:
"(5) Gegen Bescheide, die gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 erlassen wurden, kann unmittelbar Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.""(5) Gegen Bescheide, die gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 erlassen wurden, kann unmittelbar Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden."
8. § 19 Abs. 6 entfällt; der bisherige Abs. 7 erhält die Bezeichnung "(6)" und lautet:8. Paragraph 19, Absatz 6, entfällt; der bisherige Absatz 7, erhält die Bezeichnung "(6)" und lautet:
"(6) In Verfahren nach diesem Abschnitt ist die öffentliche Stelle Partei und berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."
Artikel 17
Änderung des Oö. Geodateninfrastrukturgesetzes
Das Oö. Geodateninfrastrukturgesetz (Oö. GeoDIG), LGBl. Nr. 79/2010,Das Oö. Geodateninfrastrukturgesetz (Oö. GeoDIG), Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2010,,
wird wie folgt geändert:
§ 15 Abs. 6 entfällt.Paragraph 15, Absatz 6, entfällt.
§ 16 lautet:Paragraph 16, lautet:
"§ 16
Rechtsmittel gegen Bescheide von Gemeindeorganen
Wird ein Bescheid gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 von einem Gemeindeorgan gemäß § 15 Abs. 4 im eigenen Wir-kungsbereich der Gemeinde erlassen, kann unmittelbar Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden."Wird ein Bescheid gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 3 von einem Gemeindeorgan gemäß Paragraph 15, Absatz 4, im eigenen Wir-kungsbereich der Gemeinde erlassen, kann unmittelbar Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden."
Artikel 18
Änderung des Oö. EVTZ-Anwendungsgesetzes
Das Oö. EVTZ-Anwendungsgesetz, LGBl. Nr. 31/2011, wird wie folgtDas Oö. EVTZ-Anwendungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2011,, wird wie folgt
geändert:
§ 2 Abs. 4 entfällt; der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung "(4)".Paragraph 2, Absatz 4, entfällt; der bisherige Absatz 5, erhält die Bezeichnung "(4)".
Im § 4 entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" sowie Abs. 2.Im Paragraph 4, entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" sowie Absatz 2,
Artikel 19
Änderung des Oö. EAP-Gesetzes
Das Oö. EAP-Gesetz, LGBl. Nr. 83/2011, wird wie folgt geändert:Das Oö. EAP-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge "erster Instanz" durch die Wortfolge "vor den Verwaltungsbehörden oder den Gemeindebehörden erster Instanz" ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge "erster Instanz" durch die Wortfolge "vor den Verwaltungsbehörden oder den Gemeindebehörden erster Instanz" ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes
Das Oö. Antidiskriminierungsgesetz (Oö. ADG), LGBl. Nr. 50/2005, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2012, wird wie folgt geändert:Das Oö. Antidiskriminierungsgesetz (Oö. ADG), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2005,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 2 Z 1 wird das Wort "Hoheitsverwaltung" durch die Wortfolge "hoheitliche Vollziehung" ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort "Hoheitsverwaltung" durch die Wortfolge "hoheitliche Vollziehung" ersetzt.
Im § 18 entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand des Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 oder einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt,".Im Paragraph 18, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand des Art. römisch III Absatz eins, Ziffer 3, EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, oder einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt,".
II. ABSCHNITTrömisch II. ABSCHNITT
DIENSTRECHT
Artikel 21
Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:
Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 123 und 139 entfallen.Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 123 und 139 entfallen.
Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 83a, 113, 119, 138, 152a, 152b und 163 lauten:Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 83 a,, 113, 119, 138, 152a, 152b und 163 lauten:
"§ 83a Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
§ 113 Außerdienststellung von Mitgliedern des
Landesverwaltungsgerichts als Mitglieder des Nationalrats, des
Bundesrats oder eines Landtags
§ 119 Disziplinarbehörde
§ 138 Verschlechterungsverbot
§ 152a Aufschiebende Wirkung
§ 152b Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
§ 163 Übergangsbestimmungen zum Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-
Anpassungsgesetz"
§ 81a Abs. 8 entfällt.Paragraph 81 a, Absatz 8, entfällt.
Im § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich bei der Pragmatisierung" durch die Wortfolge "Landesverwaltungsgerichts bei der Ernennung" ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich bei der Pragmatisierung" durch die Wortfolge "Landesverwaltungsgerichts bei der Ernennung" ersetzt.
Im § 9 Abs. 1 entfällt das Wort "übrigen".Im Paragraph 9, Absatz eins, entfällt das Wort "übrigen".
Im § 14 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge "Verurteilung durch ein inländisches Gericht" durch die Wortfolge "strafge-richtliche Verurteilung" ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge "Verurteilung durch ein inländisches Gericht" durch die Wortfolge "strafge-richtliche Verurteilung" ersetzt.
§ 24 Abs. 3 entfällt.Paragraph 24, Absatz 3, entfällt.
§ 56 Abs. 3 lautet:Paragraph 56, Absatz 3, lautet:
"(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ohne Einhaltung des Dienstwegs eingebracht werden."
7a. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:7a. Nach Paragraph 83, wird folgender Paragraph 83 a, eingefügt:
"§ 83a
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
(1) Beamtinnen und Beamten, deren Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich - unter Miteinrechnung der Zeiten in einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter - ununterbrochen drei Monate gedauert hat, können schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Pflegeteilzeit zum Zweck der Pflege oder Betreuung einer bzw. eines nahen Angehörigen im Sinn des § 81a, der bzw. dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten beantragen.(1) Beamtinnen und Beamten, deren Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich - unter Miteinrechnung der Zeiten in einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter - ununterbrochen drei Monate gedauert hat, können schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Pflegeteilzeit zum Zweck der Pflege oder Betreuung einer bzw. eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 81 a,, der bzw. dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten beantragen.
(2) Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Ansonsten ist die Pflegekarenz dienst- und besoldungsrechtlich einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG und die Pflegeteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 67 gleichzuhalten. Für die Dauer eines in eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots, einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG, eines Präsenz- oder eines Zivildienstes ist die Genehmigung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit unwirksam.(2) Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Ansonsten ist die Pflegekarenz dienst- und besoldungsrechtlich einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG und die Pflegeteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 67, gleichzuhalten. Für die Dauer eines in eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots, einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG, eines Präsenz- oder eines Zivildienstes ist die Genehmigung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit unwirksam.
(3) Eine Maßnahme nach Abs. 1 darf nur genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuender bzw. betreuendem nahen Angehörigen im Sinn des § 81a. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Inanspruchnahme zulässig. Die Genehmigung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 81a zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Wurde eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Genehmigung der jeweils anderen Maßnahme für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.(3) Eine Maßnahme nach Absatz eins, darf nur genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuender bzw. betreuendem nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 81 a, Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Inanspruchnahme zulässig. Die Genehmigung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 81 a, zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Wurde eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Genehmigung der jeweils anderen Maßnahme für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(4) Eine vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit ist nach
der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
der bzw. des nahen Angehörigen im Sinn des § 81a zulässig, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.der bzw. des nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 81 a, zulässig, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
(5) Die Zeit einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichti-gen, wenn ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleistet wurde. Darüber hinaus ergibt sich bei der Pflegekarenz bzw. erhöht sich bei der Pflegeteilzeit die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage nach dem Oö. PG 2006 für die betroffenen Monate nach der bzw. um die Höhe der im Überweisungsverfahren festgestellten sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage."
7b. § 84 Abs. 1 lautet:7b. Paragraph 84, Absatz eins, lautet:
"(1) Beamtinnen und Beamte haben - unbeschadet des § 81 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:"(1) Beamtinnen und Beamte haben - unbeschadet des Paragraph 81, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:
wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der die Beamtin oder der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt oder
wegen der notwendigen Betreuung ihres oder seines Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes) oder des Kindes der Person, mit der die Beamtin oder der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 MSchG bzw. § 12 Abs. 2 Oö. MSchG für diese Pflege ausfällt oderwegen der notwendigen Betreuung ihres oder seines Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes) oder des Kindes der Person, mit der die Beamtin oder der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, MSchG bzw. Paragraph 12, Absatz 2, Oö. MSchG für diese Pflege ausfällt oder
wegen der Begleitung ihres oder seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Beamtin oder der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Kranken- bzw. Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."
Im § 84 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge ", Wahl- oder Pflegekindes" durch den Klammerausdruck "(einschließlich Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der die Beamtin bzw. der Beamte in Lebensgemein-schaft lebt)" ersetzt.Im Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge ", Wahl- oder Pflegekindes" durch den Klammerausdruck "(einschließlich Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der die Beamtin bzw. der Beamte in Lebensgemein-schaft lebt)" ersetzt.
§ 84 Abs. 9 lautet:Paragraph 84, Absatz 9, lautet:
"(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Beamtin bzw. jener Beamte Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.""(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Beamtin bzw. jener Beamte Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt."
§ 103 Abs. 3 entfällt.Paragraph 103, Absatz 3, entfällt.
§ 104 lautet:Paragraph 104, lautet:
"§ 104
Beurteilungskommission
Beurteilungskommission im Sinn des 10. Abschnitts ist die Disziplinarkommission gemäß § 120. Die Beurtei-lungskommission hat festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht hat oder nicht. Bei Beamtinnen und Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, hat die Beurteilungskommission festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum seinen Dienst sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend verrichtet hat. Die Beamtin oder der Beamte und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören."Beurteilungskommission im Sinn des 10. Abschnitts ist die Disziplinarkommission gemäß Paragraph 120, Die Beurtei-lungskommission hat festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht hat oder nicht. Bei Beamtinnen und Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, hat die Beurteilungskommission festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum seinen Dienst sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend verrichtet hat. Die Beamtin oder der Beamte und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören."
Im § 107 Abs. 5 wird das Wort "Berufung" gegen die Wortfolge "Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG" ersetzt.Im Paragraph 107, Absatz 5, wird das Wort "Berufung" gegen die Wortfolge "Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG" ersetzt.
Im § 113 wird jeweils die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich" durch das Wort "Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.Im Paragraph 113, wird jeweils die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich" durch das Wort "Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.
Im § 115 Abs. 2 entfällt das Wort "erstinstanzlichen".Im Paragraph 115, Absatz 2, entfällt das Wort "erstinstanzlichen".
Im § 117 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenat" durch das Wort "Verwaltungsgericht" ersetzt.Im Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenat" durch das Wort "Verwaltungsgericht" ersetzt.
Im § 118 Abs. 2 wird die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenats" durch das Wort "Verwaltungsgerichts" und die Wortfolge "der unabhängige Verwaltungssenat" durch die Wortfolge "das Verwaltungsgericht" ersetzt.Im Paragraph 118, Absatz 2, wird die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenats" durch das Wort "Verwaltungsgerichts" und die Wortfolge "der unabhängige Verwaltungssenat" durch die Wortfolge "das Verwaltungsgericht" ersetzt.
Die Überschrift zu § 119 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 119, lautet:
"Disziplinarbehörde"
§ 119 Abs. 1 lautet:Paragraph 119, Absatz eins, lautet:
"(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landesbeamtinnen und Landesbeamte ist beim Amt der Oö. Landesregierung eine Disziplinarkommission eingerichtet. Der Landesregierung kommt ein Aufsichtsrecht über die Disziplinarkommission insoweit zu, als sie berechtigt ist, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung im Wege der Geschäftsstelle zu unterrichten. Der Dienstbehörde sind alle Bescheide der Disziplinarkommission zuzustellen und sie ist berechtigt, dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."
(Verfassungsbestimmung) Im § 119 Abs. 2 entfällt die Wortfolge "und Disziplinaroberkommission".(Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 119, Absatz 2, entfällt die Wortfolge "und Disziplinaroberkommission".
Im § 119 Abs. 3 entfällt die Wortfolge "und der Disziplinaroberkommission" und das Wort "Disziplinarbehörden" wird durch das Wort "Disziplinarkommission" ersetzt.Im Paragraph 119, Absatz 3, entfällt die Wortfolge "und der Disziplinaroberkommission" und das Wort "Disziplinarbehörden" wird durch das Wort "Disziplinarkommission" ersetzt.
§ 123 entfällt.Paragraph 123, entfällt.
Im § 125 Abs. 1 Z 1 entfallen die Zitate "51a bis 51d,", "67a bis 67h,", "76a," und ", 79a".Im Paragraph 125, Absatz eins, Ziffer eins, entfallen die Zitate "51a bis 51d,", "67a bis 67h,", "76a," und ", 79a".
§ 128 lautet:Paragraph 128, lautet:
"§ 128
Verordnungen
Die Landesregierung hat
die Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommission gemäß § 120 Abs. 2,die Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommission gemäß Paragraph 120, Absatz 2,,
die Geschäftsverteilung der Senate der Disziplinarkommission gemäß § 122 Abs. 3 sowiedie Geschäftsverteilung der Senate der Disziplinarkommission gemäß Paragraph 122, Absatz 3, sowie
die Festsetzung einer dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechenden Vergütung für die Mitglieder der Disziplinarkommission sowie die Schriftführerinnen und Schriftführer durch Verordnung vorzunehmen. Diese Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen."
§ 131 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 131, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
Im § 131 Abs. 2 und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck "(Disziplinaroberkommission)".Im Paragraph 131, Absatz 2 und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck "(Disziplinaroberkommission)".
Im § 131 Abs. 4 und § 132 Abs. 4 entfällt jeweils der letzte Satz.Im Paragraph 131, Absatz 4 und Paragraph 132, Absatz 4, entfällt jeweils der letzte Satz.
§ 131 Abs. 5 entfällt; der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung "(5)".Paragraph 131, Absatz 5, entfällt; der bisherige Absatz 6, erhält die Bezeichnung "(5)".
§ 132a Abs. 2 lautet:Paragraph 132 a, Absatz 2, lautet:
"(2) Hat die Dienstbehörde oder die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, gilt das Disziplinarverfahren als unterbrochen. Die oder der Beschuldigte ist davon in Kenntnis zu setzen. Die Disziplinarbehörde kann mit Verfahrensanordnung entscheiden, das Verfahren weiterzuführen, wenn dies im dienstlichen Interesse geboten ist oder ein berechtigtes Interesse der oder des Beschuldigten vorliegt."
27. § 134 Abs. 5 lautet:27. Paragraph 134, Absatz 5, lautet:
"(5) Nach der Vernehmung der oder des Beschuldigten sind die Beweise in der von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Über die Berücksichtigung von Beweisanträgen der Parteien hat die oder der Vorsitzende - wenn dies die übrigen Mitglieder des Senats verlangen, der Senat - mit Verfahrensanordnung zu entscheiden. Die Parteien und ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, Beweisanträge zu stellen und Fragen an jede Person, die vernommen wird, zu richten."
§ 138 lautet:Paragraph 138, lautet:
"§ 138
Verschlechterungsverbot
Auf Grund eines von der Beschuldigten bzw. vom Beschuldigten erhobenen Rechtsmittels darf das Diszipli-narerkenntnis nicht zu ihren bzw. seinen Ungunsten abgeändert werden."
§ 139 entfällt.Paragraph 139, entfällt.
§ 142 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung "(2)".Paragraph 142, Absatz 2, entfällt; der bisherige Absatz 3, erhält die Bezeichnung "(2)".
Im § 143 Abs. 4 und im § 150 wird das Wort "Disziplinarbehörden" durch das Wort "Disziplinarbehörde" ersetzt.Im Paragraph 143, Absatz 4 und im Paragraph 150, wird das Wort "Disziplinarbehörden" durch das Wort "Disziplinarbehörde" ersetzt.
Dem § 152 werden folgende §§ 152a und 152b angefügt:Dem Paragraph 152, werden folgende Paragraphen 152 a und 152b angefügt:
"§ 152a
Aufschiebende Wirkung
(1) In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten nach dem 13. Abschnitt.(1) In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts haben Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG keine aufschiebende Wirkung, ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten nach dem 13. Abschnitt.
(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Be-scheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 152bParagraph 152 b,
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Angelegenheiten der §§ 92, 93, 107 und 107a sowie über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission, wenn darin Disziplinarstrafen nach § 115 Abs. 1 Z 4 oder 5 sowie § 149 Z 4 oder 5 verhängt wurden, durch Senate. Dies gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Angelegenheiten der Paragraphen 92,, 93, 107 und 107a sowie über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission, wenn darin Disziplinarstrafen nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 sowie Paragraph 149, Ziffer 4, oder 5 verhängt wurden, durch Senate. Dies gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
(2) Dem Senat hat je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Dienstgebers sowie der Dienstnehmervertretung als fachkundige Laienrichterin bzw. als fachkundiger Laienrichter anzugehören.
(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.
(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, liegen vor. Paragraph 208, Absatz eins, RStDG gilt sinngemäß.
(5) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Landesregierung nominiert. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der jeweiligen Dienstnehmervertretung (Landespersonalausschuss bzw. Zentralbetriebsrat der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG) nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die jeweilige Dienstnehmervertretung nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Landesregierung. Als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter müssen rechtskundige Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst nominiert werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig sein darf.
(6) Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.
(7) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet
mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters, und wenn aber die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens,
Der Verzicht ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam.
(8) Der Personalausschuss des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter ihres bzw. seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser
eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,
auf Grund ihrer bzw. seiner gesundheitlichen Verfassung
ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,
unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder
ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.
(9) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatz-richter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(10) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.
(11) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung einer Abwesenheit von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Landesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand."
33. Nach § 162 wird folgender § 163 angefügt:33. Nach Paragraph 162, wird folgender Paragraph 163, angefügt:
"§ 163
Übergangsbestimmungen zum Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz
(1) Bei der Beurteilungskommission gemäß § 104 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes sowie der Disziplinarkommission anhängige Verfahren sind von diesen abzuschließen, dazu bleiben die entsprechenden Bestimmungen des 10. und 13. Abschnitts in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes auf diese Verfahren weiterhin anzuwenden.(1) Bei der Beurteilungskommission gemäß Paragraph 104, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes sowie der Disziplinarkommission anhängige Verfahren sind von diesen abzuschließen, dazu bleiben die entsprechenden Bestimmungen des 10. und 13. Abschnitts in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes auf diese Verfahren weiterhin anzuwenden.
(2) Frühestens mit Wirksamkeit des Inkrafttretens des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes hat die Oö. Landesregierung die Disziplinarkommission durch Verordnung nach § 128 neu zu bestellen."(2) Frühestens mit Wirksamkeit des Inkrafttretens des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes hat die Oö. Landesregierung die Disziplinarkommission durch Verordnung nach Paragraph 128, neu zu bestellen."
Artikel 22
Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG), LBGl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesge-setzes LGBl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG), LBGl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesge-setzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 48a und 49a lauten:Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 48 a und 49a lauten:
"§ 48a Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
§ 49a Pflegekarenz und Pflegeteilzeit"Paragraph 49 a, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, P, f, l, e, g, e, k, a, r, e, n, z und Pflegeteilzeit"
Dem § 2 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 8, angefügt:
"(8) Auf Dienstverhältnisse nach Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 sind die Bestimmungen der §§ 47a, 48a und 49a sinn-gemäß anzuwenden.""(8) Auf Dienstverhältnisse nach Absatz 2, Ziffer 2,, 4, 5 und 6 sind die Bestimmungen der Paragraphen 47 a,, 48a und 49a sinn-gemäß anzuwenden."
§ 47a Abs. 9 entfällt.Paragraph 47 a, Absatz 9, entfällt.
§ 48a lautet:Paragraph 48 a, lautet:
"§ 48a
Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
(1) Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert hat, kann Vertragsbediensteten auf Ansuchen ein Bildungskarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge oder eine Bildungsteilzeit unter Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes gewährt werden, wenn dem dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Eine neuerliche Bildungskarenz oder eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach vier Jahren nach Antritt der letzten Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gewährt werden.
(2) Die Dauer der Bildungskarenz beträgt mindestens zwei Monate und höchstens ein Jahr. Sie kann auch in Teilen von je mindestens zwei Monaten verbraucht werden, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Die Bildungsteilzeit beträgt mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre und kann in Teilen von nicht weniger als vier Monaten verbraucht werden, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die mit der Bildungsteilzeit verbundene Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes muss mindestens ein Viertel und darf höchstens die Hälfte betragen, wobei zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden dürfen. Während der Bildungsteilzeit ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz sowie sonstige Freistellungen unzulässig.
(4) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes oder eines Zivildienstes ist die Genehmigung einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit unwirksam. Im Übrigen ist die Bildungskarenz einem Karenzurlaub nach § 48 Abs. 1 und 2 und die Bildungsteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 25a gleichzuhalten. Eine Änderung der Verwendung in Folge der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ist von der Vertragsbediensteten oder dem Vertragsbediensteten im Sinn des § 26 Oö. GG 2001 zu vertreten. Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung nach § 56 sowie der Urlaubsersatzleistung nach § 45 der für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gebührende Monatsbezug zugrunde zu legen.(4) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes oder eines Zivildienstes ist die Genehmigung einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit unwirksam. Im Übrigen ist die Bildungskarenz einem Karenzurlaub nach Paragraph 48, Absatz eins und 2 und die Bildungsteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 25 a, gleichzuhalten. Eine Änderung der Verwendung in Folge der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ist von der Vertragsbediensteten oder dem Vertragsbediensteten im Sinn des Paragraph 26, Oö. GG 2001 zu vertreten. Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung nach Paragraph 56, sowie der Urlaubsersatzleistung nach Paragraph 45, der für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gebührende Monatsbezug zugrunde zu legen.
3. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:3. Nach Paragraph 49, wird folgender Paragraph 49 a, eingefügt:
"§ 49a
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
(1) Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, können schriftlich um eine Pflegekarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Pflegeteilzeit zum Zweck der Pflege oder Betreuung einer bzw. eines nahen Angehörigen im Sinn des § 47a, der bzw. dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten ansuchen. Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Die Bestimmung des § 48a Abs. 4, ausgenommen dessen zweiter Satz, bezüglich der Bildungskarenz gilt sinngemäß für die Pflegekarenz, die ansonsten dienst- und besoldungsrechtlich einer Karenz nach dem MSchG bzw. VKG gleichzuhalten ist. Die Bestimmung des § 48 Abs. 4 bezüglich der Bildungsteilzeit gilt sinngemäß für die Pflegeteilzeit.(1) Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, können schriftlich um eine Pflegekarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Pflegeteilzeit zum Zweck der Pflege oder Betreuung einer bzw. eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 47 a,, der bzw. dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten ansuchen. Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Die Bestimmung des Paragraph 48 a, Absatz 4,, ausgenommen dessen zweiter Satz, bezüglich der Bildungskarenz gilt sinngemäß für die Pflegekarenz, die ansonsten dienst- und besoldungsrechtlich einer Karenz nach dem MSchG bzw. VKG gleichzuhalten ist. Die Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 4, bezüglich der Bildungsteilzeit gilt sinngemäß für die Pflegeteilzeit.
(2) Eine Maßnahme nach Abs. 1 darf nur genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuender bzw. betreuendem nahen Angehörigen im Sinn des § 47a. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Inanspruchnahme zulässig. Die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 47a zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Wurde eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Genehmigung der jeweils anderen Maßnahme für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.(2) Eine Maßnahme nach Absatz eins, darf nur genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuender bzw. betreuendem nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 47 a, Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Inanspruchnahme zulässig. Die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 47 a, zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Wurde eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Genehmigung der jeweils anderen Maßnahme für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(3) Eine vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit ist nach
der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
der bzw. des nahen Angehörigen im Sinn des § 47a zulässig, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen."der bzw. des nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 47 a, zulässig, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen."
§ 50 Abs. 1 lautet:Paragraph 50, Absatz eins, lautet:
"(1) Vertragsbedienstete haben - unbeschadet des § 47 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:"(1) Vertragsbedienstete haben - unbeschadet des Paragraph 47, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:
wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der die oder der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt oder
wegen der notwendigen Betreuung ihres oder seines Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes) oder des Kindes der Person, mit der die oder der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes 1979 für diese Pflege ausfällt oderwegen der notwendigen Betreuung ihres oder seines Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes) oder des Kindes der Person, mit der die oder der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, des Mutterschutzgesetzes 1979 für diese Pflege ausfällt oder
wegen der Begleitung ihres oder seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die oder der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Kranken- bzw. einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."
Im § 50 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge ", Wahl- oder Pflegekindes" durch den Klammerausdruck "(einschließlich Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der die bzw. der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt)" ersetzt.Im Paragraph 50, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge ", Wahl- oder Pflegekindes" durch den Klammerausdruck "(einschließlich Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der die bzw. der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt)" ersetzt.
§ 50 Abs. 9 lautet:Paragraph 50, Absatz 9, lautet:
"(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene bzw. jener Vertragsbedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.""(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene bzw. jener Vertragsbedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt."
Im § 51 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenates" durch die Wortfolge "Verwaltungsge-richts" ersetzt.Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenates" durch die Wortfolge "Verwaltungsge-richts" ersetzt.
Dem § 55a Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 55 a, Absatz 6, werden folgende Sätze angefügt:
"Für die Dauer einer Pflegekarenz haben Bedienstete einen Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach § 5b Abs. 1 des KBGG. Für die Dauer einer Bildungsteilzeit sowie einer Pflegeteilzeit ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeitgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen.""Für die Dauer einer Pflegekarenz haben Bedienstete einen Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach Paragraph 5 b, Absatz eins, des KBGG. Für die Dauer einer Bildungsteilzeit sowie einer Pflegeteilzeit ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeitgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen."
Artikel 23
Änderung des Oö. Gehaltsgesetzes 2001
Das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001), LGBl. Nr. 28/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im § 14 Abs. 1 und 3 entfällt jeweils der KlammerausdruckIm Paragraph 14, Absatz eins und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck
"(Disziplinaroberkommission)".
Artikel 24
Änderung des Oö. Pensionsgesetzes 2006
Das Oö. Pensionsgesetz 2006 (Oö. PG 2006), LGBl. Nr. 143/2005, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 100/2011, wird wie folgt geändert:Das Oö. Pensionsgesetz 2006 (Oö. PG 2006), Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2005,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Im § 12 Z 6 und im § 25 Abs. 1 Z 3 wird jeweils die Wortfolge "Verurteilung durch ein inländisches Gericht" durch die Wortfolge "strafgerichtliche Verurteilung" ersetzt.Im Paragraph 12, Ziffer 6 und im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, wird jeweils die Wortfolge "Verurteilung durch ein inländisches Gericht" durch die Wortfolge "strafgerichtliche Verurteilung" ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes
Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz (Oö. L-PG), LGBl. Nr. 22/1966, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 100/2011, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz (Oö. L-PG), Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1966,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Im § 11 lit. f und im § 21 Abs. 1 lit. c wird jeweils die Wortfolge "Verurteilung durch ein inländisches Gericht" durch die Wortfolge "strafgerichtliche Verurteilung" ersetzt.Im Paragraph 11, Litera f und im Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, wird jeweils die Wortfolge "Verurteilung durch ein inländisches Gericht" durch die Wortfolge "strafgerichtliche Verurteilung" ersetzt.
Artikel 26
Änderung des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998
Das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998 (Oö. LBSG), LGBl. Nr. 13/1998, in der Fassung des Landes-gesetzes LGBl. Nr. 108/2011, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998 (Oö. LBSG), Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1998,, in der Fassung des Landes-gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Z 12 wird die Wortfolge "der Unabhängige Verwaltungssenat" durch die Wortfolge "das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.Im Paragraph 2, Ziffer 12, wird die Wortfolge "der Unabhängige Verwaltungssenat" durch die Wortfolge "das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
Artikel 27
Änderung des Oö. Landes-Personalvertretungsgesetzes
Das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz (Oö. L-PVG), LGBl. Nr. 72/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 108/2011, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz (Oö. L-PVG), Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1985,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
§ 33 Abs. 4 entfällt.Paragraph 33, Absatz 4, entfällt.
Artikel 28
Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für
Landesbedienstete
Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete (Oö. KFLG), LGBl. Nr. 57/2000, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete (Oö. KFLG), Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2000,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im § 6 Abs. 2 entfällt der Punkt am Ende der Z 3 und es werden folgende Z 4 und 5 angefügt:Im Paragraph 6, Absatz 2, entfällt der Punkt am Ende der Ziffer 3 und es werden folgende Ziffer 4 und 5 angefügt:
während der Dauer einer Pflegekarenz nach § 83a Oö. LBG oder § 49a Oö. LVBG oder einer Familienhospizfreistellung nach § 81a Abs. 1 Z 3 Oö. LBG oder § 47a Abs. 1 Z 3 Oö. LVBG;während der Dauer einer Pflegekarenz nach Paragraph 83 a, Oö. LBG oder Paragraph 49 a, Oö. LVBG oder einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. LBG oder Paragraph 47 a, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. LVBG;
während der Dauer einer Vaterschaftsfrühkarenz."
Im § 18f wird nach dem Wort "Familienhospizfreistellung" die Wortfolge "oder einer Pflegekarenz (§ 6 Abs. 2 Z 4)" eingefügt.Im Paragraph 18 f, wird nach dem Wort "Familienhospizfreistellung" die Wortfolge "oder einer Pflegekarenz (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4,)" eingefügt.
§ 47 Abs. 3 letzter Satz entfällt.Paragraph 47, Absatz 3, letzter Satz entfällt.
§ 60 Abs. 6 Z 5 entfällt; die bisherige Z 6 erhält die Bezeichnung "5.".Paragraph 60, Absatz 6, Ziffer 5, entfällt; die bisherige Ziffer 6, erhält die Bezeichnung "5.".
§ 65 Abs. 3 entfällt; die bisherigen Abs. 4 bis 7 erhalten die Bezeichnungen "(3)", "(4)", "(5)" und "(6)".Paragraph 65, Absatz 3, entfällt; die bisherigen Absatz 4 bis 7 erhalten die Bezeichnungen "(3)", "(4)", "(5)" und "(6)".
Artikel 29
Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001), LGBl. Nr. 48/2001, in der Fassung des Landes-gesetzes LGBl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2001,, in der Fassung des Landes-gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift des 2. Abschnitts des 4. Hauptstücks das Wort "DISZIPLINARBEHÖRDEN" durch das Wort "DISZIPLINARBEHÖRDE" ersetzt.
Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 143 und 145 entfallen.Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 143 und 145 entfallen.
Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 78a, 144, 159, 164a, 164b und 168 lauten:Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 78 a,, 144, 159, 164a, 164b und 168 lauten:
"§ 78a Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
§ 144 Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
§ 159 Verschlechterungsverbot
§ 164a Aufschiebende Wirkung
§ 164b Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
§ 168 Übergangsbestimmungen zum Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-
Anpassungsgesetz"
Im § 26 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge "Verurteilung durch ein inländisches Gericht" durch die Wortfolge "strafge-richtliche Verurteilung" ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge "Verurteilung durch ein inländisches Gericht" durch die Wortfolge "strafge-richtliche Verurteilung" ersetzt.
Im § 38 Abs. 4 entfällt die Wortfolge "oder der Disziplinaranwalt".Im Paragraph 38, Absatz 4, entfällt die Wortfolge "oder der Disziplinaranwalt".
§ 40 Abs. 3 lautet:Paragraph 40, Absatz 3, lautet:
"(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden."
§ 76a Abs. 8 entfällt.Paragraph 76 a, Absatz 8, entfällt.
Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt:Nach Paragraph 78, wird folgender Paragraph 78 a, eingefügt:
"§ 78a
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
(1) Beamte (Beamtinnen), deren Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband - unter Miteinrechnung der Zeiten in einem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedientete) - ununterbrochen drei Monate gedauert hat, können schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Pflegeteilzeit zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines (einer) nahen Angehörigen im Sinn des § 76a, dem (der) zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten beantragen.(1) Beamte (Beamtinnen), deren Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband - unter Miteinrechnung der Zeiten in einem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedientete) - ununterbrochen drei Monate gedauert hat, können schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Pflegeteilzeit zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines (einer) nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 76 a,, dem (der) zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten beantragen.
(2) Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Ansonsten ist die Pflegekarenz einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG und die Pflegeteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 60 gleichzuhalten. Für die Dauer eines in eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots, einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG, eines Präsenz- oder eines Zivildienstes ist die Genehmigung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit unwirksam.(2) Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Ansonsten ist die Pflegekarenz einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG und die Pflegeteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 60, gleichzuhalten. Für die Dauer eines in eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots, einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG, eines Präsenz- oder eines Zivildienstes ist die Genehmigung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit unwirksam.
(3) Eine Maßnahme nach Abs. 1 darf nur genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem (betreuender) nahen Angehörigen im Sinn des § 76a. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Inanspruchnahme zulässig. Die Genehmigung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 76a zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Wurde eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Genehmigung der jeweils anderen Maßnahme für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.(3) Eine Maßnahme nach Absatz eins, darf nur genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem (betreuender) nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 76 a, Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Inanspruchnahme zulässig. Die Genehmigung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 76 a, zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Wurde eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Genehmigung der jeweils anderen Maßnahme für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(4) Eine vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit ist nach
der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
des (der) nahen Angehörigen im Sinn des § 76a zulässig, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.des (der) nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 76 a, zulässig, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
(5) Die Zeit einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichti-gen, wenn ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleistet wurde. Darüber hinaus ergibt sich bei der Pflegekarenz bzw. erhöht sich bei der Pflegeteilzeit die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage nach dem Oö. PG 2006 für die betroffenen Monate nach der bzw. um die Höhe der im Überweisungsverfahren festgestellten sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage."
6c. § 79 Abs. 1 lautet:6c. Paragraph 79, Absatz eins, lautet:
"(1) Beamte (Beamtinnen) haben - unbeschadet des § 76 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus ei-nem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:"(1) Beamte (Beamtinnen) haben - unbeschadet des Paragraph 76, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus ei-nem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:
wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Beamte (die Beamtin) in Lebensgemeinschaft lebt oder
wegen der notwendigen Betreuung seines (ihres) Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes) oder des Kindes der Person, mit der der Beamte (die Beamtin) in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 MSchG bzw. § 12 Abs. 2 Oö. MSchG für diese Pflege ausfällt oderwegen der notwendigen Betreuung seines (ihres) Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes) oder des Kindes der Person, mit der der Beamte (die Beamtin) in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, MSchG bzw. Paragraph 12, Absatz 2, Oö. MSchG für diese Pflege ausfällt oder
wegen der Begleitung seines (ihres) erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte (die Beamtin) in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Kranken- bzw. Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."
Im § 79 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge ", Wahl- oder Pflegekindes" durch den Klammerausdruck "(einschließlich Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der der Beamte (die Beamtin) in Lebensgemeinschaft lebt)" ersetzt.Im Paragraph 79, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge ", Wahl- oder Pflegekindes" durch den Klammerausdruck "(einschließlich Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der der Beamte (die Beamtin) in Lebensgemeinschaft lebt)" ersetzt.
§ 79 Abs. 9 lautet:Paragraph 79, Absatz 9, lautet:
"(9) Im Fall der notwendigen Pflege seines (ihres) erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Beamte (jene Beamtin) Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 8, der (die) nicht mit seinem (ihrem) erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.""(9) Im Fall der notwendigen Pflege seines (ihres) erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Beamte (jene Beamtin) Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4 und 8, der (die) nicht mit seinem (ihrem) erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt."
Im § 88 Abs. 5 entfällt die Wortfolge "oder eine Vorstellung (§ 102 Oö. Gemeindeordnung 1990)".Im Paragraph 88, Absatz 5, entfällt die Wortfolge "oder eine Vorstellung (Paragraph 102, Oö. Gemeindeordnung 1990)".
Im § 98 Abs. 5 wird die Wortfolge "kein ordentliches Rechtsmittel" durch die Wortfolge "keine Berufung" ersetzt.Im Paragraph 98, Absatz 5, wird die Wortfolge "kein ordentliches Rechtsmittel" durch die Wortfolge "keine Berufung" ersetzt.
Im § 103 Abs. 4 wird das Wort "Berufung" durch die Wortfolge "Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG" ersetzt.Im Paragraph 103, Absatz 4, wird das Wort "Berufung" durch die Wortfolge "Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B VG" ersetzt.
Im § 136 Abs. 1 Z 2, § 137 Abs. 2 Z 2 sowie § 151 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge "von 25 % des" durch das Wort "eines" ersetzt.Im Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 151, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge "von 25 % des" durch das Wort "eines" ersetzt.
Im § 139 Abs. 1 wird das Wort "Disziplinarbehörden" durch das Wort "Disziplinarkommission" ersetzt.Im Paragraph 139, Absatz eins, wird das Wort "Disziplinarbehörden" durch das Wort "Disziplinarkommission" ersetzt.
§ 139 Abs. 3 lautet:Paragraph 139, Absatz 3, lautet:
"(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird - sofern der Sachverhalt, welcher der Dienst-pflichtverletzung zugrunde liegt, Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmt"(3) Der Lauf der in den Absatz eins und 2 genannten Fristen wird - sofern der Sachverhalt, welcher der Dienst-pflichtverletzung zugrunde liegt, Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmt
für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO, eines bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof einschließlich der Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft oder eines Beschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung beim (bei der) Bürgermeister(in), oder wenn die Disziplinarkommission die Strafanzeige erstattet hat, mit dem Einlangen dieser Mitteilung bei ihr,
für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige oder Kenntniserlangung von einer bei der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bereits eingelangten Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
über die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO, des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens,
der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens oder des (vorläufigen) Rücktritts von der Verfolgung oder
des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungs-strafverfahrens beim (bei der) Bürgermeister(in), oder wenn die Disziplinarkommission die Strafanzeige erstattet hat, mit dem Einlangen der Mitteilung bei ihr."
Im § 140 Abs. 1, 2, 3 und 6 und im § 141 Abs. 2 und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck "(Disziplinarober-kommission)".Im Paragraph 140, Absatz eins,, 2, 3 und 6 und im Paragraph 141, Absatz 2 und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck "(Disziplinarober-kommission)".
Dem § 140 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 140, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
"Gegen den Beschluss der Disziplinarkommission ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig."
Im § 140 Abs. 4 Z 1 lit. a wird die Wortfolge "Zurücklegung der Anzeige" durch die Wortfolge "Einstellung des Strafverfahrens nach der StPO" ersetzt.Im Paragraph 140, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge "Zurücklegung der Anzeige" durch die Wortfolge "Einstellung des Strafverfahrens nach der StPO" ersetzt.
Im § 140 Abs. 6 wird die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenats" durch das Wort "Verwaltungsgerichts" und die Wortfolge "der unabhängige Verwaltungssenat" durch die Wortfolge "das Verwaltungsgericht" ersetzt.Im Paragraph 140, Absatz 6, wird die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenats" durch das Wort "Verwaltungsgerichts" und die Wortfolge "der unabhängige Verwaltungssenat" durch die Wortfolge "das Verwaltungsgericht" ersetzt.
§ 140 Abs. 7 lautet:Paragraph 140, Absatz 7, lautet:
"(7) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen und bezieht sich eine strafgerichtliche Verurteilung oder eine verwaltungsbehördliche Bestrafung auf denselben Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies aus spezial- oder generalpräventiven Gründen zusätzlich erforderlich ist."
Im § 141 Abs. 1 wird die Wortfolge "kein Rechtsmittel" durch die Wortfolge "keine Berufung" ersetzt.Im Paragraph 141, Absatz eins, wird die Wortfolge "kein Rechtsmittel" durch die Wortfolge "keine Berufung" ersetzt.
Im § 141 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge ", dem Disziplinaranwalt".Im Paragraph 141, Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge ", dem Disziplinaranwalt".
§ 141 Abs. 4 letzter Satz entfällt.Paragraph 141, Absatz 4, letzter Satz entfällt.
§ 141 Abs. 5 entfällt; der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung "(5)".Paragraph 141, Absatz 5, entfällt; der bisherige Absatz 6, erhält die Bezeichnung "(5)".
In der Überschrift des 2. Abschnitts des 4. Hauptstücks wird das Wort "DISZIPLINARBEHÖRDEN" durch das Wort "DISZIPLINARBEHÖRDE" ersetzt.
§ 142 lautet:Paragraph 142, lautet:
"§ 142
Disziplinarkommission
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird beim Amt der Oö. Landesregierung eine Disziplinarkommission für Beamte eingerichtet. Der Landesregierung kommt ein Aufsichtsrecht über die Disziplinarkommission insoweit zu, als sie berechtigt ist, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung im Wege der Geschäftsstelle zu unterrichten. Der Dienstbehörde sind alle Bescheide der Disziplinarkommission zuzustellen und sie ist berechtigt, dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus:
einem (einer) rechtskundigen Vorsitzenden aus dem Stand der Landesbeamten (Landesbeamtinnen);
einem(r) Bürgermeister(in) als Beisitzer(in);
zwei Mitgliedern aus dem Stand der Beamten (Beamtinnen);
einem Mitglied, das die am Verfahren beteiligte Gemeinde
entsendet.
(3) Die Disziplinarkommission wird mit Ausnahme des jeweils von der Gemeinde, die am Verfahren beteiligt ist, zu entsendenden Mitglieds von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 erfolgt auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich. Für jedes dieser Mitglieder wird auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied bestellt. Die Reihenfolge des Einsatzes der Ersatzmitglieder ergibt sich durch die Reihung im Bestellungsakt seitens der Landesregierung.(3) Die Disziplinarkommission wird mit Ausnahme des jeweils von der Gemeinde, die am Verfahren beteiligt ist, zu entsendenden Mitglieds von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3, erfolgt auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich. Für jedes dieser Mitglieder wird auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied bestellt. Die Reihenfolge des Einsatzes der Ersatzmitglieder ergibt sich durch die Reihung im Bestellungsakt seitens der Landesregierung.
(4) Die Gemeinde hat das von ihr zu entsendende Mitglied sowie ein Ersatzmitglied für dieses Mitglied über Aufforderung des (der) Vorsitzenden innerhalb von zwei Monaten namhaft zu machen. Als Mitglied und als Ersatzmitglied kann vom Gemeinderat, bei Gemeindeverbänden vom Verbandsvorstand, nur ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats entsendet werden.
(5) Die Disziplinarkommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der (Die) Vorsitzende gibt seine (ihre) Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich mindestens vier Mitglieder der Disziplinarkommission dafür aussprechen.
(6) Das Amt der Oö. Landesregierung ist Geschäftsstelle der Disziplinarkommission. Die Geschäftsstelle hat für jede Sitzung der Disziplinarkommission einen Schriftführer (eine Schriftführerin) beizustellen."
§ 143 entfällt.Paragraph 143, entfällt.
Die Überschrift zu § 144 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 144, lautet:
"Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission"
Im § 144 Abs. 1, 4, 6a und 8 entfällt jeweils die Wortfolge "und der Disziplinaroberkommission".Im Paragraph 144, Absatz eins,, 4, 6a und 8 entfällt jeweils die Wortfolge "und der Disziplinaroberkommission".
Im § 144 Abs. 5 und 6a entfällt jeweils die Wortfolge "und die Disziplinaroberkommission".Im Paragraph 144, Absatz 5 und 6a entfällt jeweils die Wortfolge "und die Disziplinaroberkommission".
(Verfassungsbestimmung) Im § 144 Abs. 6 entfällt die Wortfolge "und der Disziplinaroberkommission".(Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 144, Absatz 6, entfällt die Wortfolge "und der Disziplinaroberkommission".
Im § 144 Abs. 7 entfällt die Wortfolge "oder die Disziplinaroberkommission".Im Paragraph 144, Absatz 7, entfällt die Wortfolge "oder die Disziplinaroberkommission".
§ 145 entfällt.Paragraph 145, entfällt.
Im § 146 Abs. 1 Z 1 entfallen die Zitate "51a bis d,", "67a bis 67h,", "76a," und ", 79a".Im Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer eins, entfallen die Zitate "51a bis d,", "67a bis 67h,", "76a," und ", 79a".
§ 146 Abs. 2 lautet:Paragraph 146, Absatz 2, lautet:
"(2) Parteien des Disziplinarverfahrens sind der (die) Beschuldigte und die Dienstbehörde des (der) Beschuldigten."
Im § 149 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "nach Anhörung des (der) Disziplinaranwalts( anwältin)".Im Paragraph 149, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "nach Anhörung des (der) Disziplinaranwalts( anwältin)".
Im § 149 Abs. 2 und 3 sowie § 150 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge "dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin),".Im Paragraph 149, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 150, Absatz 2, entfällt jeweils die Wortfolge "dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin),".
§ 151 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 151, Absatz eins, letzter Satz lautet:
"Die Disziplinarverfügung ist dem (der) Beschuldigten, dem (der) Bürgermeister(in) und der Dienstnehmervertretung zuzustellen."
§ 151 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 151, Absatz 3, erster Satz lautet:
"Der (Die) Beschuldigte und die Dienstbehörde können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben."
§ 152 Abs. 1 lautet:Paragraph 152, Absatz eins, lautet:
"(1) Hat die Disziplinarkommission die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen, hat der (die) Vorsitzende eine(n) Untersuchungsführer(in) aus dem Stand der Beamten(innen) bei der Bezirkshauptmannschaft des politischen Bezirks der Gemeinde zu bestellen. Mitglieder der Disziplinarkommission können nicht zu Untersuchungsführer(inne)n bestellt werden."
38. § 152 Abs. 3 und 4 lauten:38. Paragraph 152, Absatz 3 und 4 lauten:
"(3) Während der Dauer der Disziplinaruntersuchung kann der (die) Untersuchungsführer(in), soweit er (sie) es mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar findet, den Parteien die unbeschränkte oder teilweise Einsichtnahme in die Verhandlungsakten gestatten.
(4) Die Parteien haben das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen."
39. § 153 Abs. 1 lautet:39. Paragraph 153, Absatz eins, lautet:
"(1) Nach Abschluss der Disziplinaruntersuchung hat der (die) Untersuchungsführer(in) das Ergebnis der Dis-ziplinaruntersuchung der Disziplinarkommission vorzulegen."
40. § 153 Abs. 3 lautet:40. Paragraph 153, Absatz 3, lautet:
"(3) Binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses können die Parteien weitere Anträge stellen, über die die Disziplinarkommission entscheidet."
41. § 154 Abs. 1 lautet:41. Paragraph 154, Absatz eins, lautet:
"(1) Der Tag der mündlichen Verhandlung wird vom (von der) Vorsitzenden der Disziplinarkommission be-stimmt. Hiezu sind die Parteien unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Verweisungsbeschlusses und der Zusammensetzung der Disziplinarkommission mindestens zwei Wochen vorher zu laden. Der (Die) Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ein Mitglied der Disziplinarkommission ohne Angabe von Gründen abzulehnen; für das abgelehnte Mitglied ist ein Ersatzmitglied einzuberufen. Die Disziplinarkommission kann das persönliche Erscheinen des (der) Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung anordnen."
§ 154 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 154, Absatz 4, erster Satz lautet:
"Die Parteien und ihre Vertreter(innen) sowie die Mitglieder der Disziplinarkommission haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an jede Person, die vernommen wird, zu stellen."
§ 154 Abs. 6 lautet:Paragraph 154, Absatz 6, lautet:
"(6) Dem (Der) Beschuldigten steht das Schlusswort zu."
44. § 156 Abs. 4 lautet:44. Paragraph 156, Absatz 4, lautet:
"(4) Im Fall einer mündlichen Verhandlung ist das Erkenntnis innerhalb von drei Wochen ab Verkündung schriftlich auszufertigen. Das Disziplinarerkenntnis ist den Parteien sowie dem (der) Bürgermeister(in) und der Dienstnehmervertretung zuzustellen."
Im § 156 Abs. 5 Z 3 entfällt die Wortfolge "und des Disziplinaranwalts".Im Paragraph 156, Absatz 5, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge "und des Disziplinaranwalts".
Im § 156 Abs. 7 entfällt das Wort "jeweiligen"; das Wort "Disziplinarbehörden" wird durch das Wort "Disziplinar-behörde" ersetzt.Im Paragraph 156, Absatz 7, entfällt das Wort "jeweiligen"; das Wort "Disziplinarbehörden" wird durch das Wort "Disziplinar-behörde" ersetzt.
§ 159 lautet:Paragraph 159, lautet:
"§ 159
Verschlechterungsverbot
Auf Grund eines von der Beschuldigten bzw. vom Beschuldigten erhobenen Rechtsmittels darf das Diszipli-narerkenntnis nicht zu ihren bzw. seinen Ungunsten abgeändert werden."
Im § 160 Abs. 1 entfällt jeweils der Klammerausdruck "(Disziplinaroberkommission)".Im Paragraph 160, Absatz eins, entfällt jeweils der Klammerausdruck "(Disziplinaroberkommission)".
Im § 160 Abs. 3 wird die Wortfolge "kein ordentliches Rechtsmittel" durch die Wortfolge "keine Berufung" ersetzt.Im Paragraph 160, Absatz 3, wird die Wortfolge "kein ordentliches Rechtsmittel" durch die Wortfolge "keine Berufung" ersetzt.
Im § 161 Abs. 4 erster Satz wird nach der Wortfolge "nach dem Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz" die Wortfolge "oder dem Oö. Pensionsgesetz 2006" eingefügt.Im Paragraph 161, Absatz 4, erster Satz wird nach der Wortfolge "nach dem Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz" die Wortfolge "oder dem Oö. Pensionsgesetz 2006" eingefügt.
Im § 162 entfällt die Wortfolge "oder der Disziplinaroberkommission".Im Paragraph 162, entfällt die Wortfolge "oder der Disziplinaroberkommission".
Der bisherige § 164a erhält die Bezeichnung "164c"; nach § 164 werden folgende §§ 164a und 164b angefügt:Der bisherige Paragraph 164 a, erhält die Bezeichnung "164c"; nach Paragraph 164, werden folgende Paragraphen 164 a und 164b angefügt:
"§ 164a
Aufschiebende Wirkung
(1) In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten nach dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstücks.(1) In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts haben Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG keine aufschiebende Wirkung, ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten nach dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstücks.
(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Be-scheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 164bParagraph 164 b,
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Angelegenheiten der §§ 88, 89, 103 und 104 sowie über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission, wenn darin Disziplinarstrafen nach § 136 Abs. 1 Z 4 oder 5 sowie § 137 Abs. 2 Z 4 oder 5 verhängt wurden, durch Senate. Dies gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Angelegenheiten der Paragraphen 88,, 89, 103 und 104 sowie über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission, wenn darin Disziplinarstrafen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 sowie Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, oder 5 verhängt wurden, durch Senate. Dies gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
(2) Dem Senat hat je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Dienstgebers sowie der Dienstnehmervertretung als fachkundige Laienrichterin bzw. als fachkundiger Laienrichter anzugehören.
(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.
(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, liegen vor. Paragraph 208, Absatz eins, RStDG gilt sinngemäß.
(5) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Landesregierung nominiert. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Dienstnehmervertretung (Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Oberösterreich) nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Dienstnehmervertretung nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Landesregierung. Als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter müssen rechtskundige Gemeinde- bzw. Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst nominiert werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig sein darf.
(6) Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.
(7) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet
mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters, und wenn aber die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens,
Der Verzicht ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam.
(8) Der Personalausschuss des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter ihres bzw. seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser
eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,
auf Grund ihrer bzw. seiner gesundheitlichen Verfassung
ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,
unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder
ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.
(9) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatz-richter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(10) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.
(11) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung einer Abwesenheit von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Landesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand."
53. Nach § 167 wird folgender § 168 angefügt:53. Nach Paragraph 167, wird folgender Paragraph 168, angefügt:
"§ 168
Übergangsbestimmungen zum Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz
(1) Bei der Disziplinarkommission gemäß § 142 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser abzuschließen. Die entsprechenden Bestimmungen des 2. und 3. Abschnitts des 4. Hauptstücks in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes sind auf diese Verfahren weiterhin anzuwenden.(1) Bei der Disziplinarkommission gemäß Paragraph 142, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser abzuschließen. Die entsprechenden Bestimmungen des 2. und 3. Abschnitts des 4. Hauptstücks in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes sind auf diese Verfahren weiterhin anzuwenden.
(2) Frühestens mit Wirksamkeit des Inkrafttretens des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes hat die Oö. Landesregierung die Disziplinarkommission nach § 142 Abs. 3 neu zu bestellen."(2) Frühestens mit Wirksamkeit des Inkrafttretens des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes hat die Oö. Landesregierung die Disziplinarkommission nach Paragraph 142, Absatz 3, neu zu bestellen."
Artikel 30
Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 53 und 55 entfällt.Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 53 und 55 entfällt.
Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 54, 69, 128, 129a, 218a, 218b und 229 lauten:Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 54,, 69, 128, 129a, 218a, 218b und 229 lauten:
"§ 54 Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
§ 69 Verschlechterungsverbot
§ 128 Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
§ 129a Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
§ 218a Aufschiebende Wirkung
§ 218b Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
§ 229 Übergangsbestimmungen zum Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-
Anpassungsgesetz"
Im § 22 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenates" durch das Wort "Verwaltungsgerichts" ersetzt.Im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenates" durch das Wort "Verwaltungsgerichts" ersetzt.
Im § 37 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge "Verurteilung durch ein inländisches Gericht" durch die Wortfolge "strafge-richtliche Verurteilung" ersetzt.Im Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge "Verurteilung durch ein inländisches Gericht" durch die Wortfolge "strafge-richtliche Verurteilung" ersetzt.
Im § 41 Abs. 4 wird das Wort "Berufung" durch die Wortfolge "Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG" ersetzt.Im Paragraph 41, Absatz 4, wird das Wort "Berufung" durch die Wortfolge "Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG" ersetzt.
Im § 46 Abs. 1 Z 2, § 47 Abs. 2 Z 2 sowie § 61 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge "von 25 % des" durch das Wort "ei-nes" ersetzt.Im Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge "von 25 % des" durch das Wort "ei-nes" ersetzt.
Im § 46 Abs. 2 entfällt das Wort "erstinstanzlichen".Im Paragraph 46, Absatz 2, entfällt das Wort "erstinstanzlichen".
Im § 49 Abs. 1 Z 2 wird das Wort "Disziplinarbehörden" durch das Wort "Disziplinarkommission" ersetzt.Im Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort "Disziplinarbehörden" durch das Wort "Disziplinarkommission" ersetzt.
§ 49 Abs. 3 lautet:Paragraph 49, Absatz 3, lautet:
"(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird - sofern der Sachverhalt, welcher der Dienst-pflichtverletzung zugrunde liegt, Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmt"(3) Der Lauf der in den Absatz eins und 2 genannten Fristen wird - sofern der Sachverhalt, welcher der Dienst-pflichtverletzung zugrunde liegt, Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmt
für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO, eines bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof einschließlich der Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft oder eines Beschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung beim (bei der) Bürgermeister(in), oder wenn die Disziplinarkommission die Strafanzeige erstattet hat, mit dem Einlangen dieser Mitteilung bei ihr,
für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige oder Kenntniserlangung von einer bei der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bereits eingelangten Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
über die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO, des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens,
der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens oder des (vorläufigen) Rücktritts von der Verfolgung oder
des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungs-strafverfahrens beim (bei der) Bürgermeister(in), oder wenn die Disziplinarkommission die Strafanzeige erstattet hat, mit dem Einlangen der Mitteilung bei ihr."
Im § 50 Abs. 1, 2, 3 und 6 und im § 51 Abs. 2 und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck "(Disziplinaroberkom-mission)".Im Paragraph 50, Absatz eins,, 2, 3 und 6 und im Paragraph 51, Absatz 2 und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck "(Disziplinaroberkom-mission)".
Dem § 50 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 50, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
"Gegen den Beschluss der Disziplinarkommission ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig."
Im § 50 Abs. 4 Z 1 lit. a wird die Wortfolge "Zurücklegung der Anzeige" durch die Wortfolge "Einstellung des Strafverfahrens nach der StPO" ersetzt.Im Paragraph 50, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge "Zurücklegung der Anzeige" durch die Wortfolge "Einstellung des Strafverfahrens nach der StPO" ersetzt.
Im § 50 Abs. 6 wird die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenats" durch das Wort "Verwaltungsgerichts" und die Wortfolge "der unabhängige Verwaltungssenat" durch die Wortfolge "das Verwaltungsgericht" ersetzt.Im Paragraph 50, Absatz 6, wird die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenats" durch das Wort "Verwaltungsgerichts" und die Wortfolge "der unabhängige Verwaltungssenat" durch die Wortfolge "das Verwaltungsgericht" ersetzt.
§ 50 Abs. 7 lautet:Paragraph 50, Absatz 7, lautet:
"(7) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen und bezieht sich eine strafgerichtliche Verurteilung oder eine verwaltungsbehördliche Bestrafung auf denselben Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies aus spezial- oder generalpräventiven Gründen zusätzlich erforderlich ist."
Im § 51 Abs. 1 wird die Wortfolge "kein Rechtsmittel" durch die Wortfolge "keine Berufung" ersetzt.Im Paragraph 51, Absatz eins, wird die Wortfolge "kein Rechtsmittel" durch die Wortfolge "keine Berufung" ersetzt.
Im § 51 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge ", dem Disziplinaranwalt".Im Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge ", dem Disziplinaranwalt".
§ 51 Abs. 4 letzter Satz entfällt.Paragraph 51, Absatz 4, letzter Satz entfällt.
§ 51 Abs. 5 entfällt; der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung "(5)".Paragraph 51, Absatz 5, entfällt; der bisherige Absatz 6, erhält die Bezeichnung "(5)".
§ 52 lautet:Paragraph 52, lautet:
"§ 52
Disziplinarkommission
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird beim Amt der Oö. Landesregierung eine Disziplinarkommission für Beamte (Beamtinnen) eingerichtet. Der Landesregierung kommt ein Aufsichtsrecht über die Disziplinarkommission insoweit zu, als sie berechtigt ist, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung im Wege der Geschäftsstelle zu unterrichten. Der Dienstbehörde sind alle Bescheide der Disziplinarkommission zuzustellen und sie ist berechtigt, dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus:
einem (einer) rechtskundigen Vorsitzenden aus dem Stand der Landesbeamten (Landesbeamtinnen);
einem(r) Bürgermeister(in) als Beisitzer(in);
zwei Mitgliedern aus dem Stand der Beamten (Beamtinnen);
einem Mitglied, das die am Verfahren beteiligte Gemeinde
entsendet.
(3) Die Disziplinarkommission wird mit Ausnahme des jeweils von der Gemeinde, die am Verfahren beteiligt ist, zu entsendenden Mitglieds von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 erfolgt auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich. Für jedes dieser Mitglieder wird auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied bestellt. Die Reihenfolge des Einsatzes der Ersatzmitglieder ergibt sich durch die Reihung im Bestellungsakt seitens der Landesregierung.(3) Die Disziplinarkommission wird mit Ausnahme des jeweils von der Gemeinde, die am Verfahren beteiligt ist, zu entsendenden Mitglieds von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3, erfolgt auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich. Für jedes dieser Mitglieder wird auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied bestellt. Die Reihenfolge des Einsatzes der Ersatzmitglieder ergibt sich durch die Reihung im Bestellungsakt seitens der Landesregierung.
(4) Die Gemeinde hat das von ihr zu entsendende Mitglied sowie ein Ersatzmitglied für dieses Mitglied über Aufforderung des Vorsitzenden innerhalb von zwei Monaten namhaft zu machen. Als Mitglied und als Ersatzmitglied kann vom Gemeinderat, bei Gemeindeverbänden vom Verbandsvorstand, nur ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats entsendet werden.
(5) Die Disziplinarkommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der (Die) Vorsitzende gibt seine (ihre) Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich mindestens vier Mitglieder der Disziplinarkommission dafür aussprechen.
(6) Das Amt der Oö. Landesregierung ist Geschäftsstelle der Disziplinarkommission. Die Geschäftsstelle hat für jede Sitzung der Disziplinarkommission einen Schriftführer (eine Schriftführerin) beizustellen."
§ 53 entfällt.Paragraph 53, entfällt.
Die Überschrift zu § 54 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 54, lautet:
"Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission"
Im § 54 Abs. 1, 4, 6a und 8 entfällt jeweils die Wortfolge "und der Disziplinaroberkommission".Im Paragraph 54, Absatz eins,, 4, 6a und 8 entfällt jeweils die Wortfolge "und der Disziplinaroberkommission".
(Verfassungsbestimmung) Im § 54 Abs. 6 entfällt die Wortfolge "und der Disziplinaroberkommission".(Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 54, Absatz 6, entfällt die Wortfolge "und der Disziplinaroberkommission".
Im § 54 Abs. 5 und 6a entfällt jeweils die Wortfolge "und die Disziplinaroberkommission".Im Paragraph 54, Absatz 5 und 6a entfällt jeweils die Wortfolge "und die Disziplinaroberkommission".
Im § 54 Abs. 7 entfällt die Wortfolge "oder die Disziplinaroberkommission".Im Paragraph 54, Absatz 7, entfällt die Wortfolge "oder die Disziplinaroberkommission".
§ 55 entfällt.Paragraph 55, entfällt.
Im § 56 Abs. 1 Z 1 entfallen die Zitate "51a bis d,", "67a bis 67h,", "76a," und ", 79a".Im Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, entfallen die Zitate "51a bis d,", "67a bis 67h,", "76a," und ", 79a".
§ 56 Abs. 2 lautet:Paragraph 56, Absatz 2, lautet:
"(2) Parteien des Disziplinarverfahrens sind der (die) Beschuldigte und die Dienstbehörde des (der) Beschuldigten."
Im § 56 Abs. 5 entfällt die Wortfolge "oder der Disziplinaranwalt".Im Paragraph 56, Absatz 5, entfällt die Wortfolge "oder der Disziplinaranwalt".
Im § 59 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "nach Anhörung des (der) Disziplinaranwalts(-anwältin)".Im Paragraph 59, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "nach Anhörung des (der) Disziplinaranwalts(-anwältin)".
Im § 59 Abs. 2 und 3 sowie § 60 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge "dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin),".Im Paragraph 59, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 60, Absatz 2, entfällt jeweils die Wortfolge "dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin),".
§ 61 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 61, Absatz eins, letzter Satz lautet:
"Die Disziplinarverfügung ist dem (der) Beschuldigten, dem (der) Bürgermeister(in) und der Dienstnehmervertretung zuzustellen."
§ 61 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 61, Absatz 3, erster Satz lautet:
"Der (Die) Beschuldigte und die Dienstbehörde können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben."
§ 62 Abs. 1 lautet:Paragraph 62, Absatz eins, lautet:
"(1) Hat die Disziplinarkommission die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen, hat der (die) Vorsitzende eine(n) Untersuchungsführer(in) aus dem Stand der Beamten(innen) bei der Bezirkshauptmannschaft des politischen Bezirks der Gemeinde zu bestellen. Mitglieder der Disziplinarkommission können nicht zu Untersuchungsführer(inne)n bestellt werden."
35. § 62 Abs. 3 und 4 lauten:35. Paragraph 62, Absatz 3 und 4 lauten:
"(3) Während der Dauer der Disziplinaruntersuchung kann der (die) Untersuchungsführer(in), soweit er (sie) es mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar findet, den Parteien die unbeschränkte oder teilweise Einsichtnahme in die Verhandlungsakten gestatten.
(4) Die Parteien haben das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen."
36. § 63 Abs. 1 lautet:36. Paragraph 63, Absatz eins, lautet:
"(1) Nach Abschluss der Disziplinaruntersuchung hat der (die) Untersuchungsführer(in) das Ergebnis der Dis-ziplinaruntersuchung der Disziplinarkommission vorzulegen."
37. § 63 Abs. 3 lautet:37. Paragraph 63, Absatz 3, lautet:
"(3) Binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses können die Parteien weitere Anträge stellen, über die die Disziplinarkommission entscheidet."
38. § 64 Abs. 1 lautet:38. Paragraph 64, Absatz eins, lautet:
"(1) Der Tag der mündlichen Verhandlung wird vom (von der) Vorsitzenden der Disziplinarkommission be-stimmt. Hiezu sind die Parteien unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Verweisungsbeschlusses und der Zusammensetzung der Disziplinarkommission mindestens zwei Wochen vorher zu laden. Der (Die) Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ein Mitglied der Disziplinarkommission ohne Angabe von Gründen abzulehnen; für das abgelehnte Mitglied ist ein Ersatzmitglied einzuberufen. Die Disziplinarkommission kann das persönliche Erscheinen des (der) Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung anordnen."
§ 64 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 64, Absatz 4, erster Satz lautet:
"Die Parteien und ihre Vertreter(innen) sowie die Mitglieder der Disziplinarkommission haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an jede Person, die vernommen wird, zu stellen."
§ 64 Abs. 6 lautet:Paragraph 64, Absatz 6, lautet:
"(6) Dem (Der) Beschuldigten steht das Schlusswort zu."
41. § 66 Abs. 4 lautet:41. Paragraph 66, Absatz 4, lautet:
"(4) Im Fall einer mündlichen Verhandlung ist das Erkenntnis innerhalb von drei Wochen ab Verkündung schriftlich auszufertigen. Das Disziplinarerkenntnis ist den Parteien sowie dem (der) Bürgermeister(in) und der Dienstnehmervertretung zuzustellen."
Im § 66 Abs. 5 Z 3 entfällt die Wortfolge "und des (der) Disziplinaranwalts(-anwältin)".Im Paragraph 66, Absatz 5, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge "und des (der) Disziplinaranwalts(-anwältin)".
Im § 66 Abs. 7 entfällt das Wort "jeweiligen"; das Wort "Disziplinarbehörden" wird durch das Wort "Disziplinar-kommission" ersetzt.Im Paragraph 66, Absatz 7, entfällt das Wort "jeweiligen"; das Wort "Disziplinarbehörden" wird durch das Wort "Disziplinar-kommission" ersetzt.
§ 69 lautet:Paragraph 69, lautet:
"§ 69
Verschlechterungsverbot
Auf Grund eines von der Beschuldigten bzw. vom Beschuldigten erhobenen Rechtsmittels darf das Diszipli-narerkenntnis nicht zu ihren bzw. seinen Ungunsten abgeändert werden."
Im § 70 Abs. 1 und im § 175 Abs. 1 und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck "(Disziplinaroberkommission)".Im Paragraph 70, Absatz eins und im Paragraph 175, Absatz eins und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck "(Disziplinaroberkommission)".
Im § 70 Abs. 3 wird die Wortfolge "kein ordentliches Rechtsmittel" durch die Wortfolge "keine Berufung" ersetzt.Im Paragraph 70, Absatz 3, wird die Wortfolge "kein ordentliches Rechtsmittel" durch die Wortfolge "keine Berufung" ersetzt.
Im § 71 Abs. 4 erster Satz wird nach der Wortfolge "nach dem Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz" die Wort-folge "oder dem Oö. Pensionsgesetz 2006" eingefügt.Im Paragraph 71, Absatz 4, erster Satz wird nach der Wortfolge "nach dem Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz" die Wort-folge "oder dem Oö. Pensionsgesetz 2006" eingefügt.
Im § 72 entfällt die Wortfolge "oder der Disziplinaroberkommission".Im Paragraph 72, entfällt die Wortfolge "oder der Disziplinaroberkommission".
§ 86 Abs. 3 lautet:Paragraph 86, Absatz 3, lautet:
"(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ohne Einhaltung des Dienstwegs eingebracht werden."
§ 126a Abs. 8 entfällt.Paragraph 126 a, Absatz 8, entfällt.
§ 128 lautet:Paragraph 128, lautet:
"§ 128
Bildungskarenz und Bildungsteilzeit für Vertragsbedienstete
(1) Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert hat, kann Vertragsbediensteten auf Ansuchen ein Bildungskarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge oder eine Bildungsteilzeit unter Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes gewährt werden, wenn dem dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Eine neuerliche Bildungskarenz oder eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach vier Jahren nach Antritt der letzten Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gewährt werden.
(2) Die Dauer der Bildungskarenz beträgt mindestens zwei Monate und höchstens ein Jahr. Sie kann auch in Teilen, von je mindestens zwei Monaten verbraucht werden, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Die Bildungsteilzeit beträgt mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre und kann in Teilen von nicht weniger als vier Monaten verbraucht werden, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die mit der Bildungsteilzeit verbundene Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes muss mindestens ein Viertel und darf höchstens die Hälfte betragen, wobei zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden dürfen. Während der Bildungsteilzeit ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz sowie sonstige Freistellungen unzulässig.
(4) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes oder eines Zivildienstes ist die Genehmigung einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit unwirksam. Im Übrigen ist die Bildungskarenz einem Karenzurlaub nach § 127 Abs. 1 und 2 und die Bildungsteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 106 gleichzuhalten. Eine Änderung der Verwendung in Folge der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ist von dem Vertragsbediensteten (der Vertragsbediensteten) im Sinn des § 188 zu vertreten. Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung nach § 205 sowie der Urlaubsersatzleistung nach § 120 der für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gebührende Monatsbezug zugrunde zu legen."(4) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes oder eines Zivildienstes ist die Genehmigung einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit unwirksam. Im Übrigen ist die Bildungskarenz einem Karenzurlaub nach Paragraph 127, Absatz eins und 2 und die Bildungsteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 106, gleichzuhalten. Eine Änderung der Verwendung in Folge der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ist von dem Vertragsbediensteten (der Vertragsbediensteten) im Sinn des Paragraph 188, zu vertreten. Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung nach Paragraph 205, sowie der Urlaubsersatzleistung nach Paragraph 120, der für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gebührende Monatsbezug zugrunde zu legen."
51. Nach § 129 wird folgender § 129a eingefügt:51. Nach Paragraph 129, wird folgender Paragraph 129 a, eingefügt:
"§ 129a
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
(1) Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat sowie Beamte (Be-amtinnen), deren Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband - unter Miteinrechnung der Zeiten in einem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) - ununterbrochen drei Monate gedauert hat, können schriftlich um eine Pflegekarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Pflegeteilzeit zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines (einer) nahen Angehörigen im Sinn des § 126a, dem (der) zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten ansuchen.(1) Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat sowie Beamte (Be-amtinnen), deren Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband - unter Miteinrechnung der Zeiten in einem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) - ununterbrochen drei Monate gedauert hat, können schriftlich um eine Pflegekarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Pflegeteilzeit zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines (einer) nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 126 a,, dem (der) zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten ansuchen.
(2) Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Die Bestimmung des § 128 Abs. 4, ausgenommen dessen zweiter Satz, bezüglich der Bildungskarenz gilt sinngemäß für die Pflegekarenz, die ansonsten dienst- und besoldungsrechtlich einer Karenz nach dem MSchG bzw. dem VKG gleichzuhalten ist. Die Bestimmung des § 128 Abs. 4 bezüglich der Bildungsteilzeit gilt sinngemäß für die Pflegeteilzeit.(2) Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Die Bestimmung des Paragraph 128, Absatz 4,, ausgenommen dessen zweiter Satz, bezüglich der Bildungskarenz gilt sinngemäß für die Pflegekarenz, die ansonsten dienst- und besoldungsrechtlich einer Karenz nach dem MSchG bzw. dem VKG gleichzuhalten ist. Die Bestimmung des Paragraph 128, Absatz 4, bezüglich der Bildungsteilzeit gilt sinngemäß für die Pflegeteilzeit.
(3) Eine Maßnahme nach Abs. 1 darf nur genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem (zu betreuender) nahen Angehörigen im Sinn des § 126a. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Inanspruchnahme zulässig. Die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 126a zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Wurde eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Genehmigung der jeweils anderen Maßnahme für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.(3) Eine Maßnahme nach Absatz eins, darf nur genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem (zu betreuender) nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 126 a, Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Inanspruchnahme zulässig. Die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 126 a, zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Wurde eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Genehmigung der jeweils anderen Maßnahme für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(4) Eine vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit ist nach
der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
des (der) nahen Angehörigen im Sinn des § 126a zulässig, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entge-genstehen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genann-ten Gründe erfolgen.des (der) nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 126 a, zulässig, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entge-genstehen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genann-ten Gründe erfolgen.
(5) Die Zeit einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichti-gen, wenn ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleistet wurde. Darüber hinaus ergibt sich bei der Pflegekarenz bzw. erhöht sich bei der Pflegeteilzeit die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage nach dem Oö. PG 2006 für die betroffenen Monate nach der bzw. um die Höhe der im Überweisungsverfahren festgestellten sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage."
51a. § 130 Abs. 1 lautet:51a. Paragraph 130, Absatz eins, lautet:
"(1) Bedienstete haben - unbeschadet des § 126 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:"(1) Bedienstete haben - unbeschadet des Paragraph 126, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:
wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Bedienstete (die Bedienstete) in Lebensgemeinschaft lebt oder
wegen der notwendigen Betreuung seines (ihres) Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes) oder des Kindes der Person, mit der der Bedienstete (die Bedienstete) in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes 1979 für diese Pflege ausfällt oderwegen der notwendigen Betreuung seines (ihres) Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes) oder des Kindes der Person, mit der der Bedienstete (die Bedienstete) in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, des Mutterschutzgesetzes 1979 für diese Pflege ausfällt oder
wegen der Begleitung seines (ihres) erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Bedienstete (die Bedienstete) in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Kranken- bzw. einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."
Im § 130 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge ", Wahl- oder Pflegekindes" durch den Klammerausdruck "(einschließ-lich Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der die bzw. der Bedienstete in Lebensgemein-schaft lebt)" ersetzt.Im Paragraph 130, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge ", Wahl- oder Pflegekindes" durch den Klammerausdruck "(einschließ-lich Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der die bzw. der Bedienstete in Lebensgemein-schaft lebt)" ersetzt.
§ 130 Abs. 9 lautet:Paragraph 130, Absatz 9, lautet:
"(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Bedienstete (jene Bedienstete) Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.""(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Bedienstete (jene Bedienstete) Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt."
§ 139 Abs. 5 letzter Satz entfällt.Paragraph 139, Absatz 5, letzter Satz entfällt.
Im § 151 Abs. 5 wird die Wortfolge "kein ordentliches Rechtsmittel" durch die Wortfolge "keine Berufung" ersetzt.Im Paragraph 151, Absatz 5, wird die Wortfolge "kein ordentliches Rechtsmittel" durch die Wortfolge "keine Berufung" ersetzt.
Dem § 205a Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 205 a, Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:
"Für die Dauer einer Pflegekarenz haben Bedienstete einen Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach § 5b Abs. 1 des KBGG. Für die Dauer einer Bildungsteilzeit sowie einer Pflegeteilzeit ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeitgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen.""Für die Dauer einer Pflegekarenz haben Bedienstete einen Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach Paragraph 5 b, Absatz eins, des KBGG. Für die Dauer einer Bildungsteilzeit sowie einer Pflegeteilzeit ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeitgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen."
Die bisherigen §§ 218a und 218b erhalten die Bezeichnung "§ 218c" und "§ 218d"; nach § 218 werden folgende §§ 218a und 218b angefügt:Die bisherigen Paragraphen 218 a und 218b erhalten die Bezeichnung "§ 218c" und "§ 218d"; nach Paragraph 218, werden folgende Paragraphen 218 a und 218b angefügt:
"§ 218a
Aufschiebende Wirkung
(1) In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten nach dem 3. Abschnitt des 3. Hauptstücks.(1) In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts haben Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG keine aufschiebende Wirkung, ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten nach dem 3. Abschnitt des 3. Hauptstücks.
(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Be-scheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 218bParagraph 218 b,
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Angelegenheiten der §§ 41, 41a, 139 und 140 sowie über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission, wenn darin Disziplinarstrafen nach § 46 Abs. 1 Z 4 oder 5 sowie § 47 Abs. 2 Z 4 oder 5 verhängt wurden, durch Senate. Dies gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Angelegenheiten der Paragraphen 41,, 41a, 139 und 140 sowie über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission, wenn darin Disziplinarstrafen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 sowie Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 4, oder 5 verhängt wurden, durch Senate. Dies gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
(2) Dem Senat hat je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Dienstgebers sowie der Dienstnehmervertretung als fachkundige Laienrichterin bzw. als fachkundiger Laienrichter anzugehören.
(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.
(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, liegen vor. Paragraph 208, Absatz eins, RStDG gilt sinngemäß.
(5) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Landesregierung nominiert. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Dienstnehmervertretung (Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Oberösterreich) nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Dienstnehmervertretung nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Landesregierung. Als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter müssen rechtskundige Gemeinde- bzw. Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst nominiert werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig sein darf.
(6) Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.
(7) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet
mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters, und wenn aber die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens,
Der Verzicht ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam.
(8) Der Personalausschuss des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter ihres bzw. seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser
eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,
auf Grund ihrer bzw. seiner gesundheitlichen Verfassung
ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,
unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder
ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.
(9) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatz-richter sind in Ausübung ihres bzw. seines Amtes unabhängig; sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(10) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.
(11) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung einer Abwesenheit von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinde- oder Landesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand."
56. Nach § 228 wird folgender § 229 angefügt:56. Nach Paragraph 228, wird folgender Paragraph 229, angefügt:
"§ 229
Übergangsbestimmungen zum Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz
(1) Bei der Disziplinarkommission gemäß § 52 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser abzuschließen. Die entsprechenden Bestimmungen des 3. Abschnitts des 3. Hauptstücks in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes sind auf diese Verfahren weiterhin anzuwenden.(1) Bei der Disziplinarkommission gemäß Paragraph 52, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser abzuschließen. Die entsprechenden Bestimmungen des 3. Abschnitts des 3. Hauptstücks in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes sind auf diese Verfahren weiterhin anzuwenden.
(2) Frühestens mit Wirksamkeit des Inkrafttretens des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes hat die Oö. Landesregierung die Disziplinarkommission nach § 52 Abs. 3 neu zu bestellen."(2) Frühestens mit Wirksamkeit des Inkrafttretens des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes hat die Oö. Landesregierung die Disziplinarkommission nach Paragraph 52, Absatz 3, neu zu bestellen."
Artikel 31
Änderung des Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (Oö. G-PVG), LGBl. Nr. 86/1991, in der Fassung des Landes-gesetzes LGBl. Nr. 13/2006, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (Oö. G-PVG), Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 1991,, in der Fassung des Landes-gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
Im § 16 Abs. 1 und im § 22 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge "vier Jahren" durch die Wortfolge "fünf Jahren" ersetzt.Im Paragraph 16, Absatz eins und im Paragraph 22, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge "vier Jahren" durch die Wortfolge "fünf Jahren" ersetzt.
§ 37 Abs. 4 und 6 entfallen; der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung "(4)".Paragraph 37, Absatz 4 und 6 entfallen; der bisherige Absatz 5, erhält die Bezeichnung "(4)".
Artikel 32
Änderung des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes
Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/1969, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1969,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im § 48 Abs. 2 entfällt die Wortfolge "; eine Vorstellung an die Aufsichtsbehörde findet nicht statt".Im Paragraph 48, Absatz 2, entfällt die Wortfolge "; eine Vorstellung an die Aufsichtsbehörde findet nicht statt".
Artikel 33
Änderung des Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz (Oö. G-GBG), LGBl. Nr. 63/1999, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz (Oö. G-GBG), Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1999,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im § 9 Abs. 4 entfällt die Wortfolge "und der Disziplinaroberkommission".Im Paragraph 9, Absatz 4, entfällt die Wortfolge "und der Disziplinaroberkommission".
Artikel 34
Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002
Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 110, 111 und 126 entfallen.Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 110,, 111 und 126 entfallen.
Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 83a, 106, 125, 140a und 140b lauten:Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 83 a,, 106, 125, 140a und 140b lauten:
"§ 83a Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
§ 106 Disziplinarbehörde
§ 125 Verschlechterungsverbot
§ 140a Aufschiebende Wirkung
§ 140b Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht"
Im § 7a Abs. 5 wird das Zitat "§ 73 Abs. 1a" durch das Zitat "§ 73 Abs. 1" ersetzt.Im Paragraph 7 a, Absatz 5, wird das Zitat "§ 73 Absatz eins a, ", durch das Zitat "§ 73 Absatz eins ", ersetzt.
Im § 31 Abs. 3 wird die Wortfolge "kein ordentliches Rechtsmittel" durch die Wortfolge "keine Berufung" ersetzt.Im Paragraph 31, Absatz 3, wird die Wortfolge "kein ordentliches Rechtsmittel" durch die Wortfolge "keine Berufung" ersetzt.
Im § 40 Abs. 4 entfällt die Wortfolge "oder der Disziplinaranwalt".Im Paragraph 40, Absatz 4, entfällt die Wortfolge "oder der Disziplinaranwalt".
§ 46 Abs. 3 lautet:Paragraph 46, Absatz 3, lautet:
"(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden."
§ 81a Abs. 8 entfällt.Paragraph 81 a, Absatz 8, entfällt.
Im § 82 Abs. 5 werden das Wort "befristetes" durch das Wort "unbefristetes", die Wortfolge "Unabhängigen Verwaltungssenats" durch das Wort "Verwaltungsgerichts" und die Wortfolge "Unabhängigen Verwaltungssenat" durch das Wort "Verwaltungsgericht" ersetzt.Im Paragraph 82, Absatz 5, werden das Wort "befristetes" durch das Wort "unbefristetes", die Wortfolge "Unabhängigen Verwaltungssenats" durch das Wort "Verwaltungsgerichts" und die Wortfolge "Unabhängigen Verwaltungssenat" durch das Wort "Verwaltungsgericht" ersetzt.
Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:Nach Paragraph 83, wird folgender Paragraph 83 a, eingefügt:
"§ 83a
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
(1) Beamte (Beamtinnen), deren Dienstverhältnis zu einer Stadt - unter Miteinrechnung der Zeiten in einem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedientete) - ununterbrochen drei Monate gedauert hat, können schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Pflegeteilzeit zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines (einer) nahen Angehörigen im Sinn des § 81a, dem (der) zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten beantragen.(1) Beamte (Beamtinnen), deren Dienstverhältnis zu einer Stadt - unter Miteinrechnung der Zeiten in einem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedientete) - ununterbrochen drei Monate gedauert hat, können schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Pflegeteilzeit zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines (einer) nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 81 a,, dem (der) zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten beantragen.
(2) Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Ansonsten ist die Pflegekarenz einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG und die Pflegeteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 65 gleichzuhalten. Für die Dauer eines in eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots, einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG, eines Präsenz- oder eines Zivildienstes ist die Genehmigung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit unwirksam.(2) Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Ansonsten ist die Pflegekarenz einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG und die Pflegeteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 65, gleichzuhalten. Für die Dauer eines in eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots, einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG, eines Präsenz- oder eines Zivildienstes ist die Genehmigung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit unwirksam.
(3) Eine Maßnahme nach Abs. 1 darf nur genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem (betreuender) nahen Angehörigen im Sinn des § 81a. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Inanspruchnahme zulässig. Die Genehmigung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 81a zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Wurde eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Genehmigung der jeweils anderen Maßnahme für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.(3) Eine Maßnahme nach Absatz eins, darf nur genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem (betreuender) nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 81 a, Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Inanspruchnahme zulässig. Die Genehmigung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 81 a, zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Wurde eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Genehmigung der jeweils anderen Maßnahme für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(4) Eine vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit ist nach
der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
des (der) nahen Angehörigen im Sinn des § 81a zulässig, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.des (der) nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 81 a, zulässig, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
(5) Die Zeit einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichti-gen, wenn ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleistet wurde. Darüber hinaus ergibt sich bei der Pflegekarenz bzw. erhöht sich bei der Pflegeteilzeit die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage nach dem Oö. PG 2006 für die betroffenen Monate nach der bzw. um die Höhe der im Überweisungsverfahren festgestellten sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage."
7b. § 84 Abs. 1 lautet:7b. Paragraph 84, Absatz eins, lautet:
"(1) Beamte (Beamtinnen) haben - unbeschadet des § 81 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus ei-nem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:"(1) Beamte (Beamtinnen) haben - unbeschadet des Paragraph 81, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus ei-nem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:
wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Beamte (die Beamtin) in Lebensgemeinschaft lebt oder
wegen der notwendigen Betreuung seines (ihres) Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes) oder des Kindes der Person, mit der der Beamte (die Beamtin) in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 MSchG bzw. § 12 Abs. 2 Oö. MSchG für diese Pflege ausfällt oderwegen der notwendigen Betreuung seines (ihres) Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes) oder des Kindes der Person, mit der der Beamte (die Beamtin) in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, MSchG bzw. Paragraph 12, Absatz 2, Oö. MSchG für diese Pflege ausfällt oder
wegen der Begleitung seines (ihres) erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte (die Beamtin) in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Kranken- bzw. Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."
Im § 84 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge ", Wahl- oder Pflegekindes" durch den Klammerausdruck "(einschließlich Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der der Beamte (die Beamtin) in Lebensgemeinschaft)" ersetzt.Im Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge ", Wahl- oder Pflegekindes" durch den Klammerausdruck "(einschließlich Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der der Beamte (die Beamtin) in Lebensgemeinschaft)" ersetzt.
§ 84 Abs. 9 lautet:Paragraph 84, Absatz 9, lautet:
"(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Beamte (jene Beamtin) Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.""(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Beamte (jene Beamtin) Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt."
Im § 99 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge "Verurteilung durch ein inländisches Gericht" durch die Wortfolge "strafge-richtliche Verurteilung" ersetzt.Im Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge "Verurteilung durch ein inländisches Gericht" durch die Wortfolge "strafge-richtliche Verurteilung" ersetzt.
Im § 105 Abs. 2 werden die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenats" durch das Wort "Verwaltungsgerichts" und die Wortfolge "der unabhängige Verwaltungssenat" durch die Wortfolge "das Verwaltungsgericht" ersetzt.Im Paragraph 105, Absatz 2, werden die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenats" durch das Wort "Verwaltungsgerichts" und die Wortfolge "der unabhängige Verwaltungssenat" durch die Wortfolge "das Verwaltungsgericht" ersetzt.
Die Überschrift zu § 106 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 106, lautet:
"Disziplinarbehörde"
§ 106 Abs. 1 lautet:Paragraph 106, Absatz eins, lautet:
"(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamtinnen und Beamte der Stadt ist beim Magistrat eine Disziplinarkommission eingerichtet. Gegen Bescheide der Disziplinarkommission ist keine Berufung zulässig."
(Verfassungsbestimmung) Im § 106 Abs. 2 entfällt die Wortfolge "und der Disziplinaroberkommission".(Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 106, Absatz 2, entfällt die Wortfolge "und der Disziplinaroberkommission".
Im § 106 Abs. 2a entfällt die Wortfolge "und der Disziplinaroberkommission"; die Wortfolge "und die Disziplinaroberkommission sind" wird durch das Wort "ist" ersetzt.Im Paragraph 106, Absatz 2 a, entfällt die Wortfolge "und der Disziplinaroberkommission"; die Wortfolge "und die Disziplinaroberkommission sind" wird durch das Wort "ist" ersetzt.
Im § 106 Abs. 3 wird das Wort "Disziplinarbehörden" jeweils durch das Wort "Disziplinarkommission" ersetzt.Im Paragraph 106, Absatz 3, wird das Wort "Disziplinarbehörden" jeweils durch das Wort "Disziplinarkommission" ersetzt.
§ 110 entfällt.Paragraph 110, entfällt.
§ 111 entfällt.Paragraph 111, entfällt.
Im § 112 Abs. 1 Z 1 entfallen die Zitate "51a bis 51d,", "67a bis 67h,", "76a," und ", 79a".Im Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer eins, entfallen die Zitate "51a bis 51d,", "67a bis 67h,", "76a," und ", 79a".
§ 113 lautet:Paragraph 113, lautet:
"§ 113
Parteien
(1) Parteien im Disziplinarverfahren sind der (die) Beschuldigte und die Dienstbehörde des (der) Beschuldigten.
(2) Der Dienstbehörde sind alle Bescheide der Disziplinarkommission zuzustellen und sie ist berechtigt, dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."
Im § 117 Abs. 1 wird die Wortfolge "kein Rechtsmittel" durch die Wortfolge "keine Berufung" ersetzt.Im Paragraph 117, Absatz eins, wird die Wortfolge "kein Rechtsmittel" durch die Wortfolge "keine Berufung" ersetzt.
Im § 117 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge ", dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin)".Im Paragraph 117, Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge ", dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin)".
Im § 117 Abs. 2 und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck "(Disziplinaroberkommission)".Im Paragraph 117, Absatz 2 und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck "(Disziplinaroberkommission)".
§ 117 Abs. 4 letzter Satz entfällt.Paragraph 117, Absatz 4, letzter Satz entfällt.
§ 117 Abs. 5 entfällt; der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung "(5)".Paragraph 117, Absatz 5, entfällt; der bisherige Absatz 6, erhält die Bezeichnung "(5)".
Im § 118 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "und nach Anhörung des (der) Disziplinaranwalts( anwältin)".Im Paragraph 118, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "und nach Anhörung des (der) Disziplinaranwalts( anwältin)".
Im § 118 Abs. 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge ", dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin)".Im Paragraph 118, Absatz 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge ", dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin)".
§ 120 Abs. 5 lautet:Paragraph 120, Absatz 5, lautet:
"(5) Nach der Vernehmung der oder des Beschuldigten sind die Beweise in der von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Über die Berücksichtigung von Beweisanträgen der Parteien hat die oder der Vorsitzende - wenn dies die übrigen Mitglieder des Senats verlangen, der Senat - mit Verfahrensanordnung zu entscheiden. Die Parteien und ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, Beweisanträge zu stellen und Fragen an jede Person, die vernommen wird, zu richten."
§ 120 Abs. 8 entfällt.Paragraph 120, Absatz 8, entfällt.
§ 120 Abs. 9 lautet:Paragraph 120, Absatz 9, lautet:
"(9) Dem (Der) Beschuldigten steht das Schlusswort zu."
§ 122 Abs. 3 entfällt; der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung "(3)".Paragraph 122, Absatz 3, entfällt; der bisherige Absatz 4, erhält die Bezeichnung "(3)".
§ 125 lautet:Paragraph 125, lautet:
"§ 125
Verschlechterungsverbot
Auf Grund eines von der Beschuldigten bzw. vom Beschuldigten erhobenen Rechtsmittels darf das Diszipli-narerkenntnis nicht zu ihren bzw. seinen Ungunsten abgeändert werden."
§ 126 entfällt.Paragraph 126, entfällt.
Im § 129 Abs. 2 wird die Wortfolge "kein ordentliches Rechtsmittel" durch die Wortfolge "keine Berufung" ersetzt.Im Paragraph 129, Absatz 2, wird die Wortfolge "kein ordentliches Rechtsmittel" durch die Wortfolge "keine Berufung" ersetzt.
Im § 130 Abs. 4 wird das Wort "Disziplinarbehörden" durch das Wort "Disziplinarkommission" ersetzt.Im Paragraph 130, Absatz 4, wird das Wort "Disziplinarbehörden" durch das Wort "Disziplinarkommission" ersetzt.
Im § 132 Abs. 1 letzter Satz entfällt die Wortfolge "auch dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin) und".Im Paragraph 132, Absatz eins, letzter Satz entfällt die Wortfolge "auch dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin) und".
Im § 133 erster Satz wird die Wortfolge "und der (die) Disziplinaranwalt(-anwältin) können" durch das Wort "kann" ersetzt.Im Paragraph 133, erster Satz wird die Wortfolge "und der (die) Disziplinaranwalt(-anwältin) können" durch das Wort "kann" ersetzt.
Im § 136 wird die Wortfolge "von den Disziplinarbehörden" durch die Wortfolge "von der Disziplinarkommission" ersetzt.Im Paragraph 136, wird die Wortfolge "von den Disziplinarbehörden" durch die Wortfolge "von der Disziplinarkommission" ersetzt.
Nach § 140 werden folgende §§ 140a und 140b angefügt:Nach Paragraph 140, werden folgende Paragraphen 140 a und 140b angefügt:
"§ 140a
Aufschiebende Wirkung
(1) In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten nach dem 13. Abschnitt.(1) In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts haben Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG keine aufschiebende Wirkung, ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten nach dem 13. Abschnitt.
(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Be-scheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung
§ 140bParagraph 140 b,
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Angelegenheiten der §§ 20, 21, 92 und 92a sowie über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission, wenn darin Disziplinarstrafen nach § 102 Abs. 1 Z 4 oder 5 sowie § 135 Z 4 oder 5 verhängt wurden, durch Senate. Dies gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Angelegenheiten der Paragraphen 20,, 21, 92 und 92a sowie über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission, wenn darin Disziplinarstrafen nach Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 sowie Paragraph 135, Ziffer 4, oder 5 verhängt wurden, durch Senate. Dies gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
(2) Dem Senat hat je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Dienstgebers sowie der Dienstnehmervertretung als fachkundige Laienrichterin bzw. als fachkundiger Laienrichter anzugehören.
(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.
(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, liegen vor. Paragraph 208, Absatz eins, RStDG gilt sinngemäß.
(5) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Landesregierung nominiert. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Dienstnehmervertretung (Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Oberösterreich) nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Dienstnehmervertretung nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Landesregierung. Als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter müssen rechtskundige Gemeinde- bzw. Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst nominiert werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig sein darf.
(6) Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.
(7) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet
mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters, und wenn aber die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens,
Der Verzicht ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam.
(8) Der Personalausschuss des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter ihres bzw. seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser
eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,
auf Grund ihrer bzw. seiner gesundheitlichen Verfassung
ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,
unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder
ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.
(9) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatz-richter sind in Ausübung ihres bzw. seines Amtes unabhängig; sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(10) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.
(11) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung einer Abwesenheit von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinde- oder Landesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand."
Artikel 35
Änderung des Gesetzes über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge
Das Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (Oö. LKUFG), LGBl. Nr. 66/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 71/2012, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (Oö. LKUFG), Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1983,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
§ 39 Abs. 4 entfällt; die bisherigen Abs. 5 bis 7 erhalten die Bezeichnung "(4)", "(5)" und "(6)".Paragraph 39, Absatz 4, entfällt; die bisherigen Absatz 5 bis 7 erhalten die Bezeichnung "(4)", "(5)" und "(6)".
§ 39 Abs. 6 lautet:Paragraph 39, Absatz 6, lautet:
"(6) Für Personen nach § 2 lit. c und d gelten die Abs. 1 bis 3 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die or-dentlichen Gerichte.""(6) Für Personen nach Paragraph 2, Litera c und d gelten die Absatz eins bis 3 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die or-dentlichen Gerichte."
§ 50 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.Paragraph 50, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.
Artikel 36
Änderung des Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986
Das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 (Oö. LDHG 1986), LGBl. Nr. 18/1986, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 (Oö. LDHG 1986), Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1986,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 1 lit. l und im § 6 Abs. 2 lit. c entfällt jeweils die Wortfolge "bzw. Disziplinaroberkommission".Im Paragraph 5, Absatz eins, Litera l und im Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, entfällt jeweils die Wortfolge "bzw. Disziplinaroberkommission".
Im § 6 Abs. 2 lit. d entfällt die Wortfolge ", der von seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder vor der Dienst-behörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,".Im Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, entfällt die Wortfolge ", der von seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder vor der Dienst-behörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,".
Die Überschrift des § 8 lautet:Die Überschrift des Paragraph 8, lautet:
"§ 8
Oberbehörde"
§ 8 Abs. 1 und 2 entfallen; die Absatzbezeichnung des bisherigen Abs. 3 entfällt.Paragraph 8, Absatz eins und 2 entfallen; die Absatzbezeichnung des bisherigen Absatz 3, entfällt.
§§ 11 und 12 entfallen.Paragraphen 11 und 12 entfallen.
Im § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 wird das Zitat "§ 80 Abs. 3 bis 5 LDG 1984" durch das Zitat "§ 80 Abs. 3, 4 und 5 LDG 1984" ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, wird das Zitat "§ 80 Absatz 3 bis 5 LDG 1984" durch das Zitat "§ 80 Absatz 3,, 4 und 5 LDG 1984" ersetzt.
§§ 15 und 16 entfallen.Paragraphen 15 und 16 entfallen.
Im § 17 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge "Kommission erster Instanz" durch die Wortfolge "im Abs. 1 genannten Kommissionen" ersetzt.Im Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge "Kommission erster Instanz" durch die Wortfolge "im Absatz eins, genannten Kommissionen" ersetzt.
Im § 17 Abs. 4 wird die Wortfolge "Im Sinne des § 9 Abs. 5, des § 10 Abs. 5, des § 11 Abs. 3, des § 12 Abs. 3, des § 13 Abs. 4, des § 14 Abs. 4, des § 15 Abs. 4 und des § 16 Abs. 4" durch die Wortfolge "Im Sinn des § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 5, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 4" ersetzt.Im Paragraph 17, Absatz 4, wird die Wortfolge "Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 5,, des Paragraph 10, Absatz 5,, des Paragraph 11, Absatz 3,, des Paragraph 12, Absatz 3,, des Paragraph 13, Absatz 4,, des Paragraph 14, Absatz 4,, des Paragraph 15, Absatz 4 und des Paragraph 16, Absatz 4 ", durch die Wortfolge "Im Sinn des Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz 4 ", ersetzt.
§ 17 Abs. 13 entfällt; der bisherige Abs. 14 erhält die Bezeichnung "(13)".Paragraph 17, Absatz 13, entfällt; der bisherige Absatz 14, erhält die Bezeichnung "(13)".
Im § 18 lautet die Überschrift:Im Paragraph 18, lautet die Überschrift:
"Ausscheiden; Bestellung von rechtskundigen Bediensteten einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde"
§ 18 Abs. 1 bis 3 entfallen; die Abs. 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnung "(1)" und "(2)".Paragraph 18, Absatz eins bis 3 entfallen; die Absatz 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnung "(1)" und "(2)".
Im § 19 entfällt die Wortfolge "der Landeshauptmann (Präsident des Landesschulrates),".Im Paragraph 19, entfällt die Wortfolge "der Landeshauptmann (Präsident des Landesschulrates),".
Im § 20b wird im Abs. 1 das Zitat "BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2005" durch das Zitat "BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012" und im Abs. 3 das Zitat "BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004" durch das Zitat "BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010" ersetzt.Im Paragraph 20 b, wird im Absatz eins, das Zitat "BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 82/2005" durch das Zitat "BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 51/2012" und im Absatz 3, das Zitat "BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 10/2004" durch das Zitat "BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2010" ersetzt.
Im § 20d Abs. 2 wird das Zitat "BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2004" durch das Zitat "BGBl. Nr. 136/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010" ersetzt.Im Paragraph 20 d, Absatz 2, wird das Zitat "BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 71/2004" durch das Zitat "BGBl. Nr. 136/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2010" ersetzt.
Artikel 37
Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1988
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 (Oö. LLDHG 1988), LGBl. Nr. 32/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 24/2001, wird wie folgt geändert:Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 (Oö. LLDHG 1988), Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:
"(3) Die Regelungen des VII. Hauptstücks des Oö. LDHG 1986 zur Sicherung der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt sind hinsichtlich der Lehrkräfte nach Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.""(3) Die Regelungen des römisch VII. Hauptstücks des Oö. LDHG 1986 zur Sicherung der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt sind hinsichtlich der Lehrkräfte nach Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden."
2. § 2 lautet:2. Paragraph 2, lautet:
"§ 2
Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission
(1) Die Disziplinarkommission nach § 120 Oö. LBG ist als Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission nach diesem Landesgesetz zuständig:(1) Die Disziplinarkommission nach Paragraph 120, Oö. LBG ist als Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission nach diesem Landesgesetz zuständig:
zur Durchführung von Disziplinarverfahren nach dem 7. Abschnitt des LLDG 1985, ausgenommen die Erlassung von Disziplinarverfügungen;
zur Entscheidung über Suspendierungen (§ 88 Abs. 3 und 5 LLDG 1985);zur Entscheidung über Suspendierungen (Paragraph 88, Absatz 3 und 5 LLDG 1985);
zur Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der mit der Suspendierung verbundenen Bezugskürzung (§ 88 Abs. 4 LLDG 1985);zur Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der mit der Suspendierung verbundenen Bezugskürzung (Paragraph 88, Absatz 4, LLDG 1985);
zur Entscheidung über die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in Monatsraten (§ 104 Abs. 2 LLDG 1985) sowiezur Entscheidung über die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in Monatsraten (Paragraph 104, Absatz 2, LLDG 1985) sowie
zur Vornahme der Leistungsfeststellung nach § 74 des LLDG 1985.zur Vornahme der Leistungsfeststellung nach Paragraph 74, des LLDG 1985.
(2) Für die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gelten § 120 Abs. 1 und 2, § 121, § 122 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 128 Oö. LBG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Mitglieds nach § 122 Abs. 2 Oö. LBG immer die Landesschulinspektorin bzw. der Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen dem zuständigen Senat angehört. Die Ersatzmitglieder für die Landesschulinspektorin bzw. den Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen sind aus dem Kreis der Leiterinnen bzw. Leiter der unter das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz fallenden öffentlichen Schulen oder aus dem Kreis der Fachinspektorinnen und Fachinspektoren gemäß § 75 Abs. 1 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zu bestellen."(2) Für die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gelten Paragraph 120, Absatz eins und 2, Paragraph 121,, Paragraph 122, Absatz eins,, 3 und 4 sowie Paragraph 128, Oö. LBG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Mitglieds nach Paragraph 122, Absatz 2, Oö. LBG immer die Landesschulinspektorin bzw. der Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen dem zuständigen Senat angehört. Die Ersatzmitglieder für die Landesschulinspektorin bzw. den Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen sind aus dem Kreis der Leiterinnen bzw. Leiter der unter das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz fallenden öffentlichen Schulen oder aus dem Kreis der Fachinspektorinnen und Fachinspektoren gemäß Paragraph 75, Absatz eins, des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zu bestellen."
Die §§ 3 bis 11 entfallen; der bisherige § 11a erhält die Bezeichnung "§ 3".Die Paragraphen 3 bis 11 entfallen; der bisherige Paragraph 11 a, erhält die Bezeichnung "§ 3".
Der bisherige § 12 erhält die Bezeichnung "§ 4" und lautet:Der bisherige Paragraph 12, erhält die Bezeichnung "§ 4" und lautet:
"§ 4
Übergangsbestimmungen
Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission sowie vor der Disziplinarkommission sind von diesen Kommissionen auch nach dem 31. Dezember 2013 noch abzuschließen."
Artikel 38
Änderung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994
Das Oö. Objektivierungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 102/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 108/2011, wird wie folgtDas Oö. Objektivierungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2011,, wird wie folgt
geändert:
§ 13 Abs. 4 letzter Satz entfällt.Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz entfällt.
Artikel 39
Änderung des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes
Das Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 81/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2005, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift zu § 2 entfällt die Wortfolge "Dienstbehörde;".In der Überschrift zu Paragraph 2, entfällt die Wortfolge "Dienstbehörde;".
Im § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "der Dienstbehörde oder".Im Paragraph 2, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "der Dienstbehörde oder".
§ 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
"(2) Dienstbehörde ist die Oö. Landesregierung. Sie kann jedoch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied sowie auf dessen Vorschlag auch weiteren Landesbediensteten gemäß §§ 1 und 3 die Behandlung von Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten zur selbstständigen Erledigung und Unterfertigung namens der Oö. Landesregierung übertragen.""(2) Dienstbehörde ist die Oö. Landesregierung. Sie kann jedoch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied sowie auf dessen Vorschlag auch weiteren Landesbediensteten gemäß Paragraphen eins und 3 die Behandlung von Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten zur selbstständigen Erledigung und Unterfertigung namens der Oö. Landesregierung übertragen."
Im § 2 Abs. 4 entfällt die Wortfolge "der Dienstbehörde oder".Im Paragraph 2, Absatz 4, entfällt die Wortfolge "der Dienstbehörde oder".
§ 2 Abs. 6 lautet:Paragraph 2, Absatz 6, lautet:
"(6) In Bezug auf die nach diesem Landesgesetz zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist abweichend von § 119 Abs. 3 erster Satz Oö. LBG die Oö. Gesundheits- und Spitals-AG Geschäftsstelle der Diszi-plinarkommission.""(6) In Bezug auf die nach diesem Landesgesetz zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist abweichend von Paragraph 119, Absatz 3, erster Satz Oö. LBG die Oö. Gesundheits- und Spitals-AG Geschäftsstelle der Diszi-plinarkommission."
Artikel 40
Änderung des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes -
Kuranstalten
Das Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Kuranstalten, LGBl. Nr. 119/2001, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Kuranstalten, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift zu § 2 entfällt die Wortfolge "Dienstbehörde;".In der Überschrift zu Paragraph 2, entfällt die Wortfolge "Dienstbehörde;".
Im § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "der Dienstbehörde oder".Im Paragraph 2, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "der Dienstbehörde oder".
§ 2 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung "(2)".Paragraph 2, Absatz 2, entfällt; der bisherige Absatz 3, erhält die Bezeichnung "(2)".
III. ABSCHNITTrömisch III. ABSCHNITT
INNERE VERWALTUNG
Artikel 41
Änderung des Oö. Polizeistrafgesetzes
Das Oö. Polizeistrafgesetz (Oö. PolStG), LGBl. Nr. 36/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Polizeistrafgesetz (Oö. PolStG), Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1979,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ", außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung,".Im Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge ", außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung,".
§ 1a Abs. 5 entfällt.Paragraph eins a, Absatz 5, entfällt.
Im § 3 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ", außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung,".Im Paragraph 3, Absatz eins, entfällt die Wortfolge ", außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung,".
Im § 5 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,".Im Paragraph 5, Absatz eins, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,".
Artikel 42
Änderung des Oö. Hundehaltegesetzes 2002
Das Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl. Nr. 147/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Hundehaltegesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 5 entfällt.Paragraph 9, Absatz 5, entfällt.
Im § 15 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist,".Im Paragraph 15, Absatz 2, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist,".
Artikel 43
Änderung des Oö. Sammlungsgesetzes 1996
Das Oö. Sammlungsgesetz 1996, LGBl. Nr. 16/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Sammlungsgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer" ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer" ersetzt.
Artikel 44
Änderung des Oö. Sexualdienstleistungsgesetzes
Das Oö. Sexualdienstleistungsgesetz (Oö. SDLG), LGBl. Nr. 80/2012, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Sexualdienstleistungsgesetz (Oö. SDLG), Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer" ersetzt.Im Paragraph 17, Absatz eins, wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer" ersetzt.
Artikel 45
Änderung des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes
Das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 78/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.Im Paragraph 17, Absatz eins, wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.
Artikel 46
Änderung des Oö. Spielapparate- und Wettgesetzes
Das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz, LGBl. Nr. 106/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im § 15 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet".Im Paragraph 15, Absatz 2, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet".
Artikel 47
Änderung des Oö. Glücksspielautomatengesetzes
Das Oö. Glücksspielautomatengesetz, LGBl. Nr. 35/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Glücksspielautomatengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2011,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
§ 18 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung "(2)".Paragraph 18, Absatz 2, entfällt; der bisherige Absatz 3, erhält die Bezeichnung "(2)".
Im § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.Im Paragraph 23, Absatz eins, wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.
Artikel 48
Änderung des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001
Das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 (Oö. JSchG 2001), LGBl. Nr. 93/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 67/2011, wird wie folgt geändert:Das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 (Oö. JSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Im § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.
Im § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.
Artikel 49
Änderung des Oö. Katastrophenschutzgesetzes
Das Oö. Katastrophenschutzgesetz (Oö. KatSchG), LGBl. Nr. 32/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Katastrophenschutzgesetz (Oö. KatSchG), Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im § 29 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet".Im Paragraph 29, Absatz 2, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet".
Artikel 50
Änderung des Oö. Rettungsgesetzes 1988
Das Oö. Rettungsgesetz 1988, LGBl. Nr. 27/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Rettungsgesetz 1988, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im § 11 wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer nach anderen Verwaltungsvorschriften strafbaren Handlung oder einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer" ersetzt.Im Paragraph 11, wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer nach anderen Verwaltungsvorschriften strafbaren Handlung oder einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer" ersetzt.
Artikel 51
Änderung des Oö. Archivgesetzes
Das Oö. Archivgesetz, LGBl. Nr. 83/2003, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, wird wie folgt geändert:Das Oö. Archivgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2003,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Im § 16 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "in erster Instanz".Im Paragraph 16, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "in erster Instanz".
§ 16 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung "(2)".Paragraph 16, Absatz 2, entfällt; der bisherige Absatz 3, erhält die Bezeichnung "(2)".
IV. ABSCHNITTrömisch IV. ABSCHNITT
SCHULEN, KULTUR, SPORT
Artikel 52
Änderung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992
Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung des Lan-desgesetzes LGBl. Nr. 5/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1992,, in der Fassung des Lan-desgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
§ 47 Abs. 3 letzter Satz entfällt.Paragraph 47, Absatz 3, letzter Satz entfällt.
Im § 51 Abs. 4 wird das Wort "rechtskräftige" durch die Wortfolge "nicht beeinspruchte" ersetzt.Im Paragraph 51, Absatz 4, wird das Wort "rechtskräftige" durch die Wortfolge "nicht beeinspruchte" ersetzt.
Artikel 53
Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 140/2009, wird wie folgt geändert:Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 140 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu § 67 lautet:Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 67, lautet:
"§ 67 Beschwerde"
§ 66 Abs. 3 Z 6 lautet:Paragraph 66, Absatz 3, Ziffer 6, lautet:
Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde, die Beschwerdefrist und die Einbringungsstelle für die Beschwerde."
§ 67 lautet:Paragraph 67, lautet:
"§ 67
Beschwerde
(1) Gegen Bescheide nach diesem Landesgesetz können die Parteien Beschwerde an das Landesverwal-tungsgericht erheben. Gegen Beurteilungen in Zeugnissen (Zeugnisnoten) ist eine Beschwerde nicht zulässig.
(2) Wenn mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen wurde, dass die Schülerin bzw. der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 37 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 41) oder dass eine Abschlussprüfung nicht bestanden worden ist (§ 44f), kann das Landesverwaltungsgericht, insoweit sich die Beschwerde auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit "Nicht genügend" stützt,(2) Wenn mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen wurde, dass die Schülerin bzw. der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 37, Absatz 6,, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 41,) oder dass eine Abschlussprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraph 44 f,), kann das Landesverwaltungsgericht, insoweit sich die Beschwerde auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit "Nicht genügend" stützt,
über Beschwerden auf Grund der Aktenlage entscheiden, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, oder
eine Prüfungsarbeit durch eine andere für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigte Person beurteilen lassen oder
das Beschwerdeverfahren unterbrechen und eine kommissionelle Prüfung ansetzen.
(3) Die Prüfungskommission gemäß Abs. 2 Z 2 besteht aus drei Personen, die für den betreffenden Unter-richtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigt sind.(3) Die Prüfungskommission gemäß Absatz 2, Ziffer 2, besteht aus drei Personen, die für den betreffenden Unter-richtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigt sind.
(4) Wird einer Beschwerde, die sich auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit "Nicht genügend" stützt, stattgegeben, hat das Landesverwaltungsgericht zugleich die betreffende Note neu festzusetzen."
Im § 68 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "und der im § 67 Abs. 2 genannten Entscheidungen".Im Paragraph 68, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "und der im Paragraph 67, Absatz 2, genannten Entscheidungen".
§ 69 lautet:Paragraph 69, lautet:
"§ 69
Entscheidungspflicht
(1) In den Angelegenheiten des § 65 Abs. 3 haben die zuständigen Organe - unbeschadet der Bestimmung des folgenden Abs. 3 - über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb von vier Wochen erlassen, können die Parteien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erheben, die unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen ist; die Zuständigkeit zur Entscheidung geht damit auf das Landesverwaltungsgericht über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organs zurückzuführen ist.(1) In den Angelegenheiten des Paragraph 65, Absatz 3, haben die zuständigen Organe - unbeschadet der Bestimmung des folgenden Absatz 3, - über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb von vier Wochen erlassen, können die Parteien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erheben, die unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen ist; die Zuständigkeit zur Entscheidung geht damit auf das Landesverwaltungsgericht über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organs zurückzuführen ist.
(2) Die Frist des Abs. 1 wird für die Dauer der Weihnachts-, Semester-, Oster-, Pfingst- und Hauptferien ge-hemmt.(2) Die Frist des Absatz eins, wird für die Dauer der Weihnachts-, Semester-, Oster-, Pfingst- und Hauptferien ge-hemmt.
(3) Die Schulbehörde hat über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.
(4) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden in den Fällen des § 67 Abs. 2 binnen drei Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden."(4) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden in den Fällen des Paragraph 67, Absatz 2, binnen drei Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden."
Artikel 54
Änderung des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes
Das Oö. Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2010, wird wie folgt geändert:Das Oö. Kinderbetreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 11a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:1. Nach Paragraph 11 a, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
"(2a) Abweichend vom § 14 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 binnen vier Monaten zu entscheiden.""(2a) Abweichend vom Paragraph 14, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Absatz 2, binnen vier Monaten zu entscheiden."
2. Dem § 12a wird folgender Abs. 4 angefügt:2. Dem Paragraph 12 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
"(4) Abweichend vom § 14 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 3 innerhalb eines Monats zu entscheiden.""(4) Abweichend vom Paragraph 14, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Absatz 3, innerhalb eines Monats zu entscheiden."
Im § 39 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Ge-richte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung" jeweils durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.Im Paragraph 39, Absatz eins und 2 wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Ge-richte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung" jeweils durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.
Artikel 55
Änderung des Oö. Sportgesetzes
Das Landesgesetz vom 12. Juni 1997 über das Sportwesen in Oberösterreich (Oö. Sportgesetz), LGBl. Nr. 93/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:Das Landesgesetz vom 12. Juni 1997 über das Sportwesen in Oberösterreich (Oö. Sportgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im § 14 Abs. 3 Z 1 wird vor dem Wort "Gericht" das Wort "ordentlichen" eingefügt.Im Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, wird vor dem Wort "Gericht" das Wort "ordentlichen" eingefügt.
§ 24 Abs. 7 entfällt.Paragraph 24, Absatz 7, entfällt.
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
FINANZRECHT UND VERGABEWESEN
Artikel 56
Änderung des Oö. Abgabengesetzes
Das Oö. Abgabengesetz (Oö. AbgG), LGBl. Nr. 102/2009, wird wie folgtDas Oö. Abgabengesetz (Oö. AbgG), Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2009,, wird wie folgt
geändert:
§ 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
"§ 2
Sachliche Zuständigkeit
(1) Sachlich zuständige Abgabenbehörden sind in den Angelegenheiten
der Landesabgaben die Landesregierung,
der von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu
verwaltenden Abgaben
in Städten mit eigenem Statut die nach dem jeweiligen Statut zuständigen Organe,
in anderen Gemeinden die nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 zuständigen Organe,
der von einem Gemeindeverband im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu verwaltenden Abgaben in erster Instanz das nach den gesetzlichen Vorschriften über die Bildung des Gemeindeverbands zur Vertretung des Verbands nach außen zuständige Organ, in zweiter Instanz der Verbandsausschuss,
der von den Gemeinden im vom Land übertragenen Wirkungsbereich zu verwaltenden Abgaben die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister,
der von einem Gemeindeverband im vom Land übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu verwaltenden Abgaben das nach den gesetzlichen Vorschriften über die Bildung des Gemeindeverbands zur Vertretung des Verbands nach außen zuständige Organ.
(2) Vollstreckungsbehörde ist in den Angelegenheiten
der Landesabgaben die Landesregierung,
der von den Gemeinden zu verwaltenden Abgaben die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister,
der von einem Gemeindeverband zu verwaltenden Abgaben das nach den gesetzlichen Vorschriften über die Bildung des Gemeindeverbands zur Vertretung des Verbands nach außen zuständige Organ.
(3) Verwaltungsstrafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde."
§ 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
"(1) Partei ist
im Abgabenverfahren die bzw. der Abgabepflichtige,
im Berufungsverfahren in Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereichs der Gemeinden oder im Be-schwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht auch jede Person, die ein Rechtsmittel einbringt, einem Rechtsmittelverfahren beigetreten ist oder einen Vorlageantrag gestellt hat."
§ 8 Abs. 4 lautet:Paragraph 8, Absatz 4, lautet:
"(4) Partei im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist auch die Behörde, die den angefochtenen Be-scheid erlassen hat oder deren Säumnis geltend gemacht wird."
Artikel 57
Änderung des Oö. Parkgebührengesetzes
Das Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Parkgebührengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im § 5b Abs. 3 wird nach dem Wort "begangenen" das Wort "gerichtlich" eingefügt.Im Paragraph 5 b, Absatz 3, wird nach dem Wort "begangenen" das Wort "gerichtlich" eingefügt.
Im § 6 Abs. 3 entfällt die Wortfolge "- sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet -".Im Paragraph 6, Absatz 3, entfällt die Wortfolge "- sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet -".
Artikel 58
Änderung des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2008
Das Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2008 (Oö. FlUGG 2008), LGBl. Nr. 6/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2009, wird wie folgt geändert:Das Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2008 (Oö. FlUGG 2008), Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
"(1) Abgabenbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung."
Artikel 59
Änderung des Oö. Vergaberechtsschutzgesetzes 2006
Das Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 (Oö. VergRSG 2006), LGBl. Nr. 130/2006, in der Fassung des Lan-desgesetzes LGBl. Nr. 68/2010, wird wie folgt geändert:Das Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 (Oö. VergRSG 2006), Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2006,, in der Fassung des Lan-desgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18a und § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge "dem unabhängigen Verwaltungssenat" jeweils durch die Wortfolge "dem Landesverwaltungsgericht" ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18 a und Paragraph 23, Absatz eins, wird die Wortfolge "dem unabhängigen Verwaltungssenat" jeweils durch die Wortfolge "dem Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
Im § 2 Abs. 2 bis 6, § 3 Abs. 3, § 16 Abs. 2 bis 4 und 7, § 17 Abs. 2, § 18a, § 19 Abs. 3 Z 2 und § 23 Abs. 3 wird die Wortfolge "der unabhängige Verwaltungssenat" jeweils durch die Wortfolge "das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 2 bis 6, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 und 7, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18 a,, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 23, Absatz 3, wird die Wortfolge "der unabhängige Verwaltungssenat" jeweils durch die Wortfolge "das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
Im § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 16 Abs. 1, 2, 5, 6 und 8, § 16a, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge "Der unabhängige Verwaltungssenat" jeweils durch die Wortfolge "Das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins,, 2, 5, 6 und 8, Paragraph 16 a,, Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz eins, wird die Wortfolge "Der unabhängige Verwaltungssenat" jeweils durch die Wortfolge "Das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
Im § 18 Abs. 2, 3, 5 und 6 wird die Wortfolge "den unabhängigen Verwaltungssenat" jeweils durch die Wortfolge "das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz 2,, 3, 5 und 6 wird die Wortfolge "den unabhängigen Verwaltungssenat" jeweils durch die Wortfolge "das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
Im § 2 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 Z 1 sowie im § 12 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 wird das Wort "Gemeinschaftsrecht" jeweils durch das Wort "Unionsrecht" ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer eins, sowie im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 und 5 wird das Wort "Gemeinschaftsrecht" jeweils durch das Wort "Unionsrecht" ersetzt.
Im § 2 Abs. 4 Z 2 wird der Verweis "Z. 1" durch den Verweis "Z 1, 4 und 5" ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, wird der Verweis "Z. 1" durch den Verweis "Z 1, 4 und 5" ersetzt.
Im § 2 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 Z 2 sowie im § 16 Abs. 3 wird das Wort "Gemeinschaftsrechts" jeweils durch das Wort "Unionsrechts" ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, sowie im Paragraph 16, Absatz 3, wird das Wort "Gemeinschaftsrechts" jeweils durch das Wort "Unionsrechts" ersetzt.
Im § 2 Abs. 3 wird der Wortfolge "§ 2 Z 16 lit. a Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006" die Wortfolge "in der Fassung BGBl. II Nr. 461/2012 bzw. § 3 Z 16 lit. a Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 132/2012" angefügt.Im Paragraph 2, Absatz 3, wird der Wortfolge "§ 2 Ziffer 16, Litera a, Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17/2006" die Wortfolge "in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012, bzw. Paragraph 3, Ziffer 16, Litera a, Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch II Nr. 132/2012" angefügt.
Im § 2 Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge ", zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010" durch die Wortfolge "in der Fassung BGBl. II Nr. 461/2012 bzw. § 107 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 132/2012" ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, wird die Wortfolge ", zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 15/2010" durch die Wortfolge "in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012, bzw. Paragraph 107, Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch II Nr. 132/2012" ersetzt.
Im § 2 Abs. 4 Z 5 wird die Wortfolge ", zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010" durch die Wortfolge "in der Fassung BGBl. II Nr. 461/2012 bzw. § 130 Abs. 4 bis 6 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 132/2012" ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 5, wird die Wortfolge ", zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 15/2010" durch die Wortfolge "in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012, bzw. Paragraph 130, Absatz 4 bis 6 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch II Nr. 132/2012" ersetzt.
Im § 2 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge ", zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010" durch die Wortfolge "in der Fassung BGBl. II Nr. 461/2012 bzw. § 115 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 132/2012" ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3, wird die Wortfolge ", zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 15/2010" durch die Wortfolge "in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012, bzw. Paragraph 115, Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch II Nr. 132/2012" ersetzt.
Im § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge ", zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010" durch die Wortfolge "in der Fas-sung BGBl. II Nr. 461/2012 bzw. § 47 Abs. 5 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 132/2012" ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge ", zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 15/2010" durch die Wortfolge "in der Fas-sung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012, bzw. Paragraph 47, Absatz 5, Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch II Nr. 132/2012" ersetzt.
Im § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge "Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen" jeweils durch das Wort "Aus-schreibung" ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge "Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen" jeweils durch das Wort "Aus-schreibung" ersetzt.
§ 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
"(3) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im § 4 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im § 4 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.""(3) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im Paragraph 4, genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im Paragraph 4, genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde."
Im § 5 Abs. 4 und 5 wird die Wortfolge "Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung" jeweils durch die Wortfolge "Enthält die Ausschreibung" ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 4 und 5 wird die Wortfolge "Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung" jeweils durch die Wortfolge "Enthält die Ausschreibung" ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "mit Bescheid".Im Paragraph 7, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "mit Bescheid".
Im § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge "den Ausschreibungsunterlagen" durch die Wortfolge "der Ausschreibung" ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge "den Ausschreibungsunterlagen" durch die Wortfolge "der Ausschreibung" ersetzt.
Dem § 8 werden folgende Abs. 6, 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 8, werden folgende Absatz 6,, 7 und 8 angefügt:
"(6) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im § 4 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im § 4 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde."(6) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im Paragraph 4, genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im Paragraph 4, genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
(7) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige oder keine Angabe darüber, ob die Auftragsvergabe in den Ober- oder Unterschwellenbereich fällt, so gilt der Antrag als fristgerecht eingebracht, wenn er innerhalb der für den Oberschwellenbereich geltenden Frist nach § 4 eingebracht wurde.(7) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige oder keine Angabe darüber, ob die Auftragsvergabe in den Ober- oder Unterschwellenbereich fällt, so gilt der Antrag als fristgerecht eingebracht, wenn er innerhalb der für den Oberschwellenbereich geltenden Frist nach Paragraph 4, eingebracht wurde.
(8) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag, der diesen unrichtig angegebenen Auftraggeber bzw. diese unrichtig angegebene Auftraggeberin benennt, dennoch als zulässig eingebracht. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag auch dann innerhalb der im § 4 genannten Fristen eingebracht, wenn er einen nicht offenkundig unrichtigen Auftraggeber bzw. eine nicht offenkundig unrichtige Auftraggeberin benannt hat."(8) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag, der diesen unrichtig angegebenen Auftraggeber bzw. diese unrichtig angegebene Auftraggeberin benennt, dennoch als zulässig eingebracht. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag auch dann innerhalb der im Paragraph 4, genannten Fristen eingebracht, wenn er einen nicht offenkundig unrichtigen Auftraggeber bzw. eine nicht offenkundig unrichtige Auftraggeberin benannt hat."
Im § 12 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge ", zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010" durch die Wortfolge "in der Fassung BGBl. II Nr. 461/2012 bzw. § 107 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 132/2012" ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge ", zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 15/2010" durch die Wortfolge "in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012, bzw. Paragraph 107, Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch II Nr. 132/2012" ersetzt.
Im § 12 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge ", zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010" durch die Wortfolge "in der Fassung BGBl. II Nr. 461/2012 bzw. § 130 Abs. 4 bis 6 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 132/2012" ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge ", zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 15/2010" durch die Wortfolge "in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012, bzw. Paragraph 130, Absatz 4 bis 6 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch II Nr. 132/2012" ersetzt.
Im § 12 Abs. 1 dritter Satz wird der Verweis "Z 1" durch den Verweis "Z 1, 3 und 4" ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz eins, dritter Satz wird der Verweis "Z 1" durch den Verweis "Z 1, 3 und 4" ersetzt.
Im § 12 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge "der behördlichen Entscheidung" durch die Wortfolge "der Ent-scheidung des Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge "der behördlichen Entscheidung" durch die Wortfolge "der Ent-scheidung des Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.
Im § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge "ein Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates" durch die Wortfolge "eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz 4, wird die Wortfolge "ein Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates" durch die Wortfolge "eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.
Im § 13 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge ", zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010" durch die Wortfolge "in der Fassung BGBl. II Nr. 461/2012 oder § 108 Abs. 2 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 132/2012" ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge ", zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 15/2010" durch die Wortfolge "in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012, oder Paragraph 108, Absatz 2, Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch II Nr. 132/2012" ersetzt.
Im § 13 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge ", zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010" durch die Wortfolge "in der Fassung BGBl. II Nr. 461/2012 bzw. § 46 Abs. 3 oder § 47 Abs. 6 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicher-heit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 132/2012" ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge ", zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 15/2010" durch die Wortfolge "in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012, bzw. Paragraph 46, Absatz 3, oder Paragraph 47, Absatz 6, Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicher-heit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch II Nr. 132/2012" ersetzt.
§ 14 Abs. 2 bis 6 lauten:Paragraph 14, Absatz 2 bis 6 lauten:
"(2) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im § 13 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im § 13 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde."(2) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im Paragraph 13, genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im Paragraph 13, genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
(3) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag, der diesen unrichtig angegebenen Auftraggeber bzw. diese unrichtig angegebene Auftraggeberin benennt, dennoch als zulässig eingebracht. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag auch dann innerhalb der im § 13 genannten Fristen eingebracht, wenn er einen nicht offenkundig unrichtigen Auftraggeber bzw. eine nicht offenkundig unrichtige Auftraggeberin benannt hat.(3) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag, der diesen unrichtig angegebenen Auftraggeber bzw. diese unrichtig angegebene Auftraggeberin benennt, dennoch als zulässig eingebracht. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag auch dann innerhalb der im Paragraph 13, genannten Fristen eingebracht, wenn er einen nicht offenkundig unrichtigen Auftraggeber bzw. eine nicht offenkundig unrichtige Auftraggeberin benannt hat.
(4) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1 ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nach den §§ 3 ff. hätte geltend gemacht werden können.(4) Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nach den Paragraphen 3, ff. hätte geltend gemacht werden können.
(5) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1, 2 oder 4 ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Ver-besserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.(5) Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, 2 oder 4 ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Ver-besserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(6) Ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber die Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2, § 55 Abs. 5, § 210 Abs. 2 oder § 219 Abs. 5 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 461/2012 bzw. § 41 Abs. 2 oder § 47 Abs. 5 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 132/2012, bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist."(6) Ein Antrag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber die Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz 5,, Paragraph 210, Absatz 2, oder Paragraph 219, Absatz 5, Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012, bzw. Paragraph 41, Absatz 2, oder Paragraph 47, Absatz 5, Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2012,, bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist."
Im § 16 Abs. 5 wird die Wortfolge "der behördlichen Entscheidung" durch die Wortfolge "der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.Im Paragraph 16, Absatz 5, wird die Wortfolge "der behördlichen Entscheidung" durch die Wortfolge "der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.
Im § 19 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge "Bescheid zu erlassen" durch die Wortfolge "Beschluss zu fassen" ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge "Bescheid zu erlassen" durch die Wortfolge "Beschluss zu fassen" ersetzt.
§ 22 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz lautet:
"In der Verordnung gemäß Abs. 2 hat die Landesregierung auf den mit der Durchführung des entsprechenden Verfahrens verbundenen Aufwand für das Landesverwaltungsgericht und den mit der Antragstellung verbundenen Nutzen für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin Bedacht zu nehmen.""In der Verordnung gemäß Absatz 2, hat die Landesregierung auf den mit der Durchführung des entsprechenden Verfahrens verbundenen Aufwand für das Landesverwaltungsgericht und den mit der Antragstellung verbundenen Nutzen für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin Bedacht zu nehmen."
Im § 22 Abs. 3 letzter Satz entfällt die Wortfolge "der Behörde".Im Paragraph 22, Absatz 3, letzter Satz entfällt die Wortfolge "der Behörde".
VI. ABSCHNITTrömisch VI. ABSCHNITT
GESUNDHEIT, SOZIALES
Artikel 60
Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997
Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG 1997), LGBl. Nr. 132/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 70/2012, wird wie folgt geändert:Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG 1997), Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 6 wird die Wortfolge "das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B VG" durch die Wortfolge "das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG sowie das Recht der Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG" ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wortfolge "das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B VG" durch die Wortfolge "das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sowie das Recht der Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG" ersetzt.
Im § 6a Abs. 4 wird die Wortfolge "das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B VG" durch die Wortfolge "das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG sowie das Recht der Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG" ersetzt.Im Paragraph 6 a, Absatz 4, wird die Wortfolge "das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B VG" durch die Wortfolge "das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sowie das Recht der Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG" ersetzt.
§ 56 Abs. 8 entfällt.Paragraph 56, Absatz 8, entfällt.
Artikel 61
Änderung des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985
Das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:Das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im § 38b entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" sowie Abs. 2.Im Paragraph 38 b, entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" sowie Absatz 2,
Artikel 62
Änderung des Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes
Das Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz (Oö. HKG), LGBl. Nr. 47/1961, in der Fassung des Landesgeset-zes LGBl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:Das Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz (Oö. HKG), Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1961,, in der Fassung des Landesgeset-zes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im § 19 entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" sowie Abs. 2.Im Paragraph 19, entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" sowie Absatz 2,
Artikel 63
Änderung des Oö. Mindestsicherungsgesetzes
Das Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl. Nr. 74/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu § 33 lautet:Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 33, lautet:
"§ 33 Beschwerdeverfahren"
Im § 30 Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge "Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich" durch das Wort "Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.Im Paragraph 30, Absatz 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge "Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich" durch das Wort "Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.
§ 32 Abs. 1 bis 3 lauten:Paragraph 32, Absatz eins bis 3 lauten:
"(1) Die Behörde ist verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach der Einbringung des Antrags gemäß § 28 Abs. 4, einen Bescheid zu erlassen."(1) Die Behörde ist verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach der Einbringung des Antrags gemäß Paragraph 28, Absatz 4,, einen Bescheid zu erlassen.
(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so hat auf Grund einer Säumnisbe-schwerde der Partei das Landesverwaltungsgericht der Behörde binnen einer Woche aufzutragen, innerhalb von bis zu vier Wochen den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheids dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
(3) Sofern dem Landesverwaltungsgericht binnen der Fristen nach Abs. 2 der Bescheid nicht vorgelegt wird, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Landesverwaltungsgericht über; für seine Entscheidung gilt die Frist gemäß Abs. 1."(3) Sofern dem Landesverwaltungsgericht binnen der Fristen nach Absatz 2, der Bescheid nicht vorgelegt wird, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Landesverwaltungsgericht über; für seine Entscheidung gilt die Frist gemäß Absatz eins Punkt ",
4. § 33 lautet:4. Paragraph 33, lautet:
"§ 33
Beschwerdeverfahren
(1) Im Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung bedarfsorientierter Mindestsicherung kann ein Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs. 2 VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden. Die Zurückziehung diesbezüglicher Rechtsmittel ist jedoch zulässig.(1) Im Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung bedarfsorientierter Mindestsicherung kann ein Beschwerdeverzicht (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden. Die Zurückziehung diesbezüglicher Rechtsmittel ist jedoch zulässig.
(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung haben keine auf-schiebende Wirkung.
(3) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 30 erst im Beschwerdeverfahren nach, hat das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs der Entscheidung den Sachverhalt, soweit er im Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, zugrunde zu legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage die Beschwerde insoweit zurückzuweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.(3) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 30, erst im Beschwerdeverfahren nach, hat das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs der Entscheidung den Sachverhalt, soweit er im Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, zugrunde zu legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage die Beschwerde insoweit zurückzuweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.
(4) Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts ergehen schriftlich."
Im § 48 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ", sofern nicht eine vom Gericht zu ahndende strafbare Handlung vorliegt,".Im Paragraph 48, Absatz 2, entfällt die Wortfolge ", sofern nicht eine vom Gericht zu ahndende strafbare Handlung vorliegt,".
Im § 49 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "in erster Instanz und der unabhängige Verwaltungssenat in zweiter Instanz".Im Paragraph 49, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "in erster Instanz und der unabhängige Verwaltungssenat in zweiter Instanz".
Im § 49 Abs. 6 entfällt die Wortfolge "in erster Instanz".Im Paragraph 49, Absatz 6, entfällt die Wortfolge "in erster Instanz".
Im § 50 Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge "der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich" durch die Wortfolge "das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.Im Paragraph 50, Absatz 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge "der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich" durch die Wortfolge "das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
Im § 50 Abs. 4 wird die Wortfolge "Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich" durch das Wort "Landesverwaltungsgericht" ersetzt.Im Paragraph 50, Absatz 4, wird die Wortfolge "Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich" durch das Wort "Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
Im § 50 Abs. 5 wird die Wortfolge "Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich" durch das Wort "Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.Im Paragraph 50, Absatz 5, wird die Wortfolge "Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich" durch das Wort "Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.
Artikel 64
Änderung des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998
Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG 1998), LGBl. Nr. 82/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG 1998), Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1998,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu § 26 lautet:Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 26, lautet:
"§ 26 Beschwerdeverfahren"
Im § 25 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "sowie Bescheide der Berufungsbehörde".Im Paragraph 25, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "sowie Bescheide der Berufungsbehörde".
§ 26 lautet:Paragraph 26, lautet:
"§ 26
Beschwerdeverfahren
(1) Im Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung sozialer Hilfe kann ein Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs. 2 VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden.(1) Im Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung sozialer Hilfe kann ein Beschwerdeverzicht (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Leistung sozialer Hilfe haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 24 Abs. 2 erst im Beschwerdeverfahren nach, kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs nach § 24 Abs. 3 vorgehen."(3) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 2, erst im Beschwerdeverfahren nach, kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs nach Paragraph 24, Absatz 3, vorgehen."
Im § 31 Abs. 2 und im § 66 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge "in erster Instanz".Im Paragraph 31, Absatz 2 und im Paragraph 66, Absatz 2, entfällt jeweils die Wortfolge "in erster Instanz".
Im § 65 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ", sofern nicht eine vom Gericht zu ahndende strafbare Handlung vorliegt,".Im Paragraph 65, Absatz 2, entfällt die Wortfolge ", sofern nicht eine vom Gericht zu ahndende strafbare Handlung vorliegt,".
Im § 66 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "in erster Instanz und die Landesregierung in zweiter Instanz".Im Paragraph 66, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "in erster Instanz und die Landesregierung in zweiter Instanz".
§ 66 Abs. 3 entfällt.Paragraph 66, Absatz 3, entfällt.
Im § 67 Abs. 1 bis 6 wird jeweils die Wortfolge "Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich" durch das Wort "Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.Im Paragraph 67, Absatz eins bis 6 wird jeweils die Wortfolge "Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich" durch das Wort "Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.
Im § 67 Abs. 9 wird die Wortfolge "der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich" durch die Wortfolge "das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.Im Paragraph 67, Absatz 9, wird die Wortfolge "der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich" durch die Wortfolge "das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
Artikel 65
Änderung des Oö. Grundversorgungsgesetzes 2006
Das Oö. Grundversorgungsgesetz 2006, LGBl. Nr. 12/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:Das Oö. Grundversorgungsgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 4 wird das Zitat "§ 16 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100," durch das Zitat "§ 10 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012," ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 4, wird das Zitat "§ 16 Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100," durch das Zitat "§ 10 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,," ersetzt.
§ 4 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung "(2)" und lautet:Paragraph 4, Absatz 2, entfällt; der bisherige Absatz 3, erhält die Bezeichnung "(2)" und lautet:
"(2) Hat die Landesregierung eine Entscheidung gemäß § 64 Abs. 2 AVG getroffen, kann das Landesverwal-tungsgericht der Beschwerde über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.""(2) Hat die Landesregierung eine Entscheidung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG getroffen, kann das Landesverwal-tungsgericht der Beschwerde über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen."
§ 5 Abs. 5 entfällt.Paragraph 5, Absatz 5, entfällt.
Im § 8 Abs. 4 wird die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenat" durch das Wort "Landesverwaltungsgericht" ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz 4, wird die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenat" durch das Wort "Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
Im § 8 Abs. 4a wird die Wortfolge "der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich" durch die Wortfolge "das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz 4 a, wird die Wortfolge "der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich" durch die Wortfolge "das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
Artikel 66
Änderung des Oö. Sozialberufegesetzes
Das Oö. Sozialberufegesetz (Oö. SBG), LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2009, wird wie folgt geändert:Das Oö. Sozialberufegesetz (Oö. SBG), Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2008,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Im § 58 Abs. 5 und § 59 Abs. 2 letzter Satz wird jeweils die Wortfolge "binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung" durch die Wortfolge "Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.Im Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 59, Absatz 2, letzter Satz wird jeweils die Wortfolge "binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung" durch die Wortfolge "Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
Im § 61 Abs. 1 wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.Im Paragraph 61, Absatz eins, wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.
Im § 61 Abs. 5 entfällt die Wortfolge "in erster Instanz".Im Paragraph 61, Absatz 5, entfällt die Wortfolge "in erster Instanz".
Im § 62 Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich" durch das Wort "Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.Im Paragraph 62, Absatz 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich" durch das Wort "Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.
Im § 67 Abs. 2 entfällt die Wortfolge "in erster Instanz und der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in zweiter Instanz".Im Paragraph 67, Absatz 2, entfällt die Wortfolge "in erster Instanz und der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in zweiter Instanz".
§ 67 Abs. 4 und 5 entfallen.Paragraph 67, Absatz 4 und 5 entfallen.
Artikel 67
Änderung des Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen
Das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG), LGBl. Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2013, wird wie folgt geändert:Das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG), Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2008,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu § 25 lautet:Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 25, lautet:
"§ 25 Beschwerdeverfahren"
§ 24 Abs. 4 lautet:Paragraph 24, Absatz 4, lautet:
"(4) Bescheide
über die Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 undüber die Gewährung von Hauptleistungen nach Paragraph 8, Absatz eins, und
auf Übernahme der Kosten für eine freiwillige
Selbstversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 18 sind schriftlich zu erlassen."Selbstversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Paragraph 18, sind schriftlich zu erlassen."
§ 25 lautet:Paragraph 25, lautet:
"§ 25
Beschwerdeverfahren
(1) Im Verfahren über die Gewährung, Einstellung und Neubemessung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 kann ein Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs. 2 VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden.(1) Im Verfahren über die Gewährung, Einstellung und Neubemessung von Hauptleistungen nach Paragraph 8, Absatz eins, kann ein Beschwerdeverzicht (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Gewährung von Hauptleistungen nach Paragraph 8, Absatz eins, haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 23 Abs. 1 erst im Beschwerdeverfahren nach, kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs nach § 23 Abs. 2 vorgehen."(3) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 23, Absatz eins, erst im Beschwerdeverfahren nach, kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs nach Paragraph 23, Absatz 2, vorgehen."
Im § 47 Abs. 1 bis 6 wird jeweils die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich" durch das Wort "Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.Im Paragraph 47, Absatz eins bis 6 wird jeweils die Wortfolge "unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich" durch das Wort "Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.
§ 49 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.
§ 49 Abs. 4 entfällt.Paragraph 49, Absatz 4, entfällt.
Im § 50 wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.Im Paragraph 50, wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.
VII. ABSCHNITTrömisch VII. ABSCHNITT
NATUR- UND UMWELTSCHUTZ
Artikel 68
Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001
Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
§ 20 Abs. 8 entfällt.Paragraph 20, Absatz 8, entfällt.
§ 31 Abs. 3 entfällt.Paragraph 31, Absatz 3, entfällt.
§ 33 Abs. 9 entfällt; die bisherigen Abs. 10 und 11 erhalten die Bezeichnung "(9)" und "(10)".Paragraph 33, Absatz 9, entfällt; die bisherigen Absatz 10 und 11 erhalten die Bezeichnung "(9)" und "(10)".
Nach § 51 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 51, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
"(2a) Für die Organe des Landesverwaltungsgerichts gilt Abs. 1 sinngemäß.""(2a) Für die Organe des Landesverwaltungsgerichts gilt Absatz eins, sinngemäß."
Artikel 69
Änderung des Oö. Nationalparkgesetzes
Das Oö. Nationalparkgesetz (Oö. NPG), LGBl. Nr. 20/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 108/2011, wird wie folgt geändert:Das Oö. Nationalparkgesetz (Oö. NPG), Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Im § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung," durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.Im Paragraph 21, Absatz eins, wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung," durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.
§ 24 Abs. 2 und 3 entfallen; der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung "(2)".Paragraph 24, Absatz 2 und 3 entfallen; der bisherige Absatz 4, erhält die Bezeichnung "(2)".
Artikel 70
Änderung des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002
Das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 29/2012, wird wie folgt geändert:Das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im § 47 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.Im Paragraph 47, Absatz eins und 2 wird jeweils die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.
Artikel 71
Änderung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009
Das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl. Nr. 71/2009, in der Fassung des Landesgeset-zes LGBl. Nr. 32/2011, wird wie folgt geändert:Das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2009,, in der Fassung des Landesgeset-zes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Im § 25 Abs. 1 bis 3 entfällt jeweils die Wortfolge "- sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist -".Im Paragraph 25, Absatz eins bis 3 entfällt jeweils die Wortfolge "- sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist -".
Artikel 72
Änderung des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001
Das Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001, LGBl. Nr. 27/2001, wird wieDas Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2001,, wird wie
folgt geändert:
Im § 23 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet".Im Paragraph 23, Absatz 2, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet".
Artikel 73
Änderung des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991
Das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 4 entfällt das Wort "verwaltungsbehördlichen".Im Paragraph eins, Absatz 4, entfällt das Wort "verwaltungsbehördlichen".
Im § 26 Abs. 2 letzter Satz und im § 29 Abs. 1 letzter Satz wird jeweils nach dem Wort "zuständige" das Wort "ordentliche" eingefügt.Im Paragraph 26, Absatz 2, letzter Satz und im Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satz wird jeweils nach dem Wort "zuständige" das Wort "ordentliche" eingefügt.
Im § 41 entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" sowie Abs. 2.Im Paragraph 41, entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" sowie Absatz 2,
Dem § 42 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 8, angefügt:
"(8) Die Verpflichtungen gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2 bestehen auch gegenüber Organen des Landesverwaltungsgerichts. Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.""(8) Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 und Absatz 2, bestehen auch gegenüber Organen des Landesverwaltungsgerichts. Absatz 5 und 6 gilt sinngemäß."
Im § 49 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet".Im Paragraph 49, Absatz 2, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet".
Artikel 74
Änderung des Oö. Wasserversorgungsgesetzes
Das Oö. Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 24/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:Das Oö. Wasserversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
Im § 7 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "in erster Instanz".Im Paragraph 7, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "in erster Instanz".
Artikel 75
Änderung des Oö. Umwelthaftungsgesetzes
Das Oö. Umwelthaftungsgesetz (Oö. UHG), LGBl. Nr. 95/2009, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 66/2011, wird wie folgt geändert:Das Oö. Umwelthaftungsgesetz (Oö. UHG), Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2009,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Im § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge "administrativen Rechtsmittelverfahren" durch die Wortfolge "Verfahren vor den Verwaltungsgerichten" ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge "administrativen Rechtsmittelverfahren" durch die Wortfolge "Verfahren vor den Verwaltungsgerichten" ersetzt.
Im § 13 wird die Wortfolge "Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat" durch die Wortfolge "Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.Im Paragraph 13, wird die Wortfolge "Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat" durch die Wortfolge "Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
VIII. ABSCHNITTrömisch VIII. ABSCHNITT
LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT
Artikel 76
Änderung des Oö. Weinbaugesetzes
Das Oö. Weinbaugesetz (Oö. WBG), LGBl. Nr. 104/2007, wird wie folgtDas Oö. Weinbaugesetz (Oö. WBG), Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2007,, wird wie folgt
geändert:
Nach dem § 8 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach dem Paragraph 8, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
"(1a) Die Befugnisse gemäß Abs. 1 kommen auch den Organen des Landesverwaltungsgerichts zu.""(1a) Die Befugnisse gemäß Absatz eins, kommen auch den Organen des Landesverwaltungsgerichts zu."
§ 10 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.
Im § 11 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,".Im Paragraph 11, Absatz eins, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,".
Artikel 77
Änderung des Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetzes 2006
Das Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006 (Oö. Gt-VG 2006), LGBl. Nr. 79/2006, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006 (Oö. Gt-VG 2006), Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
Im § 8 entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" sowie Abs. 2.Im Paragraph 8, entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" sowie Absatz 2,
Nach dem § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach dem Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
"(1a) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bestehen auch gegenüber Organen des Landesverwaltungsgerichts. Abs. 5 gilt sinngemäß.""(1a) Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, bestehen auch gegenüber Organen des Landesverwaltungsgerichts. Absatz 5, gilt sinngemäß."
Im § 12 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,".Im Paragraph 12, Absatz eins, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,".
Artikel 78
Änderung des Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes
Das Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz, LGBl. Nr. 79/1999, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 108/2011, wird wie folgt geändert:Das Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1999,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 6 wird die Wortfolge "Wald- und Weideservitutenlandesgesetz" durch die Wortfolge "Oö. Einforstungsrechtegesetz" ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wortfolge "Wald- und Weideservitutenlandesgesetz" durch die Wortfolge "Oö. Einforstungsrechtegesetz" ersetzt.
Im § 14 Abs. 4 wird nach dem Wort "Behörden" die Wortfolge "und des Landesverwaltungsgerichts" eingefügt.Im Paragraph 14, Absatz 4, wird nach dem Wort "Behörden" die Wortfolge "und des Landesverwaltungsgerichts" eingefügt.
Im § 13 Abs. 4 entfällt die Wortfolge ", sofern nicht eine von den Gerichten zu ahndende strafbare Handlung vorliegt,".Im Paragraph 13, Absatz 4, entfällt die Wortfolge ", sofern nicht eine von den Gerichten zu ahndende strafbare Handlung vorliegt,".
Artikel 79
Änderung des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002
Das Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 (Oö. PflSchG 2002), LGBl. Nr. 67/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2012, wird wie folgt geändert:Das Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 (Oö. PflSchG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Der bisherige § 3 erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; dem § 3 wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 2, angefügt:
"(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 bestehen auch gegenüber Organen des Landesverwaltungsgerichts.""(2) Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 bestehen auch gegenüber Organen des Landesverwaltungsgerichts."
§ 10 Abs. 6 entfällt; die bisherigen Abs. 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnung "(6)" und "(7)".Paragraph 10, Absatz 6, entfällt; die bisherigen Absatz 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnung "(6)" und "(7)".
Artikel 80
Änderung des Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetzes
Das Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz, LGBl. Nr. 68/1980, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1980,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 5 wird das Wort "Berufung" durch die Wortfolge "Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 5, wird das Wort "Berufung" durch die Wortfolge "Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit des Gerichts fallenden Handlung bildet".Im Paragraph 7, Absatz eins, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit des Gerichts fallenden Handlung bildet".
Artikel 81
Änderung des Oö. Jagdgesetzes
Das Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 32/2012, wird wie folgt geändert:Das Oö. Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1964,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im § 13 Abs. 3, § 24 Abs. 4, § 53 Abs. 3, § 54 Abs. 1, § 66 Abs. 1 und § 71 Abs. 2 wird jeweils das Wort "Beru-fung" durch die Wortfolge "Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 53, Absatz 3,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 66, Absatz eins und Paragraph 71, Absatz 2, wird jeweils das Wort "Beru-fung" durch die Wortfolge "Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
Im § 33 Abs. 5 wird die Wortfolge "ein ordentliches Rechtsmittel" durch die Wortfolge "eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.Im Paragraph 33, Absatz 5, wird die Wortfolge "ein ordentliches Rechtsmittel" durch die Wortfolge "eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
Im § 56a Abs. 3 wird das Wort "Berufungsrecht" durch das Wort "Beschwerderecht" ersetzt.Im Paragraph 56 a, Absatz 3, wird das Wort "Berufungsrecht" durch das Wort "Beschwerderecht" ersetzt.
Im § 77 Abs. 1 wird die Wortfolge "Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde" durch die Wortfolge "Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.Im Paragraph 77, Absatz eins, wird die Wortfolge "Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde" durch die Wortfolge "Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
Im § 91 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "in erster Instanz".Im Paragraph 91, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "in erster Instanz".
§ 91 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung "(2)".Paragraph 91, Absatz 2, entfällt; der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung "(2)".
Im § 94 wird das Wort "Berufungsrechtes" durch das Wort "Beschwerderechts" ersetzt.Im Paragraph 94, wird das Wort "Berufungsrechtes" durch das Wort "Beschwerderechts" ersetzt.
Artikel 82
Änderung des Oö. Fischereigesetzes
Das Oö. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Fischereigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im § 28 Abs. 5 wird die Wortfolge "ein ordentliches Rechtsmittel" durch die Wortfolge "eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.Im Paragraph 28, Absatz 5, wird die Wortfolge "ein ordentliches Rechtsmittel" durch die Wortfolge "eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
Im § 47 Abs. 1 und 6 entfällt jeweils die Wortfolge "in erster Instanz".Im Paragraph 47, Absatz eins und 6 entfällt jeweils die Wortfolge "in erster Instanz".
Im § 47 Abs. 2 entfällt die Wortfolge "erster Instanz".Im Paragraph 47, Absatz 2, entfällt die Wortfolge "erster Instanz".
§ 47 Abs. 4 entfällt; die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnung "(4)" und "(5)".Paragraph 47, Absatz 4, entfällt; die bisherigen Absatz 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnung "(4)" und "(5)".
Artikel 83
Änderung des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009
Das Oö. Tierzuchtgesetz 2009, LGBl. Nr. 14/2009, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 3/2011, wird wie folgt geändert:Das Oö. Tierzuchtgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2009,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Im § 8 Abs. 4 wird das Wort "Gerichte" durch die Wortfolge "ordentlichen Gerichte" ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz 4, wird das Wort "Gerichte" durch die Wortfolge "ordentlichen Gerichte" ersetzt.
Im § 15 Abs. 3 entfällt das Wort "erstinstanzlichen".Im Paragraph 15, Absatz 3, entfällt das Wort "erstinstanzlichen".
Im § 15 Abs. 4 wird das Wort "Berufungen" durch das Wort "Beschwerden" ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz 4, wird das Wort "Berufungen" durch das Wort "Beschwerden" ersetzt.
§ 21 Abs. 2 und 3 entfallen; die bisherigen Abs. 4 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnung "(2)", "(3)" und "(4)".Paragraph 21, Absatz 2 und 3 entfallen; die bisherigen Absatz 4 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnung "(2)", "(3)" und "(4)".
Im § 22 wird nach dem Wort "Behörden" die Wortfolge "sowie das Landesverwaltungsgericht" eingefügt.Im Paragraph 22, wird nach dem Wort "Behörden" die Wortfolge "sowie das Landesverwaltungsgericht" eingefügt.
Nach dem § 23 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:Nach dem Paragraph 23, Absatz 7, wird folgender Absatz 7 a, eingefügt:
"(7a) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 4 und 7 bestehen auch gegenüber den Organen des Landesverwal-tungsgerichts; die Befugnisse gemäß Abs. 5 und 6 kommen auch den Organen des Landesverwaltungsgerichts zu.""(7a) Die Verpflichtungen gemäß Absatz 4 und 7 bestehen auch gegenüber den Organen des Landesverwal-tungsgerichts; die Befugnisse gemäß Absatz 5 und 6 kommen auch den Organen des Landesverwaltungsgerichts zu."
Im § 27 wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.Im Paragraph 27, wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.
Artikel 84
Änderung des Oö. Bienenzuchtgesetzes
Das Oö. Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr. 45/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2012, wird wie folgt geändert:Das Oö. Bienenzuchtgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1983,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
§ 15 letzter Satz entfällt.Paragraph 15, letzter Satz entfällt.
Artikel 85
Änderung des Oö. Einforstungsrechtegesetzes
Das Oö. Einforstungsrechtegesetz (Oö. ERG), LGBl. Nr. 51/2007, wirdDas Oö. Einforstungsrechtegesetz (Oö. ERG), Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2007,, wird
wie folgt geändert:
Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 27a und 30a lauten:Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 27 a und 30a lauten:
"§ 27a Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
§ 30a Übermittlungspflicht"Paragraph 30 a, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, Ü, b, e, r, m, i, t, t, l, u, n, g, s, p, f, l, i, c, h, t, ",
Im § 27 Abs. 2 wird vor dem Wort "Gerichte" das Wort "ordentlichen" eingefügt.Im Paragraph 27, Absatz 2, wird vor dem Wort "Gerichte" das Wort "ordentlichen" eingefügt.
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, eingefügt:
"§ 27a
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Agrarbehörde und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Senate.
(2) Dem Senat hat eine auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundige Laienrichterin bzw. ein auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundiger Laienrichter anzugehören.
(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.
(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, liegen vor. Paragraph 208, Absatz eins, RStDG gilt sinngemäß.
(5) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.
(6) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet
mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters, und wenn aber die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens,
Der Verzicht ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam.
(7) Der Personalausschuss des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichter seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser
eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,
auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,
unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder
ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.
(8) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatz-richter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(9) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest."
Im § 29 Abs. 1 wird die Wortfolge "der Agrarbehörde und" durch die Wortfolge "der Agrarbehörde und des Lan-desverwaltungsgerichts sowie" eingefügt.Im Paragraph 29, Absatz eins, wird die Wortfolge "der Agrarbehörde und" durch die Wortfolge "der Agrarbehörde und des Lan-desverwaltungsgerichts sowie" eingefügt.
Im § 29 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort "gerichtlich" durch die Wortfolge "vor den ordentlichen Gerichten" er-setzt.Im Paragraph 29, Absatz 2, letzter Satz wird das Wort "gerichtlich" durch die Wortfolge "vor den ordentlichen Gerichten" er-setzt.
§ 30a lautet:Paragraph 30 a, lautet:
"§ 30a
Übermittlungspflicht
Das Landesverwaltungsgericht hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirt-schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln."
§ 31 Abs. 2 lautet:Paragraph 31, Absatz 2, lautet:
"(2) Erklärungen, die während des Verfahrens vor bzw. gegenüber der Agrarbehörde oder vor bzw. gegenüber dem Landesverwaltungsgericht abgegeben wurden, und Vereinbarungen, die mit Genehmigung der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts abgeschlossen wurden, bedürfen weder einer Zustimmung durch dritte Personen noch einer Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts widerrufen werden. Die Zustimmung ist insbesondere zu versagen, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen gesetzt wurden."
8. § 34 Abs. 8 lautet:8. Paragraph 34, Absatz 8, lautet:
"(8) Im Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung haben auch die Oö. Umweltanwaltschaft, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 bis 9 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2013, soweit diese Umweltorganisationen zur Ausübung der Parteienrechte in Oberösterreich befugt sind, Parteistellung. Die Oö. Umweltanwaltschaft ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht und Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine Umweltorganisation ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht und Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.""(8) Im Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung haben auch die Oö. Umweltanwaltschaft, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 6 bis 9 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,, soweit diese Umweltorganisationen zur Ausübung der Parteienrechte in Oberösterreich befugt sind, Parteistellung. Die Oö. Umweltanwaltschaft ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht und Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine Umweltorganisation ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Absatz 4, schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht und Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."
Im § 37 Abs. 2 wird die Wortfolge "durch einen Bescheid der Agrarbehörde" durch die Wortfolge "durch einen Bescheid der Agrarbehörde oder ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.Im Paragraph 37, Absatz 2, wird die Wortfolge "durch einen Bescheid der Agrarbehörde" durch die Wortfolge "durch einen Bescheid der Agrarbehörde oder ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.
§ 38 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
die Organe der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts oder die befugten Personen im Sinn des § 28 Abs. 1 an der Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß § 29 Abs. 1 hindert,"die Organe der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts oder die befugten Personen im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, an der Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß Paragraph 29, Absatz eins, hindert,"
Im § 38 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet".Im Paragraph 38, Absatz eins, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet".
Artikel 86
Änderung des Oö. Bringungsrechtegesetzes 1998
Das Oö. Bringungsrechtegesetz 1998 (Oö. BRG 1998), LGBl. Nr. 39/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 86/2001, wird wie folgt geändert:Das Oö. Bringungsrechtegesetz 1998 (Oö. BRG 1998), Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1998,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 17a und 17b lauten:Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 17 a und 17b lauten:
"§ 17a Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
§ 17b Übermittlungspflicht"Paragraph 17 b, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, Ü, b, e, r, m, i, t, t, l, u, n, g, s, p, f, l, i, c, h, t, ",
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, eingefügt:
"§ 17a
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Agrarbehörde und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Senate.
(2) Dem Senat hat eine auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundige Laienrichterin bzw. ein auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundiger Laienrichter anzugehören.
(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.
(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, liegen vor. Paragraph 208, Absatz eins, RStDG gilt sinngemäß.
(5) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.
(6) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet
mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters, und wenn aber die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens,
Der Verzicht ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam.
(7) Der Personalausschuss des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichter seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser
eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,
auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,
unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder
ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.
(8) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatz-richter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(9) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.
§ 17b lautet:Paragraph 17 b, lautet:
"§ 17b
Übermittlungspflicht
Das Landesverwaltungsgericht hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirt-schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln."
Im § 18 wird die Wortfolge "Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen" durch die Wortfolge "Organe der Agrarbehörde und die Organe des Landesverwaltungsgerichts sowie die von diesen Organen ermächtigten Personen" eingefügt.Im Paragraph 18, wird die Wortfolge "Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen" durch die Wortfolge "Organe der Agrarbehörde und die Organe des Landesverwaltungsgerichts sowie die von diesen Organen ermächtigten Personen" eingefügt.
§ 22 Abs. 1 lautet:Paragraph 22, Absatz eins, lautet:
"(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
den Bescheiden, die auf Grund dieses Landesgesetzes ergangen sind, zuwiderhandelt;
die Organe der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts oder die von diesen Organen ermächtigten Personen daran hindert, die ihnen eingeräumten Befugnisse (§ 18) auszuüben;die Organe der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts oder die von diesen Organen ermächtigten Personen daran hindert, die ihnen eingeräumten Befugnisse (Paragraph 18,) auszuüben;
Markierungen, Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz gesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert."
Artikel 87
Änderung des Gesetzes über das landwirtschaftliche Siedlungswesen
Das Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (Oö. LSG 1970), LGBl. Nr. 29/1970, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 108/2011, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (Oö. LSG 1970), Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1970,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 7 wird das Zitat "§ 68 Abs. 4 lit. d AVG. 1950" durch das Zitat "§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG 1991" ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 7, wird das Zitat "§ 68 Absatz 4, Litera d, AVG. 1950" durch das Zitat "§ 68 Absatz 4, Ziffer 4, AVG 1991" ersetzt.
Im § 20 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "in erster Instanz".Im Paragraph 20, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "in erster Instanz".
Artikel 88
Änderung des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979
Das Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (Oö. FLG 1979), LGBl. Nr. 73/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 3/2006, wird wie folgt geändert:Das Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (Oö. FLG 1979), Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1979,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
Im § 13 Abs. 3 wird das Wort "Berufung" durch die Wortfolge "Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 3, wird das Wort "Berufung" durch die Wortfolge "Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
§ 20a Abs. 1 lautet:Paragraph 20 a, Absatz eins, lautet:
"(1) War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann diese Partei den Ersatz des dadurch entstandenen Schadens innerhalb von vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplans mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht begehren."
Im § 22 Abs. 1 und § 81 Abs. 1 wird jeweils das Wort "Berufungsrechtes" durch das Wort "Beschwerderechts" ersetzt.Im Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 81, Absatz eins, wird jeweils das Wort "Berufungsrechtes" durch das Wort "Beschwerderechts" ersetzt.
§ 89 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
in den Angelegenheiten des Plans der gemeinsamen Maßnahmen
und Anlagen (§ 16) die Oö. Umweltanwaltschaft; in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 102a und 102b) die Oö. Umweltanwaltschaft, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 bis 9 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2013, soweit diese Umweltorganisationen zur Ausübung der Parteienrechte in Oberösterreich befugt sind. Die Oö. Umweltanwaltschaft ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine Umweltorganisation ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 102b Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht und Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben;"und Anlagen (Paragraph 16,) die Oö. Umweltanwaltschaft; in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraphen 102 a und 102b) die Oö. Umweltanwaltschaft, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 6 bis 9 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,, soweit diese Umweltorganisationen zur Ausübung der Parteienrechte in Oberösterreich befugt sind. Die Oö. Umweltanwaltschaft ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine Umweltorganisation ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 102 b, Absatz 4, schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht und Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben;"
§ 90 Abs. 1 bis 3 lauten:Paragraph 90, Absatz eins bis 3 lauten:
"(1) Erklärungen, die während des Verfahrens vor bzw. gegenüber der Agrarbehörde oder vor bzw. gegenüber dem Landesverwaltungsgericht abgegeben wurden, und Vereinbarungen, die mit Genehmigung der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts abgeschlossen wurden, bedürfen weder einer Zustimmung durch dritte Personen noch einer Genehmigung durch andere Behörden.
(2) Erklärungen nach Abs. 1 dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus dem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist, insbesondere dann, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen gesetzt wurden oder Bescheide ergangen sind.(2) Erklärungen nach Absatz eins, dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus dem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist, insbesondere dann, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen gesetzt wurden oder Bescheide ergangen sind.
(3) Die durch Bescheide oder durch vor der Agrarbehörde oder dem Landesverwaltungsgericht abgegebenen Parteienerklärungen geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger bindend."
Im § 93 Abs. 1 wird nach dem Wort "Agrarbehörde" die Wortfolge "und des Landesverwaltungsgerichts" eingefügt.Im Paragraph 93, Absatz eins, wird nach dem Wort "Agrarbehörde" die Wortfolge "und des Landesverwaltungsgerichts" eingefügt.
Im § 99 Abs. 3 wird die Wortfolge "von Berufungen" durch die Wortfolge "eines Rechtsmittels" ersetzt.Im Paragraph 99, Absatz 3, wird die Wortfolge "von Berufungen" durch die Wortfolge "eines Rechtsmittels" ersetzt.
Im § 99 Abs. 4 wird das Wort "Berufungsverfahrens" durch das Wort "Rechtsmittelverfahrens" ersetzt.Im Paragraph 99, Absatz 4, wird das Wort "Berufungsverfahrens" durch das Wort "Rechtsmittelverfahrens" ersetzt.
Nach § 103 wird folgender § 103a eingefügt:Nach Paragraph 103, wird folgender Paragraph 103 a, eingefügt:
"§ 103a
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Agrarbehörde und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Senate.
(2) Dem Senat hat eine auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundige Laienrichterin bzw. ein auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundiger Laienrichter anzugehören.
(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.
(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, liegen vor. Paragraph 208, Absatz eins, RStDG gilt sinngemäß.
(5) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.
(6) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet
mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters, und wenn aber die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens,
Der Verzicht ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam.
(7) Der Personalausschuss des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder eine Ersatzrichterin bzw. einen Ersatzrichter seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser
eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,
auf Grund ihrer bzw. seiner gesundheitlichen Verfassung
ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,
unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder
ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.
(8) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatz-richter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(9) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.
§ 103b lautet:Paragraph 103 b, lautet:
"§ 103b
Übermittlungspflicht
Das Landesverwaltungsgericht hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirt-schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln."
Im § 105 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ", sofern nicht eine von den Gerichten zu ahndende strafbare Handlung vorliegt,".Im Paragraph 105, Absatz 2, entfällt die Wortfolge ", sofern nicht eine von den Gerichten zu ahndende strafbare Handlung vorliegt,".
Artikel 89
Änderung der Oö. Landarbeitsordnung 1989
Die Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 57/2012, wird wie folgt geändert:Die Oö. Landarbeitsordnung 1989, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1989,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu § 120 lautet:Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 120, lautet:
"§ 120 Beschwerderecht"
§ 98 Abs. 6 entfällt; der bisherige Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung "(6)".Paragraph 98, Absatz 6, entfällt; der bisherige Absatz 7, erhält die Absatzbezeichnung "(6)".
§ 98a Abs. 3 zweiter Satz entfällt.Paragraph 98 a, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.
§ 118 Abs. 3 lautet:Paragraph 118, Absatz 3, lautet:
"(3) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion anlässlich einer Besichtigung (§ 115) feststellt, dass der Schutz der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer sofortige Abhilfe erfordert, hat sie anstelle der sonst zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die erforderliche Verfügung schriftlich mit der gleichen Wirkung selbst zu treffen, als ob sie von dieser Behörde erlassen worden wäre. Eine Abschrift des Bescheids ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Betriebsvertretung zuzustellen.""(3) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion anlässlich einer Besichtigung (Paragraph 115,) feststellt, dass der Schutz der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer sofortige Abhilfe erfordert, hat sie anstelle der sonst zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die erforderliche Verfügung schriftlich mit der gleichen Wirkung selbst zu treffen, als ob sie von dieser Behörde erlassen worden wäre. Eine Abschrift des Bescheids ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Betriebsvertretung zuzustellen."
§ 120 lautet:Paragraph 120, lautet:
"§ 120
Beschwerderecht
In den Fällen des § 118 Abs. 5 und § 119 steht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu, wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht ent-spricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (§ 119) nicht gehört worden ist."In den Fällen des Paragraph 118, Absatz 5 und Paragraph 119, steht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu, wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht ent-spricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (Paragraph 119,) nicht gehört worden ist."
Im § 169 wird die Wortfolge "vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde" durch die Wortfolge "vor einem ordentlichen Gericht, einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde" ersetzt.Im Paragraph 169, wird die Wortfolge "vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde" durch die Wortfolge "vor einem ordentlichen Gericht, einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde" ersetzt.
Im § 233 Abs. 2 wird die Wortfolge "eine Berufung" durch die Wortfolge "ein Rechtsmittel" ersetzt.Im Paragraph 233, Absatz 2, wird die Wortfolge "eine Berufung" durch die Wortfolge "ein Rechtsmittel" ersetzt.
Im § 250 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt,".Im Paragraph 250, Absatz eins, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt,".
Im § 250 Abs. 3 entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,".Im Paragraph 250, Absatz 3, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,".
Im § 250 Abs. 6 entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt".Im Paragraph 250, Absatz 6, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt".
Im § 251 Abs. 1 wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, gilt die Strafbestimmung des § 310 des Strafgesetzbuches" durch die Wortfolge "Die Strafbestimmung des § 310 des Strafgesetzbuchs gilt" ersetzt.Im Paragraph 251, Absatz eins, wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, gilt die Strafbestimmung des Paragraph 310, des Strafgesetzbuches" durch die Wortfolge "Die Strafbestimmung des Paragraph 310, des Strafgesetzbuchs gilt" ersetzt.
Artikel 90
Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 (Oö. LFBAG 1991), LGBl. Nr. 95/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 (Oö. LFBAG 1991), Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1991,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im § 28 Abs. 6 wird das Wort "Entscheidung" durch das Wort "Anordnung" ersetzt.Im Paragraph 28, Absatz 6, wird das Wort "Entscheidung" durch das Wort "Anordnung" ersetzt.
§ 38 Abs. 1 lautet:Paragraph 38, Absatz eins, lautet:
"(1) Zur Vollziehung dieses Landesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuständig. Die Landesregierung ist gegenüber der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991."
Artikel 91
Änderung des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967
Das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, LGBl. Nr. 55/1967, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1967,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
§ 40 Abs. 3 vierter Satz entfällt.Paragraph 40, Absatz 3, vierter Satz entfällt.
Im § 40 Abs. 5 entfällt die Wortfolge "erster Instanz".Im Paragraph 40, Absatz 5, entfällt die Wortfolge "erster Instanz".
§ 40 Abs. 6 zweiter Satz entfällt.Paragraph 40, Absatz 6, zweiter Satz entfällt.
Die Überschrift zu § 42 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 42, lautet:
"Aufsichtsrecht der Landesregierung"
IX. ABSCHNITTrömisch IX. ABSCHNITT
WIRTSCHAFT
Artikel 92
Änderung des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -
organisationsgesetzes 2006
Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 (Oö. ElWOG 2006), LGBl. Nr. 1/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 (Oö. ElWOG 2006), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2006,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im § 55 Abs. 6 entfällt die Wortfolge "und stellt innerhalb dieser Frist keine Landesregierung einen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 7Im Paragraph 55, Absatz 6, entfällt die Wortfolge "und stellt innerhalb dieser Frist keine Landesregierung einen Antrag gemäß Artikel 15, Absatz 7,
B-VG".
Im § 60 Abs. 2 wird nach dem Wort "Behörde" die Wortfolge "und des Landesverwaltungsgerichts" eingefügt.Im Paragraph 60, Absatz 2, wird nach dem Wort "Behörde" die Wortfolge "und des Landesverwaltungsgerichts" eingefügt.
Im § 63 Abs. 1 bis 4 wird jeweils die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.Im Paragraph 63, Absatz eins bis 4 wird jeweils die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht" ersetzt.
Artikel 93
Änderung des Oö. Starkstromwegegesetzes 1970
Das Oö. Starkstromwegegesetz 1970, LGBl. Nr. 1/1971, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/2008, wird wie folgt geändert:Das Oö. Starkstromwegegesetz 1970, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1971,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
Im § 23 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge ", sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,".Im Paragraph 23, Absatz eins und 2 entfällt jeweils die Wortfolge ", sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,".
Artikel 94
Änderung des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990
Das Oö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2012, wird wie folgt geändert:Das Oö. Tourismus-Gesetz 1990, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1989,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im § 12 Abs. 3 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge "erster Instanz".Im Paragraph 12, Absatz 3 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge "erster Instanz".
Im § 27 Abs. 2 entfällt die Wortfolge "in I. Instanz".Im Paragraph 27, Absatz 2, entfällt die Wortfolge "in römisch eins. Instanz".
§ 43 Abs. 1 lautet:Paragraph 43, Absatz eins, lautet:
"(1) Die Überprüfung der Beitragserklärungen sowie die Einhebung bzw. Vorschreibung, Einbringung und Aufteilung der Interessentenbeiträge obliegen der Interessentenbeitragsstelle (Beitragsbehörde)."
Im § 45 Abs. 1 wird die Wortfolge "Beitragsbehörden haben" durch die Wortfolge "Beitragsbehörde hat" ersetzt.Im Paragraph 45, Absatz eins, wird die Wortfolge "Beitragsbehörden haben" durch die Wortfolge "Beitragsbehörde hat" ersetzt.
Im § 47 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 47, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
Im § 47 Abs. 3 entfällt die Wortfolge "mit der Maßgabe, daß der zivile Rechtsweg nur bestritten werden kann, wenn der Instanzenzug erschöpft ist".Im Paragraph 47, Absatz 3, entfällt die Wortfolge "mit der Maßgabe, daß der zivile Rechtsweg nur bestritten werden kann, wenn der Instanzenzug erschöpft ist".
X. ABSCHNITTrömisch zehn. ABSCHNITT
RAUMORDNUNG, BAUWESEN, VERKEHR, TECHNIK
Artikel 95
Änderung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994
Das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgeset-zes LGBl. Nr. 73/2011, wird wie folgt geändert:Das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993,, in der Fassung des Landesgeset-zes Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Im § 38 Abs. 4 wird das Wort "Berufung" durch die Wortfolge "Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG" ersetzt.Im Paragraph 38, Absatz 4, wird das Wort "Berufung" durch die Wortfolge "Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG" ersetzt.
Artikel 96
Änderung des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994
Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 (Oö. GVG 1994), LGBl. Nr. 88/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 (Oö. GVG 1994), Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge "zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wortfolge "über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge "zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wortfolge "über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.
Im § 20 Abs. 4 wird das Wort "Berufungsverfahrens" durch das Wort "Beschwerdeverfahrens" ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz 4, wird das Wort "Berufungsverfahrens" durch das Wort "Beschwerdeverfahrens" ersetzt.
§ 21 Abs. 2 lautet:Paragraph 21, Absatz 2, lautet:
"(2) Die Behörde hat allen Personen, die dies binnen vier Wochen nach Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins bei ihr beantragen, bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen die Genehmigung eines möglichen Rechtserwerbs zu erteilen oder die Feststellung zu treffen, dass dieser genehmigungsfrei zulässig ist. Die Behörde hat über einen Antrag unverzüglich, spätestens binnen acht Wochen nach dessen Einlangen zu entscheiden. Über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Landesverwaltungsgericht binnen acht Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. Eine Beschwerdevorentscheidung ist nicht zulässig. Wird von der Behörde oder vom Landesverwaltungsgericht jeweils innerhalb der achtwöchigen Frist keine Entscheidung gefällt, so gilt die Genehmigung als erteilt bzw. der Rechtserwerb als genehmigungsfrei zulässig. Hierüber hat die bzw. der Vorsitzende der Behörde auf Antrag eine zur Vorlage an das Exekutionsgericht geeignete Mitteilung auszustellen.""(2) Die Behörde hat allen Personen, die dies binnen vier Wochen nach Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins bei ihr beantragen, bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen die Genehmigung eines möglichen Rechtserwerbs zu erteilen oder die Feststellung zu treffen, dass dieser genehmigungsfrei zulässig ist. Die Behörde hat über einen Antrag unverzüglich, spätestens binnen acht Wochen nach dessen Einlangen zu entscheiden. Über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Landesverwaltungsgericht binnen acht Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. Eine Beschwerdevorentscheidung ist nicht zulässig. Wird von der Behörde oder vom Landesverwaltungsgericht jeweils innerhalb der achtwöchigen Frist keine Entscheidung gefällt, so gilt die Genehmigung als erteilt bzw. der Rechtserwerb als genehmigungsfrei zulässig. Hierüber hat die bzw. der Vorsitzende der Behörde auf Antrag eine zur Vorlage an das Exekutionsgericht geeignete Mitteilung auszustellen."
§ 25 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 zweiter Satz entfallen; die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung "(2)" und "(3)".Paragraph 25, Absatz 2 und 3 sowie Absatz 4, zweiter Satz entfallen; die bisherigen Absatz 4 und 5 erhalten die Bezeichnung "(2)" und "(3)".
§ 26 Abs. 2, 3 und 3a entfallen; die bisherigen Abs. 4 bis 7 erhalten die Bezeichnung "(2)", "(3)", "(4)", "(5)" und "(6)".Paragraph 26, Absatz 2,, 3 und 3a entfallen; die bisherigen Absatz 4 bis 7 erhalten die Bezeichnung "(2)", "(3)", "(4)", "(5)" und "(6)".
§ 26 Abs. 3 und 4 lauten:Paragraph 26, Absatz 3 und 4 lauten:
"(3) Die Bestellung der Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommissionen und der landwirtschaftlichen Sachverständigen (Abs. 1 Z 2) erfolgt durch die Landesregierung. Die Mitglieder der Bezirksgrundverkehrskommissionen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 werden von der in Betracht kommenden Interessensvertretung entsandt."(3) Die Bestellung der Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommissionen und der landwirtschaftlichen Sachverständigen (Absatz eins, Ziffer 2,) erfolgt durch die Landesregierung. Die Mitglieder der Bezirksgrundverkehrskommissionen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 werden von der in Betracht kommenden Interessensvertretung entsandt.
(4) Werden Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 nicht innerhalb der von der Oö. Landesregierung zu bestimmenden Frist von mindestens einem Monat entsandt, bestellt die Oö. Landesregierung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern ohne Bedachtnahme auf einen Vorschlag."(4) Werden Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 nicht innerhalb der von der Oö. Landesregierung zu bestimmenden Frist von mindestens einem Monat entsandt, bestellt die Oö. Landesregierung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern ohne Bedachtnahme auf einen Vorschlag."
Im § 27 entfällt das Zitat ", Abs. 2 Z 4 bis 6 sowie Abs. 3 und Abs. 3a".Im Paragraph 27, entfällt das Zitat ", Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 sowie Absatz 3 und Absatz 3 a, ",
Im § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge "der Vorsitzende der Landesgrundverkehrskommission dem Landeshauptmann und die sonstigen" durch das Wort "die" ersetzt.Im Paragraph 28, Absatz 2, wird die Wortfolge "der Vorsitzende der Landesgrundverkehrskommission dem Landeshauptmann und die sonstigen" durch das Wort "die" ersetzt.
Im § 31 Abs. 2a und 3 wird jeweils das Wort "Berufung" durch die Wortfolge "Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG" ersetzt.Im Paragraph 31, Absatz 2 a und 3 wird jeweils das Wort "Berufung" durch die Wortfolge "Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG" ersetzt.
Im § 31 Abs. 4 entfällt die Wortfolge "- unbeschadet Abs. 6 -".Im Paragraph 31, Absatz 4, entfällt die Wortfolge "- unbeschadet Absatz 6, -".
§ 31 Abs. 6 lautet:Paragraph 31, Absatz 6, lautet:
"(6) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate über Beschwerden gegen Bescheide der Be-zirksgrundverkehrskommissionen, mit denen Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken die Genehmigung erteilt oder versagt wurde, sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in diesen Angelegenheiten. Diesen Senaten hat eine auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft fachkundige Laienrichterin bzw. ein auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft fachkundiger Laienrichter anzugehören."
12. Dem § 31 werden folgende Abs. 7 bis 13 angefügt:12. Dem Paragraph 31, werden folgende Absatz 7 bis 13 angefügt:
"(7) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.
(8) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.(8) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, liegen vor. Paragraph 208, Absatz eins, RStDG gilt sinngemäß.
(9) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.
(10) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatz-richter endet
mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters, und wenn aber die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens,
Der Verzicht ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam.
(11) Der Personalausschuss des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter ihres bzw. seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser
eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,
auf Grund ihrer bzw. seiner gesundheitlichen Verfassung
ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,
unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder
ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.
(12) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatzrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(13) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest."
Im § 32 entfällt jeweils die Wortfolge "der Grundverkehrskommissionen".Im Paragraph 32, entfällt jeweils die Wortfolge "der Grundverkehrskommissionen".
§ 35 Abs. 4 entfällt; die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Bezeichnung "(4)" und "(5)".Paragraph 35, Absatz 4, entfällt; die bisherigen Absatz 5 und 6 erhalten die Bezeichnung "(4)" und "(5)".
Artikel 97
Änderung der Oö. Bauordnung 1994
Die Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2013, wird wie folgt geändert:Die Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu § 56 lautet:Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 56, lautet:
"§ 56 Aufschiebende Wirkung"
Im § 55 Abs. 3 entfällt die Wortfolge "erster Instanz".Im Paragraph 55, Absatz 3, entfällt die Wortfolge "erster Instanz".
§ 55 Abs. 4 lautet:Paragraph 55, Absatz 4, lautet:
"(4) Über Berufungen entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinderat, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat."
4. Nach § 55 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:4. Nach Paragraph 55, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
"(4a) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Angelegenheiten"(4a) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Angelegenheiten
des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 54 Abs. 2,des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und des Paragraph 54, Absatz 2,,
des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. b, soweit nicht die Höhe derdes Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, soweit nicht die Höhe der
festgesetzten Entschädigung angefochten wird."
Nach § 55 wird folgender § 56 eingefügt:Nach Paragraph 55, wird folgender Paragraph 56, eingefügt:
"§ 56
Aufschiebende Wirkung
(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes haben Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.
(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Be-scheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung."(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung."
Artikel 98
Änderung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013
Das Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl. Nr. 35/2013,Das Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013), Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,,
wird wie folgt geändert:
Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu § 80 entfällt.Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 80, entfällt.
Im § 58 Abs. 1 und im § 60 Abs. 7 entfällt jeweils der letzte Satz.Im Paragraph 58, Absatz eins und im Paragraph 60, Absatz 7, entfällt jeweils der letzte Satz.
§ 80 entfällt.Paragraph 80, entfällt.
Im § 85 Abs. 1 wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer" ersetzt.Im Paragraph 85, Absatz eins, wird die Wortfolge "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer" ersetzt.
Artikel 99
Änderung des Gesetzes über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz
Das Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz, LGBl. Nr. 47/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1978,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Im § 6 Abs. 1 wird nach dem Wort "Verwaltungsbehörde" die WortfolgeIm Paragraph 6, Absatz eins, wird nach dem Wort "Verwaltungsbehörde" die Wortfolge
"oder das Landesverwaltungsgericht" eingefügt.
Artikel 100
Änderung des Oö. Feuerpolizeigesetzes
Das Oö. Feuerpolizeigesetz (Oö. FPG), LGBl. Nr. 113/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Feuerpolizeigesetz (Oö. FPG), Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
§ 22 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die BezeichnungParagraph 22, Absatz 2, entfällt; der bisherige Absatz 3, erhält die Bezeichnung
"(2)".
Artikel 101
Änderung des Oö. Feuerwehrgesetzes
Das Oö. Feuerwehrgesetz (Oö. FWG), LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2002, wird wie folgt geändert:Das Oö. Feuerwehrgesetz (Oö. FWG), Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 1996,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
§ 21 Abs. 7 entfällt.Paragraph 21, Absatz 7, entfällt.
§ 22 Abs. 10 entfällt.Paragraph 22, Absatz 10, entfällt.
§ 24 Abs. 1 Z 5 entfällt.Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt.
Im § 25 Abs. 3 und § 27 Abs. 4 entfallen jeweils der vorletzte und letzte Satz.Im Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 27, Absatz 4, entfallen jeweils der vorletzte und letzte Satz.
§ 27 Abs. 5 lautet:Paragraph 27, Absatz 5, lautet:
"(5) Die Aufgabe des Feuerwehrkommandos ist es, die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkom-mandanten in Angelegenheiten der Berufsfeuerwehr zu beraten."
6. § 29 Abs. 4 lautet:6. Paragraph 29, Absatz 4, lautet:
"(4) Die Aufgabe des Feuerwehrkommandos ist es, die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkom-mandanten in Angelegenheiten der Betriebsfeuerwehr zu beraten."
Im § 29 Abs. 7 entfallen die Wortfolge "; in diesem Fall hat der Betroffene das Recht, gegen den Bescheid inner-halb von 14 Tagen nach Zustellung Berufung zu erheben" sowie der letzte Satz.Im Paragraph 29, Absatz 7, entfallen die Wortfolge "; in diesem Fall hat der Betroffene das Recht, gegen den Bescheid inner-halb von 14 Tagen nach Zustellung Berufung zu erheben" sowie der letzte Satz.
§ 34 Abs. 2 Z 16 entfällt.Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 16, entfällt.
§ 35 Abs. 2 Z 3 entfällt.Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt.
Im § 41 Abs. 5 entfallen die Wortfolgen "; gegen diese Enthebung kann der Betroffene binnen zwei Wochen Berufung an die Landes-Feuerwehrleitung erheben, die endgültig entscheidet" und "; gegen diese Enthebung kann der Betroffene binnen zwei Wochen Berufung an den Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag erheben, der endgültig entscheidet".Im Paragraph 41, Absatz 5, entfallen die Wortfolgen "; gegen diese Enthebung kann der Betroffene binnen zwei Wochen Berufung an die Landes-Feuerwehrleitung erheben, die endgültig entscheidet" und "; gegen diese Enthebung kann der Betroffene binnen zwei Wochen Berufung an den Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag erheben, der endgültig entscheidet".
§ 44 Abs. 4 entfällt; der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung "(4)".Paragraph 44, Absatz 4, entfällt; der bisherige Absatz 5, erhält die Bezeichnung "(4)".
Im § 49 Abs. 1 wird die Wortfolge "Sofern nicht die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer".Im Paragraph 49, Absatz eins, wird die Wortfolge "Sofern nicht die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer" durch die Wortfolge "Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer".
Artikel 102
Änderung des Oö. Straßengesetzes 1991
Das Oö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Straßengesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im § 31 Abs. 3 Z 6 wird im Klammerausdruck das Zitat "§ 4 Oö. Umweltschutzgesetz 1996" durch das Zitat "§ 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996" ersetzt.Im Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 6, wird im Klammerausdruck das Zitat "§ 4 Oö. Umweltschutzgesetz 1996" durch das Zitat "§ 5 Absatz eins, Oö. Umweltschutzgesetz 1996" ersetzt.
§ 34 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.
Nach dem § 38 wird folgender § 38a eingefügt:Nach dem Paragraph 38, wird folgender Paragraph 38 a, eingefügt:
"§ 38a
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung.(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes haben Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Be-scheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung."(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung."
4. Im § 39 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,".4. Im Paragraph 39, Absatz eins, entfällt die Wortfolge ", sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,".
XI. ABSCHNITTrömisch XI. ABSCHNITT
INKRAFTTRETEN
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags: Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl Dr. Pühringer