Datum der Kundmachung

30.04.2013

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Almsee und Umgebung in der Gemeinde Grünau im Almtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Text

Nr. 33

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der

der Almsee und Umgebung in der Gemeinde Grünau im Almtal als

Naturschutzgebiet festgestellt wird

Auf Grund des Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2010,, wird verordnet:

Paragraph eins,

(1) Der Almsee und Umgebung in der Gemeinde Grünau im Almtal, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des Paragraph 25, Oö. NSchG 2001.

(2) In den Anlagen 1/1 und 1/2 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Naturschutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Paragraph 2,

Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

  1. Ziffer eins
    das Befahren des Sees mit Ruderbooten;
  2. Ziffer 2
    das Befahren des Sees mit Elektrobooten im Rahmen der
rechtmäßigen Ausübung der Fischerei in der Zeit vom 1. April bis 30. September jeden Jahres;
  1. Ziffer 3
    das Befahren des Sees mit einem Motorboot im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Fischerei in der Zeit vom 1. Mai bis 31. August jeden Jahres;
  2. Ziffer 4
    das Befahren des Sees mit einem Motorboot zum Zweck von Besatz- und Instandhaltungsmaßnahmen an fischereilichen Einrichtungen in der Zeit vom 1. bis 30.              April und vom 1. bis 30. September jeden Jahres;
  3. Ziffer 5
    das Betreten der rechtmäßig bestehenden Wege;
  4. Ziffer 6
    das Betreten und Befahren der Landflächen durch
Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, durch von diesen beauftragte Personen sowie durch sonstige Berechtigte im Rahmen der gestatteten Nutzungen;
  1. Ziffer 7
    die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, wobei Besatzmaßnahmen ausschließlich mit Seeforelle, Bachforelle, Seesaibling, Bachsaibling (bis maximal 700 kg/Jahr), Äsche, Koppe, Schmerle und Elritze erfolgen dürfen;
  2. Ziffer 8
    die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen;
  3. Ziffer 9
    die im Rahmen des Vertragsnaturschutzes vereinbarte forstwirtschaftliche Nutzung auf den in den Anlagen 1/1 und 1/2 gekennzeichneten Flächen;
  4. Ziffer 10
    die extensive Bewirtschaftung der Wiesen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes;
  5. Ziffer 11
    die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Gebäude, Bauwerke und Wege;
  6. Ziffer 12
    die Errichtung von schutzwasserbaulichen Einrichtungen zur Prävention bedeutender Sachschäden an baulichen und infrastrukturellen Objekten im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.

Paragraph 3,

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Anlagen werden gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.landoberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Seen-Naturschutzgebieteverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1965,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2001,, hinsichtlich des Almsees außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landesrat