Datum der Kundmachung

29.06.2012

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - Oö. EPG

Text

Nr. 54

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz,

das Oö. Gehaltsgesetz 2001, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz,

die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001,

das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz,

das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992, das Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006, das Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz,

das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985,

das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996, das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967,

das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006, das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen,

das Oö. Grundversorgungsgesetz 2006, das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, das Oö. Sportgesetz, das Landesgesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge, das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993, das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 und das Oö. Campingplatzgesetz geändert werden

(Oö. Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - Oö. EPG)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993

Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 150 a, folgender Eintrag eingefügt:
    "§ 150b Eingetragene Partnerschaft"
  2. Ziffer 2
    Nach Paragraph 81 a, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:

"(8) Die Beamtin bzw. der Beamte hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin bzw. seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 7 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht."

3. Nach Paragraph 84, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

"(9) Die Beamtin bzw. der Beamte hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin bzw. seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 8 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht."

  1. Ziffer 4
    Nach Paragraph 150 a, wird folgender Paragraph 150 b, eingefügt:
    "§ 150b
Eingetragene Partnerschaft
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene
Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: Paragraph 84, Absatz 2 und Paragraph 95, Absatz 2 Punkt ",
Artikel II
Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 73, folgender Eintrag eingefügt:
"§73a Eingetragene Partnerschaft"
  1. Ziffer 2
    Nach Paragraph 47 a, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

"(9) Die bzw. der Vertragsbedienstete hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin bzw. seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 8 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht."

3. Nach Paragraph 50, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

"(9) Die bzw. der Vertragsbedienstete hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin bzw. seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 8 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht."

  1. Ziffer 4
    Nach Paragraph 73, wird folgender Paragraph 73 a, eingefügt:
    "§ 73a
Eingetragene Partnerschaft
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz 3, mit Ausnahme der Ziffer 2, Litera b, zweiter Fall, sowie Paragraph 56, Absatz 4 Punkt ",
Artikel III
Änderung des Oö. Gehaltsgesetzes 2001
Das Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag "§ 51 entfallen" durch folgenden Eintrag ersetzt:
"§ 51 Eingetragene Partnerschaft"
  1. Ziffer 2
    Paragraph 51, samt Überschrift lautet:
"§ 51
Eingetragene Partnerschaft
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 45, Absatz 3, mit Ausnahme der Ziffer 2, Litera b, zweiter Fall."
Artikel IV
Änderung des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes
Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1956,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Nach Paragraph 113 d, wird folgender Paragraph 113 e, eingefügt:
"§ 113e
Eingetragene Partnerschaft
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 26, Absatz 3, mit Ausnahme der Ziffer 2, Litera b, zweiter Fall."
Artikel V
Änderung des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1995,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 4, Ziffer 3, wird nach dem Wort "Lebensgefährtin" die Wortfolge "oder eingetragenen Partnerin" und nach dem in Klammer stehenden Wort "Lebensgefährten" die Wortfolge "oder eingetragenen Partners" eingefügt.
Artikel VI
Änderung der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift
Die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, LBGl. Nr. 47/1994, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 40, folgender Eintrag eingefügt:
"§ 40a Eingetragene Partnerschaft"
  1. Ziffer 2
    Nach Paragraph 40, wird folgender Paragraph 40 a, eingefügt:
"§ 40a
Eingetragene Partnerschaft
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz eins und 2. Soweit in diesem Landesgesetz auf die Familie oder Familienmitglieder abgestellt wird, zählen dazu auch die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner des Bediensteten."
Artikel VII
Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für
Landesbedienstete
Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2000,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 51, folgender Eintrag eingefügt:
"§ 51a Eingetragene Partnerschaft"
  1. Ziffer 2
    Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
  2. "1
    die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene
Partnerin bzw. der eingetragene Partner;"
  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge "ein im gemeinsamen
Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte" durch die Wortfolge "eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin oder eingetragene Partnerin bzw. ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner" ersetzt.
  1. Ziffer 4
    Paragraph 8, Absatz 6, lautet:

"(6) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen bzw. frühere eingetragene Partner des Mitglieds, wenn und solange ihnen das Mitglied als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht Paragraph 7, Absatz 2, anzuwenden ist."

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge "Witwe (Witwers)" die Wortfolge "oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der rentenberechtigten hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (des rentenberechtigten hinterbliebenen eingetragenen Partners)" eingefügt.
  2. Ziffer 6
    Im Paragraph 49, Absatz 3, wird nach dem Wort "Ehegatten" die Wortfolge "oder der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner" eingefügt.
  3. Ziffer 7
    Im Paragraph 51, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge "Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen" durch die Wortfolge "Lebens-, Witwen(Witwer)- oder Hinterbliebenbestätigungen" ersetzt.
  4. Ziffer 8
    Nach Paragraph 51, wird folgender Paragraph 51 a, eingefügt:
    "§ 51a
Eingetragene Partnerschaft

(1) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: Paragraph 23, Absatz 2, hinsichtlich des überlebenden und des früheren Ehegatten, Paragraphen 30 und 33 hinsichtlich der Witwe oder dem Witwer, Paragraph 34, hinsichtlich der früheren Ehefrau oder dem früheren Ehemann.

(2) Als hinterbliebene eingetragene Partnerin bzw. hinterbliebener eingetragener Partner gilt, wer im Zeitpunkt des Todes des Mitglieds mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat und nicht selbst Mitglied der KFL ist.

(3) Als frühere eingetragene Partnerin bzw. früherer eingetragener Partner gilt, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Mitglied aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist und nicht selbst Mitglied der KFL ist."

Artikel VIII

Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002

Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 218 a, folgender Eintrag eingefügt:
    "§ 218b Eingetragene Partnerschaft"
  2. Ziffer 2
    Nach Paragraph 126 a, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:

"(8) Der (Die) Bedienstete hat für Kinder seines eingetragenen Partners (ihrer eingetragenen Partnerin) nach Maßgabe der Absatz eins bis 7 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht."

3. Nach Paragraph 130, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

"(9) Der (Die) Bedienstete hat für Kinder seines eingetragenen Partners (ihrer eingetragenen Partnerin) nach Maßgabe der Absatz eins bis 8 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht."

  1. Ziffer 4
    Nach Paragraph 218 a, wird folgender Paragraph 218 b, eingefügt:
    "§ 218b
Eingetragene Partnerschaft
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden:
Paragraph 127, Absatz 5, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 130, Absatz 2,, Paragraph 144, Absatz 3,, Paragraph 170, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 205, Absatz 3, mit Ausnahme der Ziffer 2, Litera b, zweiter Fall, Paragraph 205, Absatz 4 und Paragraph 206, Absatz 3, mit Ausnahme der Ziffer 2, Litera b, zweiter Fall."
Artikel IX
Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl. Nr. 48, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 164, folgender Eintrag eingefügt:
"§ 164a Eingetragene Partnerschaft"
  1. Ziffer 2
    Nach Paragraph 76 a, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:

"(8) Der Beamte (Die Beamtin) hat für Kinder seines eingetragenen Partners (ihrer eingetragenen Partnerin) nach Maßgabe der Absatz eins bis 7 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht."

3. Nach Paragraph 79, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

"(9) Der Beamte (Die Beamtin) hat für Kinder seines eingetragenen Partners (ihrer eingetragenen Partnerin) nach Maßgabe der Absatz eins bis 8 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht."

  1. Ziffer 4
    Nach Paragraph 164, wird folgender Paragraph 164 a, eingefügt:
    "§ 164a
Eingetragene Partnerschaft
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene
Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: Paragraph 79, Absatz 2 und Paragraph 92, Absatz 3 Punkt ",
Artikel X
Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002
Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl. Nr. 50, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 141, folgender Eintrag eingefügt:
"§ 141a Eingetragene Partnerschaft"
  1. Ziffer 2
    Nach Paragraph 81 a, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:

"(8) Der Beamte (Die Beamtin) hat für Kinder seines eingetragenen Partners (ihrer eingetragenen Partnerin) nach Maßgabe der Absatz eins bis 7 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht."

3. Nach Paragraph 84, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

"(9) Der Beamte (Die Beamtin) hat für Kinder seines eingetragenen Partners (ihrer eingetragenen Partnerin) nach Maßgabe der Absatz eins bis 8 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht."

  1. Ziffer 4
    Nach Paragraph 141, wird folgender Paragraph 141 a, eingefügt:
    "§ 141a
Eingetragene Partnerschaft
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene
Partnerinnen und eingetragene Partner von Bediensteten sinngemäß
anzuwenden: Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 84, Absatz 2 Punkt ",
Artikel XI
Änderung des Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1999,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 4, Ziffer 3, wird nach dem Wort "Lebensgefährtin" die Wortfolge "oder eingetragenen Partnerin" und nach dem in Klammer stehenden Wort "Lebensgefährten" die Wortfolge "oder eingetragenen Partners" eingefügt.
Artikel XII
Änderung des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes
Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1969,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, eingefügt:
"§ 1a
Eingetragene Partnerschaft

(1) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: Paragraph 37 und Paragraph 41, hinsichtlich der Witwe bzw. dem Witwer und Paragraph 38, mit Ausnahme des Absatz 7, Litera d, Sub-Litera, b, b, hinsichtlich der früheren Ehefrau bzw. dem früheren Ehemann.

(2) Als hinterbliebene eingetragene Partnerin bzw. hinterbliebener eingetragener Partner gilt, wer im Zeitpunkt des Todes des Mitglieds mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.

(3) Als frühere eingetragene Partnerin bzw. früherer eingetragener Partner gilt, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Mitglied aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist."

  1. Ziffer 2
    Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
  2. "1
    die Ehegattin oder eingetragene Partnerin bzw. der Ehegatte
oder eingetragene Partner;"
  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 6, Absatz 5, erster Satz wird nach der Wortfolge "eine im
gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin" die Wortfolge "oder eingetragene Partnerin" und nach der Wortfolge "ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte" die Wortfolge "oder eingetragener Partner" eingefügt.
  1. Ziffer 4
    Paragraph 6, Absatz 6, lautet:

"(6) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen bzw. Partner der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs), wenn und solange ihnen die bzw. der Bedienstete (Funktionärin bzw. Funktionär) als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht nach diesem Landesgesetz oder seitens einer anderen Unfallfürsorgeeinrichtung Unfallfürsorge vorgesehen ist bzw. nach gesetzlichen Vorschriften Leistungen der Unfallversicherung vorgesehen sind."

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck "Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen" durch den Ausdruck "Lebens-, Witwen(Witwer)- oder Hinterbliebenenbestätigungen" ersetzt.
  2. Ziffer 6
    Im Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz wird nach der Wortfolge "der Ehegattin bzw. dem Ehegatten" die Wortfolge "oder eingetragenen Partnerin bzw. Partner" eingefügt.
Artikel XIII
Änderung der Oö. Gemeindeordnung 1990
Die Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
  1. "1
    in Sachen, in denen sie selbst, der andere Eheteil, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, eine verwandte oder verschwägerte Person in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;"
Artikel XIV
Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
  1. "1
    in Sachen, in denen sie selbst, der andere Eheteil, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, eine verwandte oder verschwägerte Person in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;"
Artikel XV
Änderung des Statuts für die Stadt Steyr 1992
Das Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBl. Nr. 9, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
  1. "1
    in Sachen, in denen sie selbst, der andere Eheteil, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, eine verwandte oder verschwägerte Person in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;"
Artikel XVI
Änderung des Statuts für die Stadt Wels 1992
Das Statut für die Stadt Wels 1992, LGBl. Nr. 8, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
  1. "1
    in Sachen, in denen sie selbst, der andere Eheteil, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, eine verwandte oder verschwägerte Person in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;"
Artikel XVII
Änderung des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes 2006
Das Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006, LGBl. Nr. 72, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 a, lautet:
  2. "4a
    Paragraph 36, Absatz 3, Litera b, um den Halbsatz 'oder die Ehe oder
eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten oder eingetragenen Partner mehr als 25 Jahre betragen hat,' ergänzt wird,"
  1. Ziffer 2
    Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
  2. "5
    die Bestimmungen betreffend Ehe und Ehegatten gleichermaßen
auf eingetragene Partnerschaften und eingetragene Partner, sowie die Bestimmungen betreffend Witwen und früheren Ehefrauen gleichermaßen auf Witwer und frühere Ehemänner und auf überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner und frühere eingetragene Partnerinnen und Partner anzuwenden sind,"
Artikel XVIII
Änderung des Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes
Das Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1961,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
Paragraph 12, Absatz 2, lautet:

"(2) Wird die Kuranstalt nach dem Tod des Berechtigten von der Witwe oder dem Witwer oder der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner weitergeführt und entspricht diese Person nicht den Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 7,, so hat sie für die Zeit während sie oder er diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 7, geeigneten Stellvertreter bzw. eine geeignete Stellvertreterin zu bestellen. Falls die Kuranstalt nach dem Tod der berechtigten Person für Rechnung eines minderjährigen Nachkommen weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bzw. die gesetzliche Vertreterin bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Nachkommen einen im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 7, geeigneten Stellvertreter bzw. eine geeignete Stellvertreterin zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe bzw. einen Witwer oder eine überlebende eingetragene Partnerin bzw. einen überlebenden eingetragenen Partner als auch minderjährige Nachkommen hinterlässt, haben sie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen."

Artikel XIX

Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997

Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 45, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
    "Als nächste Angehörige gelten Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte und Verschwägerte einschließlich der Verwandten der eingetragenen Partner in ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder, Verlobte sowie Lebensgefährten."
  2. Ziffer 2
    Paragraph 89, lautet:
    "§ 89
Fortbetriebsrechte

(1) Eine von einer physischen Person betriebene private Krankenanstalt, die nach dem Tod des Rechtsträgers auf die Witwe bzw. den Witwer oder die überlebende eingetragene Partnerin bzw. den überlebenden eingetragenen Partner oder auf minderjährige Nachkommen übergeht, kann auf Grund der ursprünglichen Betriebsbewilligung von diesen Personen, bei Nachkommen auf deren Rechnung bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Jüngsten von ihnen durch einen geeigneten Vertreter, weiter betrieben werden. Treten mehrere dieser Personen die Rechtsnachfolge hinsichtlich des Betriebs der Krankenanstalt an, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinschaftlich zu. Der Fortbetrieb ist der Landesregierung binnen einen Monat nach der Einantwortung des Nachlasses anzuzeigen. Jede dieser Personen kann auf das Fortbetriebsrecht verzichten.

(2) Die Landesregierung hat innerhalb von acht Wochen nach Einbringung der Anzeige den Fortbetrieb der Krankenanstalt zu untersagen, wenn die Witwe bzw. der Witwer oder die überlebende eingetragene Partnerin bzw. der überlebende eingetragene Partner oder der Vertreter die für die Errichtung einer Krankenanstalt erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt.

(3) Steht einer der Nachkommen in Berufsausbildung, ist das Fortbetriebsrecht zur Vollendung der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 32. Lebensjahr, über Antrag von der Landesregierung zu verlängern.

(4) Während der Dauer der Verlassenschaftsabhandlung kann die Krankenanstalt von der mit der Verwaltung des Nachlasses betrauten Person auf Grund der ursprünglichen Betriebsbewilligung auf Rechnung des ruhenden Nachlasses fortbetrieben werden. Der Fortbetrieb ist der Landesregierung binnen einem Monat nach dem Tod des Rechtsträgers anzuzeigen."

Artikel XX

Änderung des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985

Das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 40, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

1. Paragraph 10, Absatz 5, lautet:

"(5) Als nächste Angehörige im Sinn des Absatz 4, gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner oder die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte, Verwandte und Verschwägerte einschließlich der Verwandten der eingetragenen Partnerinnen und Partner in ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder. Bestehen unter diesen Angehörigen Meinungsverschiedenheiten, so geht der Wille der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten demjenigen der Verwandten, der Wille der Nachkommen und ihrer Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partner demjenigen der Vorfahren und zwar nach dem Grad der Verwandtschaft, und der Wille der Verwandten in gerader Linie demjenigen der Geschwister und deren Kinder vor. Nächste Angehörige, die mit dem Verstorbenen unmittelbar vor dessen Tod offenkundig in Feindschaft gelebt haben, sind jedoch zur Willensäußerung nicht berufen. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den berufenen Angehörigen gleichen Grades gilt die Einwilligung als nicht gegeben."

2. Paragraph 15, Absatz 4, lautet:

"(4) Als nächste Angehörige im Sinn des Absatz 2, gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner, die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte, Verwandte und Verschwägerte einschließlich der Verwandten der eingetragenen Partnerinnen und Partner in ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder."

3. Paragraph 17, Absatz 2, lautet:

"(2) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung des Verstorbenen nicht vor und ist sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht den nächsten Angehörigen des Verstorbenen in der im Paragraph 10, Absatz 5, genannten Reihenfolge das Recht zu, die Art der Bestattung zu bestimmen. Nächste Angehörige, die mit dem Verstorbenen unmittelbar vor dessen Tod offenkundig in Feindschaft gelebt haben, sind jedoch nicht zur Willensäußerung berufen. Können sich die Berufenen über die Bestattungsart nicht einigen oder üben sie das Recht nicht innerhalb der im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Frist aus, ist die Leiche zu beerdigen."

Artikel XXI

Änderung des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1996

Das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2010,, wird wie folgt

geändert:

Paragraph 4, Ziffer eins, lautet:

  1. "1
    Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder, Kindeskinder, Schwiegerkinder oder eingetragene Partner von Kindern ihres Arbeitgebers sind, und der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,, unterliegen;"
Artikel XXII
Änderung des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967
Das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Paragraph 3, Ziffer 3, lautet:
  2. "3
    jedenfalls die Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder
eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner von unter Ziffer eins und 2 angeführten Personen, weiters die Kinder und Kindeskinder und deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner von unter Ziffer eins und 2 angeführten Personen, wenn sie der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,, unterliegen, wenn sie auf Grund ihrer Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb keiner anderen gesetzlichen Interessensvertretung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern angehören;"
  1. Ziffer 2
    Paragraph 3, Ziffer 4, lautet:
  2. "4
    Personen, die einen Betrieb im Sinn der Ziffer eins, oder 2
übertragen haben und deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner, wenn sie ihren Hauptwohnsitz auf dem übertragenen Betrieb haben und die Betriebsnachfolgerin oder der Betriebsnachfolger Mitglied ist;"
Artikel XXIII
Änderung des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994
Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, LGBl. Nr. 88, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 2, Absatz 7, wird jeweils anstelle der Wortfolge "Ehegatten oder
Lebensgefährten" die Wortfolge "Ehegattinnen bzw. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen bzw. Partner oder Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten" eingefügt.
  1. Ziffer 2
    Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, lautet:
    1. "c
      an die Ehegattin bzw. den Ehegatten, die eingetragene
Partnerin bzw. den eingetragenen Partner oder an die Lebensgefährtin bzw. den Lebensgefährten, wenn damit eine eheliche Gütergemeinschaft oder Miteigentum zwischen den Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen bzw. Partnern oder Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten begründet wird, oder"
  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, wird anstelle der Wortfolge "Ehepartner oder
Lebensgefährten" die Wortfolge "Ehegatten, eingetragene Partnerinnen bzw. Partner oder Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten" eingefügt.
Artikel XXIV
Änderung des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -
organisationsgesetzes 2006
Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006, LGBl. Nr. 1, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
Paragraph 36, Absatz 3, lautet:

"(3) Unbeschadet des Paragraph 34, Absatz 2, finden hinsichtlich der Fortbetriebsrechte die Paragraphen 41 bis 45 Gewerbeordnung 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2010,, sinngemäß Anwendung."

Artikel XXV

Änderung des Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von

Menschen mit Beeinträchtigungen

Das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2008,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 7, Ziffer 16, wird nach der Wortfolge "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" die Wortfolge "oder eingetragenen Partnerschaft" eingefügt.

Artikel XXVI

Änderung des Oö. Grundversorgungsgesetzes 2006

Das Oö. Grundversorgungsgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 2, Absatz eins, wird nach dem Wort "Ehe" die Wortfolge "oder

eingetragenen Partnerschaft" eingefügt.

Artikel XXVII

Änderung des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998

Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 9, Absatz 7, wird nach dem Wort "Ehegatten" die Wortfolge "oder der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner" eingefügt.
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 9, Absatz 9, Ziffer eins, wird der Ausdruck "(Lebensgefährten)" durch die Wortfolge "(Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte oder eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner)" ersetzt.
  3. Ziffer 3
    Im Paragraph 9, Absatz 9, Ziffer 2, wird nach dem Wort "Ehegatten" die Wortfolge "oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners" eingefügt.
  4. Ziffer 4
    Im Paragraph 49, Absatz eins, wird nach dem Wort "Ehegatten" die Wortfolge "oder eingetragenen Partnerinnen oder Partnern" eingefügt.
Artikel XXVIII
Änderung des Oö. Sportgesetzes
Das Oö. Sportgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
  1. "2
    den überlebenden erbberechtigten Ehegatten oder erbberechtigten eingetragenen Partner oder die erbberechtigten Kinder oder Wahlkinder,"
Artikel XXIX
Änderung des Landesgesetzes über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge
Das Landesgesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (Oö. LKUFG), Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1983,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
  2. "1
    die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder eingetragene Partnerin
bzw. Partner;"
  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz wird nach der Wortfolge "ein im
gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte" die Wortfolge "oder eingetragener Partner" und nach der Wortfolge "eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin" die Wortfolge "oder eingetragene Partnerin" eingefügt.
  1. Ziffer 3
    Paragraph 6, Absatz 4, lautet:

"(4) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegatten oder eingetragene Partner des Mitglieds, wenn und solange ihnen dieses als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht Paragraph 5, Absatz 2, anzuwenden ist."

4. Im Paragraph 13, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

"(4a) Absatz 4, ist auf hinterbliebene eingetragene Partnerinnen bzw. Partner sinngemäß anzuwenden."

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, wird nach der Wendung "Witwe (Witwers)" die Wortfolge "oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der (des) rentenberechtigen hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (Partners)" angefügt.
Artikel XXX
Änderung des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993
Das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Paragraph 2, Ziffer 14, lautet:
  2. "14
    als nahestehende Person: Ehegatten, eingetragene Partner,
Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder, Verwandte im 2. Grad der Seitenlinie, Verschwägerte einschließlich der Verwandten der eingetragenen Partner in gerader Linie und im 2. Grad der Seitenlinie;"
  1. Ziffer 2
    Paragraph 22, Absatz 2, lautet:

"(2) Eine Förderung nach Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn es sich um einen Kauf zwischen Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, eingetragenen Partnern, früheren eingetragenen Partnern, Lebensgefährten, Verwandten in gerader Linie, Miteigentümern eines Kaufobjekts oder im Rahmen der Abwicklung von Erbangelegenheiten handelt."

  1. Ziffer 3
    Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer eins und 2 lauten:
  2. "1
    der Anteil am Mindestanteil (Paragraph 13, Absatz 2, Wohnungseigentumsgesetz 2002) an Ehegatten oder eingetragene Partner, die österreichische Staatsbürger oder diesen im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, gleichgestellt sind, übertragen wird oder
  3. Ziffer 2
    eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) bei der Aufteilung
ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten übertragen wird; Gleiches gilt bei der Aufteilung partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und partnerschaftlicher Ersparnisse nach einer gerichtlichen Auflösungsentscheidung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft."
Artikel XXXI
Änderung des Oö. Tourismusabgabe-Gesetzes 1991
Das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
  1. "3
    Personen, die ihre Ehegatten, eingetragenen Partner,
Eltern, Kinder, Stiefkinder, Kinder der eingetragenen Partner, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerte Personen (einschließlich eingetragener Partner) mit Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet besuchen und bei ihnen nächtigen; Anmerkung, BVG Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1994,)"
Artikel XXXII
Änderung des Oö. Campingplatzgesetzes
Das Oö. Campingplatzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1967,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Paragraph 9, Absatz 3, lautet:

"(3) Mit dem Tod des Inhabers erlischt die Bewilligung. Sie kann jedoch durch die überlebende Ehegattin oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin bzw. den überlebenden Ehegatten bzw. den hinterbliebenen eingetragenen Partner, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes aufrecht bestanden hat und die überlebende Ehegattin oder die hinterbliebene Partnerin bzw. der überlebende Ehegatte oder der hinterbliebene Partner die Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erfüllt, für die Dauer des Verwitwetenstands bzw. des Hinterbliebenenstands oder durch die erbberechtigten minderjährigen Nachkommen bis zur erreichten Großjährigkeit auf Grund einer innerhalb von zwei Monaten bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstattenden Anzeige weiter ausgeübt werden. Gleichzeitig mit der Anzeige durch minderjährige Nachkommen ist der Bezirksverwaltungsbehörde eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter namhaft zu machen, der die persönlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erfüllt."

Artikel XXXIII

Inkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Friedrich Bernhofer

Dr. Pühringer